Landtagsverhandlungen 1819
Verhandlungen der 2. Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre …
Verhandlungen … 1819
2. Band, 1819:
- S. 1-27 15. Protokoll in der Sitzung am 5.3.1819.
S. 37-46 Vortrag zum Entwurf eines neuen Zollgesetzes.
S. 46-70 Entwurf der Verordnung.
S. 71-131 Einzelne Zollbestimmungen.
5. Band, 1819:
Protokoll in der 29. allgemeinen Sitzung am 1.5.1819
S. 156-162 Vortrag über Motion Utzschneider zur Begründung des Wohlstandes
S. 229-243 Diskussion
S. 338 Fragen zur Abstimmung über Antrag Utzschneider.
6. Band, 1819:
S. 138f. Abstimmung über Antrag Utzschneider die Beförderung des Gewerbfleißes betr.
S. 301-303 Beschluss über diesen Antrag
S. 365-422 Protokoll der 34. Sitzung 15.5.1819. Vortrag des 2. Ausschusses über Entwurf eines neuen Maut- oder Zoll-Gesetzes. Utzschneider 14.3.1819; Eingaben; Voten.
10. Band, 1819:
Protokoll in der 37. allgemeinen Sitzung am 3.6.1819
S.51-339 Vortrag Panzer über neuen Zolltarif, Diskussion
S. 586-593 Beschluss
11. Band, 1819:
Protokoll der 43. Sitzung 17.6.1819:
S. 460-463 Beschluss über die Anträge neue Mautordnung.
13. Band, 1819:
Protokoll der 48. allgemeinen Sitzung 30.6.1819:
S. 58-62 Über das Gesuch von Schnell
S. 476 Bericht über die Modifikationen in den Zolltarifen.
S. 498-526 Bericht Bestelmeyer über Modifikationen in Zolltarifen.
S. 585-650 Diskussion über Mauttarife.
14. Band, 1819:
Protokoll der 52. Sitzung am 7.7.1819:
S. 6-12 Beschlüsse über Zolltarife.
S. 346(-358) Schreiben der Kammer der Reichsräte an die Kammer der Abgeordneten vom 9.7. wegen Beförderung des Ackerbaues und des Gewerbfleißes
60. Sitzung vom 16.7.1819:
S. 564-567 Zollgesetz
S. 648-669 Verordnung
Verhandlungen der Zweiten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern
1819, 2. Bd., Sitzung vom 5.3.1819:
S. 37-46 Vortrag in der Stände-Versammlung, Cammer der Abgeordneten, die Vorlage des Entwurfes eines neuen Zollgesetzes betreffend.
S.37
Die Unmöglichkeit, alle Bedürfnisse des Staates auf dem Wege der directen Abgaben allein zu sichern, hat schon seit Jahrhunderten die Regierungen veranlasst, zu indirecten Auflagen zu schreiten. Das Verhältnis beider gegen einander, und die geeignetste Art der Erhebung sind die größten und schwierigsten Aufgaben der Staatswirthschaft.
Allgemein wurde die Besteurung des Verbrauches als eine der zweckmäßigsten Erhebungsarten erkannt. In jenen Staaten, in welchen die freieste Verfassung besteht, wo das Volk durch aus seiner Mitte gewählte Repräsentanten an der finanziellen Gesetzgebung den wesentlichsten Antheil nimmt, ist die Consumtion meistens den höchsten Auflagen unterworfen.
Es ist billig, und dem Grundsatze der Gleichheit vollkommen angemessen, den Verbrauch ausländischer Erzeugnisse vorzüglich zu belegen.
S.38
Je einfacher, und mit je wenigeren Belästigungen diese Abgaben erhoben werden, jemehr der staatswirthschaftliche Zweck nebst dem bloß finanziellen erreicht wird, um so vollkommener ist das Zollsystem.
Bei der Lösung dieser Aufgabe wirken jedoch äußere Verhältnisse mächtig ein.
Das System der Leitung des Handels und des Gewerbfleißes, welches größere, durch ihre Lage und ihre übrigen Verhältnisse zu dessen Ausführung begünstigte Staaten mit großer Festigkeit und einem beträchtlichen Aufwande von Kosten durchführen, wirkt auf die übrigen mittleren und kleinsten Staaten zurück, theils indem in jenen Staaten durch mittelbare und unmittelbare Unterstützung die Gegenstände des Kunstfleißes nicht bloß sehr wohlfeil, sondern zum Theil selbst unter dem Erzeugungs-Preise in das Ausland abgesetzt werden; theils indem sie den Gegenständen unserer Industrie, ja selbst den Erzeugnissen unsers Bodens den Eintritt entweder ganz versagen, oder ihn durch drückende Abgaben ungemein erschweren.
<Bayerns Mautgesetz „milder und billiger“ als das der Nachbarstaaten. Beschwerden über einzelne Zollsätze, über „zeitraubende beschwerliche Manipulation“, Missbrauch einzelner Handelsleute. Daher Einholen von Ansichten und Wünschen beim Handels- und Gewerbestand der vorzüglichsten Handelsstädte. Danach Entwurf eines neuen Zollgesetzes, beraten im Staatsrat. S.39 Vorlage vor Ständeversammlung.>
S.39
Dieser Entwurf unterscheidet sich von dem dermaligen Mautgesetze durch mäßigere Zollsätze, einfachere Bestimmungen und eine minder lästige Behandlung der Waaren.
Zu hohe Zölle erreichen selten ihre Wirkung; sie reizen zu Unterschleifen, nöthigen die Regierungen zu verwickelten und lästigen Behandlungsarten, und gewähren, wegen der kostspieligen Anstalten, die ihre Ausführung erfodert, nicht jenen Ertrag, den man erwartet.
Die Regierung hält sich überzeugt, dass eine einfache und mäßige Belegung dem Bedürfnisse des Handels und des Gewerbstandes, so wie den gerechten Foderungen der Consumenten zugleich entspreche.
<Durchfuhrwaren mäßig belegt und möglichst unbelästigt. Belebung des Transithandels erwartet. Beschränkungen bei gesundheitlichen Gefahren.>
Allen fremden Erzeugnissen der Natur und der Industrie mit einziger Ausnahme des Salzes ist der Eingang in Baiern gestattet.
Alle, ohne Unterschied, können ohne innere Besichtigung eingeführt werden, wenn hiefür der höchst Zollsatz entrichtet wird. Von jedem zum Gebrauche in Inlande eingehenden Gegenstande wird der Eingangszoll in einem einzelnen Satze erhoben.
S.40
<Festsetzung der Eingangstarife, grundsätzlich nach Sporkogewicht = Bruttogewicht, einige Ausnahmen; 8 Sätze>
Bei der Einreihung der einzelnen Gegenstände in die verschiedenen Classen des Tarifs wurde auf den rohen oder veredelten Zustand, die Unentbehrlichkeit oder Entbehrlichkeit, das Bedürfnis für inländische Gewerbe und Fabrikaten, den geringen oder höheren Werth, und auf die Wichtigkeit für den Zwischenhandel Rücksicht genommen.
Der Gewerbsstand dürfte in der angetragenen Belegung der fremden Fabrikate jene Unterstützung finden, die er mit Billigkeit ansprechen kann, um bei den Vortheilen, welche die auswärtigen Staaten ihren Fabrikanten gewähren, mit diesen die Concurrenz im Inlande halten zu können.
Die dem Gesetzes-Entwurfe beigefügten Tarife enthalten die Vergleichung der gegenwärtigen mit der künftigen Abgabe, und zeigen dass die meisten Gegenstände zum Vortheile des Handelstandes und der Consumenten geringer als bisher gelegt werden sollen.
S.41
Bei der angetragenen Bestimmung der Ausgangszölle ist auf den möglichst freien Absatz der inländischen Produkte und der Erzeugnisse des Gewerbfleißes Rücksicht genommen.
<Ausgangszoll bislang nach Gewicht und Wert, künftig nur nach Gewicht in 7 Sätzen. Erleichterungen nach unten möglich.>
Bei der Einreihung in diese verschiedenen Classen ist vorzüglich das Bedürfniß des Gewerbsstandes auf eine Weise berücksichtigt worden, dass zwar denselben die Concurrenz des Ankaufes der rohen Producte erleichtert, dem Landwirthe hingegen durch die geringe Abgabe der Absatz in das Ausland nicht geschmälert werde.
Kein Ausfuhrverbot bedroht die innere Industrie; zum Schutze derselben ist der nothwendige Vorbehalt beigefügt, die Beschränkungen, die dem Verkehre der dießseitigen Unterthanen in andern Ländern entgegen gestellt werden, nach Umständen nur allein durch Erhöhung der Eingangszölle, aber allenfalls selbst durch Einfuhr-Verbote erwiedern zu können.
Außer dem Ein- Aus- und Durchgangszolle sind die Waaren dem Weggelde unterworfen.
<zur Zeit auf Flüssen und Landstraßen nach Gewicht und Zeit, auf Flüssen 2 Pf. Auf Straßen 1 pf. pro Centner und Stunde, künftig einheitlich 2 Pf.; nicht mehr nach Gesamtlast mit Wagen und Emballage, sondern nur nach Ladung>
Diese mäßige Erhöhung des Weggeldes ist um so angemessener, als das bisherige Weggeld zu dem kostspieligen Unter/(S.42)halte der Landstraßen, die größtentheils durch das schwere Güterfuhrwerk zu Grunde gerichtet werden, bei weitem keinen zureichenden Beitrag liefert.
<bei Überladungen über 60 Zentner steigt Weggeld verhältnismäßig.>
Bei dem für die Zukunft einzuführenden Zollsysteme wird zum Vortheile des Speditions- und Zwischenhandels auf die Beibehaltung der Hallen angetragen.
Die Niederlagsgebühren sollten daselbst erleichtert, und die bisher nur auf 24 Stunden zugestandene Befreiung auf 3 bis 14 Tage ausgedehnt werden, je nachdem die Güter zum Consumo bezogen werden, oder zur Ausfuhr bestimmt sind.
Eine der wesentlichsten Verbesserungen des Gesetz-Vorschlages liegt in der Beseitigung der bisherigen Rückvergütungen und Begünstigungen.
In der wohlthätigen Absicht eingeführt, den Zwischenhandel und den Besuch der in- und ausländischen Märkte zu erleichtern, wurden sie nur zu bald die Quelle großer und häufiger Defraudationen.
Die von Jahr zu Jahr wachsende Summe der Rückvergütungen zeigt deutlich die Gefährden die hier unterlaufen, die Summen, die hiedurch dem Staate entzogen werden.
Durch die fälschlich erhobenen Rückvergütungen für Waaren, die zwar eingeführt, aber nicht wieder in das Ausland gebracht wurden, fanden sich die Defraudanten in den Stand gesetzt, zum Nachtheile des rechtlichen Handelsmannes, und des fleißigen Fabrikanten ihre ausländische Waare viel wohlfei/(S.43)ler als diese – ja manchmal sogar unter dem Ankaufs-Preise geben zu können.
Bei den mäßigen Sätzen der Eingangszölle, die in dem neuen Gesetzentwurfe angetragen sind, bedarf weder der Zwischenhandel, noch der Besuch der in- und ausländischen Märkte mehr einer Begünstigung, die ohne die genaueste Untersuchung, die lästigsten Sicherheitsmaaßregeln und eine kostspielige Verwaltung ohnmöglich bewilliget werden konnte.
Die Erfahrung zeigt, dass selbst in jenen Staaten, in welchen viel höhere Zölle bestehen, derlei Rückvergütungen nicht statt finden.
Von mehreren einsichtsvollen und würdigen Mitgliedern des Handels- und Gewerbestandes ist schon öfters der dringende Wunsch geäußert worden, dass diese Rückvergütungen aufgehoben werden.
Ein weiterer Missbrauch wird auch häufig mit den Consumo-Passier-Polleten getrieben, die als Beweise des schon entrichteten Consumtions-Aufschlages zum Behufe des inneren Handels eingeführt sind. Auch diese sollen in der Folge gänzlich hinwegfallen.
Die Regierung hat nur jene Begünstigungen auch für die Folge noch werthgeachtet, welche Fabriken und Manufakturen in Ansehung jener Gegenstände erfordern, die ihnen im Großen vom Auslande zur weiteren Veredlung und Vollendung zugehen, oder die sie zu demselben Zwecke im Großen in das Ausland schicken, und von da veredelt zur weiteren Vollendung ihrer Fabrikate beziehen.
Sie hat auch insbesondere die Berücksichtigung des Gränz-Verkehrs nach örtlichen Verhältnissen, und den Grundsätzen der Reciprocität für angemessen erachtet.
Die Stände können mit Vertrauen erwarten, dass die Regierung sowohl in dem einen, als in dem anderen Falle von diesem Vorbehalte immer eben so gerne als vorsichtig Gebrauch machen werde.
S.44
Diese Aufhebung der Rückvergütungen und diese Beschränkung der Begünstigungen vereinfacht sehr das Verfahren der Zollbehandlung.
Sie werden sich, meine Herren bei näherer Prüfung desselben überzeugen, dass nur jene Bestimmungen vorgeschrieben seyen, die zur Sicherstellung der gesetzlichen Abgabe durchaus nothwendig sind, und dass vor allem darauf gesehen worden sey, dem Handelsmann die Zeit, die ihm oft so kostbar als das Geld ist, nicht im Geringsten unnöthiger Weise zu beschränken, sondern ihn in jeder Hinsicht so schnell als möglich zu befördern.
Dagegen findet es die Regierung dringend nothwendig, dass genauere und schärfere Strafbestimmungen gegen die Defraudationen erlassen werden.
Als eine der zweckmäßigsten hat man die öffentliche Bekanntmachung bei dem dritten Falle der vollkommen erwiesenen Defraudation in Antrag gebracht, eine Strafe, die verbunden mit den übrigen gesetzlichen Bestimmungen, eingreifender als alle Confiscationen und Geldstrafen, den rechtlichen Handels- und Gewerbsmann einen Schutz gegen die Umtriebe und Übervortheilungen der übelgesinnten Handelsgenossen gewähren dürfte.
<Erhöhung der Maut auf Tabaksblätter – 5fl. – und auf fabrizierten Tabak – 20 fl. pro Ztr.> Hiedurch wird die Production des inländischen Tabakbaues so wie die Fabrication befördert, da die Abgabe wegfallen soll, die dermal mit 5 fl. pr. Centner von allem im Inlande fabricirten Tabak, außer den Gebühren von 2 fl. 30 kr. Für den Centner eingeführter Tabaksblätter entrichtet wird.
S.45
<Erwartung höherer Zölle, bisherige Summe von 2,5 Mill. fl. um 200.000 höher>
<Von der Einführung einer Zollanstalt für den Rheinkreis und einer Einbeziehung in einen gemeinsamen Zollverband wird Abstand genommen. Wäre drückend für Bewohner und Verwaltung zu kostspielig.>
<Die Regierung> hat vielmehr dem Rheinkreise einen besondern Beweis der Berücksichtigung dadurch zu geben geglaubt, dass die weißen Weine, welche aus dem Rheinkreise in die übrigen Theile des Königreiches eingeführt werden, in Ansehung des Eingangszolles, eine Begünstigung genießen sollen.
Zur Verhütung zu besorgender Unterschleife müssen jedoch genaue Bestimmungen über die Zollämter, bei welchen diese Weine allein eingehen können, über die auszustellenden verlässigen Ursprungs-Zeugnisse, und die Untersuchung der Weine auf den Zoll- oder Hallämtern getroffen werden.
Indem Ihnen, meine Herren! Der Entwurf des neuen Zollgesetzes vorgelegt wird, zweifle ich nicht, dass Sie bei dessen reifer Prüfung sich überzeugen werden, dass dasselbe so sehr / (S.46) als möglich die schwierige Aufgabe einer billigen Berücksichtigung der verschiedenen sich begegnenden Interessen des Handels- und Gewerbestandes, so wie des Landwirthes und Consumenten löse, durch mäßige Bestimmungen der Zollsätze und Vereinfachung der Behandlung den Handel befördere, ohne den Gewerben weder den billigen Schutz zu entziehen, noch sie auf Unkosten der übrigen Classen der Staatsbürger unverhältnißmäßig zu unterstützen.
<Königliche Majestät wünscht Verabschiedung des Gesetztes>.
Sie vertrauen bei der Berathung dieses Gesetz-Entwurfes auf die genaue Kenntniß der Verhältnisse und Bedürfn isse, welche Niemand gründlicher als die aus der Mitte der Nation und aus allen Classen derselben gewählten Abgeordneten der Stände-Versammlung besitzen kann, so wie auf ihrem reinen Willen, in dieser wichtigen Angelegenheit die Verhältnisse aller Classen der Staatsbürger, und den unerlässlichen Bedarf der Staatseinkünfte gehörig zu berücksichtigen.
S.46-70 Entwurf der Verordnung über das Zollwesen und die übrigen verwandten Abgaben im Königreiche, mit Ausschluß des Rheinkreises
S.71f. Beilage A.
S.73-124 Beilage B.
S. 125-130 Beilage C.
S.131 Beilage D.
S.46-70 Entwurf der Verordnung über das Zollwesen und die übrigen verwandten Abgaben im Königreiche, mit Ausschluß des Rheinkreises
S.47
Titel I. Von der Bestimmung der Zölle und übrigen Abgaben.
<Beteiligung am Entwurf: König, Finanzministerium, Staatsrat, Stände>.
<Durchgangszoll Tarif A:>
Nur die Durchfuhr des ausländischen Salzes kann nicht anders, als in Folge und Gemäßheit besonderer Verträge statt haben.
Alles Getreid und die Bagage der Reisenden ist vom Durchgangszolle ganz frei.
<Eingangszoll nach Tarif B.>
S.48
Nur die Einfuhr des ausländischen Salzes ist verboten.
Weitere Einfuhrverbothe, sollen nur entweder aus polizeilichen Rücksichten, so lange diese bestehen, oder allenfalls in Folge der Beschränkungen, denen der Verkehr der Unterthanen des Königreiches in anderen Staaten unterworfen wird, statt haben.
<Ausgangszoll nach Tarif B.>
Nur die Ausfuhr des Salpeters bleibt besonderen Anordnungen unterworfen, welche immer besonders bekannt gemacht werden sollen.
Die Beschränkungen, die dem Verkehre der Unterthanen des Staates in andern Ländern entgegen gestellt werden, sollen nach Umständen lediglich durch Erhöhung der Eingangszölle oder durch Einfuhrverbote erwiedert werden.
<Weggeld Tarif C>
S.50
Titel II. Von der Erhebung der Zollabgaben und übrigen Gebühren.
§. 11. Zur Erhebung der Zölle und der übrigen Gebühren bestehen,
A. an der Gränze des Königreiches
a. auf den Haupt-Commerzial-Straßen Oberzollämter;
b. auf den Neben-Commerzial-Straßen Beizollämter;
c. auf den Communicationswegen Gränz-Zolleinnehmer;
B. im Innern des Reiches
a. Hallämter an den wichtigsten Handelsplätzen; jedoch können Hallanstalten nach Umständen auch mit Oberzollämtern verbunden seyn.
b. Weggelds-Stationen.
…
§. 13. Der Durchgangszoll wird erhoben:
1) bei den Eintritts-Zollstätten für alle rein durchgehenden Waaren, wenn sie von bekannten oder verbürgten Frachtfahrern durchgeführt werden;
2) bei den Hallämtern von allen jenen Waaren, welche von den Eintrittspostirungen dahin verwiesen werden, und erst von den Hallen aus ihre Bestimmung in das Ausland erhalten.
S.51
§. 14. Der Eingangszoll wird erhoben,
1) bei den Eintrittspostirungen
a. für die zum Consumo eingehenden Waaren, welche bis zum Orte ihrer Bestimmung an ein Hallamt nicht gelangen;
b. für Waaren, welche unbekannte Zollpflichtige zwar als durchgehende Güter erklären, den richtigen Durchgang aber nicht verbürgen können, jedoch nur depositionsweise und gegen Rückerstattung dessen, was der deopinirte Eingangszoll mehr, als der Durchgangszoll bei der treffenden Austritts-Zollstätte beträgt;
c. für Waaren, welche zwar an ein Hallamt gelangen, aber noch nicht bestimmt zum Consumo oder Durchgange erkläret werden; jedoch in diesem Falle nur nach dem geringsten Zollsatze zu 12 ½ Kreuzern, und gleichfalls nur auf Abrechnung;
2) bei den Hallämtern für alle Waaren, welche ihnen von den Eintrittspostirungen zugewiesen, und von den Hallen durch die Eigenthümer oder Commissionärs zum Absatze im Innern des Königreichs bezogen werden, jedoch mit Abzug dessen, was hieran nach der oben vorausgehenden Bestimmung schon an der Gränze entrichtet wurde.
§. 15. Der Ausgangszoll wird erhoben,
1) bei den Hallämtern von allen Waaren, die auf ihrem Zuge in das Ausland bei denselben ohne Umweg oder Rückweg zur Behandlung kommen können;
2) bei den Austritts-Zollstätten von allen Waaren, die auf ihrem Zuge ein Hallamt nicht passirt haben.
<§. 16. Weggeld.
S.53 §. 17 Zoll-Stempelgebühr
§. 18. Waggeld.
§. 19. Niederlagsgebühren.
S.54 weitere Gebühren.
Titel III. Von den Versicherungs-Maßregeln.
§. 25. Zur Sicherstellung der Zoll-Gefälle werden folgende Mittel angeordnet und vorgeschrieben:
A. die Abwägung,
B. die Besichtigung,
C. die Verschnürung oder Versieglung,
D. die Ablage der Zollscheine oder Polletten.
…
S.56
§. 30. Körperliche Visitationen der Personen sind verboten.
Titel IV.
Von den Obliegenheiten der Zollpflichtigen.
§. 31. Wer zollbare Waaren mit sich führt, kann nach den Bestimmungen des §.. 12 nur auf solchen Straßen und Wegen ein- oder austreten, auf denen Ober- oder Beizoll-Ämter, oder wenigstens Gränzzoll-Einnehmer bestehen.
§. 32. Wer die Gränze herein oder hinaus passirt, hat bei der betreffenden Zollstätte seinen Reisepaß vorzulegen, und zu erklären, ober er zollbare Gegenstände bei sich habe oder nicht. Von der Vorzeige des Reisepasses sind nur die den Zollbeamten hinreichend bekannten Personen befreiet.
§. 33. Reisende Inländer, welche nichts zollbares mit sich führen, haben bloß ihren Reisepaß visiren zu lassen. Rei/(S.57)sende Ausländer hingegen haben, wenn sie auch keine zollbaren Gegenstände mit sich führen, bei dem Eintritte und Austritte sich der vorschriftsmäßigen Weggeldbehandlung zu unterwerfen.
<Vorschriften zu Personen- und Warenverkehr, ständige Kontrolle>
S.60 Titel V.
Von den Rückvergütungen und Begünstigungen.
§. 49. An dem Eingangs-Zolle von jenen Gütern sowohl, welche von inländischen Handels-Leuten einmal zum Consumo bezogen sind, als von jenen Waaren, welche ausländische Handelsleute und Fabricanten auf inländische Märkte bringen, und unverkauft zurückführen wollen, wird nichts mehr zurück vergütet.
Dagegen ist ausländischen Handels-Leuten und Fabrikanten gestattet, ihre unverkauften Waaren von einer Marktzeit zur andern gegen Entrichtung der Gebühr auf den inländischen Hallen zu lagern, oder von einem inländischen Markte zum anderen zu verführen.
§. 50. Eben so hören zur Vermeidung aller Unterschleife und Gefährden die Vergünstigungen auf, welche bisher die inländischen Handelsleute und Fabricanten für ihre auf ausländische Märkte verführten und wieder zurück gebrachten Waaren genossen haben.
§. 51. Ferner fallen alle Begünstigungen weg, welche bisher einzelnen Orten und Straßen in Ansehung der Zölle und übrigen Gebühren ausnahmsweise bewilligt waren, in so weit sie sich nicht zu den §.§.. 2 und 5 vorbehaltenen Ausnahmen eignen.
<Sondergenehmigungen für Außenhandel mit Waren, die veredelt werden; desgleichen für Grenzverkehr.>
S.61
Titel VI.
Von Zoll- und Weggelds-Befreiungen.
<für Souveräne, Botschaften, Standesherren, Militär.>
S.62
Titel VII.
Von den Zoll- und Weggeldsgefährden und deren Bestrafung.
§. 57. 1) Wer die vorgeschriebenen Verbindlichkeiten und Formalitäten nicht erfüllt, kann mit einer arbiträren Strafe von 1 bis 25 fl. nach dem Verhältniß der vorliegenden erschwerenden oder mildernden Umstände belegt werden.
2) Wer im Durchgange eine kürzere Route, als er wirklich einschlägt, oder durchgehendes für ausgehendes Gut, oder ausgehendes für durchgehendes Gut angibt, wird neben Nachholung der gefährdeten Gebühr um den 10fachen Betrag derselben gestraft.
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3) Wird die Zollstätte, sey es im Ein- Aus- oder Durchgange umgangen, oder mit zollbaren Waaren auf verbothenem Wege ein- oder ausgetreten, oder die noch gar nicht, oder noch nicht vollständig verzollte Waare heimlich abgestoßen oder ausgewechselt, so soll der Schuldige mit der Confiscation des geschwärzten oder heimlich abgestoßenen Gutes sowohl, als des Schiffes und Geschirrs (Wagens und Gespanns), oder wenn die verfallenen Waaren und Gegenstände nicht mehr vorhanden sind, um den Schätzungswerth derselben gestraft werden.
4) Wer die bei sich führenden zollbaren Gegenstände verschweigt, oder die Waaren in ihrer Qualität falsch, und geringer, als sie nach dem Tarife belegt sind, declarirt, wird, wenn er Fuhrmann und Eigenthümer zugleich ist, mit der Confiscation der verschwiegenen oder falsch declarirten Waaren, so wie des Schiffes und Geschirrs, außerdem aber nur mit der Confiscation der Waaren bestraft.
5) Wer die zollbaren Gegenstände im Gewichte, Maße oder Werthe (in so weit dieser noch als Belegungsmaßstab angenommen ist) in der Art zu gering declarirt, dass die Differenz den zehnten Theil des Ganzen übersteigt, hiebei aber einzelne Colli oder Stücke nicht verschwiegen hat: wird neben Nachholung der gefährdeten Gebühr um den vierfachen Betrag derselben gestraft.
6) Wer Durchgangs- und Anweis-Poletten für verpackte Gegenstände, die für den inländischen Verbrauch noch nicht vollständig verzollet sind, nicht gehörig ablegt, oder die Poletten ohne Beibringung der Güter ablegen will, unterliegt der Erlage des fünffachen Betrags des höchsten Eingangszolles, wovon der fünfte Theil als nachzuholende Gebühr, und der übrige Betrag als Strafe anzusehen ist. Für unverpackte Gegenstände hingegen wird in solchem Falle der fünffache Betrag des tarifmäßigen Eingangszolles erholet, wovon der fünfte Theil ebenfalls als nachzuholende Gebühr anzunehmen ist.
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7) Wer eine Passir- oder Controll-Pollette für Waaren, welche von einem inländischen Orte mit Betretung des Auslandes an einen andern inländischen Ort verführt werden, nicht vorschriftsmäßig ablegt, hat die treffende Ausgangs-Gebühr nachzubezahlen, und den vierfachen Betrag derselben als Strafe zu erlegen.
Wer ausgehende Gegenstände nicht an der Halle, welche ohne Umweg erreicht werden kann, behandeln läßt, hat die doppelte Gebühr zu erlegen, wovon die Hälfte als Strafe behandelt wird.
9) Wer hallämtliche Ausgangs-Polletten bei der Austritts-Postirung für inländische Erzeugnisse nicht ablegt, unterliegt nach den unter Nro. 1 enthaltenen Bestimmungen einer verhältnißmäßigen arbiträren Strafe.
10) Wer bewilligte Begünstigungen missbraucht, oder Begünstigungs-Poletten nicht vorschriftsmäßig ablegt, wird neben dem Verluste der Begünstigung mit der Confiscation der Waaren, oder wenn diese nicht mehr vorhanden sind, mit Erlegung ihres Werthes bestraft.
11) Wer die amtlich angelegte Versicherung verfälscht oder verletzt, und über letzteres sich nicht vollkommen rechtfertigen kann, wird im Falle, dass diese Gefährde bei angeblich durchgehenden oder bei angehenden Gütern vorkömmt, von allen bei der Untersuchung vorfindigen Waaren im verpackten Zustande durchaus den höchsten Satz des Eingangs-Zolles und nebenbei der Erlage des vierfachen Betrages desselben unterworfen; bei dem Ausgange inländischer Erezugnisse hingegen mit der Confiscation jener Waaren, bei denen sich in der Untersuchung eine Differenz in der Qualität oder Quantität bezeiget, bestraft.
Zugleich ist in beiden Fällen der Thatbestand der Fälschung ohne weiters dem competenten Gerichte anzuzeigen, um über dieselbe auch nach den allgemeinen strafgesetzlichen Bestimmungen über Fälschung einschreiten zu können.
12) Wer die Frachtpapiere, amtlichen Vormerkungen und Bestättigungen gänzlich, oder auch nur rücksichtlich der Bestim/(S.65)mung oder Qualität der Waaren verfälscht, verfällt in die Confiscation der Waaren, und so ferne der Schiffer oder Fuhrmann der Schuldige ist, auch in jene des Schiffes und Geschirrs (Wagens und Gespanns).
Betrifft die Fälschung nur die Quanität der Waare, so verfällt die differirende Quantität der Waare oder der Werth derselben.
Ist nur der Zollbetrag abgeändert, so tritt neben Nacherholung der Gebühr die zehnfache Erlage derselben als Strafe ein.
Außerdem werden aber auch diese Fälschungen den competenten Richter zur strafgesetzlichen Behandlung angezeigt.
13) Wer Polleten und andere Legitimations-Papiere öfter gebraucht, unterliegt der Confiscation der dadurch geschwärzten Waare; und werden solche Papire andern zum Missbrauch überlassen, so wird der Empfänger mit der Confiscation der Waare, und der Überlasser mit der Erlage ihres Werthes bestraft.
14) Wer zur Gefährdung des Weggeldes die Zoll- oder Weggelds-Stätte umgehet, die Ladung zu gering, oder die zu nehmende Straßenstrecke zu kurz angiebt, oder Gegenstände, die dem Weggelde unterliegen, verschweigt, oder die Weggelds-Polleten missbraucht, verfällt neben Nachzahlung der treffenden Gebühr in die Strafe des zehnfachen Betrages dieser Gebühr.
15) Reisende, welche sich bei der Austritts-Postirung nicht über die bei dem Eintritte bestandene Weggelds-‚Behandlung ausweisen können, unterliegen im Falle, dass die nicht entrichtete Gebühr nicht erwiesen werden kann, einer Strafe, die dem Betrage des Weggeldes nach der längsten Route durch das Königreich gleich kömmt.
Der nämlichen Strafe sollen auch jene unterliegen, welche die Weggeldsscheine nicht vorschriftsmäßig ablegen.
In beiden Fällen sollen vier Fünfttheile als nachzuholende Gebühr und ein Fünfttheil als Strafe angenommen werden.
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§. 58. Für die richtige Polleten-Ablage haftet nicht allein der erste Empfänger der Polleten, sondern auch der inländische Bezieher der Waaren.
§. 59. Als Beweis der vollzogenen Ablage der Polleten gelten nur die amtlichen Bestätigungen auf den Zolldeclarationen, Frachtbriefen und Reisepässen in Übereinstimmung mit den Zollbehandlungsbüchern.
§. 60. Klagen wegen Ungerlassung der Polleten-Ablage müssen nicht nur in Jahresfrist vom Tage der Polletenausstellung an, angebracht, sondern auch dem Beklagten zur Abgabe seiner Verantwortung, und zwar, wenn es auf andere Weise nicht geschehen kann, dem Inländer durch die Ortsobrigkeit, und dem Ausländer durch Vorladung in öffentlichen Blättern eröffnet werden.
Dagegen sollen auch die Polleten-Ablagen, welche erst nach erfolgter Revisions-Erinnerung oder amtlichen Entdeckung der Unterlassung vollzogen werden, als nicht geschehen angesehen werden.
§. 61. Die Gefährden durch gebrödete Diener werden an dem Dienstherrn vorbehaltlich seines Regresses an jene, so bestraft, als wären sie von ihm selbst vollführt worden, jedoch sollen auch die gebrödeten Diener für ihre Person noch besonders um den viertel Theil der den Dienstherrn treffenden Strafe gestraft werden.
§. 62. Eben so haftet das Familienhaupt für die Gefährden, welche für dasselbe durch die unter seiner väterlichen Gewalt stehenden Mitglieder der Familie begangen werden.
§. 63. Wer zur Vollbringung einer Defraudation auf irgend eine Weise beihülft, ohne dem Eigenthümer oder Haupturheber als gebrödeter Diener oder als Familienmitglieder untergeben zu seyn, unterliegt der Hälfte der Hauptstrafe.
§. 64. Vermögenslose Defraudanten werden, wenn kein Gegenstand zur Confiscation oder Execution der Strafe vorliegt, im Verhältnisse der Geldstrafe nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches mit verhältnismäßigem Arreste bestraft.
§. 65. Bei der Wiederholung einer oder der andern der (S.67) §..57 Nr. 3, 4, 11, 12 und 13 bezeichneten Defraudationen soll im zweiten Falle nebst der Confiscation auf eine weitere, im vierten Theile des Werthes der verfallenen Gegenstände bestehende Strafe, und im dritten Falle nebst der Confiscation nicht nur auf die Strafe des halben Theiles vom Werthe der verfallenen Gegenstände, sondern auch auf die öffentliche Bekanntmachung des Defraudanten erkannt werden. Deswegen ist bei der Publication eines jeden Straferkenntnisses der Schuldige auf diese steigende Schärfung der Strafe aufmerksam zu machen, und dass es geschehen, in dem Publications-Protocolle ausdrücklich zu erwähnen.
§. 66. Wer ausländisches Salz einschwärzt, unterliegt schon im ersten Betretungsfalle neben der Confiscation des Salzes einer Geldstrafe, die dem Werthe des verfallenen Salzes gleich kommt.
§. 67. Wer sich auch durch dreymalige Bestrafung nicht abhalten lässt, die §. 65 besonders verpönten Gefährden fortzusetzen, soll als eine Person, die mit falschen verbotenen Handlungen ein Gewerbe treibt, angesehen, und der Befugniß zu dem Gewerbe, wobei das Vergehen begangen worden, verlustig erklärt, oder in Ermanglung einer einzuziehenden Gewerbs-Befugniß nebst der Confiscation und wiederholten öffentlichen Bekanntmachung, einer jedes Mal um den vierten Theil des Werthes der verfallenen Gegenstände weiter zu steiernden Geldstrafe unterworfen werden.
§. 68. Widersetzlichkeit gegen Beamte und öffentliche Diener bei Ergreifung des Zoll-Defraudanten ist neben der ordentlichen Defraudations-Strafe auch jener Strafe zu unterwerfen, welche das allgemeine Strafgesetz auf die Widersetzung gegen die Obrigkeit festgesetzt.
§. 69. Schwärzer in Rotten oder mit bewaffneter Hand unterliegen gleichfalls neben der Defraudations-Strafe den allgemeinen Strafgesetzen, es mögen Thätlichkeiten wirklich vorgefallen seyn oder nicht.
§. 70. Defraudanten, welche Zollbedienstete bestechen, oder bestechen wollen, sollen neben den verwirkten Defrauda/(S.68)tionsstrafen nach den allgemeinen Strafbestimmungen über die Bestechung der Staatsdiener behandelt werden.
§. 71. Eben so sollen Zollbedienstete, welche sich bestechen lassen, zu Defraudationen mitwirken, die Zollpflichtigen zu Gefährden zu verleiten suchen, oder die abzulegenden Polleten ohne Verweisung der Waaren annehmen, nach den bestehenden allgemeinen Strafgesetzen bestraft werden.
Titel VIII.
Von der Gerichtsbarkeit in Zoll- und Weggelds-Defraudationen.
§. 72. Die Judicatur in Zoll- und Weggelds-Defraudationen stehet in erster Instanz den betreffenden Oberzoll- und Hallämtern zu, und ordentlichen Gerichtsbehörden sind gehalten, die zu den Defraudations-Verhandlungen förmlich requirirten Unterthanen zu den gedachten Zollbehörden zu verschaffen, so wie die nachgesuchten Zeugen-Aussagen zu liefern. Nicht minder haben die Ortsobrigkeiten und Polizei-Behörden auf Anrufen der Zollbediensteten zur Entdeckung der Zollgefährden, oder zur Habhaftwerdung der Defraudanten allen Beistand zu leisten.
§. 73. Die Oberzoll- und Hallämter können in solchen Defraudations-Sachen sowohl auf gestellte Klage, als von Amtswegen zur Untersuchung schreiten.
§. 74. Jedermann kann in dergleichen Defraudationssachen als Kläger auftreten, oder im Namen des Fiscus einen Kläger aufstellen lassen. Dagegen liegt auch Jedermann, er mag Privatperson oder öffentlicher Diener seyn, auf Widerspruch des Beklagten, der Beweis der Klage ob.
§. 75. Das Verfahren in erster Instanz ist summarisch, und richtet sich in Ansehung der Förmlichkeiten nach den Bestimmungen der baierischen Civilgerichts-Ordnung.
§. 76. Ausländer haben die in erster Instanz erkannten Geldstrafen sogleich zu deponiren, oder Bürgschaft hiefür zu leisten. Inländern hingegen wird die Erlegung derselben nachgesehen, bis der Spruch der ersten Instanz in Rechtskraft erwächst.
S.69
§. 77. Die nach dem Erkenntnisse der ersten Instanz verfallenen Waaren, welche dem Verderben ausgesetzt, oder kostspielig aufzubewahren sind, werden sogleich öffentlich versteigert, und die Erlöse ad depositum genommen. Den Beklagten ist jedoch die Mitsteigerung unbenommen.
Das confiszirte ausländische Salz ist gegen Erstattung des Fabricationspreises an das nächste Salzamt abzugeben, und dieses hat hiemit nach den besonderen Anordnungen zu verfahren.
§. 78. In Fällen, wo die Strafe für sich, sohin ohne Anrechnung der nachzuholenden Gebühren die Summe von 50 fl. erreicht oder übersteigt, hat die Berufung nach den Bestimmungen der organischen Verordnung vom 27. März 1817 über die obersten Kreis-Verwaltungs-Stellen, an die einschlägige Kreis-Regierung als zweite Instanz statt.
§. 79. Die königl. Staatsraths-Commission bildet in Fällen, wo die Strafe den Betrag von 400 fl. erreicht, die dritte Instanz.
§. 80. Die Berufungs-Fatalien bestehen in beiden Fällen in 30 Tagen für die Inländer, und in 60 Tagen für den Ausländer.
§. 81. Die Kosten, welche durch die Untersuchung sich ergeben, hat der fällige Defraudant bei Geldstrafen besonders zu vergüten. In Confiscations-Fällen werden die gewöhnlichen Kosten für Stempelpapier, Zeugengeld und Postporto, Bothenlohn ec. vom Erlöse für die Waaren bestritten. Nur die muthwillig verursachten Kosten fallen auch in diesen Fällen dem veranlassenden Theile besonders zur Last.
§. 82. Für Strafverhandlungen in erster Instanz dürfen keine Taxen erhoben werden.
Titel IX.
Von der Vertheilung der Defraudations-Strafen.
§. 83. Die Strafbeträge werden, nach Abzug der nachzuholenden Zölle und anderer Gebühren, und in Confiscationsfällen nach weiterem Abzuge der Untersuchungs- und Versteigerungs-Kosten, dergestalten vertheilt, dass
1) der Aufbringer zwei Viertheile,
S. 70
2) die Armen-Casse der Gemeinde, in welcher die Defraudation entdeckt wurde, Ein Viertheil, und
3) der besondere Unterstützungsfond für dürftige oder verunglückte Individuen des Zolldienstes ebenfalls Ein Viertheil erhält.
Wird aber eine Defraudation durch die Untersuchung des Beamten, der als Richter zu entscheiden hat, selbst ohne Anklage entdeckt, so soll von den für den Aufbringer bestimmten zwei Viertheilen Ein Viertheil dem untern Zollpersonal, und das andere gleichfalls dem gedachten Unterstützungsfonds zugewendet werden.
§. 84. Der Antheil, welcher dem Aufbringer einmal nach rechtskräftigem Erkenntnisse zukömmt, soll ihm in jedem Falle ungeschmälert verbleiben. Die Antheile hingegen, welche den Armencassen der Gemeinden und dem Unterstützungsfonds für Zollbedienstete zugedacht sind, können bei besonderen Beweggründen dem Schuldigen im Wege der Gnade zum Theile, oder auch ganz nachgelassen werden.
Verhandlungen der Zweiten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern
1819, 5. Bd., S. 156-162:
S. 156
Vortrag über die Motion des Abgeordneten Bürgermeisters v. Utzschneider zur Begründung des Wohlstandes in Baiern durch Beförderung des Ackerbaues und des Gewerb-Fleißes.
(S.161 München den 31. März 1819.
Dr. Karl Rottmanner.
S. 162 München den 31. März 1819.
Der dritte Ausschuß.
v Schmitt.
Adolay, Secretär.)
S. 168-245 Protocoll abgehalten in der neun und zwanzigsten allgemeinen Sitzung der Cammer der Abgeordneten am 1. Mai 1819
<S.223-228 Utzschneider zur Unterbindung des Hausierhandels und Markthandel nur für ausgewiesene Berechtigte.
S. 228-245 Diskussion über Motion Utzschneider zur Begründung des Wohlstandes in Bayern>
S. 326-330 Protocoll abgehalten in der dreißigsten allgemeinen Sitzung der Cammer der Abgeordneten am 5. Mai 1819
Beilagen
S. 338
Ziffer 200. Fragen zur Abstimmung über den Antrag des Abgeordneten v. Utzschneider, die Begründung des Wohlstandes in Baiern durch Beförderung des Acker-Baues und des Gewerb-Fleißes.
Verhandlungen der Zweiten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern
1819, 6. Bd.,
S. 134-140 Protocoll abgehalten in der zwei und dreißigsten allgemeinen Sitzung der Cammer der Abgeordneten am 11. Mai 1819
<S. 138 Abstimmung über Antrag Utzschneider zur Beförderung des Gewerbs-Fleißes. Frage I Annahme des Antrags zu Gewerbs-Ordnung für das ganze Königreiche, mit 71 gegen 18 Stimmen bejaht. Aussetzung der Abstimmung zu Antrag Utzschneider wg Hausier- und unberechtigtem Handel der Juden.>
S. 283-300 Protocoll abgehalten in der vier und dreißigsten allgemeinen Sitzung der Cammer der Abgeordneten am 15. Mai 1819
<S.302f.
Beilage 222, Beschluss über Antrag Utzschneider>
§. 365-393
Beilage 225. Vortrag des zweiten Ausschusses über den ihm zur Begutachtung zugestellten Entwurf eines neuen Maut- oder Zoll-Gesetzes. S.393 München den 13. April 1819, P. W. Merkel.
<S.366-373 Auflistung von 31 Eingaben aus der Wirtschaft zum Thema, darunter einige mit Bezug zu Schmuggel, so nach Ausführungen des Coreferenten Utzschneider>
S.369 17) Der gesammte Handelsstand der Stadt Augsburg behauptet, das vorgeschlagene neue Mautsystem zerstöre den Handel mit dem Auslande, hemme die innere Industrie, befördere die Defraudationen, und sey in der Manipulation höchst schwierig. Diese Sätze sind in der Vorstellung weiter ausgeführt.
S. 372 31) Drei Weinhändler in Passau tragen darauf an, dass der Conumo-Zoll von 10 fl. vom Centner österreicher Weine von der Cammer nicht genehmigt, sondern mit einer zu deren Gehalt im Verhältniß stehenden geringern Abgabe belegt werden wolle, als die theuerern und gehaltvollern Ausländer-Weine mit 5 fl. vom Centner zu entrichten haben.
Die Oesterreicher Weine sind wohlfeiler, sind beliebter und vortheilhafter zu beziehen, als die Franken-Weine, sie werden im Tausch gegen Landes-Producte eingehandelt, und im Keller gezogen, und wenn sie so hoch belegt würden, so würde für den Handel und die Schiffahrt ein großer Nachtheil daraus entstehen, und die Weine durch den Schleichhandel doch ins Land kommen.
S.373 Sie sehen hier, meine Herren! Ein weites Feld von Widersprüchen, – was der eine als die einzige Bedingung, für die Wohlfahrt des Staats gebietherisch verlangt, – verbittet sich der andere auf das feyerlichste, mit der Betheuerung, dass der unvermeidliche Ruin des Volkes die Folge davon seyn werde.
Der Handelstand verlangt im Durchschnitte Freiheit des Handels, der Fabricant, der Producent und Consument tragen bald auf Freiheit, bald auf Zwang und Sperre an. – Alle können hier nicht befriedigt werden. – Die große Aufgabe des zweiten Ausschusses blieb daher nur, die Wagschale zwischen allen schwebend zu halten, ohne die finanziellen Bedürfnisse aus dem Auge zu verlieren. – Ob eine solche Aufgabe je lösbar sey, ob es dem Ausschusse elungen sey, sich diesem ihm selbst unerreichbar scheinenden Ziele auch nur einigermaßen genähert zu haben, überlässt er den weiseren Einsichten der hohen Versammlung.
<Zitat Merkel S. 374-393:>
S.378
§ 24. Wenn aber in Baiern die Handels-Waaren mit hohen Zöllen, ohne Rückvergütung belegt, und dagegen die / (S.379) blos durchgehenden mit geringen Abgaben belastet werden, so ist es eben so viel, als wenn man den innländischen Kaufleuten den Zwischenhandel verbieten, und die Ausländer zwingen wollte, ihre Waaren nicht von baierischen Kaufleuten, sondern von ausländischen, wo diese Abgaben nicht statt finden, zu beziehen. Denn es lässt sich nicht einwerfen, dass man durch die Beibehaltung der Hallen in den Stand gesetzt bleibe, Güter zu beziehen, und wieder in das Ausland ohne Bezahlung eines Consumo-Zolles zu verkaufen. Man muß die Waaren in der Regel unter eigener Aufsicht, unter den Händen haben, sie untersuchen, sortiren ec. ec. um einen vortheilhaften Zwischenhandel zu treiben, wie er in Baiern, wie es jetzt ist, getrieben werden kann, d. i. in Geschäften, die zwar einzeln klein erscheinen, deren große Menge aber ein sehr ansehnliches Ganze ausmacht. Dazu kommt noch dieses, dass auch die Rückvergütung für die auf ausländischen Märkte, besoners an den Grenz-Orten, und von da unverkauft zurückkommende Waaren, aufhören soll, überhaupt alle Waaren, die auf den Frankfurter- und Leipziger-Messen verkauft werden, die Colonial-Waaren, die italienischen Früchte, die französischen Waaren und Weine, die sächsischen Bergwerks- und Kunst-Producte, die vielen Quincaillerie-Waaren, die englischen Wollen- und Baum-Wollen-Waaren, die zum Schleich-Handel dienen, die mancherlei Artikel, die als Nürnberger, Augsburger ec. Waaren in das Ausland geschickt werden, die vielerlei Waaren, die von baierischen Handels- und Gewerbsleuten, auf ausländische Messen und Märkte geführt zum Theil verkauft, zum Theil wieder zurückgebracht werden, künftig nicht mehr in dem bisherigen Maße, Gegenstände des Zwischenhandels, und der Ausfuhr seyn; der Absatz derselben wäre nach §§. 49. 50. größtentheils verloren, und somit auch der Gewinn an demselben. Die Kaufleute, Krämmer, Gewerbsleute ec. ec. kommen um einen großen Theil ihrer Nahrung, und der Staat verliert auch noch diejenige Abgabe, die er von diesen Artikeln bisher hatte, nämlich die Consumo-Mauth, die nicht rückvergütet wurde, und meist 2 fl. pr. Centr. ausmachte, und dann den / (S. 380) Transito-Zoll, der von den Versendungs-Platz bis an die Grenze bezahlt werden musste. Der Einwurf, dass die Rückvergütung zu vielen Defraudationen Anlaß gebe, kann nicht als Grund der Aufhebung der Rückvergütung angenommen werden, denn wenn nur die gehörige Aufsicht auf den Mauth-Aemtern und an den Grenzen angewendet wird, so kann derselben leicht vorgebeugt werden. Es wird ohnehin die Rückvergütung nur von den Aemtern geleistet, bei welchen die Waaren hereingegangen sind, es ist also bekannt, was herein gekommen, und wieder hinaus geht, die allermeisten Waaren, alle Natur-Producte, Colonial-Waren, rohe Stoffe, Metalle ec. ec., die meisten ausländischen, langen und feinen Waaren sind auf den ersten Anblick als ausländische Waaren zu erkennen, und bei solchen, die als Fabricate schwerer zu erkennen sind, kann sich Niemand über eine genauere Untersuchung beschwerden, wenn sie vorgenommen wird. Wenn Defraudationen vorgefallen sind, so sind sie auch nur an solchen Orten vorgefallen, wo Juden und Schleich-Händler ihr Unwesen treiben, und wo man ihnen deßwegen bei ernstem Willen leicht auf die Spur kommen könnte.
Als Beweis wird dazu dienen, dass die Rückvergütung in Fürth, einem bekannten Juden-Ort 25,000 fl., in Bamberg, wo ebenfalls die Juden ihr Wesen treiben, sogar 42,540 fl. in einem Jahre angeschlagen worden. Daß nicht die Rückvergütungen, sondern die hohen Zoll-Sätze die Defraudationen am meisten veranlassen und begünstigen, wird keines Beweises bedürfen.
S.381
§. 26. Die im Titl. VII. §. 57. und i. folg. Ec. bestimmten Strafen sind zum Theil strenger und schärfer bestimmt, als in dem vorigen Gesetze, z.B. die Gefährdung der Transito-Zölle ist bisher mit vierfacher Bezahlung des Transito-Betrages bestraft worden, jetzt soll der zehnfache Betrag erlegt werden.
Dann ist die Unterlassung der Ablegung der Polleten, mit sehr starken Strafen belegt, z.B. bei verpackten, noch nicht vollständig für den innländischen Gebrauch verzollten Gegenständen mit dem fünffachen Betrage des höchsten Eingangs-Zolles, also a 20 fl. mit 100 fl., bei unverpackten mit dem fünffachen Betrag des tarifmäßigen Eingangs-Zolles, wobei nicht bemerkt ist, dass eine Defraudation dabei erwiesen seyn müsse; denn es ereignen sich ja gar oft die Fälle, dass Polleten abhanden kommen, verloren oder Vergessen werden können.
§ 27. Bei der Gefährdung der Weg-Gelds-Gebühr ist statt der bisherigen Strafe, der vierfachen Erlegung derselben, die zehnfache Bezahlung bestimmt.
<S.379f. Kritik an Unstimmigkeiten hinsichtlich der Verantwortung. S. 383-393 Kritik an Tarifen>
S.387
§. 60. In der VII. Classe sind die Branntweine, so wie die Rosogly, Liqueure, Arrac, Rum ec., mit 10fl. pr. Centner belegt.
§. 61. Alle diese Getränke sind nicht bloß Gegenstände der Consumtion, sondern noch in weit größern Masse Gegenstände des Handels; sie könnten dieses letztere aber nicht mehr seyn, wenn sie die hohe Belegung von 7 ½ fl. pr. Eimer tragen müssten und keinen Rückzoll erhielten. Die Büchsenmacher-Arbeiten aus Suhl, Sohlingen, Lütich; die Dreher-Arbeiten von Geißlingen, Sonnenberg, Olbernhau ec., die Fayence, Majolica, Serpentinstein-Gefässe, Glasschmelz-Waaren aus Venedig, aus Böhmen, aus Freyburg ec.; Gürtler-Waaren, chirurgische und mathematische Instrumente, Krämerei- und Qincaillerie-Waren, Kunst-Verlags-Artikel, Messerschmied- und Schwerdfeger-Arbeiten, Messing-, Metall- und Nadler-Waaren, optische Artikel, Papier-Tapeten und bunte Papiere, falsche Perlen, Rohr- und Stockmacher-Arbeiten, Stahl- und Geschmeid-Waaren, Taschner-Arbeiten, gemeine Uhren und Uhren-Bestand-Theile, Wachstuch, Zinn-Gießer-Arbeiten aus dem nahen und entfernten Ausland, sind bei dem Handel mit den sogenannten kurzen Waaren oder den Nürnberger Manufactur-Waaren, sowohl in Nürnberg als in den übrigen Städten, die einen Handel damit treiben, unentbehrlich. Das Meiste, was von die/(S.388)sen Waaren in das Land kömmt, geht in diese Städte, und von ihnen wird es wieder ins Ausland geschickt.
§ 62. Es ist unmöglich, dass man 10 fl. oder netto 12 fl. per Centner auf die Preise dieser Waaren schlagen kann; wenn man also so viel Zoll dafür zahlen, und keine Rückvergütung erhalten sollte, so hieße es, diese Erwerbs-Quelle vorsätzlich verstopfen, dem Kaufmann sein Geschäfte zerstören, den Absatz der inländischen Manufacturen indirecte dadurch verringern, und dem Staate dafür doch nichts zuwenden. Denn, was man davon zum Detail-Verkauf braucht, würde zuverlässig hereingeschwärzt.
S. 389
§. 66. In der achten Classe zu 20 fl. sind die Baumwollen-Fabrikate aller Art begriffen. Es ist keine Ausscheidung zwischen ordinär und feiner Waare gemacht, und darum erscheint diese Abgabe in Hinsicht auf die geringen Sorten außerordentlich hoch.
§. 67. Ganz ordinäre Sorten können noch dazu nicht immer mit Vortheil im Lande gemacht werden, sie finden indessen doch Abzug, und weil sie bisher schon so hoch belegt waren, so kamen sie im Schleichhandel ins Land. Sie werden noch mehr auf diesem Wege eingebracht werden, wenn der ehrliche Kaufmann bei aufgehobenen Rückzoll nicht mehr im Großen damit handeln kann, und sein Verkehr den Zollbetrügern Preis gegeben sieht.
S. 390
§. 72. Die Belegung des Wollen-Tuches und der Wollen-Waaren zu 20 fl., ohne Unterschied der Qualität, ist außerordentlich hoch, und die ordinären Sorten können sie weder im Detail-Handel noch weniger im Handel en gros ertragen. Dasjenige, was von Wollenwaaren aller Art im Lande verfertiget wird, ist im Vergleich mit dem Bedürfniß bei weitem nicht hinreichend für die eigene Consumtion.
§. 73. Es wird also die inländische Waare vermiß, und findet desto eher Absatz. Der Defraudation ist deshalb die beste Veranlassung gegeben, und sie scheint durch die hohe Auflage aufgemuntert. Sie ist bis jetzt groß gewesen; wenn aber der rechtliche Kaufmann keinen Handel en gros mit diesen Artikeln mehr treiben kann, weil ihm der Handel ins Ausland damit gesperrt ist, so hat der Defraudant desto mehr Spielraum. Die Fürther Kaufleute tragen darauf an, dass die resp. mit 10 fl. à 20 belegten Leinen- und Baumwollen-Waaren, Wollen-Tuch-, Baumwollen-Fabrikate, Seiden- und Wollen-Waaren auf 4 fl. à 6 ohne Rückvergütung herabgesetzt werden mögen.
S. 393-404 Fortsetzung 18. April 1819, P. W. Merkel.
S.393
§. 83. In Ansehung der rohen Wolle hat die Erfahrung bisher bewiesen, dass sie ein hoher Essito-Zoll nicht im Land erhält. Die Erhöhung desselben hat blos den Preis herabgedrückt und den Oekonomen den Erlöß vermindert, zugleich aber den Defraudanten desto größern Reiz gegeben, sie heimlich aus dem Lande zu schaffen. Eine Essito-Belegung von 5 fl. kann also nicht für zweckmäßig gehalten, am wenigsten bei der ausländischen Wolle in Anwendung gebracht werden.
Aus dem hier nur im Allgemeinen Angeführten, wird sich zur Genüge ergeben, dass das entworfene Zoll-Gesetz das nicht gewährt, was zum G4edeihen des Verkehrs zu wünschen ist.
München den 13. April 1819. P. W. Merkel.
S.394
<1) Das neue Zollgesetz unterscheidet sich von dem vorigen dadurch, dass es> die Defraudations-Strafen erhöht, und einige Veränderungen in der Administration vorschreibt.
S.395
2) Wenn der Staat durch ein Maut-System staatswirthschaftliche Zwecke erreichen, und eine Consumtions oder Luxus-Steuer erheben und dabei inländischen Fabricanten eine Aufmunterung verschaffen will, so kann er allerdings einzelne Artikel mit hohen Zöllen belegen, nur muß er dabei sicher seyn, dass die Abgabe nicht defraudirt wird, und dass die Fabricanten nicht auf Kosten der Consumenten und Producenten begünstigt werden.
S. 397
4. Die Lebhaftigkeit des Handels begründet die Ausfuhr der fremden, und zugleich auch mit, der inländischen Waaren. Sie ist also weder mit Abgaben noch mit Formalitäten zu beschwerden. Bei der Menge von Zollsätzen in 7 Classen ist aber die Behandlung sehr umständlich, und eine Visitation wenigstens in der Regel nothwendig gemacht. Bei den inländischen Producten, deren hohe Belegung beim Ausgang mehrere Fabrikanten ec. in Antrag bringen, und die zum Tehil auch schon hoch gesetzt sind, ist noch wohl zu untersuchen, ob nicht die Erfahrung beweise, dass durch die starke Essito-Maut nur Gelegenheit gegeben werde, dass heimlich desto mehr zum Lande hinausgehe, weil solche Verfügungen die Preise herabdrücken, und dann, ob mehr auf das Interesse der Fabrikanten oder des Landbauers und Oekonomen Rücksicht zu nehmen sey.
Wenn übrigens auch die inländischen Producte hohe Essitozölle zahlen müssen, so muß doch eine Vorsorge getroffen werden, dass die ausländischen denselben nicht unterworfen werden, damit sie nicht zum Nachtheil der Concurrenz ganz vom Markt wegbleiben. Auf dieses Alles ist im Gesetze keine Rücksicht genommen.
S.398
8. <Erleichterung in Formalitäten mehr für die Beamten als die Pflichtigen.>
Auch die Strafen sind schärfer und höher bestimmt als bisher, und bedürfen einer Revision mit Hinweisung des Erkenntnisses derselben an die Gerichte.
S. 399
9. Welche neue und ausreichende Mittel zur Abstellung so sehr über Hand genommenen Defraudationen angewendet werden, davon ist keine Erwähnung gethan worden.
Sind die Defraudationen bisher stark gewesen, so werden sie es künftig noch mehr seyn, denn da keine Rückvergütung mehr Statt findet, so werden sich mehrere Kaufleute nicht mehr mit den stark belegten Artikeln abgeben, der Schleichhandel wird destomehr über Hand nehmen, und der ehrliche rechtschaffene Man wird um seine Nahrung kommen. Die Aufhebung der Controlle und die Erleichterung der Durchfahrten, die Reduction des Personals und die hohen Zollsätze werden den Unterschleifen noch weniger als jetzt Einhalt thun.
…
12. Nach der geographischen Lage Baierns, in der Mitte von Deutschland zwischen den 2 Strömen, den Main und der Donau, umgeben von Staaten, die strenge Mautsysteme eingeführt haben, durch welches in gerader Linie die Communication des Nordens mit dem Süden geht, das den Güter Transport durch gute Heerstraßen erleichtert, das in vieler Hinsicht zum Handel geeignet, dabei ein ackerbauender Staat ist, der mehr Nahrungsmittel und andere Producte erzeugt, als er gebraucht, und durch welche er fremde ohne Nachtheil an sich bringen kann, für diesen staat ist in allen diesen Beziehungen, kein anderes Handels-Abgabe-System zuträglicher, als ein mit voller Freiheit des Handels verbundenes einfaches Zollwe/(S.400)sen. Alle bisherigen Mautsysteme mit hohen Belegungen haben mehr oder weniger den Handel oder Verkehr gedrückt und nur Defraudationen veranlasst; diese zu verhüten, hat man die lästigsten Formalitäten eingeführt und enorme Summen aufgewendet, und doch den Zweck verfehlt, wie die Erfahrung beweist. Wenn an den Grenzen von allen herein- und hinausgehenden Gütern ein mäßiger Zoll abgenommen wird; so kann sich der Handel auf alle Seiten hin verbreiten, sich die größte möglichste Ausdehnung geben, die Fabricate und Manufacturen können auf die wohlfeilste und freieste Weise verfertigt und ausgeführt werden, ausländische Waaren werden den inländischen einen desto größern Absatz verschaffen, die Natur-Producte auf den höchsten Werth bringen, dem Handel und Verkehr in allen benachbarten Staaten, öffentlich oder heimlich den Eingang verschaffen, und die beste Gelegenheit geben, Ausnahmen oder Begünstigungen in andern Staaten bei der Einfuhr der Waaren zu erlangen, weil der baierische Staat weder groß noch mächtig genug ist, die Reciprocität mit Erfolg anzuwenden.
S. 404-411 Koreferent Utzschneider, München 14. März 1819.
Der Ausschuss erkennt die Gründlichkeit so mancher aus einer gereiften Erfahrung hervorgegangener Bemerkungen seines Referenten, er ist in seiner Mehrheit mit ihm durchdrungen von der Wahrheit des von unserm weisen Monarchen schon vor einem Decennium ausgesprochenen Grund-Satzes, dass ohne vollkommene Handels-Freiheit das Glück und der Wohlstand eines Volkes nie begründet werden kann. Demohngeachtet kann er dem von Herrn Merkel gemachten Vorschlage zu einem neuen Zoll-Gesetze aus folgenden Gründen nicht beistimmen:
<4 Punkte>
S.405 2) Nach dem Vorschlage des Herrn Merkel, würde den ausländischen Waaren der Markt von Baiern ganz frei gegeben, während die baierischen Fabrikate und Producte bei ihrer Einfuhr ins Ausland die größten Schwierigkeiten finden.
S.406
<Bildung eines engeren Ausschusses im zweiten Ausschuss durch Frh v Heinitz v Utzschneider, Merkel von Nürnberg, Frh v Pelkoven. Grundsätze der Mehrheit in Voto von Utzschneider enthalten, S. 406-411, München 14. März 1819:>
„Bei der Maut-Ordnung sind der Bauer, der Gewerbs-Mann, der Kaufmann, der Consument, und die Staats-Casse betheiligt.
S.410
Nachdem die allgemeine Handelsfreiheit nun auch in Deutschland von Staat zu Staat ganz unterbrochen ist; – nachdem Prohibitiv-Systeme und andern beschwerenden Verordnungen unsern baierischen Erzeugnissen den Eingang in die benachbarten Staaten überall hemmen: so befiehlt uns die Klugheit, doch wenigstens den inländischen Markt für unsere einheimischen Producte zu bewahren, und auf die allgemeine Handelsfreiheit so lange zu verzichten, bis die Nachbarstaaten sich wieder öffnen, und unsern Erzeugnissen den Eingang in ihre Provinzen gestatten.
S. 411-420 <Engerer Ausschuss, Fortsetzung: Modificationen in Gesetzentwurf>
S.414
Zu dem Titel VIII. überhaupt.
In diesem Titel ist die Judicatur in Zoll- und Weg-Gelds-Defraudations-Sachen den Ober-Zoll- und Hall-Aemtern, und überhaupt administrativen Stellen übertragen; – diese Verfügung ist offenbar gegen den Geist und gegen den Buchstaben unserer Verfassungs-Urkunde. –
Der §. 8. des vierten Titels der Verfassungs-Urkunde sagt: – Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden!
Der §. 3. Titel VIII. dieser Urkunde sagt ferner: die Gerichte sind innerhalb der Grenzen ihrer amtlichen Befugniß unabhängig, und die Richter können nur durch einen Rechtsspruch von ihren Stellen mit Verlust des damit verbundenen Geahlts entlassen oder derselben entsetzt werden. – Die Ober-Zoll- und Hall-Beamten sind aber keineswegs als Richter in der Art, wie sie die Verfassungs-Urkunde qualificirt, zu betrachten; sie sind in ihren amtlichen Befugnissen nicht unabhängig, sie sind so wenig die ordentlichen Richter derjenigen, die einer Defraudation beschuldiget werden, dass der §. 72. des Gesetz-Entwurfes selbst sie den ordentlichen Gerichts-Behörden entgegensetzt. – Wenn nun diese Maut- und Hall-Beamten nicht als ordentliche Gerichts-Behörden angesehen werden, wenn die Verfassungs-Urkunde verbietet, jemand seinem ordentlichen Richter zu entziehen, so kann und darf das vorliegende Gesetz keine Verfügung enthalten, welche diesem Fundamental-Grundsatze entgegen ist. – Wenn man ja in Gemäßheit der Grundsätze, die man über die Administrativ-Justiz aufgestellt hat, den Ober-Maut- und Hall-Aemtern und den Administrativ-Behörden eine Erkenntniß zueignen wollte, so dürfte diese höchstens nur die Streit-Fälle umfassen, die wegen richtiger Anwendung der Tarife, und über die Quantität des Zolles sich zwischen den Zollpflichtigen und dem Maut-Beamten erheben, in keinem Falle dürfte sie sich auf Bestrafung von angeblichen Defraudationen erstrecken. In Frankreich, wo die administrative Jusitz (durch einen eigends dafür bestimmten Präfectur-Rath verwaltet) gleich scharf ausgeschieden war, so/(S.415)wohl von der Verwaltung selbst, als von den Gerichten, hatte dieselbe nie über Straf-Fälle zu erkennen, sie hatte selbst nie bei irgend einer indirecten Steuer einige Erkenntniß über die Quantität der Steuern oder über die Anwendung der Tarife. Alle diese Erkenntnisse waren dem gewöhnlichen Richter hingewiesen: selbst in den Zeiten, wo mit eiserner Hand auf Beobachtung der Maut-Gesetze und des Continental-Systems überhaupt gehalten wurde, stellte man doch nie die Bestrafung der Defraudationen den eigentlichen Maut-Beamten anheim, man erlaubte sich höchstens nur eigene Maut-Gerichte niederzusetzen, die aber eben so unabhängig, wie die übrigen Richter, und mit der Verwaltung der Maut-Gefälle nie befasst waren.
<Schutz der Kaufleute, Vorschlag eines Zusatz-Artikels:>
„Nur berechtigte Kaufleute und Fabrikanten dürfen Waaren zum Handel im Inlande beziehen, – zu diesem Behufe müssen sie sich obrigkeitlich immatrikuliren lassen, und ihre Matrikel bei den Hall-Aemtern hinterlegen. Sie sind sodann be/(S.416)fugt, entweder in eigenen Namen oder im Namen des ganzen Handel-Standes alle Defrautationen beim Handel mit ausländischen Waaren im Innlande zu verfolgen, und selbst auf Erlaß für erweislich erlittenen Schaden zu klagen.“
S.420
<3 Voten gegen die Mehrheit des Ausschusses: Merkel, Abendanz und Gruber:>
<P. W. Merkel:>
Wenn die, dem Militär-Etat zuzulegenden 750,000 fl. durch eine neue Auflage auf Luxus-Artikel gedeckt werden sollen, so kann ich nach meiner Ueberzeugung, die Maut für kein dazu taugliches, dem Zwecke entsprechendes Mittel halten.
Die Sätze müssten erstaunlich hoch bestimmt werden, und dieses würde eine bedeutende Vermehrung des Personals, eine kostspielige Besetzung der Grenzen, einen neuen großen Aufwand der Administration, und weitläufige gehässige und lästige Visitationen und Formalitäten verursachen, dabei aber doch die erwartete Summe nicht abwerfen, überdieß dem Handel sehr nachtheilig seyn, und den Reiz zu Unterschleifen vermehren, deren Verhütung bei den weitläufigen Gränzen unmöglich seyn würde. Die Erfahrung hat gelehrt, dass, je höher die Sätze / (S.421) bestimmt geworden, desto geringer in Verhältniß deren Ertrag gewesen, und so würde es wieder seyn, jawohl noch schlechter, weil der Gang des Handels so ungünstig ist.
Ich kann also auf keine Weise für den Antrag stimmen, muß denselben für nachtheilig und dem Zwecke nicht entsprechend erkennen, und auf die Ergreifung anderer Mittel zur Deckung antragen.
P. W. Merkel.
<J. F. Abendanz:>
Wenn der durch den Referenten angetragene Maut- resp. Zollentwurf, welcher blos ein einfaches Zollgesetz, Freiheit des Transites neben dem neu 0projectirten und erhöheten Weggelde, und als Surrogat eine Handels- Gewerbe-Steuer mit nöthiger Beschränkung der ins Königreich handelnden auswärtigen Kaufleute enthält, nicht angenommen oder genehmigt wird, so stimme ich für die Beibehaltung der alten Maut, bis ein neues Zollgesetz, welches dem Zeitgeist, den Verhältnissen des Staates und der Lage des Handelsstandes gleichzeitig anpassend, von dem königl. Ministerio mit Berathung aller Betheiligten entworfen, und gesetzlich ins Leben treten kann. Denn das schon projectirte und vorgelegte neue Maut-System kann ohne Verminderung einiger Zollsätze und ohne Beibehaltung der Rückvergütung platterdings nicht angenomen werden.
J. F. Abendanz.
<J. M. Gruber:>
Am 13. Mai 1819 wurde im 2ten Ausschusse über das neu projectirte Mautgesetz vorgetragen. Ich äußerte mich darüber zu Protocoll.
Da ich fast überzeugt bin, daß es uns sowohl an Zeit als an genauen und umfassenden Kenntnissen fehlt, um das neue Gesetz in allen seinen Theilen so gründlich zu prüfen, daß wir es bei allen Betheiligten verantworten könnten, dasselbe als v o n u n s a n g e n o m m e n den Ständen, und durch diese der Nation – wäre es auch mit Modificationen – als bleibendes Gesetz vorzulegen, so stimme ich unbedingt gegen die Annahme desselben!
S.422
Hingegen dahin: daß entweder nur ein einfaches Zollsystem und Freiheit des Transits eingeführt, als ein finanzielles Surrogat aber eine angemessene Handels- und Gewerb-Steuer bezogen, und dabei vorzüglich die <mit mehr oder min> Luxus-Waaren Handel- und Gewerbtreibende mehr oder minder belegt werden; oder daß einstweilen das bisherige Maut-Gesetz, dessen Unvollkommenheiten man nun wenigstens kennt, und gewohnt ist, beibehalten werde, wobei jedoch ohne Recht und Billigkeit zu Verletzten, jede Einrichtung zu treffen wäre, um die bisherigen, dem Aerar sowohl als dem rechtlichen Kaufmann so schädlichen Gefährden bei den Rückvergütungen zu verhindern; daß aber in diesem Falle sogleich ein Congreß veranstaltet werde, zusammengesetzt:
1) aus Ministerial-Räthen,
2) aus – mit dem Gescjhäft bekannten Mautbeamten, und
3) aus Betheiligten aller Classen, nämlich: Kauf- Handels- und Gewerbsleuten, Speditoren, Fabricanten, Producenten und Consumenten, auf welchem Congresse mit Berücksichtigung aller Umstände, ein denselben angemessenes Zolgesetz berathen, und der nächsten Stände-Versammlung vorgelegt werde.
München, den 25. Mai 1819 J. M. G r u b e r
Kurz. Von Lindau.
Verhandlungen der Zweiten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern
1819, 10. Bd.
Protokoll 37. Sitzung 3.6.1819
S. 51-102 Vortrag in der Cammer der Abgeordneten am 3. Juni 1819 über das neue Zoll-Gesetz, durch den königl. Ministerial-Rath von P a n z e r .
S.52 Wenn nun die Regierung dessen ungeachtet nicht auf eine gänzliche Aufhebung der Zölle und Mauten, sondern nur auf eine Verbesserung des Zollwesens angetragen hat, so können Sie, meine Herren! überzeugt seyn, daß sie hiebei nur von den wichtigsten Beweggründen geleitet worden sey.
Der erste und entscheidenste dieser Beweggründe ist der Stände-Versammlung bereits in der allgemeinen Darstellung des Fiscalzustandes des Königreichs eröffnet worden. Sie wird daraus entnommen haben, daß der Staatshaushalt das Einkommen, welches die Zölle und übrigen damit verwandten Abgaben bisher abgeworfen haben, zur Zeit nicht nur keineswegs entbehren könne, sondern vielmehr eine Verbesserung derselben höchst wünschenswerth mache. Hätte man daher diese Gefälle dennoch aufgeben wollen, so würde es unvermeidli ch gewesen seyn, den hiedruch entstehenden Ausfall auf andere Weise zu decken. Allein ein reines Einkommen von dritthalb Millionen durch andere indirecte Abgaben aufzubringen, hat die Regie4rung geradehin unmöglich gefunden, besonders seitdem die Fleisch- und Getreide-Anschläge den Communen überlassen sind, und /S. 53 diese Summe durch Erhöhung oder Vermehrung der directen Steuern zu erzielen, hat die Regierung wenigstens nicht räthlich finden können; denn wenn auch diese Steuern im Vergleiche mit andern Staaten, noch mäßig erscheinen, so erreichen sie doch mit Einschluß der Gemeinde-Districts- und Kreis-Umlagen, bereits eine Höhe, daß ihre Vermehrung höchstens außerordentlichen Nothfällen vorbehalten werden kann.
Indessen selbst dann, wenn sich die Möglichkeit gezeigt hätte, das Mauteinkommen auf anderen Wegen mit wenigerem Drucke der Unterthanen aufzubringen, würde die Regierung Anstand genommen haben, die Zölle und Mauten ganz aufzuheben. So lange die übrigen größeren, nahen und fernern Staaten Europens ihre Leitungs- und Prohibitiv-Systeme verfolgen, bleibt es für einen einzelnen Staat von untergeordneter Größe und Kraft immer ein gefährliches Experiment ein ganz entgegengesetztes System zu wagen, und sich in dieser Beziehung gleichsam wehrlos zu machen; wir sehen, wie fürchterlich kleine Staaten, die in dem langen Besitze eines ausgebreiteten Gewerbfleißes sind, dabei aber des Gegendrucks der Zollanstalten ganz entbehren, durch jene feindlichen Systeme leiden, und die Regierung kann nicht die Gefahr auf sich nehmen, daß der inländliche Gewerbfleiß und Handel auch noch vom inländischen Markte vollends verdrängt werde.
Überdieß ist es eine längst anerkannte Wahrheit, daß da, wo die Zölle einmal eine gewisse Höhe erreicht haben, selbst zu dem Systeme des freien Verkehrs nicht durch Sprünge, nicht durch plötzliche und grelle Abweichungen, sondern nur allmählig und mit Vorsicht übergangen werden könne, wenn anders die unter andern Verhältnissen einmal entstandenen Fabriken und Manufacturen nicht einer Crisis ausgesetzt werden sollen, die immer nur wenige überleben.
S. 54 <Zur Methode des „Centnerzolls“>
S.55 Je höher endlich nein solcher Centnerzoll gestellt wird, desto weniger werden auch bei ihm die Defraudationen mangeln, und will man ihnen durch hinreichende Besetzung der Gränze steuern, so wird wenigstens das Verdienst einer minder kostspieligen Verwaltung wieder größtenteils wegfallen.
<S.56 Für Wegzoll gilt Ähnliches wie für Centner-Zoll>
S.60 Allein so wenig das Staats-Ministerium der Finanzen derselben früher beistimmen konnte, eben so wenig kann es auch gegenwärtig sich für dieselbe erklären.
S. 64 Dem unmittelbaren Waarenbezuge der nicht handelsberechtigten Inländer, dem Handel der ausländischen Kaufleute im Inlande und dem Eintrage durch die Großhändler sowohl, als durch die Hausirer sollen und müssen Schranken gesetzt, oder alle diese Concurrenten zur verhältnismäßigen Mittleidenheit gezogen werden. Allein dieses wird durch die lästigsten und kostspieligsten Mittel nicht zu erreichen seyn. Denn schaut man in die wirkliche Welt hinein, so wird man gewahr werden, wie bei einem Systeme, das einen großen Theil der gesuchtesten Verbrauchs- und Genuß-Artikel im Inlande um 5, 10 , 15 und 20 Procente höher a1s im nahen Auslande stellt, auf der Gränze des Reiches sich Nieder1agen von ausländischen Waaren bilden, und Inländer und Ausländer nicht einzeln, sondern in Massen sich die Hände zum SchleichhandeI bieten werden; man wird begreifen, wie der Reitz eines namhaften Gewinnes auch den Großhändler verleiten könne, dem Kleinhändler so viel möglich Eintrag zu thun, und man wird sich überzeugen, wie am Ende der Kleinhändler und Großhändler in Beziehung auf den inländischen Absatz durch den Schleichhandel in gleichem Maaße leiden/ S. 65 werde. Um einem solchen Systeme einige Haltung zu geben, sind nur zwei Auswege denkbar. Entweder die Sorge und Einschreitung gegen Beeinträchtigung wird den betheiligten Handelsleuten überlassen, oder die Regierung übernimmt die Sicherstellung selbst.
Im ersten Falle wird der achtbare Stand der Kleinhändler sich zugleich zum Handwerke der Sbirren herablassen müssen, und sich doch nur wenig vor Schaden hüten können, oder er muß die Kosten einer wirksamen Aufsicht übernehmen.
Im zweiten Falle muß die Regierung die Kosten dieser Aussicht an dem Surrogate hintanlassen, oder den Verbrauch um so viel höher belegen, und somit das Übel in jeder Beziehung vermehren, ohne ewigen Beschwerden der Detailhändler über unzureichenden Schutz auszuweichen.
S. 66 Welche Verlegenheiten entstehen könnten, wenn das Gesammtcapital der zum inländischen Verbrauche abgesetzten Waaren durch unrichtige Fassionen oder durch die Folgen der heimlichen Einschwärzungen, oder selbst durch die natürlichen Wirkungen eines solchen Systems so tief herabsinken sollte, daß das versprochene Surrogat selbst mit 50 und 100 Procenten nicht erreicht werden könnte; will ich gar nicht berühren, und eben so wenig will ich in die Frage eingehen, ob es räthlich oder nothwendig sey, auf die Beiträge des Auslands an Weggeld, Durchgangsgebühren und Ausgangszöllen so leichterdings zu verzichten.
S.70 Nach sorgfältiger Prüfung aller Vorschläge und Wünsche hat die Regierung zweckmäßig befunden, ein System vorzuziehen, das einen wohl bemessenen Mittelweg einhält, ein System, das dem bereits bestehenden Systeme der übrigen directen und indirecten Auflage anpaßt; ein System, das den geographischen und politischen Verhältnissen des Staates entspricht, ein System, das den Grundsätzen einer indirecten Besteuerung huldiget, ohne die Consequenz bis zur Absurdität treiben, und auch das Unerreich bare erreichen zu wollen; ein System, das in seiner Haupttendenz finanziell ist, ohne deswegen die staatswirthschaftlichen Rücksichten auf die Seite zu setzen: ein System, das keinen, der dabei betheiligten verschiedenen und entgegengesetzten Interessen ausschlüßlich zusagt, sondern allen die mögliche und billige Schonung angedeihen läßt; ein System, das zu jeder Zeit in seinen Theilen die allenfalls nöthige Abänderung erhalten kann, ohne das Ganze zu verwirren, oder zu zerstören; ein System, das nicht verschmäht, im Wege der Reziprozität von dem Auslande die möglichen Beiträge mitzunehmen, aber gegen keinen Staat durch Ein- Aus- und Durchfuhr-Verbote eine feindselige Stellung annimmt, sondern vielmehr die nachbarlichen Verhältnisse zu befördern geeignet ist, und nur gegen besondere Beschränkungen der diesseitigen Unterthanen in ihrem Verkehre das Recht der Wiedervergeltung vorbehält; ein System endlich, welches, weit entfernt, die Lasten der Abgaben zu vermehren, vielmehr in jeder Beziehung eine bedeutende Erleichterung gewähren, und dem Übergange zu dem Systeme des freien Verkehrs vorarbeiten wird.
S. 78 Nur nicht a l l e Controllen und Versicherungs-Maaßregeln werden und können beseitigt werden. Allein immer werden sie minder drückend sey, als sie bei den meisten übrigen indirecten Auflagen seyn müssen, wenn diese mit Genauigkeit erhoben, und Unterschleife verhindert werden wollen. Die ordentliche Erhebung der Zollgefälle wird nicht in das Innere der Häuser, noch in das Geheimniß des Handels einzudringen, sondern sich immer zunächst nur an das zollbare Gut zu halten haben, und die persönliche Freiheit wird auch nicht mehr durch körperliche Visitationen gekränkt werden.
S.79 Selbst auf die Strafbestimmungen des neuen Zollgesetzes hat man zur Unterstützung jener Behauptung hinweisen wollen. Allein die Cammer der Abgeordneten wird mit der Regierung die Überzeugung theilen, daß die Defraudations-Strafen, wenn sie ihren Zweck erreichen sollen, nothwendig den Gewinn der Defraudation aufwägen müssen, und sie wird bei der flüchtigsten Vergleichung wahrgenommen haben, daß das vorgeschlagene Zollgesetzt von den bisherigen sich nicht durch Strenge, sondern nur durch Bestimmtheit und Ausführlichkeit unterscheide.
S.82 Nur alle Wünsche wird auch dieses Zollgesetz nicht erfüllen. Allein dieses glückliche Loos wird wohl keinem Zollgesetze in der Welt jemals zu Theil werden. Die Ansprüche der Partheien, die dabei betheiligt sind, sind zu verschieden und entgegengesetzt, als daß sie alle befriedigt werden könnten.
S. 99 <Anschlag auf Luxusartikel.> Werden zur Sicherstellung der genauen Perception nicht außerordentliche Maasregeln ergriffen, so wird der größte Theil dieses Aufschlages defraudirt werden, und mit ihm nicht nur der ordentliche Eingangszoll, sondern auch die Stempel- und Waaggeld-Gebühr und selbst das Weggeld verloren gehen. Denn je höher die Eingangsgebühren an Zoll und Aufschlag steigen, desto größer ist der Gewinn des Einschwärzens, und je größer dieser Gewinn, desto günstiger sein Verhältniß zur Gefahr. Dieses kann und wird um so weniger fehlen, als bei so hoch gestellten Eingangsgebühren wenigstens den betreffenden Artikeln, die Rückvergütungen nicht mehr versagt werden können.
Will man aber zu einer strengen Bewachung der Gränze; und somit (wie es erforderlich wäre) zur Aufstellung einer zwei und dreifachen Zoll-Linie seine Zuflucht nehmen: so wird erstlich ein großer Theil des Ertrages wieder durch die Verwaltungskosten aufgezehrt werden. Ein anderer Theil des Ertrages wird durch die wirkliche Abnahme der Einfuhr wegfallen; indem sich theils der Verbrauch der ausländischen Artikel vermindert, theils das Surrogat derselben im Inland gesucht wird. Ein dritter Theil endlich wird auch in diesem Falle noch durch Gefährden verloren gehen. Denn wir sehen ja in der Nähe und in der Ferne, daß auch durch zwei- und dreifache Mautlinien nicht alle Defraudationen beseitigt werden können.
S.101 Der Aufschlag von den Weinen soll verschieden seyn, je nachdem sie deutsche, österreichische und ungarische, oder französische, spanische und andere ausländische Weine sind. Eine verschiedene Belegung der Weine nach den Gränzpunkten, auf welchen sie eingeführt werden, kann unter gewissen Voraussetzungen ihren Zweck erreichen. Allein ein Unterschied in der Belegung nach dem Ursprunge, Alter und Werthe der Weine wird auch bei den lästigsten Untersuchungen nur zu zahllosen Defraudationen führen. Ein gleicher Zoll und Aufschlag wird zwar auf die geringen Weine verhältnißmäßig mehr, als auf die schweren und hochgültigen, drücken. Aber ist es denn nicht gerade die Concurrenz der geringen ausländischen Weine, welche erschwert werden muß, wenn der inländische Weinbau begünstigt werden soll.
S.102 Auch sollte es der deutschen Bundes-Versammlung möglich werden, sich zur Erleichterung des freien Verkehrs sowohl, als zum Schutze des deutschen Gewerbsfleißes und Handels über gemeinsame Maasregeln zu vereinigen, welche mit der Souveränität, Selbstständigkeit, und dem gleichheitlichen Vortheile der einzelnen Bundesstaaten vereinbar sind: so können Sie, meine Herren! sich mit Zuversicht der Beruhigung ü berlassen, daß unser erhabener Monarch auch dazu gerne die Hände bieten werde.
k. Ministerialrath P a n z e r.
S. 103-112 Rede des Abgeordneten Merkel aus Nürnberg über das neue Mautgesetz, am 3. Juni 1819.
S. 111 Die allgemeine Noth, die durch die unnatürliche Isolirung der aneinander gränzenden und von einem feierlichen Band umschlungenen Staaten, und durch die feindseligen Verfügungen veranlaßt wird, und deren Folgen in alle Erwerbs- und Nahrungs-Quellen eingreifen, und mitten im Frieden einen Kriegsstand unterhalten, werden und müssen eine Änderung dieser Maasregeln bewirken. Die Urheber derselben werden selbst einsehen müssen, daß sie die Wohlfahrt ihrer Länder dadurch doch nicht begründen, und sich damit am Ende selbst schaden.
Aus der Weisheit und Gerechtigkeit unserer Regirung dürfen wir hoffen, daß sie selbst kräftig mitwirken wird, daß diese auf das Staats-Wohl so mächtig einwirkende Angelegenheit von der Bundes-Versammlung in Überlegung genommen, / S. 112 und ein gemeinsamer Beschluß zum Wohl Aller durch die Herstellung des freien Handels-Verkehrs und Errichtung einer Zolllinie an den Gränzen der deutschen Bundesstaaten gesetzt werden möge, und ich mache hiemit den Antrag, daß Se. Königl. Majestät auf das Feierlichste darum gebeten werden möge.
Es ist dieses der wichtigste Grund, warum ich darauf antrage, daß vor der Hand keine solche Verfügung getroffen werde, die dem obbemeldeten feindseligen und verderblichen System theils selbst gemäß seyn, theils einem liberalern und vortheilhaftern im Wege stehen möge.
Baierns Regierung ist in so vielen und wichtigen, das Glück und das Wohl des Volks begründenden Angelegenheiten mit einem guten Beispiele vorangegangen, warum sollte sie es nicht auch in einer so wichtigen, in das tägliche Leben der Einwohner, auf deren Moralität und Wohlstand so vielfach einwirkenden Angelegenheit, als wie die Maut ist, thun wollen?
S. 112-145 Rede des Abgeordneten B e s t e l m a i e r über das neue Zollgesetz.
Allgemeine Freiheit des Handels, Lösung des Maut-Zuganges ist durch ganz Deutschland das Losungswort geworden. Die angesehensten Kaufleute und Fa brikanten haben zu Frankfurt einen Verein gestiftet, dessen Streben gerichtet seyn soll auf die Beförderung des Handels und Gewerbes deutscher Nation, vor allem aber, auf die Aufhebung der Zoll- und Maut-Anstalten im Innern von Deutschland und auf Vergeltungs-Maasregeln gegen fremde Nationen, in soweit durch ihre Auflagen und Verbote die allgemeine Handelsfreiheit gestöret wird.
Wer von uns, meine Herren! möchte diesem edlen Streben nicht den glücklichsten Erfolg wünschen, wer unter uns nicht alles zur Erreichung desselben beitragen.
Gewiß, diese deutsche Handelsfreiheit, bestimmt eine allgemeine Freiheit des Handels hervorzubringen, würde den Forderungen der Vernunft und den Rechten der Völker ebenso entsprechen, als dessen Wohlfahrt auf jenen hohen Grad steigern, dessen nur allein das wahrhaft Vernünftige und Gerechte empfänglich ist.
Auch auf unser theures Vaterland müßte eine solche Handelsfreiheit den segensreichsten Einfluß haben, und ich stelle daher den ausdrücklichen Antrag dahin:
Es möge Se. Königl. Majestät ehrerbietigst gebeten werden, durch allerhöchst Ihre Gesandtschaften an den deutschen Landeshöfen zur Erreichung des Zweckes einer Handelsfreiheit für Deutschland allergnädigst wirken zu lassen.
S. 122 Die Errichtung von Privat-Niederlagen, welche der Ausschuß beantragt,
muß ganz von dem Willen und der Anordnung der Regierung abhängen, sonst ist den Def’raudationen Thür und Thor geöffnet, ich trage also darauf an, daß jener Zusatz in dem Referat in diesem Sinne modificrt werde. Der Transito-Handel wurde bisher zu den empörendsten Defraudationen gemißbraucht, daher Privat-Niederlagen nur in außerordentlichen Fällen mit großer Vorsicht zu gestatten sind.
<Wie Regierung gg. Beizollämtern , “denn die Erhaltung des Handelszugs auf’ den Haupt- und Commerzial-Straßen, ist eines der kräftigsten Mittel gegen den Schleichhandel und da die Regierung auf solchen Straßen ohnedem Zollämter unterhalten muß, und man nicht fordern wird, daß sich der Handel jede beliebige Winkel-Straße suchen dürfe, so finde ich an diesem §. nichts zu ändern.
S. 123 Stets geleitet von dem Grundsatz, daß die Vorsichtsmaaßregeln gegen Defraudationen die Hauptstützen eines guten Zoll-Gesetzes sind…
S. 143 Was nun den Consumtions-Aufschlag auf Luxus-Artikel, den der zweite Ausschuß für den Fall in Antrag bringt, wenn der Militär-Etat auf 8 Millionen festgesetzt würde, so wiederstrebt solcher ebenfalls dem Grundsatz, auf welchem das neue Mautgesetz gebaut ist. Die Einführung desselben müßte nothwendig auch das Rückvergütungs-System wieder herbeiführen, und mit ihm das zahllose Heer der Defraudationen, welches in dem Grade anwachsen würde, je höher die Zollsätze gestellt wären.
Sollten diese Defraudationen verhindert, wenigstens nach Möglichkeit verhindert werden, so müßte eine Vergrößerung der Sicherheits-Maasregeln statt finden, die nicht nur einen Theil der gehofften Million verschlingen, sondern auch zu den lästigsten Controllen, zu den gegründetsten Beschwerden des Handels-Standes Anlaß geben würden.
S. 145-163 Rede des Abgeordneten A n n s, den Mautgesetzes-Entwurf betr.
S. 157
<Zum Passivhandel. Handel vom Ausland ins Inland. Darüber die meisten Diskussionen>
In unserm Staate sind vielleicht 30 – 40 Tausend Familien angewiesen – die Schnorr-Juden abgerechnet – sich von diesem Handel zu nähren. Man kann annehmen, daß drei Viertheile von diesen weder Gelegenheit, noch Grundsätze und Hang zum Schwärzen haben; soll und will man diese Familien mit einer unerschwinglichen hohen Maut belegen, so sind sie bei der herrlichsten liberalen Constitution wahre Stiefkinder des Staates, ihr ganzer Handel ist prekär, und nur die Schwärzer prädominieren.
Ferner ist der Passivhandel Bedürfnis …
Jene Artikel, welche eigentlich unter Luxus gezählt werden. dürften, lassen sich nicht eher abschaffen, bis viele andere Vorbereitungen vorangegangen sind, als: Einschränkung und Entbehrung, also ein gutes Exempel von oben herab; Aufhebung aller Ausnahmen von der Mautpflichtigkeit; endlich eine allgemeine Kleider-Ordnung, eingreifend in jeden Stand. So lange man diese Vorbereitungen nicht treffen kann, so lange lasse man dieses nothwendige Übel bestehen, und räume aber durch hohe Mauten das Privilegium des Handels der Schwärzerzunft nicht ein.
S.162 Was ich noch kürzlich nüber den Detailhandel sagen möchte, ist dies: Hohe Maut wird der Finanz nie entsprechen, noch weniger die innern Gewerbe und Fabriken unterstützen. Die strengsten Strafgesetze, entehrend die Mensch/S.165 heit, bestunden gegen die Schwärzer, unter der Regierung des höchstseligen Kaiser Joseph, und nie wurde mehr geschwärzt, als damals, weil viel mzu verdienen war. Nun sind Zollsätze zu 10fl. und 20 fl. immer noch sehr anreizende Sätze zum schwärzen.
Soll also auf den hohen Zollsätzen bestanden werden, so haben einzelne Kaufleute und ein Heer Schwärzer den Gewinn, der rechtliche Kaufmann, seiner Selbsterhaltung wegen, greift auch zum Handwerk, der es nicht thut, ist verloren, und somit zwingt der Staat die rechtlichsten Menschen, unmoralisch zu werden, und raubt sich selbst den Ertrag, den gemäßigte Zollsätze abwerfen würden. Man sucht dadurch die Fabriken zu heben. Dieser Zweck wird wohl nicht erreicht; es läßt sich nicht alles mit einander vereinigen.
S. 164-190 Rede des Abgeordneten Finanzraths S c h ä t z l e r über Zoll und Maut.
S. 166 Frankreich hat sich durch eine dreifache, höchst kostbare Maut-Linie, die aber dennoch von Schwärzern öfters durchbrochen wird, umgarnt.
S. 167 So wie aber irgend eine Waare mit mehr als 10 f l. pr. Centner, und dieß ist vielleicht schon zu viel, belegt wird, fällt solche der Contrebande in die Hände, entgeht ganz dem soliden Handel, und schadet eben dadurch den Gewerben, welche dadurch unterstützt werden sollen.
Als Grundsätze möchten wohl folgende anzusetzen seyn:
1) Gegen Waaren, welche im Auslande durch Maschinerien, auf welche zum Theil Millionen verwendet worden, die auf Absatz in alle fünf Welttheile berechnet sind, und welche eben deswegen ungeachtet ihrer höhern Vollkommenheit weit wohlfeiler, als durch Handarbeit verfertigte Waaren zu stehen kommen, wird sich Baiern nie durch Mautgesetze erwehren können, und könnte Baiern es auch, so scheint mir die Frage noch nicht entschieden: Welches Recht hat der Staat, seinen Unterthanen zu verbieten, sich dieser Waaren zu wohlfeilerem Preis zu verschaffen, und 3 ½ / S. 168 Millionen Unterthanen zu zwingen, schlechtere Waare zu theurem Preise zu kaufen, damit einige wenige Fabrikanten-Familien, deren Fabrikarbeiter, wären sie nicht in der Fabrik beschäftigt, anderweitige Beschäftigung suchen und finden würden, weniger zu raffiniren, sich weniger nach dem Bedürf des Zeitalters zu richten brauchen, und dennoch gemächlich leben können.
S. 168 Aber bekanntlich ist hohe Maut, besonders in einem Königreiche, das so viele hundert Eintrittspunkte hat, gar leicht zu umgehen.
S. 171f. <Qualitätssteigerung der bayer. Produkte hilft zur Konkurrenzfähigkeit, Maut nicht.>
Wäre es Baiern, als dem mächtigsten der Staate zweiten Ranges im deutschen Bunde vorbehalten, so wie es bereits in manch anderm Guten vorangegangen ist, auch hierin die Bahn zu brechen, ganz gewiß mehrere der kleinen Staaten, wo nicht alle, würden nicht säumen, zu Erleichterung ihrer Unterthanen, welche sämmtlich unter dem so verhaßten Mautzwang seufzen, diesem so erhabenen als wohlthätigen Beispiele zu folgen.
Leider! Ist aber diese schöne Zeit noch nicht eingetreten. Die Gewerbe, so wenig es solchen ajuch nutzt, bestehen noch auf geschlossenem Lande. Die finanzen können die Maut-Abgaben nicht entbehren. Eine Zoll- und Maut-Ordnung muß also vorerst noch beibehalten werden. Es handelt sich also bloß darum, welches von beiden Übeln ist das kleinste, die neue Maut-Ordnung oder die alte?
S.172 Wollte man die Rückvergütung beibehalten, so würden auch die beschwerlichen Manipulationen beibehalten, besonders auch, um sich gegen Einschwärzen von höchst besteuerten Fabrik- und Seidenwaaren sicher zu stellen, alle Koffer der Reisenden, und namentlich der rückkehrenden Fieranten genau visitirt werden müssen; die neue Maut-Ordnung, die ohnehin schon noch Manches zu wünschen übrig läßt, würde dann vollends ein unvollständiges Flickwerk, und den bei Rückvergütungen statt findenden Betrug und Unterschleif würde dann doch nicht ganz vorgebeugt werden können.
S. 178 Als Staatsgrundsatz wird meines Erachtens hiebei angenommen werden können:
Daß kein Gesetz gegeben werden solle, dessen pünktliche Befolgung nicht gehandhabt werden könne, und daß hohe Maut- und Zollgesetze, welche nicht gehandhabt werden können, bloß den rechtlichen Handesleuten, welche sich an ihre Pflichten gebunden glauben, auch nicht die Kniffe und Pfiffe kennen, die zu Umgehung der Gesetze erfoderlich sind, nachtheilig werden, demnach nicht dem Staate, sondern bloß einigen wenigen Schwärzern Vortheil bringen, welche, gleich solches ja auch wohl auf den Münchner- und andern Dulten bemerklich, sich des Alleinlhandels bemächtigen, so daß rechtliche Kaufleute nicht mit solchen concurriren können.-”
S. 180 Man hat mich versichert, was auch den hiesigen Colonial-Waaren-Händlern noch genauer bekannt seyn muß, daß in einem benachbarten Lande, woselbst der Kaffee ebenfalls mit weit höherm Consumo-Zoll, als der Zucker belegt ist, der Zucker, dessen Zollsatz die Schmuggelei nicht lohnt, ganz
richtig vermautet werde; von Vermautung des Kaffee aber, obschon er in allen Läden erhaltlich, und in den Magazinen in großen Quantitäten vor
räthig ist,in den Maut-Registern gar wenig ersichtlich sey.
Allzu große Mauthbelegung verfehlt demnach immer ihren Zweck, und, wie ich höre, hat die Regierung in Betreff des Bresil-Tabaks selbst die Erfahrung davon gemacht.
S. 184 Darin bestehen ja hauptsächlich die Vorzüge der neuen Mautordnung vor der alten, daß sie die Manipulation vereinfacht, und die eingehende Waare blos nach dem Gewichte belegt. Die nothwendige Folge davon würde seyn, daß vielleicht nicht ein einziges zum Wiederverkauf bestimmtes Stück Seiden-Waare, di man mit 20 Procente vom Werthe belegen will, vermautet werden könnte, und die soliden Kaufleute auf den Handel mit zu hoch belegten Waaren ganz verzichten müßten, weil sie die Concurrenz neben den Schmugglern nicht würden aushalten können. Wird ja schon mit Waaren geschmuggelt, welche mit 10 fl., ja selbst nur mit 5 fl. pr. Centner belegt sind; wie ist denn wohl auch nur mit einiger Wahrscheinlichkeit auf richtige Vermautung von zum Handel bestimmter Waare zurechnen, bei welcher die Schmuggelei 1000 fl. und mehr pr. Centner gewinnen kann?
“Wir wissen fast alle aus Erfahrung, wie unerträglich es ist, oft in der Nachtzeit, oder bei stürmischer Witterung seine Coff’res durch gierige Mautdiener durchwühlen lassen zu müssen. Wohl mancher würde auf seinen Reisen auch Frankreich und Preußen berühren, wenn ihn die lästige Maut-Visitation nicht davon abschreckte.
S. 186 Wer von wirklich strenger exemplarischer Bestrafung sowohl der Mautbeamten, so Eid und Pflicht verletzten, und sich bestechen lassen, als von Bestrafung der Defraudanten habe ich noch wenig oder nichts gehört. Kommt je zuweilen so ein Fall vor, so wird er in der Stille abgemacht.
Dieß, meine Herren! darf künftig, wenigstens bei wiederholten Betretungsfällen, nicht mehr geschehen.
Öffentlichkeit ist, wie schon öfters in unserer Cammer ausgesprochen worden, das Palladium unserer Freiheit; Öffentlichkeit ist auch das wirksamste Abschreckungsmittel gegen das Laster.
Es ist keineswegs so schwer, die Maut-Defraudationen zu entdecken, wenn man nur allerseits es ernstlich will.
Bei jeder Maut-Defraudation sind ihrer wenigstens zwei, wo nicht drei Contrahenten betheiligt. Nämlich der Mauthbeamten und der Defraudant, bei defraudirter Rückvergütung und Transito-Fällen öfters auch der Fuhrmann. Es wissen demnach gar viele um das Geheimniß.
Vorzüglich muß es dem rechtlichen Kaufmann öfters auffallen, wenn dieser oder jener seiner Collegen aus dieser oder jener Gegend Waaren bezieht, und solche zu Preisen verkauft, wozu solche bei gehöriger Vermautung nicht erlassen werden können. Öfters werden ihm sogar selbst Anträge von ausländischen Schmuggel-Unternehmern gemacht, zu welchen Befdingungen und durch welche Eintritts-Station sich solche erbieten, ihm die Waaren zollfrei in das Haus zu schaffen.
S. 187 Der Defraudant bestiehlt nicht blos den Staat, und mit solchem Alle, so zu den Staats-Bedürfnissen beitragen, er schadet noch weit mehr; er paralysirt auch alle Diejenigen, die in nämlicher Waare Geschäfte machen, und gegen geschmuggelte Waare nicht Concurrenz halten können. Ich halte es demnach für meine Pflicht, sämmtliche Mitglieder des Handelsstandes vom ersten Range an bis zu dem geringsten herab, indem man gerade in den kleinen, den Gränz-Zoll-Stationen näher gelegenen Orten mehr noch als in den größern Städten genauere Kentniß von den so mannigfaltigen Maut-Unterschleifen haben kann, hiemit feierlich aufzufordern, zwar Alles, was ihnen bis jetzt von der Maut-Defraudation bekannt ist, in das Meer der Vergessenheit zu begraben, aber von nun an es als heilige Verpflichtung zu erachten, Alles, was sie von neuerdings eingeleiteten Maut-Defraudationen erfahren, unter möglichst genauer Bezeichnung wenigstens der Maut-Station, des Datums, so wie der Waare (wenn sie je Bedenken tragen wollten, die Namen des Fuhrmanns oder der Defraudenten beizufügen) es sey in anonymen Briefen, oder weil Anonymität doch immer etwas Verdächtiges hat, unter ausdrücklichem Vorbehalt strengster Verschwiegenheit, mit Unterzeichnung ihres Namens, bloß zur personellen Kenntniß des sehr verehrten Hrn. Finanzministers zu/ S. 188 bringen, welcher dann schon die weiteren Verfügungen deßfalls zu treffen wissen wird.
“Ich halte mich überzeugt, daß, wenn nur einmal die ersten drei Mautbeamten, welche Eid und Pflicht vergessen, amtliche Falsa unterzeichnen, und dazu geholfen haben, daß der Staat, der sie bezahlt, bestohlen werde, nebst den drei Defraudanten, gleichviel von welchem Range, Stand oder Nation unter Androhung größerer Bestrafung im Wiederbetretungsfalle durch das k. Regierungsblatt öffentlich bekannt gemacht, erstere drei aber als die größeren Verbrecher, ohne irgend einige Rücksicht auf deren Familie, welche nicht darunter leiden sollte, und allenfalls den ganzen Gehalt des Mannes und Vaters fortbeziehen könnte, dem trefflichen Baron Weveldischen moralischen Erziehungs-Institut überantwortet worden seyn werden, der Reiz des Defraudeurs (immer vorausgesetzt, daß keine höhere Mautbelastung, als die von der Regierung in Vorschlag gebrachte, statt finde) sich gewaltig abgekühlt haben, und nur Wenige oder Keiner mehr Lust bezeigen werde, wegen wenigen Gulden per Centner Schmuggelei-Gewinn sich der öffentlichen Verachtung Preis gegeben zu sehen, oder vollends gar seine Existenz aufs Spiel zu setzen.
S.189 Das gesamte Deutschland ist wieder zu einem Bunde vereint. Sollte je die Ehre oder der Schutz des Gesammt-Vaterlandes es zur Notwendigkeit machen (Gott gebe, daß dieser Fall erst spät eintrete), so bilden die rüstigen Schaaren / S. 190 von 30 Millionen deutscher Brüder, in Eine Seele, in Einen Körper vereint, einen unwiderstehlichen Damm gegen den Andrang jedes äußern Feindes. Wie dürfen dann im Innern 38 Mautlinien feindlich einander gegenübergestellt bestehen?
Das Wohl, die Erhaltung mehrerer Millionen Deutschen erheischt, daß sie fallen.
Sollte gegenwärtiger Antrag sich der Zustimmung einer hohen Cammer, und in Folge dessen der allerhöchsten Genehmigung eines guten Königs, der nur in Seines Volkes Glück Sein eigenes sucht und findet, zu erfreuen haben, und demnach durch weitere ministerielle Einschreitung dieser von der ganzen deutschen Nation so sehnlichst gewünschte Zeitpunkt der Beseitigung alles Mautzwanges um so schneller herbeigeführt werden; der heutige Tag würde der glücklichste meines Lebens seyn.
S. 190-204 Rede des Abgeordneten J ä n i s c h über die Maut.
S. 194 So lange diese hohen Belegungen noch statt finden, wird es immerhin Menschen geben, die aus Gewinnsucht alles wagen. Je größer der Unterschied der Belegung, je mehr der Gewinn, desto größer der Reiz zur Umgehung der Zölle, zum Betrug der Regierung, und es gilt auch hier, was der verehrliche Redner der Regierung in Betreff der Luxus-Steuer bemerkte.
Der Staat gewinnt daher nicht einmal den projectirten Nutzen; dagegen aber geht hiebei einem großen Theile rechtlicher Kaufleute ein doppelter Schaden zu, weil sie allein den Zollsatz zahlen müssen, ohne sich dafür an den Käufer erholen zu können, weil der Defraudant mit gleichem Nutzen um den Zollsatz wohlfeiler verkaufen kann. Die traurigen Folgen eines solchen Systems sind zunächst Verarmung rechtlicher Kaufleute, Sucht zum Betrug, Nichtachtung der Gesetze, Demoralisation, bei der man es für verdienstlich hält, die Regierung, den Staat und seine Mitbürger zu betrügen. Keine Macht, keine Gewalt, keine Strafe kann bezwingen, daß solche unnatürliche Gesetze von jedermann genau beobachtet werden. Selbst die zu ihrer Ausübung Angestellten umgehen sie oft aus Unkenntniß, Gewinnsucht, und meistens aus Noth.
S. 197 In dem, auf diese Art, durch diese Sperre selbst erzeugten, Defraunations-Systeme, und dem zugegebenen Hausier-Handel liegt größtentheils der Grund des Verfalls des baierischen Handels.
S. 201 Welche Def’raudationen mit dem Tabak schon geschehen sind, ist landkundig.
S. 205-373 Protocoll abgehalten in der 37. Allgemeinen Sitzung der Cammer der Abgeordneten
S. 205-215 2. Präsident von Seuffert:
S. 207 Ich würde die Zollsätze so mäßig als möglich feststellen, weil höhere Zollsätze zu Defraudationen reitzen, und diese nach der geographischen Lage des Königreichs leichter, als anderswo, ausgeführt werden können.
Die Gegend des Mains giebt hier abermals ein Beispiel. Dieser fließt in außerordentlich vielen Krümmungen, und begünstiget hiedruch die Defraudation um so mehr, als es unendlich schwierig ist, denselben gehörig zu besetzen.
S. 210 Es ist mit mehreren Beispielen bewiesen worden, daß Unterschleife unzertrennlich mit dem Rückvergütungs-Systeme verbunden seyen.
S. 211 Der zweite Ausschuß hat bereits angemerkt, daß, wenn ein Frevel durch die gebrödeten Diener eines Dienstherrn vollführt, und die gesetzliche Strafe an dem Dienstherrn vollzogen wird, nicht auch die gebrödeten Diener noch einmal zu bestrafen seyen.
Ich bemerke hiezu, daß hier nur von einer Haftung des Dienstherrn für die Strafe die Rede sein könne, welche seine gebrödeten Diener verwirkt haben, er mag Wissenschaft von dem Frevel haben, – oder nicht.
Hatte er Wissenschaft, so ist er mit seinem gebrödeten Diener allerdings in solutum zur Erlegung der Strafe verbunden. Hatte er keine Wissenschaft, so ist er für die Strafe, welche seine Diener verwirkt haben, Kraft des Gesetzes zu haften schuldig.
S. 215-223 Frh. von Closen:
S.215 Nachdem gegen Baiern von den benachbarten Staaten in Ansehung des Handels der Zustand nicht des ewigen Friedens, sondern des ewigen Krieges beobachtet wird, so scheint mir das System, welches der vorgeschlagenen Maut-Ordnung zum Grunde liegt, im Allgemeinen den Verhältnissen unsers Vaterlandes angemessen, sowohl in nationalwirthschaftlicher, als finanzieller Hinsicht.
S.222 So erwünscht die in Antrag gebrachte Luxus-Auflage für die dermaligen landwirthschaftllchen Verhältnisse fur Baiern seyn mag, so gegründet ist doch die Besorgniß der practischen Geschäftsmänner, daß durch die hohen Zollsätze die Defraudationen zu sehr vermehrt, und daher durch die höhere Abgabe, statt einer größern, eine geringere Erträgniß erzielt werde.
S. 223-226 Freiherr von Weinbach:
S. 225 Meine Erfahrung widerlegt die Theorie; je höher die Artikel des Luxus belegt werden, desto weniger ertragen sie. Wenn die Maut vorhin über 2 Millionen ertrug, so wird selbe bei erhöhtem Zoll nicht die Hälfte mehr ertragen, Einschwärzung und Conterbande, der große Impuls der Gewinnsucht sind durchaus nicht abzuhalten, besonders so lange wir so viele Schnurr- und Hausier-Juden haben, die von Schlupf-Winkel der Gränze alle Waaren-Gattungen ein- und auszuschwärzen, gar gut verstehen. Der große Usurpator würde die Continental-Sperre gegen England nicht erzwungen, haben, hätte er nicht ganze Armeen von bewaffneten Douaniers hierauf verwendet; dieß geht aber in Baiern nicht an, wenn nicht die Unkosten die Einnahme übersteigen sollen.
S. 226 Zum Zollsystem von 1779: Nach einer Arbeit von 8 Monaten war das neue
Maut-System geordnet, und verkündet, und schon im zweiten Jahre ergab sich ein großes Deficit in den Maut-Gefällen, man wurde gewahr, daß ohnerachtet eines ungeheuern Personals an Maut-Beamten, Confinwächtern und Cordonisten alle die zu hoch belegten Luxus-Artikel doch herein kamen, und das Maut-Regale, das vorhin 600.000 fl. ertrag, nicht mehr die Hälfte abwarf, und so mußte das neue Institut nach mißlungenem Versuche und erlittenem Großen Verluste abgeändert werden.
S. 227 <Zucker soll wg. Unentbehrlichkeit nicht mit hoher Maut belegt werden.>
Dagegen wären alle übrigen benannten Waaren, als ausländische feine Tücher und Leinwand, alle Arten Seiden, Baumwolle, Spitzen, Gold, Silber und Galanterie-Waaren, alle französischen und spanischen Weine u.dgl., nicht nur mit 10 und 20 fl. pr. Centner, sondern als ganz überflüssige Waaren mit 30 und 40 Procente zu erschweren, wenn anders die schon aus Erfahrung bestätigte Einschwärzungskunst alle dagegen zu treffende, auch noch so ernstliche Maasregeln nicht vereiteln würde.
Wegen der ungarischen und österreichischen Weine füge ich noch die Erinnerung bei, daß es allerdings recht und billig scheint, dieselben jure retorsionis mit hoher Abgabe zu belegen.
Allein, wem schaden wir mehr, als uns selbst? Der österreichische Wein ist ein Gegenstand des Tauschhandels, wofür viele Waaren, besonders Holz ec., nach Wien verführt werden, und Wein dafür zurückgeht. Die Donau-Schiffahrt und wechselseitiger Handel und Wandel würden großen Schaden leiden; man frage die Bürger zu Passau, wie leicht es ist, und wie oft es geschieht, / S. 228 daß von der, eine kleine halbe Stunde entfernten, österreichischen Seite ganze Zillen, mit solchem Weine beladen, an das baierische Donau-Ufer in der Nacht abgestoßen werden; erhöhen wir also die Maut-Gebühren, so wird die Einschwärzung, von größerm Gewinn noch mehr aufgemuntert, desto stärker werden, und wenig oder gar nichts mehr vermautet werden, man verrücke nur den gegenwärtigen Standpunkt, und man wird nur durch Schaden wiederum klug werden.
In Betreff der Rückvergütung behaupte ich, daß sie die Quelle des Betruges, die reichste Speculation der Mäckler und Juden, und das Grab einer guten Maut-Ordnung ist; man blicke zurück auf die großen Rückvergütungs-Summen in Fürth, Banberg und andern Orten, und meine Ansicht wird sich bestätigen, diese Rückvergütung muß also ein für allemal abgeschafft werden.
S. 228-230 Abg. Socher:
S. 230 Durch die gesteigerte Belegung wird der Reitz zum Defraudiren allerdings größer, aber nicht unbezwingbar.
S. 230-245 Hofrat Behr:
S.230 … nur so viel bemerke ich, daß ich mich weder einer Mautfrage auf dem Gebiete der Theorie, noch einer Maut-Station auf dem Gebiete der Praxis je ohne großen Unwillen nähern kann; ein Unwillen, nicht etwa der Ausfluß eines Vorurtheils, sondern des reifsten mehrjährigen Nachdenkens, als dessen Resultat in meinem Systeme der Staatslehre vom Jahre 1811 Bd. 3, S. 301 das Urtheil steht, welches von indirecten Steuern überhaupt ausgesprochen, im eminenten Grade von den Mauten gilt.
S.231 Jenes Urtheil ist wörtlich Folgendes: „Indirecte Steuern sind entweder von auffallender Ignoranz oder Tücke erfunden, durch Superklugheit und Sophisterei vertheidigt, von der Gemächlichkeit gepflegt, durch Noth vervielfältigt, und aus Furcht vor der Mühe der Einführung de4s Rechten bis zur Stunde noch nicht abgeschaft.“
S. 236 Der Rückvergütung steht nur Unzulänglichkeit der Verfügung entgegen, und nur, weil der Staat sich zu schwach dazu glaubt, Defraudationen zu verhüten, soll der eigne Unterthan ohne Unterschied, wie der Fremde, bezahlen. Allerdings mag es ein Ubel seyn , daß Defraudationen schwer zu verhüten sind; aber soll denn um
S. 237 des schlechtern Menschen willen der Bessere seine Freiheit verlieren? Läßt sich dieß rechtfertigen? Daß sonst Defraudationen kaum verhütet werden können, scheint mir kein rechtmäßiger Grund zu seyn, alle Riickvergütungen auszuschließen.
S. 242 Daß Kaufleute sich zu anonymen Angebern von Defraudationen herabwürdigen sollten, kann ich nicht glauben (gg. 8chätzler).
S.245-248 Merkel von Nürnberg:
S.248 Man darf nicht außer Acht lassen, daß nicht die Rückvergütungen, sondern die hohen Zollsätze die Defraudationen veranlassen, und man wird gewahr werden, daß, wenn auch keine Rückvergütungen gegeben werden, die Sätze aber so hoch bleiben, als wie sie jetzt sind, und auch künftig seyn sollen, nämlich 5 fl., 10 fl., 20 fl. die Defraudationen zwar auf andere Art, doch eben so groß seyn und bleiben werden, als sie zum größten Nachtheil des ehrlichen und gewissenhaften Kaufmanns bisher gewesen und noch sind.
S. 248-256 von Hofstetten:
S.248 Um nicht mit dem Spruche: „Sutor ne ultra crepidam,“ begrüßt zu werden, will ich mich so kurz wie möglich fassen. – Es wird wohl niemand bezweifeln, daß Maut und Zollsysteme unter die infamsten Ideen gehören, welche je ein Finanzmann ausgeheckt hat; – Ehre den Deutschen, daß sie es nicht waren, die dieses Zapfenrecht am Eigenthume der Völker erfanden! – Eben so wenig ist indessen zu widersprechen, daß solche Systeme in diesem Zeitpunkte noch nothwendige, platterdings unabweisliche Übel sind. Es kann sich überhaupt für jetzt nur vor solchen Maasregeln handeln, welche dieß Übel in der Anwendung für die Mehrheit der Staatsbürger am wenigsten drückend machen. – Es ist nicht zu bestreiten, daß die geographische Lage der Länder, das Benehmen / S. 249 der Nachbarn im wesentlichen den Maasstab hiezu geben müssen.
S. 250 In der – wenn auch großen – Belegung der Luxus-Artikel finde ich kein Unglück, es ist möglich, daß der Betrug bei höhern Ansätzen steigt, ich gebe aber zu bedenken, daß die schlechten Menschen betrügen, wenn sie können, der Vortheil mag nun 1/2 oder 15 Procente abwerfen.
S.251 Auch ich schließe mit dem allgemeinen Wunsch der Cammer, daß auf dem Bundestage endlich einmal die Maut- und Zoll-Freiheit der deutschen Völker unter sich ausgesprochen, und der baierischen Regierung die Ehre werde, unter die eifrigsten Verfechter dieser großen Sache zu gehören. -
S. 251-256 Abg. Anns:
S. 255 Ein großer Anlaß zu Schwärzungen ist das sträfliche und doch so beliebte freie Concurrenzwesen. Wer kann sich erinnern, daß so viele Klagen über Überschwemmung von Waaren bestehen, als seit der hohen Maut und freien Concurrenz. Es geht auch ganz na/ S.256 türlich zu. Einer denkt, wenn die Maut 10 – 20 – 30 fl. verdienet, ich die Hälfte nur, – welcher Gewinn? kein Inländer kann mir’s nachmachen, und schwärzt dann sein Partikel herein.
So wie nun der denkt, so denken Hunderte, vielleicht Tausende, und alle schwärzen, und jetzt, wenn sie die Waaren beisammen herein haben, jetzt, wo hinaus damit!! Nun wird vertrödelt, verschleppt, verschachert, und der rechtmäßige domicilirte Kaufmann sitzt da.
S. 256-262 von Hornthal.
S. 256 Mit der Entstehung der Anstalt, Zoll und Maut genannt, erhielten auch die Klagen und Beschwerden dagegen sogleich ihr Daseyn. Die Maut, ein Kind der Finsterniß, war schon in der Wiege von widrigem Aussehen, gehaßt, verabscheuet, und schon hier waren Klagen über Druck da.
Die erste Veranlassung zu Zöllen und Mauten gab unfreundliche, ich möchte sagen, feindliche Stellung eines Volkes zu dem andern – eines Stammes zum andern. – Ein Volk sah das andere, ein Stamm den andern als fremd an, foderte dafür, daß er bei ihm etwas einkaufen, und in die Heimat mit sich nehmen, oder etwas heimbringen, und da verkaufen, oder etwas anders wohin durchführen dürfte, eine Abgabe; das war nicht gastfreundlich. Da haben wir nun Essito-, Consumo- und Transito-Abgaben. – Im Anfange war sie unbedeutend, bald machten Speculanten, Plusmacher, die Fürsten aufmerksam, ihnen begreiflich, daß zweimal 4 mehr einbrächte, als zweimal 2, und so erhielt das bei / S. 256 seiner Geburt verhaßte Kind Wachsthum, so ist es zu der Größe angewachsen, wie wir es jetzt erblicken. Dieß ist nicht aus der Phantasie ergriffen, es ist die Geschichte aller Maut-Anstalten.
S. 262- 265 Frh. v. Frank:
S. 262 Mir scheint der Entwurf der neuen Mautordnung vor der bisherigen im Ganzen den Vorzug zu verdienen. Jedoch, meine ich, die Zollsätze seyen noch zu hoch angesetzt, und bisher noch zu viel Reitz zum Schwärzen da./ S. 263 Der Schwärzer wird fiir einen mißlungenen Streich durch das Gelingen eines folgenden hinlänglich belohnt. Geringere Sätze würden daher der Staatscasse mehr eintragen.
S.264 Um die Schärfung der Defraudationsstrafen nach dem §. 65 auszuführen, müßte bei den 2 Instanzen ein Verzeichniß bereits gestrafter Schwärzer gehalten werden, da aus dem Acte selbst nicht immer abzunehmen ist, daß darin behandelte Schwärzer schon einmal gestraft worden sind, weil ein und derselbe Schwärzer bei verschiedenen Zollämtern straffällig geworden seyn, also in verschiedenen Acten vorkommen kann.
Zum §. 72 stimme ich den Äußerungen und Anträgen des zweiten Herrn Präsidenten wegen der Judicatur bei; jedoch nur in der Voraussetzung, wenn die Judicatur in allen Defraudationsausfällen, also nicht blos in Mautsachen, sondern auch bei dem Stempel- und Aufschlagwesen ec. den Gerichtshöfen zugewiesen wird, denn außerdessen entstünde durch die bloße Hinweise der Mautdefraudationen eine Anomalie.
S. 265-271 Abg. Kurz
S.265 Mir ist ein Widerwillen gegen alle Mautlinien gleichsam angeboren, – als Ringmauern eines Treibhauses für Gewerbfleiß hielt ich sie immer für unzweckmäßig. – Alle Treibhauspflanzen haben einen kränklichen Wuchs, eine Winter-Nacht, in welcher der Gärtner vergiß, die Thüre zu sperren, bringt ihnen den Tod. – Man erinnere sich nur an die Aufhebung des Continental-Systems und an den darauf erfolgten Untergang vieler Fabriken. – /S. 266 Nur Pflanzen, die im Freien gedeihen, können die Stürme der Zeit ertragen.
Als Auflage betrachtet, hielt ich immer die Maut für zu kostspielig, in der Erhebung, für zu chikanirend und zu schädlich einwirkend auf Commerz, Cultur, und hauptsächlich auf die Moralität des Volkes. –
Dieß war von jeher meine Privat-Meinung über diesen Gegenstand als Mitglied des zweiten Ausschusses; als Abgeordneter muß ich dieselben höheren Ansichten aufopfern, und mich vor der Hand wenigstens noch für die Beibehaltung der Maut aus folgenden Gründen erklären:
1) Weil wir vor Aufstellung eines neuen Finanzsystems kein Mittel kennen zur Deckung des durch die Aufhebung der Maut in den Finanzen entstehenden Defizits.
2) Weil der feindliche Mautkrieg, in den wir mit allen Bundes- und Nachbar-Staaten uns verwickelt sehen, eine Defensive durchaus nöthig macht, denn ohne sie würden sie uns mit ihren Waaren überschwemmen, alles bei uns circulirende Geld an sich ziehen, ohne uns durch Absatz unserer Waaren eine Hofnung zur Wiedererlangung zu lassen, und
3) Weil nach dem Titel VII. § 3. Der Verfassungs-Urkunde die Aufhebung einer bestehenden indirecten Auflage außer dem Wirkungskreis der Stände liegt.
S. 267 … ich mache nur noch aufmerksam auf die gefahrvolle Stellung, in welche sich ein Individuum versetzt6 sieht, wenn es von einem untern Maut—Angestellten bei einem Mautamte der Defraudation beschuldigt wird. In allen Administrationen herrscht ein gewisser Corpsgeist, kein Angestellter in einer solchen Administration läßt den andern gerne sinken, – es würde ein übles Licht auf die ganze Administration werfen, wenn Mautangestellte selbst als falsche Denunzianten erschienen; daher hat gewöhnlich jeder deunzirende Mautangestellte schon alle Präsumtion füßr sich, und jeder auch noch so rechtschaffene Privatmann wird ohne weiteres als Defraudant behandelt. – Was kann man übrigens auch für Zutrauen auf ein Gericht setzen, das aus Männern zusammengesetzt ist, die der Rechte unkundig, keinen Begriff haben von der Moralität, von der Zurechnung einer Handlung, von Beweisführung und dergleichen, und die überdieß am Ende des Jahres Gratificationen oder Beförderungen zu hoffen haben, wenn ihre Administration ungewöhnlich viel eingetragen hat.
S.271 Bei der vor der Hand noch so fernen Aussicht auf Realisirung des Plans einer einzigen Mautlinie mit ganz Deutscdhland kann ich den Wunsch nicht unterdrücken, daß sich einstweilen zwischen den Regenten des Süden von Deutschland zwischen Baiern, Würtemberg, Baden und Hessen-Darmstadt eine Übereinkunft dahin getroffen werden könnte und möchte, daß wenigstens um diese Länder nur eine Mautlinie gezogen werde.
S. 271-276 Abg. Stephani
S. 272 Freiheit des Handels gehört zum eigentlichen Leben der Menschheit. Wer ihn beschränkt, sündiget gegen jene Ordnung, die uns allen heilig seyn muß, die Niemand ohne Strafe verletzten darf, und die gleichviel, Natur und Gottesordnung, heißt. Der Schöpfer hat die Erzeug nisse über die Erde verbreitet, damit dadurch ein Austausch unter den Menschen begründet, und hiedruch sowohl äußeres Wohl, als die Cultur ihres Geistes verbreitet werde.
Was könnte bei Freiheit des Handels aus Baiern werden, das durch zwei Ströme mit den östlichen und westlichen Meere, und durch solche mit allen Welttheilen in Verbindung steht.
S. 276f. Abg. Scheuchenpflueg
S. 277f. Abg. Buchauer
S. 278f. Abg. Seuffert von Gössenheim
S. 279f. Abg. Hofrat Abendantz
S. 280-283 Abg. Volkert
S. 283f. Abg. Walther aus Rothenburg
S. 284-290 Abg. Köster
S. 286 Ich unterstütze den gestern und heute schon gemachten Antrag, eine unterthänigste Bitte an Se. Majestät den König erfurchtsvoll zu stellen, Höchstdieselben möchten geruhen, durch Ihre Gesandtschaft bei dem deutschen Bunde zu Frankfurt nicht allein den Antrag auf Aufhebung aller Mauten und Herstellung allgemeiner Handels-Freiheit in ganz Deutschland, sondern auch auf eine Continental-Sperre gegen England mach zu lassen, damit die Fabriken Deutschlands wieder in Flor kommen möchten, und die Fabrikanten nicht fernerhin genöthiget würden, schaarenweis nach Amerika auszuwandern. Ferner sich bei Sr. Majestät dem Könige von Preußen zu verwenden, daß die Einfuhr des Weines aus dem Rhein-Kreise nach den preußischen Staaten mit einem geringen Eingangs-Zoll belegt, und der Transito nach Holland nicht erschwert werde.
S. 291-296 Abg. Bestelmaier
S. 296f. Abg. Gruber von Lindau
S. 297f. Abg. Stöber:
S.298-300 Abg. Pfister
S. 300 Die Moralität gewinnt offenbar durch das neue Gesetz, nämlich durch Aufhebung der Rückvergütungen, also durch Aufhebung unzähliger Defraudirungen, folglich durch Aufhebung vieler schmerzlichen Stöße, welche sie bei dem bisherigen Gesetze zu befürchten hatte.
S.300-302 Abg. Höß
S.302-311 Abg. Poschinger
S. 311f. Abg. Lindner
S. 312f. Abg. Frh. von Heynitz
S.314-317 Abg. Jänisch
S. 315 Wenn man die Juden, welche die größten Unterschleife machen, einer größern Aufsicht unterstellt, und die Rückvergütungen auf Schnittwaaren beschränkt, so könnte man sie bei Colonial-Waaren füglich fortbestehen lassen.
S. 317-323 Abg. Wieninger von Passau
S.323f. Abg. Weiß
S. 324f. Abg. Schulz
S. 325-327 Pfarrer Egger
S. 327-333 Abg. Secretär Häcker
S. 333-335 Abg. Schätzler
S. 335-339 Abg. Hofrath Behr
Verhandlungen der Zweiten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern
1819, 13. Bd.
S.58-63 Protocoll 48. Sitzung 30.6.1819: Diskussion über Gesuch Schnells aus Nürnberg an Kg. wg. Handelsverein. Kammer begrüßt Vereinigung Süddeutschlands zu Zollverein.
S. 476f. Bericht Bestelmeyers ü. Modifik. in neuen Zolltarifen als Sekretär u. Referent d. zur Prüfung gewählten Kommission, München 1. Juli. 1819.
S. 498-512 Bericht über die Modificationen in den neuen Zoll-Tarifen, von der zu ihrer Prüfung gewählten Commission, erstattet durch den Abgeordneten Georg Bestelmeyer, als ihren Sekretär und Referenten, München den 1. Juli 1819
S. 501 Vom Detail-Handel lebten viele Tausend Familien, welche längst bittere Klagen über zu hohe Maut geführt hätten, und die sich vor den Schwärzervolke, als.Juden, Christen, Italiänern, Ehingern und andern, nicht mehr zu retten wußten; jene Detail-Händler würden also noch mehr leiden, und sich gedrückt finden, wenn der Zoll, auf solche. Artikel, statt niedriger, wie sie erwartet hatten, noch höher gestellt werden würde.
< Diese Ansicht von Anns konnten übrige Kommissionsmitglieder nicht teilen.> Sie erwogen, daß nach dem beantragten Zusatz zu dem neuen Zollgesetze nur berechtigte Kaufleute, Waaren zum Handel im Inlande vom Auslande beziehen dürften, daß sonach allen Hausirern an und für sich der Handel mit solchen Waaren und deren Hereinbringen vom Auslande untersagt werden mußte, daß dem Einschwärzen dadurch ein kräftiger Damm entgegengesetzt wäre, und daß es den ausgesprochenen Grundsätzen gemäß sey, dem inländischen Gewerbfleiß zu Hülfe zu kommen, was nur durch höhere Belegung der vom Ausland eingehenden Fabrikate bewirkt werden könnte.
S. 505 Abendanz <für niedrige Belegung der Weine, freie Einfuhr aus Rheinkreis. Doch:> “Für eine niedrigere Belegung der Weine aus dem Rheinkreise, so wie auch der Weinmoste, konnte sich die Commission durchaus nicht erklären. Auch mit allen Controllen, mit den lästigsten Formalitäten würden bedeutende Defraudationen nicht zu verhindern seyn, und zum empfindlichsten Schaden des Zoll-Aerars sowohl, als der übrigen Kreise gereichen.
S. 509 <Gg. höhere Belegung von Zucker, Kaffee u. a.> Die Gränzstädte wiirden dadurch insbesondere leiden, und der Schleichhandel mit diesen zum Bediirfniß gewordenen Waaren einen starken Reiz bekommen, wodurch ein Theil der
gehofften Mehreinnahme wieder verlore gehen möchte.
S. 512 Kommission: v. Streber/Frhr. v. Closen/Schätzler/Jänisch/Löwel/v. Poschinger/Bestelmeyer.
S. 520-526 Besonderes Votum des Ag. Hofrath Abendanz: München, 21.6.1819
S. 525 Die österreichischen und ungarischen Weine gehören ebenfa1ls unter diese Belegung, nämlich von 3 fl. 20 kr. per Sporco-Centner, denn geschiehet dieses von der hohen Regierung nicht, so wird die Mauth-Einnahme für die Folge bei höherer Belegung weit weniger sein, als bei dieser, und der jetzo noch mit 3 fl. per Centner bestehenden Belegung.
Die Einschwärzung mithin die Defraudation der Mauth bei der Lokalität ist auf keine Art zu verhüten. Der zu hohe Ansatz im neuen Zoll-Tarif kann nicht bezahlet werden, also ist Einschwärzung die unaufhaltbare Folge.
S. 575 – 656 Protocoll der 50. Sitzung der Cammer der Abgeordneten, 5. Juli 1819, Beratung d. Komm.-berichts .
S. 586-592 Abg. Merkel (von Nürnberg)
S. 587 Nur seit dem letztern Mautgesetze, in welchem hohe Zollsätze bis zu 26 und 38 fl. bestimmt wurden, fingen / S. 588 die Defraudationen an, und zwar nur in den langen Waaren, welche damit belegt waren. Ein sprechender Beweis, daß nicht das System der Rückvergütung, sondern die hohen Zollsätze die Veranlassung zu den Maut-Betrügereien gegeben
Haben. Indessen sie sollen nun nach dem Beschlusse der hohen Cammer nicht mehr statt finden, es ist also nichts weiter darüber zu sagen.
Die Erfahrung hat bisher gelehrt, und die k. Regierung hat sich selbst als überzeugt erklärt, daß hohe Zollsätze nur den Reiz zu Unterschleifen erregen, die Unterschleife selbst befördern, der Casse großen Eintrag thun, und dem ehrlichen Kaufmanne den größten Nachtheil zufügen, und dennoch kommen in dem neuen System wieder Sätze von 10 fl., 20 fl. vor.
Sind denn aber Sätze solcher Art, welche oft der Hälfte des Werths nahe kommen, z.B. bei österreichischen Wein und Tabak, geringen Krämmerei-Waaren, Brandwein ec. nicht schon hohe Belegungen? Und muß man nicht befürchten, daß sie der Erfahrung und eignen Überzeugung gemäß zu Defraudationen veranlassen, und wenn man sie verhindern will, eine strenge und complicirte Manipulation, ein zahlreiches Mautpersonal und vielfache Sicherungs-Anstalten zur Verhütung derselben erfodern, und zwar um so mehr, da keine Rückvergütungen statt finden.
S. 589 <Für Zollmaximum von 5 fl.> Man darf nicht fürchten, daß die Einnahme der Casse geringer wird, denn auf 10 und 20 fl. läßt sich weit weniger rechnen, als auf 5 fl.
Die bisherigen hohen Sätze haben, wie die Erfahrung zeigt, wenig eingetragen, und werden künftig bei aufhörender Rückvergütung und dadurch verminderten Handel noch weniger eintragen.
Auf 5 fl. ist weit mehr zu rechnen, der Reiz zur Defraudation ist um vieles geringer, der rechtliche Kaufmann kann noch eher bei 5 fl., als bei 10 und 20 fl. bestehen.
S. 590 <Zu Handelsartikeln, die mit hohen Sätzen belegt sind:> Sie kommen also entweder gar nicht, oder blos durch den Schleichhandel ins Land. In beiden Fällen erhält die Mautkasse nichts, und die Sätze stehen blas auf dem Papier.
S. 627 Köster: Die Commission ging von der Idee aus, daß trotz aller Controle und Formalitäten dennoch die Defraudation nicht zu verhindern sey, und daß das Aerar durch zu niedere Zollsätze zu viel in seinen Einnahmen verlieren würden. Früher bei den Discussionen über die Maut wurde der Grundsatz aufgestellt, daß alle zu hohe Zoll-Sätze die Defraudation beförderten, und man hielt für nothwendig, dieselbe herab zu setzen. – Nun da von der Einfuhr der Produkte des Rheinkreises die Rede ist, handelt man wieder nach entgegengesetzten Grundsätzen. Meine Herren! wir sind Baiern, und können daher auch die freie Einfuhr aller Produkte unsers Kreises verlangen. Der Weisheit der Regierung wird es schon gelingen, solche Maasregeln vorzuschreiben, daß die Defraudation und Unterschiebung fremder Produkte verhindert werden kann. Für den Tabak lege man ein Depot unter Aufsicht der Regierung an. Der Wein kann nicht verwechselt werden, da er sich durch seinen Geschmack ganz von dem französischen und Rhein-Wein unterscheidet. Man lege dem Weinhändler die Verbindlichkeit auf, ein obrigkeitliches Ursprungs-Zeugniß beizubringen, und bezeichne die Fässer bei dem Ausgang aus dem Rheinkreis. Alle Schwierigkeiten können beseitigt werden.
S. 633 <Zur Belegung der billigen Seeweine mit gleichem Zoll wie hochwertige Weine.>
Frh. v. Closen: Die Defraudationen mit diesem Wein sind sehr schwer zu verhindern und zu entdecken, da man selbst gute französische Weine durch einen, in das Glas des versuchenden Maut-Aufsehers geworfenen Thaler, so verfälschen kann, daß sie auf einmal, wie See-Weine schmecken, Daher glaubte der Ausschuß den entscheidenden Grund zu einer hohen Belegung hierin gefunden zu haben.
S. 634 FMr. Lerchenfeld: Der Grund, warum Rhein- und französische Weine gleich hoch belegt wurden, war
1) weil öfters sich der Fall ereignen kann, daß französische, weiße Weine unter dem Namen der Rhein-Weine eingeführt werden.
S. 635 Hofrath Behr: Was die Defraudation betrifft, so kann die Abgabe auf keine Artikel in dem Grade gesteigert werden, in welchem die Kunst der Defraudation gesteigert wird. Es kann dieß wohl Veranlassung geben, die Maut-Anstalten zu schärfen, aber keinen Grund zur Einführung der Maut darbieten; denn der Luxus bleibt nach wie vor.
S. 636 Buchhauer: Es ist gewiß vorauszusehen, daß der Mautertrag durch eine solche Erhöhung geringer ausfallen werde, als er bisher gewesen ist ,weil dem ordentlichen Handel der Weg gesperrt, der Schleichhandel aber befördert wird; man darf nicht glauben, daß nur von einer Seite dieser / S. 637 dem rechtlichen Mann entehrende Handel betrieben werde, nein von beiden Seiten, und oft gemeinschaftlich werden alle Mittel angewendet, der hohen Maut-Belegung zu entgehen, und dadurch den Maut-Ertrag zu verringern.
Ich will aber auch annehmen, daß der Maut-Ertrag etwas höher ausfallen sollte, als er bisher warz; so verliert der Staat doch ungemein mehr durch die Verarmung so vieler Familien, welche durch den gesperrten Handel der Schiffahrt entstehen muß, und wofür auch bei dem besten Willen kein Ersatz geleistet werden könnte..
S. 638 Frhr. von Pelkhoven: Die höhere Belegung wird dann Schleichhändler ermuntern, östreichische und ungarische Weine an unmöglich zu bewachenden Gränzen in das Land zu schaffen, und der rechtliche Weinhändler aber seinen Absatz verlieren, und auf solche Weise für seine Rechtlichkeit bestraft werden. Das Publicum und die Kirchen werden Zoll an die Schleichhändler entrichten.
<Mehrheit für Belegung mit 5 fl.>
S. 641 Schätzler: Man hat mich glaubwürdig versichert, daß sichere Spediteurs, jenseits der Schweizer-Gränze, folglich für diesseitige Straf-Erkenntnisse unerreichbar, es übernehmen, diese Waaren gegen Vergütung von 8 fl. pr. Zentner dem Fabrikanten franco in’s Haus zu liefern. <= rohe Cottune>. Daß ich diese Schwärzereien innigst verabscheue, darüber habe / S. 642 ich mich bereits ausgesprochen. Aber wer vermag es zu verhindern, daß solches nicht dennoch geschehe.
Verhandlungen der Kammer der Reichsräte des Königreichs Bayern, München
Verhandlungen … 1819
1. Band, 1819:
- S. 89-117 Königlicher Entwurf eines neuen Zoll- und Mautgesetzes
S. 203-208 Beschluss über Zolltarife.
S. 213f., S. 268-271, S. 363-373 Gesamtbeschluss