Landtagsverhandlungen 1827
Verhandlungen der 2. Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre …
1827/28:
2. Band, 1827/28:
S. 67-78 9. Sitzung am 12.1.1828, Finanzministerium über Zölle.
S. 78-85 Zollgesetz.
Verh. d. 2. K. d. Ständevers. d. Kgr. Bayern 1827/28
Bd. 2, Sitzung vom 12. 1. 1828, FMr.
S. 82 Finanzminister Armansperg: Oft und mit Energie haben sich in früheren Versammlungen viele Stimmen gegen die Frechheit erhoben, mit welcher einzelne Gewerbetreibende, Speculanten und Negocianten, Zollgefährden wagen, mit welcher demoralisirte Genossenschaften selbst eine künstliche Assecuranzhülfe gegen die Strafe der Entdeckung schaffen, mit welcher die Concurrenz des redlichen, des gewissenhaften Kaufmanns im Absatze durch das Schandgewerbe der Schmuggler gedrückt und beschädiget wird; deßwegen bildet die neue Zoll-Ordnung hinsichtlich der Zollgefährden eine Classification, welche diesen Praktiken einen Damm entgegenstellt, und den Betrüger vor die Schranken des Gerichtes liefert. Zu lange hat die gewissenlose Deutung, als sey der Betrug im Gewande einer Zolldefraudation frey von Schuld und Strafe, die Begriffe verwirrt, und nicht selten kaufmännische Ehre befleckt. Die Zoll-Ordnung nimmt keine Bedenken, betrügerische Handlungen als solche zu benennen, und die Bestrafung derselben mit den Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzbuches, in welchem der Übergang ohnehin schon angegeben und der Charakter der Strafbarkeit solcher Handlungen anerkannt ist, in Einklang zu bringen, wenn gleich die zum Theil selbstständige Behandlung solcher strafbaren Zollgefährden als Ergänzung erscheinen mag; auch sind die Markungen für die Competenz deutlich bestimmt und die Einschreitungen so berechnet, daß der Betrüger, außer dem Verluste der von ihm bezielten Prämie, im Kreise seiner Mitbürger nicht länger sich eines Vorzuges vor gemeinen Betrügern erfreuen kann.
3. Band, 1827/28:
19. öffentliche Sitzung am 6.2.1828, S. 169-262
S. 170-172 5.2.1828 Armansperg zu Bay.-Württ. Verein
S. 172-194 Vereinsvertrag.
12. Band, 1827/28:
S. 153-250 30.5.1828 Protokoll der 73. Sitzung, Beratung über den Entwurf des Zollgesetzes.
Verh. d. 2. K. d. Ständevers. d. Kgr. Bayer 1827/28
S. 156 von Stachelhausen: Wenn nun die Vertheidiger des Handelssystems mit ihren allgemeinen Sätzen und philanthropischen Phrasen in/ S. 157 die Enge kommen, dann suchen sie sich mit den Einwurf herauszuhelfen, daß auch deßhalb keine hohen Einfuhrzölle rathsam seyen, weil alsdann viel geschwärzt wiirde und dem Schwärzhandel nicht gesteuert werden könne. Man ergreife strenge und zweckmäßige Maßregeln und dem Schwärzen wird wenigstens eben so gut vorgebeugt werden können, als dem Defraudiren des Malzaufschlages. … Eine Zollanstalt, in dem Sinn des Referats gebildet, würde nach meiner Ansicht einem Fischer ähnlich seyn, der aus Nachlässigkeit, aus Übereilung oder aus andern Gründen seine Reußen legt, ohne sie zuvor zu untersuchen, und wenn er morgens sie hebt, findet er, daß an allen Seiten grossse Löcher sind, durch welche die schönen Hechte ihm entschlüpfen. Ein geschickter Fischer muß die Hechte, welche die Brut zerstören, nicht entschlüpfen lassen.
<Im Allgemeinen Anschluß an Utzschneider,entwickelt abweichende Ansichten von diesem.>
S. 161 Der §. 98. bestimmt die Strafen der verschiedenen Grade der Defraudation und zwar (nach Nr. 1.) bis zu 10 Jahr Arbeitshausstrafe, wenn der Defraudant bereits dreymal mit Gefängniß bestraft worden ist. Herr Referent findet dieses Verfahren zu hart; ich glaube aber, S. 162 sehr mit Unrecht, denn wer schon dreymal wegen Verletzung der / S. 162 Zollordnung bestraft worden ist, von dem kann wohl nicht mehr behauptet werden, daß er nicht den Willen zu defraudiren habe. Ein solches Subject verdient also keine Schonung. Das Zollgefäll steht mit mehr als zwey Millionen im Budget; was hieran mangelt, müßte die Nation auf andere Art decken. Es fällt also eine größere Last auf den Grundbesitzer, der ohnehin schon überbürdet ist. Die Regierung kann dieses Gefäll nur mittelbar durch den Zollpflichtigen erheben. Um so viel dieser nun defraudirt, um.so viel verkürzt er die Staatseinnahmen, und macht sich daher, wenn auch nicht des Hochverraths an der Nation, doch des Verbrechens der Unterschlagung schuldig. Wir wissen alle, meine Herrn, welche strengen Strafen den Cassabeamten treffen, wenn ihm bey einer verhängten Untersuchung nur wenige Gulden fehlen.
In gleichem Verhältniß müssen die Strafen auf Zolldefraudation bestimmt seyn, weil sie unter den Begriff der Unterschlagung öffentlicher Gelder zu subsumiren ist. Diese Bestimmung will zwar dem Herrn Referenten nicht gefallen, der überhaupt gegen den ganzen Paragraphen eine große Menge Bedenklichkeiten findet. Doch glaube ich nicht, daß darauf Rücksicht zu nehmen ist, so sehr auch derselbe das Mitleid in Anspruch zu nehmen sucht. Betrachten wir nur die verworfene Menschenrace, deren die verkappten Defraudanten sich bedienen, und die sich nicht scheut, mit den Waffen in der Hand ihr schlechtes Gewerbe zu treiben. Diese Gehülfen sind in der Regel arbeitsscheue Bursche oder liederliche Hausväter, die ihr Vermögen verpraßt haben, und nun an Müßiggang gewohnt, es bequemer finden, in einer Nacht so viel zu verdienen, daß sie die ganze Woche mit Saufen und Spielen im Wirtshaus zubringen können, als zu arbeiten, unbekümmert, ob Weib oder Kinder zu Haus Brod haben oder nicht. Solche Subjecte sprechen ihr eigenes Urtheil nach der bekannten Sentenz: inter
S. 163 arma silent leges. Sie sollten standrechtlich behandelt werden, so wie jene/ S. 163 Subjecte, welche es wagen, sich der Spionirung im Bereich einer vor dem Feind operirenden Armee zu unterfangen. Wird ein solches Individuum ertappt, dann wird blos Person und Thatsache constatirt und die gefährdete Armee entledigt sich deselben, um sich zu sichern gegen künftige Gefahr.
Dem §. 103. Wünschte ich beygefügt zu sehen, daß die Anzeige der geschehenen Verletzung der Schnüre und Siegel ohne Verzug bey dem nächsten Gemeindevorstand zu machen sey, der dann mit Zuziehung zweyer Zeugen nicht nur das Factum, sondern auch so viel möglich die Umstände, unter welchen es geschehen, pflichtmäßig zu bezeugen habe. Dem nächsten Gericht oder Zollamt bleibt dann weitere Untersuchung vorbehalten, deren Kosten, mit Vorbehalt des Regresses, der Frachtführer trägt.
S. 165 Unter den in großer Anzahl angeführten Gründen gegen hohe Zollsätze spricht auch der Hr. Referent Seite 108. von der Versuchung, die in ihnen liege, welche die Mutter und Pflegerin der Defraudation sey. Dieser Mutter Versuchung kann man die unreine und gemeine Zärtlichkeit, die eigentlich nichts weiter ist, als unrechtlicher und strafbarer Eigennutz, wohl austreiben, wenn man mit Ernst und Beharrlichkeit ans Werk geht.
Seite 127. spricht Hr. Referent von der Neigung des Volkes, Zolldefraudationen nicht als Betrug anzusehen. Ich bin der Meynung, daß hier distinguirt werden muß zwischen Staaten mit absoluter Regierungsforrn und Staaten mit repräsentativen Verfassungen. In erstern ist das Daseyn dieser Neigung nicht zu verkennen; in letztern, wo die Staatsregierung den Ständen genaue Rechnung über Einnahmen und Ausgaben abzulegen hat, da wird der größere und bessere Theil der Nation sich solcher Neigung nicht hingeben, und dieser wird sich daher wohl/ S. 166 von dem kleineren und demoralisierten Theil nicht leiten lassen. Übirgens wird jene Neigung, hätte sie ja bestanden, sich in dem Maße vermindern, als das Maß der Einsichten in der Nation wächst.
S. 169 Frh.von Closen: Der erste Grundsatz, den wir hier annehmen müssen, ist, daß das Zollgesetz auf hohe Marken berechnet sey. Der Ausdruck hohe Marken ist zwar sehr relativ; ich verstehe darunter solche Marken, welche ein bedeutendes Einkommen gewähren, welche so hoch sind, daß die Schmuggeley noch der Mühe lohne.
S. 171 Der zweyte Grundsatz ist, daß kräftige Maßregeln ergriffen werden müssen, um das Einkommen aus den Zöllen zu schützen; ich sage kräftige Maßregeln im Gegensatze zu mildern, denn Milde gegen die Schmuggler würde Strenge gegen den rechtlichen Kaufmann und gegen die Nation seyn, und selbst die mildesten Maßregeln müssen mit Kraft vollzogen werden.
Daß nun hier kräftige Maßregeln nothwendig sind, ergibt sich erstens daraus, daß ohne solche der Schmuggeley kein Einhalt gethan werdeg kann, auch bey niedern Tarifen nicht. Ich könnte hierüber als Beyspiel anführen, daß in Baden, wo auf den Zucker nur eine Auflage von 1 fl. 30 kr. pr. Centner besteht, also nicht einmal 1 kr. pr. Pfund, dennoch viel Zucker eingeschwärzt wird. Es geht zweytens hervor aus der Erfahrung, die vor allem ins Auge gefaßt werden muß. Was in England, Frankreich, Preußen, Österreich möglich ist, kann auch bey uns möglich werden, und wir wollen mehr der Erfahrung huldigen als Idealen von Milde und Liberaltät.
S. 172 Allein drittens, meine Herren, mit diesen kräftigen Maßregeln müssen auch die Anforderungen der Gerechtigkeit in Verbindung gesetzt werden. Ich finde es gerecht, daß, wenn Waaren eingeschmuggelt oder gewisse Förmlichkeiten übertreten werden, diese Waaren für die Strafen haften. Sollte auch manchmal ein Unschuldiger darunter leiden, so handelt es
sich dabey doch nur um Geld. ••• A11ein etwas anders ist der Entgang an Geld, und etwas anders die bürgerliche Ehre. Persönliche Strafe kann nur eintreten, wo persön1iche Schuld nachgewiesen ist, und hier besteht keine Haftung für Diener, Eltern, Kinder oder Hausgenossen.
S. 185 Wenn nun in neuerer Zeit solche, die sich für Mauthvereine aussprechen, sagen, höhere Zölle oder Prohibitivmaßregeln gegen das Ausland seyen ein Unding; was Napoleon mit den Decreten von Trianon nicht vermocht, werden noch weniger einige verbundene deutsche Staaten vermögen; wenn man ferner sagt, daß England und Frankreich jetzt andere Systeme annehmen, und bald auf Huskisson in England, bald auf Siege der Liberalen in Frankreich Hoffnungen gründet, und deßhalb geringe Zollsätze vorschlägt: so frage ich, besteht dann noch ein Grund für Handelsvereine?
Allein hier hat sich der Mercantilgeist in seiner ganzen Schlauheit gezeigt. Er suchte es vor allem nur dahin zu bringen, daß Zo11harrieren im Innern von Deutschland fielen; nur um Freyheit ist ihm zu thun; wie er diese erreicht hat, wi1l er nichts mehr wissen von hohen Zöllen, durch welche doch allein die Fabriken und die Industrie hätten gehoben werden sollen. Ein großer Sieg des Mercantilgeistes, Frucht der ihm eigenen Beredsamkeit, die schon die Alten erkannten, da der Gott der Kaufleute auch der der Beredsamkeit war. Dieses in Ansehung des Historischen.
S. 192 Ein weiterer finanzieller Grund besteht darin, daß durch eine solche Gemeinschaft die Schmuggeley erleichtert wird, statt erschwert; denn das Interesse zu schmuggeln ist viel größer, wie man eine größere Anzahl Abnehmer vor sich hat, und eine einzige Barriere ist leichter durchbrochen als mehrere. Nehmen Sie an, es bestände ein auf ähnliche Maßregeln gegen das Ausland und wechselseitige besondere Vortheile gegründeter Handelsvertrag zwischen Württemberg, Baden und Bayern, den ich wünsche. Der Schmuggler aus Frankreich hätte dann zuerst die Gränzen von Baden, dann die von Würtemberg und endlich noch die von Bayern zu durchbrechen, um nach Bayern zu schmuggeln. Es ist bey einem Verein dasselbe Verhältniß, wie bey einer Festung, die nur einen einzigen Rempart hat, während bey bestehenden Mauthverträgen Bayern ein Vorwerk für Würtemberg und Würtemberg ein Vorwerk für Bayern bilden würde.
Daß durch einen Verein die Schmuggeley erleichtert werde, wird selbst von großen Vertheidigern des Mauthvereins anerkannt. Ich nenne Herrn Bürgermeister Scharer, welcher in seiner Bemerkung über den deutschen Zollverein Seite 39. sagt:
S. 193 ‘Ein einzelner kleiner, für sich bestehender Staat/ S. 193 kann noch leichter die Defraudation abwehren, aber ein Staatenbund mit weiten Gränzen, deren Bewachung verschiedenen, vielerley Herren angehörigen Personen anvertraut werden muß, wird nimmermehr im Stande seyn, hohe Zollsätze durchzuführen.‘ Die Defraudation wird ihnen von allen Seiten so großen Abbruch thun, daß sich die Einnahmen immer mehr vermindern und endlich nicht mehr ausreichen werden zur Bestreitung der darauf den verschiedenen Mitgliedern des Bundes angewiesenen, ihren Finanzen unentbehrlichen Summen.
Dieß wird Unzufriedenheit und Zwiespalt zur Folge haben, und das schöne Gebäude des Einigungssystems wird schneller zusammenfallen, als es aufgebaut worden, dann a ber wird der Nachtheil unberechenbar und die Kluft zwischen den deutschen Staaten noch viel breiter und tiefer werden, als sie früher war!
Also finanzielle Vortheile haben wir keine zu hoffen.
S. 196 Daß jetzt schon im Rheinkreise dieser Zollverband hergestellt werden soll, halte ich aus Rücksicht auf den württemberger Vertrag für sehr angemessen.
Der Gesetzentwurf will die Regierung dazu ermächtigen, der Ausschuß will es nicht; ich stimme für den Gesetzentwurf, schon weil immer die Einschließung des Rheinkreises in den Zollverband ein Hauptmotiv für den Mauthverein war, dann, weil es sonst kaum möglich seyn würde, fortwährend Schmuggeleyen zu verhindern. Über andere Gründe will ich mich nicht
weiter verbreiten.
S. 220 Graf von Benzel-Sternau: Aufstellung von Direktivnormen:
9) Alle Vexation sey vermieden.
10) Der Schleichhandel werde möglichst unvortheilhaft durch liberale Behandlung des erlaubten Handels.”
S. 245 In dem achten Capitel von Gesetzverletzungen und Strafen finden wir allerdings bestätiget, daß Zoll- und Malzdefraudationen Geschwister sind – Kinder des Industriezwanges und der Fiscalität. Die Pflichtigen suchen sich bey jeder Gelegenheit der Obliegenheit zu entledigen, wie des Zügels das Pferd. Daher ist die Gleichheit des beyderseitigen Strafcodexes wohl begründet, und ich stimme deßfalls dem Herrn Referenten vollkommen bey.
Landleute defraudiren selten; sie vernachlässigen nur die Zollpflicht, gewöhnlich aus Unkunde und Unvorsichtigkeit. Es ist daher allerdings die Verletzung der Förmlichkeiten von der Gesetzhintergehung wohl zu unterscheiden, S. 246 damit der Lüsternheit der Strafwillkühr gehörige Grenzen gesetzt werden.
In Erwägung des §. 107. bedarf es wohl verdoppelter Vorsicht, um auf der einen Seite der Confiscationswillkühr, auf der andern der Defraudationslüsternheit zu begegnen. Ein Verständniß zwischen dem Absender oder dem Addressanten und dem Frachtführer ist so möglich als schon wirklich gewesen.
Sind die an der Zollstätte verheimlichten Waaren immer sicher vor Confiscation, sichert die Gesetzgebung den Schuldlosen vor dieser Confiscation, schützt sie ihn davor, daß er nicht wegen des Vergehens des Schuldigen leide, so kann sie auch von dem auf solche Weise Bewahrten geeignete Mitwirkung zur Sicherung der Staatsgefälle erwarten.
Sie darf daher verordnen und gesetzlich vorschreiben, daß in den Frachtbriefen der Fuhrmann zur Anmeldung und Angabe der Waare bey den Zollstellen angewiesen sey, und in dessen Ermangelung sich im Falle der Zollverletzung an die Waare gehalten werde.
S. 306-398 2.6.1828 Fortsetzung der Beratung
Sitzung vom 2. 6. 1828:
S. 312 Fikenscher: <Es> müssen zweckmäßige und kräftige Maßregeln, um das Einkommen von gemäßigten Zöllen zu sichern, gegen den Schleichhandel getroffen werden. <Gegen Handelshindernisse.> Hiernach wird es der Regierung viel leichter werden, den Schleichhandel zu hindern, und wenn zweckmäßige Maßregeln dagegen ergriffen werden, größtentheils zu unterdrücken.
S. 318 Bey §. 5. hat Hr. v. Closen unter andern Bemerkungen gegen den Würtemberger Handelsvertrag auch die gemacht, daß an jener Grenze leicht zu schmuggeln sey und auch geschunuggelt werden wird. Dagegen muß ich erwähnen, daß sichere Anzeigen vorliegen, nach welchen in Würtemberg weit kräftigere Maßregeln gegen das Schmuggeln ergriffen worden, a1s bisher in Bayern je statt hatten. Gegen mehrere Schmuggler wurden solche Strafen verhängt, die selbst Beamten Ehre und Brod genommen haben.
S. 332 Die §§. 85. und 86. sind vom Herrn Referenten mit vieler Umsicht gewürdigt und der Nutzen von Privatlagern so einleuchtend gezeigt, daß man im ersten Augenblick dem gemachten Vorschlage unbedingt beyzustimmen geneigt ist. Allein wenn angenommen wird, daß, wie Herr v. Utzschneider sagt, in Nürnberg bereits schon 50 Privatlager bestehen, bey einiger Erleichterung noch eben so viel hinzukommen können, so ist nicht begreiflich, auf welche Weise und vom wem diese 100 Privatlager beständig controllirt werden sollen. Was setzt dieß für ein disponibles Personal voraus! Und die beständige Berührung, in welche das Zollpersonal mit den Eigenthümern kommt, läßt vermuthen, daß sie besonders bey Flüssigkeiten, deren es viele gibt, die selbst schon die Eigenschaft haben, die Gemüther zu erweichen und umzustimmen, für das Zollärar nicht sehr günstig seyn mögen. Daher will ich diese §§. ungeändert im Gesetze wissen.
S. 348 von Dippel: Zwischen Reisenden und Reisenden ist ein großer Unterschied, z.B. zwischen einem reisenden Handelsjuden oder Musterreiter und einem Badreisendenl ec. Erstere würden außerordentlich bevorzugt, was sie nur zum Unterschleif benützen durften und auch ungestraft thun könnten, da sie nach der Modification des Ausschusses zu keiner Declaration, ja nicht einmal zur Vorlage ihrer Waaren verbunden wären.
S. 351 <Zwei Wünsche: daß> “1) ‘den Juden und andern Hausirern der Hausirhandel an den Grenzen gänzlich verboten werde,‘ (denn durch diese geschehen viele Unterschleife) und
2) ‚daß solchen Juden und andern Hausirern der Hausirhandel in Zukunft nur mit inländischen Erzeugnissen gestattet werde.!
S. 360 Volkert: Zu §. 42. bis 50. bin ich mit dem Gesetzentwurfe ganz einverstanden. Es läßt sich dagegen auch um so weniger etwas einwenden, da dieselbe Manipulationsart schon seit mehreren Jahren bey der Mainschiffahrt, wo die Schiffleute ihre in Mainz oder Frankfurt gefertigten Zolldeclarationen vorlegen, eingeführt ist, welches die Hauptcontrolle gegen Schmuggeleyen ist und bleiben muß.
S. 362 Meinen Ansichten gemäß muß ein Gesetz auf billige und richtige Grundsätze gebaut seyn, dagegen bey der Ausführung auch strenge Maßregeln statt finden, damit es nicht heiße, wie sich schon öfters verlauten ließ: Machen die Herrn ein Gesetz, so machen wir uns auch wieder eines, wodurch wir frey sind und schmuggeln können.
S. 376 von Anns: Zu §. 54. Großer Unterschleif wird getrieben von Frachtführern zu Wasser und zu Lande, wenn sie Waaren für eigene Rechnung mit sich f’ühren.
S. 384 Wenn es dem Beamten freystehet die Privatlager zu jeder beliebigen Zeit zu untersuchen, zu controliren und selbst einen Lagersturz zu veranlassen, so ist eine Gefährde für das Aerar kaum denkbar.
Alle und jede Sicherheitsmaßregeln, welche die Regierung, anzuordnen für gut finden wird und von den Beamten nicht vexatorisch vollzogen werden, kann und wird der rechtliche Kaufmann nie bestreiten, vielmehr ihm willkommen seyn.
Daß derjenige Kaufmann, welcher lediglich Detail- und Platzgeschäfte treibt, ein Privatlager nicht bedarf, versteht sich wohl von selbst.
Eben so versteht sich‘s von selbst, daß derjenige Großhändler, welcher sich schon einer Defraudation schuldig gemacht oder eine solche versucht hat, der Begünstigung für ein Privatlager verlustig ist. Nur dem soliden gebührts.
S. 392 Zu §.107. Dieser Paragraph steht im Widerspruch mit dem §.101., dort wird nur der Schuldige als straffällig anerkannt, nämlich: der Fuhrmann, mit Schiff und Geschirr. Ist der Fuhrmann aber zugleich Eigenthümer, sodann tritt Confiscation der Waare oder der ganzen Fracht ein.
Es muß daher der §. 107. mit dem §. 101. in Einklang gebracht werden; denn wer vermag für Schurkerey eines oft ganz fremden Fuhrmanns zu haften?
Ein anderes ist es, wenn Schmuggler attrapirt werden, welche Waaren auf Schubkarren oder
wie immer einzuschwärzen suchen, dann davon laufen und ihre Karren ste / S.393 hen lassen. Die Waare aber auf einem ordentlich befrachteten Fuhrwagen, der mit Frachtbriefen und Declarationen in gehöriger Ordnung versehen ist, kann nicht angefochten werden. Der wirkliche Schmuggler vorbezeichneter Art ist der Schuldige, bey diesem mag die Bestimmung dieses Paragraphen eintreten. Der Kaufmann, aber, der zu Hause sitzt, ist notorisch unschuldig, den schütze daher der §. 101.
S. 513-637 4.6.1828 Fortsetzung der Beratung
Sitzung vom 4. 6. 1828:
516 Frh. von Closen: Haben die Mauthbeamten gegründeten Verdacht, daß außer den Waarenlagern in andern Gebäuden defraudirte Waaren verborgen sind, so seyen die betreffenden Polizeybehörden verbunden, ihnen auf Ansuchenzur Entdeckung der Gefährden den erforderlichen Beystand zu leisten. In einem solchen Falle sind jedoch immer der Gemeindevorsteher oder zwey ansässige Bürger beyzuziehen.
S. 517 Denken Sie sich den FalI: Ein Wagen wird verschnürt, und fährt ab, ein besonderer Verdachtsgrund bestehet nicht, die Colli werden daher nicht visitirt.
Unterwegs wird durch ein günstiges Unglück der Wagen umgeworfen. Es sind bereits andere Colli da, welche gegen die vorigen ausgetauscht und aufgeladen worden; in jenen sind die angezeigten minder belegten, z.B. ordinaire Leinen, in den wirklich eingeführten hoch belegte Seidenwaaren.
Der Fuhrmann zeigt das Unglück dem Vorsteher der nächsten Gemeinde an; dieser kommt, der Fall wird constatirt und nun fährt der Wagen ungehindert wieder weiter.
S. 518 Die Künste der Defraudanten, Defraudationen, sind unerschöpflich. Ich führte einige Beyspiele nur zum Beweise an, daß die Regierung zu strenger Controlle stets berechtigt seyn müsse, wenn nicht Defraudationen aller Art herbeygeführt werden wollen.
S. 532 Und wenn es schon jetzt jedem einzelnen Staate für sich unmöglich war, das scheußliche, die Moralität und Ökonomie so tief verderbende Waarenschmuggeln herein und hinaus, herüber und hinüber auf der eigenen Grenze dem eigenen unmittelbaren Diener und Bürger zu vernehmen, welchen Schluß, welche Spannung und Kraft darf man von einem Gurt erwarten, der in allen seinen Gliedern nicht dem Einzelnen und keinem Ganzen angehört, eben weil die Verbindung der Einzelnen nur Gesammtheit ist, und kein einzelner Theil eines Ganzen? <Gg. Verein.>
S. 533 Daß in Würtemberg kräftige Maßregeln gegen Schmuggeley ergriffen werden, daran zweifle ich nicht; allein wenn der Verein sich noch mehr ausdehnt, wer bürgt, daß in allen Staaten gleiche Aufsicht vorhanden sey? Wer bürgt, daß auch die dermalige strenge Aufsicht in Würtemberg fortdauern werde? Ich bemerke, daß schon im Jahre 1822 hier von mehreren Rednern angeführt worden ist, unter andern von dem Herrn Abgeordneten Bestelmayer, den wir wieder sehr gern in unserer Versammlung sehen würden, wie durch einen Verein der Art die Schmuggeley erleichtert werde. Derselbe sagt, man habe Ursache der Regierung für den Vertrag doppelten Dank zu bringen. (Zu Bestelmayer, Bd. IX, S. 226,237,261).
S. 547 Pollmann: <Zu Freihafen für Stadt Lindau.> Dagegen muß ich aus innigster Überzeugung gegen den Antrag des Referats von Hrn. Merkel stimmen, welcher wünscht, daß die Rechte freyer Stapelplätze auch auf andere Städte im Inlande ausgedehnt werden. Dadurch würden Staaten im Staate entstehen, die den innern Verkehr und die Industrie, lähmten, der Schmuggeley Thor und Thür öffneten, ohne der vermehrten Unkosten, welche diese Städte erforderten, zu gedenken. Ich stimme daher ganz dem Coreferate des Hrn. von Utzschneider bey.
S. 554 An den Grenzen soll man daher humane und gerechte Zolleinnehmer anstellen, die erforschen und beurtheilen können, worin der Grenzbedarf und Verkehr besteht, und nicht wie gewöhnlich mit Argusaugen auf die geringste Beute lauern, und jeden Korb mit Obst, Gemüse und dergleichen als Contrebande verfoIgen und confisciren. Ich könnte viele absurde Beyspiele von meiner Gegend aufzählen, nehme aber davon Umgang, um nicht unangenehme Gefühle zu erregen. Das neue Gesetz wird jedem solchen Mißbrauche gehörig zu begegnen wissen.
S. 555 von Stachelhausen: Die §§. 14. und 15. sind meiner Ansicht nach die wichtigsten im vorliegenden Gesetzentwurfe, und es muß meiner Überzeugng nach um so mehr bey den Bestimmungen dieser §§. mit geeigneter Rücksichtnahme auf das, für einen Theil des Handelsstandes, vorzüglich aber für die Schwärzer allerdings sehr sinistre, für 99/100 Theile der Nation, nämlich für alle Ackerbau- und Gewerbtreibenden aber mit seltener Dexterität ausgearbeitete Separatvotum des Herrn von Utzschneider sein Verbleiben haben, als nach einem andern Systeme dem Schleichhandel Thür und Thor geöffnet werden würde.
S. 558 Lehmus: Was übrigens unser achtungswürdiger Merkel in seinem gediegenen Vortrage sowohl über die Nothwendigkeit, die Rechte der Kammer und die der einzelnen Gemeinen zu verwahren, nicht das Schamgefühl durch körperliche Visitationen zu verletzen, die Strafen mit dem Grade der Verschuldung in ein gehöriges Verhältniß zu setzen, ein, öfters durch die Betrügereyen Anderer veranlaßtes, Übersehen und Versehen nicht, als wäre es Betrug, und den Redlichen nicht, als wäre er ein Schurke, zu behandeln, als über die Verkehrtheit, welche die Nichtbeachtung dieser Regel in sich begreifet, gesagt hat, ist eben so richtig, als seine Bemerkungen über Zollstrafen.und Zollansätze Beherzigung verdienen. Wo in beyder Rücksicht das Maß überschritten wird, da wird dort, in Ansehung der Zollstrafen, zum Wiederstande, hier, in Ansehung der Zollansätze, zu der in allen Fällen schändlichen Lüge aufgerufen. Überhaupt hat in diesem Betrachte der vorliegende Entwurf manche Schattenseiten. Auch er will den Eid vervielfältigen und ihn dadurch der ihm eigenthümlichen Natur berauben, er lockt am Schlusse zu Denunciationen oder zu Handlungen, die in der Regel in der Gewinnsucht, der Schadenfreude oder Rachbegierde, mit einem Worte, ihren Grund nur in der Schlechtigkeit haben, die auch verläumdet und lügt, wenn sie nur vor der Strafe der Verläumdung und Lüge sich zu sichern verstehet. Die Moralität ist freylich noch nicht das Höchste, aber sie soll dem Höchsten, dem göttlichen Leben, das allein durch den göttlichen Geist des Christentums gegeben werden kann, Weg und Eingang bereiten. Der
S. 559 Demoralisation Vorschub leisten, heißt daher zur Entmenschung / S. 559 des Menschen geschäftig seyn, financieller Vortheile wegen mit den Gesetzen des göttlichen Reiches sich in Opposition begeben, und dadurch sich selber mit seinen nichtigen Zwecken zerstören. Für jene höheren, wahrhaftigen und heiligen Interessen zu wachen und zu kämpfen, fordert nicht nur mein äußerer, sondern auch mein innerer Beruf, und wenn ich auch heute seiner Stimme folge, so bin ich darüber, daß diese nicht von jedem gern vernommen wird, nichts weniger als beunruhigt, wohl aber gewiß, daß alle, welche vor allem den Geist, oder was dasselbe ist, das Christliche wollen, und deren Werthschätzung deßhalb für mich von Werth ist, ihre Zustimmung mir nicht versagen werden.
S. 565 Frh.v.Aretin: In nationalökonomischer Hinsicht wurden bald die abgeschmacktesten Grundsätze und Meynungen herrschend.
S. 567 e) Man wollte und will noch inländische Fabriken begünstigen durch Ausschließung ausländischer Waaren der nämlichen Art. Die Folgen davon waren eine neue Auflage für das Volk, eine schlechtere und theurere Waare, weil der inländische Fabrikant keine Concurrenz mehr zu fürchten hatte; endlich auch Einschwärzung der fremden Fabrikate.
S. 580 von Camuzzi: Wenn die Bewohner des Rheinkreises unter Entbehrung, schweren Sorgen, in schwieriger Zeit, die Früchte ihres Fleißes dem gemeinsamem Vaterland zum Staatsunterhalt beytragen, sollte da die Rede davon seyn können, ob ihnen der freye Eintritt mit ihren Producten in ihrem eigenen Vaterlande erschwert oder gar versagt werden könne? Wollte man darum die Einfuhr erschweren, weil Unterschleife und Schmuggeleyen unterlaufen, so strafe man doch nicht die Unschuldigen, sondern verschärfe die Controlle und ergreife die strengsten Maßregeln, welche die Bewohner des Rheinkreises kräftig und willig unterstützen werden; denn nicht sie ziehen den Gewinn dieser Unterschleife, sondern verlieren dadurch die Vortheile, die ihnen durch das Gesetz zugedaoht waren.
S. 598 Thinnes: <Closen mit der Begründung gg. neue Zölle> es werde geschmuggelt.
Ja, meine Herrn! wenn das ein Grund ist, neue Mauthen einzuführen, dann hätten alle jene sehr Unrecht, welche wünschten, daß die alten aufgehoben würden, um dem elenden sittenverderbenden Schmuggelgeschäft ein Ende zu machen. Ja, es mag geschmuggelt werden, aber wo sind dann die Mauthlinien, über welche nicht geschmuggelt wird?
S. 602 Nun nimmt man folgenden Vorwand: der Rheinkreis hat Begünstigungen für seine Erzeugnisse, allein unter diesem Titel gehen mit falschen Ursprungszeugnissen auch ausländische Producte nach Würtemberg und Bayern; um diesem Schmuggelhandel zu begegnen, muß man den Rheinkreis mit einer Mauth umgeben.
Die Sache steht also so: entweder muß er sich eine Mauth gefallen lassen, oder seine Producte dürfen nicht mehr zum Markte des Mutterlandes, als mit hohen Zöllen, wie die ausländischen.
Meine Herrn! wenn dieses wirklich die Meinung des Ministeriums seyn sollte, so hieße dieses in meinen Augen nichts anders, als: Willst du, daß ich dir heute den Hals abschneide, oder soll ich ihn die folgenden Tage mit einem Stricke nach und nach zuziehen?
S. 603 Ich wünsche deßwegen, man soll unser Ministerium nicht einmal in die unangenehme Lage versetzen, in einen Kampf mit einem andern Ministerium zu kommen. Schon jetzt beruft man sich auf das Schmuggeln.
Wird nun wohl, wenn wir einmal unserm Ministerium alles in seine Hand gelegt haben, mit dem Rheinkreise nach Gutdünken zu verfahren, nicht das Ministerium von Würtemberg auftreten und sagen: viele Producte, die nicht im Rheinkreise erzielt wurden, werden als solche mit falschen Zeugnissen in Würtemberg und Bayern eingeführt; dadurch werden unsere Producenten beeinträchtigt; es ist also nothwendig, entweder durch eine Mauth diese Schmuggeley zu verhindern, oder den Rheinkreis mit seinen Producten von unsern Gränzen zu entfernen. Unser Ministerium wird sich dann in die unangenehme Lage versetzt sehen, entweder den Vertrag mit Würtemberg aufzugeben, oder den Rheinkreis zu opfern.
S. 605 Wenn übrigens fremde Producte aus dem Rheinkreise ins Mutterland gingen mit falschen Zeugnissen, wie man angibt, so hätte ich gewünscht, man hätte einen solchen Aussteller nahmhaft gemacht und bestraft. Von einer Strafe habe ich bisher nie etwas gehört, und mir scheint die Sache nooh nicht ganz klar zu seyn. Auch sehe ich gar keinen Grund, warum man in den Rheinkreis etwas hinbringen will, um es später nach und nach wieder zu verkaufen.
Die französischen Weine sind, wie bekannt, theuerer als die im Rheinkreise, da kann nichts geschmuggelt werden. Aus Hessen-Darmstadt? Diese haben mit ihren Weinen einen weit besseren Absatz nach Preußen. Sollte auch von Zeit zu Zeit eine Fuhre Taback hinüberkommen, so läßt sich dieses leicht verhindern.
S. 619/620 Jacobi: Tran/ S. 620 sitohandel und Mauthbegünstigung geben Gelegenheit und reizen am meisten zur Defraudation. Tritt hier Nachsicht ein, so ist der Schleichhandel begünstiget. Der Reiz, Geld zu gewinnen, wird immer größer, und wird zuletzt allgemein, je mehr er sich ausbildet, desto mehr wird selbst der ehrliche Mann gezwungen, sich damit zu befassen, seine Subsistenz erfordert es, er risquirt auch wenig oder gar nichts dabey, der Ausländer liefert ihm die Waaren franco Fracht und Zoll in das Haus, was kümmert es ihn, ob ein Zoll oder wie viel Zoll dafür bezahlt wurde, er zahlt die Waare, nachdem er sie im Hause hat und ganz frey darüber disponiren kann.
§. 96. bis 118. Bey hohen Zollsätzen und großen Sicherheitsmaßregeln gelinde Strafen, bey niedern Zollsätzen starke Strafen dem Defraudanten.
S. 623 Bürgermeister Kremer: Was die Begünstigung für Verminderung der Eingangszölle auf Halbfabrikate betrifft, so kann ich denselben unmöglich meine Zustimmung ertheilen, denn bey so außerordentlichen Sicherheitsmaßregeln und hoher Belegung der ausländischen Fabrikate ist der inländische Fabrikant gewiß hinlänglich begünstiget. Ich kann diese sogenannten Begünstigungen nur mit dem Namen privilegirter Schmuggeleyen belegen; denn in ihren Wirkungen sind sie ganz gleich. Die Schmuggeley bereichert den Einen zum Nachtheil des Andern; die Begünstigungen thun das Nämliche. Die Schmuggeley verkürzt das Aerar an den Eingangszöllen, die Begünstigungen thun das Nämliche; die Schmuggeley schmälert den Verdienst des rechtlichen Gewerbsmannes, die Begünstigungen thun .das Nämliche; die Schmuggeley umgeht die Gleichheit der Gesetze und vor dem Gesetze, die Begünstigungen thun das Nämliche; die Schmuggeley erstickt den Gewerbsfleiß und aufkeimende Fabriken, die Begünstigungen thun das Nämliche, und so durch alle Verhältnisse durch.
S. 631 Ziegler: Wenn nun gleich die königliche Staatsregierung selbst zur Belebung der Landwirthschaft und des Kunstfleißes höhere Zollsätze, wodurch sie jene hohe Summe von 2,060,000 fl. jährlich zu erhalten strebt, durch Anempfehlung der Zollordnung vom 11. resp. 28. December 1826 in Antrag bringt, so kann ich mich dafür um so weniger beyfällig erklären, als diese und alle hohen Zollsätze drückend sind, die Demoralisation des Volks immer mehr befördern, der Staatscasse selbst größere Opfer kosten und der gehoffte Ertrag bey niedern Zollsätzen und eben deßhalb auch verminderter Perceptionskosten eben so reichlich eingeht, indem es anerkannte Wahrheit ist; je größer die Zollsätze, desto stärker der Reiz zur Defraudation, desto größer und kostspieliger die Aufsicht, desto geringer das Einkommen.
S. 632 <Zum Rheinkreis:> Allein ich kann hiebey nicht umhin, die königl. Regierung auf die von dorther kommenden Ursprungszeugnisse besonders und um so mehr aufmerksam zu machen, als schon im Jahr 1825 von dem damaligen königl. Hrn. Finanzminister bestätigt wurde, daß deßhalb große Gefährde drohe und fremde Öle, Tabak,Weine und allerley Fabrikate unter diesem Deckmittel eingeschwärzt werden.
S. 639-792 6.6.1828 Fortsetzung der Beratung.
Sitzung vom 6. 6. 1828:
S. 648 Diehl: Der Rheinkreis, isolirt, umgarnt von fremden Mauthen, kann außer seinen thätigen Händen nur seine Hülfe in dem Verkehr mit dem Mutterland und den im Verein befindlichen Staaten suchen. Mit dem Auslande blieb uns nur das Schmuggeln übrig, welches wir auch, um unsern Producten Absatz zu verschaffen, nach allen Seiten treiben mußten.
S. 652 Heffner: …die Erfahrung überzeugte jeden, daß man eben so viel französischen Wein getrunken, und eben so viel neues französisches Porcellan gesehen, als zur Zeit der niederen Zölle; sie überzeugte, daß durch hohe Zölle zwar die Einnahme derselben vermindert, aber das Einschwärzen solcher Waren nicht verhin/ S. 653 dert, im Gegentheil nur noch vermehrt werde. Es wurden deßhalb auch schon 1826 die Zölle auf französische Weine wieder herabgesetzt.
S. 665 Hörhammer: <Zu Zollstraf’bestimmungen> Hier stimme ich für den Gesetzentwurf, wie er liegt. Der Ausschuß und die beyden Herrn Referenten glaubten vollkommene Ähnlichkeit bey Zoll- wie bey Malzdefraudationen zu finden.
S. 666 Diese Ansicht ist unrichtig; dieselben können durchaus nicht in gleiche Kategorie gestellt werden. Sie sind zwar gleich in Absicht auf den Entgang für das Aerar, allein, meine Herrn, der Schmuggler, wenn er ein Ausländer ist, steckt den Gewinn ein und geht über die Gränze, das Geld ist ganz verloren; ist er ein Inländer, so handelt er wenigstens im Interesse des Auslandes. Beydes ist der Fall nicht bey dem Brauer, welcher ansässig und zu jeder Zeit zu haben ist. Dieser giebt seinen Vortheil sogleich wieder an das Publicum hinüber und auf keinen Fall ist gänzlicher Verlust für das Allgemeine. Ich will hiedurch den Defraudanten keineswegs das Wort sprechen, aber den wesentlichen Unterschied zwischen Zoll- und Malzdefraudanten glaubte ich hervorheben zu müssen.
Schließlich beantrage ich als wesentliches Mittel, Zolldefraudationen zu verhüten, häufige Versetzungen der Zollbediensteten.
S. 670 Klar: Nun auch ein paar Worte über die Strafen und das Verfahren in Defraudationsfällen.
Da muß ich nun gleich erklären, daß ich mit dem Hrn. Redner vor mir <= Hörhammer> auf keine Weise eine gleiche Ansicht habe.
S. 671 Die Verkürzungen der Zollgefälle haben mit der Malzaufschlagsdefraudation allerdings eine große Ähnlichkeit und in Hinsicht ihrer Strafbarkeit dieselbe rechtliche Natur.
Sie sollen daher gleich diesen behandelt werden.
Schon bey der Berathung des Gesetzentwurfes über den Malzaufschlag legte ich der hohen Kammer meine Ansicht darüber ausführlich vor, daß Defraudationen an dem Malzaufschlage sich unter die in dem Strafgesetzbuche aufgestellten Begriffe des Diebstahls, der Unterschlagung und des Betruges nicht subsumiren lassen.
Der schlichte Menschenverstand schon macht einen großen Unterschied zwischen einem Diebe oder Betrüger und zwischen einem Defraudanten.
Die Erstern verabscheut und verdammt er; nicht immer so den Letztern. Was peinlich strafbar ist, soll seine Strafbarkeit unter allen Umständen und unbedingt an sich tragen.
Nun bestraft man aber in keinem Lande die Staatsangehörigen, welche inländische Producte oder Fabrikate in den benachbarten Staat einschmuggeln; ja es gibt sogar Länder, in welchen die Staatsregierungen solchen Unternehmern selbst Vorschub geben, und aus staatswirthschaftlichen Gründen selbst Vorschub geben müssen.
Nur wenn solche Defraudationen gegen den eigenen Staat gehen, da entdecken wir in ihnen einen ganz andern Charakter; so strafwürdig sie uns aber auch da erscheinen, so werden sie mit Unrecht in das Strafgebiet der Verbrechen und Vergehen hineingezogen.
Es war zu nachsichtsvoll, als wir im J. 1819 die Behandlung der Mauthdefraudationen dem Civilrichter überwiesen; aber es wäre das entgegengesetzte Extrem, es wäre gewiß zu hart, wenn wir sie jetzt dem Criminalrichter überantworten würden.
S. 672 Ich erkläre mich daher für die Modification des zweyten Ausschusses, der diese Übertretungen genau nach den bey dem Malzaufschlagsgesetze angenommenen Normen im Wege der polizeylichen Untersuchung verhandelt wissen will.
Ich finde, daß die übrigen Strafbestimmungen des Entwurfes gegen einen überwiesenen Defraudanten, wie es sich gebührt, strenge genug sind, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen.
Eine Geldstrafe von dem zehenfachen Betrage der verkürzten Zollgebühr, hiezu noch der Ersatz dieser Zollgebühr selbst, dann in den meisten Fällen noch Confiscation der Waaren, nicht selten auch Confiscation des Wagens und der Pferde; mit solchen Strafen hoffe ich, wenn sie unaufhaltsam ihren Vollzug erhalten, wird man die Mauthgefälle schützen können, ohne als Zugabe noch der Gefängnisse und Arbeitshäuser zu bedürfen.
S. 681 Meuth: Des Rheinkreises zackige und offene, nirgends und am wenigsten gegen Frankreich und Preußen von der Natur verwahrte Gränze, welche an sehr vielen Orten durch Wald und Gebirge mit den Gränzen der Nachbarländer ineinander laufen, werden es schwer machen, meint Hr. Referent, den größten Schleichhandel zu verhüten, den schon Frankreich trotz der Rheingränze, drey Douanenlinien, einem zahllosen Personale, einem strengen System und den unerbittlichsten Strafverordnungen, zu verhüten nicht im Stande gewesen sey. Da, wo so viele Gränzen in einander liefen, wo das ehemalige französische Douanensystem mit seinen verderblichen Folgen gewaltet habe, müßten die strengsten und kräftigsten Maßregel ergriffen werden, man müßte ebenfalls eine dreyfache Linie anlegen, um nur abzuwenden, daß der Anstalt nicht offener Hohn geboten werde. Die Last für den Kreis würde und müßte unerträglich werden, denn die Zolllinien würden sich fast mitten im Lande berühren, und man könnte f’ast keine Meile weit reisen, ohne den Beschwerden der Visitation ausgesetzt zu seyn.
Stünden keine andern Gründe der Anlage einer Zolllinie um den Rheinkreis, als die von seinen Gränzen entnommenen entgegen, diese würden meines Erachtens nur wenig zu beachten seyn. Die nämlichen Gränzschwierigkeiten und wohl noch größere finden sich auch bey so vielen andern Ländern und hindern die Anlage von Zolllinien nicht. Auch bey den abgerundesten, von der Natur noch überdieß durch Flüsse verwahrten Gränzen, wie dies
nach der eignen Angabe des Herrn Referenten mit der ehemals französischen Rheingränze der Fall gewesen, wird die Schmuggeley ihren Fortgang behalten, wenn nicht angemessene Zollsätze ihren Reiz schwächen, und der Lust und Liebe zu solch sauberem Verdienst ein Ende machen.
S. 682 Und vergaß denn der Herr Referent, daß Frankreich, Preußen, Darmstadt und Baden an unsern Gränzen ganz die nämlichen Schwierigkeiten zu überwinden haben; daß die nämlichen Ungemächlichkeiten auch dann vorhanden seyn werden, wenn über kurz oder lang jene Vereinigung zu Stande kommen wird, welche der 3. Paragraph unsere Gesetzes voraussetzt? -
Wohl wahr ist es, daß eine Zollanstalt für manchen rechtlichen Einwohner lästig seyn muß, aber wird er seine Gemächlichkeit nicht gern noch etwas früher zum Opfer bringen, wenn er seiner Mitbürger und des Staates Wohl dadurch gehoben sieht?
S. 695 Heinzelmann: “Die Redner aus dem Rheinkreise sagten uns, sie seyen ohnehin im Absatz ihrer Producte allenthalben gehindert, es bliebe ihnen so wenig Ressource zur Ausfuhr; eben diese wird ihnen durch eine Zo111inie garantirt, weil dann der Mißbrauch, der grobe Mißbrauch, welcher dermalen mit den Ursprungszeugnissen bey der Einfuhr aus dem Rheinkreise getrieben wird und worüber actenmäßige Beweise vorhanden sind, aufhören wird.
Durch diesen Mißbrauch kommt die begünstigte Einfuhr aus dem Rheinkreis nicht allein dem Rheinkreis, sondern auch dessen Nachbarn, dem Ausland, zu gut; man führt badische, französische und andere Weine um den Zoll von 25 kr. für rheinbayerische ein und schadet auf diese Weise dem Rheinkreise selbst. Noch vor drey Jahren und früher war die jährliche Einfuhr an Wein aus dem Rheinkreise nach den sieben ältern Kreisen 8000 Centner; wie viel glauben Sie wohl, meine Herrn! Daß letztes Jahr davon eingeführt wurde? Nicht weniger als 40,000 Centner,/ S. 696 und in demselben Verhältniß als diese Einfuhr zunahm, nahm dagegen die Einfuhr anderer fremder Weine bey uns ab.
Ich gönne gewiß diese Einfuhr dem Rheinkreis, wenn sie wirklich aus diesem Kreise statt hat, muß mich aber gegen jeden Unterschleif aussprechen, besonders da derselbe auch bey Tabacksblättern und Eisen statt hat, und namentlich aus dem Rheinkreis auch viel preußisches Eisen hereinkommt.
S. 702 Ich wunderte mich sehr, wie gestern Herr Bürgermeister Krämer den ungeeigneten und anstößigen Ausdruck gebrauchen konnte, “alle Begünstigung sey privilegirte Einschwärzerey.” dieser harte Ausdruck ist mir doppelt anstößig, da ich weiß, daß die Regierung die Begünstigung nur zum bessern Emporbringen der Industrie ertheilt, und sie gewiß nicht sich dazu herbeyließe, solches Einschwärzen zu begünstigen. Mög1ich, daß irgend ein Mißbrauch von einem Einzelnen / S.703 damit getrieben worden wäre; dieses gibt aber noch keinen Grund, über das ganze Princip ein Verdammungsurtheil auszusprechen. Es gibt Fälle, wo solche Begünstigungen ganz unerlaßlieh sind.
S. 705 Kiliani: So lange indirecte Abgaben bestunden, wurde der Hang, sich solchen zu entziehen, bemerkt; dieß wird auch, so lange solche Abgaben bestehen, der Fall seyn. Die Gesetzgebung muß daher auf Maßregeln zur Sicherung ihres Gefälles bedacht seyn. Eine solche Maßregel ist die Androhung von Strafen und insbesondere in Beziehung auf das Zollgefäll die Vorschrift meh/ S.706 rerer von den Zollpflichtigen zu beobachtenden Formalitäten. Die bestehende Zollordnung vom Jahre 1819 drohte bloße Civilstrafen an, und erachtete zu Verfolgung der Defraudanten die Vorschriften der Civilgerichtsordnung für genügend. Allein die Erfahrung lehrte, daß man mit diesem Verfahren da, wo man es mit Betrügern zu thun hat, welche ihr schändliches Gewerbe kunstgemäß und vorbereitet auf alle gegen sie zu machenden Angriffe treiben, nicht ausreichet, daß die meisten und gerade die gefährlichsten Schwärzer selten von der Hand der Gerechtigkeit erreicht werden konnten. Hievon ist aber nicht sowohl der Grund in der Rechtsunkunde der das Aerarium als Kläger vertretetenden Zollbeamten, wie die Motive zum Gesetzentwurfe sagen, als in der dem civilrechtlichen Verfahren zu Grunde liegenden Verhandlungsmaxime zu suchen, welche den Richter strenge an das Vorbringen der Partheyen, an die von diesen beygebrachten Beweismittel bindet, ihm nicht erlaubt, von Amtswegen der That nachzuspüren, Beweismittel zu sammeln und aus persönlicher Vernehmung des einer Defraudation Beschuldigten die Wahrheit an den Tag zu bringen. Diesen Vortheil gewährt der Untersuchungsproceß, welcher nach dem Entwurfe künftig in Zolldefraudationssachen statthaben soll, was nur als zweckmäßig erkannt werden kann. Was die Bestrafung der Verletzung der Zollordnung betrifft, so will der Entwurf solche Übertretungen theils zollpolizeylich, theils als Verbrechen und Vergehen bestrafen. Es läßt sich für diese Ansicht Vieles anführen; der mehrmals gegen solche vorgebrachte Grund, eine Zolldefraudation sey kein Betrug, ist nicht stichhaltig, denn nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ist ein Betrug dann vorhanden, wenn jemand, um einen Andern in Schaden zu bringen, oder sich selbst einen unerlaubten Vortheil zu verschaffen wissentlich und vorsätzlich falsche Thatsachen für wahre ausgibt oder darstellt, wahre Thatsachen unerlaubter Weise vorenthält oder unterdrückt, und hieraus ein wirklicher Schaden entstanden / S. 707 ist. Alle diese Bestimmungen passen auf eine mit bösem Vorsatze verübte Zolldefraudation. Indessen sind andere wichtige Gründe vorhanden, alle Zolldefraudationen nur mit Polizeystrafen zu bedrohen. Vorzüglich gebietet dieß die Rücksicht der Einheit in der Gesetzgebung, die Rücksicht, daß die Kammer diese Art von Strafen und diese Verhandlungsart bey Malzaufschlagsdefraudationen beschlossen hat. Wäre vorauszusehen, daß die Kammer das Strafsystem des Gesetzentwurfes billigen würde, so würde ich zur Milderung mancher in demselben liegenden Härten mehrere Modificationen in Vorschlag bringen, wodurch auch viele von dem verehrlichen Herrn Referenten erhobene Bedenken, insbesondere die Besorgniß, daß ein redlicher Mann unschuldig einer entehrenden Strafe unterliegen könne, gehoben werden könnten, allein ich halte es für entschieden, daß die Kammer dem Vorschlage des zweyten Ausschusses beyzupflichten gesonnen sey.
S. 710 <Zur Motivation der untergeordneten Zolldiener> welche bis jetzt die meisten Defraudationen entdeckt haben… Man erwäge nur, daß man bey diesen Leuten nicht gerade den höchsten Grad des Ehrgefühls voraussetzen und nicht annehmen kann, daß solche aus bloßer Rücksicht auf ihre Dienstpflicht zu den schweren und häufig sehr gefährlichen Leistungen angespornt werden können, zu welchen sie die Hoffnung auf einen bedeutenden Gewinn bis jetzt gespornt hat und auch künftig spornen wird, um so mehr, als diese Leute den Charakter eines Staatsdieners, mithin auch die Stabilität, für immer verloren haben. Würde dem subalternen Zollpersonale dieser Sporn des Gewinnes entzogen, so werden die Leute dieser Kategorie ihre Thätigkeit auf ihre gewöhnlichen Amtsfunction beschränken, die Zolldefraudationen werden in demselben Verhältnisse vermehrt, die Zolleinnahme wird verringert werden. Von vielen, und ich glaube von der Mehrzahl der Zollbediensteten muß ich, ohne dadurch ihrer Rechtlichkeit im Mindesten zu nahe treten zu wollen, annehmen, daß nur die Hoffnung auf Strafantheile sie bis jetzt geleitet habe, die Controllmaßregeln strenge anzuwenden, so wie sie durch diese Aussicht in ihren Untergebenen bereitwillige Vollzieher ihrer Anordnungen gefunden haben. Diese und noch mehrere Verhältnisse begründen meine feste Überzeugung, daß es dem Zolldienste selbst zum größten Schaden gereichen würde, wenn den Zollbediensteten der Bezug von Aufbringerantheilen entzogen würde. Und wenn auch hiedruch der Nachtheil erzeugt wird, daß solche in Fällen, wo sie ei/S.711 nen Antheil an den Strafen oder dem confiscirten Gute erhalten hätten, keine vollgültigen Zeugen seyn können, so ist doch dieser Nachtheil noch lange nicht so bedeutend für das Zollärar, als der Schaden, der aus dem gegentheiligen Falle offenbar hervorgeht.
Der Ausweg, den die Regierung darin finden will, daß sie die Aufbringerantheile, wenn solche den Zollbediensteten nicht zufallen, dem Unterstützungsfond zuweisen will, würde ohne Zweifel seinen Zweck ganz verfehlen. Es liegt in der Natur des gewöhnlichen Menschen, und diesen muß man vorzüglich im Auge haben, daß er einen gewissen, gegenwärtigen Vortheil einem weit größeren, aber künftigen und unsichern, weit vorzieht. Nun hat aber auf den Unterstützungsfonds Niemand einen rechtlichen Anspruch, sondern zu diesem Fond führt blos der enge und unsichere Pfad der Gnade, auf welchem kein Zollbediensteter einen Ersatz für seine aus Diensteifer verlornen geraden Glieder wird suchen wollen. Niemand kann dem Zollbediensteten dafür eine Bürgschaft geben, daß er aus dem Unterstützungsfond etwas oder so viel erhalten werde, um wie viel er diesen Fond durch seinen Diensteifer, seine Wachsamkeit, seine Thätigkeit bereicherte. Vielmehr muß jeder den Wunsch hegen, in einer Lage zu bleiben oder in eine solche zu kommen, in welcher einer Unterstützung nicht bedarf; wenige werden daher aus dem Grunde der Möglichkeit des Bedürfnisses einer künftigen Unterstützung und der entfernten Hoffnung der Realisirung einer Unterstützung zu außerordentlichen Anstrengungen angespornt werden.
Noch wird bestimmt, daß die Protocolle des Zollbediensteten u.s.w. in dem Falle, wenn ihnen die Aufbringungerantheile nicht gestattet werden, vollen Beweis machen sollen. Allein ich kann nicht begreifen, wie der Richter bey Abfassung seines Erkenntnisses, in welchem er die Beweiskraft des Aufbringens prüfen, und seiner Entscheidung häufig zu Grunde legen muß, zum Voraus wissen kann, / S. 712 ob die Regierung späterhin dem Aufbringer einen Aufbringerantheil zukommen lassen wolle; ich als Richter würde im Zweifel diese Frage immer bejahen. Ich stelle daher den Antrag, daß auf jeden Fall diese Bestimmung aus dem Gesetze bleibe.
S. 723 Dr.Rudhart: Wenn man die Anlegung einer Zolllinie um den Rheinkreis als Mittel gegen den Schmuggelhandel betrachtet, so muß ich bemerken, daß die Leute am Rhein gegen die französische Gränze hin Gelegenheit haben, es durch die Übung gegen die französische Douane zur Meisterschaft im Schwärzhandel zu bringen. Wer die französische Douane hintergehen kann, dem wird es ein Leichtes seyn, durch die bayerische Zollinie zu kommen. Die vermehrte Einfuhr rheinbayerischen Weines von 8,000 auf 48,000 Centner ist übrigens noch nicht, wie ein verehrtes Mitglied annimmt, ein Beweis der steigenden Einschwärzung aus dem Rheinkreise; sie ist die Folge der herabgesetzten Zölle; 48,000 Centner sind erst beyläufig 2,000 Fuder Weins, welche in guten Jahren in einer einzigen nicht sehr bedeutenden Gemeinde im Rheinkreise erzeugt werden.
S. 736 Visitationen in den Häusern, Stempelungen, Nachsuchungen in den Handelsbüchern u.s.w. sind Maßregeln, welche den ohnehin gehässigen Zoll unerträglich machen würden und welchen ich nicht beystimmen möchte. Wir müssen Anordnungen zur Sicherung gegen Defraudation wollen, und gewiß jeder rechtliche Kaufmann will sie; aber wir wollen keine Plackereyen und Belästigungen ohne Noth.
S. 740 Was ist denn der Zweck der Beschränkung der Privatniederlagen? – Defraudationen vorzubeugen. Dieses können die Zollbeamten, wenn sie die Waare wohl besichtigen und zeitweise Nachsicht in den Niederlagen pflegen. Unbequem mag dieses für dieselben seyn; aber die Bequemlichkeit der Zollbeamten kann für das Wohl und Wehe des Gewerbs- und Handelsstandes nichts entscheiden. Privatniederlagen sind nothwendig nicht blos für den Zwischenhandel, sondern auch für die Fabrikation. Der Kaufmann kann nur glücklich verkaufen, wenn er glücklich und rechtzeitig eingekauft hat; auch für den Fabrikanten ist der Einkauf zur rechten Zeit entscheidend.
S. 747 Man fürchtet den Zeugenbeweis, wie die ministeriellen Motive sagen, wegen der obwaltenden üblen Stimmung gegen die Zölle. – Gegen die hohen Zölle, allerdings. So räume man denn das Gehässige hinweg, was das Zollwesen an sich hat, nämlich die hohen Zollsätze, gegen welche nach dem Bekenntnisse des Ministeriums die öffentliche Meynung steht, schon um nicht in die.Nothwendigkeit gesetzt zu seyn, jeden redlichen Mann ohne Unterschied in Zollsachen des Zeugnisses für unfähig zu erklären
S. 748 Nun aber soll eine gräßliche Strenge eintreten, wegen welcher ein verehrter Redner die Strafgesetze des Entwurfs Drakons Gesetze genannt hat. Allein er hat ihnen dadurch zu viele Ehre erzeigt, denn Drakons Gesetze waren zwar streng, aber gerecht. Eines derselben bestimmte, daß die Bildsäule, welche durch ihren Fall einen Menschen erschlug, verbrannt werde; aber was würden Sie sagen, wenn Drakon statt der Bildsäule den Herrn derselben, der sie nicht hingestellt, mit dem Tode bestraft hätte.
Nach dem Gesetzentwurfe werden bloße Versehen einer Förmlichkeit zu peinlichen Verbrechen, deren Strafe an Leib, Freyheit und Ehre geht.
Fragt man nach den Gründen so strenger Strafen, so erwiedert man: die Defraudationen haben sich außerordentlich vermehrt. Ich frage aber eben darum weiter: Ist dieses eine Folge zu milder Strafen oder nicht vielmehr zu hoher Zollsätze? – Ist es nicht etwa die Folge des Mangels an Energie der Zollverwaltung und an Aufsicht? Ist es nicht vielleicht eine Wirkung der schlechten Vertretung und der Mängel des Verfahrens? – Ohne Zweifel; wohl, so verbessere man diese Mängel. Man entferne vor Allem den Reiz, der nach dem Bekenntnisse des Ministeriums in hohen Zollsätzen liegt, man verbessere das Verfahren, sorge für wachsamere Aufsicht und tüchtigere Vertretung vor Gericht. Aber die Strafgesetze haben sich nicht als mangelhaft, die Strafen als nicht zu gering bewiesen, und ich halte es nicht für rathsam, zu Veränderungen zu stimmen, wo sie nicht nothwendig sind. Überdieß ist zu erinnern, daß wenn der Antrag des Ministeriums auf Einführung höherer Zölle durchgehen würde, eben dadurch auch die Strafen strenger würden.
S. 750 Früher gingen die Strafen doch nur an Geld und Gut; jetzt an Leib, Freyheit und was über Alles ist, an die Ehre. … Zu hohe Zölle, durch welche man die Industrie zu schützen wähnt, und zu strenge Bestrafung der Defraudationen werden entweder Straflosigkeit oder bewaffnete Banden und in ihrem Gefolge wirkliche Verbrechen herbeyführen. So erzeugt man durch unnatürliche Gesetze Verbrechen und überfüllt die Strafhäuser mit Menschen, welche zu unredlichen Erwerbsarten durch jene gereizt worden sind!
Glauben Sie, meine Herrn, das System der Freiheit und der Milde führt zur natürlichen Ordnung, zur Ordnung Gottes, zum Wohlstande der Industrie und des Handels, zum dauernden Vortheile der Finanzen und zur Moralität, die doch der Regierung über alle gefüllt Geldkasten gelten wird.
S. 769 Merkel: Hätte aber der Gränzbeamte den Verdacht, der Fuhrmann köne auf seiner Reise etwas vom Wagen herausnehmen oder austauschen, so steht es ihm nach §. 88. Frey, den Wagen durch einen verpflichteten Wächter begleiten zu lassen.
13. Band, 1827/28:
S. 4 Vorlage der Frage über die Zollordnung.
S. 103 Vortrag über Zolltarif.
S. 105-202 Protokoll Sitzung 17.6.1828, Abstimmung über Zollordnung.
Beratung Zol1gesetz, Veröff. d. geh. S.v.13.6.
S. 142 157) Will die Kammer, daß zum Capitel III. nach dem §. 68. noch beygefügt werde:
S. 143 „Reisende, welche über die Gränze hereinkommen, ha- / S. 143 ben, ohne zu einer Declaration verbunden zu seyn, bey dem Zollamte die zollbaren Waaren, welche sie mit sich führen, zum Eingange zu verzollen. Die Zollämter sind, wenn sie Verdacht haben, daß Waaren zum Handel eingeschmuggelt werden, befugt, die Chaisen und Coffer der Reisenden öffnen zu lassen und sie zu untersuchen. Die Kleidungsstücke und alles Gepäcke der Reisenden, so wie alle Bedürfnisse, welche Badreisende mit sich führen, unterliegen der Verzollung nicht?“
Wurde einstimmig bejaht.
158) Will die Kammer, daß zum Capitel III. nach dem §. 68. Noch beygefügt werde: „Körperliche Visitationen der Personen sind verboten?“
Wurde einstimmig bejaht.
S. 149 183) Will die Kammer, daß §. 87. Folgende Fassung erhalte:
Wenn ein Gränzzollamt oder Hallamt den gegründeten Verdacht schöpft, daß ein Fuhrmann außer den in den Frachtbriefen angegebenen Gütern andere Güter heimlich ohne Frachtbrief mit sich führt, so ist dasselbe verbunden, die Ladung nach den Frachtbriefen zu revidiren und die verheimlichten Güter von dem Wagen zu nehmen, sie genau zu 7untersuchen und die ganze Ladung nach §. 88. Von einem verpflichteten Wächter auf Kosten des Fuhrmanns begleiten zu lassen.
Wenn ein Zollamt oder Hallamt den gegründeten Verdacht schöpft, daß an einer durchgehenden Ladung durch Herausnahme oder Austausch etwas verändert worden sey, so ist dasselbe verbunden, die Abladung und Besichtigung der einzelnen Stücke anzuordnen, nachdem zuvor die Verdachtsgründe in das Protocoll niedergelegt worden sind.
Dem Fuhrmann ist in einem wie in dem andern Falle beglaubte Abschrift des Protocolls kosten-/S.150 frey zuzustellen. Das Zollärar hat, wenn der Verdacht sich nicht bestätigt, für jeden durch Ab- und Aufpacken sich ergebenden Schaden zu haften?
Wurde mit 81 gegen 1 Stimme bejaht.
S. 157 212) Will die Kammer, daß der Ziffer 3. Des §. 96. Beygefügt werde:
Im zweyten Falle tritt die Strafe des achtfachen, und im dritten und allen folgenden Fällen die Strafe des zwölffachen Betrags der verkürzten Gebühr und Confiscation ein“
Wurde mit 83 gegen 4 Stimmen bejaht.
S. 158 216) Will die Kammer, daß die §§. 97. 98. U. 99. Weggelassen und dagegen gesetzt werde:
Als Vergehen und Verbrechen können die im gegenwärtigen Gesetze vorgesehenen Straffälle nur dann behandelt werden, wenn mit denselben solche Handlungen oder Unterlassungen verbunden sind, für welche die allgemeinen Strafgesetze eine Vergehens- oder Verbrechensstrafe bestimmen?
Wurde einstimmig bejaht.
S. 306-404 18.6.1828 Beratung über Zolltarif
S. 321 Häcker:
Der dritte Nachtheil, den hohe Zölle mit sich bringen, ist die Demoralisirung – die Verderbniß.
Mit der höchsten Gründlichkeit hat der Herr Coreferent den Werth dieser Behauptung beurtheilt. Dieses Argument ist wieder zu allgemein, es paßt auf alle indirecten Steuern. Würde dem Argumente Werth beygelegt, so müßten nicht blos alle Zölle, sondern auch alle indirecten Steuern nachgelassen werden; ja es würde noch mehr daraus folgen; der Staat müßte sich aller seiner Forsten entledigen, denn die Zahl der Forstfrevel steigt auf einen so hohen Grad, daß man wirklich von einer großen Demoralisirung sprechen kann.
Man legt a ber den Werth darauf, daß mit den höheren Zöllen auch eine größere Demoralisation eintritt, und damit will man den Beweis gegen höhere Zölle liefern.
Ich habe darauf Folgendes zu erwiedern.
Das Zollgesetz v. J. 1819 war es, welches in dieser Beziehung den Grund zu großer Demoralisation legte. Die Ursache lag darin, weil man bald einsah, es könne bey diesem Gesetze der Schleichhandel ungestraft recht wohl getrieben werden, und es bildeten sich unter dem Schutze dieses Gesetzes eigentliche Assecuranzgesellschaften für den Schleichhandel.
Nicht die Zollsätze waren es, welche die Demoralisation herbeyführten, sondern die großen Lücken und Mängel in der Gesetzgebung.
S. 323 <Zum Zollgesetz von 1799:>
Nach der Theorie, welche in den niedern Zöllen das Heil der Finanzen und das Glück für die Moralität des Volkes findet, hätte man glauben sollen, daß mit diesem Systeme alle Wünsche erreicht seyen, und daß man von Schleichhandel und Schmuggeley gar nicht werde reden können. Allein die Erfahrung will sich einer noch so schön ausgedachten Theorie durchaus nicht fügen. <Doch Verordnung vom 22.9.1802 sagt im Eingang:>
‘Man hat zum nicht geringen Befremden in Erfahrung gebracht, daß eine Menge ausländischer Waaren, worunter auch besonders Eisen, hereingeschwärzt und hiedurch das höchste Aerar nahmhaft betheiligt wird‘.
Wir finden also hier bey den Zollsätzen zu 2 fl.3o kr. und 50 kr. den Schleichhandel zum offenbaren Beweis, daß diese Schmuggeley nicht eine Folge hoher Zollsätze sey, sondern daß sie auch hervortrete bey niedern Zo11sätzen. Hier also die erste Erfahrung gegeg das angepriesena System.
S. 359 Dr.Geier: Unser Gesetzesentwurf über die künftige Zollordnung hat zu dem Ende die Herstellung sicherer Zolllinien übernommen, und ich glaube, daß diese in unsrer Zeit unvermeidlichen Zollbarrieren, wenn sie kräftig bewacht und die Zollgefälle von sachkundigen Beamten erhoben werden, hohe Zölle so sicher, wie geringe gegen Defraudation schützen, und damit größere Einnahmen in die Staatscasse bringen können. Ich bin deßwegen auch nicht der Meinung derjenigen, welche aus bloßer Furcht vor Defraudiren hohe Zölle verwerfen, und nur niedere Zollsätze in Vorschlag bringen. – Defraudirt wird überall und auch bey den niedrigsten Zollsätzen werden, besonders wenn die Zollanstalten schlecht sind. Dagegen stehen niedere Zo11/ S. 360 sätze in keinem gleichen und gerechten Verhältniß mit den übrigen indirecten Steuern in Bayern!
Alle Mitglieder der Kammer und das ganze Publicum fragt sich, ob hohe oder niedere Zollsätze die rechten seyen, und welche von beyden kommen werden; beyde werden vertheidigt und verworfen, weil alle Gründe dafür und dagegen nur aus den entgegengesetztesten Privatinteressen hergeholt werden, und dadurch den Zolltarif zu einem Muster von Inconsequenzen und Gemisch von hohen, mittleren und geringen Zollsätzen machen, während der allgemein durchgreifende Grund für hohe Zölle vor unsern Augen liegt, nämlich:
der in Bayern angenommen Grundsatz hoher Consumtionssteuern auf einheimische Waaren. Diesem zufolge kann und muß Bayern auch hohe Zölle oder Consumtionssteuern auf fremde Waaren legen, und zwar ohne alle Rücksicht auf einzelne Volksclassen und Partheien der Producenten oder Consumenten.
S. 388 Frh. v. Closen: Eine zweyte Maßregel, die ich in Vorschlag zu bringen mir erlaube, ist das Verbot für jeden Inländer, ausländische Waaren anders als von inländischen Handelsleuten oder durch die Mauthen mit allen bey diesen vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu beziehen.
Durch das Franco vor das Haus stellen der Ausländer geschieht der größte Mißbrauch.
Wie wäre es sonst möglich, daß so viel französischer Wein hereingebracht, so wenig verzollt worden wäre?
Sehr viele Staatsbürger würden sich ein Gewissen daraus machen, zu defraudiren, aber so überläßt man es dem Risico des Absenders; der Ausländer ist der Defraudant, ihn kann man nicht erreichen.
Zu solchen Maßregeln halte ich den Staat für berechtigt. Der Bezug von Waaren auf solche Art ist bisher nicht verboten, aber man verbiete ihn, und dieses sehe ich als eines der vorzüglichsten Mittel an, Defraudationen, wenn auch nicht ganz zu verhüten, doch zu vermindern, ferner den uns nicht erreichbaren Ausländer zu begegnen und den rechtlichen inländischen Kaufmann zu schützen. Es mag wohl Mancher gewissenlos seyn, sich auch dann S. 389 noch die Waaren in das Haus stellen zu lassen, allein soll / S. 389 man nichts verhüten, wenn man nicht alles verhüten kann?
… worauf ich zur Sicherstellung gegen Defraudationen am meisten rechne, ist die öffentliche Meinung.
Wenn in einem Lande einmal eine Abgabe verhaßt ist, weil man nicht weiß, wo das Geld hinkommt, weil man daraus keine anderwärtige Erleichterung für die Nation hervorgehen sieht, dann freut man sich, wenn der Fiscus betrogen wird, jeder hilft dem Schwärzer, sucht ihn dem Arm der strafenden Gerechtigkeit zu entziehen. Allein, wenn in einem Lande sich aus den entgegengesetzten Gründen die öffentliche Meynung für eine Auflage ausspricht, dann wird sich auch Gelegenheit und Lust zur Schmuggeley vermindern.
Bey uns in Bayern, wo jeder Staatsbürger die Überzeugung hat, daß durch hohe Zollsätze die reichen Capitalisten und die hochbesoldeten Staatsdiener angezogen, der Ackerbau befördert, die Gewerbe in großen Schwung gebracht werden, der Landmann in seinen Abgaben erleichtert werden soll, wo öffentliche Rechnung aller Staatsausgaben und Einnahmen gesetzlich besteht, wird sich die öffentliche Meynung für die Mauth aussprechen.
Defraudirt wird bey uns nicht so viel werden, wie in andern Staaten, und dieß verdanken wir der Verfassung.
S. 389 Stachelhausen:
S. 398 S. 16 spricht Herr Referent wieder von den verführerischen Süßigkeiten des Defraudirens. Bey den Debatten über das Zollgesetz habe ich die Ehre gehabt, aus meiner Erfahrung die Menschenklasse zu bezeichnen, der nach solcher Süßigkeit gelüstet, und dabey zu zeigen, daß diese Menschenklasse keine Berücksichtigung, keine Schonung verdient.
Ebenso beziehe ich mich auf meine damaligen Äußerungen rücksichtlich der Gefahr, welche nach dem Herrn Referenten bey hohen Zöllen auch die Strafbestimmungen auch für den Schuldlosen erwachsen soll. Der Mann, von Pflicht- und Ehrgefühl geleitet, wird sich mit einem Zollsystem, wodurch das Wohl seines Vaterlandes bedingt ist, so vertraut machen, und sich so genau an seine Vorschriften halten, daß von einer Gefahr für seine bürgerliche Ehre keine Rede seyn kann.
S. 405-504 19.6.1828 Beratung
S. 438 Heinzelmann:
Als ein großer Fehler wird gerügt, daß ich die 100 fl. Zölle herabsetzte. Die Gründe stehen im Coreferate. Auf dem Papier steht ein Zollsatz bald, allein die Erfahrung muß sprechen, ob derselbe auch eingeht, und eben die Erfahrung spricht vollständig gegen diese 100 fl. Zölle, wie ich im Corferate nachgewiesen habe. Das Argument des Herrn v. Utzschneider, Seite 73, im Separatvotum, daß bey 100 f1. Zoll das Aerar doch besser bestehe, wenn auch nur die Hälfte verzollt werde, als bey niedrigerm Satz, mag ich nicht einmal widerlegen. Das Gefährliche solcher Consolation, wo sie ganz auf das Nachtheilige der Contrebande nicht geachtet werden will, springt in die Augen!
Ich wiederhole, was sich wegen des kleinen Raums, den es einnimmt, und dabey relativ hohem Werthe leicht zur Defraudation eignet, da helfen die Zölle zu 100 fl. nichts; daß solche Gegenstände es ihrem Werthe nach ertragen, ja daß sie auch mehr leiden könnten, das weiß ich recht gut, allein schon seit 1822 belehren uns die Zollregister, wie mangelhaft das Einbringen eben dieser 100 fl. Sätze sey. Und wenn Erfahrung nicht be/S. 439 rücksichtigt werden sollte, was kann dann hiebey uns leiten?
S. 458 Dr. Rudhart:
Allein ein hoher Zolltarif hat eben nicht immer eine hohe Zolleinnahme zur Folge; ja, je höher der Tarif, desto geringer wird häufig die Einnahme. Die Kosten der Aufsicht werden vermehrt mit den Anstalten, welche zur Aufrechthaltung der hohen Zollsätze nöthig erachtet werden, und zwar besonders wegen der Größe und geographischen Lage des Landes. Ein kleiner Staat hat unter übrigens gleichen Gebietsverhältnissen nach mathematischen Regeln eine verhältnißmäßig längere Gränze als ein großer Staat, und mit der Länge der Gränzen wachsen die Kosten für die Bewachung derselben. Unsere 732 Stunden lange Gränze ist überdieß zum Theile mit Gebirgen und Waldungen umzogen, welche dem Schwärzhandel auch bey der wachsamsten Aufsicht sehr günstig sind, ja in mehreren Gegenden ist sie sogar unbestimmt.
S. 460 <Erklärung der Steigerung des Zollertrags>
Auch der Umstand ist erheblich, daß im Jahre 1826/27 die neue Organisation der Zollbehörden und die Versetzung vieler Zollbeamten eingeführt worden ist.
Dieser Wechsel, welcher die nachtheilige Wirkung der Freundschaften und Gevatterschaften der Zollbeamten mit Kaufleuten und Fabrikanten in Ansehung des Zollwesens zerstört und den Eifer neu anfacht, wird allmählig erkalten da der Wechsel so häufig als zur Sicherung der Zollgefälle nöthig seyn würde, ohne große Kosten nicht wiederholt werden kann.
S.461 <Erhöhte Zolleinnahmen blieben um fast 1,5 Millionen fl. zurück.>
Man darf nicht annehmen, daß um so viel weniger fremde Waaren eingeführt worden; sondern was minder eingenommen wurde, ist vermuthlich defraudirt, statt der Staatscasse, den Einschwärzern bezahlt worden. Wohl, sagt man, was der Staatscasse übrig bleibt, ist auch noch ein schönes Geld. – Diese Äußerung zeigt von der schlechtesten Finanzkunst, der alles gleichgültig ist, wenn sie augenblicklich mehr Geld in die Casse erhält.
Wer sich auf die Erfahrung beruft, muß in Finanzsachen sich nicht auf den wandelbaren Erfolg eines einzigen Jahres, sondern auf das Ergebniß in einer Reihe von Jahren beziehen. Ich, meine Herren, komme auf ein halbes Jahrhundert zurück, indem mir zur Bekanntmachung die amtlichen Quellen offen standen. <Bezug auf Kurfurst Maximilian Joseph III. und Kurfürst Carl Theodor>.
S. 462 Unter den beyden Regierungen hatte man es an Maßregeln zur Sicherung der Zölle und der Industrie nicht fehlen lassen; das Corps der sogenannten Grünen ist noch im Angedenken und die Kosten verschlangen 60 – 70 pCt. Der Einnahme. Dennoch zeigt der herabgesunkene Betrag derselben, daß man die Einschwärzung nicht hindern konnte, und die wenigen Fabriken, welche unter dem Schutze des Zollsystems mit der größten Anstrengung und Unterstützung von Seite der Regierung entstanden waren, schleppten sich nur kümmerlich fort.
S.462 <Kg. Maximilian Joseph ergriff 1799 gegenteiliges System.>
S. 481 Strenge Maßregeln fordern auch strenge Strafen gegen Übertretungen. Das Isolirungssystem oder das System hoher Zölle ist von der Erbsünde behaftet, daß es eine unnatürliche Fiction von Verbrechen zur Folge hat, Handlungen zu Verbrechen macht, die es, ohne das Gesetz nicht sind, und ehrliche Leute zu Verbrechern durch den Reiz des Gewinnes, den man ihnen gleichsam als Köder hinhält. Denn je höher die Zölle, desto größer der Reiz zur Defraudation, dieses ist bekannt, und das Ministerium selbst hat in den Motiven zum Gesetzentwurfe ausdrücklich mehrmals dieses Reizes erwähnt und darauf den Vorschlag strenger, selbst crimineller Strafen gegründet, und wenn Sie für hohe Zölle stimmen, haben Sie mehr menschenfreundlich als consequent gehandelt, indem Sie die vorgeschlagenen strengen Maßregeln nicht annahmen.
Übrigens verhindern freylich auch die strengsten Maßregeln die Einschwärzung nicht, die Regierung kann ihre Maßregeln nicht in dem Grade vornehmen, wie sich die Banden der Schwärzer vermehren, die unter dem / S. 482 Namen der Gespannschaften sich an den Gränzen zusammengethan haben. Die Einschwärzung zerstört den doppelten Zweck, denn nicht nur wird die Einnahme der Finanzcasse geschmälert, sondern auch der Gewerbtreibende entbehrt auch den beabsichtigten Schutz, indem er mit demjenigen, der sich des Schwärzhandels bedient, nicht concurriren kann.
S. 485
<Bezug auf Seide, Wollwaren, Eisenwaren, Gewürze, Kaffee>
Diese Beyspiele dienen zum Beweise der schnellen Zunahme der Einschwärzung in Folge der höhern Zölle. Der Nachtheil für die Gewerbe und der noch weit größere für die Moralität liegt am Tage. ••• Es kann weder ihr (= Regierung) noch.der bürgerlichen Gesellschaft gleichgültig seyn, daß ein Theil der Bevölkerung, statt sich durch Arbeitsverdienst ehrlich zu ernähren, sich mit dem anreizenden Wagniß des Schwärzhandels fortbringe. Bey dem Reize, der mit hohen Zöllen verbunden ist, wird es nicht fehlen, daß sich in den Gemeinden an den Gränzen Schwärzerfamilieh einnisten, und daß diese leicht in Diebe und Räuber ausartende Brut nach und nach die Moralität und Sicherheit im Lande untergräbt.
S. 496 Ministerial-Commissär von Würschinger: Die zwey großen Gegengründe, welche man für das System vollkommener Freyheit gegen jedes Schutzsystem und zu dessen Entstellung geltend machen wo11te, sind vorzüglich die großen Kosten, welche durch Errichtung und Erhaltung der Schutzlinien veranlaßt werden, und die Demoralisation, welche in Folge solcher Anstalten sich verbreiten soll. Meine Herren! Die Kosten für Schutzlinien würden, so lange aus Zöllen Einnahmen gezogen werden sollen, nie gänzlich aufgehoben werden können; ich zweifle überhaupt, ob beym Bestehen indirecter Abgaben Anstalten zur Sicherung des Gefälles und der Erhebung fehlen dürfen.
S. 497 Was den zweyten Grund, die besorgliche Demoralisation betrifft, so ist es allerdings wahr, daß der Reiz zur Defraudation bey Zöllen nicht mangle, oder daß vielmehr von demoralisirten Menschen die Gelegenheit zum schändlichen Schmuggelgewerbe benutzt wird, um ihren Lüsten zu fröhnen und sich zu verschaffen, was sie zur Befriedigung ihres Bedürfnisses wollen. Aber meine Herren! sehen Sie nicht auch bey anderen Zweigen Ähnliches? – Begegnen Sie nicht auch in andern Fällen, wo es sich von Leistungen handelt, ähnlichen Betrügereyen? – Müßte der Staat nicht die Erhebung mancher Gefälle aufgeben, auf manche Rechte verzichten, manche Besitzungen, z.B. Forste, wegschenken, um die Veranlassung, welche demoralisirte Menschen zu unmoralischen Handlungen so gern ergreifen, für immer zu beseitigen??
S. 505-609 20.6.1828 Beratung
S. 499 <Seitenzählung nicht korrekt!> 2. Präs. Häcker: Es wurde als weiterer Thatumstand angeführt, daß bey einigen Einfuhrartikeln weniger eingeführt worden sey, als in den vorigen Jahrenn. Wenn aus diesem Factum gefolgert werden will, daß die Schmuggeley höher gestie/ S. 500 gen sey, so habe ich hierauf zweyerlei zu erinnern: einmal, daß die Zollsicherheitsmaßregeln nicht sogleich realisirt werden konnten, und daß es daher leicht möglich ist, daß im Anfange durch Schleichhandel nicht Unbedeutendes geschah; daß aber, nachdem die Zollsicherheitsmaßregeln gehörig zur Anwendung gebracht waren, der Schleichhandel gar sehr abgenommen habe, das ist auch anerkannt.
S. 501 Es wurde ferner angeführt, die Grenzzollwache koste 300,000 fl., ohne die hohen Zölle hätten diese erspart werden können. Ich kann dieser Meynung nicht beystimmen. Daß die vorige Grenzzollwache nicht genügt habe, hat die Erfahrung bewiesen. Man hat nun eine militärisch organisirte, und disciplinirte Grenzzollwache bestellt, dagegen hält man um so viel weniger Militär, und hat diesem Militär eine Verwendung gegeben, welche, ohne den militärischen Zwecken zu schaden, noch staatswirthschaftliche und finanzielle zugleich erreicht.
S. 520 Abbt: Ich wünsche dem Staatsärar die Einnahme, die es bedarf, und eben so dem Ackerbau, dem Handel, den inländischen Gewerben alles Glück und Wohlergehen; und in so fern hiezu, für das eine wie für das andere, irgend ein Zollsystem nöthig ist, wünsche ich auch ein solches, jedoch nur so, daß dieß der Moralität, diesem viel höhern und theurern Gut der Menschheit, auf keine Weise nothwendig schaden möge. Menschliche Anordnungen und Verfügungen, dürfen den heiIigen, ewigen Gesetzen Gottes nirgend Abbruch thun, und es soll in keinem Falle mit Recht gesagt oder gedacht werden können; unsere Gesetzgebung verleite die Menschen durch überspannte Forderungen von selbst zum Unrechte, und das selbst da, wo wegen der Lage des Landes, wegen Verarmung der Leute, wegen ohnehin schon zu sehr geschwächter Gottesfurcht, die Versuche des Betrugs leicht sehr zahlreich werden können.
Aus diesem Grunde wäre ich geneigt, dem Zolltarife vom J. 1819. vor jedem andern der vorliegenden den Vorzug zu geben, weil er im Ganzen viel gemäßigter ist. Allein da allgemein behauptet wird, daß derselbe für die Bedürfnisse des Staats und der Industrie nicht zureiche; da ich ferner sehe, daß man dermalen andere wohlthätige Vorkehrungen, z.B. Abschaffung des Weggeldes, Beförderung der Durch- und Ausfuhr u.a. beabsichtige, und ich darauf die Hoffnung baue, daß durch die Erleichterung von der einen Seite die etwaigen Steigerungen von der andern wieder ausgeglichen, und eben so auch die Reize zur Defraudation gemindert werden dürften, so stimme ich im allgemeinen auch dem Tarif vom J. 1826 bey, jedoch vorbehaltlich einiger Modificationen…
S. 522 Frh. von Closen: In Ansehung des Systems im Allgemeinen haben alle Redner sich für den Schutz der Industrie erklärt, mit Ausnahme des Abgeordneten Dr. Rudhart.
Ich werde mir erlauben, einige seiner Gründe zu beleuchten.
In finanzieller Hinsicht waren seine Bemerkungen in der Hauptsache nur Variationen auf das Thema, daß bey hohen Zollsätzen defraudirt wird. Die Antwort darauf ist ganz kurz; bey guten Maßregeln wird wenig defraudirt, bey schlechten viel.
S. 526 <Förderung der Fabrikarbeit.> Es wurde bemerkt, daß Schmugglerfamilien durch hohe Zölle ins Leben gerufen werden. Das beste Mittel, müßige Menschen von diesem gefährlichen Geschäft abzuhalten, ist, ihnen Gelegenheit zu geben, auf andere Weise sich etwas zu verdienen und sich ehrlich zu ernähren, so wie es überhaupt für die Beförderung der Moralität kein besseres Mittel gibt, als Arbeit.
S. 558 Lehmus: Meine Herren! Das Referat erweist bündig, daß Zollansätze, welche das Maß überschreiten, zur Lüge, zum Betrug und zu Vergehen und Verbrechen aller Art verleiten, und dadurch die Zunahme der ohnedieß unter allen Ständen schon weit gediehenen Verschlechterung befördern helfen.
Das Coreferat entgegnet, daß auch bey geringen Zollansätzen Defraudatioäen statt finden. Diese Bemerkung ist richtig, ohne jedoch widerlegend – wofür sie auch von dem Hrn. Coreferenten nicht ausgegeben wurde – zu seyn, denn je größer der Preis, desto stärker der Reiz, je, glänzender der Gewinn, desto lockender die Versuchung, je drohender dann das Verbot, desto natürlicher das Verlangen zum Ungehorsam. Erst zu verbotenen Thaten verführen und dann auf den Vollzug derselben bedeutende S. 559 Strafen setzen, heißt sich selber und Andere betrügen, oder verkehrterweise die Hände in Unschuld waschen, wenn man zuvor eine Ungerechtigkeit begangen und also eine Schuld auf sich geladen hat.
Der Staat ist Gottes Anordnung, und daher Gottes Geboth, der Obrigkeit zu gehorchen; aber der Staat ist auch verpflichtet, die Ordnung Gottes zu ehren; er darf diese höchste und wichtigste Aufgabe nicht andern Zwecken, die im Vergleich mit ihr immer untergeordnet und im Gegensatze zu ihr verwerflich, verkehrt und nichtig sind, nachsetzen; ja es muß jeder, der der Ordnung Gottes widerstreben will, eben so unvernünftig als vergeblich und also unklug handeln. Wie der einzelne Mensch nur dadurch über die Gemeinheit, zur Bildung und Erkenntniß, zur Richtigkeit der Gesinnung und zu Würde erhoben wird, daß er, nicht dem bloßen Namen, nicht der äußern Geburt und dem äußern Bekenntniß nach, sondern im Geiste und in der Wahrheit, das ist, im lebendigen Glauben, ein Christ wird, so bestehet die Ehre des Staats vornämlich darin, sich als christlichen Staat zu erweisen.
Eine Behandlung der äußern Staatszwecke, die der Lehre und den Forderungen des göttlichen Wortes widerspricht, ist und bleibt daher das Product einer zwar weit verbreiteten, und dadurch herrschend und übermüthig gewordenen, aber bey alle dem aus dem Obscurantismus hervorgegangenen, nur der Geistlosigkeit eigenthümlichen und dieser allein zusagenden Ansicht.
Es ist eine alte Lehre: Thue nichts Böses, so wiederfährt dir nichts Böses, und es könnte ihr als Exposition beygefügt werden:
Verführe nicht zum Bösen, und du kannst nur dann das Böse mit Würde und gutem Gewissen bestrafen.
S. 561 Röde: Ergreife man nur strenge Maßregeln zur Einhaltung dieses Gesetzes, und bestrafe man die Sohmuggler gehörig, dann werden wir keinen Ausfall zu befürchten haben.
S. 586 Graf von Benzel-Sternau:
Werden wir denn nie einsehen lernen, wie sehr es sich bewährt hat, daß nur die Möglichkeit den Genuß bedingt? Wo sind die Menschen, welche Hunderte für die Erlaubniß bezahlen können und mögen, Tausende auszugeben? Aber die Sehnsucht nach verbotenem Gute wird darum nicht kleiner, und der Reiz, es wohlfeil und doch mit Gewinn zu verschaffen, nur größer. Meine Herren! Überall, wo der Zwang an die Stelle der Freyheit tritt, ohne das ächte Recht zur Seite zu haben, da erzeugt und erzieht er die Heucheley. – Die Heuchler des Zollsystemes sind die Schwärzer! Diesen Schwärzern will schon der 28er die bisherige Beute entreißen, aber sein gutmüthiger dicker Nebenbruder (= Tarif von 26) scheint sich in seiner Simplicität auf Heucheley gar nicht zu verstehen und traut dem Zwang Wunderdinge für die gute Sache zu. Übel angewendetes Vertrauen unschuldiger Unbefangenheit.
S. 611-729 21.6.1828 Beratung
S. 614 Ziegler: Da ich nun die feste Überzeugung in mir trage, daß, wie die Erfahrung bestimmt nachgewiesen hat, mäßige und niedere Zollsätze in Verbindung mit einer zweckmäßigen, zwar strengen aber nicht zu kostspieligen Perception und Aufsicht (wobey es auf rechtliche, gewissenhafte, gewandte und fleißige Individuen und nicht auf die Menge derselben / S. 615 am meisten ankommt) dem Staatsärar die budgetmäßige Summe eher und zuverlässiger einbringen als hohe Zölle, welche den Keim der Defraudation, des großen Gewinnes wegen, in sich tragen, und je größer der Gewinn, desto stärker die Schmuggeley und daraus resultirende Demoralisirung des Volkes ist, so beantrage ich anmit mäßige Zollsätze und den höchsten Zollsatz auf bekannte Luxusartikel und Seidenwaaren pr. Sporco-Centner 20 fl.
S. 624 Frh.v.Künsberg: <Bezug auf seine Ausführungen 1825.> Ich habe damals ausgeführt, wie hohe Zollsätze / S. 625 dem Schleichhandel seine größte Stärke geben, und ihn zu einem förmlichen Gewerbe ausbilden. Ich habe damals erwähnt, wie hohe Zollsätze eine sehr theure, mit Eingriffen in die Freyheit der Staatsbürger verbundene Controlle nothwendig machen und die Moralität des Volks verderben. Ich habe damals bemerkt, wie hohe Eingangszölle am wenigsten für das von a1len Seiten offene Bayern passen, wo seine vielen Angrenzungen den Schleichhandel so sehr erleichtern.
S. 640 Clarus: Eben so kann ich auch den Vorschlag, Seiden-, Wollen- und Baumwollenwaaren mit 40, 60 bis 100 fl. zu belegen, mir nicht eigen machen, denn
1) der Schleichhandel findet in solchen hohen Zollsätzen eine indirecte Aufforderung zu seinem Gewerbe;
2) das königl. Aerar kann auf eine gesicherte Revenue nicht rechnen, wenn es durch den zwar streng verpönten, aber durch den hohen Zollsatz doppelt aufgereizten Schleichhandel auf allen Seiten in den Staatsgefällen verkürzt wird;
3) der solide Kaufmann, der seine Waaren auf eine solche Weise nicht beziehen und zu den Hülfsmitteln der Zolldefraudation sich nicht erniedrigen will, dieser wird in seinem Verkaufe dadurch benachtheiligt, weil andere, die sich auf Defraudationen einlassen, wohlfeiler verkaufen können als er.
Diesen letztern Umstand muß ich besonders zu Beherzigung hinsichtlich der Gränzstädte empfehlen, denn dort werden Colonial-, Seiden-, Wollen- und Baumwollenwaaren um mehr als 10 Proc. billiger ausgeboten, als bey ordentlicher Verzollung der Fall seyn könnte.
Der Hr. Referent hat in seinem Referat S. 15. und 16. die Nachtheile der hohen Zölle und den dadurch entstehenden Defraudationsreiz näher nachgewiesen; der letzte Redner von der Bühne hat jene Behauptungen bestätigt; ich berufe mich daher auf die Stimme dieser beyden ehrenwerthen Collegen.
S. 641 Ich erkläre mich also gegen/ den hohen Eingangszoll überhaupt, und in besagten Artikeln in specie, – beydes jedoch nur in so lange, als nicht Maßregeln vom Auslande die Nothwendigkeit der Retorsion herbeyführen werden.
S. 672 Enders: Die häufige Klage, daß Zölle eine große Ursache der Demoralisation seyen, besteht schon seit unfürdenklichen Zeiten; denn schon in unsern heiligen Religionsurkunden sind der Zöllner und der Sünder nebeneinander gestellt, und zwar nicht der Zöllner als Zollbeamter allein, welcher sehr oft im Einverständniß mit dem Schmuggler ist, sondern auch die Zollgebenden, ja fast alles, was sich nur mit dem Zollwesen beschäftigt, daher ich selbst die ungeheuer voluminöse Arbeit des zweyten Ausschusses, namentlich das Referat des Hrn. v. Utzschneider über diesen Gegenstand für eine Sünde halte.
S. 700 Klar: Wir sollen vorzüglich sorgen, daß die Abgabe, welche wir bey ihrem Ein- und Ausgange auf die Waare lege, auch richtig entrichtet werde. Ob wir aber Alles, was wir erreichen sollen, auch bewirken können, darauf kommt es vorzüglich an; und ich gestehe, wir können es nicht.
Die Gränzen Bayerns sind für die Zollerhebung von so ungünstiger Beschaffenheit, daß sie gegen Defraudationen unmöglich gehörig bewacht werden können.
Bey etwas hohen Zollsätze kommen nur zu viele Waaren über die Gränze herein, ohne daß auch ein Kreuzer Zoll dafür entrichtet wird.
S. 702 <Günstiger Verkaufspreis ausländ. Waaren, z.B. französische Weine.> Diese Erscheinung ist nur dadurch erklärbar, daß viele Waaren zollfrey eingehen, und daß der Schmuggler dabey nicht die ganze Zolldifferenz gewinnen will.
Wenn daher durch die Defraudation das Ärar beschädigt wird, dadurch nämlich, daß es weniger einnimmt, als es gesetzlich erhalten sollte, so sind die Consumenten in der Regel dabey doch nicht in dem gleichen Nachtheile, indem sie die Waaren wohlfeiler erwerben können, als es der Fall wäre, wenn sie immer richtig verzollt würden.
Es ist doch gar zu einladend, einen Centner Seidenwaaren, für den ich an der Zollstätte 100 fl. bezahlen muß, um den zehnten Theil dieser Summe über die Gränze tragen zu lassen.
S. 703 Ich wäre, wie gesagt, für ein hohes Tarifsystem, wenn dasselbe strenge durchgeführt werden könnte; wir könnten alsdann Vieles an den directen Steuern ersparen.
Vorzüglich wären die Seidenwaaren, dann Zucker, Caffee u. s. f. für eine ergiebige Auflage ganz und gar geeignet.
Wie leicht wäre es, auf diesem Wege die Entschädigungsmittel für die Pflaster und Brückenzölle der Gemeinde, den Entgang für das ‚Weggeld und für die übrigen von uns zugestandenen Erleichterungen aufzubringen?
Allein hier täuscht eben die Rechnung zu leicht.
Ganz besonders dürfen wir wohl überlegen meine Herren ob wir bey Zucker und Caffee die Abgabe um 5 fl. pr. Centner wollen. …
Ich erkläre mich daher überhaupt nfür einen mäßigen Zolltarif.
S. 731-883 23.6.1828 Beratung
S. 733 Käser: Man macht zwar die Einwendung, daß hohe Zölle die Schmuggeley befördern, folglich die Staatscasse nicht bereichern und die Unsittlichkeit vermehren.
Hierauf erwiederte ich: das mag wohl von Zöllen gelten, die so hoch sind, daß sie einem Einfuhrverbot gleich kommen; aber die vom Herrn v. Utzschneider angesetzten Zölle von 40, 50, 100 fl. sind keineswegs so hoch, als sie beym ersten Anblicke erscheinen. Der Zoll von 100 fl. trifft größtentheils nur Gegenstände von sehr großem Werthe, als Silber- und Goldwaaren, Bijouterie-, Seidenwaaren ec. Soll da 1 fl. auf das Pfund zu viel sein? Nach der Äußerung des Herrn Fikenscher soll ein Centner Seidenwaare für 200 Frauenzimmer, mithin 1 Pfund für zwey zur Kleidung hinreichen. Da trifft dann für ein halbes Pfund, also für ein Frauenzimmerkleid mehr nicht als ein halber Gulden Zoll. Oder soll der Zoll von einem
S. 734 Gulden / S. 734 für ein Pfund Gold, Silber, Edelgestein, Elfenbein zu viel seyn? Sind nun die Zölle verhältnißmäßig nicht zu hoch, so kann der Reiz zum Schmuggeln dadurch auch nicht so unwiderstehlich groß werden. Der Staat ergreife nur ernste Maßregeln und führe sie mit Strenge duch, so wird zwar das Schmuggeln nicht ganz, aber doch größtentheils verhindert werden. Der beträchtliche Mehrertrag der Zölle vom Jahre 1826/27 bestätigt dieß.
Daß höhere Zölle mehr Reiz zur Defraudation geben, also der Moralität hinderlich sind, ist zwar nicht zu läugnen, und daher allerdings zu wünschen, daß der Staat diese Einnahme, und die Gewerbe diesen Schutz entbehren könnten. Allein aus dem nämlichen Grunde müßte man alle indirecten Abgaben, den Malzaufschlag und besonders die so viel Unheil bringende Lotterie aufheben. Was würde aber die Folge davon seyn? Wohl keine andere, als daß der Grundbesitzer mit directen Steuern müßte erdrückt werden.
Diese Gründe sind es, die mich bestimmen, für höhere Zölle zu stimmen und dem vom Herrn v Utzschneider entworfenen Tarif im Ganzen beyzustimmen.
S. 741 Käser: Bey Besetzung der Zollstellen stimme ich einem verehrlichen Mitgliede ganz bey, daß auf rechtschaffene getreue Individuen die größte, Rücksicht genommen werden möchte, da wir Beyspiele haben, daß das wichtige Amt nicht immer von dem treuesten Diener verwaltet wurde; wodurch dann der Schmuggeley die Hand dargereicht worden ist.
S. 743 Rinecker: Ja, sagt man, hohe Zölle entsittlichen die Menschen, denn sie reizen zum Schwärzen. Meine Herren! geschwärzt ist immer worden, auch bey den geringsten Zollsätzen, denn die Schwärzer von Profession wagen es immer, und solche hat es zu allen Zeiten gegeben. Der Reiz liegt vielmehr in der Absicht, leicht zu erwerben, in wenigen gewagten Augenblicken zu erübrigen, was man im Schweiße des Angesichts durch Arbeit nur in langer Zeit allenfalls verdienen könnte.
••• Gute Aufsicht ist die Seele vom Ganzen •••
Der k. Staatsregierung wird die Aufsicht nicht mehr so schwer werden; sie wird nicht mehr so leicht hintergangen werden können; sie wird die Raffinerie der Schwärzer bereits kennen; sie wird wissen, daß mittelst falscher Busen, falscher Bäuche, Kienrußfäßchen, ausgehölter Wagenräderkränze u.s.w. feine Spitzen, Seidenstoffe und dergleichen eingeschwärzt worden sind; sie wird ferner wissen, daß durch Beypacken der dem hohen Zolle unterworfenen Gegenstände zu minder zollbaren oder zollfreyen Waaren großer Betrug geschehen ist. Der leider so große Malzaufschlag ist im Verhältniß gewiß viel höher/ S. 744 als irgend einer der höchsten Zollsätze. Man ist einmal an seine Größe, welche das Staatsbedürfniß dermalen noch erheischt, gewöhnt, und nur von der strengen Aufsicht kommt es, daß es weniger Defraudationsausfälle gibt.
Sollte man denn wohl nur die Kunst verstehen, den achtbaren Bauernstand mit zahllosen Anordnungen zu umweben und zu beängstigen? Furcht und Schrecken verbreite man über die Schmuggler, über ehrlose Beamten, die auf Kosten des Staates einer Bestechung fähig wären, und man scheue ja keine Kosten in der Aufsicht, denn sie werden ja zum Besten unseres Zolleinkommens, unserer vaterländischen Industrie verwendet, und sollte gerade deßhalb im Zollertrage ein Ausfall sich ergeben, was ich nicht einmal vermuthe, so ist dieselbige Nation, deren Industrie es gilt, immer noch da.
S. 762 Heinzelmann: <Zu schärferer Kontrolle ausl. Handelsreisender.> Überdies hilft hier auch Strenge durchaus nichts; der Ausländer bedient sich schon jetzt für seine Geschäfte häufig bayrischer Reisenden, welche jede Abgabe zu umgehen wissen, und daher würde Schärfung solcher Maßregeln nichts helfen.
S. 776 Kiliani: Erwägen wir, daß es keinem Zweifel unterliegt, daß hohe Zölle bey der sich immer mehr ausbildenden Kunst der Schwärzer, mit welchen weder die Generalzolladministration noch das Staatsministerium der Finanzen mit allen seinen untergeordneten Ämtern und selbst mit Hülfe der Gensdarmerie gleichen Schritt in der Kunst, Schwärzer zu entdecken und der gerechten Strafe zu überliefern, wird halten können, nicht das abwerfen, was niedere Zölle gewähren, da die Defraudation bey niedern Zöllen weder ein gehöriges Äquivalent für die bey der Schwärzung zu übernehmende Gefahr des Verlustes
des zu schwärzendes Gutes, des Wagens und Geschirres, der Zahlung der Strafe und der für die Helfershelfer verschiedener Art zu zahlenden Belohnung darbietet, noch bey dem bey dem Zo11wesen angestellten Personale, in dessen geringer Besoldung, und, dem Mangel der Stabilität ein nicht unbedeutender Reiz zu gefälliger Nachsicht, wenn nicht gar zu thätiger Theilnahme an bedeutenden Schwärzungen ohnedieß liegt, nicht so häufig die Stimme der Pflicht verstummen lassen / S. 777 wird. ••• Wie verderblich das System hoher Zölle auf die Moralität der Unterthanen wirke, wie nachtheilig es auf den rechtlichen Kaufmann, der nicht im Stande ist, mit dem Schwärzer in Convenienz zu treten, wirkt, ist bekannt, besonders ist dieß an den Gränzen des Königreiches äußerst fühlbar. …
Dieses Stempelgesetz hat indessen vor hohen Zöllen noch den Vorzug, daß der hohe Ertrag desselben in die Staatscasse fließt, und wie ich nicht zweifle, von der Staatsregierung gut verwendet wird, während der hohe Zollsatz, obgleich er von den Consumenten gezahlt wird, größtentheils nicht in die Staatscassen, sondern. in die Säckel der Schwärzer fließt, welche der Keim des / S. 778 moralischen Verderbens vieler Familien und ganzer Gemeinden sind, wie die Biographien vieler Verbrecher der neuesten Zeit nachweisen.
Es ist hier dasselbe Verhältniß, welches mit dem Verbote der Einfuhr des sächsischen Salzes erzeugt wurde, durch welches ( ••• ) ein großer Theil der Gränzbewohner des Untermainkreises zu Schwärzern erzogen, und hiedurch auf die Bahn des Verbrechens bey eingetretener strenger Aufsicht, und hiedurch geschmälertem Gewinne aus dem gewohnten Gewerbe geführt wurde.
S. 791 Dr. Rudhart: Baumwollenwaaren mögen alIerdings dem höchsten Zollsatze unterworfen werden, d.i. dem Zolle von 2ofl.; denn nach meiner Meinung ist dieser Satz das Maximum, indem, wie ich bereits nachgewiesen, höhere Sätze die Defraudation sehr vermehrt haben.
S. 798 <Zu Tabak:> Den vorgeschlagenen Zoll vom fabricirten Tabak zu 20 fl. und von Blättern und Rippen zu 5 fl. finde ich zu hoch. Die Defraudation besonders mittelst Certificate wird durch den hohen Zoll gar zu sehr begünstiget und der Preis der inländischen Blätter, wie die Erfahrung beweist, dadurch doch nicht erhöht. Man kann die americanischen Blätter bey der Fabrikation nicht entbehren; die Rippen insbesondere dienen zur Verbesserung der inländischen Blätter. Ich bin zwar einverstanden, für Blätter und Rippen zur Vermeidung der Defraudation einen gleichen Zollsatz anzunehmen, aber nicht über 3 fl. 20 kr.
S. 801 von Anns: Ja, wenn das Schmugglercollegium eben so rechnen würde, dann könnte ich mich auf einen Zollsatz auch von 200 fl. verstehen; allein, meine Herren! derjenige, der sich zum verächtlichen Schmuggelgewerbe hingibt, vergleicht und rechnet nicht so wie wir; er hat nicht das Object und den Werth desselben im Auge, sondern lediglich den Zoll; die 80 fl. – die 100 fl., diese möchte er sich zueignen, diese sind es, die ihn reizen, die es ihm auch leicht machen, Leute zu gewinnen, die das Einschmugeeln, ohne mindeste Gefahr für ihn, unternehmen.
S. 802 Um den vierten Theil Schwärzerlohn, um 15. fl., 20 fl. ,25 f’l; , schwärzt eine solche Schwärzerseele neben Galgen und Rad vorbey.
S. 827 Merke1:
Besonders scheint Ihre Absicht darauf zu gehen, auf gewisse Colonialwaaren, nämlich auf Zucker und Caffee, noch viel mehr zu legen, als bisher darauf gelegt war. Man will sie von 10 auf 15 fl. setzen. Ein verehrliches Mitglied hat diese Artikel nicht mit Unrecht General-Sündenböcke genannt, sie sind es schon lange. …
S. 828 Aber bey Zucker / S. 828 und Caffee ist noch das zu bedenken, daß sie Gegenstände des Welthandels sind, die, wie Feinde hoher Zölle, von allen Seiten das Land umstellen. Sie kommen von allen Himmelsstrichen her und bedrohen den Zollfiscus. Die Einnahme von ihnen wird gewiß sinken, wenn es bey den jetzigen Sätzen bleibt. Dem redlichen Verkehr werden sie entgehen, dieser wird dadurch geschwächt, und noch überdieß wird der große Schade gestiftet, daß die verderblichen, demoralisirenden Schwärzungen zunehmen.
S. 832 Ministerialrat Wirschinger:
S. 846 <Zurückweisung der Kritik an Wachpersonal.>
Man vergleiche auch hier Frankreich; in wenigen Worten ist der Umfang des Berufes und der Pflicht der Gendarmerie dort angezeigt: Force à la loi! – die Resultate haben auch bey uns den Erwartungen entsprochen.
Beilagenbände 1827/28:
Beil. 7. Band:
Verh. d. zw. K. d. St. d. Kgr. B. 1827 /28
S. 1-27 Beil. XLVI. Verhandlungen Bd. II. König Ludwig/ Entwurf einer Zollordnung
S. 18 VIII. Von Verletzung der Zoll-Ordnung und deren Bestrafung.
§. 96. Die nachstehenden Verletzungen der Zoll-Ordnung sollen als Übertretungen behandelt, und mit Geldstrafen belegt werden, wie folgt:
S. 19 1) Wer bloße Formalitäten der Zoll-Ordnung verletzt oder vernachlässigt, jedoch dadurch das Zollgefäll entweder gar nicht, oder unter dem Betrage von fünf Gulden verkürzt, unterliegt einer Geldstrafe von 1-25 Gulden.
2) Bey einer Verkürzung des Zollgefälles von 5 fl. bis zu 150 fl. wird der zehenfache Betrag der gefährdeten Gebühr als Strafe bestimmt.
3) Wer die zollbaren Gegenstände im Gewichte, Maaße oder Werthe, (so weit dieser als Belegungsmaßstab angenommen ist) in der Art zu gering declarirt, daß die Differenz den 10ten Theil des declarirten Ganzen übersteigt, hiebey aber einzelne Colli oder Stücke nicht verschwiegen hat, wird um den vierfachen Betrag der verkürzten Gebühr bestraft.
4) Wer einen Passir- oder Controllschein für Waaren, welche von einem inländischen Orte verführt werden, nicht vorschriftmäßig abgelegt, hat den vierfachen Betrag des Ausgangszolles als Strafe zu erlegen.
Sind die verführten Waaren frey vom Ausgangszolle, so findet in obigem Falle eine Geldstrafe von 1-25 Gulden statt.
5) Wer ausländisches Salz oder Stoffe, woraus Salz im Großen gezogen werden kann, einbringt, niederlegt, auf irgend eine Weise an sich bringt, verkauft, oder ohne besondere Erlaubniß durchführt, unterliegt einer Strafe von 5 Gulden vom Zentner, im Wiederholungsfalle von 10 fl. vom Zentner.
6) Besteht gemäß Bestimmung des Art. 9. Ein Verbot, Salz in ein bestimmtes fremdes Gebiet auszuführen, so unterliegt derjene, welcher dieses Verbot übertritt, der in Nr. 5 festgesetzten Strafe.
S. 20 §. 97 die nachstehenden Verletzungen der Zoll-Ord/S. 20 ordnung sollen, vorausgesetzt, daß eine Verkürzung des Zollgefälles statt gefunden hat, als Vergehen behandelt, und mit Gefängnißstrafe von drey Monaten bis zu zwey Jahren belegt werden:
1) wenn die ausgestellten amtlichen Scheine und andere Legitimationsurkunden zum nochmaligen Gebrauche benutzt, oder einem Andern hiezu überlassen werden, oder
2) wenn der Thäter die im §. 96. Auf die Verkürzung des Zollgefälles gesetzten Übertretungsstrafen schon zweymal erlitten hat, und sich einer solchen Übertretung zum drittenmale schuldig macht, oder
3) wenn der Betrag der Verkürzung des Zollgefälles die Summe von 150 fl. übersteigt, ohne jedoch die Summe von 500 fl. zu überschreiten.
§ 98. Verletzungen der Zoll-Ordnung sollen, in so fern hiebey eine Verkürzung des Zollgefälles statt gefunden hat, als Verbrechen behandelt, und mit Arbeitshausstrafen von 2 bis 10 Jahren belegt:
1) wenn der Thäter wegen Verletzung der Zoll-Ordnung schon dreymal mit Gefängniß bestraft worden, oder
2) wenn er zur Ausfiihrung der Zollverkürzung das Mittel der Verfälschung oder Bestechung angewendet hat, oder
3) wenn die Zollverkürzung mit Widersetzlichkeit gegen Beamte oder öffentliche Diener verbunden war;
4) wenn Schwärzungen in Rotten (Banden) oder mit gewaffneter Hand geschehen, oder wenn die Zollverkürzung in Verbindung mit einer AssecuranzgeseIlschaft unternommen wurde, oder
5) wenn der Betrag der Zollverkürzung die Summe von 500 f1. übersteigt.
S. 21 <Außerdem “Confiscation” der Ware. Konfiskation auch in anderen Straffällen möglich, z.B.> wenn die Zollstätte, sey es im Ein-, Aus- oder Durchgange, ohne Anmeldung zur amtlichen Behandlung übergangen, oder wenn eine Zollbare Waare auf verbotenen Wegen ein- oder ausgebracht, oder wenn die noch nicht verzollte Waare ehimlich abgestoßen, ausgewechselt oder vermindert wird;
S. 23 Das Familienhaupt haftet für die durch unter väterlicher Gewalt stehenden Mitglieder der Familie, – der Dienstherr für die durch gebrödete Diener in Geschäften des Familienhauptes oder Dienstherrn zu Schulden gebrachten Zollverkürzungen und die darauf gesetzten Confiscations- und Geldstrafen, dann alle Kosten.
§. 106. Vermögenslose Defraudanten und deren Gehülfen werden nach den Bestimmungen der allgemeinen Strafgesetze im Verhältnisse der Geldstrafe mit einer Freyheitsstrafe belegt.
§. 107. Für alle Geldstrafen haften, wenn nicht hinlängliche baare Sicherheit geleistet wird, Schiff und Geschirr (Wagen, Pferde ec.), so wie die Waare, und wenn nicht inner 14 Tagen die erkannte Strafe erlegt wird, erfolgt der öffentliche Verkauf der genannten Gegenstände. Der Mehrerlös wird an den Eigenthümer zuriickbezahlt.
S. 26 §.117. Von allen Geldstrafen und dem Werthe des eingezogenen Guts fällt die Hälfte dem Aufbringer, und die andere Hälfte dem Unterstüzungsfond der Zollverwaltung zu.
Die Bestimmung, ob und in wie weit die ZolIbeamten und Diener, dann die bey der Zollwache aufgestellten Individuen, wenn sie Anzeiger sind, einen Antheil an dem Strafbetrage erhalten können, bleibt den administrativen Anordnungen vorbehalten.
§.118. Der Strafantheil, welcher dem Auf’bringer nach rechtskräftigem Erkenntnisse zukommt, soll ihm ungeschmälert verbleiben, in so fern er nicht zu Gunsten des Schuldigen oder des Unterstützungsfonds freywillig darauf verzichtet.
S. 1-31 12.1.1828 Beil. XLVII. Motive zum Entwurf einer Zollordnung
Beil. XLVII. Motive zum Entwurf der neuen Zollordnung, M 12.1.1828:
S. 15 Maßregeln der Aufsicht.
Weit der wichtigste und schwierigste Theil der Zoll-Ordnmg sind die Maßregeln der Aufsicht.
Wenn einerseits die Menge der Gelegenheiten zur Verkürzung der Zollgefälle, namentlich des Einfuhrzolles, und der durch die Höhe dieses Zolles gesteigerte Reiz zur Verkürzung ein Mißtrauen gegen die Zo11pflichtigen erzeugen muß, daß nur in vielfältigen strengen Vorkehrungen zur Abwendung jener Gefahr einige Beruhigung findet, so fordern andrerseits zu großer Vorsicht und Mäßigung in der Wahl dieser Vorkehrungen zwey höchst wichtige Betrachtungen auf; die eine, daß nicht die Kosten der Zollverwaltung, welche ,jetzt schon bey weitem die größten unter allen Erhebungskosten sind, übermäßig anwachsen, wie es allerdings geschehen würde, wenn man die Aufsicht auf das vollkommenste bestellen wollte; die andere, daß nicht durch die Beschwerlichkeit dieser Aufsicht für den Handel durch die Zögerungen und Kosten, welche sie nach sich ziehen kann, der Verkehr selbst, namentlich die mit der Einfuhr vielfach zusammenhängende, von ihr ganz untrennbare Ausfuhr und Durchfuhr, leide.
Dieser innige Zusammenhang aller Arten des Verkehrs, welcher von Unkundigen gewöhnlich übersehen wird, ist es vornehmlich, was die Anordnung al1gemeiner Maßregeln der Aufsicht so schwierig macht.
Sucht man einseitig die Durchfuhr und die Ausfuhr so frey und bequem als möglich zu stellen, so ist der Einfuhrzoll auf das äußerste gefährdet; sucht man einseitig den Einfuhrzoll gegen Gefährden so sicher als möglich zu stellen, so wird die Durchfuhr, und zum Theil auch die Ausfuhr, auf das nachtheiligste erschwert.
In gegenwärtigem Entwurfe ist versucht worden, die Maßregeln der Aufsicht, ohne Vermehrung der Kosten, / S. 16 und besonders ohne mehr Beschwerlichkeit für die Zollpflichtigen zu schärfen.
S. 18 keinem Frachtführer gestattet sey, die Grenze vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang zu überschreiten, noch zwischen der Grenze und dem Zollamte, zu welchem oder von welchem er kommt, stehen zu bleiben.
Die Absicht aller dieser Bestimmungen ist, die Gelegenheiten zu Gefährdung des Eingangszolles zu mindern / S. 19 und zur Entdeckung von Gefährden zu vermehren, ohne daß der Verkehr dadurch bedeutend erschwert werde, indem in der Regel nur dafür gesorgt wird, daß die Ladungen unter den Augen der Zollbehörden bleiben, und nur für Außerordentliche Fälle Einschreitungen, die Aufenthalt verursachen, vorgeschrieben werden…
Auch das Verbot des Verweilens zwischen der Grenze und dem Zollamte, wie auch des Überschreitens der Grenze bey Nacht, hat für die Durchfuhr nichts Störendes.
S. 20 Von Verletzung d. Zoll-Ordnung und deren Bestrafungen.
Die Erfahrung hat gelehrt, daß, seitdem die Zolldefraudationen durch das Zollgesetz vom 22. July 1819 zur gewöhnlichen Behandlung nach dem Civil- und Judiciargesetzen zugewiesen sind, die Angeschuldigten größtentheils ungestraft durchkamen, die Schwärzereyen sich häuften und dadurch das Zollgefäll vermindert ward.
Meistens vertreten bey Gericht das Aerarium die der Rechte nicht kundigen Zollbeamten als Kläger.
Bis es zur Verhandlung kommt, verfließen mehrere Termine. Die Zwischenzeit wird unter Beyhülfe der Advocaten zur Auffindung von Zeugen, manchmal zur Herbeyschaffung von Papieren benutzt.
Ist der Streit bis zur Beweisauflage gebracht, so hat der Advocat fast immer gewonnenes Spiel. Oft übersieht der Kläger etwas, und die offenbarste Sache geht wegen Unterlassung einer bloßen Prozeßförmlichkeit verloren, welches die Schwärzer in den Künsten, der Strafe zu entgehen, nur noch geübter und zur Unternehmung weiterer Gefährden kühner macht.
S. 22 Eine besondere Vorsorge erheischte die Einschwärzung des ausländischen Salzes, welche in einigen Grenzgebieten des Reiches sehr im Schwunge ist.
S. 23 Schärfere Strafen in Fällen des “bösen Vorsatzes”.
S. 25 Es ist bey der obwaltenden ungünstigen Stimmung gegen die Zölle nicht immer schwer, Zeugen für den Zweck der Abwendung einer Defraudationsstrafe zu suborniren, und die Erfahrung hat gelehrt, daß ein großer Theil von Zolldefraudanten sich der gesetzlichen Strafe durch Zeugen entwunden habe.
S. 26 Es war eine unglückliche Bestimmung im letzten Zollgesetze von 1819 §. 61., daß für Gefährden, welche durch gebrödete Diener ohne Wissen des Dienstherrn geschehen, der Dienstherr nicht hafte.
Begreiflich hatte der Dienstherr von der Gefährde seines Dieners nie etwas gewußt, minder sie gewollt.
Vom Diener konnte wegen Armuth eine Strafe nicht erholt werden, er ließ sich einsperren und der Dienstherr empfing die geschwärzte Waare zurück.
Auf solche Art haben sich die Defraudationen in den letzten Jahren ungemein vermehrt.
Es ist auch allgemeinen Rechtens, daß der Dienstherr für die Handlungen seiner Diener in seinen Geschäften hafte. Dadurch wird der Dienstherr genöthigt, sich um verlässige Diener umzusehen.
Zu §. 107. Hier liegt der Bestimmung, daß für Geldstrafen Schiff und Geschirr (Wagen,
S. 27 Pferde) und Ladung haften, die Absicht zum Grunde, die Kaufleute in/ S. 27 directe zu nöthigen, ihr Gut nur soliden vermöglichen Frachtfühtern, an die sie sich halten können, anzuvertrauen.
Denn in neurerer Zeit sind die meisten Schmugglereyen von neu entstandenen Handelsfuhrleuten begangen worden, die weniger solid und vermöglich waren, sich mit geringerem Frachtlohn begnügten, und dafür durch Defraudationen, an denen wohl.auch Kaufleute Theil zu nehmen sich verleiten ließen, zu entschädigen suchten.
Beil. 12. Band:
<zu Verhandl. Bd. XI S. 680, Merkel/ Heinzelmann S. 156.>
S. 1-176 Vortrag Merkel zu Zollordnung.
Verh. der 2. K. der Ständevers. des Kgr. Bayern 1827/28
12. Beil.-Bd. / Beil. 75 / Vortr. Merkel (Stadt Nürnberg) namens des 2. Ausschusses über Gesetzentwurf zur Zollordnung, München 24. und 27.4.1828:
S. 4 §. 3.
Daß der Rheinkreis in die Zolllinie mit eingeschlossen werde, sobald hinsichtlich des gegenseitigen Verkehrs eine unmittelbare Verbindung zwischen den Gebietstheilen diesseits und jenseits des Rheins hergestellt ist, wird keinem Anstand unterliegen.
§.4.
Der Regierung soll es überlassen seyn, den Rheinkreis auch früher mit einer Zolllinie zu umgeben, als der Zu/S. 5 sammenhang hergestellt ist. Sie will ihn also auch in seiner jetzigen isolirten Lage mit Zollanstalten umgeben dürfen und ihm dafür die freye Ein- und Ausfuhr aller Producte des diesseitigen und jenseitigen Gebietes gegeneinander verwilligen. Hiegegen walten aber wichtige Bedenken ob. Der Rheinkreis hat bekanntlich eine zackige und offene, nirgends und am wenigsten gegen Frankreich und Preußen von der Natur verwahrte Gränze, welche an sehr vielen Orten durch Wald. und Gebirge mit den Gränzen der Nachbarländer in einander läuft. Hiebey würde es sehr schwer seyn, den gröbsten Schleichhandel zu verhüten, den schon Frankreich nicht zu verhüten im Stande war, trotz der Rheingränze, drey Douanenlinien, einem zahllosen Personal, einem strengen System und den unerbittlichsten Strafverordnungen. Da, wo so viele Gränzen in einanderlaufen und das ehemalige französische Douanensystem mit seinen verderblichen Folgen gewaltet hat, müßten die strengsten und kräftigsten Maasregeln ergriffen werden, und man müßte ebenfalls eine dreyfache Linie anlegen, um nur abzuwenden, daß der Anstalt nicht offener Hohn geboten wird. Die Last für den Kreis würde und müßte unerträglich werden, denn die Zolllinien würden sich fast mitten im Lande berühren und man könnte fast keine Meile weit reisen, ohne den Beschwerden der Visitation ausgesetzt zu seyn. Der Kostenaufwand würde vielleicht durch den Zollertrag nicht einmal gedeckt werden, in keinem Falle aber würde der Ertrag für die Zollcasse so groß seyn, daß er die Unlust und den Zwang verlohnte, die durch den Zollverband über den Kreis kämen.
S. 63 Zu §. 56. Die Regierung könnte aber auch für die größtmögliche Erschwerung der Defraudation in der Einfuhr sorgen, wenn sie da, wo das Zollamt durchaus nicht hart an die Gränze gesetzt werden kann, die Verschnürung des Wagens durch die äußerste Zollpostirung vornehmen ließe.
S. 69 Weit sicherer würde es seyn, wenn an den Gränzzol1ämtern bey der Verzol1ung zum Eingange gar keine Dec1aration verlangt, sondern ohne weiters die Besichtigung der Waaren vorgeschrieben würde. Es darf nicht angenommen werden, daß die Schmuggeley dadurch befördert werde, wenn den Zo11ämtern keine Declaration übergeben werden darf, sondern nur die Besichtigung eintritt, denn alle Sicherheitsmaßregeln würden eine leere Form / S. 70 seyn, wenn man sich auf die Behörden selbst nicht mehr verlassen könnte.
S. 70 Mit der Ceclaration stellt der Zollpflichtige ein Zeugniß aus, daß die genannte und keine andere Waare in dem Collo enthalten sey; er muß also volle Gewißheit haben, nicht allein, daß die genannte Waare und sonst nichts darin enthalten, sondern auch, daß er den rechten Namen, wie ihn der Tarif enthält, angegeben habe; denn ihm soll nicht allein die Strafe des vier- oder zehnfachen Betrags der verkürzten Gebühr, sondern auch die nConfiscation der Waare, und wenn ihm dieser Unfall das vierte Mal begegnen sollte, die entehrende Strafe des Arbeitshauses drohen. Das Gesetz will nicht unterscheiden zwischen dem, / S. 71 der ein absichtlicher Betrüger ist, und dem, der durch einen unglücklichen Zufall in Untersuchung kommt. Daher erfordert die Gerechtigkeit, daß man dem ehrlichen Manne gestatte, sich, wo er nicht volle Gewißheit hat, der Gefahrt, die auf der Declaration steht, ganz zu entziehen, und das Hallamt selbst sehen und untersuchen zu lassen. Man iirt, wenn man glaubt, daß alle Waaren vom Ausland auf Bestellung der inländischen Empfänger kommen, daß also diese Empfänger, welche hier als Zollpflichtige erscheinen, auch die Eigenthümer der Waaren seyen. Auf den bedeutenden Handelsplätzen des Königreichs kommen sehr viele Waaren auf Rechnung der Ausländer zum Verkauf.
S. 76 <Zu § 68.> In dem neuen Gesetze möchte daher am Schlusse dieses Artikels noch beyzufügen seyn:
„1) Körperliche Visitationen der Personen sind verboten.“
Diese Vorschrift erfordert Ehre und Schamgefühl, es wäre überflüßig, ihre Nothwendigkeit weiter auszuführen.
S. 79 Wenn alle durch Bayern gehenden Fuhren an Spediteurs addressirt und von ihnen expedirt werden, so hat der Staat die Gewißheit, daß die Spedition in einer Form besorgt wird, welche in der Regel der Defraudation steuert, oder dem Defraudanten weit besser auf die Spur kommen läßt, als da, wo diese Form nicht statt findet. Der Staat hat überdieß in der großen Zahl solider und redlicher Speditionshäuser eine Garantie, daß alles, was durch ihre Hände geht, wissentlich nie der Zollverkürzung dient.
S. 97 <Zu §. 87.>
Nicht in der Declaration, sondern in der Aufsicht liegt die Sicherheit der Zollgefäl1e. Die wenigsten Waaren sind an ihrer Verpackung zu erkennen; das Zollamt wird also da; wo Defraudation getrieben wird, es nich vorher, sondern erst hinterher, wenn sie sehon vollzogen ist, nämJieh an äußeren Merkmalen der Ladung, an Verletzung der Plombirung ec. erkennen, und dann ist es in.der Regel zu spät, denn die Defraudanten werden schwerlich den Namen der Waare, die sie einschwärzen, sondern derjenigen, die sie dafür auf den Wagen practiciren, angeben.
S. 107 <Zu §. 95.>
<Gerichtsstelle in erster Instanz erkennende Behörde. >
Die Motive f’ühren zur Rechtfertigung dieser Abweichung von der frühern Bestimmung an, daß bey der Verhandlung der Defraudationen nach den Civil· und Judiciargesetzen die Angeschuldigten größtentheils ungestraft durchkamen, die Schwärzereyen sich häuften und die Zollgefälle sich minderten.
Aus.diesem Grunde wird die Nothwendigkeit hergeleitet, statt der bisherigen Verhandlungsmaxime die Untersuchungsmaxime einzuführen. Dagegen wird niemand etwas zu erinnern haben, dem darum zu thun ist, daß den Defraudationen auf die Spur gekommen und die verdiente Strafe üher sie verhängt werde. Je mangelhafter die Form ist, unter welcher die Zolldefraudationen seit 8 Jahren verhandelt, und je größer und feiner die Künste werden, mit denen sich die Angeklagten der Strafe zu entziehen wissen, desto mehr war zu erwarten, daß den Defraudanten mit allen RechtsmitteIn und mit höchster juridischer Gewandtheit entgegengetreten werden würde, um durch die Geschicklichkeit und Kraft der Vertreter des Zollärars die mangelhafte Form des Processes zu verbessern.
Die Motive sagen aber:
„Meistens vertreten bey Gericht das Aerarium die der Rechte nicht kundigen Zollbeamten als Kläger. Oft übersieht der Kläger etwas, – fahren die Motive fort, – und die offenbarste Sache geht wegen Unterlassung einer bloßen Proceßförmlichkeit verloren, welches die Schwüärzer in den Künsten, der Strafe zu entgehen, nur noch geübter und zur Unternehmung weiterer Gefährden kühner macht.“
Unter solchen Umständen, bey solcher Behandlung der Defraudationsprocesse, ist freylich nicht zu verwundern, wenn die Processe verloren gehen. Dadurch wird leider selbst /S. 108 Gelegenheit gegeben, die Schwärzer geübter und kühner zu machen.
Es verdient aber eine sehr ernste Erwägung, ob es recht sey, mit schwereren Strafen hervorzutreten, da bisher die milderen nicht angewendet werden konnten, Strafen, die selbst einen Unschuldigen um seine Ehre bringen können und an die man vielleicht nicht gedacht hätte, wenn die Mangelhaftigkeit des Verfahrens früher verbessert worden wäre. Niemand wird an einem künftigen Defraudanten die Schuld eines vorigen rächen wollen, und Niemand würde dem Richter beystimmen, der einen Übertreter um deßwillen härter in Strafe nähme, weil andere Übertreter vorher nicht in Strafe genommen worden sind. …
Aus allen diesem geht hervor, daß einestheils die mangelhafte Form, womit die Zolldefraudationen verhandelt, anderntheils die Art, womit sie von Vertretern des Zollfiscus verfolgt wurden, eine von den Ursachen gewesen ist, daß die Defraudationen sich häuften. Nicht zu gedenken der Versuchung, die in hohen Zollsätzen liegt, welche die Mutter und Pflegerin der Defraudation ist.
S. 109 Darüber, daß die im Zollgesetz vom Jahre 1819 an/S. 109 gedrohten Strafen zu gering waren, ist in den Motiven nirgends Klage geführt, nur darüber, daß man die Defraudanten nicht zu Strafe habe ziehen können.
Man ist aber berechtigt zu glauben, daß es vor allem Noth thue, die Verhandlungsform zu ändern, und daß man erst dann die Strafen schärfe, wenn sich zeigt, daß die Defraudanten, die ihr unterliegen, sich vor ihr nicht fürchten. Man hat nicht Ursache strenger zu seyn, als nothwendig, um abzuschrecken, und also die Wiederholung, so wie die Nachahmung der verpönten Handlung zu verhindern.
Bey dem Zollwesen tritt der besondere Umstand ein, daß Alles auf der Einhaltung gewisser Formen beruht, und daß derjenige, der diese Formen nicht genau eingehalten hat, er mag nun dabey eine böse Absicht gehabt oder ohne Verschulden eine Form verletzt haben, ohne Rücksicht der Strafe unterworfen wird. Wenn er aber vollends über die Einhaltung gewisser Formen nicht einmal persönlich wachen kann, wenn er sie Andern ü berlassen muß, so ist er beständig in Gefahr, in Strafe zu fallen, und je schwerer die Strafe ist, desto größer ist das Unrecht, das ihm gethan werden kann. Je größer aber dieß Unrecht werden kann, desto verwerflicher ist die Gesetzgebung; und jede Bestimmung, wodurch ein Unschuldiger sein Eigenthum oder gar seine Ehre verlieren kann, ist im Widerspruch mit der Verfassungs-Urkunde, welche (Tit. IV. §. 8.) jedem Einwohner Sicherheit seiner Person, seines Eigenthums und seiner Rechte gewährt.
Nicht der Kaufmann, nicht der Fabrikant allein, sondern jeder Staatsbürger, der eine Zollverhandlung vorzunehmen hat, ist dem Zollgesetze unterworfen, und je unkundiger er der Form ist, desto schneller kann ihn die Strafe erreichen.
Die vorliegende neue Strafgesetzgebung soll aber, in allen Fällen, soviel strengber seyn als die gegenwärtig noch gel/S. 110 tende. Sie verordnet nicht blos strenge Strafen gegen den wirklichen Betrug der Zollgefälle, gegen Bestechung der Beamten, gegen Widersetzlichkeit, sondern sie zieht auch alle unwillkührlichen, selbst die kleinsten Verfehlungen, womit eine sogenannte Zollverkürzung verbunden ist, in das Gebiet des Betruges, wenn sie mehreremale zu Schulden gebracht werden.
Nach §. 96. Wird derjenige, der das Zollärar unter dem Betrage von 5 fl. verkürzt, mit einer arbiträren Strafe von 1 – 25 fl. belegt. Wer das Unglück hätte, das Zollärar dreymal, und wenn auch nur jedesmal um einen Kreuzer zu verkürzen, würde das drittemal dem Vergehensprozceß unterworfen, und der Richter müßte auf Gefängniß von drey Monaten erkennen; wer diese Strafe dreymal erlitten hätte, würde bey der nächsten Zollverkürzung um einen Kreuzer als Verbrecher behandelt, und kein Richter könnte weniger als eine zweijährige Arbeitshausstrafe gegen ihn erkennen.
Damit aber die Strafen ja ihre volle Schärfe und Bitterkeit erhalten, ist im 99. §. Noch besonders verordnet, daß die Vergehens- und Verbrechensstrafen auch die Confiscation und die schweren Folgen auf die bürgerliche Ehre des Bestraften nach sich ziehen.
Nirgend ist eine Bestimmung, welche den Unschuldigen von dem Schuldigen trennte; wer durch ein Versehen, durch Vergessenheit oder durch Schuld Anderer in die Hände des Zollfiscus fällt, der wird behandelt wie der Betrüger.
Der Mann von unbeflecktem Rufe, der überall als ein Ehrenmann bekannt ist, der seine Hände nie mit der Verkürzung, vielweniger mit dem Betrug der Zollgefälle befleckt hat, müßte, wenn auch hundert Zeugen für seine Ehre und Unschuld wären, sich wie ein Ve4rbrecher in S. 111 den Kerker schleppen lassen, weil eine Zollpollette, die ihn be/S.111 trifft, nicht eingetragen wurde, oder weil er sich über die Erfüllung der zollgesetzlichen Verbindlichkeiten durch amtliche Urkunden nicht ausweisen kann, oder weil irgend ein Zufall ihm den Schein der Zollverkürzung gibt.
Im alten Zollgesetze ist bey viel niedrigeren Zollsätzen und geringeren Strafen §. 61. Die gerechte Bestimmung getroffen, daß die Gefährden, welche gebrödete Diener ohne Wissen des Dienstherrn verübten, an jenen bestraft werden.
Jetzt, da die Strafen viel empfindlicher treffen, soll es nach den Motiven eine unglückliche Bestimmung gewesen seyn, daß der Dienstherr nicht unbedingt für seine gebrödeten Diener haften mußte. Daher wird im §. 105. Ausdrücklich bestimmt, daß der Dienstherr für alle in seinen Geschäften zu Schulden gebrachten Zollverkürzungen und die darauf gesetzten Confiscations- und Geldstrafen, dann für alle Kosten zu haften habe.
Auch solche Fälle können vorkommen, daß ein Zollbeamter dern Zollpflichtigen zu einer fehlerhaften Declaration verleitet, und wenn der Fehler gemacht ist, über den Declaranten und die Waare herfällt.
S. 112 Wenn der Defraudationsproceß auf dem Wege der Untersuchung verhandelt wird, ist die Wahrheit der Entschuldigung, daß der Dienstherr von der Gefährde seiner Diener nie etwas gewußt, minder sie gewollt habe, bald ausgemittelt.
Weniger der Bestimmung des Ge4setzes vom jahre 1819, als der in den Motiven selbst zugestandenen mangelhaften Behandlung der Defraudationsprocesse wird also zuzuschreiben seyn, daß die Schuldigen von der Strafe nicht erreicht wurden.
Dagegen fehlt es nicht an Be4yspielen, daß Unschuldige in Strafe gefallen sind.
S. 112–125<Vergleich der Strafbestimmungen nach Gesetz von 1819 und neuem Vorschlag.>
S. 125 Aus dieser Zusammenstellung geht hervor, daß die Regierung von den bisherigen Strafbestimmungen ganz abweichen und im Widerspruche mit der bisherigen Gesetzgebung in allen Zollverkürzungen, welche entweder eine gewisse Summe erreichen oder dreymal vorkommen, Vergehen und Verbrechen erkennen und strafen will.
Verkürzung der Zollgefälle an sich, nämlich wenn sie nicht von gewissen beschwerenden Umständen begleitet, waren bisher weder Verbrechen noch Vergehen. Sie waren, wie sich auch aus dem Vorgange anderer Zollgesetzgebungen erklären und rechtfertigen läßt, aus dem Strafrechtssysteme ausgeschieden und besonderen Verordnungen überlas/S.126 sen. Frankreich, Österreich und Preußen, deren Zollsysteme schärfer, und deren Schutzmittel also auch gewaltiger sind als die bayerische, dienen hierin zum Beweise.
S. 126 Der vorliegende Strafcodex aber, stel1t alle Zollverkürzungen, die öfter als zweymal vorfallen, in die Sphäre des Vergehens, nimmt bey der ersten Verkürzung über 150 fl. schon die bürgerliche Ehre und brandmarkt den, der über 500 fl. Verkürzung processirt ißt, mit dem Arbeitshause.
S. 126/7 <Erstes Bedenken: Treffen des redlichen Mannes wie des unredlichen.>
S. 127 Zollverkürzungen, bey denen die Absicht des Betruges nicht erwiesen ist, mit der Strafe des Betruges treffen, wäre wohl nichts anders als den Schuldigen mit dem Unschuldigen in Strafe nehmen, weil man den einen von dem andern nicht unterscheiden kann. Bequem ist das freylich, aber in der Gesetzgebung ist nicht alles, was bequem, auch gerecht. Eine erleuchtete Regierung, wie die bayerische, will nicht zu harte Strafen, sie kann nicht verkennen, daß zu harte, aus der Willkühr genommene Strafen, gewöhnlich ihren Zweck verfehlen!
Das zweyte wichtige Bedenken ist die Neigung des Volkes, das in einfachen Zolldefraudationen den Charakter des Betruges zu erblicken nicht gewohnt, wohl aber geneigt ist, mit der Strenge und Schärfe der Zollanstalten in Opposition zu treten, und das, je größer die Zollsätze sind, desto mehr Reiz empfindet, den Vortheil der Einnahme mit dem Staate zu
theilen.
In den Augen des Mannes von wahrer Bildung des Geistes und Herzens ist zwar jede Defraudation eine verabscheuungswürdige Handlung, aber noch ist diese wahre Bildung nicht so weit verbreitet, daß sie auch jeden von der Zollverkürzung abhielte, der mit ihr seine Vermögensumstände ansehnlieh verbessern, der aus ihr ein viel besseres Einkommen als aus seiner gewöhnlichen Arbeit ziehen, der vielleicht damit allein seinen sinkenden Nahrungsstand erhalten kann.
Je strenger aber der Staat sein Zollwesen macht, je mehr Strafen, Ketten und Bande er denen droht, die seine Zölle verkürzen, desto lebendiger wird die Kraft des Widerstandes, desto feiner die Kunst des Betruges wer/ S. 128 den; denn das Zollwesen hat überall die öffentliche Meinung, die größte Gewalt, die es auf Erden gibt, gegen sich, es wird von Jederrmann nur für ein nothwendiges Übel gehalten.
Aber eben um dieser öffentlichen Meinung wiIlen ist zu wünschen, daß alle Zollstrafen aus dem wirklichen Leben, aus dem allgemein geltenden Rechte, nicht aber aus dem Gebiete der Meinungen und Wünsche genommen werden.
Allerdings muß ,jeder Freund des Vaterlandes wünschen, daß die Zölle nicht defraudirt, daß die Defraudanten erreicht und gestraft werden möchten, aber gerade weil er dieß wünscht, muß er auch die rechten Mittel wollen. Nicht alle Mittel sind die rechten. Gegen Strafen, die von der öffentlichen Meinung für zu hart, für widernatürlich gehalten werden, lehnt sich Alles auf, wenn auch nicht mit offener Gewalt, doch mit der heimlichen des Widerwillens.
S. 144 Es liegt in der Obliegenheit der Zo11beamten, die Zollpflichtigen zu erinnern, wenn sie eine Formalität vergessen, und sie, wo es nöthig ist, .auch zur gehörigen Ablage der Polletten aufzufordern. Der wohlgesinnte Beamte wird das nicht unterlassen, der übelgesinnte aber, den der Antheil des Aufbringers reizt, könnte von dieser Bestimmung üblen Gebrauch machen.
S. 149 Dadurch, daß die Regierung das persönliche Interesse der Zollbediensteten mit dem Interesse des Fiscus verbindet, hat sie großen Einfluß auf das Betragen und die Wachsamkeit dieser Angestellten. Er soll nun dadurch vermehrt werden, daß sie den Antheil des Aufbringers, wenn er ein Zollbedienter ist, nach Gutbefinden ganz oder theilweise entziehen kann.
Man darf gewiß seyn, daß die Regierung, wenn sie dem redlichen und wachsamen Zol1bedienten, der den wirklichen Defraudanten entdeckt, den ganzen Antheil zuerkennt, dagegen dem wachsamen, aber übelwollenden, der selbst Defraudationen heimlich veranlaßt, oder jedes Versehen zur Defraudation macht, von dieser Einnahme nichts zufließen lassen, sondern ihn zur Strafe ziehen werde.
S. 156-173 Koreferat zum Entwurfe einer Zollordnung von dem Abg. Heinzelmann:
S. 165 Müßte die Behörde erst auf ihre Besichtigung der Waare den Zollsatz aussprechen, so würde sie häufig von solchen Zollpflichtigen, welche Defraudiren wollen, auf die Probe gesetzt, spräche sie einen leichtern Zollsatz aus, so wäre man damit zufrieden und das Aerar wird verkürzt; taxirt sie die Waare zu hoch, so gibt es Weitläuftigkeiten ohne Noth; es wäre eine Art Wette mit den Zollbehörden.
S. 177-276 Votum Utzschneider
Votum Utzschneider, Mitgl. d. 2. Ausschusses, M 18. 5. 1828:
S. 187 Ad §.15. macht der Herr Referent keine Bemerkung, während dieser §. Doch der wichtigste in der ganzen Zollordnung ist; der Verfasser des Entwurfs, welcher doch die Gebrechen des Zollgesetzes vom 22. July 1819 aus Erfahrung kennen muß, geht leicht darüber weg, als wenn er die Absicht gehabt hätte, den Schmugglern Thür und Thor zu öffnen, und diesen bey der Redaktion dieses §. an/ S. 188 deuten zu wollen: meine sehr ehrenwerthen Schmuggler! ihr habt nun freyen Spielraum, und ihr könnt, so oft es euch beliebt, mit den Zollbeamten, und wenn diese euch etwas anschulden, auch mit den Richtern eine euch ganz unschädliche Fehde führen.
S. 189 Endlich ist der Zusatz: „die Zollabgabe haftet jedenfalls auf der Waare“ eine so nothwendige Bestimmung, daß es unbegreiflich ist, wie man sie im Gesetzentwurfe mit Stillschweigen übergehen konnte. Eine solche Bestimmung ist allgemein und muß, so wie alle weitern Bestimmungen, welche gesetzliche Folgen haben sollen, im Gesetze besonders aufgeführt seyn. Es ist zur Sicherung der Zollgefälle nothwendig. Hierauf hat auch der §. 101. des Gesetzentwurfs Bezug. Z. B. ein inländischer Schmuggler läßt durch einen fremden Fuhrmann Waaren einschwärzen. Letzterer kommt ins Gedränge, und läßt die Waaren, bey welchen sich auch das Manifest und die Frachtbriefe befinden, nach den Forderungen des §. 101. des Entwurfes, im Stiche. Sie werden nun eingezogen, und nach §. 100. sollte die Confiscation erkannt werden. Allein jetzt meldet sich der eigentliche passive Schmuggler, der Kaufmann, und reclamirt seine Waaren, welche ihm/ S. 190 gemäß §. 101. auch ohne weiteres verabfolgt werden müssen, weil das Gesetz in solchen Fällen nichts vorgesehen hat. Es kann also nur auf Confiscation des im Stiche gelassenen Wagens (denn mit den Pferden ist er davon) nach §. 101. Lit.a, b und c erkannt werden.
Aus diesem Beyspiele geht klar hervor, daß der eigentliche passive Schmuggler dabey wenig oder nichts riskirt, und auch der Funrmann nichts, denn höchstens ersetzt ,jener diesem den Wagen.
S. 202 Ad §. 51. wünscht Hr. Referent in der 4. Zeile dieses §. nach dem Worte:
„vorgelegt“ den Beysatz:
„und zu jeder Zeit ohne Aufenthalt expedirt.“
Diesem Zusatze kann ich nicht beystimmen, wenn man auch die Expedition zur Nachtzeit darunter versteht. Dadurch würden die Zolldefraudationen sich vermehren und die Zollbeamten absichtlich überworfen; bey der Nacht würden die meisten Unterschleife geschehen. Selbst in England, wo doch der Handel so bedeutend ist, wird bey der Nacht auf den Zollämtern nichts expedirt.
S. 209 Zu Niederlagen Antrag auf Zusatz: „Für den Inhalt eines Collo haben die Hallbeamten nur dann zu haften, wenn in Gegenwart des Zollpflichtigen bey der Einlagerung die innerliche Besichtigung vorgenommen würde”.
S. 210 Dieser Zusatz ist zur Sicherheit beyder Partheien sehr nothwendig, und wird vielen Processen vorbeugen. Es sind Fälle möglich, wo Schmuggler die Schuld auf das Hallamt legen könnten, daß ihnen nämlich auf der Halle andere Colli unterschoben worden seyn.
S. 218 Ad § 97. §. 98. und §. 99. Nach dem Antrage des Herrn Referenten sollen diese3 drey Paragraphen aus dem Gesetze weggelassen und dafür in einem Paragraphen Folgendes bestimmt werden:
„Als Vergehen und Verbrechen können die im gegenwärtigen Gesetze vorgesehenen Straffälle nur dann behandelt werden, wenn mit denselben solche Handlungen verbunden sind, für welche die allgemeinen Strafgesetze eine Vergehens- oder Verbrechensstrafe bestimmen.“
Diese Fassung kann genügen, indem zu erwarten ist, daß durch das offene, redliche und thätige Benehmen der Zollverwaltung der Schmuggeley vorzüglich vorgebeugt werden wird.
S. 219 Ad §. 102. Die Abänderung nach dem Antrage des Herrn Referenten statt „eine Anzeige“ in „eine glaubwürdige Anzeige“ dürfte meines Erachtens nicht gemqacht werden, indem es Sache der Gerichte und Polizeybehörden seyn muß, zu beurtheilen, ob eine Anzeige glaubwürdig sey oder nicht.
Solche Klauseln können nur die Wirksamkeit gegen Schmuggler lähmen. Übrigens ist hier von Anzeigen der Zollbehörden die Rede, deren Anzeigen doch als glaubwürdig präsumiert werden könne.
S. 222 <Zur Haftung der Ware:>
Das Zollärar muß sicher gestellt werden. Wohin sollen solche Modificationen führen? Sie machen alles wirkungslos.
Es unternehmen z.B. einige Schmuggler, regelmäßig Seidenwaaren auf Schubkarren durch Waldungen einzführen; sie werden entdeckt und erwischt. Wenn nun die Waare von der Haftung frey ist, so bleibt dem Zollärar nur der Schubkarren zur Deckung. Welche Aufmunterung, solche Schmuggeleyen recht häufig zu versuchen!
S. 236 <Vorschlag zur Ergänzung:>
„Zollbedienstete, welche sich bestechen lassen, oder zu Defraudationen mit zu wirken, oder die Zollpflichtigen zu Gefährden zu verleiten suchen, oder die abzulegenden Polleten ohne Vorweisung der Waaren annehmen, sollchen nach den allgemeinen Strafgesetzen bestraft werden.“
S. 239 – 255 Vortrag des 2. Ausschusses zu Zollordn. M, 22. 5.1828/Merkel,Heinzelmann, Utzschneider, Enke
S. 240 Antrag Ziegler (Handelsstand in Würzburg): daß „die Defraudation durch einen milden Tarif und strenge Gesetze verhindert werde.
Kremer (Handelsstand in Augsburg): erklärt sich “gegen die überspannten Zollsätze, als ReitzmitteI zur Schmuggeley“.
S. 253 Die Bestimmungen der Zollordnung in Betreff der Aufsicht sind von dem Gesetze vom Jahre 1819 sehr abweichend und viel genauer genommen; sie schreiben mehr Formalitäten vor, als bisher erforderlich waren, die Un-/S.254 tersuchung und Bestrafung der Zolldefraudationen ist in dem neuen Gesetzentwurfe ganz verändert worden; statt des Civilprocesses, soll der Untersuchungsproceß eingeführt, statt des in der Zollordnung von 1819 festgesetzten höchsten Strafgrades, des Verlustes der Concession zum Gewerbe, soll die Vergehensstrafe mit Gefängniß und selbst die Verbrechensstrafe mit Arbeitshaus eingeführt werden.
Schon derjenige, der nur mit der Vergehensstrafe (Gefängniß) belegt wird, verliert die Fähigkeit zu jedem öffentlichen Amte, er ist auf Lebenszeit beschimpft.
Der Ausschuß hat dagegen, daß alle Zolldefraudationen, selbst große Verfehlungen gegen die Zollordnungen, wobey keine Defraudation zu Schulden gebracht ist, auf dem Untersuchungswege verhandelt werden, nichts zu erinnern, er hält diese veränderte Form für ein sicheres Mittel, den Defraudationen auf die Spur zu kommen.
Er hat auch dagegen nichts zu erinnern, daß die neue Schärfnung der Strafe eintrete, wodurch mit allen Zollverkürzungen die über 5 fl. betragen, die Waare, oder Schiff und Geschirr, oder nach Umständen Alles mit einander confiscirt wird, welches das Zollgesetz vom Jahr 1819 nur in schweren Fällen anordnete; der Ausschuß ist auch mit der weitern und allenfalls neuen Schärfnung einverstanden, daß neben der Confiscation auch Strafen von dem 4fachen bis zum 20fachen Zollbetrage eintreten und selbst der Verlust der Gewerbsconcession, wobey die Zollverkürzung statt hatte, ausgesprochen werde.
Auch damit ist der Ausschuß einverstanden, daß auf diejenigen Handlungen, welche durch die Bestimmungen des Strafgesetzbuches als Vergehen und Verbrechen bezeichnet sind, ohne weiters die entehrende Strafe des Vergehens und des Verbrechens gesetzt werde.
Aber weiter zu gehen, hielt der Ausschuß nicht für räthlich. Er hat seine Modificationen genau nach den / S. 255 Beschlüssen der beyden Kammern über den Malzaufschlag bemessen.
S. 255-276 Modificationen.
S. 1-32 21.11.1826 Vortrag Merkel, erstattet im zweyten Ausschusse über die Zolltarife. May 1828
Zur Beil. LXXV, Vortrag Merkel, erst. im 2.Ausschuß ü. Zolltarife, M Mai 28
S. 4 So stund es bis gegen Ende des Jahres 1826, zu welcher Zeit die bekannte Commission einberufen wurde, um zu den bevorstehenden Zollverfügungen Rath zu geben.
Diese Commission war in ihren Ansichten vom Zollwesen ganz getheilt. Die Minorität glaubte, daß der Finanzzweck, nämlich die Einnahme der budgetmäßigen Summe, die Hauptsache sey und daß nur mäßige Zö11e, welche weder verbieten noch zu hoch belegen und dadurch zur Defraudation reizen und sie lohnen aufzulegen seyen, dadurch allein könne das Zollwesen bestehen, ohne Schaden zu bringen. Die Majorität glaubte, das staatswirthschaftliche Interesse müsse (obwohl das finanzielle nicht vergessen werden dürfe) überall vorangestellt werden, nämlich der Schutz der Industrie durch Erhöhung mehrerer Zollsätze im Eingange, dadurch allein könne die In/ S. 5 dustrie vor Verderben, der inländische Markt vor der Concurrenz der Ausländer, der Staat vor Verarmung geschützt werden.
Die Regierung welche nach den Vorlagen, die sie der Commission gemacht. hatte, die Absicht nicht zu haben schien, viele und bedeutende Erhöhungen der einzelnen Eingangszollsätze vorzunehmen, fand aber die Gründe, welche die Majorität leiteten, für überwiegend, und auf diese Weise ist
11) die Veränderung mit dem Zollwesen vorgegangen, welche durch die Verordnungen vom 11. und 23. December 1826 eingeführt-worden sind.
S. 15 Der dritte Nachtheil, den die hohen Zölle mit sich bringen, ist die Demoralisirung, die Verderbniß. Daß hohe Zölle den Reiz zur Defraudation mit sich bringen, ist nicht zu läugnen, daß sie der Defraudation Mittel verschaffen, sich gegen die Zollverwaltung aufzulehnen und zu schützen, ist eine Beobachtung, die überall gemacht werden kann, wo solche Zöl1e sind; daß sie ein Geschlecht zum Verderben erziehen, das ohne diese Zöl1e nicht in Verderben gesunken wäre, ist eine Erfahrung, die vergebens geläugnet werden würde. Nicht blos die Zollpflichtigen, sondern auch das Heer von Zollbeamten, das zur Aufsicht angestellt ist, wird bey hohen Zöllen einer schweren Versuchung ausgesetzt; wo Tausende durch Defraudation zu gewinnen sind, da ist auch eine schwere Versuchung zu bestehen; denn es können tausend aufgewendet werden, um andere tausend durch Bestechung zu gewinnen. Wie oft aber in tausend Fällen der Versuchte der Versuchung unterliegt, wird die Zeit lehren, wenn der neue Tarif angenommen werden sollte. Je höher die/ S. 16 Zölle, desto einträglicher die Defraudation; je schärfer die Maßregeln dagegen, desto reicher wird der Lohn, den sich der Schwärzer verdient. Wenn der Landmann mit einem nächtlichen Gang über die Gränze ein Paar Gulden verdienen kann, so hat er dadurch ein einträglicheres Geschäft, als wenn er den ganzen Tag über Handarbeit triebe, und wenn Frau und Kinder mithelfen, so erwirbt sich die Familie ejnen Wohlstand, der ihr auf andere Weise nie zu Theil geworden wäre. Wenn sich aber bey den hohen Zöllen nur eine Familie in jeder Gränzgemeinde mit diesem Gewerbe beschäftigt, so wird bald eine Brut verdorbener Menschen vorhanden seyn, die wie eine Pest des Landes sich verbreitet.
Möge doch eine solche Generation nicht erzogen werden! Die Thatsachen, die hierüber schon in der kurzen Zeit des Bestandes der neuen hohen Zölle gesammelt worden sind, werden beweisen, daß, so gut auch die Absicht bey dem neuen Tarif, so schlimm die Folgen seyn werden, die er nach sich zieht. Sogar zu Raub und Mord hat er schon gef’ührt, und damit ist die Aussicht eröffnet, wie es gehen mag, wenn er beybehalten wird. Zwar sollen die strengen Strafen, welche in d er Zollordnung vorgeschlagen sind, die Defraudationen vermindern, und wenn es mit Strafbestimmungen allein gethan wäre, so müßte man diesem Vorschlag den Preis zuerkennen. Allein indem die hohen Zölle zur Defraudation reizen, würden durch diese Strafbestimmungen gewisse Handlungen, selbst Versehen und Zufälle zu Vergehen und Verbrechen gestempelt, die nach allen bisherigen gesetzlichen Bestimmungen nur mit gelinderen, die bürgerliche Ehre nicht beschimpfenden Strafen belegt sind.
Unmöglich kann aber die Regierung Gefallen daran haben, daß zuerst neuer Reiz in die Defraudation gelegt, und dann eine weit schwerere Strafe darüber ausgesprochen werde.
S. 17 Aus diesen Gründen wird der Antrag gestellt, dem / S. 17 vorgelegten Eingangszolltarif die Zustimmung zu versagen.
Hiernach wäre, wenn die Regierung nicht einen neuen Eingangszolltarif in Vorschlag bringen will, diejenige vom 22. Juli 1819 wieder ein.
S. 19 Zitat der ba. Abg.-kammer anläßl. Vorlage der Zolltarife (FMm.): Mäßige Zölle auf viele Artikel in der Überzeugung, „daß hohe Zölle von diesen Gegenständen, statt in den Staatsschatz zu fließen, zum Schaden desselben, zum Nachteil der Consumenten und der rechtlichen Handelsleute, Menschen zufallen, die Geschäfte treiben, welche ehrbare Handelsleute verschmähen.
S. 20-32 Beil. Vorschlag, M 21. 11. 1826:
S. 21 <Handelsmann sieht neben sich Menschen,> welche entweder selbst Schleichhändler oder in Verbindung mit ihnen mit denselben Gegenständen handeln, mit welchem sie also nicht Concurrenz halten können, ohne ihre bereits bezahlten Steuern hintan zu lassen.
S. 22 … eine Behandlung nach gleichem Geiste, Systeme, Grundprincipe, das ist es, was möglich ist, und worin die Regierung allein Schutz und Sicherheit für ihr Gefäl1, der Handel al1ein Sicherheit gegen Vexationen sowohl, als gegen den ihn am härtesten bedrückenden Schleichhandel, der Fabrikant einen zwar nicht übermäßigen, aber doch sichern Schutz für seine Thätigkeit, alle Staatsbürger volle Freyheit genießen können wodurch die öffentliche Meinung ausgesöhnt, und die Regierung nicht in die Nothwendigkeit versetzt wird, einen Schritt zum Schlimmern durch Strafbestimmungen zu thun.
S. 24 Während beym Malzaufschlag nur Krieg besteht zwischen der Casse und den Brauern und Müllern, und somit der Feinde sehr wenige sind, unternimmt das Aerar bey dem Zoll diesen Krieg mit dem größten Theile der Staatseinwohnerschaft, und zwar auf eine Art, daß sogar derjenige Bürger, welcher, der Auflage am stärksten unterliegt, nämlich der Kauf’mann, in so fern er rechtlich handelt, wieder mit Def’raudanten in einen besondern und um so gefährlichern Krieg verwickelt wird, als diesem Existenz und Möglichkeit der Rückvergütung der bereits bezahlten Auflage untergraben wird.
Würde es möglich seyn, die Zahl derjenigen, mit welchen die Regierung in Bezug auf Zölle zu thun hat, zu mindern , so würde in demselben Maße sich die Gefahr der Defraudation und der Gehässigkeit der Maßregel mindern.
Um das Aufschlagsgefäll kümmert sich Niemand von dem Publicum, es zahlt unvermerkt seine Abgabe, und läßt die Sache ohne Antheil mit den Brauern und Müllern ausfechten.-
S. 33-111 15.5.1828 Korreferat Heinzelmann
Korreferat Heinzelmann zum Zolltarif vom 28. 12. 1826, M, 15.5.1828
S. 44 Man wendet ferner nicht ohne Grund ein, daß höhere Zölle den Reiz zur Defraudation vermehren, und deßhalb werden jetzt auch bey sehr leicht zu deflraudirenden Gegenständen niedrigere Zollsätze beantragt; allein vieles, was darüber gesagt wird, ist theils übertrieben, theils eine unvermeidliche Folge jedes Zollsystems, das Geld einbringen soll. Würtemberg hat im Jahre 1824 die Erfahrung gemacht, daß auch bey den niedrigsten Zollsätzen defraudirt wurde, als man der niedrigsten Sätze halber an den Gränzen weniger strenge Aufsicht halten wollte. So wird auch nach dem Großherzoghtum Baden noch heut zu Tag bey niedrigen Einfuhrzöllen Schleichhandel mit den zu 3 und 6 f1. vom Centner belegten Gegenständen getrieben, weil dessen Grenzbewachung ungenügend ist.
Man hat bey dem Tarif von 1819 wie jetzt defraudirt, man wird es immer versuchen; daß aber es damit sogar arg nicht seyn könne, beweisen die fortwährend seit December 1826 ergiebig geflossenen Zol1einnahmen. Wäre es gar so leicht zu defraudiren, woher kämen dann die starken Einnahmen??
Übrigens wenn auch hohe Zollsätze zur Defraudation und Demoralisirung reizen, so ist unsere Zollgesetzgebung nicht unbedingt daran Schuld. Unsere Gränzbewohner / S. 45 werden, selbst wenn Bayern ganz offen wäre, diesem Reiz auch ferner unterliegen, weil, so lange unsere Nachbarn hohe Zoll- und Verbotsysteme beybehalten, nach eben diesen Nachbarstaaten Schleichhandel versucht und fortgetrieben wird; Verhältnisse, an denen unsere Regierung nichts zu ändern vermag. Man denke nur an unsere Gränze gegen Österreich ec.
Welcher Staat in und außer Europa, der einmal durch eine Zolllinie irgend einen Zweck erreichen will, läßt sich aus Furcht vor Einschwärzung und Demoralisation abhalten, seine Gränzen zu bewachen, sein System mit Kraft zu handhaben?
Gerade die halben Maßregeln würden am meisten schaden; und eine weniger sorgsame Gränzbewachung die befürchtete Demoralisation noch leichter herbeyführen, weil man dann um so gefahrloser das häßliche Schwärzerhandwerk treiben könnte.
S. 66 <Zu Schafwollwaren:> Allein nicht blos die Steigerung der Zölle, sondern die bestmöglichste Sicherstellung gegen den Schleichhandel möchte für die Fabrikation die besten Dienste leisten.
Würden zu diesem Ende bey der Nettoverzollung in de4n Hallämtern sogleich alle fremden Gewerbe gestempelt, was nicht schwer auszuführen ist, da sie doch ausgepackt werden, so hätte dadurch der redliche Kaufmann eine Sicherung mehr gegen den Defraudanten, und die Fabrikation einen Schutz, welcher einem Zoll von 50 fl. per Centner weiter gleich käme.
S.69 Seidenwaaren.
e. Bey den Seidenwaaren bestätigte sich abermals die schon im Jahre 1825 gemachte Erfahrung, daß bey solchen Artikeln, welche kleinen Raum einnehmen und verhältnißmäßig doch großen Werth haben, hohe Zollbelegung weder für die Industrie, noch die Finanzen von Wirkung sey. Zwar macht der Zollsatz von 100 fl. auf den Nettocentner bey Seidenzeugen kaum 4 bis 5 pr. Ct. Vom Werth, allein so lange der Tarif nie/S.70 drigere Zollsätze enthält, werden entweder diese leicht zu verbergenden Waaren zu niedriger belegten Gegenständen versteckt gepackt, oder sie werden geradezu gegen Prämien eingeschwärzt. Das Aerar wird bey einer Herabsetzung des Zolles, ohne Schaden für die Indfustrie, auf solchen feinen, der Defraudation zu leicht zugänglichen Artikeln eine größere Einnahme machen. Der Tarif vom Jahre 1826 setzt zwar den Zoll dadurch herunter gegen den vom Jahre 1822, daß man für das Nettogewicht vom Centner 100 fl. zu zahlen hatte, statt früher vom Sporcogewicht. Wirklich nahm auch die Verzollung wieder zu. Bey dem Zoll von 20 fl. wurden jährlich immer über 1800 Seidenwaaren verzollt; seit dem Zoll von 100 fl. aber nahm es alle Jahre ab, von 500 Centner bis zu 477 Centner. Nur im Jahre 1826/27, wo eberwähnte Erleichterung eintrat, hob sich die Verzollung wieder auf 677 Centner – allein wie weit ist das noch von den frühern 1800 Centnern! und doch kann man mit Sicherheit annehmen, daß bey der unverkennbaren Zunahme des Luxus der Verbrauch eher zu als abgenommen habe.
S. 113f. 16.6.1828 Utzschneider
- S. 1-123 Zolltarife
Beil. 13. Band:
<zu Verh. Bd. XIII S. 103>
S. 1-239 9.6.1828 Votum Utzschneider zu Zolltarifen.
Verh. d. 2. K. d. Ständevers. d. Kgr. B. 1827/28., 13.Beil. –bd.
ZurBeylage LXXV. Votum v. Jos. von Utzschneider als Mitgl.d.2.Ausschusses ü. d. Zolltarif, M 9.6.1828
S.73 <Zur Seide:>
Man sagt vom Schmuggeln und beweiset dieses aus den Einfuhrlisten. – Ich beweise es auch, und der klare Beweis liegt vor Augen; denn die Einfuhr sank von 1818 Centner auf 550 Zentner herab, während der Ve4rbrauch sich vermehrte.
<Zoll 1819 20 fl., 1821 100 fl. Erhöhung> … ohne zweckmäßige und strenge Maßregeln zur Sicherung der Gefälle zu ergreifen, ohne ein kräftiges schützendes Gesetz zu haben; und doch glaubte man, es bedürfe nur der Erhöhung, und lieferte somit natürlich blos den Gegnern den Beweis, daß hohe Zollsätze nichts nutzen. Die Staatscasse gewann aber dennoch; denn 1450 Centner à 20 fl. g eben nur 29,000 fl. und 550 Centner à 100 fl. geben 55.000 fl.
S.74 <Preußen 200 fl. für Centner Seide, empfehlenswert>
S. 163 Die Ausgabe auf Gensd’armerie, durch Vermehrung derse1ben und durch Verwendung zur Zollsicherheit, hat sich nicht nur sehr wohlthätig bewiesen, sondern sie allein trägt den größten Antheil, daß im Jahre 1826/27 über 600,000 fl. mehr als im Jahre 1825/26 an Zollgefällen zur Staatscasse abgeliefert werden konnten; ohne Gensd’armerie würde wahrscheinlich weniger, als im Jahre 1825/26 wegen erhöhter Zölle und mangelhafter Aufsicht eingenommen worden seyn.
Ein sehr verehrter Redner unserer hohen Kammer findet diesen Dienst gewissermaßen entweiht, und sagte, daß er, wenn er Chef gewesen wäre seine Entlassung genommen hätte. Für diese Äußerung finde ich keinen Grund. Entweder hat dieser verehrte Redner eine sehr hohe Meinung von Zollbetrügern, und betrachtet sie als eine Art von Heiligen, welche angetastet werden, und wo jede Berührung eine Entweihung und Verletzung des Heiligen ist, oder er betrachtet sie tief unter Mördern und Straßenräubern, wodurch der Gensd’armerie entehrt wird.
Ich kann ihm weder bey dem einen noch bey dem andern beystimmen. Was ist denn ein Schwärzer, was ist ein Schmuggler? Ein Zollbetrüger ist er. Allein das / S 164 möchte wohl das Wenigste seyn, daß er das Staatsärar beeinträchtigt; er beeinträchtigt auch seine Mitbürger, welche die Gefälle bezahlen und mit ihm concurriren müssen; ein ehrlicher Handelsmann kann neben einem Zollbetrüger nicht bestehen; jener wird sammt seiner Familie neben diesem zu Grunde gehen und verarmen.
Derjenige Zollbetrüger, der mit fremden Industrieerzeugnissen u.dgl. Betrügereyen begeht, nimmt den eigenen Armen des Vaterlandes das Brod, raubt ihnen den Verdienst: – lauter himmelschreyende Sünden! Der Dieb aber, oder der sonstige gemeine Betrüger verletzt blos das Eigenthum eines Einzelnen, und ist deßwegen weit weniger schädlich als der Zollbetrüger; denn dieser verletzt viele, und wenn es viele ungestört treiben können, so stiften sie weit größeres Unheil als Diebsbanden, sie seyen noch so groß und noch so gefährlich; jene erschüttern den Wohlstand einer Masse von rechtlichen Staatsbürgern; vom Schaden, welchen die Letztern stiften, kann man sich bald erholen. Ich frage nun! ist es Entweihung oder Verletzung des Heiligthums oder eine Entehrung der Gensd ‘armerie, wenn sie einen Zollbetrüger ergreift?
Was nutzt die Zoll-Gensd’armerie nicht der Landessicherheit an der Grenze? War nicht allgemeine Klage der Polizeybehörden, daß die Landesgrenzen so schwach gegen fremdes Gesindel gesichert seyen? Greift diese Gensd ‘armerie nicht alles Gesindel eben sowohl auf, als die im Innern? Dem Vernehmen nach hat sie im letzten Semester neben ein paar tausend Schmugglern auch ein paar tausend der öffentlichen Sicherheit Gefährliche aufgegriffen. Ist dieses nicht höchst wohlthätig für den Staat? Ist dieses unwichtig, entehrend, oder was soll es seyn?
S. 165 Was wäre diese Zollsicherheit übrigens ohne Gensd’armerie? jeder Gulden, welcher für dieselbe mehr ausgegeben wird, tragt 100 und 200 pCt., und nicht auf ihre Verminderung, sondern vielmehr auf ihre Vermehrung, besonders an denjenigen Landesgrenzen trage ich an, an welchen der Schmuggelhandel vermindert und niedergedrückt werden muß.
Ich bin überzeugt, daß dadurch die Zolleinnahmen auch bey erhöhten Zöllen sich nicht nur nicht vermindern, sondern dergestalt vermehren werden, daß die Kosten der Zollverwaltung bey gehöriger energischer und umsichtiger Leitung, welche immerhin den Charakter der Humanität und Libera1ität bevbehalten kann, von 31, jetzt 25 pCt. auf 20 pGt. und vielleicht noch weiter herabgehen können. Es ist wohl möglich, daß bey den nöthigen Vorsichtsmaßregeln die Neigung zum Schmuggelhandel sich allmälig vermindere, und das “Nitimur in vetitum” auch hier seine Grenzen finde.
S. 166 Über die Zollsicherheitsmaßregeln.
b) Die Zolldefraudationen werden vorzüglich durch den Hausierhande1 begünstiget. Derselbe soll vorerst auf vier Stunden von der Landesgrenze gegen das Innere nicht mehr betrieben werden; nebenbey soll den Hausierjuden verboten seyn, mit ausländischen Waaren im Inlande zu handeln; es dürfte derselben nur gestattet werden, mit im Inlande erzeugten und gestempelten Waaren Handel zu treiben.
Überhaupt dürfte die Staatsregierung die gegen den Hausierhandel bestehenden Gesetze einmal ernstlich in Vollzug bringen.
c) Die unzähligen Jahrmärkte in Bayern sind der Ruin aller inländischen Handelsleute und Krämer auf dem Lande; die Klagen dieser vielen arm gewordenen Familien verstummen nicht, bis nicht in dieser Hinsicht eine abhülfliche ernste Maßregel ergriffen wird.
Durch das Erscheinen der vielen Ausländer auf allen Jahrmärkten in Bayern wird der Schmuggel/S.167handel mit ausländischen Erzeugnissen außerordentlich begünstigt; nichts bietet zum Schmuggeln mehr Gelegenheit für die ausländischen Handelsleute aller Art, als die unzähligen für sie immer offenen Jahrmärkte in Bayern. Beynahe der ganze Lohn der Dienstbothen auf dem lande geht durch diese Jahrmärkte ins Ausland für ausländische Waaren, so daß unsere Weber aller Art beynahe ohne Absatz für ihre Producte sind.
Es dürften demnach ausländische Handelsleute und Fabrikanten nur auf den Jahrmärkten in denjenigen Städten zugelassen werden, welche eine Bevölkerung über 2500 Familien haben, und zwar nur in dem Falle, wenn sie sich über ihre Säßhaftigkeit, Leumund, Gewerbsstand, und mit ordentlichen vollgültigen Pässen auszuzweisen im Stande sind, und im Königreiche Bayern niemals wege Zolldefraudationen bestraft oder von der Instanz entlassen wurden.
<Jahrmärkte höchstens zweimal im Jahr.>
S. 168 Auch die ausländischen Handelsreisenden (Musterreiter) tragen zum Schmuggelhandel bey, und suchen al1e möglichen Gelegenheiten auf, um ausländische Waaren mit Umgehung der Zollstätten, und ohne den tarifmäßigen Zoll zu errichten, in das Land zu bringen, indem sie gewöhn1ich die Frechheit haben, den inländischen Hande1s1euten ihre Waaren, – frey vom Zoll ins Haus gestellt – anzubieten.
S. 171 Mit unsern Nachbarstaaten soll man mit Offenheit zu Werke gehen, und nicht unterlassen, denselben zu zeigen, daß die bayerische Staatsregierung das derma1ige Zollsystem nur für den Zweck angenommen habe, um allmälig mehr Hande1sfreyheit herbeyzuführen; deßwegen dürfte es wünschenswerth seyn, wenn unsere Staatsregierung an die Nachbarstaaten den Antrag zur Abstellung des gegenseitigen, sowohl activen als passiven, Sch1eichhande1s machen würde.
S.237 7) Zur Abstellung der Schmuggeleyen ist zu wünschen, daß unsere Staatsregierung (so bald sie es für zeitgemäß erachtet) an die Nachbarstaaten zur Abstellung des gegenseitigen sowohl activen als passiven Schleichhandels den Antrag mache.
S. 245-256 Abstimmung Geier, zu Zolltarifen.
Donnerstag 13. Januar 2022 um 23:45
1beaches…
…