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Peter Burg Werke

Landtagsverhandlungen 1828

Verhandlungen der Stände-Versammlung des Großherzogthums Baden. Enthaltend die Protokolle der Zweyten Kammer mit deren Beylagen von ihr selbst amtlich herausgegeben.

1828

1. Band, 1. Heft, 1828

S. 106-112 3.3.1828: Vorlage neuer Zolltarife durch die Regierung.

Verhandlungen 2. bad. Kammer 1828

S. 106-112. Bd., 1.H., Beilage Nr. 9 zum Protokoll vom 3.3.1828: Vorlage neuer Zolltarife durch die Regierung.

S. 108 Der Postwagentarif erklärt alle aus- und durchgehende Waaren zollfrei, weil die Erhebung des unbedeutenden Transit- und Ausgangszolles von den Waarenquantitäten, welche durch die Postwägen transportirt werden, ein höchst unfruchtbares Geschäft wäre.

S. 109 Der Ertrag würde die Arbeit des Ansatzes, des Einzugs und der Verrechnung dieser Zölle nicht lohnen.

Zu Verhütung von Eingangszolldefraudationen ist die Erhebung desselben nicht nöthig, weil alle Güter, welche auf die Postwagen kommen, so lange sie sich im Lande befinden, unter der Aufsicht der Postbeamten des Staats stehen.

Die Regierung glaubte, wie Sie meine Herren, daß sich alle diese Interessen nur in mäßigen Zöllen vereinigen, die keine Produktion stören, keine auf Kosten anderer künstlich in die

S. 110 Höhe treiben, die die Consumtion / S. 110  nicht vermindern, den Handel nicht beeinträchtigen, die sich ohne drückende Maasregeln, ohne ein Heer von Zollbeamten und Aufsehern erheben lassen, die keinen Reiz zum Einschwärzen darbieten, der nicht durch mäßige Geldstrafen in Schranken gehalten werden könnte.

Dieser Ansicht entsprechend ist keine Waare einem höhern Zollsatz als 6 fl. 40 kr. per Centner unterworfen. Erzeugnisse des Auslandes, die unsere Industrie bedarf, welche nicht selten zugleich Gegenstände des Zwischenhandels sind, wurden so niedrig belegt, daß oft der Ein- und Ausgangszoll weniger beträgt, als der Transitzoll für eine unbedeutende Stundenzahl. Auf vielen Artikeln der bloßen Consumtion, Seeproducten und Colonialwaaren, ruhen mäßige Zölle, die als Consumtionssteuer wirken; sie sind mäßig, nicht weil die die Regierung glaubte, die Consumenten dieser Artikel besonders schonen zu müssen, sondern weil sie überzeugt ist, daß hohe Zölle von diesen Gegenständen, statt in den Staatsschatz zu fließen, zum Schaden desselben, zum Nachtheil der Consumenten und der redlichen Handelsleute – Menschen zufallen, die Geschäfte treiben, welche ehrbare Handelsleute verschmähen.

2. Band, 4. Heft 1828:

S. 365f. 18.4.1828: Abg. Bauer zu Antragen betr. Zollverhältnisse

S. 402-411 22.4.1828: Diskussion über Etat des Staatsministeriums (darin Art. 19 Bundesakte)

S. 422-440 Beilage Nr. 8 z. Prot. v. 22.4.1828: Vortrag der Regierung zu provisorischen Gesetzen, u.a. wegen Zolldefraudationen.

S. 422 Auf den Antrag des Finanzministeriums sind seit dem letzten Landtag mehrere provisorische Gesetze erlassen worden.

Das erste vom 12. Jänner 1826 setzt bei Zolldefraudationen an die Stelle der Confiscation der Waaren den 20fachen Betrag des Zolls, so weit er nicht den halben Werth der Waare übersteigt.

Das zweite vom 22. Juni 1826 hebt die in der Accis- und Ohmgeldsordnung ausgesprochene Strafe des Gewerbsverlustes auf, und substituirt dafür andere zweckmäßigere.

Das dritte vom 17. October 1826 und die Erläuterungen desselben vom 15. September 1827 bestimmten ausnahmsweise die Strafe des 20fachen Betrags des Zolles oder der Confiscation des Weins, und in einem wie in dem andern Fall die Confiscation des zum Transporte dienenden Viehes, Schiffs und Geschirrs auf die Defraudation des Weineingangszolles.

Das vierte endlich befreit Fuhren, womit Getraide und Wein von einem Orte des Inlandes an einen andern Ort des Inlandes oder in das Ausland gebracht werden wollen, vom Straßengeld.

Ich habe die Ehre, Ihnen diese provisorische Gesetze, das vom 17. October 1826 aber nur in Beziehung auf den Art. 1, der von der Defraudationsstrafe handelt, auf Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs zur Zustimmung vorzulegen.

S.423 <Motiv der Erleichterung maßgebend>.

S. 424f. Gesetz vom 12.1.1826 im Wortlaut: bestimmt Ermäßigung der Strafen bei Zollvergehen.

S. 425 Motive.

Die Zollordnung bedroht in den §§. 106 und 108 die Defraudationen des Durch-, Ein- und Ausgangszolls mit der Strafe der Confiscation des zollbaren Gegenstandes, und enthält, unter dem Anschein einer gleichförmigen Behandlung, eine große Ungleichheit, da sie auf das Verhältniß der unterschlagenen Abgabe zum confiscirten Gegenstand keine Rücksicht nimmt.

Ob Jemand den Durchgangszoll von einer Stunde oder von 50, ob Jemand den Ausgangszoll oder den in der Regel viel höhern Eingangszoll defraudirte, ob der Zoll den 10ten oder den 500ten Theil des Werths der Waare ausmacht, die Strafe war immer die nämliche.

Diese unzweckmäßige Härte der Strafe mußte mancherlei Nachtheile erzeugen. Eine Menge von Rekursen, Nachlaßgesuchen und wirklichen Strafmilderungen waren die /

S. 426 nächsten; unnöthige Unkosten und Schreibereien, und eine Schwächung des Ansehens der Gesetze durch die vielen Milderungen, die weiteren.     .

Diese Rucksichten haben die Regierung bewogen, durch das provisorische Gesetz vom 12.  Januar 1826 dem Übelstande abzuhelfen.

Der Art. 1 hebt die Confiscationsstrafe gänzlich auf, und der Art. 2 setzt an ihre Stelle die Strafe des 20fachen Betrags fest; und da diese Strafe in der Regel in allen Fällen hinreichende Wirkung thun wird, so setzt der nämliche Artikel die gleiche Strafe auch auf jene Vergehen, welche nach den erwähnten §§ der Zollordnung mit der Strafe des mehr als 20fachen Betrags des Zolls bedroht sind.

Aber auch der 20fache Betrag der Abgabe kann noch in einzelnen Fällen zu hart seyn, er kann nicht nur den ganzen Werth der Waare erreichen, er kann denselben weit übersteigen. Art. 3 bestimmt daher, daß wenn diese Strafe den halben Werth der Waare übersteigt, es dem Bestraften frei stehe, diesen als Strafe zu erlegen.

S. 426-428 Gesetz vom 22. Juni 1826. Accis- und Ohmgeld betreffend.

S. 429-434 Motive.

Schon im Jahre 1824 durch Entschließung aus dem hohen Staatsministerium vom 23. D. J., haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog gnädigst geruht, die Strafen des Gewerbsverlustes wegen Unterschlagung der indirecten Steuern für verschiedene Fälle aufzuheben. Diese Maßregel rechtfertigt sich wohl von selbst. Eine Strafe, welche dem Strafwürdigen nicht ein mit seinem Vergehen verhältnismäßiges Übel zumißt, sondern in den meisten Fällen seinen Wohlstand zerstört und ihm die Mittel entzieht, sich und seine Familie ehrlich zu ernähren, läßt sich nicht rechtfertigen und ist höchst unzweckmäßig, weil sie wegen ihrer natürlichen Härte nie vollzogen wird.

Durch jene landesväterliche Entschließung waren aber noch nie alle Härten gleicher Art in den Strafbestimmungen der indirecten Steuergesetzgebung  beseitigt. Man ist später auf einige weitere aufmerksam geworden, und dies, in Verbindung mit andern Mängeln der Gesetzgebung, hat die landesherrliche Verordnung vom 22. Juni 1826 herbei geführt.

S. 434f. Verordnung zur “Einschwärzung fremder Weine”, Karlsruhe 17.10.1826.

(Art.2 = Berechtigung der Steuerdir. Zu Weinaufnahmen bei Wirten in Gegenden, wo „häufige Weineinschwärzungen” stattfinden.  Art. 3: Visitationsbefugnis für Obereinnehmer u. Districtsinspektoren. Art. 4: Visitation kann unter Anwohnung eines Staatsratsmitglieds oder Ortsgerichtsmitglied geschehen).

S. 436 Motive.

Der Schutz, welchen die Zollstrafgesetze neben dem Zoll selbst, dem inländischen Weinbau gewähren sollten, wurde nicht genügend erreicht. Die Anzeigen über verheimlichte Einfuhren von Wein häuften sich, und die Regierung mußte sich, bei Vergleichung der notorischen Ausdehnung des Verbrauchs ausländischen Weins, in / S. 437  mehreren Landestheilen mit dem Quantum des verzollten Weins, überzeugen, daß große und viele Defraudationen Statt finden, und daß der Neigung derselben ein mächtigerer Damm als früher entgegengesetzt werden müsse, wenn das Ziel, möglichste Erhaltung des inländischen Markts für den inländischen Wein, erreicht werden sollte.

Man hatte die Wahl zwischen einer sehr ansehnlichen Verstärkung der Grenzbewachung, und zwischen stärkeren Strafen in Verbindung mit einigen anderen Hülfsmitteln.

Die erstere Maßregel wäre sehr kostbar geworden, und vielleicht doch wenig zureichend gewesen.

Die Regierung entschied sich daher für die letztere, und erließ die provisorische  Anordnung vom 17. Oktober 1826.

Der Artikel 1 derselben bestraft Weineinfuhr-Defraudationen ausnahmsweise mit dem zwanzigfachen Betrage des Zolls oder der Confiscation des Weins, wenn nämlich der Bestrafte das Letztere vorzieht, zugleich aber, in einem wie in dem andern Falle, mit der Confiscation des zum Transport dienenden Viehes, Schiffs und Geschirrs.

Der letztere Theil der Strafe ist darum festgesetzt worden, weil die Erfahrung gelehrt hat, daß wenn man nur den Weineigenthümer bestraft, und nicht auch denjenigen, welcher sein Vieh und Geschirr zum Transport hergibt, der Zweck nie erreicht wird.

Weil der gewöhnlich eingehende Wein des Auslandes meistens einen viel geringeren Preis hat, als der inländische, muß der Zoll zum Schutze des letztern hoch seyn; ist er aber hoch, so ist selbst die Confiscationsstrafe für sich allein nicht hinreichend, den Schmuggel/  S. 438 zu unterdrücken, weil öfters der Wein einen nicht viel höhern Werth hat, als der Betrag des einfachen Zolls. Wird aber auch das zum Transport dienende Vieh, Schiff und Geschier confiscirt, so wird es den Schmugglern wenigstens sehr erschwert, Gehülfen zu finden.

Aber auch selbst dieße Strafe würde die nöthige Wirkung nicht überall erwarten lassen, weil nicht selten der Werth des Weins, des Viehs, Schiffs und Geschirrs zusammen nicht über den vier- bis sechsfachen Betrag der defraudirten Abgabe ausmacht. Es schienen daher die weiteren Maßregeln nothwendig, welche die Artikel 2,3 und 4 der Verordnung vom 17. October1826 aussprechen.      .           ‘           .

Diese Anordnungen bezwecken bloß die Entdeckung begangener Defraudationen, und gehen aus dem Rechte der Vollziehung und Handhabung der Gesetze hervor, daher sie auch der Zustimmung der Stände nicht bedürfen.

3. Band, 6. Heft 1828:

S. 256-261 30.4.1828: Diskussion über Budget Position Zollgefälle.

S. 260 Zur Erhöhung der Zolleinkünfte:

Staatsrat v. Böckh:

Die Ein- und Ausfuhr nach den Zollregistern ist nicht immer die wahre.

Ich kenne Staaten, die hohe Zölle haben, wo in der Einfuhr nicht der dritte Theil der Waaaen steht, die wirklich eingeführt werden; Staaten, die viel größer sind als Baden, und nach den Zollregistern viel weniger Waaren einführen.

S.1-23 7.5.1828 Beilage Nr. 5: Bericht betr. Neue Zolltarife von Dr. Kern.

Dr. Kern: Bericht in Betreff der vorgelegten neuen Zolltarife. Bei1.5 zum Prot.v.1.5.1828

S. 10 <Selbst gefertigte Handwerksfabrikate u. Feldwirtschaftliche Produkte, hohe  Eingangszölle – ganz niedrige Ausgangszölle oder Befreiung.>

Kolonialwaaren und solche Erzeugnisse des Auslandes, welche in Baden nicht fabrizirt werden oder im Gegentheile für die vaterländische Industrie unentbehrlich sind, auch wenn sie sonst als Gegenstände des Luxus allerdings zu höhern Belegung geeignet wären, sind dennoch nur mit geringem Eingangszoll belegt, weil sie die vaterländische Industrie nicht stören, und hier zu hohe Zollsätze nur der verderblichen Schmuggelei Thür und Thore öffnen würden.

S. 373-406 7.5.1828: Bericht und Diskussion über provisorische Gesetze, insbesondere Zolldefraudation.

7.5.1828 Diskussion über provisorische Gesetze, insbesond. Zolldefraudation

S. 373 Duttlinger. Dieses Provisorium verbessert die frühere Strafgesetzgebung dadurch wesentlich, daß sie die frühere Härte mildert, vor Allem aber dadurch, daß sie jetzt ein gerechtes Maß und ein Verhältnis eintreten läßt, das. früher nicht Statt fand.

S. 375 Kern. Wenn ich mich recht erinnere, so ist auch die Confiscation der Waaren nicht bloß auf den defraudirten numerischen Geldbetrag, sondern auch auf Nichtbeachtung der Normen, namentlich auf falsche Declaration, gesetzt. In diesem Falle müßte also statt des zwanzigfachen Betrags eine andere Strafe bestimmt werden.

Staatsrath v. Böckh: Eine falsche Declaration ist nur eine solche, wenn damit zugleich der Zollbetrag defraudirt worden ist ; wenn man falsch declarirt aus Gewinnsucht. Eine Gewinnsucht ist aber nicht denkbar, wenn man nicht dadurch im Zoll geringer durchkommt, als wenn man richtig declarirt.

Daß auf bloße Formverletzung die Strafe der Confiscation gesetzt ist, davon ist mir nichts bekannt. Diese Strafe wäre viel zu hart. Auf Vergehen dieser Art sind sehr geringe Strafen gesetzt, die in keinem Fall 10 Rthlr. überschreiten werden; übrigens habe ich nicht alle Zoll-Gesetze bei mir, um darüber nähere Auskunft geben zu können; im Allgemeinen kann ich erklären, daß die Defraudations-Strafe auf bloße Formfehler nirgends angedroht ist, und auch in Zukunft nicht eintreten wird.

S. 376 Cassinone. Ich finde es aber doch unrecht, daß eine bloße Control-Vernachlässigung höher bestraft werden soll, als die wirkliche Zolldefraudation.

Böckh: Es ist allerdings möglich, daß im einzelnen Fall die Control-Strafe die Strafe der Defraudation übersteigt; es kann Jemand nur einen geringen Theil der Waare verschwiegen haben, und die Strafe der Defraudation ist sehr unbedeutend; er kann aber eine Hauptform verletzt haben, deren Umgehung das EinschmuckeIn ganzer Waarenquantitäten erleichtert.

Übrigens stehen diese Betrachtungen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit diesem Gesetz. Control-Strafen liegen innerhalb des Rechts der Regierung.

S. 378 Böckh: Wer Transitgut declarirt, und ladet es in einem Privathause ab, der hat den Zoll defraudirt. Wenn man zugeben wollte, daß dieses bloß eine Formverletzung wäre, so würde gar kein Eingangszoll mehr bezahlt werden.

Duttlinger. Der Eine defraudirt mit dem ganzen Güterfuhrwagen, der Andere aber nicht, sondern ladet einen Theil der Güter in einem Wirthshause ab. Hier müßte denn dem Einen die ganze Laduzng confiscirt, dem Andern aber, der defraudirt hat, dürfte nur der zwanzigfache Betrag des defraudirten Zolls abgenommen werden, und wenn diese die Hälfte des Werths der Waare übersteigen würde, so dürfte erst nicht einmal dieser zwanzigfache Betrag bezahlt werden, sondern er müßte sich die Strafe der Hingabe der Waare selbst gefallen lassen.

Staatsrath v. Böckh. Ich muß bezweifeln, ob auf die Abladung an einem andern Orte als dem Lagerhaus, die Strafe der Confiscation geetzt ist. Es wird nur eine Strafe von 10 Reichsthalern darauf stehen.

S. 386-388 Beil. 6 z. Prot. v. 7. May 1828.

S. 389 Beil. 7 z. Prot. v.7.5.1828: Komm.-bericht Kirns über 4 provis. Gesetze:

S. 390 Strafe der Konfiskation nach Ansicht der Regierung zu hart, ungerecht.

S. 392 Strafe des 20fachen Betrags ist eine der höchsten Zolldefraudations-Strafen, welche die Zollordnung nach der Confiscationsstrafe festgesetzt hat. Weder zu hoch noch zu mild.

S. 393 Daß bei dieser Abänderung der Strafgesetzgebung in Zolldefraudations-Sachen ein allenfallsiges finanzielles Interesse, welches in der Mehr- oder Mindereinnahme von Strafgeldern besteht, nicht in Anschlag gebracht werden kann, bedarf wohl keiner Erinnerung.

S. 403 Zur Ausnahmereglung für Wein.

S. 404 Diese Strafbestimmungen zeichnen sich demnach durch eine besondere Strenge gegen die Defraudanten aus.

Die Verordnung hat indessen eine hochwichtige, nicht eigentlich finanzielle, sondern staatswirthschaftliche Tendenz. Sie soll dem inländischen Weinbau, der bekanntlich einen vorzüglichen Theil des Nahrungsstandes der Einwohner Badens bildet, gegen gewinnsüchtige und niederträchtige Einschwärzung fremder Weine Schutz gewähren. Sie ist zugleich durch die Wahrnehmung veranlaßt, daß große und viele, aber unentdeckt gebliebene Defraudationen Statt gehabt haben, und denselben kräftige Abhaltungsmittel für die Zukunft entgegen gesetzt werden mußten, welche, weil eine bis zur Zulänglichkeit verstärkte Grenzbewachung die Kräfte des Staats bei seiner weitläufigen Grenze überstiegen haben würden, nur in der Erhöhung der Strafe, und in der Ausdehnung derselben auf die Gehülfen des Vergehens, die Fuhrleute, gesucht werden konnte.

S. 405 Ob dieses Mittel dem Zwecke ganz entsprechen werde, können nur weitere Erfahrungen bewähren. Einstweilen wenigstens wird es dafür anerkannt werden müssen, und demselben die Bestimmung der Kammer nicht versagt werden können, auf welche die Commission anträgt.

4. Band, 1828:

S. 13-36 9.5.1828: Diskussion über verschiedene das Zollwesen betreffende Gegenstände.

S. 15 Völker zu Kerns Bericht:

<Begrüßung, daß Regierung dem Kammerwunsch entsprechend, ein Zollgesetz mit niederen Sätzen vorlegt. Hoffnung auf Aufstellung von gleich heilsamen Grundsätzen der Nachbarstaaten.> Denn nur dadurch kann die Industrie eines Landes gehoben werden, während solche Zölle, die eine fast unzahlbare Höhe erreichen, nur den Schmuggler anspornen.

S. 22 <Völker gg. Begünstigung fur Gußwaren, die über Zollstation Birkenau eingeführt werden.>

Diese Begünstigung führt aber auch vielleicht zu manchem Schmuckel, den ich gern zu verhindern suchte.

Unsere Eisenwerke, und besonders das Eisenwerk in Pforzheim, haben so bedeutende Vorräthe, daß sie dieselben nicht einmal absetzen können. Ich sehe also nicht ein, warum man einer Gegend eine Begünstigung fortwährend geben soll, die durchaus keinen Vortheil davon hat, und besonders dem Eisenwerke des Nachbarstaats Nutzen bringen dürfte, indem dieses

sein Eisen bei dem niedern Zolle theurer zu verkaufen im Stande ist.

S. 23 Grimm. Es ist auch zu bedenken, daß das Werk, das sein Eisen über die Zollstation Birkenau einführt, einem Inländer gehört, und das Eisen, welches in dem Oberlande als Schmuckelwaare eingeführt wird, wohl nicht von jenem, sondern von überrheinischen Eisenwerken herrührt.

- S. 170 12.5.1828 Verwandlung der Sitzung in eine geheime wegen Anhörung und Diskussion des Berichts über die auswärtigen Handelsverhältnisse.

- S. 220 13.5.1828 Mitteilung der 1. Kammer zum Zolltarif <21> und Handesverhältnisse mit auswärtigen Staaten <23> nicht gedruckt.

Verhandlungen der Ständeversammlung des Großherzogthums Baden. Enthaltend die Protokolle der Ersten Kammer mit deren Beylagen von ihr selbst amtlich herausgegeben,

Karlsruhe 1828.

Verhandlungen … 1828

2. Band, 1828:

S. 91-95 26.4.1828: Petitionskommission über Ausgangszölle auf Holz und Kohlen / Diskussion

S. 105-107 26.4.1828: Beilage 63, Bericht der Kommission von Zobel.

S. 225-232 3.5.1828: Beil. 76 Fürstenberg, Kommissionsbericht über Aufwand einiger Ministerien.

3. Band, 1828:

S. 150-152 10.5.1828 Kommissionsbericht über provisorische Finanzgesetze.

S. 286-290 13.5.1828 Adresse wg. Zollgesetzen.

S. 308-311 13.5.1828 Kommissionsbericht über neue Zollordnung von Türkheim

Weitere Quellen zum Thema Zoll und Schmuggel vor 1834