Gehe zu: Hauptmenü | Abschnittsmenü | Beitrag

Peter Burg Werke

Landtagsverhandlungen 1822

Verhandlungen der Stände-Versammlung des Großherzogthums Baden. Enthaltend die Protokolle der Zweyten Kammer mit deren Beylagen von ihr selbst amtlich herausgegeben. <1822>

1. Band, 1822:

- S. 185 12.4.1822 Bitte einiger Ortsvorstände des Bezirks Haslach im Kinzigertal, die nahe Erhöhung des Eingangszolls auf Schlachtvieh nach Frankreich betreffend. Beilage 21a (nicht gedruckt)

S. 250-262 20.4.1822 Abg. Schlundt zu Handelsverhältnissen im Gh., besonders im Wertheimischen u. Antworten darauf

S. 282f. 23.4.1822 Bitte der Bezirksämter Bühl und Baden um Erhöhung der Einfuhrabgaben auf rheinländische und frz Weine

S. 303 23.4.1822 Antrag Bassermann wg frz Zollsystem

2. Band, 1822:

S. 242-251 6.5.1822 Abg. Bassermann begründet Motion, das frz. Zollsystem betreffend.

S. 244 <Baldige Hilfe erforderlich.> Doch diese Hülfe darf nicht in Erhöhung unserer Zölle bestehen; diese werden übergangen; je höher der Zoll, je größer der Reitz, ihn zu  umgehen, besonders wenn die Strafe, die auf das Übertreten des Gesetzes gesetzt ist, in Geld besteht.

<Befürwortung eines Prohibitivsystems nach dem Retorsionsprinzip.>

S. 449-454 17.5.1822 Berichte der Petitionskommission, Bassermann wg. Bitte der Bezirksämter Bühl und Baden um Eröhung des Eingangszolls von frz und rheinbayr. Landweinen auf 48 fl.

S. 508-510 24.5.1822 Diskussion über Handelsverhältnisse mit Frankreich.

S. I-XVI. Beilage zur 22. Sitzung vom 24.5.1820: Commissionsbericht über ein gg Frankreich aufzustellendes Handelsretorsions-System (insbesondere Wein betr.) erstattet von Abg. Griesbach.

S. X <Gg. Einfuhr frz. Luxusartikel.>  ”Gerne hätten wir darunter die französischen Putz- und Modewaaren, ihr Porcellain und Bronze , als sehr entbehrliche Artikel, bezeichnet und bestimmt auf das Verbot ihres Gebrauchs angetragen, überzeugt, daß die Mehrheit unserer Mitbürger sich gerne darein gefügt hätte,  alIein die Schwierigkeit des Erkenntnisses des wahren Ursprungs von Mode- und Bronzewaaren, der Umstand, daß letzteres,  wie Porcellain, allein in den Häusern gebraucht wird, endlich daß alle drey Artikel Umwege und die Kosten des Einschwärzens ertragen können, hielten uns davon ab.

3. Band, 1822:

S. 20-28 29.5.1822 Diskussion des Berichts Bassermann namens der Petitionskommission über die Bitte der Hammerwerksbesitzer den Eingangszoll von geschmiedetem Eisen aus Rheinbaiern und Preußen betr.

S. 28-31 29.5.1822 Abg. Buhl Bericht betr. Zoll von Marktwaren.

S. 29 Handelsleute zu Waldshut, Thiengen und Stühlingen, den Ein-u.Ausgangszoll von Marktwaren betr.

<Gesetz verlangt von unverkauften Waren, die von ausländ. Märkten zurückkommen, die Hälfte des Eingangszolls. >

Der Gesetzgeber konnte nur in Hinsicht auf die Mißbräuche, die durch das Hin- und Herführen der Waaren über die Gränze gemacht werden könnten, und wohl auch gemacht werden, zu jenen Bestimmungen geführt worden seyn, die beides, die öftere Verzollung und die öftere Umgehung des Zolles hervorbringen.  Eine andere Hin/ S. 30 derungsweise und zwar eine sicherere gegen das Einschwärzen wollte und konnte man vielleicht nicht annehmen , da sie sich nur bei einer starken Besetzung der Zolllinie ausführen läßt, ich meine das Stempeln.

S. 268-321 14.6.1822  Diskussion über Bericht Griesbach wg. Handelsverhältnissen mit Frankreich.

S. 271 Buhl: Wenn nicht das Weinverbot illusorisch gemacht werden solle, so sey nöthig, den Brandtwein, alle/ S. 272 Sorten von Liqueurs und den Essig ebenfalls zu verbieten. Ohne diese Maßregel  werde das Weinimportations-Verbot allzu leicht und zu viel umgangen werden.

S. 275 Maaß bittet die Regierung, in Bezug auf die Einführung des Brandtweins eine scharfe Kontrolle anzuordnen, und deswegen auch alle Essigeinfuhr zu verbieten, weil sonst allzuviel in das Land eingeschwärzt würde.

S. 276 v. Itzstein. Er beruhige sich in der Voraussetzung, daß zwec kmäßige Anstalten gegen die Einfuhr der französischen Weine getroffen werden.

Völker glaubt dagegen, daß die Vorsichtsmaßregeln vermehrt werden müßten, weil die Franzosen ihren Wein unter dem Namen Rheinbai rischer Wein zu 120 fl. p. Fuder einbringen würden. Den Gränzzöllern werde es, sobaId man sich den Umweg zum Weineinführen gefallen Jasse, nicht möglich seyn, zu sagen, ob französicher oder anderer Wein eingeführt worden, und aus diesen Gründen wünsche er gleiche Zölle.        .

Hr. Reg. Komm. Geh. Ref. Nebenius findet zwar diese Bemerkung Völkers richtig. Es sey aber noch zur Zeit und ehe Baden mit den benachbarten Staaten Übereinkünfte geschlossen habe, nicht wohl möglich, alle Unterschleife zu beseitigen, obschon man möglichst Bedacht nehmen werde, die Umgehung des Gesetzes zu verhindern.

Völker. Es sey nicht seine Absicht, gegen den Kommissionsbericht und gegen das provisorische Gesetz zu sprechen. Doch müsse er aufmerksam machen, wie ein großer Theil der Einwohner Badens an französische Weine gewöhnt seyen, und ihn ferner, jedoch ohn e Zoll, auch trinken  werde, da es nicht möglich sey, in einem Staate wie Baden, dessen lange Gränze nicht bewacht wäre, aIIem Schmuggelhandel vorzubeugen.,

S. 277 v. Itzstein. Er hoffe, daß sich die Weinhändler, besonders jene des Oberlandes und von Lahr, welche die meisten und fast alleinigen Weingeschäfte machten, mit Schmuggeleien gar nicht abgeben würden.

Maaß, Bassermann, Körner bemerken, daß die Äußerungen des Abgeordneten Völker über die Leichtigkeit des Schmuggelhandels zu der Überzeugung führen müßten, daß die Weintransitmagazine als überflüssig und schädlich wegfallen müßten, worauf Völker entgegnet, er habe nicht von Weinhändlern geredet.

S. 286 Zu Art. 3 des provo Gesetzes:

Winter v. H. Bei der von der Regierung gegebenen Erklärung, daß durch besondere Anordnungen gegen Einschwärzungen gesorgt sey, beruhige er sich bei dieser Gesetzesfassung.

S. 311 Ruth. Wenn es anerkannt sey, daß die Seidenwaaren von so allgemeinem Gebrauch wären, so müsse allerdings eine so gewaltsame Vorschrift, welche das Tragen ganz verbiete, nicht nur gehässig, sondern auch unausführbar seyn. Wir hätten noch in frischem Angedenken, wie dieser Grundsatz durch das sogenannte Kontinentalsystem ausgeführt worden sey. Ganz Europa wäre froh gewesen, als dasselbe aufgehört habe. Solche gewaltsame Maßregeln seyen auch unausführbar. Frankreich habe ein Heer von Douanen gehabt, und doch habe es nicht verhindern können, daß Waaren in das Land gebracht worden. Er habe Briefe gesehen, worin englische Kaufleute sich anheischig gemacht, durch alle Douanen hindurch zu kommen, für 6 p.C. Er glaube, daß man dieses als ein Beispiel ansehen könne, daß solche Maßregeln odios seyen, und sich nicht ausführen ließen.

S. 373-382 Berichte des Bittschriftenausschusses, Abg. Buhl betr. Frz. Eingangszoll auf Schweine und Buhl wg. Denkschrift Schnell zu Handelsverhältnissen der Deutschen

- S. 392 20.6.1822 Mitteilung der 1. Kammer wg Handelsverhältnissen

S. 444 20.6.1822 Beilage Nro. 152 dazu.

5. Band, 1822:

S. 495-500 22.7.1822 Diskussion über Zollverhältnisse gegenüber Frankreich, insbesondere zu Leder, Schweine, Weine

S. 526-530 22.7.1822 Beilagen Nro. 221 und 222 dazu.

6. Band, 1822:

S. 89-96 27.7.1822  Mitteilung 1. Kammer mit Beilage; Itzstein über Zollwesen.

S. If. Beilage Nro. 130 27.7.1822 !. Kammer: Mitteilung zu Handelsverhältnissen.

S. 74-81 30.7.1822  Itzstein zur Abänderung des Zollgesetzes.

7. Band, 1822:

S. 8-17 31.7.1822 Diskussion über Rheinschiffahrt.

31. 7.1822: Diskussion über Bericht Bassermans namens des Bittschriften-Ausschusses über die Vorstellung der RheinschifferMeisterschaft im Dreisamkreise, um Vollzug der freien Schiffahrt auf dem Rheine:

S. 13 Bassermann. Der Abg. Völker erwähnt der Basler Schiffer. Es sey wirklich ein Unrecht, daß man diese ohne alle Umstände frei fahren lasse.  Indessen geschehe das Ganze nicht mit gültigem Rechtstitel, sondern heimlich, oder vielmehr auf Schleichwegen. Die Basler Schiffer ladeten nemlich eine halbe Stunde vor Mainz zu Weisenau, und führen so längs den Rhein hinauf. Die Badische Regierung habe bis jetzt durchaus nichts gethan, um diesem Übel abzuhelfen, und das Unrecht abzuschaffen. Wenn den Badischen Schiffern nicht erlaubt wäre, den Rhein hinauf zu fahren, so sollte es auch dem Basler nicht erlaubt und vergönnt werden.

S.82-85 31.7.1822 Dazu Bericht Bassermann, Beilage Nro. 252.

S.88-92 2.8.1822 Eingangszoll auf Wollfabrikate.

8. Band, 1822:

S. 342f. 22.11.1822 Darmstädter Verhandlungen.

9. Band, 1822:

S. 298-307 7.12.1822 Diskussion über Handels- und Zollverhältnisse.

S. 555f. 13.12.1822 1. Kammer ist Gesetz gegen Haushierhandel nicht beigetreten.

10. Band, 1822:

S.171-177 18.12.1822 Bemerkungen zur Mainzer Zentraluntersuchungskommission.

12. Band, 1823:

S. 257-263 24.1.1823 Bericht Frey über freie Neckar- und Rheinschiffahrt.

S. 263-268 24.1.1823 Bericht Frey über Transitverkehr für rheinbaierische Weine

S. 280-290 24.1.1823 Dazu Vorträge in Beilagen Nro. 386 und 388.

13. Band, 1823:

S. 122-152 28.1.1823 Diskussion über Etat des Außenministeriums

Verhandlungen … 1825

Verhandlungen der Ständeversammlung des Großherzogthums Baden. Enthaltend die Protokolle der Ersten Kammer mit deren Beylagen von ihr selbst amtlich herausgegeben,

1822/1823.

1. Band, 3. Heft, 1822:

S. 555 18.6.1822 Regierungsvollmacht für Da Verhandlungen

2. Band, 1. Heft, 1822:

S. LXXVIII-XCVI 10.7.1822 Beyl.78 Kommissionsbericht Wesssenberg zum Verbot ausländ. Handelsartikel.

S. XCVII-CXXVIII Beyl. 79 Beybericht zu auswärt Handelsverhältnissen.

2. Bd., 1. H. Beratung vom 10.7.1822 über auswärt.Handelsverhältnisse.

Beibericht Rottecks zu Kommissionsbericht von Bistumsverweser Wessenberg

S. CVIII Wo keine äußere u. innere allg. Freiheit ist, wird der inländ. Kaufmann wenig Antrieb zum Ankauf fremder Waren haben, die er bloß innerhalb der Grenzen seines Staates verkaufen darf, nicht aber weitführen kann. Keine Möglichkeit zur “Saldirung mit einheimischen Waren”.

Vielleicht ist auch die Einfuhr der fremden Waare mit hohen Zöllen belegt, welche ihm die Preiserhöhung nothwendig, den Consumenten aber räthlich machen, ihren Bedarf hereinzuschwärzen, oder unmittelbar im Detail nach Gelegenheit einzuführen.”

S. CXVI Daß wir also das Recht und eine sehr dringende Aufforderung haben zur Retorsion zu schreiten, ist sonnenklar. Aber:” •••

Wie werden wir im Stande seyn, diese Verbote zu handhaben? Die verbotenen Waaren werden durch Schleichhandel, durch Umwege (hier über Rheinbaiern oder Darmstadt oder Frankfurt, dort über die Schweiz und Würtemberg u.s.w.) in unser Land kommen. Wir werden das Geld dafür hinausgeben, ohne irgend einen Zollertrag, der noch einigen Ersatz für den Nationalverlust gewähren könnte, zu erhalten. Die Ausführung des Gebrauchsverbots wird noch mangelhafter, oder zu inquisitorischen Maasregeln und verhaßter Strenge führend seyn.

S. CXVIII Aber ein Einfuhrverbot in einem Staat mit langgedehnter Grenze, ohne Douanenlinie und nicht im Stand eine solche zu unterhalten, dabey umgeben von vielen andern, nothwendig zu schonenden, Staaten, und durch verschiedene Staatsverträge oder Grundgesetze in Bezug auf Durchfuhr (insbesondere auf den Wasserstraßen) beschränkt ••• wie kann dieses den bezweckten Erfolg haben? Eingeschwärzt von allen Seiten wird die Waare werden, und das Herzblut wird dafür außer Landes gehen.

Hier bleibt nichts anderes übrig als Verbot des Gebrauchs – das trefflichste Mittel der Gleichstellung A1ler, dabey allen Verständigen und Vaterlandliebenden nichts anderes auf’legend, als wozu sie ihre eigene Neigung treibt, d.h. für den Fall treibt, daß durch Allgemeinheit der Entsagung ihre Wirkung heilsam werde, also Allen, die solcher Ansicht sich hingeben, wi1Ikommen und.erfreulich; Denjenigen aber, welchen das von der Nothwendigkeit gebotene patriotische Opfer eines schnöden Genusses der Weichlichkeit und Eitelkeit zu schwer erscheint, ein wohlverdienter Zwang.

Selbst die wider solche Maasregel erhobenen Rechtsbedenken von der Freyheit und den Eigenthumsrechten der Einzelnen entnommen – können mich nicht / S. CXIX wankend machen in meiner Uberzeugung; obschon ich sie allerdings, und zwar sie allein für eine bedeutende Schwierigkeit erkenne, und obschon ich mich auf einem mir ungewohnten Felde befinde, wenn ich für Beschränkung der Freyheit und der Privatrechte streiten soll. Allein ich glaube, in den oben entwickelten Principien liegt die unumstößliche Rechtfertigung für diese Beschränkung, d.h. insbesondere für das Verbot der Seide.

2. Band, 2. Heft, 1822:

S. 169-224 19.7.1822: Diskussion über Beschlüsse der 2. Kammer wg auswärtiger Handelsverhältnisse.

Diskussion über Beschlüsse der 2. Kammer wegen ausw. Handeleverhältnisse 19.7.1822;

S. 213 Durchlaucht Fürst v. Löwenstein: <Bezugnahme auf eigenes, nicht vorgelegtes Motionsprojekt über Retorsionen gg. Frankreich.>

Ich glaube, daß durch ein gänzliches Verbot der Einfuhr, und bey einer genauen Controlle bey den Verkäufern der französischen Waaren von Seiten des Staates durch genaue Aufnahme dieser / S. 214 Waaren, und durch Visitationen, die von Zeit zu Zeit bey den Verkäufern angestellt würden, der Einfuhr doch sehr gesteuert, und der beabsichtigte Zweck doch wenigstens theilweise erreicht werden könnte, denn selbst da, wo noch so starke Mauthlinien existiren, kann dennoch dem Einschwärzen nicht ganz gesteuert werden. < …> noch jetzt kann ich von dieser Ansicht nicht abgehen. <Verbotssystem>.

3. Band, 1. Heft, 1822:

S. 126-135 6.12.1822: Diskussion über Abschaffung des Hausierhandels.

S. 127 Zachariä: <Bezugnahme auf Hinweis 2 achtbarer Männner auf Beziehung des Hausierhandels zu auswärtigen Handelsverhältnissen, u. das dazu eingenommene System.

Unter der Herrschaft dieses Systems ist es bewandten Umständen nach, unmöglich, das Einschwärzen der mit besonders hohen Zöllen belegten Waaren gänzlich zu verhindern. Dieses Einschwärzen kann am leichtesten von denen geschehen, welche die Waaren nur in kleinern Parthieen einführen und verkaufen, also von den Hausirhändlern. Sir können die Waaren leicht über den Rhein bringen, oder sie von dem Frachtwagen, nachdem er in das Land gekommen ist, und ehe er an der von der Grenze mehr oder weniger entfernte Zollstätte anlangt, herabnehmen. Der ehrliche, der angesessene Kaufmann, welcher ohnehin die Waaren in größeren Parthien kommen1äßt, muß sie / S. 128 dagegen verzollen. So geschieht es nun, daß der Kaufmann in Beziehung auf Waaren dieser Art mit dem Hausirhändler nicht Preis halten kann. – Alles dieses darf ich, zufolge der eingezogenen Erkundigungen, insbesondere von den Ellen- oder Schnittwaaren behaupten, insoferne,sie neuerlich mit höheren Zöllen belastet worden sind. Vielleicht daß das Gesagte noch auf andere Waaren anwendbar ist.

<SteIlung eines Antrags in diesem Sinne.>

Frhr. v. Türkheim: Ich bedaure, nicht gehörig vorbereitet zu seyn, um die so eben in Beziehung auf den Schleichhandel geäußerte Bedenklichkeiten durch wört/ S. 129 liche Anführung der über das Hausiren bestehenden Verordnungen beseitigen zu können; aber nach meiner Kenntnis von diesen Verordnungen, wenn ich sie gleich in diesem Augenblick nicht speciell nachweisen kann, sehe ich nicht ein, wie der Hausirhandel irgend einen bedeutenden Einfluß auf den Schleichhandel haben könnte.

Unter allen Artikeln, welche bey uns durch Hausirer abgesetzt werden, sind einige Ellen- und Scbnittwaaren die einzigen, bey welchen allenfalls eine die neuesten Zoll-Gesetze umgehende Importation aus dem Auslande denkbar wäre, allein hier muß ich bemerken, daß es schon längst und aus andern Rücksichten einer der Hauptzwecke der Verordnungen über das Hausiren war, gerade diese Gattung von Waaren der genauesten Controlle zu unterwerfen, um ihren Absatz durch Hausirer durchaus nur auf inländische Fabrikate zu beschränken. Man hat nämlich darin ein Mittel erkannt, den kleinen Fabrikanten von Baumwollen- und andern Zeugen, welche in den obern Landestheilen und besonders im Dreisamkreis meistens nur für sich ohne Gehülfen in kümmerlicher Beschränktheit arbeiten, den Absatz, mit welchem sie nur schwer gegen die mit größern Mitteln betriebene Fabrikation der benachbarten Schweiz aufkommen, den Absatz durch Zulassung von Hausirern zu erleichtern, aber eben darum sind alle nur möglichen Vorsichtsmaßregeln angewendet worden, um zu verhindern, daß diese leztere keine ausländische Fabrikate dieser Gattungen herumtragen können, und die ausführlichen Vorschriften, welche in dieser Absicht erlassen wurden, um durch Controlle und Stempelung die Waaren zu erkennen, welche im Lande gefertigt worden sind, lassen in diesem Artikel keine Mittel zum Schleichhandel offen, welcher auf unzähligen andern/ S. 130 Wegen des Verkehrs, wie z.B. durch die Schiffahrt weit eher betrieben werden kann.

v. Rotteck: So viel ich weiß, sind wir in der Discussion über den von der zweyten Kammer an uns gebrachten Beschluß wegen des Hausirhandels begriffen. Es ist jetzt ein anderer Antrag zur Sprache gekommen, der nämlich: Wie ist dem schädlichen Schleichhandel abzuhelfen? Beide Gegenstände sollten aber nicht miteinander vermischt werden. Denn Maßregeln gegen den Schleichhandel können theils polizeyliche seyn, theils als ein Theil der Gesetzgebung angesehen werden, dann sind solche ad separatum zu verweisen. Das Einschwärzen kann nicht allein durch Hausirer, es kann auch durch ansässige Kaufleute geschehen. Auf jeden Fall scheint dieser Gegenstand nicht in Verbindung zu stehen mit dem vorliegenden Beschlusse der zweyten Kammer. – Ich will gerne zugestehen, daß die von dem geh. Hofrath Zachariä vorgeschlagenen Maaßregeln gerecht sind, allein nicht wegen des Hausirens soll die Confisactionsstrafe eintreten, sondern wegen des Einschwärzens. Ich verweise auf den Antrag der Commission.

Zachariä: Auf die meinem Antrag entgegengesetzten Einwendungen erlaube ich mir zu erwiedern, daß der Antrag überall nicht auf eine gegen den Schleichhandel zu ergreifende Maaßregel gerichtet ist. Die in Vorschlag gebrachte Maaßregel sol1 nur wegen des / S.131 Schleichhandels, der getrieben wird oder zu befürchten ist, ergriffen werden; der Schleichhandel ist nur die ratio legis. Ich setze vie1mehr bey dem Antrage sogar voraus, daß dem  Schleichhandel nicht vorgebeugt werden kann, wenn sich anders nicht die ganze Kraft und Wirksamkeit der Regierung auf die Umstellung der Gränzen beschränken will. Unter dieser Voraussetzung aber behaupte ich: daß die bestehenden Strafverfügungen nicht hinreichen, das Gewerbe des in einem offenen Laden handelnden Kaufmannes gegen den Hausirhandel in den verdienten Schutz zu nehmen.

v. Rotteck: Ich wiederhole es, daß mir weit zweckmäßiger scheinen würde; die Gefahr des Schleichhande1s im A1lgemeinen auf gesetzlichem oder polizeylichem Wege hintan zu halten, als ihretwillen blos die Hausirgesetze zu verändern. Auch würde ich bedauern, wenn man für nöthig fände, der Gefahr des Schleichhandels willen die armen Hausirer mit größerer Strenge zu behande1n als bisher. Man könnte hieraus allerdings ein Argument gegen das oft erwähnte neue Handelssystem entnehmen. Mir jedoch scheint, daß die angetragene Strafe der Confiskation mit Gerechtigkeit nur gegen denjenigen Hausirer, welcher zugleich Einschwärzung getrieben, nicht aber wegen Übertretung blos der allgemeinen Hausirgesetze – und nur von diesen sprechen wir jetzt – kann verfügt werden.

S. 132 Frhr. v. Türkheim: Es kann nicht gesagt werden, daß der Herr geh. Hofrath Zachariä den Gegemstand des Schleichhandels dem des Hausirhandels unterschoben habe, denn er hat nur Besorgnis geäußert, daß ersterer durch den letzteren befördert werden könne; allein die Bemerkungen, welche ich ihm vorhin entgegengehalten habe, gingen dahin, zu zeigen, daß der Hausirhandel, wie er nach den bestehenden Gesetzen zugelassen wird, in keiner besondern Verbindung mit dem Schleichhandel stehen könne. <Bezugnahme auf Verordnungen.>

S. 133 Frhr.v.Wessenberg:

Was den Mißbrauch des Hausirhandels betrifft; so ist es die Obliegenheit der Polizeyanstalten, ihm wirksam zu begegnen. Am Gesetze liegt die Schuld wohl am wenigsten. Aber über Mangel an Schärfe in der Vollziehung hört man noch vielfältig klagen. Ich selbst habe die Erfahrung, daß noch immer, besonders an Jahrmärkten, schlechte, unsittliche3 und abergläubische kleine Druckschriften feil geboten werden. Es wäre sehr zu wünschen, daß die Vorsichtsmaaßregeln gegen dieses verderblich schleichende Gift verschärft werden. Es genügt hier nicht am Verbot, selbst nicht an der Fortweisung / S. 134 des Verkäufers, der dann seine Giftwaaren nur zu einem Thor hinausträgt, um sie durch ein anderes Thor wieder einzuschwärzen. Die Giftwaare sollte dem Verkäufer weggenommen, sie sollte zerstört, er selbst sollte noch überdieß empfindlich gezüchtigt werden. Sonst frißt der Krebsschaden unheilbar um sich.

Ferner glaube ich, daß es überhaupt erwünscht wäre, wenn die Wachsamkeit und Strenge vorzüglich gegen auswärtige Hausirer vermehrt würden. Denn die Erfahrung lehrt, daß gerade diese die Sicherheit und Moralität am meisten gefährden. Sie sollten meines Erachtens gar nicht über die Gränze gelassen, und wenn sie sich im Lande betreten lassen, gleich wieder weggewiesen werden.

In Ansehung des besondern Antrags des Herrn geh. Hofraths Zachariä auf eine Revidirung der Maaßregeln gegen die Schleichhändler, um sie mit den neuen Handelsverhältnissen in Einklang zu bringen, so stimme ich der Absicht des Herrn Staatsraths  von Zyl1nhardt bey, ihn blos zur Berücksichtigung der Regierung zu Protokoll zu geben.

4. Band, 2. Heft, 1823:

S. 333f. 14.1823: Mitteilung der Regierungskommission über Da Verhandlungen.

Weitere Quellen zum Thema Zoll und Schmuggel vor 1834