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Peter Burg Werke

Landtagsverhandlungen 1831

Verhandlungen der 2. Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre …

1831

2. Band, 1831:

S. 2-4 21.3.1831: Vortragserstattung des 6. Ausschusses über geprüfte Anträge, Antrag Utzschneider auf Zollaufhebung in Dt.

20. Band, 1831:

S. 2-109 Protokoll der 115. Sitzung am 13. 10. 1831: Budgetberatung Zölle betr.; Stellungnahme zu Zollverein

S. 12 <Zum Antrag des Ausschusses, f. d. Rheinkreis die Zölle mit ba. gleichzustellen, um dadurch> dem Schmuggelhandel möglichst zu steuern.

Sekretär Culmann: Meine Herren! Ihnen sämmtlich ist bekannt, und auch bereits von / S. 13 mehreren Mitgliedern der Kammer, die dem Rheinkreise nicht angehören, ausgesprochen worden, wie nachtheilig die Zollverhältnisse sowohl in Betreff des Wohlstandes als der Moralität im Rheinkreise gewirkt haben. Auf der andern Seite hat der größte Nachtheil die Staatskasse selbst betroffen, da der Rheinkreis statt eine Einnahme abzuwerfen, im Gegentheile bedeutende Ausgaben erfordert, um die Kosten der Schutzwache nur zu decken. Es ist nicht zu erwartem, daß dieß Verhältniß sich ändern werde, im Gegentheil bey der Lage des Rheinkreises, bey der Schwierigkeit und der Mangelhaftigkeit seiner Bewachung ist nie zu hoffen, daß er je der Zollkasse etwas eintragen werde. Deßhalb ist der Antrag des Ausschusses die Zollsätze herabzusetzen im höchsten Grad zweckmäßig, er ist das einzige Mittel, dem verderblichen Schmuggelhandel ein Ende zu machen und der Zollkasse etwas einzubringen; doch muß die Herabsetzung so bedeutend seyn, daß das Schwärzen durchaus keine Vortheile mehr abwirft. An sich hat die Regierung gesetzlich gehandelt, als sie den Rheinkreis mit einer Zolllinie umgab, denn die Ständeversammlung von 1828 hat sie dazu ermächtiget, ohne sie an die Zustimmung des Landrathes zu binden, und mit der einzigen Bedingung, den Landrath darüber zu vernehmen

S. 16 Dr. Rudhart: Wenn man die Zölle dort soviel als möglich annährend dem badischen Tarif herabsetzet; so erreicht man / S. 17 zugleich den Zweck, daß Baden, von wo aus ein unübersehbarer Schmuggelhandel getrieben wird, sich desto mehr zum Beytritte zu dem Vereine veranlaßt finden wird.

S. 18 Schopmann: Da die königIiche Staatsregierung zur Herabsetzung des Tarifs berechtiget ist, so denke ich, daß der Antrag des Ausschusses von ihrer Seite keinen Anstand findet. Nur hierdurch wird der Schmuggeley Einhalt geschehen, die bereits so weit gediehen ist: daß man sie zu drey Procent garantirt.

S. 19  Culmann: Was entschieden zu Gunsten des Antrags des Ausschusses spricht, ist der Umstand, daß jetzt die sämtlichen Bewachungskosten des Rheinkreises mit 250,000 fl. an der übrigen reinen Totaleinnahme in Abzug gebracht sind. Werden die Zölle bedeutend herabgesetzt, so daß sie den badischen gleich stehen, so wird der Schmuggelhandel unterdrückt. Es würden also die Kosten nicht nur sich decken, sondern es würde sich auch noch ein bedeutender Mehrertrag, eine bedeutende reine Einnahme ergeben.

Diese Herabsetzung würde dem Staatsärar sowohl, wie auch allen übrigen Kreisen zum grösten Nutzen gereichen.

S. 20 Schickendanz: <Zitat eines Briefes aus dem Rheinkreise:>

Die Mauth bringt wunderbare Conjuncturen herbey; vor derselben kostete das Pfund Zucker 22 Kreuzer und jetzt erhält man denselben für 16 und 17 Kreuzer; die Schmuggler haben ihre bestimmten Tage, an denen sie ankommen, und dann kann man sich mit allem Möglichen versehen, zu Schröckh am Rhein ist eine Gesellschaft, die alles zum Einschwärzen übernimmt und für jede Summe Garantie leistet.

<Strenge Kontrolle würde nach Schickendanz> den Kaufmann in seinem Geschäftsbetrieb nur noch mehr beschränken, dem Zollbeamten sein ohnehin schon unangenehmes Geschäft erschweren, und dem Schmuggelhandel ein nur noch größeres Feld einräumen, da der Absatz durch denselben größtentheils im Detail geschieht, und die Schmuggler unter allerley Gestal t und Farben im Lande herumziehen, ihre Waare feil zu bieten.

S. 22 Ziegler: Meine Herren! es ist nicht zu verkennen, daß der Rheinkreis bey der Mauthlinie außerordentlich leidet; wir wissen aber, daß dies in andern Gegenden auch der Fall ist. Man führt an, in den Rheinkreis wird von Baden aus sehr geschmuggelt. Es ist aber auch schon zur Sprache gekommen, daß von Koburg und dem Meiningschen aus wohl noch mehr geschmuggelt wird; dort ist nichts mehr an der Tagesordnung als das Schmuggeln.

Daraus folgt also, daß die Regierung es sich angelegen seyn lassen müsse, die Zölle allenthalben so viel als möglich herabzusetzen, und dann wird auch das Schmuggeln von selbst aufhören, weil kein so großer Reiz dazu bestehet.

Ich beantrage daher die niedrigsten Zollsätze in allen Artikeln, und in so fern als eine solche Tarifminderung bey Erzielung der projectirten Zollvereine nur immer möglich und zulässig ist. – Dieß ist das einzige Mittel, wodurch das so verderbliche Schmuggeln von unserm Territorio sich entfernen wird.

S. 23 Rudhart: Es ist zwar wahr, daß Koburg und Baden mit einander in dem Schmuggeln gegen Bayern rivalisiren. Allein kein Kreis außer dem Rheinkreis ist geographisch so gelegen, daß er beynahe nur aus Gränzen und Zollcontrolbezirken bestehet. Daher ist für keinen Kreis das ZoIlwesen so empfindlich als für den Rheinkreis .

S. 40 Platner: Wie sehr Hr. Abg.  Heinzelmann die Unmög lichkeit der Ausführung des bisherigen Systems erken t , findet sich in seinem Referate ausgesprochen. Er selbst gesteht es zu, wo er ausruft: ‘Seyn oder nicht seyn!’ indem die Maaßregeln der Regierung zur Entfernung des Schmuggelhandels und zur Aufrechthaltung der Gesetze ganz anders durchgeführt werden müßten.

S. 49 Frh.  v. Closen: Mißkennen Sie es nicht, meine Herren! unsere Zollordnung taugt nichts, sie enthält nicht genug Con/S. 50 trole gegen das Schmuggeln, wiewohl sie viele Paragraphen enthält, die nichts nützen. Wer den Zwang will, muß auch das Mittel wollen. Ohne genaue Controle der Kaufleute werfen wir lieber alle Zollbarrieren nieder und heben allen Zoll auf. Es fordert dieß Vernunft und Sittlichkei t; ohne strenge Maaßregeln werden nur die Schmuggler begünstigt, und können die rechtlichen Kaufleute nicht mehr bestehen.

Ich gehöre einem Gränzdistrikte an, wo, also noch strengere Maaßregeln gehandhabt werden, und doch bin ich für noch größere Strenge, weil diese allein zum Zwecke führt. Daß der Handel und die Gewerbe in Preußen mehr blühen als bey uns, wird man nicht verkennen, und wenn die preußischen Kaufleute bey der dort bestehenden ernstern Controlle sich fortbringen können , so werden es auch die bayerischen vermögen. Nur so wird es möglich seyn, den unglücklichen Schmuggelhandel zu vermindern. Und wer ist hier mehr der Schuldige? wer mehr der Dieb: der Schmuggler selbst, oder der Kaufmann, der schmuggeln läßt?

Man sprach von verfassungsmäßigen Rechten und Freyheit. Stehen die Bierbrauer nicht so gut unterm Schutz der Verfassung als die Kaufleute? Vergleichen Sie die Maaßregeln, welchen die Bierbrauer unterworfen sind beym Aufschlag, und diejenigen, die man in / S. 51 Ansehung der Kaufleute beantragt, und Sie werden jene weit strenger finden als diese, und doch vernehmen Sie keine Klage von den Bierbrauern über die Controle; ihre Klagen betreffen höchstens einzelne Maaßregeln, die sie in ihrem Gewerbe stören. Im Ganzen wünscht jeder rechtliche Bierbrauer strenge Controle, weil er überzeugt ist, daß nur dadurch den Defraudanten, der des rechtlichen Mannes Geschäft zu Grunde richtet, begegnet werden kann.

S.51 Wenn man nun die Brauer, eine Classe von Staatsbürgern, die im Ganzen dem Staate weit mehr Nutzen bringt als die Kaufleute, nothwendigen Beschränkungen unterwirft, so werden sich auch die Kaufleute solchen unterwerfen können. Meine Herren! welche Classe der Staatsbürger ist wohl in Bayern in finanzieller und staatswirthschaftlicher Hinsicht wichtiger, als die der Bierbrauer, die jährlich bey 5 Millionen Aufschlag entrichten, durch den Ankauf von Gerste und Hopfen dem Landmanne 8 – 10 Millionen zu verdienen geben, und jeden erübrigten Kreuzer auf eine Weise anwenden, wodurch das Geld wieder unter die arbeitenden Classen kommt? Und doch unterwerfen sie sich willig so strengen Maaßregeln. Haben wir daher kein unzeitiges Mitleid, keine unzeitige Liberalität gegen die Kaufleute, weil dieß eine Begünstigung der Defraudationen wäre.

S. 53 Rudhart: Nach der hessischen Zollordnung darf jede Person visitirt, dürfen selbst die Taschen durchsucht werden. Daß Fuhrwerke untersucht werden, halte ich für billig; aber ich wende mich mit Abscheu von körperlichen Visitationen, welche Zucht und Ehre beleidigen. Das steht bey der Regierung, auch nach der bestehenden Gesetzgebung, anzuordnen, daß, wer der Schmuggeley verdächtig ist, vor Gericht, geführt und hier angehalten werde, die Taschen zu entleeren und die unter den Kleidern verborgenen Waaren abzulegen; aber den Zollbeamten gestatten, die Taschen zu visitiren, das kann ich nimmermehr zugeben.

Hören Sie ferner. Der Paragraph 175 gestattet, daß, wenn Jemand auf das Anrufen des Zollbeamten S. 54 nicht stehen bleibt, sondern entflieht, man die Waffen gebrauchen, ja, wenn er die Flucht wirklich ergreift, nachgeschossen werden dürfe. Wie gefährlich ist dieses der persönlichen Sicherheit!

Die hessische Zollordnung läßt ferner zu, daß Bücher, Waarenlager und Häuser untersucht werden. Dieses ist eine große, höchst gehässige Belästigung. Zwar ist auch in Bayern zur Controle des Malzaufsch1ages Hausvisitation bereits zugelassen. Aber wer wird einen dort unvermeidlichen Übelstand, blos weil er für ein Verhältniß besteht, auf andere ausdehnen?

S. 55 Wenn man die Visitationen zugibt, so muß man auch erlauben, zu jeder Stunde des Tages und an jedem Orte, in allen Zimmern, Kästen und Betten zu suchen. Nicht bloß der Kaufmann, sondern auch jeder andere Private ist der Visitation ausgesetzt, und wenn es dem Zollbeamten an der Gränze zu Mitternacht einfällt, zu fordern, daß das Haus des Herrn Baron aufgeschlossen werde, so muß er ihm aufthun; ich zweifle aber, daß ihm sein Willkommen von Herzen gehen werde. Meine Modification geht dahin, Hausvisitationen zu vermeiden.

S. 71 Armansperg: Sie selbst, meine Herren! und mit Ihnen die Staatsregierung hat anerkannt, daß unsere Zollordnung große Gebrechen hat, daß eine Verbesserung nothwendig ist. Viele Gebrechen sind geheilt in der preußischen und hessischen Zollordnung, und ich glaube, die Vorzüge derselben werden Sie nicht verwerfen. Wollen Sie eine Beschränkung der Ermächtigung eintreten lassen (= zum ZV mit Pr.), so habe ich nichts dagegen zu erinnern, wenn sie in Beziehung auf den Verein mit den preußischen Provinzen in der Art gestellt wird, daß die Bestimmungen der ersten sieben Titel der Zollordnung nur in so weit verändert werden können, als sie ganz oder theilweise nur mit jenen der preußisch-hessischen verwechselt werden. Hiermit, meine Herren! haben Sie einen Anhaltspunkt, über welchen die Staatsregierung nicht gehen kann, ohne neue Ermächtigung einzuholen. Sie ist aber auch von der Art und Weise, daß die Staatsregierung nicht gehindert seyn kann an dem, was ihr am meisten am Herzen liegt – an der Herbeyführung eines großen Vereins zu Erzielung des freyen Verkehrs  unter den deutscher Volksstämmen – an der Erfüllung ihres lebhaften Wunsches, nicht nur die Schmuggeley im Keime zu ersticken, sondern auch den Producten des Fabrikanten, des Gewerbsmannes und des Landwirthes endlich einen Markt zu eröffnen, der den Fleiß lohnt, und das Kapital rentirt, das auf selbe verwendet wurde. Auch muß noch in das Auge gefaßt werden, welche Modificationen nöthig seyn möchten, mit Baden und anderen Staaten einen Verein abzuschließen.

Wenn dieser Abschluß früher Statt findet als mit den preußischen Provinzen, so ist es klar, daß nicht die preußisch-hessische Zollordnung, sondern die bayerisch-wür/S.72 tembergische Zollordnung vorzüglich zu Grunde gelegt werden muß; jedoch wird es unvermeidlich seyn, Modificationen eintreten zu lassen, welche das Interesse der beytretenden Staaten gebieterisch erfordert.

S. 78 von Anns:

Der Herr Abg. Baron v. Closen ist gewohnt, immer ein sehr schwarzes Bild vom Handelsstande zu entwerfen. Er wolle übrigens sich bescheiden, daß man niemal einen ganzen Stand angreifen sollte, wenn einzelne Individuen darunter sich vergessen.

Unter den Menschen gibt es Diebe; nach des Frhrn. v. Closen Schlußfolge müßten nun alle Menschen den Diebsinn haben; unter den Brauern gab es Defraudationsfälle, sonach müßten alle Brauer Defraudanten seyn. Wenn daher unter den Handelsleuten Individuen sich zum Schmuggeln herabwürdigen, sind deßwegen alle Handelsleute Schmuggler? Ich habe schon öfter bemerkt, unterscheide man doch den Kaufmann vom Kaufmann.

Sie haben von dem Hrn. Abg. Schickendanz gehört, daß früher Kaffee um 24 kr. und höher verkauft wurde, jetzt um 16 bis 18 kr. Wer stellt ihn nun zum Verkauf? Der Kaufmann? Nein! Die Schmuggler aus / S. 79 der Klasse dieser Gesellschaft; diese sinds, die nun Handel damit treiben, aber nicht die Kaufleute.

Frhr. v. Closen will zur Sicherheit eine so strenge Maaßregel, daß auch die Häuser visitirt werden. Indessen hat der verehrte Hr. Director Rudhart dem Frhrn. v. Closen schon geantwortet; ich kann also seinen wohlbemessenen Vorschlag übergehen.

S. 80 Schwindel: Ja, hätte ich das System der Zölle leiten können, ich würde mit Aufhebung / S. 81 aller Zölle begonnen und eine Consumtionssteuer eingeführt haben. Da wäre dem Schmugglerwesen am besten abgeholfen, und so die Grundlage solcher Vereine factisch begründet und unabänderlich festgestellt worden.

S. 82 Frh. v. Closen: Der verehrte Redner mir gegenüber glaubt, ich stelle den Kaufmannsstand sehr schwarz dar; im Gegentheile, ich betrachte mich als den größten Patron der rechtlichen Kaufleute, verachte aber die Schmuggler. Ein Schmuggler ist nichts weniger und nichts mehr als ein Dieb. Nur zielen strenge Maaßregeln nur dahin, den Schmugglern ihr Handwerk niederzulegen. Ohne ins Einzelne tiefer einzugehen, bemerke ich übrigens, daß durch den Antrag, die Kaufleute von Hausvisitationen zu eximiren, für sie ein Privilegium ausgesprochen wird, das kein anderer Staatsbürger hat, ein Recht des Asyls, wie solches im Mittelalter die Kirche hatte. Jeder Diebstahl würde in dem Hause des Kaufmanns eine sichere Freystätte finden. Schon dermal ist es erlaubt, das Haus jedes Kaufmannes unter gewissen Voraussetzungen zu untersuchen. Nur von der Förmlichkeit, an welche solche Untersuchungen gebunden sind, kann die Rede seyn. Ich bin gewiß für die Freyheit der Staatsbürger, ich habe es bey meinem Antrage über die Decemberunruhen gezeigt; ich habe damals angetragen, daß durch ein eigenes Gesetz verfügt werden möchte, unter welchen Voraussetzungen Hausvisitationen Statt finden dürfen. Ich kann mir aber nie denken, daß es die Absicht der Staatsregierung sey, durch jeden untergeordneten Mauthbeamten ohne hinreichende Gründe Hausvisitationen vornehmen zu lassen; hierüber werden nähere / S. 83 Bestimmungen eintreten. Ich überlasse es der Weisheit der Staatsregierung, daß sie deßfalls die verfassungsmäßigen Recht in Berücksichtigung nehmen werde. Schon jetzt finden Hausvisitationen von Seite des Gerichts Statt, so oft es das Gericht für nothwendig findet; aber auch unter der Gesetzlichen Voraussetzung von Seite der polizeylichen Obrigkeit.

Ich will nur in Erinnerung bringen, daß wegen Verdachts von Forst- und Jagdiebstahl jeder Landeigenthümer sich’s gefallen lassen muß, wenn der Forstdiener in Begleitung der Ortsobrigkeit erscheint, um sein Haus zu visitiren. Meine Herren! würde man die Magazine der Kaufleute visitiren, dann fände man weit kostbareres Wild, als bey den armen Bauern. Auch jetzt werden bey solchen Visitationen wegen Jagdfrevel die Betten, deren ein verehrter Redner eigends erwähnte, nicht verschont; vielleicht hat man schon bey manchen solchen Visitationen einen Bock angetroffen. Also von Hausvisitationen können die Kaufleute nicht eximirt werden. Sie können kein privilegium de non visitando ansprechen. Was mich betrifft, so werde ich meine eigene Wohnung stets öffnen, sobald es im Namen des Gesetzes verlangt wird. Keine Hausvisitation wird mir dann zu beschwerlich seyn, denn eines jeden guten Staatsbürgers erste Pflicht ist es, Gehorsam zu leisten dem Gesetze.

S. 83 Platner:

Ich habe vor allen die Bemerkung machen wollen, daß der verehrte Redner wohl nicht weiß, welches die Folgen sind einer Genehmigung, daß die Zollbeamten zu jeder Zeit in dem Hause und in dem Waarenlager Untersuchungen vornehmen / S. 84 dürfen. Wenn der verehrte Redner sich davon überzeugen will, so möge er sich befragen, in welcher Art in Österreich diese Visitationen vorgenommen werden; dann würde er keinen Zweifel erheben, daß namentlich der Mißbrauch, solche Bevollmächtigungen Subalternen einzuräumen, große Nachtheile den Staatsbürgern bringen würde. In England, welches das strengste Gesetz in Beziehung auf Zölle hat, darf sich Niemand erlauben, in das Lagerhaus oder in die Privatwohnung einzudringen, noch weniger Handlungsbücher zu untersuchen. Ich meyne, es sey eines der vorzüglichsten Rechte eines constitutionellen Staatsbürgers, Freyheit in seinem Hause zu genießen; die Ausnahme der Verfolgung eines Verbrechers versteht sich von selbst. Übrigens erlaube ich mir anzuführen, daß es mich in Erstaunen setzte, von einem tapfern Vertheidiger der geistigen Freyheit das Gegentheil wahrzunehmen in Beziehung auf materielle Freyheit.

Obgleich ich mich in dieser hohen Kammer als Vertreter der ganzen Nation und zunächst meiner Vaterstadt ansehe, so halte ich es doch zugleich für Pflicht als Kaufmann, die ausgesprochenen Beschuldigungen gegen den Handelsstand im Allgemeinen zurückzuweisen, weit entfernt, das Verfahren derjenigen entschuldigen zu wollen, welche vom gesetzlichen Wege abweichen. Es steht mir keine Untersuchung zu, in wiefern der Handelsstand keinen höheren Werth habe, als der Bierbrauer, ein Stand, den ich übrigens achte und ehre. Ich glaube aber, daß viele Rücksichten sind, aus welchen dem Handelsstande namentlich in Beziehung auf Verbreitung der Civilisation, die Verbi ndungen mit andern Völkern, Verbreitung / S. 85 der Wissenschaften und Erfindungen der Vorzug eingeräumt zu werden verdient.

Was der verehrte Redner in Bezug auf die Passirpolleten bemerkte, kann sehr leicht aus den Erfahrungen der Vergangenheit widerlegt werden, indem sie bezeigen, daß dem Kaufmanne, der sich abweichend vom Gesetze dem Schmugglerhandwerk hingibt, noch viele Auswege offen sin d, diese Vorschirften und deren Strenge zu umgehen.

Es sind übrigens ja nicht allein die Kaufleute, welche schmuggeln; leider sind es viele Klassen, die dieses Geschäft sich zum Erwerbe machen; – so wenig ich gesonnen bin, sie entschuldigen zu wollen, so kann ich doch die Bemerkung nicht unterlassen, daß auch vielfältig die Verantwortlichkeit auf diejenigen zurückfällt, welche durch Erlassung solcher Gesetze Veranlassung zur Demoralisirung geben und das Verbrechen hervorrufen.

S. 87 Vetterlein: Ich habe es schon einmal ausgesprochen und wiederhole es: Kaufleute – nicht alle Kaufleute – ja Kaufleute sind es gewesen, welche die erste Veranlassung gegeben haben, daß eine Schule von Betrügern, deren Umtrieben es gelingt, das Gesetz zu umgehen und die beabsichtigten Staatseinnahmen zu vereiteln. Ich spreche aber nur von den Kaufleuten im Allgemeinen, nicht blos von Inländern, und schließe nicht aus, daß der Kaufmannsstand einen ehrenwerthen Rang in der staatsbürgerlichen Gesellschaft mit Recht einnimmt.

S. 88 Es gibt zur Zeit kein anderes Mittel, als jene lästigen Zollbarrieren, welche die großen Übel des Schmuggelhandels provociren, von unserer Gränze zu entfernen, und da wir auf die Geldeinnahmen nicht ver/ S.89 zichten können, ohne den Ersatz durch Steuern zu geben, so gibt es auch dafür kein anderes Mittel als Vereine, die den Vortheil darbieten, daß die ZolIgränze so weit als möglich von uns entfernt werde.

S. 92 Platner: Es bedarf wohl kaum einer Widerlegung des vom Herrn Abg. Vetterlein den Kaufleuten im Allgemeinen gemachten Vorwurfs, sich dem Schmuggelhandel zu ergeben. Ich habe meine Gesinnung hierüber schon ausgesprochen und gesagt, wie ich die Übertretungen der Zollgesetze ansehe, und bin weit entfernt, solche Verletzungen vertheidigen zu wollen.

S. 6-107 14.10.1831 Beratung Zölle. Einzelne Tarifsätze.

S. 6 Platner: <Vorschlag eines Zusatzes zu dem Antrag> daß die Staatsregierung den Schleichhandel besser als bisher abwehren lasse.

<Zusatz:>

Ohne jedoch zu solchen Maaßregeln, welche theils der Verfassung zuwiderlaufen, theils den Handel noch vollends verscheuchen würden, ihre Zuflucht zu nehmen.

Platner: <Motivierung:> Leidige Erfahrung aus der Vergangenheit veranlaßt mich, diesen Vorbehalt zu machen, denn wir wissen nur zu gut, daß die früherern Maaßregeln, ungeachtet ihrer Strenge, den Zweck doch nicht erreichte4n, sondern vielmehr schadeten, den Handel, besonders den Transito von unseren Grenzen verscheuchten.

<Antrag wurde unterstützt.>

S. 37 Leinecker: Meine Herren! Wir haben bey der Berathung über den Rechenschaftsbericht das bisherige Zollwesen nhinlänglich beleuchtet. Es wäre unnöthig, noch einmal darauf zurückzukommen; es wäre unnöthig, noch einmal anzuführen, welche Nachtheile es der Moralität, besonders in den Gränzprovinzen, herbeygeführt hat. Alle diese Verhältnisse bestehen noch; noch besteht der verderbliche Schleichhandel, wenn auch durch den Cordon in einigen Gegenden etwas gehemmt. Auch durch diese traurigen Verhältnisse des Schleichhandels drohen unserem Vaterlande große Gefahren. Sollte sich das Pestübel unseren Gränzen nähern, so wird es durch Schleichhandel bestimmt am ersten zu uns gebracht. Kein Cordon vermag es zu hindern. Es fragt sich, wie dieses Übel beseitigt werden kann. Allgemein wurde anerkannt, daß, um dieses Ziel zu erreichen, einzig und/ S. 38 allein der Zollverein in’s Leben treten muß.

… es muß doch erfreulich seyn für andere Staaten, mit einem Lande seine Zölle zu theilen, welches z. B. jährlich 40000 Centner Kaffee für seinen Consumo bedarf, welches aber jetzt durch seine Zollregister ausweisen kann, daß nicht mehr als 18000 Centner verzollt worden seyen. Es wird auch weit mehr Vertrauen erwecken, wenn die Regierung eines Landes diesen Consumo durch seine Register beweisen kann, als wenn sie sagen muß: es sind wohl nur 18000 Centner verzollt worden, der Bedarf aber war 40000 Centner; es sind also 22000 Centner eingeschwärzt worden.

S. 39 Der Schleichhandel benimmt dem Handelsstande die Lust und die Möglichkeit zu Unternehmungen so lange, als die Zölle bestehen. Bis die Vereine zu Stande kommen, haben wir eben so wenig Stabilität, als wenn wir sie herabsetzen.

Betrachten wir, wie viele Handelshäuser ihre Geschäfte eingestellt haben, betrachten wir ferner, wie viele derselben zu Grunde gegangen sind durch die neuen Zollverhältnisse, wie können wir den Grund der Nichtstabilität der einstweiligen Erleichterung entgegensetzen; wir erhalten keine Stabilität so lange die hohen Zölle beybehalten und ehe sie nicht einstweilen niedergestellt werden.

S. 40 Es heißt zwar, die Regierung ist von der Lage der Zollverhältnisse in Kenntniß gesetzt, sie ist ermächtigt, die Zölle, welche den SchleichhandeI befördern, herabzusetzen.

Allerdings gebe ich mich dem festen Vertrauem hin, daß sie, sobald sie Kenntniß davon besitzt, nicht länger zaudern wird, den Wünschen der Nation entgegen zu kommen, und die Beschwerden zu beseitigen suchen wird.

S. 41 Allgemein sprach man sich nur deshaIb gegen die hohen Zölle aus, weil sie uneinbringbar sind, und den Schleichhandel befördern. Ich nehme mir die Freyhei t, noch einmal zu wiederholen, daß es jedem Geschäftsmanne gleich seyn muß, welcher Zoll erhoben wird, wenn er nur geschützt wird.

S. 42 Ein weiterer Vorwurf wurde vom Hrn. Director Vetterlein dem Handelsstande gemacht, daß er den Schleichhandel hervorgerufen habe. Ich will nicht widersprechen, daß Kaufleute sich dem Schleichhandel hingegeben haben, und noch hingeben; allein ich will selbst die Herren am Ministertische auffordern, ob diese Zahl so groß ist, daß man den Handelstand überhaupt hineinziehen könne; aber speciell will ich widersprechen, daß in vielen Gegenden der Handelstand Anlaß gegeben habe. Ich will dieses factisch darthun.

Im Untermainkreise ist die Gegend der Rhön so karg von der Natur bedacht, daß die Bewohner sich mit den Naturproducten nicht nähren können. Sie müssen Handelschaften treiben, und ernähren sich damit, vorzüglich durch Verschleiß von Holzwaaren, von Habermehl u. dgl.

Nach Einführung der hohen Zölle legten sie ihren frühern Handelszweig auf die Seite, indem sie dadurch zu kleinen Nutzen erlangten,  verlegten sich auf den Schleichhandel mit stark verzollten Gegenständen, und treiben damit den Hausierhandel. Diese Leute verschleißen eine bedeutende Quantität von Waaren, ohne daß der Handelsstand im Mindesten Antheil daran nimmt. Später wohl mögten Kaufleute auch den Schleichhandel ergriffen haben, aber behauptet kann nicht werden, daß sie den Schleichhandel hervorgerufen haben. So haben ihn die Tyroler, welche mit Südfrüchten handeln, zuerst angefangen und nach und nach bedeutend gemacht.

S. 43 Mithin ist der allgemeine Vorwurf, daß der Schleichhandel dem Handelsstande allein zur Last falle, ganz ungegründet.

S. 49 Frhr. v. Eberz: <zu Stapelrecht der Stadt Passau:> Die Aufhebung dieser Rechte ist durch die Übermacht der Umstände selbst hervorgerufen, folglich einem Zufalle gleich zu achten. Schon eine alte Rechtsregel aus dem römischen Rechte sagt: Qui ultra legem vel contra legem frui desiderat, nost es audiendus. (L 1, §. 3. D. de loc. publ. fun.) Wer mehr fordert, als das Gesetz ihm zuspricht, soll nicht gehört werden. S. 50 Wer sollte zweifeln, daß eine solche Brandschatzung der Stadt Passau von Bürgern gegen Bürger des nämlichen Staates sich mit keinem staatsrechtlichen Principe vertrage. Daher kann diese Stapelrechtsgebühr, welche mit der Auflösung der Reichsverfassung hätte zu Grabe getragen werden sollen, nie mit Recht erhoben werden. Das gegen das öffentliche Wohl streitende Privilegium war aufgehoben, wie die Reichsverfassung sich aufböte, und solche gratuite verliehenen Privilegien können immer des allgemeinen Wohles wegen aufgehoben werden.

So wenig als der Gebrauch der Irokesen, Menschenfleisch zu fressen, der amerikanischen Pflanzer, Sclaven zu machen, und so wenig die Sitte der Ritter, Räuber und Plünderer aus der Zeit des Mittelalters Rechtsverhältnisse erzeugen kann, eben so wenig kann Passau eine Zollregal rechtlich ausüben.

S. 51 Direktor Vetterlein: Die Anträge des Ausschusses, so wie die der Discussion an die Spitze gestellten Modificationen, wollen erleichterten Verkehr und Herabsetzung der Zollsätze zur Vermeidung des Schmuggelhandels und Befriedigung particularer Interessen.

Ich theile diese Wünsche – ich bin gleich begierig nach solchen Resul taten, aber ich kann sie durch    S. 52 die vorgeschlagenen Mittel nicht erreichen, denn nicht die / S. 52 Zahl der Gulden, die auf ein gewisses Gewicht von Waaren gelegt ist,macht einen Zollsatz unmäßig oder mäßig, sondern es gibt noch andere Merkmale, welche diesen Begriff näher bezeichnen. Mäßig ist der Zollsatz, der das Einschwärzen verhütet. Die Leichtigkeit des Einschwärzens gewisser Artikel macht aber den geringsten Zollsatz unmäßig; es müssen deshalb Controlen verschiedener Art angewendet werden, um auch den mäßigen Zollsatz gewiß zu erhalten.

Ich berufe mich auf die Erfahrung der General-Zolladministration,we1che bestätigen muß, daß z.B. nach Passau ganze Schiffsladungen solcher Waaren geschwärzt worden sind, deren Zollbetrag per Centner nur 50 Kreuzer betrug. Gewiß wird daher der Schwärzhandel durch bloße Herabsetzung der Zollsätze nicht beseitigt. Das Übel hat bereits zu tiefe Wurzel gefaßt, und es muß in anderer Weise nachgehoIfen werden. Immer müssen wir aber Zölle haben, wenn wir nicht um eben so viel die directen Steuern erhöhen wollen. Wer dieses aber nicht will, muß fest an dem Gesetze halten, und nur für solche Maaßregeln stimmen, die auf Sicherung des Gefälls, Aufrechthaltung der verfassungsmäßigen Rechte und Vermeidung des Schwärzhandels berechnet sind.

Seit der Zeit, wo der Ausschuß seine Beschlüsse gefaßt, hat sich jedoch der Stand der Dinge wesentlich verändert. Wir stehen am Vorabende wichtiger Ereignisse im Zollwesen. Es ist nicht mehr die Sprache davon, einen neuen Zolltarif oder eine neue Zollordnung zu berathen , nicht mehr die    S. 53 Sprache, Abänderungen an dem bestehenden zu beschließen, sondern wir steS. 53 hen auf dem Punkte, einen ganz neuen Tarif, eine ganz neue Zollordnung ohne weitere Berathung anzunehmen . So sehr ich nun auch von der Nothwendigkeit durchdrungen bin, daß durch mäßige Zollsätze das Unheil des Schwärzens von unsern Grenzen entfernt wird, so wenig kann ich mich deshalb jetzt veranlaßt sehen, den einzelnen gestellten Anträgen meine Zustimmung zu geben, und bin darum nicht der gegentheiligen Meynung des Hrn. Collegen Leinecker!

S. 54 Und wenn alle Anträge, die auf Abänderung der Zollordnung und des Tarifs gestellt sind, gefallen sind, wozu ich thätig mitwirken will, so verfalle ich dadurch in keinen Widerspruch mit dem von mir veranlaßten Antrag der Abgeordneten des Obermainkreises, denn das Bedürfniß, den Schwärzerhandel abzustellen, ist anerkannt; die Aufgabe, diesem Bedürfniß abzuhel fen , steht aber ausschließlich der Regierung zu, nachdem wir ihr die Mittel dazu gegeben haben.

Nun muß ich nothgedrungen vor dem Vorwurfe mich schützen, als hätte ich gen ganzen Handelsstand beschuldigt, da ich ausgesprochen habe: Kaufleute sind es, die die Pflanzschule der Schmuggler gebildet haben. Meine Herren! darin sind wir wohl einverstanden, daß, wenn der Hehler nicht wäre, so würde es auch keine Stehler geben. Wenn also Menschen, die dem Handelsstande nicht angehören, Schwärzerhandel treiben, so müssen sie doch wohl Kaufleute finden, welche ihnen die Waaren abnehmen. Weit entfernt nun, dem Handelsstande als solchem einen Vorwurf machen zu wollen, muß ich doch immer wiederholen, daß Kaufleute vorzugsweise es sind, welche den Schmuggelhandel veranlaßt und ausgebildet haben.

Daß es jetzt anders ist, daß sich die Kaufleute, vorzüglich der rechtliche Theil derselben beeinträchtigt fühlen und an solchem schändlichen Geschäft keinen Theil haben, dieß macht die Sache nicht besser.

S. 56 Platner: Die Gründe, welche die Staatsregierung bewogen haben, gleich hohen Zollsatz für rohen unraffinirten Zucker festzusetzen, sind mir bekannt, nämlich zur Verhütung des Einschmuggelns durch falsche Declarationen. Indessen glaube ich, daß die Staatsregierung schon Mittel auf geeignete Weise finden könne, diesem Mißbrauch zu begegnen.

S. 59 Die Äußerung des Hrn. Director Vetterlein, daß auch in den niedrigsten Zollsätzen kein Schutz gegen den SchmuggeIhandeI zu finden, und von diesen kein Vortheil für das Land zu erwarten sey, widerlegt sich sowohl von selbst, als durch die neuesten Resultate des von der badischen Kammer vor 3 Jahren angenommenen Zollsystems.

Nun erlaube ich mir noch eine Bemerkung der kgl. Generalzolladministration zu machen. Wir haben vernommen, daß aller Wahrscheinlichkeit nach die Vereine sich so gestalten werden, daß mit Ausschluß der Colonialwaaren aus Ostpreußen, die Producte und Manufacturgegenstände gegenseitig frey in die Vereinsländer werden eingehen können.

Als nothwendige Folge würden dann bis zum Zutritte von Ostpreußen besondere Zollschutzmaaßregeln an den nördlichen Grenzen statt finden müssen. Nimmt man an, daß die westpreußischen Provinzen mit den vier / S. 60 Hauptartikeln, nämlich Leder, Seiden-, Baumwollen- und Wollenwaaren, Bayern zollfrey versorgen können, so werden sich diejenigen Fabriken des Auslandes, welche bisher uns versorgten, um so mehr bemühen, auf Nebenwegen ihren Producten den Eingang zu verschaffen.

Nicht so schwer dürfte es ihnen fallen, die leider so zahlreiche, zum Schwärzerhandwerke aufgezogene  Classe von Menschen dazu bereit zu fin den, ja selbst um billigern Lohn als dermalen, nur um ihr Fortbestehen  sich zu sichern. Deßhalb ist es wünschenswerth, daß die kgl. Zolladministration die kräftigsten Maaßregeln treffe, um an diesen Grenzen, von welchen uns so großes Verderben droht, größere Sicherheit zu schaffen. Es ist freylich schon vor mehreren Monaten ein gleicher Antrag an die kgl. Staatsregierung gestellt worden, allein leider ist so viel als nichts daraus hervorgegangen.

Wir haben seit vier Wochen auch einen Militärgrenzcordon; man beliebe sich aber zu erkundigen, wie trotz dieses Cordons das Einschwärzen an der Grenze fortgeht.

S. 72 2. Präs. Seuffert: Meine Herren! darüber habe ich nur eine Stimme vernommen, daß es nicht an der Zeit sey, eine durchgreifende Revision des bestehenden Zolltarifs vorzunehmen; wiewohl Niemand die Schattenseite desselben verkennt, und Jedermann das Bedürfnis, dem Schleichhandel zu steuern, einsieht.

Auf den Abschluß der Zollvereine richtet man von allen Seiten den hoffnungsvollen Blick. – Allein, wie, wenn die so gut begründete Hoffnung dennoch getäuscht, wenn die frohe Aussicht auf eine baldige Erledigung der großen Nationalangelegenheit wieder verschwinden oder doch in die Ferne gerückt würde? – Soll für diesen Fall keine Vorsorge getroffen, soll nicht wenigstens eine Veränderung des Tarifs, wie sie zur Besiegung des Schleichhandels geeignet seyn möchte, einstweilen vorbereitet werden? Der Ausschuß hat eine solche Vorarbeit geliefert, und es dürfte allerdings räthlich seyn, die Vorschläge desselben – eventuell – in der Art mit unserer Genehmigung zu versehen, daß / S. 73 die Regierung auf den Fall, wenn die schwebenden Unterhandlungen kein glückliches Resultat haben sollten, sofort davon Gebrauch machen kann.

S. 75 Kgl. Ministerialrat von Wirschinger: Die Bedenken bezüglich auf die Gegenwart berühren zunächst und fast ausschließlich die Umtriebe des Schleichhandels. Die Regierung hat ihre Ansicht hierüber schon früher durch ihre Organe ausgesprochen; sie erkennt so gut, wie Sie, das traurige Verhältniß des Schleichhandels; aber, meine Herren! mit tiefem Schmerz könnte ich Ihnen – leider auch – mit aller Schonung und Verehrung für den rechtlichen Kaufmann sey dieß gesagt, – Fälle vorführen, wo berühmte Firmen betheiliget sind, bey deren Erwähnung sich die Fahne des Welthandels trauernd senken möchte. – Doch hinweg davon den Blick!

S. 82 Heinzelmann: Wegen der Verminderung der Hallämter wiederhole ich meinen Antrag blos deshalb, weil er zu wahrer Ersparung, der Kosten führt, und sparen soll man ja an der Verwaltung, wo es thunlich ist. Hier konmt aber noch ein anderer Grund dazu, weil auch das Ärar bey so vielen kleinen Hallämtern dadurch zu kurz kommt, daß sie Gelegenheit zum Schmuggeln geben. Man hat es schon erfahren, wie Fürther Handelsleute ihre für München bestimmten Waaren geraume Zeitlang in Lands/ S. 83 hut verzollen ließen, weil sie das Einverständnisse hatten und am Zoll sparen konnten. Dann ging man nach Nördlingen, um Ähnliches zu versuchen. Wir haben in Bayern Zollämter, welche jährlich mehr kosten, als sie Geld einehmen.

Bey der hierauf erfolgten Beschlußfassung wurde

1) der Antrag des Ausschusses,

‘daß die Staatsregierung den Schleichhandel besser als bisher abwehren lasse,’ angenommen.

S. 100 Schwindel: Es gehen Berichte von den Gränzen ein, daß gegenwärtig, seitdem der Cordon wegen der Cholera besteht, der Ertrag der Zölle sich noch einmaI so hoch belaufe, als früher. Das Schmuggeln hat bereits ziemliche Beschränkungen erlitten, und will die Regierung ihre Sorgfalt noch weiter ausdehnen auf die ganze Gränze, so wird das Deficit in dieser Beziehung sich noch mehr verringern. Sollte aber auch ein Verein oder Vertrag zu Stande kommen, so bleiben wieder Hunderttausende, die auf die Zollschutzwache zu verwenden wären.

1. Sekretär Culmann: Wird kein ZolIverein abgeschlossen, so wird man dem Antrag der Kammer gemäß doch ohne Zweifel die Zölle im Rheinkreise so herabsetzen, daß der Schmug/ S. 101 gelhandel von Seite der Nachbarstaaten unmöglich gemacht wird.

Dadurch werden die großen Ausgaben für die Zollschutzwachen größtentheils beseitiget werden.

S. 102 Heinzelmann:  Es ist anekannt, daß mehr der Schleichhandel als andere Umstände in der letzten Zeit unsere Zolleinnahmen verkürzte. Der erste und wohl unumstößliche richtige Grund für die Mehrung der Zollgefälle ist der, daß, wenn Preußen mit uns einen Verein abschließt, es diesem Staat auch sehr darum zu thun seyn muß, daß unsere Gränzen, gleich den preußischen, dem Schleichhandel besser als bisher verschlossen werden. So wie Preußen und Hessen mit uns in Verein sind, liegt ihnen natürlich auch daran, daß die Zolleinnahmen nicht durch nachlässige Gränzanstalten verkürzt werden; unsere Gränzen werden dann auch die ihrigen; ihr eigenes wohlverstandenes Interesse, finanzielles, wie staatswirthschaftliches, fordert sie dann auf, dafür zu wachen, daß mit Ernst und Energie von unsern Gränzen der Schmuggelhandel entfernt werde. Dieses kann aber auch leichter als bisher erreicht werden, weil unsere jetzige Zollordnung in vielen Punkten nur eine Halbheit ist, dem Zweck nicht entspricht und in Folge des Vereins mit Bestimmungen aus der preußischen Zollordnung ersetzt werden wird. Dazu hat die gestrige Abstimmung gehörig Vorschub geleistet, und mit solcher verbesserten Zollordnung dürfen wir sicher darauf rechnen, daß dem unseligen Schleichhandel besser gesteuert werde und die 200000 fl. Mehrung an den Zöllen eingenommen werden können. Den zweyten Grund für Steigerung der Einnahmen liefert das nun sich ändernde/ S. 103 Verhältniß des Rheinkreises. Bisher kostet die Zolllinie um diesen Kreis gegen 250000 fl., und statt Einnahmen mußte vielmehr Geld dahin geschickt werden.

S. 105 FMr. Graf von Armansperg: Ich zweifle nicht, daß dieses juste milieu, welches proponirt worden ist, eingehalten werden könne, wenn die Staatsregierung durch das Additionalgesetz, welches Ihnen bereits mitgetheilt worden ist, auch noch neue Mittel des Schutzes gegen die Schmuggeley und gegen den Hohn erhält, mit welchem hie und da dem Gesetze begegnet wird.

21. Band, 1831:

S. 2-13 24.10.1831 Beschluss der Kammer zu Zollvertrag.

Beilagenbände 1831:

Beil. 2. Band 1831:

S. 1-30 2. 3. 1831: XI. Vortrag Anns wg. Anträgen Utzschneider,

S. 31-65 2.4.1831 Beil. 11, B. Referat d. Abg. v. Anns zu Anträgen Utzschneiders

S. 35 <Bezug auf Resultate der LT-Verhandl. 1819- 1828 zu Zöllen, daß>

b) der Staat keinen Vortheil dabey hat, weil das Meiste hereingeschmuggelt wird, und

c) der demoralisirende Einfluß auf das Volk die betrübtesten Folgen erzeugt hat,und je länger, je mehr erzeugt.

S. 38 Überhaupt kann Referent die Vortheile der innländischen Zuckerraffinirung, in Vergleichung mit den Opfern, welche die Nation mit dem Großen Impost, und das Ärar durch den Zollentgang bey dem unzuberechnenden Schmuggeln und dem herabgesetzten Impost für rohen Zucker zu bringen hat,  nicht einsehen.

S. 40 Wer noch zweifeln könnte, daß der Vortheil in der Verbindung mit den Nachbarstaaten zum mindesten Theil auf Bayern falle, darf sich nur an den bayerischen Gränzen umsehen, und sich mit den Schmugglergesellschaften bekannt machen, und er wird sich bald überzeugen, daß, wenn der inländische Kaufmann, sonst gewohnt, seine überseeischen Artikel von der Ursprungsquelle zu beziehen, diesen geregelten Takt eines wissenschaftlich gebildeten Kaufmanns behaupten will, er mit aller seiner Wissenschaft im Finstern tappet, und daß, wenn er mit Vortheil forthandeln will, er sich in jene respektable Gesellschaft direkt oder indirekt begeben, wenigstens von ihr seine Bedürfnisse kaufen muß.

Eine schwere Aufgabe für einen geschickten Kaufmann, der beym geregelten Gang der Handlung in der ganzen handelnden Welt keine Konkurrenz zu scheuen hatte, und nun, wenn er bestehen will, sich in die Arme der Schmuggler werfen soll!

Daher kommt es nun auch, daß in den angesehensten Städten die ersten Handlungshäuser sich mit Spekulations- und Großhandlungsgegenständen nicht mehr befassen können, und ihr sonst blühendes Geschäft nun / S. 41 nur zur Krämerey herabsinkt. Referent kann sich von der Vermuthung nicht trennen , daß ein Kaufmann, welcher für hohe Zölle im Allgemeinen oder auch nur für einzeIne Artikel spricht, ein direktes oder indirektes Mitglied der honorablen Schmugglergesellschaft seyn müsse.

S.66f. 2. 4. 1831: Protokoll über Sitzung des 3. Ausschusses.

Beil. 3. Band 1831:

S. 1-40 14.5.1831 Beilage XXI. C. Vortrag des Abg. Heinzelmann über die Zollgefälle zum Rechenschaftsbericht des II. Ausschusses über die 3 Jahre 1826/29

S. 7 Vor allem aber wurde der Antrag gestellt, daß die Aufrechthaltung des neuen Zollsystems durch strengere, wenn auch theurere Grenzbewachung gehandhabt werde, um den redlichen Zollpflichtigen gegen den diebischen Schwärzer zu schützen.

So entstand der Tarif vom Jahr 1828, und Referent meynt, der größte Theil der damaligen Gründe sey noch vorhanden, ja die Erfahrung habe einige noch verstärkt; er glaubt, daß ein plötzliches Umspringen uns bey den Nachbarstaaten um alles Vertrauen brächte und also für die Unterhandlungen schädlich wäre; er kann nicht denken, daß z.B. Preußen sich mit seinen Fabriken an ein ganz niedriges System anschlösse. Warum sollte Preußen es auch thun, wenn Bayern ohnehin offen wäre? Damit will Referent aber die Verbesserungen durchaus nicht ausschließen, wozu neuere Erfahrungen leiten können und setzt die Möglichkeit der Durchführung des Systems an der Grenze trotz des Schmuggels voraus.

S. 20 Der aufmerksame Beobachter wird dabey die Wirkungen des Zollsystems selbst bemessen können, sobald außer den verzeichneten Einfuhrsquoten auch die verschiedenen angewendeten Tarifsätze und Epochen verglichen werden; daß, trotz alles Schmuggelns, viele und große Parthien von Waaren zur Verzollung kommen, geht unumstößlich daraus hervor. Nur muß man nicht so argumentiren, wie die Nürnberger in ihrer Eingabe, welche sogar die auffallende Mehreinfuhr von rohem Baumwoll/ S. 21 garn der Contrebande zuschreiben, damit solche ja nicht die Zunahme der inländischen Weberey von Baumwollenwaaren im Obermain- und Oberdonaukreise beweise.

Jene Eingabe gefällt sich darin, den Stand der bayerischen Industrie, wie gewohnt, als ganz unbedeutend zu behandeln, und jede Mindereinfuhr nicht der Mehrproduction in Bayerns Gebiet, sondern lediglich der Schmuggeley unbedingt zuzurechnen!! Allen Beyspielen von Österteich, Preußen, England, Frankreich zum Trotz, soll gerade nur für Bayern und seinen Verein die Idee eines Schutzes für die eigene Production eine irrige, eine unausführbare seyn! Wahrlich besser kann es das Ausland nicht wünschen, als es diese Herren mit ihm meynen.

Schwerlich erleichtern auch solche Eingaben unserer Regierung die Unterhandlungen mit dem Auslande, und in dieser Beziehung dürften sie schaden.

S. 29 Es bleiben aber auch die Nachwehen der jetzigen Verhältnisse nicht aus; sie bestehen in einer zu beträchtlichen Steigerung der Kosten, in dem vermehrten Kampfe gegen den Schleichhandel, und, was noch mehr ist, in der leider dadurch an den Grenzen überhand nehmenden Demoralisation.

Dabey ist indessen der vorzüglichste Trost, daß das radikale Mittel  dagegen in der Ausbreitung der Zollvereine gegeben ist.

S. 32 <Verwaltung erklärt die Steigerung der Kosten bis 1828/29>

4) bey der Grenzbewachung resp. Gensdarmerie:

Durch die unerläßliche Vermehrung der Grenzbewachung gegen den Schleichhandel, da nur sie den rechtlichen Bürger gegen den Schwärzer schützen kann; dabey aber sey die Gensdarmerie an der Grenze nicht blos zum Schutz der Zölle, sondern sie diene und nützte auch den Gefällen aus andern Branchen, den Salinen-, den Forst-, den Aufschlagsgefällen und der öffentlichen Sicherheit der Grenzen überhaupt.

So weit die Verwaltung. Darauf läßt sich entgegnen: …

S. 33 Größere Staaten, z. B. Frankreich, haben blos Grenzzollstätten und in einigen größeren Städten Freylager oder Entrepots; so vereinfacht sich die ganze Perception.

Unsere viel zu zahlreichen und kostspieligen Ha11ämter dagegen verschlingen zu viel Geld, erschweren die Controle, erfordern zu viel Personale und vermehren die Möglichkeit zu Defraudationen; im Verhältniß zu den / S. 34 Kosten wirken diese vielen Hallämter durchaus nicht entsprechend, und wird auf deren Minderung beym Budgetvortrag der Antrag gestellt werden.

S. 34 ad 4. (Grenzbewachung.) Unstreitig mag die Gensdarmerie auch andere Zwecke der Sicherheit erfüllen, allein die wichtigste Aufgabe bleibt immer, daß sie eben dem Gewerbe der Schmuggeley und der daraus entstehenden Demoralisirung steuern soll.

Gleichwie dem Schmuggelhandel notorisch schon auf einigen Punkten des Landes Stillstand S. 35 gesetzt ist, wo / S. 35 derselbe früher sehr bedeutend war, z.B. im Unterdonaukreis und auch einigen Theilen des Oberdonaukreises, eben so kann dasseIbe auch auf denjenigen Grenzen geschehen, wo derselbe noch unglücklicherweise statt hat. Im Oberdonaukreis weiß man auf seinen Grenzen gegen die Schweiz und Tyrol ec. nichts von Räubern, bewaffneten Banden, noch von daraus entstehender arger Demoralisation. Das beweist, daß bIos Mangel an Thätigkeit oder Nachlässigkeit und Convenienz einzelner Angestellten häufig das Übel unterhalten und mehren. Die Verwaltung kann jederzeit in dem Preise der Contrebande den sichersten Maißstab finden, ob ihre Grenzbewachung und Beamten ihre Schuldigkeit erfüllen. Da, wo der Preis der Contrebande sinkt, da muß schnell geholfen werden, denn die Erfahrung zeigt, daß der Schleichhandel sich je länger, je mehr ausbilde, wo man ihn nicht in der Geburt erstickt.

Am meisten Aufmerksamkeit erfordern aber diejenigen Grenzen, wo gegenüber keine Zölle bestehen, wie an einigen sächsischen Grenzpunkten, wo z.B. zu Coburg zwey jüdische Häuser darauf reisen lassen, Waaren zur Einbringung nach Bayern zu erhalten; – eine Erscheinung, welche der Wachsamkeit der betreffenden Grenzbehörden keine Ehre macht.

Man könnte sagen, durch Festsetzung niedriger Zölle hört diese Geißel auf, allein die Erfahrung zeigte, daß auch bey den Zöllen von 1819 bis 1825, ja in Würtemberg und Baden bey noch niedrigern Zöllen, geschwärzt wurde, und daß, wenn Bayern auch gar keine Mauth / S. 36 hätte, diejenigen unserer Grenzbewohner, welche an Frankreich, Österreich, Preußen gränzen, dem Schleichhandel nicht fremd bleiben würden. Man schmuggelte aus Bayern heraus in fremde Staaten; ob es nun weniger demoralisirt, wenn man in ein anderes Land Schleichhandel treibt, als in sein eigenes, und ob das zu verhindern sey, das mag dahingestellt bleiben. – Es bestand faktisch Schleichhandel auf dem größten Theil unserer Grenzen,  auch abgesehen von eigenem Zollsystem.  So treiben auch gegenwärtig die Badenser bey ihrem niedrigen Tarif den lebhaftesten Schleichhandel nach Rheinbayen und Würtemberg.

Kein Staat Europa’s aber, welcher ein auf staatswirthschaftlicher und finanzieller Basis beruhendes Zollsystem hat, welches Geld einbringen und zugleich die inländische Pruduktion jeder Art gegen die oft überlegene des Auslandes schütten soll, gibt dasselbe deshalb auf, weil Contrebande getrieben wird. Im Gegentheil, hat man einmal Zölle nöthig, so wird es zur Pflicht, dafür nachdrücklich zu sorgen, daß sie auch eingehen, und das kann anders nicht als durch Grenzbewachung und Aufsicht geschehen. – Man blicke auf fast alle größern europäischen Staaten. Nirgends sind Zollanstalten milde; wo sie helfen und entsprechend wirken sollen, da werden sie zum nothwendigen Übel! -

S. 37 <Resultate:> 5. daß überdieß ernstliche Abhülfe gegen den trotz der Grenzanstalten noch bestehenden Schleichhandel durch alle zu Gebot stehenden Mittel dringend nöthig sey;

6. daß durch Verminderung der Schreiberey und Vereinfachung der Manipulation sowohl, als Verminderung der Erhebungsstellen Ersparung an den Unkosten erzielt werden müsse.

S. 38 Als sachdienlich glaubt Referent noch empfehlen zu / S. 38 dürfen: sorgfältigere Auswahl  bey den anzustellenden Zollbeamten, Abschließung von Zollkartellen mit den Nachbarstaaten, welche auch Mauthlinien haben, (statt daß man früher fast schadenfroh ob des Nachbars Täuschung oder aus falsch verstandener Begünstigung der eigenen Grenzbewohner das Schwärzen in den Nachbarstaat begünstigen sah,) im Nothfall selbst Errichtung von Controlen in zweyter Linie auf denjenigen Grenzen, wo der Nachbar keine Zolllinie hat, nach dem Beyspiel Östreichs und Frankreichs, zur Nachweisung der geschehenen Verzollung, – die Errichtung der schon so oft besprochenen Handelskammern.

Indessen ist und bleibt immer das allein durchgreifende Radikalmittel zu Abstellung vieler bisherigen Klagen und Mängel die Ausdehnung der Vereine, und durch sie das Hinausrücken der Grenzen, das Fallen der Zwischenschlagbäume, und in deren Folge erweiterter Spielraum für jede Art von Gewerbsthätigkeit, und Verbannung des Schleichhandels von dem größten Theil unserer Grenzen, so wie derselbe seit dem Verein auf der würtembergischen Grenze glücklich vertilgt ist. Daß sich alsdann auch die Kosten bedeutend vermindern werden, und auch über die Höhe der Zollsätze gelindere Ansichten geltend gemacht werden können, liegt klar vor Augen. Es werden dann alle wirklichen Interessen einander gegenüber stehen, und mit Vortheil debattirt und bestimmt werden können.

S. 41-76 Günther: Vortrag ü. Zollerträgnisse 1826 bis 1829, erstattet im 2. Ausschuß.

S. 54 Auf welche Art nun der Consumtion bey Umgehung der Zoll abgaben Genüge geleistet wurde, ist nicht schwer zu erforschen.

Es ist eine längst anerkannte unbestrittene Thatsache, daß jede hohe indirekte Auflage auch einen hohen Reiz, sich derselben auf jede Weise zu entziehen, erweckt. Bey den Zöllen ist dieß mehr als bey jeder andern indirekten Auflage der Fall. Gehässig – wie sie schon deswegen sind, weil sie jeden in seinem freyen Handel stören, und noch überdieß mit den lästigsten Ve/ S. 55 xationen bey der Erhebung verbunden sind, – werden sie dann auch drückend, wenn sie ein billiges Maaß überschreiten. Und in diesem Falle rufen sie den Schleichhandel ins Leben, der einen hohen Gewinn versprich t. Daß dieser dermalen in Bayern in einem schreckensvollen Grade, daß er systematisch getrieben wird, ja – daß er sogar, gleich großen Unternehmungen in England und Frankreich, assekurirt ist, dieß, meine Herren! bedarf nicht erst näherer Beweise, es ist eine leider zu bekannte Sache.

Nicht die Gefahr der Entdeckung, nicht die auf die Defraudationen im dermaligen Zollgesetze ausgesprochenen schweren Strafen, selbst nicht die mit dem Schleichhandel nur zu oft verbundene Lebensgefahr schreckt denjenigen, der diesem schändlichen Gewerbe sich einmal ergeben hat, davon zurück. Wäre dieses nicht wirklich der Fall, wie bestünde sonst die Thatsache, daß in den drey fraglichen Jahren die wahrlich erstaunenswürdige Anzahl Schwärzer hätte aufgegriffen werden können, wie sie das im Ausschusse vorliegende Verzeichniß des Gendarmeriecorps-Commando’s über die Leistungen der Gendarmerie nachweist, und zwar

im Jahre 1826/27        3730

“      „      1827/28       5599

„      “      1828/29       4788

Summa              14117

sage: Vierzehn Tausend einhundert und siebenzehn Schwärzer.

S. 56 Erwäge man nun, daß diese entdeckten Schwärzer / S. 56 im Würtembergischen wer den sie auch nicht fehlen) nur die geringere diesem Bewerbe ergebene Anzahl ist, und beurtheile man dann die Größe der Summe, die durch sie defraudirt worden, nehme man nur 5000 Schwärzer im Jahre an, und daß jeder derselben 10 Ztr. unverzollt und unentdeckt hereinbringe,- so macht dieß eine Summe von 50,000 Ztr. aller Arten zollbarer Waaren, deren Zollbetrag billig auf 1,000000 fl. jährlich angeschlagen werden kann, die dem Staatsärar durch den auf diese Weise hervorgerufenen Schleichhandel entgehen; denn nur hochbelegte Waaren reizen zur Defraudation, nur bey ihnen ist auf einen reichen Gewinn für den Schleichhändler, wie für seine Gehülfen zu rechnen.

S. 65 F. Ausgaben auf Gensdarmerie und Grenzbewachung.

Auch für diese Ausgabenrubrik ist im Budget keine Summe vorangeschlagen worden. Die in den fraglichen drey Jahren auf Gensdarmerie und Grenzbewachung verausgabte Summe erscheint demnach ebenfalls als eine wirkliche Mehrausgabe und beträgt

545,039 fl. 23 kr.

In welcher Größe diese Ausgaben von Jahr zu Jahr gestiegen sind, ist aus den jährlichen Posten zu ersehen.

Sie betrugen

im Jahr 1826/27 118,236 fl. 19 kr. 3 pf.

-       -    1827/28 168,945 fl. 8 kr. 2 pf.

-       -    1828/29 257,857 fl. 55 kr. 3 pf.

Unter allen Ausgaben in Folge der jetzigen Zollverhältnisse ist diese eine von den drückendsten mit, sie verschlingt eine ungeheure Summe, und bleibt bey alle dem für den beabsichtigten Zweck unzureichend. Die thätigste Aufsicht an den Grenzen, hat sie das Schwärzen unterdrücken können? Hat sie nicht vielmehr dieses Handwerk tückischer und listiger als je gemacht? Nie wird sie dem, für was sie da seyn soll, für die richtige Verzollung, genügen. – Die aufgegriffenen Waaren endlich, Folgen ihrer Dienstleistungen, kommen deren Erträgnisse dem Ärar zu gut, und werden dadurch die aufgewendeten Summen vermindert?

Die verneinende Antwort hierauf liegt in den Be/S.66 stimmungen des §. 114. des Zollgesetzes, nach welchen der Betrag der einen Hälfte confiscirter Waaren dem Aufbringer, die andere dem Unterstützungsfond der Zollverwaltung anheim fällt. Nur die defraudirten Zollabgaben fließen in die Casse.

Die Zollstrafen betrugen

98,700 fl.,

und sind unter den durchlaufenden Posten.

Es wird nothwendig, auf Abänderung dieser Vertheilungsbestimmungen zu dringen, so wie auf Mittel zu denken, diese Ausgabsposition zu verringern.

S. 77-79 Nro. IV. Weg-, Brücken- und Pflasterzoll.

S. 81-85 Übersicht der Zollbegünstigungen 1828/29.

S. 85-91 Übersicht der Zollbegünstigungen 1829/30.

S. 109f. Protokoll über Sitzung des 2. Ausschusses 19.5.1831

S. 1-11 14.5.1831 Vortrag zum Rechenschaftsbericht über Lottogefälle von Heinzelmann.

Beil. 8. Band 1831:

S. 1-59 20.7.1831 Beil. XXXV, Vortrag FMr.Graf von Armansperg, Entwurf eines Additonalgesetzes zur Zollordn. v. 25.8.1828 betr., M 20.7.1831

S. 2 Der Entwurf enthält

B. mehrere Erleichterungen in den Bestimmumgem über die Zollbehandlung, Controle und Bestrafung der Zolldefraudationen; dagegen aber auch

C. einige Schärfungen der Sicherheitsmaaßregeln und Strafbestimmungen.

S. 3 Nur einige wenige Gerichte haben sich der Meynung überlassen, daß die Überschreitung der Landesgränze mit zollbaren Waaren zur Nachtzeit, so wie überhaupt eine zwischen der Landesgränze und den rückwärts derselben aufgestellten Zollstätten begangene Zollcontravention nicht strafbar sey.

Es ist aber klar, daß, würde diese Ansicht geltend, den Zolldefraudationen (insbesondere mittelst heimlichen Abstoßes der Güter,) zum größten Nachtheile für die Gefälle der freyeste Spielraum geöffnet wäre.

S. 6 Zu §. 18. B.

Die Nothwendigkeit der Erläuterung, daß körperliche Visitationen durch die zur Untersuchung der Zolldefraudationen competenten Behörden veranlaßt werden können, hat sich durch die bisherige Erfahrung ergeben, denn ohne eine solche Bestimmung könnte Jeder außerhalb der Landesgränze selb st im Angesichte des Zollerhebungs- oder Aufsichtspersonals unter seine Kleidungsstücke bedeutende Quantitäten zollbarer Waaren verstecken,/ S. 7 und ohne Zollentrichtung ungescheut und ungestraft, sohin zum Hohn des Gesetzes hereinbringen.

Zu §. 27. Lit. b.

Durch die im Absatze 2. des §.97 der Zollordnung nach dem Worte “Rotten” vorkommende              S.8 Paranthese “Banden” wurden Schwärzungen in Rotten als identisch mit/S. 8 Banden erklärt; Schwärzungen in Rotten also, d.h. Schwärzungen, von mehreren Personen gemeinsam und nur für einen bestimmten Fall, sohin ohne vorausgegangene Verabredung zur Ausführung mehrerer einzeln noch ganz unbestimmter Zolldefraudationen verübt, wurden von den Gerichten nicht als Verbrechen angesehen und behandelt. Da es aber gleichwohl in der Absicht des Gesetzes liegt, daß auch Schwärzungen in Rotten auf die im §. 97 der Zollordnung bestimmte Weise bestraft werden sollen, so wird eine gesetzliche Bestimmung des Begriffes von Rotten für nothwendig erachtet.

S. 12 ad §. 26. Dieser Paragraph enthält die Zusammenstellung der in den §§. 96. und 98. der Zollordnung getrennt vorgetragenen Zolldefraudationsfälle und beantragt deren Bestrafung in verhältnißmäßiger Abstufung mit Rücksichtnahme auf den Umstand, ob bloß formelle Vorschriften verletzt oder vernachlässigt werden, oder ob eine wirkliche Verkürzung oder Gefährdung der Zollgefälle statt findet, und letzteren Falls mit der weitern Rücksichtnahme auf die Größe des verkürzten oder gefährdeten Gefälles, auf die die Zolldefraudation begleitenden erschwerenden oder mildernden Umstände, dann auf die Fälle der Wiederholung der Contraventionen.

S. 19 Denn wie auch immer die äußerste Zolllinie (die Gränze) mit Zollerhebungs- und Aufsichtspersonal besetzt seyn mag, so wird es doch überhaupt und besonders dort, wo sich die örtlichen Verhältnisse hiezu vorzüglich eignen, immer leicht bedeutende Quanitäten zollbarer Waaren über die Gränze herein zu schmuggeln, und dann unter dem Deckmantel des innern Verkehrs in das Innere des Landes zu bringen.

Um diesen Gefährden um so mehr zu steuern, hat schon früher die Anordnung bestanden, daß die Waaren, die inländischen Ursprungs waren, oder durch richtige Verzollung in den freyen Verkehr übergingen, und längs der Gränze von einem Orte zum andern verführt werden wollten, mit eigenen von den Zoll- und Weggeldsstätten ausgestellten Passirscheinen versehen seyn mußten, um sie von den eingeschmuggelten und sonach unverzollten Waaren unterscheiden zu können; und die Handhabung dieser Anordnung ist durch die im Innern des Reichs bestandenen Weggeldstationen wesentlich erleichtert worden. Allein durch Veränderungen in dem Zollsysteme sowohl, als in der Organisation der Zollverwaltung ist diese Controle verschwunden und in Folge des Zollgesetzes vom 15. August 1828, welches das Weggeld im inneren Verkehre ganz aufhob, sind auch die Weggeldstationen im Innern des Landes weggefallen.

Um demnach den eben bezeichneten Umtrieben und Ge/S.20 fährden an der Gränze wieder mit Nachdruck zu begegnen, und hiedurch nicht nur dem von den Ständen des Reiches in ihrem Gesammtbeschlusse vom 5. August 1828 hinsichtlich des Zolltarifes gemachten Vorschlage, sondern auch den dringenden Vorstellungen des Handerlsstandes mehrerer Städte zu entsprechen, ist die Aufsicht und Controle, nach dem Beyspiele von Preußen und Hessen, in dem Gränzbezirke in der Art und Weise gebildet worden, wie die Verordnung vom 20. September 1829 näher nachweiset, und es darf nicht unbemerkt gelassen werden, daß der Vollzug dieser Verordnung in Absicht auf Entdeckung und Bestrafung des Schacherhandels sich vielfältig als wirksam und ersprießlich bewährt hat.

S. 21 Nachdem insbesondere der in dem §. 35 und 36 der Zollordnung angeordnete Verschnürung des ganzen Wagens oder die Versicherung der einzelnen Colli nicht genügt, wenn die Waarenführer der Zollerhebungsstelle gar nicht, oder aus frühern Vorfällen als Defraudanten bekannt sind, weil solche Zollpflichtige der Versicherung ungeachtet die Waaren im Lande abstoßen und sich heimlich entfernen können, so ist es unumgänglich nothwendig, daß von diesen besondere Sicherheitsleistung verlangt wird, welche auf die im §. 6. Gegenwärtiger Verordnung angegebene dreyfache Weise geschehen kann, und auf diese Weise auch im Königreiche Preußen und im Großherzogthume Hessen geschehen muß.

S. 23 Das Vergehen der Zolldefraudation wird immer mit der Waare begangen und es wird dem verderblichen Schmuggelhandel mit Kraft nur dann begegnet werden können, wenn man sich immer und in allen Fällen an die Waare hält.

S. 24 Der Fuhrmann oder Verbringer hat in den meisten Fällen an der Zolldefraudation kein Interesse; es ist dieses nur auf Seite des Versenders oder Beziehers, denen die Vortheile hieraus fließen.

Es ist z.B. allgemein bekannt, daß ausländische Verkäufer den inländischen Käufern die Waare mit dem Zusatze: ‘die Waaren franko in das Haus geliefert‘ anbieten, und es leuchtet doch wohl von selbst ein, daß in einem solchen Falle der Verkäufer oder die Assekuranzgesellschaft für die Einschwärzung Sorge tragen müssen, daß also nur sie die eigentlichen Urheber der Defraudation, die Transportanten aber nur das Mittel und die Gehülfen derselben sind.

Man hat sich hiezu meist unbemittelter Menschen bedient, und die Folge war, daß bey dem vorgebrachten und meistens auch berücksichtigten Einspruche des Versenders oder Beziehers, an der Zolldefraudation keinen Theil gehabt zu haben, der Fuhrmann oder Verbringer nur mit Arrest bestraft wurde, die Thätigkeit des Aufbringers keine Belohnung, wohl aber der Staat die Last erhielt, auch noch die Untersuchungs- und Arrestkosten tragen zu müssen.

S. 25 Daß ein solcher Stand der Sache, welcher den Reiz zu Schwärzungen nothwendigerweise noch erhöht, und bey welchem dem Gesetze nur Hohn gesprochen wird, weder dem Interesse der Zollanstalt, noch dem Interesse der ehrlichen Handelsleute zusagen könne, bedarf keiner Erörterung, und es stellt sich wohl als ein unabweisliches Bedürfniß dar, daß diesem Mißstande im Wege der Gesetzgebung abgeholfen werde.

Dieses beabsichtiget der §. 28. des Entwurfes durch den Zusatz, daß die Confiscation sich immer auf die Waaren, hinsichtlich welcher die Zollgebühren verkürzt worden sind, oder gefährdet werden sollten, ohne Unterschied erstrecken solle, ob der Zollpflichtige der Eigenthümer ist oder nicht. Diese Bestimmung entspricht auch dem Grundsatze des Rechts, weil hienach die Strafe der Schuldigen treffen soll, nach den angegebenen Erörterungen aber der Versender oder Bezieher der intellectuelle Urheber ist, dieser also die Waare verdienterweise verliert.

Der redliche Commerziant hat einen solchen Verlust nicht zu fürchten, da er unerlaubte Vortheile nicht will, und daher auch die Wege, welche hiezu führen, verabscheut.

S. 29-59 Graf von Armansperg: Entwurf eines Additionalgesetzes zur Zollordnung vom 15. August 1828, M 20.7.1831 :

S. 52 Als Defraudationen oder Schwärzungen in Rotten sind anzusehen, wenn sie in Verbindung von sechs oder mehreren Personen verübt werden.

S. 54 Das Familienhaupt und der Dienstherr haften bey den von unter väterlicher Gewalt stehenden Familiengliedern oder von gebrödeten Dienern begangenen Defraudationen nicht blos für die Geldstrafen und gefährdeten Zollgebühren, sondern auch für die Confiscationsstrafe und Untersuchungskosten, wenn sie nicht beweisen können , daß die Defraudationen ohne ihr Wissen oder ohne ihren Willen verübt worden sind.

S. 1-18 20.7.1831 Beil. XXXVI. Vortrag Armansperg über Zollverhältnisse.

S. 19-56 Anlagen

S.19-25 Tarifänderungen

S. 26-31 Befreyte oder begünstigte Straßen.

S.32f. Kgl. Verordnung, Umgebung des Rheinkreises mit einer Zolllinie, M 23.11.1829.

S.34-36 Auszug aus Regierungsblatt 9.12.1829.

S.37-46 Verordnung zur Einführung der Zollordnung im Rheinkreis.

S.47-56 Übersicht über Zollerhebungs-Behörden des Zollvereins.

Beil. 10. Band 1831:

S. 1-124 XLIV. Vortrag Heinzelmann über Zölle, zum Budget der 3. Finanzperiode, so wie über die Postulate der Staatsregierung vom 20.7.1831; M 20.8.1831; Korreferat Günther ab S. 115-124.

S. 10 <Zu ZV mit Pr. u. H-Da.:> Die Anschließung der meisten übrigen deutschen Staaten kann dann nicht ausbleiben, ihres eigenen Vortheils wegen; denn der Vortheil, einem so ansehnlichen Vereine anzugehören, ist der Isolirung unstreitig vorzuziehen, so wie dem für Einzelne wohl ergiebigen, fürs Ganze aber ehrlosen und demoralisirenden Gewerbe des Schleichhandels, worauf leider an unserer nördlichen und westlichen Gränzen speculirt werden möchte.

S. 19 Schon jetzt dürfte der Fall gegeben seyn, daß es unser VortheiI und derjenige des Rheinkreises erfor/ S. 20 derte, die Colonialwaaren und andere fremde Artikel provisorisch auf dieselben (ja vielleicht auf noch niedrigere Zollsätze als die badischen zu setzen; dadurch würde alsbald der größte Theil des Schleichhandels am Rhein aufhören, und der Rheinkreis nach Baden ausführen können, was ihm jetzt von daher geschmuggelt wird. Kommen später die ersehnten Vereine zu Stande, so wird das Ganze eine bessere Gestalt gewinnen, die Zollanstal ten ihr Hartes für den Rheinkreis verlieren, und dessen Bewohner werden bey Mitgenuß einer zollfreyen Ausfuhr ihrer Produkte die Zolllinie weniger feindselig betrachten, als unter gegenwärtigen transitorischen Umständen.

S. 20 <Antrag des Ausschusses> den Rheinkreis in Betracht seiner Lage bis zum Abschluß definitiver Vereine mit den deutschen Nachbarstaaten in den Einfuhrzöllen so viel zu erleichtern, als es nur immer die jetzt geltenden Verträge gestatten, um durch Gleichstellung mit den badischen Zöllen dem Schmuggelhandel möglichst zu steuern. (gesperrt gedruckt).

Nach S. 32 Tabelle zum Budget: Jahresbetrag Eingangszölle 3,633,275 fl., Zolldefraudationsstrafen 38,395 fl.

S. 49 Indessen, um gerecht zu seyn, soll und darf nicht verkannt werden, daß in fast allen eingelaufenen Anträgen die allgemeinste und leider allergegründetste aller Klagen diejenige ist, daß der Staat seinen / S. 50 Tarif nicht vor dem Schleichhandel zu schützen vermochte, ja daß viele Klagen nicht der eigentlichen Höhe der Zollabgabe gelten, sondern dem mangelnden Schutz gegen den Schwärzer und der Unzulänglichkeit in der Handhabung der Zollbewachung. Man will Zölle bezahlen, allein mit der Gewähr, daß sie von Allen entrichtet werden.

Nothwendig lösen sich alle rechtlichen Verhältnisse des Handels auf, wenn der Staat Zölle gesetzlich fordert, und denen, welche sie bezahlen sollen, keine Sicherheit geben kann gegen ihre muthwillige Umgehung.

Der redliche Kaufmann kann dann nicht mehr fortkommen, er muß auch geschwärzte Güter kaufen, um mi t den übrigen Schritt zu halten, und so wird – nicht ohne Schuld der Regierung! – der Diebstahl zur Regel, Erfüllung des Gesetzes die Ausnahme.

Hier muß geholfen werden.

Der ganze Erfolg, der staatswirthschaftliche so wie der finanzielle, hängt also davon ab, daß dem häßlichen Schleichhandel auf jede thunliche Weise besser als bisher abgeholfen werde. Längst wäre es gut gewesen, wenn die Regierung bey einzelnen leicht zu schwärzenden Artikeln Herabsetzungen des Zolls angeordnet hätte, wie z.B. auf Kaffee. Leider hat der Schleichhandel so überhand genommen,  daß selbst geringer belegte Artikel hie und da geschwärzt werden, und daß kein Zweck irgend eines Systems ferner erreichbar wäre, falls nicht/ S. 51 ernstliche Abhülfe mit Energie, mit reger Aufmerksamkeit eintritt. Die theuere Gränzbewachung kann für jetzt nicht beseitiget werden, – schon der Cholera wegen; sie soll aber auch unsere Salzpreise eben so gut schützen als unsere Zollgefälle. Es ist zu besorgen, daß bey geringerer Aufsicht dermalen auf einigen Punkten unserer Gränze wenig oder nichts mehr verzollt würde, nachdem man einmal das Übel des Schwärzens auf einigen Punkten zu sehr überhand nehmen ließ.

Erst muß wieder Ordnung hergestellt werden. Man hoffe nicht, die in den Additionalartikeln zur Zollordnung vorgeschlagenen Bestimmungen werden radikal helfen; sie werden wohl einige Abhülfe gewähren, allein es bleibt der dringende Antrag zu stellen übrig,

‘daß die Regierung den Schleichhandel besser als bisher abwehren lasse. ‘

Sie hat in der Wahl der Angestellten, in rascher Einschreitung gegen offenbare Zunahme des Schleichhandels auf diesem oder jenem Punkte in ihrer ganzen Zollanstalt dazu genügende Mittel, und kann ja zufolge der eingeräumten Ermächtigung, da wo es Noth thu, selbst durch Herabsetzung der Tarifsätze wirksam einschreiten, wo jede andere Vorkehrung nicht hälfe. Unsere Verwal tung wird wenigstens leisten können, was die würtembergische leistet, wo man weniger Unfug als an unseren Gränzen erlebt. Die sächsischen Staaten bilden bisher die Schlupfwinkel für den Schleichhandel, vorzüglich Koburg, Meiningen; ja man scheut sich heut/ S. 52 zu Tage nicht, von Seiten ihrer Regierungen die Augen dabey zuzudrücken, wie man zu sagen pflegt, den unmoralischen Gewinn der Unterthanen durch SchleichhandeI gleichsam zu beschützen, und die Vortheile des Schleichhandels in die Wagschaale für sich zu legen. Ob so ein Benehmen nachbarlich oder würdevoll sey – darüber hier kein Urtheil; – allein weil factisch diese Verhältnisse bestehen, darf auch unsere Regierung ernsthafter auftreten, und analoge Maaßregeln zur Abwehrung eines so feindlichen Verfahrens nehmen.

S. 52 Bemerkungen zu einzelnen Anträgen:

So weit die Anträge der Abgeordneten Pummerer, Kühbacher, Saringer, Nr , 12. und 14., die Gränzverhältnisse mit Österreich betreffen, dürfen sie der Staatsregierung von Seiten der Kammern empfohlen werden, wofern die angeführten Hemmungen des Verkehrs an der österreichischen Gränze gehoben werden können, ohne dem Schleichhandel nach Bayern herein Thür und Thor zu öffnen. Schwerlich kann/  S. 53 hier aber ganz abgeholfen w erden, so lange Österreich sein strenges Verbotsystem aufrecht erhält. Hier kann nur ein Vertrag radikal helfen.

S. 55 Mehrere der Anträge, namentlich die aus Würzburg, Nürnberg, Marktbrei t und Stefft sprechen große Mißbil/ S. 56 ligung darüber aus, daß den Zuckerraffinerien ein zu großer Vortheil in unserm Zolltarif eingeräumt werde.

Berechnungen des Entgangs an Zöllen liegen darüber vor, in welchen (aber nicht ohne Widerspruch mit dem bestehenden Schleichhandel) ausgerechnet wird, was der Staat an Gefällen für Zucker einnehmen würde, wenn der Totalverbrauch des Landes zum höhern Zoll als raffinirter Zucker verzollt würde. Allein Erfahrung zeigt, daß vom raffinirten Zucker viel geschmuggelt wird, von rohem Zucker wenig oder nichts.

Es ist am Tag, daß der Verkehr mit Zucker dadurch denjenigen Kaufleuten geschmälert wird, welche denselben vom Ausland kommnen ließen, und im Lande verkaufen; ebenso wahr ists, daß der Staa t, wenn aller raffinirter Zucker zur Verzollung käme, beträchtlich mehr Einnahme an Zoll erhielte. Die Gründe, welche bisher die Regierung bestimmt haben, die Raffinerien zu begünstigen, sind dieselben, wie anderwärts, Verdienst im Lande durch das Raffiniren und Ersparung am Nationalkapital durch wohlfeilem Ankauf des rohen Zuckers im Gegensatz zu den Kosten des raffinirten.

Eingekommene Anträge:  <falsche Seitenzählung>

S. 40f. Garinger: Erleichterung des Transithandels, Aufbebung der Gendarmerie und der Kontrole beym Verkehr an der österreichischen Gränze.

Garinger namens der Gewerbtreibenden von Obernzell: Abstellung der Kontrole bey dem Verkehr mit der österreichischen Gränze.

S. 42f. Vetterlein namens der Fabrikanten in Hof: um Fortbestand des Zollschutzes durch gegenwärtige Eingangszölle ec. Verstärkung des Schutzes gegen den Schleichhandel.

v. Wachter namens der Fabrikanten und Gewerbtreibenden in Memmingen: um AufrechthaItung der Schutzzölle gegen ausländische Fabrikate ec , strenge Maaßregeln gegen den Schleichhandel.

Heinzelmann namens von 170 Fabrikanten u. Gewerbsleute von Augsburg: als Verwahrung gegen eine von dem Abg. Kremer namens des Handelsgremiums eingereichte Vorstellung aus Augsburg ec., Bitte um Festhalten am gegenwärtigen Zollsystem, um strenge Aufsicht gegen Schleichhandel  und Ausdehnung der Zollvereine.

Heinzelmann namens der Gewerbtreibenden und Fabrikanten in Kaufbeuren: um Ausdehnung der Zollvereine auf freyen Verkehr nach Grundsätzen der Reciprocität und Aufrechthaltung passender Schutzzölle zu Gunsten der inländischen Gewerbe und strengen Abwehrung des Schleichhandels.

S. 44f. Der Handelsstand von Aschaffenburg: um Zollverminderung auf Zucker, Caffee ec. um Schutz gegen verfassungswidrige Anordnungen der Zollverwaltung, z.B. gegen die theilweise Versteigerung defraudirter Waaren ec.

Die Kaufleute von FrankenthaI: gegen die Mißbräuche des Schleichhandels im Rheinkreise, welche namentlich bey den Niederlagen in Oppau ec. mit Begleitscheinen getrieben werden, und gegen die freche Umgehung des Gesetzes, weil körperliche Visitation nicht gestattet ist.

S.83-93 Beantragte Tarifänderungen.

S.94-112 Heinzelmann, Voranschlag der Regierung, 20.8.1831

S. 114 Einstimmige Billigung der Vorträge Heinzelmanns im 2. Ausschuß, 31.8.1831.

S. 115-124 Koreferat Günther zu Heinzelmann, 31.8.1831

S. 119 <Vorschlag eines Handelsvertrags mit Holland: Aufzählung der Vorteile:>

Das Einschwärzen von Zucker, Kaffee und Gewürzen würde durch Herabsetzung der Consumozölle für die aus Holland directe kommenden Ladungen beynahe unmöglich gemacht. Denn einerseits würde der gesetzliche Bezug dieser Waaren nicht theuerer als der gesetzwidrige zu stehen kommen, eben darum aber letzterer gewiß schnell abnehmen und bis auf Kleinigkeiten aufhören; andererseits würde es nicht schwer seyn, Anordnungen zu treffen, wodurch die Entrichtung der Zollabgaben von den begünstigten Ladungen aus Holland vollständig gesichert würde.

S. 120 Zu Eingabe des Handelsstandes von Marktbreit u. Marktsteft:

Den Werth oder Unwerth der Raffinerien für Bayern will ich hier nicht deduciren, weil im Vortrag zum Rechenschaftsbericht schon davon die Rede war, ohnedieß auch die scharfsinnigsten Berechnungen hierüber schon aufgestellt wurden, und zur Kenntniß kamen, und weil man darüber einig ist, daß, da sie bestehen, sie auch fortbestehen sollen, daß ihnen aber vorzüglich der Umstand zu gute gerechnet werden will, nämlich die richtige Verzol/      S. 121 lung ihrer Bezüge der rohen Zucker, während raffinirter theilweise geschmuggelt wird. Dieses klingt in der That sonderbar, denn es  liegt ja in den Händen der Zollanstalten, diesen Übelstand so viel wie möglich, wo nicht ganz auszurotten. Überdieß scheint die Thatsache, daß man den Raffinerien bey ihren Bezügen Vermischung mit thierischer Kohle unter die Rohzucker und unter amtlicher Aufsicht zur Bedingniß zu machen für gut fand, darauf hinzudeuten, daß einem Unterschleif, möglich nicht sowohl durch Schmuggeley, wohl aber durch Verbrauch der Waare zu andern als den angegebenen Zwecken, vorzubeugen nöthig war.

S. 125 Einstimmige Beistimmung im 2. Ausschuß (Fikentscher, Mätzler, Scheuing, Günther, Heinzelmann) , M 3. 9. 1831.

- Beil. 10. Band 1831:

S. 1-142 LVI. Verordnung, di e Erhebung der Eingangs- Ausgangs und Durchgangszölle im Gh Hessen.

Beil. 14. Band, 1831:

S. 1-20 4.12.1831: Beilage LXXVI.

S. 1-10 Heinzelmann, Vortrag des 2. Ausschusses über Additionalartikel zu Zollgesetz von 1828; Anlagen.  (Fikentscher -Vorstand, Heinzelmann – Referent, Scheuing -Secretär).

S. 2 Nirgends mehr als in Zollsachen tritt der Umstand ein, daß, wer den Zweck will, auch die Mittel dazu wollen müsse, so unangenehm auch in mancher Beziehung dieselben seyn mögen. Dabey ist aber wohl hauptsächlich zu berücksichtigen, daß die Bestimmungen der Zollgesetze nur für den Defraudanten lästig und hinderlich werden, die übrigen Staatsangehörigen aber so wenig wie möglich dadurch gestört oder berührt werden sollen.

Die Strafbestimmungen sowohl als die übrigen anzuordnenden Sicherheitsmaaßregeln incomodiren auch wesentlich nur die Defraudanten, welche doch häufig mit den Dieben auf einer Linie stehen.

Zu §. 1. d.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß es zur Sicherung / S. 4 der Zollgefälle nicht genüge, blos die Gränzen zu bewachen, sondern daß nach dem Beyspiel anderer Staaten auch die Befugniß gegeben seyn müsse, selbst nach Überschreitung der Zolllinie oder der Gränzzollstätte noch gegen die Defraudanten Vorkehrungen zu treffen.

Der regelmäßige Verkehr kann sich mit Vorweisen jederzeit legitimiren, die Vorkehrung trifft also nur den Defraudanten.

In dieser Absicht wurde die k. Verordnung vom 20. September 1829 erlassen. Es muß dem redlichen Kaufmann willkommen seyn, wenn ihm eben dadurch Mittel gegen den Schleichhandel zu Hülfe kommen. Beylage B. enthält diese Controlverordnung zu besserer Beurtheilung.

S. 6 Der §. 68. der Zollordnung enthält den Schlußsatz:

‘Körperliche Visitationen der Personen sind verboten.- (gesperrt)

Nachdem aber namentlich am Rhein, gestützt auf diesen Paragraph, die höhnendsten Einschwärzungen unter weiter Oberkleidung vollbracht wurden, erfordert sowohl die Gerechtigkeit, als der Schutz derer, welche die Zölle bezahlen, eine Maaßregeln, um so groben Verletzungen der Gesetze durch eine menschenfreundliche Maaßregel nicht Thür und Thor zu öffnen; wenn z.B. jemand bey Mannheim unter den Augen der Zollstätte 50 gemiethete Taglöhner unter den weiten Oberkleidern den ganzen Tag über zollbare Waaren über den Rhein nach Rheinbayern tragen läßt, wie gesehen, so kann eine ganze Schiffsladung ohne Hinderniß eingeschwärzt werden. Solchem Unfug ist nun wohl zu steuern; er gleicht ja fast offenem Diebstahl.

<Vorbehalt> daß bey den damit gemeinten competenten Gerichten (z.B. im Rheinkreise bey den Friedensgerichten) auch die Vorkehrung getroffen werde,  daß Personen weiblichen Geschlechts durchaus nur, wie bey den fränzösischen Gränzzollstätten, von weiblichen Personen untersucht werden dürfen.

Um ferner jeder Chicane von Seiten der Zollbe/S.7 beamten vorzubeugen, möchte das Beschwerderecht gegen jede mögliche überflüssige Hinsendung einer Person zum Gericht, Behufs einer körperlichen Visitation, nebst der Klage auf Schadloshaltung für solche Fälle besonders reservirt werden.

S. 11f. Beylage A. FMm. An Präsidium der Kammer der Abgeordneten, 30.11.1831

S. 12-20 Beylage B. Ludwig, Zur Zollordnung, 20.9.1829

Die Zollordnung hat aus wohlwollenden Rücksichten für die Interessen der Landwirtschaft, der Industrie und des Handels im §. 21. Ausgesprochen, daß das Weggeld im inländischen Verkehr aufgehoben sey.

S. 13 Nachdem aber die Erfahrung lehret, daß die in Folge dieser Anordnung gleichfalls eingetretene Aufhebung der früher bestandenen Weggeldstationen im Innern des Reiches, welche zur strengeren Aufsicht und Controlle in Ansehung der Zollgefälle wesentlich beygetragen haben, von Schleichhändlern zu Waareneinschwärzungen und zu schändlichen Speculationsgeschäften benutzt werde, und nachdem zur Beseitigung der hieraus sowohl für die Staatscassen als für Unsere Unterthanen, und insbesondere für die redlichen Kaufleute hervorgehenden Nachtheile sich eine Einschreitung als dringendes Bedürfniß darstellt, so haben Wir in Erwägung dieser Verhältnisse und im Hinblicke auf den von Unseren Lieben und Getreuen, den Ständen des Reiches in ihrem Gesammtbeschlusse vom 5. August v. J. im Betreff des Zolltarifes gemachten Vorschlag, von Seite der Staatsregierung die kräftigsten Maaßregeln zu ergreifen, und den Eingang der im Tarife bestimmten Zölle zu sichern; dann mit Rücksicht auf die möglichste Beförderung und Unterstützung der freyen Bewegung des Verkehrs im Sinne des Gesetzes beschlossen, – so lange Wir nicht anders verfügen, – zu verordnen, wie folgt;

§. 1.

Zur möglichsten Verhinderung der Zollgefährden sollen neben dem Dienstpersonale der Zollverwaltung und der Zollschutzwache nicht nur die mit der Sorge für Aufrechthaltung der Wirksamkeit des Gesetzes beauftragten Polizeybehörden und die im Innern des Reichs aufgestellten Gendarmen, sondern auch die sämmtlichen Malzaufschlagsuntereinnehmer beyzuwirken haben und an der zu diesem Ende erforderlichen Aufsicht thätigen Antheil / S. 14 nehmen; dieselben sind insbesondere verbunden, das Erhebungs- und Aufsichtspersonal der Zollverwaltung auf Verlangen zur Verhinderung der Entdeckung der Zolldefraudationen sowohl, als in Verfolgung der Zolldefraudanten möglichst zu unterstützen, so wie auch die wahrgenommenen Verletzungen der Zollordnung sogleich dem nächstgelegenen Zollerhebungsamte, oder der competenten Gerichtsbehörde zur geeigneten Einschreitung anzuzeigen. Magistrate, welche nicht unmittelbar Unseren Kreisregierungen untergeordnet sind, und Gemeindevorsteher sollen nach ihrem Verhältnisse nur zur örtlichen Beywirkung verbunden seyn. Über die Art der Beywirkung Unserer Forst- und Jagdbediensteten werden besondere Bestimmungen ertheilt werden.

Verhandlungen der Kammer der Reichsräte des Königreichs Bayern, München

Verhandlungen … 1831:

7. Band, 1831:

S. 92-94 § IV. Gewerbewesen, Vortrag, Beratung und Schlussfassung über den Beschluss der Kammer der Abgeordneten vom 12.9.1831

Sitzung vom 3.11.1831: Beratung ü. Beschluß  d. K. d. Abg. v. 12.9.1831 ü. Gewerbswesen

S. 92 Votant: In Ansehung der Zoll-Schutzwache müßten Sie bedauern, daß sie zugleich einen Theil der Gendarmerie, dieses ausgezeicheten Sicherheits-Corps, ausmachte. Ihnen schien, es würde bey weitem passender seyn, wenn die Zoll-Schutzwache aus einer eignen Mannschaft bestände, welche dem Finanz-Ministerium unterworfen und mit dem Militär in keiner Verbindung wäre. Bey der Gendarmerie sey von Vertheidigung der allgemeinen Sicherheit die Rede – gewiß ein ehrenvoller Beruf; – bey der Zoll-Schutzwache handle es sich aber bloß von Abhaltung der Defraudationen des Zolls, dieser indirecten, Sie möchten sagen, gehässigen Abgabe, und Sie glauben demnach, es möchte der von Ihnen geäußerte Wunsch, die beyden Corps zu trennen, nicht unzweckmäßig seyn.

S. 93 Reichsrat –: In Beziehung auf die Zoll-Gendarmerie habe Herr Reichsrath gewünscht , daß ein besonderes Corps bestehen soll. Sie könnten diese Ansicht nicht theilen.

S. 94 Ihnen schien es eine wahre Ehrensache zu seyn für jeden Staatsbürger, so auch für die Mitglieder des sich stets bewährten Corps der Gendarmerie, mitzuwirken, daß die Gesetze, welche durch die drey Gewalten herbeygeführt und durch den Monarchen sanctionirt wurden, aufrecht erhalten werden, und daß dieses oder jenes Gesetz, wenn es von besonderer Wichtigkeit ist, gerade an der Gränze aufrecht erha1ten und dessen Ansehen, sowie das damit  verbundene Ansehen der Staatsregierung im Angesicht des Auslandes gehandhabt werde. Schutz gegen den Frevler an der Gränze, gegen Durchbrechung oder Umgehung der gesetzlichen Zoll-Linie, gegen den Eingriff in das Staatsvermögen, gegen Übervortheilung des redlichen Kaufmannes, sey übrigens offenbar auch Wachsamkeit für des Landes Sicherheit. Es seyen wesentliche Vortheile, welche darin bestehen, daß die Zoll-Schutzwachen einen Theil des Gendarmerie-Corps ausmachen; nicht minder würde die Aufstellung eines neuen Corps kostspielig seyn, indem für ein eignes Corps eigne Offiziere nothwendig wären; die Zoll-Schutzwache concurrire auch bey der Sicherheit an der Gränze, und müsse die allgemeine Sicherheitswache unterstützen; würde es aber ein eignes Schutz-Corps sey, so könnte jene Pflicht ihr nicht aufgelegt werden und auf der andern Seite würde es unvermeidlich Collisionen und Reibungen hervorbringen zwischen den beyden Corps; sollte es kein Militär seyn, so würde die Mannschaft den nämlichen Nachtheil mit sich bringen, welche die frühere Einrichtung der Patrouilleurs hatte. Auch sey dadurch, daß die Zoll-Schutzwache einen Theil der allgemeinen Schutzwache bildet, einem andern Bedürfnisse abgeholfen, nämlich der Abwechslung, welche sehr nothwendig / S. 95 ist, da die Leute in wenigen Jahren ihre Kräfte consummiren würden, wenn sie nicht manchmal abgewechselt und der Abtheilung für die innere Sicherheit zugetheilt würden.

S. 138-302 59. Sitzung vom 3.11.1831

8. Band, 1831:

S. 112-154 61. Sitzung 19.11.1831 Freiheit der Presse und des Buchhandels

S. 202 62. Sitzung 21.11.1831 Kammerbeschluss wg Freiheit der Presse

S. 350-418 § III Vortrag des 2. Ausschusses, Beratung und Beschlussfassung über Zoll-Verhältnisse.

Sitzung vom 24. 11. 1831 Beratung über Zollverhältniss

S. 367 <Gutachten: zum Rheinkreis:> Es ist eben so wenig in Abrede zu stellen, daß der Schmuggel-Handel dort auf eine bedenkliche Weise getrieben wird; aber es ist auch schon lange kein Geheimniß mehr, daß die Triebfedern dieses unredlichen Verkehres im Auslande liegen; daß sie deßwegen in so auffallende Thätigkeit gesetzt worden sind, um das Zollsystem auf diese Weise zu stürzen, und daß ein bedauerliches Zusammentreffen dieser Umstände mit Mängeln im Gesetze, und mit Gebrechen im Vollzuge, besonders aber mit Mangel an gutem Willen einiger Gerichts- und Polizey-Behörden, die Ursache der ungünstigen Urtheile war, welche über eine, an und für sich wohl zu rechtfertigende Maaßregeln der Regierung ergangen sind.

S. 371 Schon oben wurde der Schwierigkeiten erwähnt, welche sich darbieten, wenn es sich davon handelt, andere Zoll-Sätze, als die gegenwärtigen, mi t den übrigen Kreisen gleichartigen – im Rheinkreise einzuführen.

So wie aber der Antrag gestellt ist, unterliegt er keinem wesentlichen Bedenken; da bloß der Wunsch der Erleichterung insoweit ausgedrückt wird, als die jetzt geltenden Verträge eine solche Erleichterung gestatten. Wenn sich auch unter den gegenwärtigen Verhältnissen eine Realisirung des Wunsches nicht wohl annehmen läßt, so darf man doch nicht verkennen, daß die Verhältnisse sich ändern können ,und für einen solchen FalI dürfte es allerdings wünschenswerth seyn, der Zoll  Anstalt im Rheinkreise eine solche Gestaltung zu geben, wodurch das Lästige möglichst beseitigt, die finanziellen Erträgnisse gesichert und die Umtriebe der Schwärzer vermieden werden; ja, es ist sogar denkbar, daß es der Regierung erwünscht seyn werde, für einen soIc hen Fall durch, den Antrag der Stände eine wohl gegründete Veranlassung in solchen Ausnahms-Verfügungen zu erhalten.

Dem Antrage dürfte somit beyzupflichten seyn.

S. 389 Keine Zoll-Gesetzgebung kann ohne Straf-Bestimmungen bestehen. Die Straf-Bestimmungen in der Bayerischen Zollordnung sind von der Art, daß sie im Wesen wohl zu dieser in ihrer jetzigen Gestalt passen, aber nicht mehzr ausreichen, wenn dieselbe nach der preußischen Zoll-Ordnung modificirt seyn würde. So besteht z.B. keine Strafe für die Verletzungen des Zollgesetzes im Control-Bezirk ec.ec.

Überdieß ist ein Theil der Strafen-Bestimmungen in der Bayerischen Zollordnung härter als in der Preußischen.

S. 402 Reichsrat x: Die verschiedenen Vorträge, welche so eben allegirt worden, seyen solcher Natur, daß sie theils die Erweiterung der schon bestehenden Vereinigungs-Verträge bezielen, theils auch denselben durch die Beystimmung anderer Staaten noch größere Consistenz verschaffen sollen, theiIs durch Beyziehung der Inclaven, um den Schleichhandel zu beschränken, und die Einführung der Zollordnung zu erleichtern. Sie schienen von der Art zu seyn, daß ihnen die Beystimmung nicht wohl versagt werden könne, man wollte sich denn von der betretenen Bahn wieder entfernen.

S. 410  Reichsrat X: <Zu Zollerhöhung auf Hopfen:>  stimmten gegen den  Zusatz des Ausschusses, weil Sie überzeugt seyen, daß er in der Kammer der Abgeordneten einen üblen Eindruck hervorbringen würde; es sey hier von Erhöhung der Zölle die Rede, das ganze Land wünsche aber niedere Zölle zur Abwendung der Schmuggeley und Herstellung der Moralität; die Kammer der Reichsräthe sollte daher nie etwas vorschlagen, was auf Zollerhöhung hinziele.

10. Band, 1831:

S. 260-262 66. Sitzung 26.11.1831 Beschluss Zollverhältnisse

S. 343-346 Budget, Zölle

12. Band, 1831:

S. 60-64 24. Sitzung 13.12.1831 Postulate der Staatsregierung in Bezug auf Zollverhältnisse

S. 203 76. Sitzung 16.12.1831 Budgetposition Zoll

S. 210-215 77. Sitzung 18.12. 1831 Beschluss über Zollordnung.

S. 260-268 16.12.1831 Gesamtbeschluss der Stände

S. 260 Es wird Zustimmung ertheilt:

S. 261 7) zu der Errichtung der Zolllinie im Rheinkreise und / S. 262 den desfalls getroffenen Anordnungen, womit jedoch die Stände die Anträge verbinden:

a) den Rheinkreis in Betracht seiner Lage bis zum Abschlusse definitiver Vereine mit den deutschen Nachbarstaaten in den Einfuhrzöllen soviel zu erleichtern, als es nur immer die jetzt geltenden Verträge gestatten, um durch Gleichstellung mit den badischen Zöllen dem Schmuggelhandel möglichst zu steuern;

b) im Rheinkreise bis zu oben erwähnter Zeit auch den Zollbeyschlag statt des Weggeldes und die Transito-Abgaben aufzuheben, oder doch wenigstens soviel als nur möglich zu ermäßigen;

S. 519-521 17.12.1831 Gesamtbeschluss über Gesetzentwürfe.

Weitere Quellen zum Thema Zoll und Schmuggel vor 1834