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Peter Burg Werke

Landtagsverhandlungen 1829

Verhandlungen in der Kammer der Landstände des Großherzogtums Hessen. Zweite Kammer, Darmstadt.

1829/1830:

1. Band 1829:

S. 87 – 115 Bd.1, Sitzung vom 1.12.1829, Beratung d. Gesetzes ü. Pensionierung der auf Wiederruf eingestellten Staatsdiener

S. 97 Graf Lehrbach : Der Ausschuß habe, wie aus den Motiven zur Abfassung des von ihm vorgeschlagenen ersten Artikels hervorgehe, hauptsächlich die Zollbeamten, namentlich die Grenzbeamten im Auge gehabt, als welche vorzugsweise der Gefahr, im Dienste unglücklich zu werden, ausgesetzt seyen.

S. 98 Sollte es aber der Staatsregie/S.98 rung an Mittel fehlen, bei solchen, doch immer nur sehr seltenen Fällen, z.B. durch Ertheilung eines anderen Staatsamtes u.d.g., einen treuen Diener zu entschädigen, oder zu belohnen? Im Falle der Lebensberaubung aber, und der Hinterlassung von Familie, sehe er nicht ein, warum, bei der durchgängig guten Bezahlung dieser Beamten, nicht auch für sie durch monatliche Beiträge ein Wittwenkasse errichtet werden könnte, wie für viele Branchen anderer Staatsdiener geschehen, die lebend ungleich schwerer jeden Gehaltsabzug ertragen könnten.

Kertell: Wenn ein Zollbeamter, denn von diesen handele es sich hauptsächlich, in seinem Dienste das Leben verliere, so müsse dessen Witwe von dem Staate erhalten werden. Dieß sey richtig und wahr. Auch dagegen, daß, wenn ein Zollbeamter durch den Dienst unfähig gemacht werde, der Staat seine Versorgung übernehmen solle, wolle er nichts sagen. Allein es frage sich, ob wir die Mittel in Händen hätten, hier zu helfen, ohne gerade neue Lasten für den Unterthanen zu schaffen? Die Zollbeamten seyen bei der Vereinigung mit Preußen in der Besoldung im Ganzen gewiß um 1/3 verbessert worden. Seines Erachtens sey dies recht und billig gewesen. Aber in unserm Lande lebe man auch um 1/3 wohlfeiler, als in Preußen.

S. 106 Brunck: Wenn nun der Ausschuß in seinem Berichte frage, ob es nicht grausam genannt werden müsse, einem Grenzaufseher eine Pension zu verweigern, welcher durch Verwundung dienstunfähig geworden sey, so finde er diesen Ausdruck hart und wirklich unpassend. Gar Mancher werde durch ein Unglück verdienstunfähig gemacht, den man, so sehr man es wünsche, nicht unterstützen könne, wie es jetzt für eine große Anzahl von Angestellten verlangt werde.

Man müsse annehmen, daß die Grenzaufseher vor ihrer Anstellung in der Regel zur ärmeren Classe im Staate, welche sich durch ihre Händearbeit oder Taglohn ernähre, gehört hätten. Stelle man der ganzen Anzahl der Grenzaufseher eine gleiche Zahl von Leuten dieser ärmeren Classe gegenüber, die sich oft gefahrvollen Arbeiten unterziehen müßten, so glaube er die Behauptung aussprechen zu können , daß von letzteren in ihren Berufsgeschäften eine größere Zahl untauglich werde, als von jenen. – Könne ein solcher Mann nicht von einem Scheuergerüst, von einem Baume fallen, könne er nicht von einem Pferde geschlagen, nicht von einen Thiere gestoßen, nicht von einem Wagen überfahren werden? Man bedauere ihn in diesem Falle, helfen könne man ihm nicht. Der Staat habe für die Angestellten der Zollverwaltung durch die Bewilligung ihrer hohen Gehalte, außer welchen sie noch Strafantheile bezögen, genug gethan; es seyen ihm Beispiele sehr auffallender Verbesserungen solcher Beamten gegen ihre früheren Verhältnisse bekannt.

2. Band 1830:

S. 318-341 2. Bd., Sitzung vom 9. 3. 1830: Zur Bemerkung des Ausschußberichts über den Zollverein mit Preußen:

S. 318 Kertell: <Zollinien mit Nachharn notwendiges Übel.> “Auch er habe anders gedacht und denke noch anders; er betrachte es als die Vernichtung bürgerlicher Freiheit, und da er diese höher als Alles halte, so erscheine ihm das Zoll- und Mauthwesen das Schrecklichste, was auf einem Grenzlande haften könne, immer als ein Werk der Hölle und der Finsterniß. – Indessen sey es einmal vorhanden, und unser / S. 319 Bestreben müsse nun dahin gehen, auf Erweiterung des Zollverbandes zu denken, indem nur hierin augenblickliche Erleichterung und Hoffnung künftiger Erlösung zu finden sey. Man werde ihm einwenden: je größer der Verband, desto größer der Druck, je größer und schärfer die Formalitäten, desto größer und gebieterischer die Macht der Angestellten; er gebe dieß zu, antworte aber auch: jeder Druck erzeuge einen heftigern Gegendruck, je stärker und schwerer er auf Jemanden laste; je stärker dieser Druck in Deutschland, desto mehr verbinde er die deutschen Interessen und die deutsche Nation, denn diese wisse, was bürgerliche Freiheit sey, und könne sie nie vergessen. Napoleon habe gesagt: das unselige Mauthwesen sey seine Nothwehr gegen EngIand, es werde sich immer weiter verbreiten, und nicht eher aufhören, bis es alle Staaten empfänden.

S. 331 Mohr: Indem er unbefangen mit dem ganzen Ausschusse die Gefühle der dankbarsten Anerkennung theile, daß unsere Staatsregierung die Ehre und den Dank verdiene, – eine Sache, worauf wir Hessen stolz seyn dürften -, vor allen andern Staaten, ja zuerst, sich auf’s Angelegentlichste bestrebt zu haben, durch ihre Mitwirkung die schmachvollen Fesseln zerbrechen zu helfen, womit das schreckliche Wort: Mauthdouane – abstammend aus den barbarischen Zeiten des Mittelalters, des Faust- und Ausplünderungsrechtes – , das liebe deutsche Vaterland im Allgemeinen umstrickt, und welche unser Großherzogthum, wegen seiner geographischen Lage und seiner Produktionskraft in die unglücklichste Lage versetzt hätten; indem und so sehr seine ganze Seele den Wunsch ausspreche, die Mauthlinie soweit nur eine deutsche Zunge rede, soweit als nur möglich und selbst bis an die Pforten des Orkus von uns entfernt zu sehen, so könne er es doch auch jetzt noch nicht für berathen, und dem wahren Interesse unsers Landes, das uns doch zunächst am Herzen liegen müsse, angemessen finden, den Wunsch auszusprechen, und ihn der Staatsregierung unbedingt zur Berücksichtigung und Realisirung zu empfehlen:/ S. 332 baldigste Umwandlung des Zollvertrags mit B/W.V. in ZVerein.

S. 333 Goldmann: Ein bekannter ausländischer Schriftsteller schildert die Deutschen und ihre Handelsverhältnisse mit den sehr kurzen, aber leider zu wahren Worten:  ’Die Deutschen verkehren miteinander durch Gitter.

S. 337 von Bibra: Auch er spreche sich für eine möglichst ausgedehnte Zolllinie, und zwar ganz besonders aus dem Grunde aus, weil diese für die Moralität des Volks weniger nachtheilig wirke. Die Gelegenheit und die Veranlassung, das immerhin verhaßt bleibende Mauthgesetz zu umgehen, werde mit der Erweiterung der Zolllinie verschwinden, und so würden die verderblichen Defraudationen immer seltener werden.

S. 404f. 11.3.1830 Straßen und Zolllinien

S. 550f. 27.3.1830 Handelsverhältnisse mit Preußen.

3. Band 1830:

S. 18-20 13.7.1830 Beratung der Staatsausgaben 1830-1832.

S. 190-203 20.7.1830 Erbauung einer Straße.

S. 277f. 28.7.1830 Gesandtschaftsposten

S. 377-385 4.8.1830 Militäretat.

4. Band, 1830:

S. 6-20 Sitzung v. 6. 9. 1830: Beratung des Gesetzentwurfs in “Contraventionssachen gegen die Gesetze über indirekte Auflagen in der Provinz Rheinhessen betr.“

S. 8 Tromler: Welches auch die Grundsätze seyen, die dem bestehenden Strafgesetze über die Zolldefraudationen zu Grunde lägen, so werde Niemand verkennen, daß diese Grundsätze nach dem bisher beobachteten Verfahren jeden Augenblick abgeändert werden könnten. Das Land habe dieses Gesetz von ei nem fremden Staate, ohne alle Mitwirkung de r Stände, annehmen müssen. Der Gesetzesentwurf, welcher heute zur Berathung vorliege, solle sich nicht blos auf alle Contraventionen gegen die Zollgesetze, sondern auch auf die Contraventionen gegen die Gesetze über alle sonstige indirekte Abgaben, mit Ausnahme der speciell angeführten Fälle, erstrecken; aber auch die Strafbestimmungen, welche bei anderen, als Zolldefraudationen, eintreten sollten, seyen, und zwar seinerAnsicht nach mit Unrecht , ohne Zuziehung und Zustimmung der Stände erlassen, und bisher gehandhabt worden.

Es könnte indessen, seiner Überzeugung nach, der Staatsregierung nicht zustehen, derartige Strafgesetze, welche so schwere Strafen verhängten, und die in das Leben und in alle bürgerliche Verhältnisse so tief eingriffen, ohne die verfassungsmäßige Mitwirkung der Stände zu erlassen. Er wiederhole: welches auch die Grundsätze seyn möchten, welche gegenwärtig, sowohl in den Zollstrafgesetzen, als auch in den übrigen Gesetzen über die Contraventionen in Bezug auf indirekte Abgaben enthalten seyen, so liege doch für keinen Augenblick Sicherheit vor, daß diese nicht geändert werden könnten ••• Die verehrliche Kammer wisse aber, wie /S. 9 wenig es, selbst dem rechtlichsten Manne, möglich sey, einer Contravention in Bezug auf die Zollgesetze und auch andere indirekte Auflagen, in allen Fällen zu entgehen, sie habe vernommen, welche schwere schreckliche Strafen oft nur für die Übertretung einer blos formellen Bestimmung festgesetzt seyen, so daß die vorliegende Zollordnlung, in dieser Hinsicht, füglich den ehemaligen berüchtigten französischen Zollgesetzen an die Seite gesetzt werden könne.

S. 12 2. Präsident Parcus: Ausschuß der Ansicht, … sich bei dem von ihm angenommenen Strafmaas von 1 Jahr beruhigen zu können, denn nach der Zollordnung hänge die Anwendung ihrer Strafverfügungen einestheils von dem Werthe der defraudirten Gegenstände ab, und anderntheils komme es in Betracht, daß eine solche Strafe, welche das Maas eines Jahres übersteige, nicht häufig eintrete, Fälle eines bloßen Versehens aber nur sel ten sich ereignen könnten. Es könne aber die Meinung von Niemanden seyn, einen wahren Schmuggler würdig zu halten, in die Kammer einzutreten.

S. 15 E. E. Hoffmann: Er wisse einen Fall, in welchem über ein Wort des erwähnten Artikels der Verfassungsurkunde sich große Streitigkeiten in der Kammer erhoben hätten; und er würde sich es, namentlich bei dem vorliegenden Gegenstande, wo ein rechtlicher Mann oft in den Verdacht kommen könne, in betrügerischer Absicht / S. 16 eine Zolldefraudation begangen zu haben, zu einer Gewissenssache rechnen, wenn dieser Mann durch die unterlassene Aufnahme einer gesetzlichen Bestimmung, so wie sie der Ausschuß beabsichtigt habe, in Schaden gebracht würde.

S. 16 Ministerialrat Dr. Linde: Er habe sich überzeugt, daß mehrere ihrer Mi tglieder die allerdings nicht ganz ungegründete Besorgniß hegten, es könne durch das Nichtvorhandenseyn einer solchen Bestimmung leicht der Fall herbeigeführt werden, daß irgend ein Individuum, dessen Eintritt in ihre Mitte die Kammer wünsche, blos einer Defraudation wegen, an der Ausbüung dieses so wichtigen staatsbürgerlichen Rechtes verhindert werde. / S. 17 <Vorschlag eines Zusatzartikels dazu; Grenze  = Gefängnis von 1 Jahr.>

S. 206-253 Sitzung vom 28.9.1830: Beratung über Salzsteuer  und Salzregie.

S. 207 Präsident Freiherr von Hofmann:

S. 210 <zur Salzregie in der Provinz Oberhessen:>

Schon die geographische Lage dieser Provinz, das Bestehen eines reichen Salzwerks in ihrer Mitte, welches nicht zum Lande gehöre und den Schleichhandel begünstige, mache es der Verwaltung unmöglich, dort die Salzregie durchzuführen, und die Erfahrung der vorletzten Finanzperiode habe die Überzeugung begründet, daß diese Einrichtung in der Provinz Oberhessen unzweckmäßig sey. Man habe sich also auf dem letzten Landtage entschlossen, die Provinz Oberhessen eine Summe von 70,000 fl. zur Ausgleichung und als Ersatz für die nicht bestehende Salzregie bezahlen zu lassen, und auch darin wirklich eine Ausgleichung gefunden.

S. 217 Hellmann: Ob aber selbst die Herabsetzung des Salzpreises auf 3 kr. per Pfd., in Starkenburg und Rheinhessen dieselben Nachtheile herbeiführen würde, welche uns Se. Excellenz (= Hofmann) vorhin geschildert hätten, müsse er in der That doch sehr hezweifeln, da er nicht glauben könne, daß eine / S. 218 solche unwesentliche Minderung des Preises eine Veranlassung zum Schmuggeln, zur Gefahr für die Nachbarstaaten, geben dürfte. Wohl sei es denkbar, und also nicht zu bestreiten, daß bei Aufhebung der Salzregie die angeführten Folgen wirklich eintreten könnten, weil auf der einen Seite der Ausfall an dem Staatseinkommen für uns sowohl, wie für die Nachbarstaaten, sehr groß, und weil auf der andern Seite bei dem Regieverkaufspreis des Salzes in Vergleichung mit dem Produktionspreise desselben ein allzu großer Reitz zur Defraudation in den Nachbarstaaten vorhanden seyn würde.

S. 219 Oder sollte wohl der Satz aufgestellt werden, daß aus dem Grunde, weil die geographische Lage von Oberhessen es durchaus den Bewohnern möglich mache, alle desfallsige besondere Gesetze zu umgehen, sich den gesetzlichen Abgaben zu entziehen, den größten Theil des Salzbedarfs einzuschmuggeln,- sollte die Kammer, sage er, den Grundsatz anerkennen, daß gerade durch diese Defraudationen, diese Umgehung der Gesetze, sie ein Recht erworben hätten, nun für die Zukunft sich auf die Hälfte der Steuer heruntergesetzt zu sehen, gegen die beiden übrigen Provinzen.

S. 226 E. E. Hoffmann: <Für Herabsetzung des Salzpreises in Da.> “er hoffe, daß alsdann die Nachbarstaaten unserem Beispiele hierin nachfolgen würden, denn , wenn sie es nicht thun wollten, dann werde das Einschwärzen des Salzes bei ihnen nicht aufhören. Thäten sie es aber, dann höre jede Defraudation auf,und er sey überzeugt, daß in diesen Staaten eben so wie bei uns die Herabsetzung des Salzregiepreises eine allgemeine sehr große Freude erregen werde.

Koch: Es sey ihm sehr unangenehm gewesen, vorhin von allzuhäufigen Defraudationen, welche in Oberhessen vorgekommen seyn sollten, gehört zu haben, da doch die dortige Salzsteuer von dem wohlfeilern oder theuerern Einkaufe des Salzes und der größeren oder geringeren Consumtion unabhängig sey.

Präsident Freiherr von Hofmann: Es sey nur von Defrautionen (sic!) vor Einführung der Salzsteuer die Rede gewesen.

S. 233 Pitschaft: Allein diese Betrachtung könne gewiß dem Herabsetzen des Preises in der Salzregie nicht nachtheilig seyn, weil es alsdann dem Staate, als alleinigen Debitanten, immer noch nicht schwer seyn würde, die Verkäufe so zu controlliren, daß der Schmuggel nicht statt finde.

S. 234 Präsident Frh. v. Hofrnann: Die Saline Wimpfen oder Ludwigshalle habe gegen Entrichtung einer Aversionalsumme das Recht gehabt, in der Stadt Wimpfen das Salz aus freier Hand um jeden beliebigen Preis zu verkaufen. Im Gefolge dieses freien Verkaufs an die Bewohner der Stadt Wimpfen seyen die Nachbarländer Würtemberg und Baden in ihren Salzregieintraden so benachtheiligt worden,  daß die Regierungen beider Staaten sich genöthigt gesehen hätten, einen Militärcordon um Wimpfen herumzuziehen. Dieser habe Jahre lang bestanden, er habe beiden Regierungen große Kosten verur sacht, und dessenungeachtet sey der Zweck nicht erreicht worden; denn obgleich die Saline Wimpfen selbst und die Verwaltung derselben sich enthalte habe, den Schleichhandel zu begünstigen, so habe sich derselbe doch nicht verhüten lassen, weil die Badischen und Würtembergischen Unterthanen von den Wimpfener Einwohnern das Salz um geringere als die Regiepreise hätten erhalten können.

Dieß habe so lange fortgedauert, bis diese beiden Regierungenl mit der Saline Ludwigshalle einen Vertrag, den auch die hiesige Regierung genehmigt habe, abgeschlossen hätten, dahin gehend: daß diese Saline dem Handverkauf in der Stadt Wimpfen entsagt habe und ihr dagegen in Beziehung auf den Salzdebit sämmtlicher Nekarsalinen in das Ausland bedeutende Vortheile eingeräumt worden seyen. Daraus gehe hervor, daß, wenn irgendwo ein Ort bestehe, wo das Salz wohlfeiler sey, als in dem angrenzenden Lande , der Schleichhandel in das letztere unmöglich verhütet werden könne, selbst wenn man den größten Aufwand an Geld nicht scheue, um sich gegen einen solchen Schleichhandel zu schützen. Es sey daher bei dem Abschluß des Ver/S.235trags mit der Krone Preußen ein wesentlicher Anstand gewesen, daß er – Redner – auf deßfallsige Anfrage habe erklären müssen, es bestehe in der Provinz Oberhessen ein freier Salzhandel, und es liege nicht in der Macht der Regierung, denselben aufzuheben und die Regie in dieser Provinz wieder einzuführen. Um diesen Nachtheil zu entfernen, seyen nun mancherlei, mitunter sehr lästige, Maßregeln ergriffen worden, und es sey blos der eigenthümlichen geographischen Lage der an das Preußische Gebiet grenzenden Theile der Provinz Oberhessen zu danken, daß alles Salz, welches in die Bezirke Gladenbach und Biedenkopf gebracht werde, bei Gießen die Lahn passieren müsse, wodurch es möglich sey, den dortigen Salzhandel zu überwachen und dafür zu sorgen, daß nicht mehr, als das wahre Consumtionsbedürfnis betrage, in diesen Landestheil eingeführt werde. Dessenungeachtet hätten hier über die Salzeinschwärzungen schon einige ernsthafte Auftrl tte Statt gehabt, und es sey sogar schon ein Preußischer Unterthan, der sich mit Salzeinschwärzen in‘s Preußische abgegeben, von einem Grenzaufseher deßhalb erschossen worden. Dieß alles werde beweisen, daß, wenn an den durch keine Zolllinien beschützten Grenzen des Großherzogthums das Salz wohlfeiler zu haben sey, als in dem eigenen Staate, die Defraudationen nicht verhütet werden könnten, besonders wenn man erwäge, welchen großen Gefahren sich oft Leute um eines unbedeutenden Nutzens willen aussetzten. Kein Staat werde daher in einem solchen Falle seine Grenzen unbewacht lassen können, noch weniger aber sich dazu verstehen, der Salzregie allein wegen eine Grenzbewachung Statt finden zu lassen, deren Entfernung der Hauptzweck der Zollvereine seye.

S. 247 Präsident Hofmann: Der Hauptzweck der Zollvereine sey Herstellung des freien Verkehrs zwischen den betreffenden Staaten.

S. 248 Dieser Zweck werde vereitelt werden, wenn ein Nach/ S. 248 barstaat die Salzregie aufhebe, oder den Salzpreis bedeutend ermäßige, während dies von dem andern Staate nicht geschehe. Denn nun müsse dieser zum Schutze der Abgabe wieder Grenzbewachung eintreten lassen und andere den freien Verkehr störende Maßregeln ergreifen. …

Es sey aber kein Artikel leichter einzuschwärzen als das Salz. Die Kammer habe vorhin gehört, daß in Oberhessen dies wirklich eintrete und daß dort, der größten Controle und Aufmerksamkeit ungeachtet, noch viele Salzeinschwärzungen in’s Preußische vorfielen.

S. 252 Seitz: Zum Schlusse erlaube er sich nur nlch zu bemerken, daß er sich der Wiedereinführung der Salzregie in Oberhessen durchaus widersetzen müsse, und zwar

1) weil es weder dem Staate, noch der Provinz von Nutzen sey würde; denn er sey fest überzeugt, daß bei Einführung der Regie die Überwachung gar nicht so geschehen könne, wie es doch nöthig wäre, um die Abgabe zu sichern.

S. 279f. 29.9.1830 Zollgefälle.

S. 403f. 18.10.1830 Provinzialstraßen

S. 492-503 23.10.1830 Salzpreis und Salzregie

S. 524-537 28.10.1830 Salzregie.

Beilagenbände 1829/1830:

Beil. 1. Band:

S. 35-41 Vortrag Hofmann zur Finanzverwaltung 1827 bis 1829.

S. 63-65 Vortrag Hofmann zur Organisation der Finanzverwaltung

S. 94f. Vortrag Hofmann über Hauptvoranschlag der Staatseinnahmen 1830-1832

S. 206-209 Dankadresse an Gh wg Zollverein.

S. 528-532 Aus dem Bericht Hellmanns: Bericht des ersten Ausschusses über die Finanzverwaltung der zweiten Finanzperiode oder der Jahre 1824, 1825 und 1826.

S. 581-589 Bericht Haberkorn, Bau von Staatskunststraßen

S. 606-625 Kertell, Bericht über Finanzverwaltung.

S. 673-685 Bericht Haberkorn wg Provinzialkunststraßen.

Beil. 2. Band:

S. 52-60 Bericht Pittschaft über Freiheit der Presse.

S. 315-319 Bericht Hoffmann, Hauptvoranschlag der Staatsausgaben

S. 460f. Vortrag Ministerialrat Linde über Gesetzentwurf für die Provinz Rheinhessen, Schutz vor Defraudation und Zollvergehen.

S. 460 <1825> bestanden die Strafen, welche das Einkommen von den indirekten Abgaben sichern sollten, nur in Geldstrafen, Confiskationen und Entziehung der Gewerbe; als aber, in Gemäßheit der Zollvereinigung mit der Krone Preußen, die neue Zollordnung vom 23. Juni 1828 erschien, welche gegen die Defraudanten, in gewissen Fällen, nicht nur Gefängniß und Zuchthausstrafe bis zu 10 Jahren, sondern letztere auch auf Lebenszeit und sogar die Todesstrafe verhängte, zeigten sich, hinsichtlich des Verfahrens, in der Provinz Rheinhessen abermals die bedeutendsten Anstände und Schwierigkeiten.

S. 461 <Gesetzentwurf auf folgenden Grundsätzen:>

Es wird dadurch das Verfahren in Defraudationssachen wieder mit den in Rhei nhessen für das Verfahren in Strafsachen bestehenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften in Einklang gebracht, ohne daß der Rheinhesse, welcher sich wegen einer Contravention gegen die Gesetze und Verordnungen in Betreff der indirekten Abgaben eine Geld- oder Confiscationsstrrafe zugezogen hat,  befürchten müßte, dadurch das Recht zu verlieren, als Mitglied der Stände erscheinen zu können.

S. 534 Zollgefälle.

S. 618 Antrag des Abg. Schenck zur Sorge, den Ersatz des Schadens betreffend, welchen mehrere Einwohner zu Heldenbergen durch Brand, bei Vertheidigung der dortigen, von ausländischen Insurgenten angegriffenen Zollstätte, erlitten haben.

Die Ereignisse zu Heldenbergen, wo ein verbrecherisches, der dortigen Zollstätte Vernichtung drohendes Unternehmen einer Rotte von ausländischen Meuterern, durch die Unerschrockenheit des wackeren Bürgermeisters und seiner Gemeinde vereitelt wurde, sind bekannt. Leider waren diese ruhmwürdigen Handlungen der Bewohner zu Heldenbergen mit eigenen Opfern verbunden. Mehrere Scheunen, gefüllt mit den Produkten des Fleißes und des Landmannes, wurden ein Raub der von den Meuterern angelegten Flammen.

Die braven Bewohner von Heldenbergen, dem Rufe ihres würdigen Bürgermeisters folgend, ließen durch das angelegte Feuer in ihrer Pflicht sich nicht ablenken, sie gaben ihr Eigenthum der Vernichtung Preiß, um das Eigenthum des Staates zu schützen und zu retten.

S. 691-703 Abschied für Ständeversammlung 1829/30. Darin S. 696f. zur Finanzverwaltung.

Verhandlungen in der ersten Kammer der Landstände des Großherzogtums Hessen im Jahre 1820/21. Von ihr selbst amtlich herausgegeben, Darmstadt 1824.

Verhandlungen …. 1829/30

1. Band, Protokolle

S. 156-165 8.2.1830: Preuß.-Hess. Zollverein.

S. 188 12.2.1830 dito.

S. 366 21.7.1830 dito.

S. 372f. 23.7.1830 dito.

S. 679-684 16.10.1830: Salzregie und Salzsteuern.

S. 704f. 18.10.1830: Abstimmung

2. Band, Beilagen:

S. 8-11 Dankadresse wg. Zollverbindung.

S. 88-97 Vortrag wg Pensionierung der Staatsdiener, darunter Zollbeamte.

S. 329 Vortrag Gagern wg. Erweiterung der Pressefreiheit.

S. 427 Bericht des 1. Ausschusses der Ersten Kammer über den Voranschlag sämtlicher Staatseinnahmen für die Finanzperiode 1830-1832.

S. 446-450 Bericht Breidenstein über Finanzgesetz.

Weitere Quellen zum Thema Zoll und Schmuggel vor 1834