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Peter Burg Werke

Archiv für Mai, 2024

Immanuel Kant 300 Jahre

Kants Verhältnis zu Preußen.
Beurteilung nach kritischer Vernunft und loyalem Staatsbürgertum
Ein Jubiläumsbeitrag zum 300. Geburtstag des Königsberger Philosophen

I. Kapitel: Allgemeines Menschenrecht – angeborenes, universelles Recht, Grundrecht für jeden Menschen – Adel ist eine temporäre, vom Staat autorisierte Zunftgenossenschaft, nicht für die Ewigkeit bestimmt
Kant über den Adel in der „Metaphysik der Sitten“ (Weischedel, Werke, S. 495f.)
Der Adel eines Landes, das selbst nicht unter einer aristokratischen, sondern monarchischen Verfassung steht, mag immer ein für ein gewisses Zeitalter erlaubtes und den Umständen nach notwendiges Institut sein; aber dass dieser Stand auf ewig könne begründet werden, und ein Staatsoberhaupt nicht solle die Befugnis haben, diesen Standesvorzug gänzlich aufzuheben, oder, wenn er es tut, man sagen könne, er nehme seinem (adligen) Untertan das Seine, was ihm erblich zukommt, kann keineswegs behauptet werden. Er ist eine temporäre, vom Staat autorisierte Zunftgenossenschaft, die sich nach den Zeitumständen bequemen muss und dem allgemeinen Menschenrechte, das so lange suspendiert war, nicht Abbruch tun darf. –

Denn der Rang des Edelmanns im Staate ist von der Constitution selber nicht allein abhängig, sondern ist nur ein Accidenz derselben, was nur durch Inhärenz in demselben existieren kann (ein Edelmann kann ja als ein solcher nur im Staate, nicht im Stande der Natur gedacht werden). Wenn also der Staat seine Constitution abändert, so kann der, welcher hiermit jenen Titel und Vorrang einbüßt, nicht sagen, es sei ihm das Seine genommen: weil er es nur unter der Bedingung der Fortdauer dieser Staatsform das Seine nennen konnte, der Staat aber diese abzuändern (z. B. in den Republikanismus umzuformen) das Recht hat. – Die Orden und der Vorzug, gewisse Zeichen desselben zu tragen, geben also kein ewiges Recht dieses Besitzes.
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Kommentar: Der Adel ist nach Kant eine temporär vom Staat genehmigte Zunftgenossenschaft und kann nicht auf ewig begründet werden. Staatsoberhaupt ist befugt, Standesvorzug aufzuheben. Er nimmt keinem Untertan das Seine, wenn er den Standesvorzug aufhebt. Der Adel kann nicht auf Erbrecht beruhen, er tut dem allgemeinen Menschenrecht Abbruch. Er ist von einer Konstitution abhängig, ein Accidenz der Konstitution. Bei einer Verfassungsänderung (z.B. hin zum Republikanismus) verliert der Adel Titel und Vorrang.
Auszug aus „Zum ewigen Frieden“
„Erster Definitivartikel zum ewigen Frieden.
Die bürgerliche Verfassung in jedem Staate soll republikanisch sein.
Die erstlich nach Prinzipien der Freiheit der Glieder einer Gesellschaft (als Menschen), zweitens nach Grundsätzen der Abhängigkeit aller von einer einzigen gemeinsamen Gesetzgebung (als Untertanen) und drittens die nach dem Gesetz der Gleichheit derselben (als Staatsbürger) gestiftete Verfassung – die einzige, welche aus der Idee des ursprünglichen Vertrags hervorgeht, auf der alle rechtliche Gesetzgebung eines Volks gegründet sein muss – ist die republikanische*). Diese ist also, was das Recht betrifft, an sich selbst diejenige, welche allen Arten der bürgerlichen Constitution ursprünglich zum Grunde liegt; und nun ist nur die Frage: ob sie auch die einzige ist, die zum ewigen Frieden hinführen kann.
Kriterien der Republik: Freiheit als Mensch; Abhängigkeit von einer gemeinsamen Gesetzgebung als Untertan; Gleichheit der Gesellschaftsglieder als Staatsbürger. = Urmodell nach Rechtsbegriff und Grundlage jeder bürgerlichen Verfassung.
Nun hat aber die republikanische Verfassung außer der Lauterkeit ihres Ursprungs, aus dem reinen Quell des Rechtsbegriffs entsprungen zu sein, noch die Aussicht in die gewünschte Folge, nämlich den ewigen Frieden; wovon der Grund dieser ist. – Wenn (wie es in dieser Verfassung nicht anders sein kann) die Beistimmung der Staatsbürger dazu erfordert wird, um zu beschließen, ob Krieg sein solle, oder nicht, so ist nichts natürlicher, als dass, da sie alle Drangsale des Krieges über sich selbst beschließen müssten (als da sind: selbst zu fechten, die Kosten des Krieges aus ihrer eigenen Habe herzugeben; die Verwüstung, die er hinter sich lässt, kümmerlich zu verbessern; zum Übermaße des Übels endlich noch eine den Frieden selbst verbitternde, nie (wegen naher, immer neuer Kriege) zu tilgende Schuldenlast selbst zu übernehmen), sie sich sehr bedenken werden, ein so schlimmes Spiel anzufangen: da hingegen in einer Verfassung, wo der Untertan nicht Staatsbürger, die also nicht republikanisch ist, es die unbedenklichste Sache von der Welt ist, weil das Oberhaupt nicht Staatsgenosse, sondern Staatseigentümer ist, an seinen Tafeln, Jagden, Lustschlössern, Hoffesten u. d. gl. durch den Krieg nicht das Mindeste einbüßt, diesen also wie eine Art von Lustpartie aus unbedeutenden Ursachen beschließen und der Anständigkeit wegen dem dazu allezeit fertigen diplomatischen Corps die Rechtfertigung desselben gleichgültig überlassen kann.

Damit man die republikanische Verfassung nicht (wie gemeiniglich geschieht) mit der demokratischen verwechsele, muss folgendes bemerkt werden. Die Formen eines Staats (civitas) können entweder nach dem Unterschiede der Personen, welche die oberste Staatsgewalt inne haben, oder nach der Regierungsart des Volks durch sein Oberhaupt, er mag sein, welcher er wolle, eingeteilt werden; die erste heißt eigentlich die Form der Beherrschung (forma imperii), und es sind nur drei derselben möglich, wo nämlich entweder nur Einer, oder Einige unter sich verbunden, oder Alle zusammen, welche die bürgerliche Gesellschaft ausmachen, die Herrschergewalt besitzen (Autokratie, Aristokratie und Demokratie, Fürstengewalt, Adelsgewalt und Volksgewalt). Die zweite ist die Form der Regierung (forma regiminis) und betrifft die auf die Constitution (den Act des allgemeinen Willens, wodurch die Menge ein Volk wird) gegründete Art, wie der Staat von seiner Machtvollkommenheit Gebrauch macht: und ist in dieser Beziehung entweder republikanisch oder despotisch. Der Republikanismus ist das Staatsprinzip der Absonderung der ausführenden Gewalt (der Regierung) von der gesetzgebenden; der Despotismus ist das der eigenmächtigen Vollziehung des Staats von Gesetzen, die er selbst gegeben hat, mithin der öffentliche Wille, sofern er von dem Regenten als sein Privatwille gehandhabt wird. – Unter den drei Staatsformen ist die der Demokratie im eigentlichen Verstande des Worts notwendig ein Despotismus, weil sie eine exekutive Gewalt gründet, da alle über und allenfalls auch wider Einen (der also nicht mit einstimmt), mithin Alle, die doch nicht Alle sind, beschließen; welches ein Widerspruch des allgemeinen Willens mit sich selbst und mit der Freiheit ist.

Alle Regierungsform nämlich, die nicht repräsentativ ist, ist eigentlich eine Unform, weil der Gesetzgeber in einer und derselben Person zugleich Vollstrecker seines Willens (so wenig wie das Allgemeine des Obersatzes in einem Vernunftschlusse zugleich die Subsumtion des Besondern unter jenem im Untersatze) sein kann; und wenn gleich die zwei andern Staatsverfassungen so fern immer fehlerhaft sind, dass sie einer solchen Regierungsart Raum geben, so ist es bei ihnen doch wenigstens möglich, dass sie eine dem Geiste eines repräsentativen Systems gemäße Regierungsart annähmen, wie etwa Friedrich II. wenigstens sagte: er sei bloß der oberste Diener des Staats*), da hingegen die demokratische es unmöglich macht, weil Alles da Herr sein will. – Man kann daher sagen: je kleiner das Personale der Staatsgewalt (die Zahl der Herrscher), je größer dagegen die Repräsentation derselben, desto mehr stimmt die Staatsverfassung zur Möglichkeit des Republikanismus, und sie kann hoffen, durch allmähliche Reformen sich dazu endlich zu erheben. Aus diesem Grunde ist es in der Aristokratie schon schwerer als in der Monarchie, in der Demokratie aber unmöglich anders als durch gewaltsame Revolution zu dieser einzigen vollkommen rechtlichen Verfassung zu gelangen. Es ist aber an der Regierungsart*) dem Volk ohne alle Vergleichung mehr gelegen, als an der Staatsform (wiewohl auch auf dieser ihre mehrere oder mindere Angemessenheit zu jenem Zwecke sehr viel ankommt). Zu jener aber, wenn sie dem Rechtsbegriffe gemäß sein soll, gehört das repräsentative System, in welchem allein eine republikanische Regierungsart möglich, ohne welches sie (die Verfassung mag sein, welche sie wolle) despotisch und gewalttätig ist. – Keine der alten sogenannten Republiken hat dieses gekannt, und sie mussten sich darüber auch schlechterdings in dem Despotismus auflösen, der unter der Obergewalt eines Einzigen noch der erträglichste unter allen ist.

*) Man hat die hohen Benennungen, die einem Beherrscher oft beigelegt werden (die eines göttlichen Gesalbten, eines Verwesers des göttlichen Willens auf Erden und Stellvertreters desselben), als grobe, schwindlig machende Schmeicheleien oft getadelt; aber mich dünkt, ohne Grund. – Weit gefehlt, dass sie den Landesherrn sollten hochmütig machen, so müssen sie ihn vielmehr in seiner Seele demütigen, wenn er Verstand hat (welches man doch voraussetzen muss) und es bedenkt, dass er ein Amt übernommen habe, was für einen Menschen zu groß ist, nämlich das Heiligste, was Gott auf Erden hat, das Recht der Menschen, zu verwalten, und diesem Augapfel Gottes irgend worin zu nahe getreten zu sein jederzeit in Besorgnis stehen muss.“

Dazu Wehler, geschichtswissenschaftliches Urteil zu preußischem Adel:
In der Realität der preußischen Gesellschaft widersprach der Adel Kants Konzeption eines allgemein gültigen Menschenrechts. Hans-Ulrich Wehler beschreibt in seiner „Deutschen Gesellschaftsgeschichte“ das Bild der Wissenschaft von der Realität des Adels (S.140-144) wie folgt: Folgt man einem verbreiteten Begriffsverständnis, bildet der Adel die „politisch und sozial privilegierte Führungsschicht in traditional bestimmten politischen Verbänden“. Wie allgemein in Europa finden sich auch auf deutschem Boden frühzeitig die beiden Typen des höheren und niederen Adels. Seit der Mitte des 11. Jahrhunderts ist „der im Fürstentum gipfelnde Hochadel als neuer Geburtsstand“ neben dem Niederadel des sich aus freien Berufskriegern und Ministerialen rekrutierenden Rittertums deutlich erkennbar. Während desselben Prozesses, in dem aus der lockeren „dynamischen Genossenschaft“ der Ritter seit dem 13. Jahrhundert eine feste „ritterliche Korporation“ wurde, schloss diese sich mit zunehmender Erblichkeit der Lehen und Ämter gleichfalls als Geburtsstand gegen neuen Zustrom ab.
Auch im ausgehenden 18. Jahrhundert war der deutsche Adel noch derart in Hoch- und Niederadel geschieden, obwohl er sich darüber hinaus nach einer Vielzahl von „Teil- und Rangklassen“ untergliederte. Trotz aller internen Differenzierungen verkörperte er in seiner Außenansicht am ausgeprägtesten die Merkmale „ständischer Lage“ schlechthin, insbesondere die Standeseigenschaften „traditionaler Gebundenheit“, korporativer Kohäsion und sozialer Ehre an der Spitze einer rechtlich festgelegten und im Zeitbewusstsein weithin gültigen Rangskala. Er besaß eine Elitenposition, die ihm in der feudal-patrimonialen Gesellschaft zahlreiche juristische und soziopolitische Vorrechte einschließlich ökonomischer Monopolchancen einräumte, seinen Leitbildern der Lebensführung und seinem konventionalen Ehrenkodex vor den Ansprüchen aller anderen Stände normative Kraft gab.
Aus dem landsässigen Niederadel, dem Briefadel und der Reichsritterschaft stammten sowohl zahlreiche Offiziere und Beamte als auch die Angehörigen der Domkapitel und Damenstifte, die für nachgeborene katholische Adelssöhne und –töchter, wenn sie vier bis sechzehn reinadlige Vorfahren nachweisen konnten, als standesgemäße Versorgungseinrichtungen fungierten.
S.142 Als Ausfluss der Grundherrschaft besaß der Adel feudalrechtliche Ansprüche auf Naturalabgaben und Rentenzahlungen, auf Zwangsgesindedienste und andere Dienstleistungen, nicht zuletzt auf die lukrative Lokaljustiz. Im Einzugsbereich der nordostdeutschen Gutsherrschaft kam mit wachsender Eigenwirtschaft der Anspruch auf ausgedehnte Arbeitsleistungen schollenpflichtiger, erbuntertäniger Bauern und Tagelöhner auf den ritterlichen Großbetrieben noch hinzu.
Nach geltendem Landesrecht, welches durch das Allgemeine Landrecht (ALR) noch einmal unterstützt wurde, sollte nur der Adel herrschaftliche Rechte über Gutsuntertanen ausüben, „zum Besitze adliger Güter“ und zur Bildung von Fideikommissen, S.143 also rechtlich speziell gebundenen, prinzipiell unveräußerlichen, strenger Erbfolge unterliegenden Familienbesitzungen, berechtigt sein. Der preußísche Landadelige übte die dem Gute anklebende niedere Gerichtsbarkeit aus, häufig praktisch umgesetzt von formal geschulten Justitiaren. Zu den jura feudalica des Gutsadels gehörten außerdem die Polizeigewalt, das Kirchenpatronat, die Schulaufsicht, die Siegelführung, das Jagdrecht sowie das Brau- und Branntweinmonopol mit anderen Bann- und Zwangsgerechtigkeiten.
Dadurch trat dem Erbuntertänigen sein „gnädiger Herr“ als Arbeitgeber, Richter, Jagd- und Patronatsherr und als Kompaniechef gegenüber. Es bestand eine Scheidewand zwischen dem Adel und allen anderen Ständen. Die überall scharf ausgebildete Rechtsungleichheit zugunsten des Adels, ein Erbe der Hochzeit ständischen Wesens, äußerte sich im Konfliktfall in beträchtlichen Vorzügen seiner Lage.
Die Rechtsungleichheit bedeutete z.B., dass der Adel noch immer nicht der lokal-regionalen staatlichen Gerichtsbarkeit unterworfen war. In Hannover blieb das Hofgericht, in Preußen das höchste Provinzgericht für zivilrechtliche Streitfälle von Adligen zuständig. In Fällen der Kriminalgerichtsbarkeit konnte ihn nur ein (S.144) Obergericht belangen. Er besaß einen Anspruch darauf, im eigenen Haus vernommen und vereidigt zu werden; er war schriftlich vorzuladen, im Gerichtssaal gebührte ihm „ein Stuhl zum Sitzen“. Im öffentlichen Leben stand ihm der Vortritt vor allen nichtadligen Ständen zu, durchweg auch – unabhängig vom Dienst- und Lebensalter – vor bürgerlichen Amtsgenossen in derselben Rangstufe der staatlichen Verwaltung.
Nur der adlige Rittergutsbesitzer besaß in Preußen die Kreis- und Landstandschaft, das aktive und passive Wahlrecht zur Bestimmung des Landrats. Die Grenzlinie zwischen ihm und anderen Ständen wurde durch Sanktionsdrohungen streng markiert, um die soziale Distanz zu konservieren. Im Allgemeinen verlor ein Edelmann die Standesrechte und sein Adelsprädikat, wenn er „ein Handwerk und eine Kunst als sein ordentliches Gewerbe, wovon er lebt“ betrieb, wenn er die „Kaufmannschaft“ ausübte, eine „unanständige Bedienung über sich nahm“ oder bei einem Bürgerlichen ein Dienstverhältnis einging. Auf dieser Linie schloss auch noch das ALR „bürgerliche Nahrung und Gewerbe“ genauso für ihn aus wie die Mitgliedschaft in Innungen und Zünften. Vermutlich wegen der Verwicklung der kommerzialisierten Rittergüter in das Getreideexportgeschäft ließ es dagegen den Großhandel ohne Gildenzwang als Ausnahme zu.

bürgerlichen Rechte geführt wird. Negative Friedenswirkung: Ein langer Frieden führt zur moralischen Schwächung der Denkungsart.

Historische Urteile über Preußen: Preußen als Militärstaat
Kant sieht in einem disziplinierten Heer einen Bürgen der öffentlichen Ruhe. Eine Regierung kann hier ohne Bedenken Rede- und Meinungsfreiheit gewähren. Räsonieren ja, aber unter der Bedingung des Gehorsams. Den Gehorsam sieht er in Preußen gewährleistet.
Der Enkel des “Großen Kurfürsten“, Friedrich Wilhelm I.(1713-1740), ist als Soldatenkönig in die Geschichte eingegangen. Er drückte Staat und Gesellschaft einen soldatischen Stempel auf und ordnete das Staatswesen neu, indem er alle Institutionen, Stände und Interessen unter die Belange der Armee stellte. Staat und Heer bekamen eine einheitliche Verfassung. Das Militär wurde zum dominierenden Instrument der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Innern des Landes. In der Rangfolge des Hofes standen die höchsten Offiziere an der Spitze. Seit 1725 trug Friedrich Wilhelm I. selbst nur noch Uniform. Mit dem Kantonreglement von 1733 setzte er ein neues Rekrutierungssystem durch, das die zeitweilige Rückkehr der Truppenteile auf die heimatliche Scholle zuließ (Soldatenbauer). Für das Heer wurde das hierarchische Prinzip des Gehorsams von “oben nach unten“ durchgesetzt. Die soziale Hierarchie kam zum Tragen. So wie sich Adlige und Bauern als Gutsherren und bäuerliche Untertanen gegenüberstanden, so begegneten sie sich in der Armee nun als Offiziere und Soldaten. Die Rekrutierung der Mannschaften war mit Schwierigkeiten verbunden und durch weitere Anwerbungen nichtpreußischer Deutscher für den Armeedienst begleitet. Doch trotz der Umwandlung Preußens in einen Militärstaat führte der “Soldatenkönig” nur einen einzigen Krieg, den Großen Nordischen Krieg (1700-1721) gegen Schweden zu Beginn seiner Regierungszeit. Das Heer verschlang 85 % des Staatshaushalts. Auch sein Sohn und Nachfolger, Friedrich II., ließ als Kronprinz wenig kriegerische Neigungen erkennen und äußerte sich wie folgt:
„Der Krieg ist ein solcher Abgrund des Jammers, sein Ausgang so wenig sicher und seine Folgen für ein Land so verheerend, dass es sich die Landesherren gar nicht genug überlegen können, ehe sie ihn auf sich nehmen. Ich bin überzeugt, sähen die Könige einmal ein schonungsloses Bild von all dem Elend des Volkes, es griffe ihnen ans Herz.“
An diese Bewertung hielt sich Friedrich jedoch selbst durchaus nicht. Schon wenige Monate nach seinem Regierungsantritt begann Friedrich die verlustreichste Serie von Kriegen, die Europa nach dem Dreißigjährigen Krieg erdulden musste. Die Truppenstärke erweiterte er bis zum Ende seiner Regierung auf 200.000 Mann.
Die von Friedrich II. forcierte intensive Erweiterung von Verwaltung und Wirtschaft diente ausschließlich dem Ausbau Preußens zur Militärmacht. Aus dem Armeedienst ausgeschiedene Offiziere erhielten eine sichere Stellung als Beamte, so dass sich ein zum Gehorsam verpflichtetes Beamtentum herausbildete. Damit fand der Staatsgedanke der Militarisierung des öffentlichen Lebens in Preußen seinen besonderen Ausdruck. Unterordnung und Pflichterfüllung durchdrangen alle Bereiche der Gesellschaft. Die moralische Rechtfertigung von Krieg und Frieden lebte Friedrich II. durch Entsagung, Dienstbereitschaft und Opfermut vor. Aber erst einhundert Jahre später sollte dieses disziplinierte Verhalten Motivation und Norm für das Volk werden. Der Militarisierung des Staates nach innen korrespondierte ein Machtzuwachs nach außen. Mitte des 18. Jahrhunderts waren Preußen und Österreich gleichermaßen erstarkt, so dass sie um die Vormachtstellung unter den deutschen Einzelstaaten kämpften. Nach dem Ende des Siebenjährigen Krieges (1756-1763), dessen Ausgang trotz Friedrichs Fähigkeiten als Feldherr zeitweise ungewiss war, hatte sich das Kräfteverhältnis zwischen den beiden Staaten zwar nicht wesentlich verändert, doch hatte sich Preußen als erstrangige Militärmacht erwiesen und war neben Österreich zur zweiten deutschen Großmacht aufgestiegen.
Besondere Bedeutung erlangte die Armee in der Regierungszeit des Soldatenkönigs Friedrich Wilhelm I. (1713 bis 1740). Die Armee genoss Priorität im sich nunmehr herausbildenden preußischen Staat, der ohne Armee undenkbar wurde. Bereits bei seinem Regierungsantritt 1713 veränderte Friedrich Wilhelm die Rangtabelle drastisch und privilegierte die militärischen Würdenträger vor den zivilen. Anstelle des abgeschafften zivilen Oberkämmerers führte nun ein Generalfeldmarschall die Tabelle an. Ihm folgten der Statthalter und die Generale der Infanterie. Der König trug fortan nur noch Uniform. Am 4. März 1713 wurde die Miliz, die eine Stärke von 7.767 Mann hatte, aufgelöst. Die Miliz, die nur wöchentlich am Sonntag exerzierte und daher kaum als militärische Einheit wahrgenommen wurde, hatte den militärischen Ansichten Friedrich Wilhelms I. nicht entsprochen. Auch modisch folgte ein tiefer Schnitt zur Praxis des Vorgängers. Noch 1713 führte der König den Soldatenzopf als Pflichtmode für sein Heer ein und verbot das Tragen der Allongeperücke, die sein Vater noch trug.
In der Zeit als Kronprinz hatte Friedrich Wilhelm seine Grundprinzipien der Staatsführung erarbeitet. Preußen war unter der Führung seines Vaters eine europäische Mittelmacht, die keine eigenständige Außenpolitik betreiben konnte und nur gegen Hilfsgelder anderer Mächte seine Armee unterhalten konnte. Die Unterhaltung der Armee aus eigenen Mitteln, zentraler Staatszweck Friedrich Wilhelms, war allerdings nur durch die Umbildung des eigenen Staates möglich. Mit dem Tode des Königs Friedrich I. wurde durch seinen Nachfolger der gesamte Haushalt zusammengestrichen und die kostspielige Hofhaltung auf ein Minimum reduziert. Die freigewordenen Finanzmittel wurden stattdessen der Armee zum Unterhalt zugeführt. Das führte wiederum dazu, dass nach der Beendigung des Spanischen Erbfolgekriegs (1714) und dem Wegfall der Subsidienzahlungen eben nicht mehr das halbe Heer reduziert werden musste, so wie es alle anderen europäischen Mächte im Anschluss taten. Der Mannschaftsbestand des preußischen Heeres konnte bedingt durch finanzielle Zuflüsse aus den Einsparungen der anderen Ressorts zwischen 1713 bis 1715 um sieben Regimenter verstärkt werden. Die Verstärkung geschah nach dem Prinzip der freien Werbung, so dass jedes Regiment auf eigene Faust agierte und teilweise durch illegale Betrügereien seinen Rekrutenbedarf deckte. Dieses Vorgehen führte zu einer Massenflucht der dienstfähigen Bevölkerung in das „nahe Ausland“ und zu einem Ansteigen der Desertionsrate. Um dem Aderlass an Bevölkerung und Wirtschaftskraft zu begegnen, wurde eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen. Zunächst versuchte der König durch angedrohte Bestrafung der Flüchtlinge der Entwicklung entgegenzuwirken. Dies brachte aber keine Besserung. Am 9. Mai 1714 führte der König per Dekret die allgemeine Dienstpflicht für alle jungen Männer ein. Zumindest de jure bestand damit eine allgemeine Wehrpflicht. Diese blieb aber undurchführbar, da der Entwicklungsstand des frühneuzeitlichen Staatswesens noch zu gering war und eine Überforderung der feudal-ständischen Gesellschaft nach sich zog. Um die Desertionsrate zu begrenzen, erteilten offizielle Stellen zunehmend Urlaubsscheine für die Dienstverpflichteten. Dies brachte dann tatsächlich ab Mitte der 1720er Jahre Verbesserungen mit sich. Nach und nach verzichteten die verantwortlichen Stellen auf inländische Werbungen. Stattdessen wurden vermehrt Werbungen im Ausland durchgeführt, die den Rekrutenbedarf zu einem Anteil von 30 Prozent deckten. Betroffene Gebiete waren die anderen Staaten im Heiligen Römischen Reich, ferner Polen, Russland, Südosteuropa und Irland. Diese wehrten sich gegen das Vorgehen Preußens und erließen Werbeverbote. Ausdrücklich wurden die Menschen aufgefordert, beim Heranrücken preußischer Rekrutierungstrupps die Sturmglocken zu läuten. Kurhannover erließ am 14. Dezember 1731 folgende Verordnung gegen preußische Rekrutierungen:
„Preußische und andere Werber … sollen als Straßen- und Menschenräuber, Störer des Landfriedens und Verletzer unserer Hoheit traktiert und, wenn sie schuldig befunden werden, am Leben gestraft werden. … Wer einen preußischen Werber tot oder lebendig einliefert, erhält aus der Kriegskasse fünfzig Taler.“
Im Inland gingen die Rekrutierenden dazu über, alle dienstfähigen Männer in regional spezifische Listen einzutragen („zu enrollieren“) und nur einen Teil davon im Bedarfsfall zu rekrutieren. Daraus entwickelte sich durch diverse königliche Verordnungen im Jahr 1733 ein rechtsverbindliches Rekrutierungssystem, das so genannte Kantonreglement, das bis 1814 Bestand haben sollte. Ziel war es, die oftmals gewaltsamen Werbungen der Armee zu beenden. Das Kantonreglement erzwang eine Registrierung aller männlichen Kinder zum Militärdienst. Zusätzlich wurde das Land in Kantone unterteilt, denen jeweils ein Regiment zugeteilt wurde, aus dem es die Wehrpflichtigen rekrutierte. Die Dienstzeit eines Kantonisten (Wehrpflichtigen) betrug in der Regel zwei bis drei Monate im Jahr. Den Rest des Jahres konnten die Soldaten zu ihren Höfen zurückkehren. Städtische Bürger waren oft vom Militärdienst befreit, hatten aber für die Soldaten Quartiere bereitzustellen.
Die Vergrößerung des Heeres wurde auch in der Folgezeit vorangetrieben. 1719 zählte es bereits 54.000, 1729 70.000, 1739 über 80.000 Mann, darunter waren 26.000 angeworbene Ausländer. (zum Vergleich: im Jahre 1739 hatte Österreich 100.000 Mann, Russland 130.000 Mann, Frankreich 160.000 Mann unter Waffen). Da sich die Heere der anderen Mächte nach 1713 bis 1740 deutlich verringert hatten, wog der Zuwachs der preußischen Armee schwerer. Den allgemeinen Abrüstungsbestrebungen lag ein stabiles Mächtegleichgewicht in Europa zu Grunde, das eine relativ friedliche Periode nach sich zog. Preußen steckte „als Zwerg in der Rüstung eines Riesen“. In der Rangfolge der europäischen Staaten an 13. Stelle stehend, besaß es die dritt- oder viertstärkste Militärmacht. Insgesamt gab Preußen zu dieser Zeit 85 % seiner Staatsausgaben für das Heer aus. Im Vergleich dazu lagen die Heeresausgaben der anderen Mächte bei etwa 40 bis 50 % der Staatsausgaben. Von der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben des preußischen Staatshaushaltes, die 1740 rund sieben Millionen Taler betrugen, wurden fünf Millionen Taler für die Armee verbraucht und aus dem Rest die Kosten für die Hofhaltung und die Verwaltung bestritten. Aus den Ersparnissen wurde bis 1740 ein Kriegsschatz von acht Millionen Taler zusammengetragen. Was zur Ebenbürtigkeit mit den Großmachtheeren noch fehlte, wurde durch die Qualität der Ausbildung wettgemacht.
Die Armee lag in dem nun folgenden Frieden von 1715 bis 1740 verteilt auf die städtischen Bürgerquartiere und wurde von der städtischen Akzise und den Grundsteuern unterhalten. Durch ihren Massenbedarf an Nahrung, Bekleidung und Ausrüstung wurde sie der größte Konsument und Arbeitgeber in Preußen. Auch die eigene Rüstungsindustrie wurde zur Versorgung der Armee mit Waffen und Ausrüstung ausgebaut. Es wurden unter anderem die Königliche Preußische Gewehrfabrique und das Königliche Lagerhaus als bedeutende Produktionszentren errichtet. Wurde die Armee mobilisiert, so erfolgte sofort eine Unterbrechung des wirtschaftlichen Kreislaufs, die Steuerzahlung sank und die Armee musste vom Kriegsschatz unterhalten werden. Aufgrund dieser Wechselwirkungen vermied es der König in kriegerische Konflikte hineingezogen zu werden, so dass der Pommernfeldzug von 1715/16, einer Episode des Nordischen Krieges, der einzige Kriegseinsatz der Armee in der Regierungszeit von Friedrich Wilhelm I. war.
Als Lehr- und Mustertruppe diente das Königs-Regiment der Langen Kerls in Potsdam. Dieses Regiment entsprang der Soldatenliebhaberei des „Soldatenkönigs“. Der König ließ in allen Himmelsrichtungen Europas Werbeoffiziere aussenden, um aller groß gewachsenen Männer ab 1,88 Meter habhaft zu werden, die es gab. Diese Leidenschaft des Königs für „lange Kerls“ hatte einen praktischen Sinn, da die langen Kerls Füsile (Steinschlossgewehre) mit längeren Läufen handhaben konnten. Der Ladestock konnte schneller aus dem Vorderlader gezogen und eingeführt werden. Damit konnten diese genauer und weiter im Gefecht schießen, worin ein entscheidender Vorteil gegenüber anderen Armeen lag. Das Regiment der langen Kerls umfasste drei Bataillone mit 2400 Mann. Die Langen Kerls waren bildhafter Ausdruck des gut geführten Heeres und der soldatischen Staatsraison unter Friedrich Wilhelm. Die Armee verkörperte gleichzeitig das in Preußen drastisch veränderte Verhältnis zu absolutistischer Reputation und Herrschaftssymbolik, weg vom Hofstaat hin zum effektiv gelenkten Militärstaat. Die Soldaten dienten dem König zur Repräsentation der preußischen Monarchie. Statt höfischer Prachtentfaltung und Festlichkeiten bei Staatsempfängen hatte das Militär bei den offiziellen Anlässen, z.B. Fürstenempfängen, häufig die zentrale Rolle inne. Programmpunkte waren die Besichtigung der Riesengarde, Durchführung mehrerer Revuen, Artillerieschießen und der Besuch des Berliner Zeughauses. Auch Manöver mit Abschluss einer Parade gehörten zu den offiziellen Anlässen. Gelegentlich kam noch die feierliche Übergabe eines Regiments hinzu.
Dem Adel wurden im Zuge des anhaltenden Ausbaus des absolutistischen Zentralstaates seine politischen Rechte aus der mittelalterlichen ständischen Ordnung mehr und mehr genommen. Als Ausgleich erhielt er eine größere wirtschaftliche Unabhängigkeit und wurde über den Offizierskorps der Armee an die Monarchie gebunden. So bestand das Offizierskorps seit der Regierungszeit Friedrich Wilhelm I. im Wesentlichen aus Angehörigen des Adels. Dies war in Europa einzigartig. Obwohl auch die Offizierskorps in Österreich, Frankreich, Schweden und Russland überwiegend vom Adel geprägt waren, stammten in Preußen fast alle Offiziere aus dem ansässigen Ritterstand. Dieser musste allerdings regelrecht systematisch gezwungen werden, in die Armee einzutreten. Friedrich Wilhelm I. verbot außerdem dem Adel den Militärdienst in einer anderen als der preußischen Armee. Der Adelsanteil schwankte zwischen den einzelnen Regimentern bzw. Truppengattungen erheblich. So waren in den leichten Truppen wie den Husaren erheblich mehr Offiziere bürgerlicher oder bäuerlicher Herkunft als in alten und prestigeträchtigen Feldregimentern. Weiterhin erließ Friedrich die Anordnung, dass der Adel seine Söhne im Alter von 12–18 Jahren zur Ausbildung und Erziehung in das neu geschaffene Kadettenkorps zu geben hatte. Unter seiner Regentschaft rekrutierte sich ein Fünftel des Offiziersnachwuchses aus den Kadettenhäusern. Das Kadettenkorps diente aber nicht nur der Vorbereitung auf den Offiziersdienst, sondern besaß auch eine starke soziale Komponente. Unbemittelte Adlige konnten ihre Söhne hier versorgt wissen. Somit wurde der Adel, ähnlich den einfachen Bauern oder Bürgern, einer Dienstpflicht unterworfen. Grundsätzlich wurden in Friedenszeiten nur in Ausnahmefällen langgediente und besonders bewährte nichtadlige Unteroffiziere zu Offizieren ernannt. Aufgrund dieser Rekrutierungspraxis bildeten sich im Verlauf des 18. Jahrhunderts regelrechte Militärdynastien heraus, wobei einzelne Familien immer wieder in denselben Regimentern dienten. Zahlenmäßig entwickelte sich das Offizierskorps im 18. Jahrhundert wie folgt: Von 1713 bis 1786 stieg die Zahl der Offiziere von 1163 auf 5511 (x 4,7), von 1740 bis 1786 von 2523 auf 5511 (x 2,2).
Seit der Zeit des Soldatenkönigs wurde die preußische Armee von den Zeitgenossen anerkennend mit Akkuratesse, Diensteifer, Gehorsam, Pflichtbewusstsein und Effizienz in Verbindung gebracht. In negativer Hinsicht entstanden Stereotype zu Militarismus, Kriegstreiberei, einem barbarischen Strafwesen und gefühllosen Umgangsformen.

Unter Friedrich dem Großen (1740–1786) bis zur Niederlage von 1806
Der Nachfolger von Friedrich Wilhelm I., Friedrich der Große (1740–1786), übernahm von seinem Vater eine nahezu perfekt organisierte Armee. Das führte dazu, dass auch weiterhin die Bedürfnisse der Armee an die erste Stelle der staatlichen Anstrengungen gesetzt wurden und alle anderen nicht militärischen Bedürfnisse zurückgestellt wurden. Der Absolutismus erreichte in den ersten Jahrzehnten der Herrschaft Friedrichs seinen Höhepunkt. Stabilisierend und konservierend für das preußische Militärsystem wirkte der zum Dienstadel umgebildete preußische Landadel, der als Reservoir für das Offizierskorps ausersehen blieb. Offiziere mit Landbesitz wurden zur Ausnahmeerscheinung und der auf den königlichen Dienst angewiesene Adelige zum Normalfall. Dadurch ergab sich eine Doppelabhängigkeit des Adels, der nur in diesem Treuesystem seinen Einfluss erhalten konnte, während Veränderungen seine gesellschaftlich führende Stellung bedrohten. Der König hatte förmliche Standesschranken ausgebildet, die eine Durchmischung der sozialen Schichten verhinderten. In diesem auf den König ausgerichteten Gesellschaftssystem standen auf der einen Seite Gutsherr und Offizier, auf der anderen Seite Gutsuntertan und Kantonist. Das Ergebnis dieser verschränkten Standespolitik war die Unterordnung aller zivilgesellschaftlichen Stellen unter den militärischen Bediensteten bei gleichzeitig zunehmenden Erstarrungstendenzen in der weiteren gesellschaftlichen Entwicklung. Mit zunehmender Dauer der Herrschaft Friedrichs II. überlebte sich dieses System. Der Hintergrund, der den König zur Ausbildung dieses starren Gesellschaftssystems unter Führung des Offizierskorps bewog, waren seine außenpolitischen Maximen, denen er alles andere unterordnete. Preußen galt es demnach als Staat im Wettkampf mit seinen Nachbarn zu erhalten und zu vergrößern.
Im Zuge der Kriege festigten sich die so genannten preußischen Tugenden. Als preußische Tugenden werden die von der protestantisch-calvinistischen Moral und der Aufklärung geprägten Tugenden bezeichnet, die seit Friedrich Wilhelm I. vom preußischen Staat propagiert und gefördert wurden. Von den preußischen Tugenden leiten sich auch die deutschen Tugenden ab, zu denen unter anderem Pünktlichkeit, Ordnung und Fleiß gehörten.
Als Friedrich Wilhelm I. bei seiner Thronbesteigung als preußischer König einen überschuldeten Staatshaushalt vorfand, waren Ordnung, Fleiß, Bescheidenheit und Gottesfürchtigkeit seine Leitmotive für die anschließende Reformierung und Sanierung des Staatswesens. Seinen Beinamen „Soldatenkönig“ erwarb er sich, als er die schlagkräftige preußische Armee aufbaute.
Sein Sohn Friedrich der Große, der im Gegensatz zum Vater ein Schöngeist war, wurde als Führer des preußischen Heeres in zahlreichen Kriegen zum Sinnbild für Tapferkeit, Gerechtigkeit und Volksverbundenheit. Später, als Friedrich im hohen Alter zum sozial isolierten Mann geworden war, galt er immer noch als Vorbild für Härte, Pflichtbewusstsein und Disziplin.
Das preußische Staatsgebiet war über weite Landstriche verteilt, seine Einwohnerschaft heterogen strukturiert. So hing die Mehrheit der Preußen dem lutherischen, eine Minderheit dagegen, zu der aber auch das Herrscherhaus zählte, dem calvinistischen Protestantismus und eine weitere Minorität dem Katholizismus an. Nachdem Friedrich der Große Juden ins Land geholt hatte, existierten insgesamt vier größere Religionsgemeinschaften neben einigen kleineren Freikirchen in seinem Staat. Zudem existierten neben der deutschen Bevölkerungsmehrheit polnische, sorbische und kaschubische Minderheiten. Friedrich Wilhelm I. verstand sich als moralisches Vorbild all seiner Untertanen, sein Sohn nahm Vernunft und Toleranz als persönliche Verhaltensmaximen an, um einen solch vielfältigen Staat lenken zu können.
Sie verschafften Preußen eine fortschrittliche Rechtsordnung und Verwaltung, ein der Krone gegenüber loyales Offizierskorps und einen „Vernunftpatriotismus“, der seinen Aufstieg vom herkömmlichen Barockstaat des Großen Kurfürsten zur modernen Großmacht trotz dessen ökonomisch kümmerlicher Voraussetzungen – sandige, magere Ackerböden (Preußen als „des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation Streusandbüchse“) mit großen Verwüstungen. Galten die Drill und Gehorsam fördernden preußischen Tugenden lange Zeit nur für das Militär, bestimmten sie mit der Reichsgründung 1871 die gesamte deutsche Zivilgesellschaft.
Die preußischen Tugenden werden in den ersten Zeilen von Ludwig Höltys „Der alte Landmann an seinen Sohn“ zusammengefasst. Das Gedicht wurde mit der Melodie von „Ein Mädchen oder Weibchen“ aus Mozarts Zauberflöte unterlegt und täglich durch das Glockenspiel der Hof- und Garnisonkirche zu Potsdam, in der Friedrich der Große ursprünglich begraben lag, dargeboten. Der Text lautet:
„Üb’ immer Treu und Redlichkeit, / Bis an dein kühles Grab; / Und weiche keinen Fingerbreit / Von Gottes Wegen ab. / Dann wirst du, wie auf grünen Aun, / Durchs Pilgerleben gehn; / Dann kannst du, sonder Furcht und Graun, / Dem Tod’ ins Auge sehn.“
Die Garnisonkirche (offiziell: Hof- und Garnisonkirche) war eine evangelische Kirche in der historischen Mitte von Potsdam. Erbaut im Auftrag des preußischen Königs Friedrich Wilhelm I. nach Plänen des Architekten Philipp Gerlach in den Jahren 1730–1735, galt sie als ein Hauptwerk des norddeutschen Barock. Mit fast 90 Metern war sie das höchste Bauwerk Potsdams und prägte im berühmten Dreikirchenblick zusammen mit der Nikolaikirche und der Heiliggeistkirche das Stadtbild. Der Turm der Garnisonkirche mit einer Gesamthöhe von 88,43 Metern ragte in die Breite Straße hinein. Nachdem das Glockenspiel bis zum Ende des 18. Jahrhunderts zur vollen Stunde verschiedene Choräle und zur halben Stunde weltliche Lieder abgespielt hatte, ertönte ab 1797 bis 1945 der Stundenchoral „Lobe den Herren, den mächtigen König der Ehren“ im Wechsel mit dem Halbstunden-Lied „Üb’ immer Treu und Redlichkeit“ von Ludwig Hölty (1748-1776).
Der Soldatenkönig verlieh den Fahnen seiner Regimenter ein Fahnenbild, das bis zum Ende der Monarchie Fortbestand haben sollte. Es befand sich auch an vielen zu seiner Regierungszeit erbauten Gebäuden, wie der Garnisonkirche in Potsdam, und zeigte einen Adler, der mit gespreizten Flügeln zur Sonne fliegt. Dieser trug die Umschrift: „Non soli cedit“ (Er weicht nicht der Sonne). Zu jener Zeit regierte in Frankreich der Sonnenkönig. Dessen Truppen trugen auf ihren Feldzeichen ihrem König zu Ehren eine oder mehrere Sonnen. Dass die junge aufstrebende Macht der brandenburgischen Kurfürsten nicht zu weichen gewillt war, sollte der Adler, der mit dem Schwert und den zuckenden Blitzen in den bewehrten Fängen die Sonne anging, zum Ausdruck bringen.
Die preußischen Tugenden sind weder in ihrer Anzahl noch in ihrer Qualität festgelegt und bilden deshalb keinen Kanon. Dabei gehen sie, mit Ausnahme des Gehorsams, auf die christlichen Kardinaltugenden zurück. Ursprünglich galten die preußischen Tugenden lediglich für das Heer und wurden erst später von der preußischen Gesellschaft, die sich selbst zunehmend am Militär orientierte, übernommen. Charakteristisch für das preußische Gesellschaftssystem war eine strenge Hierarchie. So galten Treue, Selbstverleugnung zugunsten von Staat und König („Wer auf die preußische Fahne schwört, hat nichts mehr, was ihm selber gehört.“), Tapferkeit ohne Wehleidigkeit („Lerne leiden, ohne zu klagen“), Unterordnung, Mut und Gehorsam (jedoch nicht ohne Freimut) als erstrebenswert. (Selbst)disziplin, eine unerlässliche militärische Tugend, umfasste auch Härte, gegen sich noch mehr als gegen andere.
Trotz der Militarisierung des öffentlichen Lebens in Preußen gab es im 18. Jahrhundert nicht die gleiche Militärbegeisterung wie später im Wilhelminismus. Der Soldatenstand war weiterhin verrufen und verhasst. Das Ansehen der Militärs insgesamt niedrig. Die Lasten durch die Einquartierung wurden von der Zivilbevölkerung als drückend empfunden. Die Exzesse um die teilweise gewaltsamen Werbungen sorgten bis zur Einführung des Enrollierungssystems dafür, dass junge Männer aus Preußen flüchteten und desertierten.
Von den 1740er bis in die 1760er Jahre nutzte Friedrich der Große in einer langen Reihe von Angriffskriegen die beeindruckenden Streitkräfte des Landes, die von seinen Vorgängern aufgebaut worden waren, die Preußen effektiv von einer kleinen zu einer großen Macht in Europa erhoben. Die Armee behielt auch nach 1763 die höchste staatliche Priorität um das Hauptziel, den Erhalt und die Sicherung des Staates nach innen und außen zu gewährleisten. Preußen befand sich weiter im „Dauerstress kontinuierlicher Überanstrengung“ für die Armee, zulasten der Ausbildung der zivilgesellschaftlichen Kräfte.

III. Kapitel: Kant und Obereigentum – Herrschaft über Land und Leute –
Kant zum Verhältnis von Staat, Kirche und Gesellschaft
Textauszug Weischedel S. 443-446
Text aus: Metaphysik der Sitten B.
Kann der Beherrscher als Obereigentümer (des Bodens), oder muss er nur als Oberbefehlshaber in Ansehung des Volks durch Gesetze betrachtet werden? Da der Boden die oberste Bedingung ist, unter der allein es möglich ist, äußere Sachen als das Seine zu haben, deren möglicher Besitz und Gebrauch das erste erwerbliche Recht ausmacht, so wird von dem Souverän, als Landesherren, besser als Obereigentümer (dominus territorii), alles solche Recht abgeleitet werden müssen. Das Volk, als die Menge der Untertanen, gehört ihm auch zu (es ist sein Volk), aber nicht ihm als Eigentümer (nach dem dinglichen), sondern als Oberbefehlshaber (nach dem persönlichen Recht). – Dieses Obereigentum ist aber nur eine Idee des bürgerlichen Vereins, um die notwendige Vereinigung des Privateigentums aller im Volk unter einem öffentlichen allgemeinen Besitzer zu Bestimmung des besonderen Eigentums nicht nach Grundsätzen der Aggregation (die von den Teilen zum Ganzen empirisch fortschreitet), sondern dem notwendigen formalen Prinzip der Einteilung (Division des Bodens) nach Rechtsbegriffen vorstellig zu machen. Nach diesen kann der Obereigentümer kein Privateigentum an irgendeinem Boden haben (denn sonst machte er sich zu einer Privatperson), sondern dieses gehört nur dem Volk (und zwar nicht kollektiv, sondern distributiv genommen) zu; wovon doch ein nomadisch=beherrschtes Volk auszunehmen ist, als in welchem gar kein Privateigentum des Bodens stattfindet. – Der Oberbefehlshaber kann also keine Domänen, d. i. Ländereien zu seiner Privatbenutzung (zu Unterhaltung des Hofes), haben. Denn weil es alsdann auf sein eigen Gutbefinden ankäme, wie weit sie ausgebreitet sein sollten, so würde der Staat Gefahr laufen, alles Eigentum des Bodens in den Händen der Regierung zu sehen und alle Untertanen als grunduntertänig (glebae adscripti = zur Scholle Gehörige) und Besitzer von dem, was immer nur Eigentum eines Anderen ist, folglich aller Freiheit beraubt (servi) anzusehen. – Von einem Landesherrn kann man sagen: er besitzt nichts (zu eigen), außer sich selbst; denn wenn er neben einem anderen im Staat etwas zu eigen hätte, so würde mit diesem ein Streit möglich sein, zu dessen Schlichtung kein Richter wäre. Aber man kann auch sagen: er besitzt alles; weil er das Befehlshaberrecht über das Volk hat (jedem das Seine zu Teil kommen zu lassen), dem alle äußere Sachen (divisim) zugehören.
Kommentar: Herrschaft erfolgt insbesondere als Oberbefehlshaber über das Volk als Menge der Untertanen (nach dem persönlichen Recht). Obereigentümer/Oberbefehlshaber hat kein Privateigentum, sondern nur das Volk. Durch das Befehlshaberrecht über das Volk besitzt er jedoch alles (er kann jedem das Seine zu Teil kommen lassen).
Hieraus folgt: dass es auch keine Corporation im Staat, keinen Stand und Orden geben könne, der als Eigentümer den Boden zur alleinigen Benutzung den folgenden Generationen (ins Unendliche) nach gewissen Statuten überliefern könne. Der Staat kann sie zu aller Zeit aufheben, nur unter der Bedingung, die Überlebenden zu entschädigen. Der Ritterorden (als Corporation, oder auch bloß Rang einzelner, vorzüglich beehrter Personen), der Orden der Geistlichkeit, die Kirche genannt, können nie durch diese Vorrechte, womit sie begünstigt worden, ein auf Nachfolger übertragbares Eigentum am Boden, sondern nur die einstweilige Benutzung desselben erwerben. Die Komtureien auf einer, die Kirchengüter auf der anderen Seite können, wenn die öffentliche Meinung wegen der Mittel, durch die Kriegsehre den Staat wider die Lauigkeit in Verteidigung desselben zu schützen, oder die Menschen in demselben durch Seelenmessen, Gebete und eine Menge zu bestellender Seelsorger, um sie vor dem ewigen Feuer zu bewahren, anzutreiben, aufgehört hat, ohne Bedenken (doch unter der vorgenannten Bedingung) aufgehoben werden. Die, so hier in die Reform fallen, können nicht klagen, dass ihnen ihr Eigentum genommen werde; denn der Grund ihres bisherigen Besitzes lag nur in der Volksmeinung und musste auch, so lange diese fortwährte, gelten. Sobald diese aber erlosch, und zwar auch nur in dem Urteil derjenigen, welche auf Leitung desselben durch ihr Verdienst den größten Anspruch haben, so musste, gleichsam als durch eine Appellation desselben an den Staat (a rege male informato ad regem melius informandum), das vermeinte Eigentum aufhören.
Recht des Staates zur Enteignung von Korporationen, Ständen und Orden unter der Bedingung einer Entschädigung. Aufhebung von Komtureien und Kirchengüter bei fehlendem Rückhalt in der öffentlichen Meinung bzw. Volksmeinung.
Auf diesem ursprünglich erworbenen Grundeigentum beruht das Recht des Oberbefehlshabers, als Obereigentümers (des Landesherrn), die Privateigentümer des Bodens zu beschatzen, d.i. Abgaben durch die Landtaxe, Accise und Zölle, oder Dienstleistung (dergleichen die Stellung der Mannschaft zum Kriegsdienst ist) zu fordern: so doch, dass das Volk sich selber beschatzt, weil dieses die einzige Art ist, hierbei nach Rechtsgesetzen zu verfahren, wenn es durch das Corps der Deputierten desselben geschieht, auch als gezwungene (von dem bisher bestandenen Gesetz abweichende) Anleihe nach dem Majestätsrechte, als in einem Falle, da der Staat in Gefahr seiner Auflösung kommt, erlaubt ist.
Erstens: Recht des Obereigentümers auf Beschatzung (Besteuerung) der Privateigentümer und auf Dienstleistung (Kriegsdienst) = Selbstbesteuerung durch „Corps der Deputierten“; auch Zwangsbesteuerung im Notfall möglich.
Hierauf beruht auch das Recht der Staatswirtschaft, des Finanzwesens und der Polizei, welche letztere die öffentliche Sicherheit, Gemächlichkeit und Anständigkeit besorgt (denn dass das Gefühl für diese (sensus decori) als negativer Geschmack durch Bettelei, Lärmen auf Straßen, Gestank, öffentliche Wollust (venus volgivaga), als Verletzungen des moralischen Sinnes, nicht abgestumpft werde, erleichtert der Regierung gar sehr ihr Geschäfte, das Volk durch Gesetze zu lenken).
Zweitens: Auf dem Obereigentum beruht das Recht der Staatswirtschaft, des Finanzwesens und der Polizei (= der öffentlichen Verwaltung)
Zu Erhaltung des Staats gehört auch noch ein drittes: nämlich das Recht der Aufsicht (ius inspectionis), dass ihm nämlich keine Verbindung, die aufs öffentliche Wohl der Gesellschaft (publicum) Einfluss haben kann, (von Staats= oder Religions=Illuminaten) verheimlicht, sondern, wenn es von der Polizei verlangt wird, die Eröffnung ihrer Verfassung nicht geweigert werde. Die aber der Untersuchung der Privatbehausung eines jeden ist nur ein Notfall der Polizei, wozu sie durch eine höhere Autorität in jedem besonderen Falle berechtigt werden muss.
Drittens: Kontrollrecht von öffentlich relevanten Verbindungen. Nur im Notfall Untersuchung von Privathäusern.
Weischedel S. 446-448
C. Dem Oberbefehlshaber steht indirekt, d. i. als Übernehmer der Pflicht des Volks, das Recht zu, dieses mit Abgaben zu seiner (des Volks) eigenen Erhaltung zu belasten, als da sind: das Armenwesen, die Findelhäuser und das Kirchenwesen, sonst milde oder fromme Stiftungen genannt.
Recht des Oberbefehlshabers als Übernehmer der Pflicht des Volks für dessen Erhaltung Abgaben zu erheben für Armenwesen, Findelhäuser, Kirchenwesen, Milde oder fromme Stiftungen
Der allgemeine Volkswille hat sich nämlich zu einer Gesellschaft vereinigt, welche sich immerwährend erhalten soll, und zu dem Ende sich der inneren Staatsgewalt unterworfen, um die Glieder dieser Gesellschaft, die es selbst nicht vermögen, zu erhalten. Von Staatswegen ist also die Regierung berechtigt, die Vermögenden zu nötigen, die Mittel der Erhaltung derjenigen, die es selbst den notwendigsten Naturbedürfnissen nach nicht sind, herbei zu schaffen: weil ihre Existenz zugleich als Akt der Unterwerfung unter den Schutz und die zu ihrem Dasein nötige Vorsorge des gemeinen Wesens ist, wozu sie sich verbindlich gemacht haben, auf welche der Staat nun sein Recht gründet, zur Erhaltung ihrer Mitbürger das Ihrige beizutragen. Das kann nun geschehen: durch Belastung des Eigentums der Staatsbürger, oder ihres Handelsverkehrs, oder durch errichtete Fonds und deren Zinsen; nicht zu Staats= (denn der ist reich), sondern zu Volksbedürfnissen, aber nicht bloß durch freiwillige Beiträge (weil hier nur vom Rechte des Staats gegen das Volk die Rede ist), worunter einige gewinnsüchtige sind (als Lotterien, die mehr Arme und dem öffentlichen Eigentum gefährliche machen, als sonst sein würden, und die also nicht erlaubt sein sollten), sondern zwangsmäßig, als Staatslasten. Hier frägt sich nun: ob die Versorgung der Armen durch laufende Beiträge, so dass jedes Zeitalter die Seinigen ernährt, oder durch nach und nach gesammelte Bestände und überhaupt fromme Stiftungen (dergleichen Witwenhäuser, Hospitäler u. dergl. sind) und zwar jenes nicht durch Bettelei, welche mit der Räuberei nahe verwandt ist, sondern durch gesetzliche Auflage ausgerichtet werden soll. – Die erstere Anordnung muss für die einzige dem Rechte des Staats angemessene, der sich niemand entziehen kann, der zu leben hat, gehalten werden: weil sie nicht (wie von frommen Stiftungen zu besorgen ist), wenn sie mit der Zahl der Armen anwachsen, das Armsein zum Erwerbmittel für faule Menschen machen und so eine ungerechte Belästigung des Volks durch die Regierung sein würden.
Bildung einer Gesellschaft durch allgemeinen Volkswillen und Unterwerfungsvertrag unter Staatsgewalt. Recht der Regierung zum Staatserhalt und zur Vorsorge von Volksbedürfnissen Mittel zu erheben durch Belastung des Eigentums der Staatsbürger oder ihres Handelsverkehrs, durch Fonds und Zinsen. Laufende Beiträge oder Stiftungen als Grundlage, gesetzliche Auflage.
Was die Erhaltung der aus Not oder Scham ausgesetzten, oder wohl gar darum ermordeten Kinder betrifft, so hat der Staat ein Recht, das Volk mit der Pflicht zu belasten, diesen, obzwar unwillkommenen Zuwachs des Staatsvermögens nicht wissentlich umkommen zu lassen. Ob dieses aber durch Besteuerung der Hagestolzen beiderlei Geschlechts (worunter die vermögende Ledige verstanden werden), als solche, die daran doch zum Teil Schuld sind, vermittelst dazu errichteter Findelhäuser, oder auf andere Art mit Recht geschehen könne (ein anderes Mittel es zu verhüten möchte es aber schwerlich geben), ist eine Aufgabe, deren Lösung, ohne entweder wider das Recht, oder die Moralität zu verstoßen, bisher noch nicht gelungen ist.
Findelkinder vom Staat aufzunehmen über Besteuerung. Aufgabe noch nicht gelungen.
Da auch das Kirchenwesen, welches von der Religion als innerer Gesinnung, die ganz außer dem Wirkungskreise der bürgerlichen Macht ist, sorgfältig unterschieden werden muss (als Anstalt zum öffentlichen Gottesdienst für das Volk, aus welchem dieser auch seinen Ursprung hat, es sei Meinung oder Überzeugung), ein wahres Staatsbedürfnis wird, sich auch als Untertanen einer höchsten unsichtbaren Macht, der sie huldigen müssen, und die mit der bürgerlichen oft in einen sehr ungleichen Streit kommen kann, zu betrachten: so hat der Staat das Recht, nicht etwa der inneren Constitutionalgesetzgebung, das Kirchenwesen nach seinem Sinne, wie es ihm vorteilhaft dünkt, einzurichten, den Glauben und gottesdienstliche Formen (ritus) dem Volk vorzuschreiben oder zu befehlen (denn dieses muss gänzlich den Lehrern und Vorstehern, die es sich selbst gewählt hat, überlassen bleiben), sondern nur das negative Recht den Einfluss der öffentlichen Lehrer auf das sichtbare, politische gemeine Wesen, der der öffentlichen Ruhe nachteilig sein möchte, abzuhalten, mithin bei dem inneren Streit, oder dem der verschiedenen Kirchen unter einander die bürgerliche Eintracht nicht in Gefahr kommen zu lassen, welches also ein Recht der Polizei ist. Dass eine Kirche einen gewissen Glauben und welchen sie haben, oder dass sie ihn unabänderlich erhalten müsse und sich nicht selbst reformieren dürfe, sind Einmischungen der obrigkeitlichen Gewalt, die unter ihrer Würde sind: weil sie sich dabei, als einem Schulgezänke, auf den Fuß der Gleichheit mit ihren Untertanen einlässt (der Monarch sich zum Priester macht), die ihr geradezu sagen können, dass sie hiervon nichts verstehe; vornehmlich was das letztere, nämlich das Verbot innerer Reformen, betrifft; – denn was das gesamte Volk nicht über sich selbst beschließen kann, das kann auch der Gesetzgeber nicht über das Volk beschließen. Nun kann aber kein Volk beschließen, in seinen den Glauben betreffenden Einsichten (der Aufklärung) niemals weiter fortzuschreiten, mithin auch sich in Ansehung des Kirchenwesens nie zu reformieren: weil dies der Menschheit in seiner eigenen Person, mithin dem höchsten Recht desselben entgegen sein würde. Also kann es auch keine obrigkeitliche Gewalt über das Volk beschließen. – - Was aber die Kosten der Erhaltung des Kirchenwesens betrifft, so können diese aus eben derselben Ursache nicht dem Staat, sondern müssen dem Teil des Volks, der sich zu einem oder dem anderen Glauben bekennt, d. i. nur der Gemeinde, zu Lasten kommen.
Unterscheidung zwischen Kirchenwesen und Religion als innerer Gesinnung. Auch Kirchenwesen ein wahres Staatsbedürfnis, Einrichtung muss den Lehrern und gewählten Vorstehern überlassen bleiben. Staat hat das negative Recht, Einfluss der öffentlichen Lehrer auf das politische Gemeinwesen, der der öffentlichen Ruhe nachteilig sein könnte, abzuwehren. Kirchen dürfen auch untereinander nicht die bürgerliche Eintracht gefährden. Keine Einmischung des Staates in Kirchenreformen, in „Schulgezänke“. Selbstbestimmung des Volkes im Hinblick auf Glauben, keine obrigkeitliche Gewalt anzuwenden. Kosten für Kirchenwesen sind dem bekennenden Volk anzulasten.

Weischedel S. 492-496
8
Von den Rechten des Staats in Ansehung ewiger Stiftungen für seine Untertanen.
Stiftung (sanctio testamentaria beneficii perpetui ) ist die freiwillige, durch den Staat bestätigte, für gewisse auf einander folgende Glieder desselben bis zu ihrem gänzlichen Aussterben errichtete wohltätige Anstalt. – Sie heißt ewig, wenn die Verordnung zu Erhaltung derselben mit der Constitution des Staats selbst vereinigt ist (denn der Staat muss für ewig angesehen werden); ihre Wohltätigkeit aber ist entweder für das Volk überhaupt, oder für einen nach gewissen besonderen Grundsätzen vereinigten Teil desselben, einen Stand, oder für eine Familie und die ewige Fortdauer ihrer Deszendenten abgezweckt. Ein Beispiel vom ersteren sind die Hospitäler, vom zweiten die Kirchen, vom dritten die Orden (geistliche und weltliche), vom vierten die Majorate.
Von diesen Corporationen und ihrem Rechte zu succedieren sagt man nun, sie können nicht aufgehoben werden: weil es durch Vermächtnis zum Eigentum des eingesetzten Erben geworden sei, und eine solche Verfassung (corpus mysticum) aufzuheben so viel heiße, als jemanden das Seine nehmen.
Das Verhältnis des Staates zu sog. vier „ewigen Stiftungen“, Staat muss für „ewig“ angesehen werden: Beispiele Hospitäler, Kirchen, geistliche und weltliche Orden, Majorate. Anspruch auf „ewige Fortdauer“.
A.
Die wohltätige Anstalt für Arme, Invalide und Kranke, welche auf dem Staatsvermögen fundiert worden, (in Stiften und Hospitälern) ist allerdings unablöslich. Wenn aber nicht der Buchstabe, sondern der Sinn des Willens des Testators den Vorzug haben soll, so können sich wohl Zeitumstände ereignen, welche die Aufhebung einer solchen Stiftung wenigstens ihrer Form nach anrätig machen. – So hat man gefunden: dass der Arme und Kranke (den vom Narrenhospital ausgenommen) besser und wohlfeiler versorgt werde, wenn ihm die Beihilfe in einer gewissen (dem Bedürfnisse der Zeit proportionierten) Geldsumme, wofür er sich, wo er will, bei seinen Verwandten oder sonst Bekannten, einmieten kann, gereicht wird, als wenn – wie im Hospital von Greenwich – prächtige und dennoch die Freiheit sehr beschränkende, mit einem kostbaren Personale versehene Anstalten dazu getroffen werden. – Da kann man nun nicht sagen, der Staat nehme dem zum Genuss dieser Stiftung berechtigten Volke das Seine, sondern er befördert es vielmehr, indem er weisere Mittel zur Erhaltung desselben wählt.
Wohltätige Fördermittel für Arme, Invalide und Kranke zu Gunsten von Stiften und Hospitälern aus Staatsvermögen nach Zweckmäßigkeit und Kostengünstigkeit einzusetzen.
B.
Die Geistlichkeit, welche sich fleischlich nicht fortpflanzt, (die katholische) besitzt mit Begünstigung des Staats Ländereien und daran haftende Untertanen, die einem geistlichen Staate (Kirche genannt) angehören, welchem die Weltliche durch Vermächtnis zum Heil ihrer Seelen sich als ihr Eigentum hingegeben haben, und so hat der Klerus als ein besonderer Stand ein Besitztum, der sich von einem Zeitalter zum anderen gesetzmäßig vererben lässt und durch päpstliche Bullen hinreichend dokumentiert ist. – Kann man nun wohl annehmen, dass dieses Verhältnis derselben zu den Laien durch die Machtvollkommenheit des weltlichen Staats geradezu den ersteren könne genommen werden, und würde das nicht so viel sein, als jemanden mit Gewalt das Seine nehmen; wie es doch von Ungläubigen der französischen Republik versucht wird?
Die Ausstattung katholischer Einrichtungen mit Ländereien und Untertanen durch Weltliche zum Heil ihrer Seelen wird begünstigt vom Staat gesetzmäßíg vererbt und durch päpstliche Bullen dokumentiert. Frage der Enteignung der Kirche durch „Machtvollkommenheit des weltlichen Staates“ ein gewaltsamer Raub (wie in französischer Republik)?
Die Frage ist hier: ob die Kirche dem Staat oder der Staat der Kirche als das Seine angehören könne; denn zwei oberste Gewalten können einander ohne Widerspruch nicht untergeordnet sein. – Dass nur die erstere Verfassung (politico-hierarchica) Bestand an sich haben könne, ist an sich klar: denn alle bürgerliche Verfassung ist von dieser Welt, weil sie eine irdische Gewalt (der Menschen) ist, die sich samt ihren Folgen in der Erfahrung dokumentieren lässt. Die Gläubigen, deren Reich im Himmel und in jener Welt ist, müssen, insofern man ihnen eine sich auf dieses beziehende Verfassung (hierarchico-politica) zugesteht, sich den Leiden dieser Zeit unter der Obergewalt der Weltmenschen unterwerfen. – Also findet nur die erstere Verfassung statt.
Kirche dem Staat untergeordnet; alle bürgerliche Verfassung von dieser Welt.
Religion (in der Erscheinung), als Glaube an die Satzungen der Kirche und die Macht der Priester als Aristokraten einer solchen Verfassung, oder auch, wenn diese monarchisch (päpstlich) ist, kann von keiner staatsbürgerlichen Gewalt dem Volke weder aufgedrungen, noch genommen werden, noch auch (wie es wohl in Großbritannien mit der irländischen Nation gehalten wird) der Staatsbürger wegen einer von des Hofes seiner unterschiedenen Religion von den Staatsdiensten und den Vorteilen, die ihm dadurch erwachsen, ausgeschlossen werden.
Religion des Volkes unterliegt keiner staatsbürgerlichen Gewalt; keine Benachteiligung im Staatsdienst wegen unterschiedlicher Religion statthaft (z.B. Irländer in Großbritannien).
Wenn nun gewisse andächtige und gläubige Seelen, um der Gnade teilhaftig zu werden, welche die Kirche den Gläubigen auch nach dieser ihrem Tode zu erzeigen verspricht, eine Stiftung auf ewige Zeiten errichten, durch welche gewisse Ländereien derselben nach ihrem Tode ein Eigentum der Kirche werden sollen, und der Staat an diesem oder jenem Teil, oder gar ganz sich der Kirche lehnspflichtig macht, um durch Gebete, Ablässe und Büßungen, durch welche die dazu bestellten Diener derselben (die Geistlichen) das Los in der anderen Welt ihnen vorteilhaft zu machen verheißen: so ist eine solche vermeintlich auf ewige Zeiten gemachte Stiftung keineswegs auf ewig begründet, sondern der Staat kann diese Last, die ihm von der Kirche aufgelegt worden, abwerfen, wenn er will. – Denn die Kirche selbst ist als ein bloß auf Glauben errichtetes Institut, und wenn die Täuschung aus dieser Meinung durch Volksaufklärung verschwunden ist, so fällt auch die darauf gegründete furchtbare Gewalt des Klerus weg, und der Staat bemächtigt sich mit vollem Rechte des angemaßten Eigentums der Kirche: nämlich des durch Vermächtnisse an sie verschenkten Bodens; wiewohl die Lehnsträger des bis dahin bestandenen Instituts für ihre Lebenszeit schadenfrei gehalten zu werden aus ihrem Rechte fordern können.
Stiftungen an die Kirche von Privaten oder dem Staat auf ewige Zeiten können vom Staat verworfen werden. Begründung: Kirche nur auf Glauben errichtetes Institut, ohne Glauben (durch Volksaufklärung) fällt Gewalt des Klerus und Staat bemächtigt sich des Eigentums der Kirche. Lehnsträger auf Lebenszeit zu Ansprüchen berechtigt.
Selbst Stiftungen zu ewigen Zeiten für Arme, oder Schulanstalten, sobald sie einen gewissen, von dem Stifter nach seiner Idee bestimmten entworfenen Zuschnitt haben, können nicht auf ewige Zeiten fundiert und der Boden damit belästigt werden; sondern der Staat muss die Freiheit haben, sie nach dem Bedürfnisse der Zeit einzurichten. – Dass es schwerer hält, diese Idee allerwärts auszuführen (z. B. die Pauperbursche die Unzulänglichkeit des wohltätig errichteten Schulfonds durch bettelhaftes Singen ergänzen zu müssen), darf niemanden wundern; denn der, welcher gutmütiger=, aber doch zugleich etwas ehrbegierigerweise eine Stiftung macht, will, dass sie nicht ein anderer nach seinen Begriffen umändere, sondern Er darin unsterblich sei. Das ändert aber nicht die Beschaffenheit der Sache selbst und das Recht des Staats, ja die Pflicht desselben zum Umändern einer jeden Stiftung, wenn sie der Erhaltung und dem Fortschreiten desselben zum Besseren entgegen ist, kann daher niemals als auf ewig begründet betrachtet werden.
Ewige Stiftungen für Arme oder Schulanstalten dürfen vom Staat der Zeit angepasst werden. Recht des Staates im Interesse des Fortschritts eine Stiftung zu ändern.

Säkularisation in Preußen

Politisch-soziale Entwicklung Preußens mit Beispielen für Säkularisationen
Geistliche Korporationen:
Die Landtagsfähigkeit der Prälaten (Bischöfe und Äbte) hing ausschließlich an ihrem durch Grundbesitz begründeten Lehnsverhältnis zum Landesherren. Der Landtag von 1540 führte zur Reduktion des Prälatenstandes in der Mark Brandenburg, da deren Güter mit Zustimmung der beiden anderen Stände, der Städte und des Adels, eingezogen wurden. Nach der Säkularisation in der Reformationszeit war die Kurie der Prälaten auf nur noch wenige Vertreter zusammengeschmolzen. Diese bestand aus den Stiften Brandenburg und Havelberg, dem Kloster Heiligengrabe und den Johanniterkomturen zu Lietzen und Werben.
Nach der Einführung der Reformation im Domstift Brandenburg 1544 verlor das Domkapitel einen Großteil seines Besitzes und seiner Befugnisse, blieb aber als evangelisches Stift bestehen. 1809 wurde es im Zuge der napoleonischen Säkularisation aufgelöst und 1823 wieder neu gegründet. Von 1930 an war es eine Stiftung öffentlichen Rechts, danach wieder evangelisches Stift.
Das Territorium des Hochstifts Havelberg wurde 1571 nach der Säkularisation vom Kurfürstentum Brandenburg vereinnahmt. 1811 ging das Kloster Stift zum Heiligengrabe eines großen Teils seiner Besitzungen und seines Einflusses verlustig. Die Stein-Hardenbergschen Reformen reduzierten den Besitz des Klosters um alle bis dahin zugehörigen Dörfer auf drei verbliebene Rittergüter. Mit der Säkularisation kam die Komturei Lietzen 1812 in den Besitz des Königreichs Preußen. 1814 übereignete König Friedrich Wilhelm III. von Preußen das Rittergut als Schenkung seinem Staatskanzler Fürst Karl August von Hardenberg für dessen Verdienste.
Die Säkularisation in der Mark Brandenburg:
Die Landesfürsten wurden durch die Reformation zum obersten Kirchenherr in der Mark und damit verfügte der Kurfürst auch über das Grundeigentum der drei märkischen Bischöfe zu Brandenburg, Havelberg und Lebus. Das brachte der Mark unter anderem die Herrschaft Beeskow und Storkow im Süden der Mark ein. Mit der Säkularisation der Stifte und Klöster nach Einführung der Reformation in der Mark (1539) fiel fast der gesamte geistliche Grundbesitz an den Landesherrn. Die Säkularisierung und die Ablösung der geistlichen Aufsichtsrechte erfolgten in einem langen Prozess. Oft gewährten die Städte den Mönchen lebenslangen Aufenthalt in den aufgelösten Klöstern. Die Klöster verfielen oder wurden zur Aufgabe genötigt. Einige wurden nicht ohne Konflikte in evangelische Damenstifte umgewandelt.

Der neue preußische Staat
Die Länder der Hohenzollerndynastie mit ihrem herrschaftlichen Schwerpunkt in der Mark Brandenburg waren 1700 nach europäischen Maßstäben eine Mittelmacht. Die Jahrhundertwende markiert die beginnende Hochzeit des europäischen Absolutismus, in der die Landesfürsten nach den bereits im 16. Jahrhundert erfolgten Säkularisierungen des Kirchenbesitzes auch die Macht der immediaten Städte und des landsässigen Adels erheblich zurückdrängen konnten. Im Zuge der Machtzunahme der Hohenzollern wurde Berlin zum politischen Zentrum auf Kosten der einst politisch autonomen Städte und der untertänigen Bauern. Neu gegründete landesherrliche Institutionen begannen, überkommene Ständestrukturen Schritt für Schritt zu verdrängen.
Preußen nahm schon vor dem Reichsdeputationshauptschluss geistliche Territorien in Besitz. Kant beobachtete in seinen letzten Lebensjahren diese Besitzergreifung, wie Notizen aus seinem Opus Postumum belegen. Auf die Besitzergreifung hatte sich Preußen bereits in einem Staatsvertrag vom 23. Mai 1802 mit Frankreich verständigt. Die Idee der Säkularisation war aus preußischer Sicht nicht neu. Bereits in den 1740er Jahren erhob der Hohenzollernstaat Ansprüche auf geistliche Territorien – jedoch letztlich erfolglos. Das Hochstift Hildesheim und der östliche Teil des Hochstifts Münster wurden noch im Jahre 1802 von preußischen Truppen besetzt. Der Reichsdeputationshauptschluss segnete das militärische Vorgehen Preußens schließlich rechtlich ab. Darüber hinaus erhielt Preußen das Hochstift Paderborn (umgewandelt in das Fürstentum Paderborn), das Eichsfeld, die Reichsstädte Mühlhausen/Thüringen, Nordhausen und Goslar und die Reichsstifte Quedlinburg, Elten, Essen, Herford und Werden zugesprochen.
1523/24 setzte sich in der Reichsstadt Nordhausen die Reformation durch. Treibende Kraft war hierbei der Bürgermeister Michael Meyenburg. In diesem Jahr hielt sich Thomas Müntzer in der Stadt auf. Nordhausen war die erste Stadt, die sich per Ratsbeschluss 1524 offiziell der Reformation anschloss, nachdem bereits 1522 ein Gefolgsmann Martin Luthers in der St.-Petri-Kirche eine der ersten protestantischen Predigten in Deutschland gehalten hatte. In der Folgezeit wurden alle Pfarr- und Klosterkirchen der Stadt lutherisch und die Kirchengüter wurden säkularisiert, mit der einzigen Ausnahme des Heilig-Kreuz-Stifts, das bis 1810 als katholische Körperschaft fortbestand.

Säkularisation in der Provinz Westfalen
Der Reichsdeputationshauptschluss vom Februar 1803 bedeutete für die westfälischen Klöster und Stifte das Ende ihrer bisherigen Daseinsform. In Westfalen gab es seit dem frühen Mittelalter eine Vielzahl von Kloster- und Stiftsgründungen, die einerseits durch ihr bauliches Erscheinungsbild, andererseits durch ihre geistlich-geistigen Leistungen Westfalen bis in die Neuzeit entscheidend prägten. Das Ende dieser westfälischen Klosterlandschaft kommt einer Zäsur gleich, denn immerhin wurde dadurch eine Jahrhunderte überdauernde Tradition und Kultur gelöscht. Gleichzeitig lag in diesem Umbruch auch ein Neubeginn für Westfalen, ein Aufbruch in die moderne Zeit. Die Auflösung der von Fürstbischöfen regierten Territorien durch Preußen schuf die Grundlage für ökonomischen, politischen und industriellen Fortschritt. Nicht zuletzt die neue Nutzung von Klosteranlagen zu Domänen, psychiatrischen Anstalten, Landarmen- und Arbeitshäusern oder industriellem Gewerbe geben Zeugnis eines neuen Zeitgeistes.
Im Geiste der Aufklärung kritisierten viele Zeitgenossen um 1800 die monastische Lebensweise. Sie hinterfragten den Sinn und den Nutzen von Klöstern, die man vielfach als rückständig und zu reinen Versorgungsanstalten für adelige Zöglinge herabgesunken betrachtete. Franz Wilhelm von Spiegel zum Desenberg (1752-1815), der selbst – wenn auch nur widerwillig – eine geistliche Laufbahn eingeschlagen hatte, verfasste im Jahre 1802 eine Denkschrift, die sich mit der Aufhebung der Klöster und Stifte im Herzogtum Westfalen befasste. Darin macht er Vorschläge, wie die Güter der säkularisierten Klöster genutzt werden könnten. Die Verpachtung der Klostergüter auf Zeit an sachverständige Landwirte unter bestimmten Auflagen sollte den Anstoß zu landwirtschaftlichen Reformen geben, die in dem auch in dieser Hinsicht rückständigen Westfalen vonnöten waren. Mental hatte man sich also schon lange vor dem Reichsdeputationshauptschluss (RDHS) auf die Aufhebung der Klöster und Stifte vorbereitet, der dann am 25. Februar 1803 die juristischen Grundlagen schuf.

Der Reichsdeputationshauptschluss vom Februar 1803 (RDHS) war ein 89 Paragraphen umfassendes Gesetz, welches die Entschädigungen für die seit 1795 an Frankreich verlorenen linksrheinischen Gebiete regelte. Im vorhergegangenen Frieden von Lunéville (9. Februar 1801) zwischen Frankreich und Österreich einigte man sich darauf, die rechtsrheinischen von Fürstbischöfen regierten Territorien, Klöster und Stifte zu säkularisieren und als Entschädigung an die Fürsten zu verteilen, die ihren linksrheinischen Besitz an Frankreich verloren hatten. Für die westfälischen Klöster und Stifte bedeutete das der Anfang vom Ende, denn in §35 des RDHS heißt es: “alle Güter der fundierten Stifter, Abteien und Klöster [...] der freien und vollen Disposition der respectiven Landesherrn, sowohl zum Behuf des Aufwandes für Gottesdienst, Unterrichts- und andere gemeinnützige Anstalten, als zur Erleichterung ihrer Finanzen” zu überlassen. Hinter dieser umständlichen Formulierung verbarg sich die gesetzliche Legitimierung der Vermögenssäkularisation. Jeder Landesherr konnte sich das Vermögen der in seinen Territorien befindlichen Klöster aneignen.

Der Aufhebungsprozess
Preußen, welches die Bistümer Paderborn und Hildesheim, den östlichen Teil des Oberstifts Münster sowie die Stifte Essen, Werden und Elten erhielt, ging unverzüglich daran, die fundierten (vermögenden) Männerklöster zu säkularisieren. Dazu gehörten in Westfalen die Klöster Dalheim, Marienfeld, Hardehausen, Grafschaft, Liesborn und Cappenberg. So genannte Spezialorganisationskommissionen sollten Vermögen und Besitz dieser Klöster erfassen, wodurch die Preußen nach Abzug der für die Mönche bestimmten Pensionen ihren Gewinn ermittelten. Das Klosterinventar wurde verkauft, und in Verkennung des Wertes von liturgischem Gerät und Klosterinventar gingen oft wertvolle Objekte der Nachwelt für immer verloren. Mönche und Äbte mussten ihre Klöster verlassen. Ebenso verloren die Klosterbediensteten, das Gesinde, ihre Arbeitsstelle und Unterkunft.
Das Prämonstratenserkloster Cappenberg wurde zu einem privaten Wohnsitz umgestaltet. 1816 erwarb die gesamte Anlage Karl Reichsfreiherr vom und zum Stein, der als Präsident der Kriegs- und Domänenkammer für die Säkularisation des preußisch gewordenen Westfalen zuständig gewesen war. Vom Stein genoss seinen Ruhestand in dem nunmehr als Schloss Cappenberg bekannten Besitz und verstarb dort 1831.
Andere Klöster dienten als Kasernen, Krankenhäuser, Strafanstalten, Landarmen- und Arbeitshäuser, Verwaltungssitze oder wurden einfach abgerissen. Erstaunlich ist, dass in den meisten Fällen, trotz Jahrzehnte der Umnutzung, der klosterbauliche Charakter dieser Anlagen bis heute noch erkennbar ist und damit als stummer Zeuge auf die klösterlichen Wurzeln verweist. So leisteten die Klöster indirekt und auf ihre baulichen Anlagen reduziert einen Beitrag zum Fortschritt in die moderne Zeit.

Säkularisation in der Provinz Schlesien

„Unsere heutigen Zeitungen enthalten zwei soeben erhaltene königliche Edikte über die Einziehung sämtlicher geistlicher Güter in der Monarchie und über die Finanzen des Staats“. Mit dieser eher lapidaren und wenig spektakulären Ankündigung beginnt ein Artikel in der Schlesischen Zeitung in der Ausgabe vom 19. November 1810. Was dort nur beiläufig erwähnt wird, hatte für die gesamte schlesische Region verheerende Folgen. Knapp 80 Klöster und Stifte wurden aufgelöst, ihre Ländereien verkauft oder verschenkt, unzählige Kunstschätze wurden teilweise in Breslau zusammengetragen, oder wechselten den Besitzer. Wie viel dabei verlorenging, kann nur vermutet werden.
Insgeheim wurden Schätzungen über den Besitzstand einzelner Ordensgemeinschaften angestellt. Als Hardenberg am 4. Juni 1810 zum Staatskanzler berufen wurde (bis 1822), schritt er sofort zur Tat. Am 27. Oktober 1810 erließ er das Finanzedikt, das als seine Regierungserklärung gelten kann. Die Erfüllung der Kontributionszahlungen und die Neuordnung der Finanzen wurden darin als wichtigste Regierungsaufgaben deklariert. Schließlich setzte er den lange vorbereiteten, aber immer wieder hinausgeschobenen Säkularisationsplan um. Am 30. Oktober 1810 unterzeichneten König Friedrich Wilhelm III. und er das königliche Edikt über die Einziehung sämtlicher geistlicher Güter in der Monarchie. Obgleich diese Verordnung konfessionelle Gleichbehandlung versprach, betraf die Maßnahme überwiegend katholische Einrichtungen.
Die Motivation des Königs und seines Staatskanzlers zur Aufhebung der Klöster und Stifte ist jedoch nicht bloß in der prekären finanziellen Situation Preußens zu suchen. Freilich bot diese einen willkommenen Anlass. Hierbei muss jedoch genauso stark die politische Komponente berücksichtigt werden. Seit dem Einfall Preußens in Schlesien unter König Friedrich II. war die staatliche Kirchenpolitik darauf ausgerichtet, den Einflussbereich der katholischen Kirche einzudämmen und sie unter staatspolitische Interessen zu stellen. Bereits seit 1742, insbesondere während des Siebenjährigen Krieges (1756-63), ließ Friedrich II. diskret Säkularisierungspläne prüfen. Hierbei ging es ihm in erster Linie um eine weitgehende Änderung, wenn nicht die Auflösung der bestehenden Reichsverfassung, die er nicht mehr für zeitgemäß hielt. Diese nüchternen Erwägungen waren ein „Instrumentarium unter mehreren seiner von rechtlichen und moralischen Bedenken ziemlich ungetrübten, von der ‚Staatsräson’-Lehre bestimmten Außenpolitik“. Bereits 1743/44 begann der König mit verschiedenen Maßnahmen, durch die „eine allmähliche finanzielle und personelle Aushungerung der Klöster angestrebt“ wurde. Die geistlichen Güter wurden mit einer immensen Grundsteuer von 65%, ab 1744 (bis zur Säkularisation) von 50% des katastermäßigen Ertrages belastet, was vor allem große Klöster wie bspw. Leubus in große Zahlungsschwierigkeiten brachte. Das war eine verkappte, schleichende Säkularisation, die 1810 mit der Totalsäkularisation nur ihren konsequenten Abschluss fand.
Bereits 1801 wird König Friedrich Wilhelm III. der Gedanke zugeschrieben, „einige katholische Klöster einzuziehen“. Drei Jahre später wurden die Absichten des Monarchen konkreter. Der König forderte die Staatsminister Karl Georg Graf von Hoym und Heinrich Christian Kurt Haugwitz dazu auf, sich über die Frage der Aufhebung der Klöster in Schlesien zu äußern. Dabei sah Friedrich Wilhelm III. diese Maßnahme als ein willkommenes „Mittel zur Befriedigung der täglich sich mehrenden Staatsbedürfnisse“. Haugwitz stufte die Aufhebung der Klöster aus der staats- und völkerrechtlichen Perspektive als unbedenklich ein. Hoym schätzte alleine das Grundvermögen auf fünf Millionen Reichstaler. Er glaubte zwar, dass die Aufhebung „unter den Katholiken Sensation machen“ würde, diese aber „weder fortdauernd noch von nachteiligen Folgen sein“ würden. Vorteilhaft wäre dabei gewesen, wenn diese Maßnahme mit Zustimmung des Papstes erfolgen könnte. Allen Beteiligten war dabei klar, dass dies reines Wunschdenken war. Der rechte Augenblick schien noch nicht gekommen zu sein, so verschob der König auf Hoyms Vorschlag im September 1804 die Pläne „bis zum Eintritt eines günstigeren Zeitpunktes“.
Als Napoleon nach der Unterzeichnung des Friedenstraktats von Tilsit 1807 die Überweisung von Domänen im Werte von 50 Millionen Francs zu seiner Disposition eingefordert hatte, wurden die Pläne wieder aufgegriffen. Am 29. November 1807 beauftragte Minister von Stein, seit 1804 königlicher Finanz- und Wirtschaftsminister, den Regierungspräsidenten Ewald Georg von Massow mit der Erstellung eines Gutachtens über den wahrscheinlichen Ertrag und Wert der verschiedenen Arten des geistlichen, katholischen Vermögens. Dabei sollte Massow „die fortdauernde Erhaltung des Kultus“ und die „Pensionierung der Mitglieder geistlicher, zu säcularisirenden Communitaeten“ berücksichtigen. Massow schätzte, dass die bei der Klosteraufhebung erzielten Einnahmen nicht hoch ausfallen würden, daher empfahl er, von dieser Maßnahme abzusehen. Mit dieser Einschätzung war Minister von Stein jedoch nicht einverstanden.
Der breiten Öffentlichkeit blieben diese Pläne nicht verborgen. Schon seit einigen Jahren wurde darüber überall diskutiert, und zwar sowohl in katholischen als auch in protestantischen Kreisen. Je länger die Klosteraufhebung ausblieb, desto ruhiger schienen die Gemüter zu werden. Die Bevölkerung habe sich immer mehr an diesen Gedanken gewöhnt und ließ sich „nach und nach von ihrer Notwendigkeit und Nützlichkeit für den Staat überzeugen“, wie Linke lapidar feststellte. Dass die bevorstehende Säkularisation in ganz Schlesien Gesprächsstoff bot, wird verständlich, wenn man sich die Besitzverhältnisse vor Augen führt. Von den 5174 Hauptdörfern der Provinz Schlesien gehörten 81 zu Kommenden geistlicher Ritterorden, 163 zum Bistum Breslau und 672 zu Stiften und Klöstern. In einem Gutachten über geistliche und Klostergüter schrieb Baron von Kottwitz, dass „die geistlichen Güter wegen ‚ihrer ausnehmenden Qualitäten’ die vorzüglichsten des Landes waren und ein Klostergut etwa drei sonstige Güter aufwog“. Nach dieser Rechnung wäre dem Wert nach ein Drittel des Güterbestandes der Provinz in geistlicher Hand gewesen. Allerdings bemängelte Kottwitz gleichzeitig die bisherige Administration dieser Güter, die sich keinesfalls als wohltätig und zweckmäßig bewährt habe. Die Unterhaltung der katholischen Schulen wurde für mangelhaft und die Besoldung der Schullehrer für schlecht befunden. Kottwitz störte sich an der finanziellen Verschwendung, die für die Unterhaltung der zahlreichen Prälaten und Äbtissinnen aufgebracht wurden. Unsummen verschlang die Beherbergung von edlen Gästen, da viele Klöster „auch alle und jede Ankommende mit deren Begleitung 3 Tage und 3 Nächte aufnehmen und unterhalten“ mussten.
Im Mai 1810 wurden detaillierte Finanzierungspläne ausgearbeitet, die eine genaue Wertschätzung der geistlichen Güter in der ganzen Provinz beinhaltete. Nach Hardenbergs Ernennung zum Staatskanzler am 4. Juni wurden sie zur weiteren Handlungsgrundlage. Indes hatten die europäischen Höfe von den unmittelbaren Säkularisationsplänen der Hardenbergschen Regierung im Sommer 1810 Kenntnis erlangt. Mit Sicherheit lässt sich vom Wiener Hof sagen, dass man dort bereits unterrichtet war und mit diesem Schritt fest rechnete. Das bezeugt eine Episode von der Audienz, die Kaiser Franz I. dem Abt des Heinrichauer Zisterzienserklosters, Konstantin Gloger, im September 1810 gewährte. In der Donaumetropole erfuhr Gloger von der bevorstehenden Säkularisation und wurde aufgefordert, schleunigst heimzureisen. Erschüttert kehrte er nach Heinrichau zurück, wo er im November vor vollendete Tatsachen gestellt wurde.
Wenn von der Aufhebung gesprochen wird, so soll nun in einem weiteren Schritt der genaue Verlauf dieses Prozesses analysiert werden. Zu Beginn ist die Frage zu klären, welche Ordensgemeinschaften aufgehoben wurden und welche von der Säkularisation verschont blieben. Nur zwei Frauenkongregationen (Ursulinen und Elisabethinerinnen) und ein Männerorden (Barmherzige Brüder) überstanden die Säkularisation, da sie karitativ wirkten und daher „nützlich“ waren. Insgesamt waren es sechs Ordenshäuser. Weniger klar ist die Bestimmung der genauen Anzahl der aufgehobenen Ordensgemeinschaften. Als erster stellte Anton J. Rathsmann bereits 1811 eine genaue Übersicht über die säkularisierten Klöster, Stifte und Hochstifte sowie Kollegiatstifte und Kommenden auf. Demnach listete die Literatur-Zeitung 68 Klöster und Stifte sowie zehn Hochstifte und Kollegiatstifte, neun Malteserkommenden und eine Kommende des Deutschen Ordens auf. Insgesamt ergibt das eine Zahl von 94 Klöstern, Stiften und Kommenden, die es in der preußischen Provinz Schlesien gab. Auf eine etwas geringere Gesamtzahl kam 1899 Joseph Ständer, nämlich auf 91. Auch der 1844 herausgegebene Almanach sämtlicher Kloster- und Ritter=Orden zählte 68 aufgehobene Klöster auf.
Kurz vor der Unterzeichnung des Edikts wurden konkrete Schritte unternommen, um dieses ambitionierte Unterfangen möglichst effektiv in die Wege zu leiten. Bereits am 13. Oktober 1810 verfasste Hardenberg ein eigenhändiges Schreiben an den Vizepräsidenten des Breslauer Regierungsbezirkes, Friedrich Theodor von Merckel, in dem ihn der Staatskanzler von den Plänen der preußischen Regierung unterrichtete. Dass sich Hardenberg zuerst an Merckel, und nicht an den Präsidenten der Breslauer Regierung, Ewald Georg von Massow, wandte, war kein Zufall. Der betagte Präsident erfreute sich in Berlin keiner hohen Wertschätzung, anders als der junge Merckel (und spätere schlesische Oberpräsident).

Geschrieben von admin am Mittwoch 1. Mai 2024