Landtagsverhandlungen 1823
Verhandlungen … 1823/24:
10. Band Stuttgart 1823:
3. Abt. S. 41 10.12.1823: Keßler über Zollverhältnisse.
S. 41-62 10.12.1823: Diskussion über Kesslers Antrag; Beschwerden gegen Weckherlin
S. 65 11.12.1823: Zuweisung der Motion Kessler an die Kommission
S. 71-80 16.12.1823: Kesslers Beteiligung an der Kommission des Gesetzentwurfs über Zollwesen.
11. Band, Stuttgart 1824:
5. Abt. – S. 43 28.4.1824 Verlesung des Gesetzentwurfs über Zollwesen, Beil. 1.
B. S. 60-128 Königl. Gesetzentwurf in Betreff der Zollabgabe, Beil. 2 zum Protokoll vom 28. April 1824.
S. 84 §. 35 Strafe der Schleichhändler.
Wer sich durch dreymalige Bestrafung nicht abhalten läßt, die §. 28. verpönten Übertretungen der Zoll-Gesetze fortzusetzen, oder wer, ohne Eigenthümer oder Fuhrmann zu seyn, Einschwärzung von Handelswaaren als Gewerbe treibt, soll als Schleichhändler angesehen, und neben der Confiskation der eingeschwärzten Waaren mit einer 3- bis 6-monatlichen Freiheits-Strafe mit Zwangs-Beschäftigung belegt werden.
Findet die Confiscation der Waare selbst nach dem §. 29. nicht statt, und kann die für solchen im §. 30. Verordnete Geld-Strafe wegen Unvermögenheit des Schuldigen nicht zur Anwendung gebracht werden, so kann jene Strafe bis auf einjährige Freiheits-Strafe mit Zwangs-Beschäftigung geschärft werden.
S. 92 Eingangszoll. I. Klasse mit einem Zollsatz von 80 fl. pr. Centner.
a) Wie bisher: Fabrikate aus Seide und Floret-Seide … Schuhe und Hüte aller Art.
b) Nach neuerer Bestimmung: ächte goldene und silberne Borten und Bänder, golde und silbergestickte oder gewirkte Stoffe, ächte Perlen, Edelsteine, gefaßt und ungefaßt.
II. Klasse Zollsatz von 15 fl. 36 kr. Pr. Ctr. Fabrikate aus Baumwolle, Schafwolle …
S. 100 Ausgangs-Zoll in der Regel 16 kr. Pro Centner. Ausnahme pr. Centner 1 fl. 44 kr.: Unverarbeitetes Rauch- und Pelzwerk, ungefärbte Faden und Zwirn, ungefärbte Garne von Wolle und Leinen …
- 8. Abt. S. 563 Motion von Kessler über verschiedene Gegenstände.
12. Band, Stuttgart 1824:
9. Abt. – S. 651f. Kgl Gesetzentwurf über Hausierhandel.
- S. 663f. Vortrag über Zollgesetz.
- S. 653-660 Bericht der Petitionskommission (u.a. Hausierhandel).
S. 669-698 <zum Protok. 8.6.1824> Bericht der ständischen Finanz-Commission über den Entwurf einer Zollordnung, Krauß und Varnbüler, Finanzieller Theil (669-692) vorgetr. v. Varnbüler
S. 679 Gegen eine weitere Erhöhung wird aber eingewendet, daß sie zur Einschwärzung anreize, so wie dieß überhaupt der Fall bey allen hohen Zöllen sey; hiedurch werde aber der ehrliche Kaufmann entweder in Nachtheil gesetzt, oder genötigt, auch einzuschwärzen.
Da die Commission bey allen Zol1sätzen, die höher als die bisherigen sind, dieser Einwendung entgegen sieht, so glaubt sie, sich darüber ein für allemal aussprechen zu müssen.
1) Müssen die Stände voraussetzen, daß die Regierung, welche das Gesetz in Vorschlag bringt und zu vollziehen hat, sich auch der Mittel zur Voll ziehung bewußt ist.
S. 680 Es wäre endlich
3) kaum möglich, die Gränze anzugeben, auf welcher die Zollsätze aufhören, zur Einschwärzung anzureitzen. Dieselben aber so niedrig zu stellen, daß die Einschwärzung keinen Gewinn mehr abwirft, könnte doch nicht wohl angehen, da
4) die Beschwerden der in1ändischen Fabrikanten gegen das Mißverhältniß unserer Eingangs-Zölle rnit denen anderer Staaten, und ihre Bitte um Gleichstellung und Schutz zu dringend sind, als daß sie, wenn man mit dem Grundsatz einverstanden ist, bloß aus Furcht vor der Einschwärzung nicht sollten berücksichtigt werden.
Übrigens haben sich mehrere Mitglieder der Commission für ganz niedere Zö11e erklärt, und dabey die Überzeugung ausgesprochen, daß bey niedern Zollsätzen eine höhere Zoll-Einnahme erzielt werden würde.
S. 692-698 Strafrechtlicher Teil: Vorgetragen v. Abg. Krauß:
S. 692 Zu §.26.
Der in diesem §. ausgesprochene Grundsatz: “daß die Zoll-Abgabe auf der Waare hafte,“ begründet durchgreifend die Verantwortlichkeit des Eigenthümers der Waare für die Handlungen, welche als Gefährdungen der Abgabe zu betrachten sind, ohne Rücksicht, ob solche von dem Eigenthümer der Waare, oder von dessen Beauftragten, oder von dem Fuhrmann verübt worden sind.
S. 693 Nach dem bisherigen Zollgesetz ist eine Strafe gegen den Eigenthümer nur dann begründet, wenn die Gefährdung von ihm unmittelbar oder durch anderd in seinen Diensten stehende Personen verübt worden ist; sie findet gegen ihn nicht statt, wenn die Waaren durch Frachtf’uhrleute oder Schiffer transportirt werden, und diese unter dem Frachtpreis alle unterwegs zu entrichtenden Abgaben auf sich genonmen haben. Die Nothwendigkeit der Abänderung dieser Bestimmungen wird in dem Vortrage des Finanz-Ministers damit gerechtfertiget, daß dieselben die Anwendung des Straf-Gesetzes deßwegen sehr erschweren. weil es bey den Handlungs-Geschäften sehr oft nicht möglich sey, die Verhältnisse des Eigenthümers zu dem Versender und Fuhrmann so auseinander zu setzen, daß jeder Zweifel darüber abgeschnitten wäre, welcher für die Zoll-Übertretung zu haften habe, und unter welche Bestimmung des Gesetzes der einzelne Fall zu bringen sey. <Kommission war dieses Argument einsichtig.>
In diesem Betracht sowohl als in weiterer Erwägung, daß es in der Pflicht des Eigenthümers einer Sache liegt, bey Versendung derselben nur solcher·Individuen sich zu bedienen, we1che sein Interesse weder durch bösen Willen noch durch Nachlässigkeit gefährden, hält die Cornmission die Annahme des Grundsatzes, daß die Waare selbst für die Abgabe, sowie für die Strafe, welche auf die Defraudation derselben gesetzt ist, hafte, für begründet, während sie zugleich bemerkt, daß auch/ S. 694 in der Sächsischen Zoll-Ordnung die Straf-Bestimmungen auf dasselbe Prinzip gegründet sind.
Zu §. 28.
In diesem S. §. sind die einzelnen Handlungen bezeichnet, auf welche es ankommt, wenn die Waare dem Fiskus verfallen seyn, und mithin die Strafe der Confiscation eintreten soll.
Die bezeichneten Handlungen fallen unter den Begriff der Defraudation, welche auch nach dem bisherigen Zollgesetz mit der Confiskation bestraft worden ist. Da Vieles daran gelegen ist, daß der Redliche gegen den Unredlichen wirksam geschützt wird; so hat die Commission gegen diese Straf-Bestimmung nichts zu erinnern gefunden. Auch versteht sich der in dem Schlußsatz enthaltene Vorbehalt besonderer Strafen bey dem Zusammentreffen von andern Vergehen von selbst.
S. 695 Zu §. 35.
Der Entwurf will den vierten Rückfall in die Zoll-Defraudation, oder den ersten Rückfall in den gewerbsmäßigen Betrieb des Einschwärzens, neben der Confiscation noch durch zeitige Entziehung des Gewerbs-Betriebs bestraft wissen, und soll bey weiterm Rückfall diese Strafe durch beständige Niederlegung des Gewerbs-Betriebs geschärft werden.
S. 696 Wer aber als solcher angesehen werden soll, der die Einschwärzungen von Handels-Waaren als ein Gewerbe treibt, ist nicht näher bestimmt.
Die Commission glaubt, daß die erlittene zweymalige Bestrafung als Defraudant, ohne Eigenthümer oder Fuhrmann zu seyn, als Merkmal eines solchen Gewerbs-Betriebs angesehen werden dürfte, und macht in dieser Beziehung den Antrag, die Fassung dahin abzuändern:
‘Wer, ohne Eigenthümer oder Fuhrmann zu seyn, wegen Einschwärzung von Handels-Waaren zweymal bestraft worden ist, soll als Schleichhändler angesehen etc.‘
Zu §.36.
Bey den Übertretungen der Zoll-Gesetze, welche der Confiskations-Strafe nicht unterliegen, kommt in Ansehung derjenigen Straf-Bestimmungen, wornach der zehnfache Betrag des zu wenig bezahlten Zolls als Strafe verfallen.seyn so11, bil1ig die Höhe der Zoll-Sätze in Betracht, und damit nicht diese Strafe härter wirke, als die auf Defraudation gesetzte Strafe.
Zu §. 39.
Dieser Paragraph enthä1t eine neue Bestimmung in Beziehung auf die Verteilung der Straf-Beträge.
In dem Vortrag des K. Finanz-Ministeriums ist die Bestimmung, daß von dem Straf-Betrag f’ür die Staats-Kasse nur die Zollgebühr bezogen, und der Ersatz der Untersuchungs-Kosten geleistet, sofort der Rest der Strafe zu Delations-Gebühren und zu einem besondern Prämien- und Unterstützungs-Fonds für höhere und niedere Zoll-Diener und deren Wittwen und Waisen verwendet werde, vollständig gerechtfertiget.
S. 698 Die Commission glaubt, daß der Unterstützungs-Fonds für Zoll-Diener und ihre Hinterbliebenen eine besondere Beachtumg verdiene, da es auf den Pflicht-Eifer dieser Diener vortheilhaft einwirken muß, wenn sie die Aussicht begründet sehen, daß ihre Treue und Thätigkeit im Dienst durch Prämien, und einst noch an ihren Hinterbliebenen belohnt wird; eben darum aber dürfte diesen Fonds eine möglich große Ausdehnung gegeben werden.
11. Abt. S. 1010-1038 19.6.1824: Beratung des Zollgesetzentwurfs.
S. 1012 Frh. v. Cotta: Die geographische Lage von Würtemberg sey vorzüglich zu berücksichtigen. Wer unser Vaterland kenne, und wer es besonders in Beziehung auf Baden betrachte, werde einsehen, wie schwer es sey, hier höhere Zöl1e zu erheben, während in Baden bedeutend niederere erhoben werden.
Ohne große.Douanen-Linie, ohne kostspielige Cordons, Zoll-Beamten, Lager-Häuser ec. sey es nicht möglich, das, was nöthig sey, zu bewirken; beseitige man aber auch die physischen Hindernisse, so frage es sich, wie es mit den Verhältnissen zu den Nachbarstaaten aussehe; man gebe den Bewohnern derselben und unsern Gränz-Bewohnern die Mittel in die Hand, einzuschwärzen, wie es ihnen gefalle.
S. 1013 Der Reisende solle nach dem neuen Gesetz, wenn er sich nicht verdächtig gemacht habe, nicht beschränkt seyn; es sollen keine innere Visitationen vorgenommen werden; das lasse sich mit hohen Zoll-Sätzen nicht vereinigen, ohne den Unterschleifen Thür und Thor zu offnen. Man glaube, die Anstalten gegen das Einschwärzen werden nur 20,000 f1. erfordern, die Erfahrung werde aber 1ehren, daß 40,000 fl. nicht hinreichen.
Der redliche Kaufmann werde durch diese hohen Zoll-Sätze verdrängt, und der Unredliche und der auswärtige Kaufmann werden den Handel an sich reissen.
Eine weitere Folge werde die Demoralisirung des Gränz-Volks seyn. Er halte zwar das Volk nicht für so unsittlich; allein wenn der Gränz-Bewohner sehe, daß er das Pfund Zucker, das im Nachbar-Staate nur 20 kr. kostet, mit 24 kr. bezahlen müsse; wenn er bemerke, daß er in einer Nacht das Tag-lohn einer ganzen Woche verdienen könne, so werde er vom Schmuggeln nicht mehr zurückzuhalten seyn.
Die Zoll-Einnahme werde sich gewiß erhöhen, wenn man die Sätze vermindere; und das Schmuggeln werde auf’hören, so wie es nichts mehr eintrage. Er könne daher diesen hohen Zoll-Sätzen das Wort nicht reden.
S. 1017 Finanzminister: Wenn höhere Zölle gegen die Einfuhr nichts wirkten, würden die Gewerbetreibenden nicht so dringend darum bitten; so viele erleuchtete Geschäftsmänner in beynahe allen Staaten Europa’s würden sich nicht noch immer mit dieser, als einer der wichtigsten Staats-Angelegenheiten befassen. Sollen darum , weil Gesetze übertreten werden, gar keine Gesetze gegeben; – soll darum, weil von Bösen und Schlechten des Volks, trotz unserer Polizey-Anstalten, unserer Criminal-Richter und Criminal-Strafen, Diebstähle begangen werden, das Gebot aufgehoben werden: “Du sollst nicht stehlen?“
S. 1020 Fetzer: Von den Folgen des Schmuggelns und der Immoralität wolle er wegsehen, und sich nur auf die Notorietät berufen, daß Handel und Gewerbe in Württemberg darniedeliegen. Thron und Volk seyen Staats-Zwecke. Würde man vorher untersucht haben, was für die Zwecke des Staats nützlich sey, so würden wahrscheinlich andere Resultate, als die Erhöhung des Zolls, hervorgegangen seyn. So sey man wieder auf eine vermehrte Ausgabe gekommen, diese führe aber zu nichts / S. 1021 anderem, als was der Herr Minister selbst in einem früheren Bericht an den König geäußert habe – zur Verminderung des Wohlstands und Vernichtung der Moralität. Dem Throne werde aber gewiß nicht mit Abgaben gedient, wodurch stets Moralität und Wohlstand verringert werden. Wenn die Kammer glaube, daß sie dieses verantworten könne, so möge sie es thun.
S. 1022 Finanzminister: Baiern habe mit seinem hohen Zoll-System Würtemberg auch nicht gefürchtet. Geschmuggelt werde bey großen wie bey kleinen Zöllen; er könne erweisen, daß zu einer Zeit, wo der Zoll gering gewesen, mehr ge/ S. 1023 schmuggelt worden, und zwar aus dem natürlichen Grunde, weil ein viel roherer Charakter dazu gehöre, einen großen Diebstahl zu begehen, als einen kleinen. Bey einer kleinen Abgabe mache man sich weniger daraus; wenn es sich aber um eine größere Summe handle, dann wache dem Betrüger das Gewissen auf. Er behaupte daher, daß bey hohen Zöllen weniger geschmuggelt werde, als bey geringen.
Feuerlein: Es sey gegen alle Erfahrung, daß bey kleinen Zöllen mehr geschmuggelt werde. Wer sich entschließe, unrecht zu thun, dem sey es immer um einen großen Gewinn; ein großer Gewinn reitze mehr, als ein kleiner. Sodann sey eine Vergleichung zwischen großen und kleinen Staaten in keinem Falle weniger zulässig, als in Hande1ssachen.
S. 1027 Mosthaf: Mit erhöhten Zollsätzen werde der Reitz zu Defraudationen erhöhet werden; nur in großen Staaten seyen sie anwendbar. Diese stellen ein Heer von Douaniers an ihre Gränzen, ein Korps bewache die zweyte Zoll-Linie, und controlire die erste, ein drittes Korps bewache die dritte Zoll-Linie. Hätte Frankreich bey derselben Bevölkerung eine 20- bis 30mal größere Gränze, so könnte es nur mit mäßigen Zollsätzen der Staats-Kasse eine Einnahme verschaffen. In derselben Lage seyen wir; unsere Gränzen seyen nach Verhältniß 20- bis 30mal größer, als die Gränzen Frankreichs, man könne also nur mit mäßigen Zöllen der Staats-Kasse eine Einnahme verschaffen. <Beispiel: Tabak 10,000 Centner unverzollt eigeführt.> Gehe man noch höher hinauf, so werde die Staats-Kasse noch weniger erhalten.
Wollte man die Gränzen, so wie ein großer Staat, bewachen, so würden die Anstalten mehr kosten, als die Zoll-Erhöhung austragen würde. In England habe sogar die Zoll-Erhöhung eine verminderte Einnahme zur Folge gehabt …
Hohe Strafen helfen ebensowenig, denn sie werden um so weniger ausgeführt, je höher sie seyen. Das Pflicht-Gefühl derjenigen, welche sich zu Zo11-Aufpassern gebrauchen lassen, sey auch nicht so stark, daß man auf dieselben nicht durch Geld so11te einwirken können, und S. 1028 so bezahlen, daß sie nicht nöthig hätten, Geld anzunehmen, könne sie der Staat nicht.
Ferner spiele man den Handel ganz in die Hände der Schleichhändler; der ehrliche Kaufmann könne nicht mehr Concurrenz halten, und so verkümmere man den Nahrungsstand vieler tausend achtbarer Staatsbürger.
Nehme man auch an, daß durch die erhöhten Zölle 100,000 fl. jährlich in die Staats-Kasse gebracht werden, so sey gewiß, daß ebensoviel in die Beutel der Schleichhändler komme; beydes zahle aber das Volk.
Außerdem demoralisire man einen großen Thei1 des Volks, besonders die ärmere Volks-Klasse der Taglöhner. Es werde ein Kriegs-Zustand zwischen einem Theil des Volks und der Regierung herbeigeführt; von der einen Seite werde die Gewalt, von der andern werden List und Verschlagenheit in Bewegung gesetzt.
Dazu komme ferner, daß die Zahl der Verbrecben und der Verbrecher vermehrt, die Gefängnisse gefüllt, und die Untersuchungen vervielfältigt werden.
Endlich bekomme die väterliche Regierung des geliebten Königs das Ansehen von Härte, während es Pflicht der Kammer sey, selbst, wenn es Opfer koste, dahin zu wirken, daß die Liebe des Würtembergers zu seinem König und zur Verfassung tiefe Wurzeln in den Herzen des Volks schlage.
Die Commission in ihrer Mehrheit sage zwar: wenn die Regierung erhöhte Zollsätze vorschlage, so werde sie auch die Mittel haben, den Defraudationen zu begegnen; allein die Regierung könne keine andere Mittel haben als andere Staaten; diese lassen sich aber auf kleine / S. 1029 Staaten nicht anwenden, weil sonst die Kosten übermäßig würden.
Die Commission sage ferner: Überall, wo man die Zölle erhöhet, tragen sie auch mehr ein; allein die Erfahrung zeige das Gegentheil.
Ferner: man könne nicht angeben, wie mäßig die Zölle seyn müßten, um nicht mehr zur Defraudation zu reitzen. Dieß lasse sich aber wohl ermessen; bey dem sächsischen Zoll-Tarif sey es offenbar nicht der Mühe werth, zu defraudiren.
S. 1030 Cotta: Er müsse übrigens wiederholen, daß hohe Zollsätze nicht mehr eintragen, und daß dabey mehr geschmuggelt werde. Er wolle zwar seine Erfahrungen andern nachstehen lassen, aber nur das naheliegende Beyspiel von / S. 1031 Darmstadt anführen, wo man berechnet habe, daß nur bey der letzten Frankfurter Messe gegen 20,000 fl. bey den Wirthen, Schmiden ec. verloren gegangen seyen.
- S. 1039-1046 Bericht der Finanzkommission über den Stand des Finanzplans
12. Abt. Fortsetzung der Beratung des Zollgesetzes, Protokolle
S.1047-1064 19.6.1824: Beratung
S. 1049 Beratung des Eingangszolls. I. Klasse, Abgabe 80 fl.
Cotta: Ein Zollsatz von dieser Höhe werde sich nicht halten; es dürfte überhaupt gerathener seyn, diese Zollsätze, besonders rücksichtlich der Schweiz, gegen welche solche doch nicht gehandhabt werden können, herabzusetzen. Denn wenn für die Schweiz der alte Zollsatz bestehen bleibe, so werden durch dieses Zwischenland alle französischen und italienischen Waaren als Schweizer-Fabrikate eingebracht, worunter die Staats-Kasse wie der redliche Kaufmann 1eiden müsse.
S. 1050 Finanz-Minister: Auch entferne die große Vorsicht, womit in der Sehweiz in Ausstellung von Zeugnissen zu Werke gegangen werde, alle Besorgnisse des Einschwärzens auf jener Linie. Der Schleichhandel sey überhaupt nirgends wenigster begünstigt, als dort. Ein Zollsatz von 80 fl. sey daher offenbar nicht zu viel, wenn man bedenke, daß ein Centner Seiden-Waaren wenigstens einen Werth von 2000 fl. habe; es sey im Verhältniß weniger, als das, was man der gemeinsten Leinwand auflege, und wer Seiden-Waaren tragen könne, der könne auch einen erhöhten Eingangs-Zoll bezahlen. Vor vier Jahren habe eine ständische Commission ni8cht nur auf Erhöhung des Eingangs-Zolls, sondern auf gä nzliches Verbot angetragen. Man müsse also darauf sehen, daß diese reichen Stoffe auch einen angemessenen Zoll geben, der wenigstens mit der ge3meinsten Leinwand in einigem Verhältniß stehe. Auch könne er nicht glauben, daß die Kauf- und Fuhrleute so gewissenlos wären, die Gesetze zu umgehen, und mit großem Risiko Waaren einzuschwärzen; er setze dießfalls in ihren Patriotismus und in ihre Gewissenhaftigkeit mehr Vertrauen, als daß er nicht alle Behauptungen, die das Einschwärzen so sehr befürchten lassen, für grundlos halten müßte.
S. 1054 Prälat von Abel: 5) sey auch der Einfluß auf die Moralität ein sehr wichtiges Moment.
S. 1057 Es wird hierauf die Frage zur Abstimmung gebracht: Sollen die Fabrikate aus unvermischter Seide mit 80 fl. pr. Centner Eingangs-Zoll verzollt werden?
Welche Frage mit 49 Stimmen gegen 30 bejaht wird.
S. 1066-1084 21.6.1824: Beratung
S. 1130-1146 22.6.1824: Fortsetzung Beratung
S. 1164-1177 22.6.1824: Beratung.
S. 1193-1211 23.6.1824: Beratung der ZolIstrafgesetzgebung
Meinung von Cotta, Beckh, Uhland, Zahn, Lang,von Gaisberg,Griesinger ua. Gegen Inhalt des § 26.
S. 1194 zusamrnengefaßt:
Die hohen Zollsätze seyen größtentheils in der Absicht angenommen worden, daß der Luxus besteuert und der inländische Gewerbsmann begünstiget werden soll. Die Erfahrung werde lehren, daß dieser Zweck nicht erreicht werde. Durch die hohen Zollsätze werden dem Handel tiefe W’unden geschlagen; es soll nicht auch noch das Unrecht hinzu gefügt werden, daß der Unschuldige bestraft werden könne.
Nach dem bisherigen Zoll-Gesetze sey eine Strafe gegen den Eigenthümer nur dann begründet worden, wenn die Defraudation von ihm unmittelbar oder durch andere in seinen Diensten stehende Personen verübt worden sey; sie habe aber nicht statt gefunden, wenn die Waaren durch solche Fracht-Fuhrleute oder Schiffer transportirt worden seyen, welche unter dem Fracht-Preise alle unterwegs zu entrichtenden Abgaben auf sich genommen haben.
Bisher sey also nur der Schuldige bestraft worden; nach den neuen Grundsätzen soll aber auch derjenige bestraft werden, welcher selbst der Betrogene sey. Denn es sey dem Kaufmanne nicht möglich, in entfernten Gegenden des Auslandes zum Transporte eder Waaren, Fuhrleute oder Schiffer zu wählen, auf deren Rechtlichkeit er sich verlassen oder an deren Vermögen er sich halten könne.
S. 1195 Gg. Bestrafung derjeniger, die Defraudation nicht selbst vornahmen.
S. 1196 Wekherlin (FMr.), Herzog u. Steck verteidigen Gesetzentwurf:
Zur Sicherheit und zum Schutze des Hande1s sey gegen den Fuhrmann, der den Zoll defraudire, eine besondere Strafe bestimmt. Es sey a1so der Fuhrmann / S. 1197 durch sein eigenes Interesse dazu aufgefordert, alle mögliche Vorsichts-Maßregeln zu beobachten, damit er nicht zu einer Strafe verurtheilt werde, die in vie1en Fällen so groß seyn könne, als die Strafe der Confiskation.
Wenn es auch richtig wäre, daß dem Handel durch das Zoll-Gesetz Wunden geschlagen worden wären, was nicht zugegeben werden könne, so würden solche durch Verlassung des angenommenen Prinzips nicht geheilt werden, weil dann dem rechtlichen Kaufmann, der seine schuldige Abgabe gesetz1ich entrichte, der Schutz gegen die Schmuggeley nicht verschafft werden könnte, wie er ihn vom Staate zu fordern berechtigt sey.
S. 1204 Komm.-vorschlag zur Anwendung des Begriffs “Schleichhändlers” wird abgelehnt.
13. Band, Stuttgart 1824:
13. Abt., – S. 1221-1240 Fortsetzung der Beratung über Accise
S. 1293-1295 26.6.1824: Beratung von Eingaben über Zollsachen.
14. Abt., S. 1353-1356 28.6.1824: Vortrag und Beratung der Zusammenstellung der zu dem Entwurf des Zollgesetzes gefassten Beschlüsse, desgleichen über Accise
S. 1354 Beckh: Das Zoll-Gesetz wird auf den Handelsstand sehr nachtheilig einwirken, wenn nicht auch ein Gesetz über den Hausir-Handel gegeben wird. Wenn man dem Hausir-Unfug nicht steuert, so werden die Gegenstände, auf welchen der höchste Zoll liegt, gerade durch die Hausir-Händler hereingebracht, auch wenn man noch so viele Zoll-Gardisten aufstellt. Es ist daher dringend nöthig, daß das schon vor drey Jahren zugesagte Hausir-Gesetz noch auf diesem Landtage zu Stande kommt.
Der Abg. Thierer unterstützt diesen Antrag, indem er beyfügt: wir haben die Kauf’leute mit hohen Zöllen belegt, wir müssen sie nun auch vor dem verderblichen Hausir-Handel schützen.
S. 1371-1386 zu Prot. 28.6.1824, Adresse zum Zollgesetz. Anträge.
- S. 1390-1394 zur Accise
15. Abt., – S. 1532 Verlesung kgl. Rescripte auf die ständischen Anträge zum Zollgesetz.
S. 1543-1547 2.7.1824: Rescript auf Anträge zum Zollgesetz.
- S. 1548 Desgleichen zur Accise.
- S. 1549 Berichterstattung der Finanzkommission über Etatsatz zum Zoll
- S. 1564 Antrag von Varnbüler über Tendenz der Ministerialnote zu Etatsätzen vom Zoll.
- S. 1567f. Rescript zur Akzise
S. 1570-1575 3.7.1824: Gmelin, betr. Etats-Satz vom Zoll und Accise
S. 1571 Sitzung vom 3.7.1824: Bericht d. Finanzkomm., vorgetragen von Gmelin d.J.
Nur die wiederholten Versicherungen des Königl. Finanz-Ministeriums, daß die zu treffenden Anstalten hinreichen werden, um den recht/ S. 1572 lichen Kaufmann gegen Schmuggeleien zu schützen, schienen zu der Annahme zu berechtigen, daß der künftige Ertrag des Zolls zu den beträchtlich erhöhten Zollsätzen in einigem Verhältniß stehen werde.
S. 1581f. 3.7.1824 Vortrag des Berichts der Finanzkommission über Kgl. Entschließung zu Zollgesetz.
S. 1582 Abstimmung über Zollgesetz: Mit 55 gegen 29 Stimmen bejaht.
Kiderlen verlangte, seine Abstimmung in dem Protokol1e zu bemerken. Diese lautet:
Hohe Zollsätze sind widernatürlich. Das Widernatürliche rächt sich früh oder spät am Staat und Unterthanen; also Nein!
S. 1608-1610 Beil. 1: Finanzkommissionsbericht zum Zollgesetz.
S. 1611-1612 Adresse auf kgl Entschließung zu Anträgen der Kammer zum Zollgesetz.
16. Abt. – S. 1661f. Prüfung des Zolltarifs.
- S. 1662 Akzise
- S. 1667f. Finanzkommission zur kgl. Resolution über Accise
- S. 1669 Adresse an den König.
17. Abt. – S. 53 Kgl. Rescript auf die ständische Adresse zum Zollgesetz. Beil. 13.
- S. 94 Prüfung des Zolltarifs. Beil. 10 nicht gedruckt.
S. 81f. Kgl. Rescript auf die ständische Adresse vom 3.7. betr. Entwurf des Zollgesetzes.
- 15. Band, Stuttgart 1824:
4. Abt. Außerordentliches Beilagenheft.
S. 1- 7 Kgl. Entwurf eines Gesetzes über den Hausierhandel (an den ständischen Ausschuss gebracht 9.6.1823)
S. 7-33 Motive zu vorstehendem Gesetzentwurf.
S. 48-54 Königlicher Entwurf 4.6.1824
S. 55-66 Begleitungsvortrag von Schmidlin
S. 67-164 Gesetzentwurf zu öffentlichen Verhältnissen der Isrealiten: Begleitungsvortrag von Schmidlin: Motive.