{"id":3500,"date":"2024-05-01T12:38:50","date_gmt":"2024-05-01T10:38:50","guid":{"rendered":"http:\/\/peter-burg.de\/immanuel-kant-300-jahre"},"modified":"2024-05-01T12:39:39","modified_gmt":"2024-05-01T10:39:39","slug":"immanuel-kant-300-jahre","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/peter-burg.de\/wordpress\/immanuel-kant-300-jahre","title":{"rendered":"Immanuel Kant 300 Jahre"},"content":{"rendered":"<p>Kants Verh\u00e4ltnis zu Preu\u00dfen.<br \/>\nBeurteilung nach kritischer Vernunft und loyalem Staatsb\u00fcrgertum<br \/>\nEin Jubil\u00e4umsbeitrag zum 300. Geburtstag des K\u00f6nigsberger Philosophen<\/p>\n<p>I. Kapitel: Allgemeines Menschenrecht \u2013 angeborenes, universelles Recht, Grundrecht f\u00fcr jeden Menschen \u2013 Adel ist  eine tempor\u00e4re, vom Staat autorisierte Zunftgenossenschaft, nicht f\u00fcr die Ewigkeit bestimmt<br \/>\nKant \u00fcber den Adel in der \u201eMetaphysik der Sitten\u201c  (Weischedel, Werke,  S. 495f.)<br \/>\nDer Adel eines Landes, das selbst nicht unter einer aristokratischen, sondern monarchischen Verfassung steht, mag immer ein f\u00fcr ein gewisses Zeitalter erlaubtes und den Umst\u00e4nden nach notwendiges Institut sein; aber dass dieser Stand auf ewig k\u00f6nne begr\u00fcndet werden, und ein Staatsoberhaupt nicht solle die Befugnis haben, diesen Standesvorzug g\u00e4nzlich aufzuheben, oder, wenn er es tut, man sagen k\u00f6nne, er nehme seinem (adligen) Untertan das Seine, was ihm erblich zukommt, kann keineswegs behauptet werden. Er ist eine tempor\u00e4re, vom Staat autorisierte Zunftgenossenschaft, die sich nach den Zeitumst\u00e4nden bequemen muss und dem allgemeinen Menschenrechte, das so lange suspendiert war, nicht Abbruch tun darf. \u2013<br \/>\n<Adel beruht auf zeitlich begrenztem Standesvorzug durch Staatsoberhaupt. Er ist von tempor\u00e4ren Zeitumst\u00e4nden abh\u00e4ngig, die das allgemeine Menschenrecht suspendieren.><br \/>\nDenn der Rang des Edelmanns im Staate ist von der Constitution selber nicht allein abh\u00e4ngig, sondern ist nur ein Accidenz derselben, was nur durch Inh\u00e4renz in demselben existieren kann (ein Edelmann kann ja als ein solcher nur im Staate, nicht im Stande der Natur gedacht werden). Wenn also der Staat seine Constitution ab\u00e4ndert, so kann der, welcher hiermit jenen Titel und Vorrang einb\u00fc\u00dft, nicht sagen, es sei ihm das Seine genommen: weil er es nur unter der Bedingung der Fortdauer dieser Staatsform das Seine nennen konnte, der Staat aber diese abzu\u00e4ndern (z. B. in den Republikanismus umzuformen) das Recht hat. &#8211; Die Orden und der Vorzug, gewisse Zeichen desselben zu tragen, geben also kein ewiges Recht dieses Besitzes.<br \/>\n<Adel kann es nur im Staat geben, nicht in der Natur.  Ohne den Staat hat er weder Titel noch Rang, insofern auch kein ewiges Recht>.<br \/>\nKommentar: Der Adel ist nach Kant eine tempor\u00e4r vom Staat genehmigte Zunftgenossenschaft und kann nicht auf ewig  begr\u00fcndet werden. Staatsoberhaupt ist befugt, Standesvorzug aufzuheben. Er nimmt keinem Untertan das Seine, wenn er den Standesvorzug aufhebt. Der Adel kann nicht auf Erbrecht beruhen, er tut dem allgemeinen Menschenrecht Abbruch. Er ist von einer Konstitution abh\u00e4ngig, ein Accidenz der Konstitution. Bei einer Verfassungs\u00e4nderung (z.B. hin zum Republikanismus) verliert der Adel Titel und Vorrang.<br \/>\nAuszug aus \u201eZum ewigen Frieden\u201c<br \/>\n\u201eErster Definitivartikel zum ewigen Frieden.<br \/>\nDie b\u00fcrgerliche Verfassung in jedem Staate soll republikanisch sein.<br \/>\nDie erstlich nach Prinzipien der Freiheit der Glieder einer Gesellschaft (als Menschen), zweitens nach Grunds\u00e4tzen der Abh\u00e4ngigkeit aller von einer einzigen gemeinsamen Gesetzgebung (als Untertanen) und drittens die nach dem Gesetz der Gleichheit derselben (als Staatsb\u00fcrger) gestiftete Verfassung &#8211; die einzige, welche aus der Idee des urspr\u00fcnglichen Vertrags hervorgeht, auf der alle rechtliche Gesetzgebung eines Volks gegr\u00fcndet sein muss &#8211; ist die republikanische*). Diese ist also, was das Recht betrifft, an sich selbst diejenige, welche allen Arten der b\u00fcrgerlichen Constitution urspr\u00fcnglich zum Grunde liegt; und nun ist nur die Frage: ob sie auch die einzige ist, die zum ewigen Frieden hinf\u00fchren kann.<br \/>\nKriterien der Republik: Freiheit als Mensch; Abh\u00e4ngigkeit von einer gemeinsamen Gesetzgebung als Untertan; Gleichheit der Gesellschaftsglieder als Staatsb\u00fcrger. = Urmodell nach Rechtsbegriff und Grundlage jeder b\u00fcrgerlichen Verfassung.<br \/>\nNun hat aber die republikanische Verfassung au\u00dfer der Lauterkeit ihres Ursprungs, aus dem reinen Quell des Rechtsbegriffs entsprungen zu sein, noch die Aussicht in die gew\u00fcnschte Folge, n\u00e4mlich den ewigen Frieden; wovon der Grund dieser ist. &#8211; Wenn (wie es in dieser Verfassung nicht anders sein kann) die Beistimmung der Staatsb\u00fcrger dazu erfordert wird, um zu beschlie\u00dfen, ob Krieg sein solle, oder nicht, so ist nichts nat\u00fcrlicher, als dass, da sie alle Drangsale des Krieges \u00fcber sich selbst beschlie\u00dfen m\u00fcssten (als da sind: selbst zu fechten, die Kosten des Krieges aus ihrer eigenen Habe herzugeben; die Verw\u00fcstung, die er hinter sich l\u00e4sst, k\u00fcmmerlich zu verbessern; zum \u00dcberma\u00dfe des \u00dcbels endlich noch eine den Frieden selbst verbitternde, nie (wegen naher, immer neuer Kriege) zu tilgende Schuldenlast selbst zu \u00fcbernehmen), sie sich sehr bedenken werden, ein so schlimmes Spiel anzufangen: da hingegen in einer Verfassung, wo der Untertan nicht Staatsb\u00fcrger, die also nicht republikanisch ist, es die unbedenklichste Sache von der Welt ist, weil das Oberhaupt nicht Staatsgenosse, sondern Staatseigent\u00fcmer ist, an seinen Tafeln, Jagden, Lustschl\u00f6ssern, Hoffesten u. d. gl. durch den Krieg nicht das Mindeste einb\u00fc\u00dft, diesen also wie eine Art von Lustpartie aus unbedeutenden Ursachen beschlie\u00dfen und der Anst\u00e4ndigkeit wegen dem dazu allezeit fertigen diplomatischen Corps die Rechtfertigung desselben gleichg\u00fcltig \u00fcberlassen kann.<br \/>\n<republikanische Verfassung als Friedensbedingung: Kriterium die Kriegsbereitschaft der Staatsb\u00fcrger; ist das Oberhaupt Staatseigent\u00fcmer, dann wird der Krieg zur \u201eLustpartie\u201c-.><br \/>\nDamit man die republikanische Verfassung nicht (wie gemeiniglich geschieht) mit der demokratischen verwechsele, muss folgendes bemerkt  werden. Die Formen eines Staats (civitas) k\u00f6nnen entweder nach dem Unterschiede der Personen, welche die oberste Staatsgewalt inne haben, oder nach der Regierungsart des Volks durch sein Oberhaupt, er mag sein, welcher er wolle, eingeteilt werden; die erste hei\u00dft eigentlich die Form der Beherrschung (forma imperii), und es sind nur drei derselben m\u00f6glich, wo n\u00e4mlich entweder nur Einer, oder Einige unter sich verbunden, oder Alle zusammen, welche die b\u00fcrgerliche Gesellschaft ausmachen, die Herrschergewalt besitzen (Autokratie, Aristokratie und Demokratie, F\u00fcrstengewalt, Adelsgewalt und Volksgewalt). Die zweite ist die Form der Regierung (forma regiminis) und betrifft die auf die Constitution (den Act des allgemeinen Willens, wodurch die Menge ein Volk wird) gegr\u00fcndete Art, wie der Staat von seiner Machtvollkommenheit Gebrauch macht: und ist in dieser Beziehung entweder republikanisch  oder despotisch. Der Republikanismus ist das Staatsprinzip der Absonderung der ausf\u00fchrenden Gewalt (der Regierung) von der gesetzgebenden; der Despotismus ist das der eigenm\u00e4chtigen Vollziehung des Staats von Gesetzen, die er selbst gegeben hat, mithin der \u00f6ffentliche Wille, sofern er von dem Regenten als sein Privatwille gehandhabt wird. &#8211; Unter den drei Staatsformen ist die der Demokratie im eigentlichen Verstande des Worts notwendig ein Despotismus, weil sie eine exekutive Gewalt gr\u00fcndet, da alle \u00fcber und allenfalls auch wider Einen (der also nicht mit einstimmt), mithin Alle, die doch nicht Alle sind, beschlie\u00dfen; welches ein Widerspruch des allgemeinen Willens mit sich selbst und mit der Freiheit ist.<br \/>\n<Kant unterscheidet zwischen Formen der Beherrschung (F\u00fcrstengewalt, Adelsgewalt, Volksgewalt) und Formen der Regierung (Republikanismus: Absonderung der ausf\u00fchrenden von der gesetzgebenden Gewalt bzw. Despotismus: eigenm\u00e4chtige Vollziehung von Gesetzen, Handhabung des \u00f6ffentlichen Willens von dem Regenten als Privatwille). Demokratie gr\u00fcndet eine exekutive Gewalt, wobei der allgemeine im Widerspruch mit sich selbst ist.><br \/>\nAlle Regierungsform n\u00e4mlich, die nicht repr\u00e4sentativ ist, ist eigentlich eine Unform, weil der Gesetzgeber in einer und derselben Person zugleich Vollstrecker seines Willens (so wenig wie das Allgemeine des Obersatzes in einem Vernunftschlusse zugleich die Subsumtion des Besondern unter jenem im Untersatze) sein kann; und wenn gleich die zwei andern Staatsverfassungen so fern immer fehlerhaft sind, dass sie einer solchen Regierungsart Raum geben, so ist es bei ihnen doch wenigstens m\u00f6glich, dass sie eine dem Geiste eines repr\u00e4sentativen Systems gem\u00e4\u00dfe Regierungsart ann\u00e4hmen, wie etwa Friedrich II. wenigstens sagte: er sei blo\u00df der oberste Diener des Staats*), da hingegen die demokratische es unm\u00f6glich macht, weil Alles da Herr sein will. &#8211; Man kann daher sagen: je kleiner das Personale der Staatsgewalt (die Zahl der Herrscher), je gr\u00f6\u00dfer dagegen die Repr\u00e4sentation derselben, desto mehr stimmt die Staatsverfassung zur M\u00f6glichkeit des Republikanismus, und sie kann hoffen, durch allm\u00e4hliche Reformen sich dazu endlich zu erheben. Aus diesem Grunde ist es in der Aristokratie schon schwerer als in der Monarchie, in der Demokratie aber unm\u00f6glich anders als durch gewaltsame Revolution zu dieser einzigen vollkommen rechtlichen Verfassung zu gelangen. Es ist aber an der Regierungsart*) dem Volk ohne alle Vergleichung mehr gelegen, als an der Staatsform (wiewohl auch auf dieser ihre mehrere oder mindere Angemessenheit zu jenem Zwecke sehr viel ankommt). Zu jener aber, wenn sie dem Rechtsbegriffe gem\u00e4\u00df sein soll, geh\u00f6rt das repr\u00e4sentative System, in welchem allein eine republikanische Regierungsart m\u00f6glich, ohne welches sie (die Verfassung mag sein, welche sie wolle) despotisch und gewaltt\u00e4tig ist. &#8211; Keine der alten sogenannten Republiken hat dieses gekannt, und sie mussten sich dar\u00fcber auch schlechterdings in dem Despotismus aufl\u00f6sen, der unter der Obergewalt eines Einzigen noch der ertr\u00e4glichste unter allen ist.<br \/>\n<repr\u00e4sentative Regierungsform: Gesetzgeber ist nicht zugleich Vollstrecker seines Willens; Gesetzgebung und Regierung nicht in einer Hand, f\u00fcr Gewaltenteilung;eine dem Geistes eines repr\u00e4sentativen Systems gem\u00e4\u00dfe Regierungsart: Friedrich II. wenigstens sagte: er sei blo\u00df der oberste Diener des Staats><\/p>\n<p>*) Man hat die hohen Benennungen, die einem Beherrscher oft beigelegt werden (die eines g\u00f6ttlichen Gesalbten, eines Verwesers des g\u00f6ttlichen Willens auf Erden und Stellvertreters desselben), als grobe, schwindlig machende Schmeicheleien oft getadelt; aber mich d\u00fcnkt, ohne Grund. &#8211; Weit gefehlt, dass sie den Landesherrn sollten hochm\u00fctig machen, so m\u00fcssen sie ihn vielmehr in seiner Seele dem\u00fctigen, wenn er Verstand hat (welches man doch voraussetzen muss) und es bedenkt, dass er ein Amt \u00fcbernommen habe, was f\u00fcr einen Menschen zu gro\u00df ist, n\u00e4mlich das Heiligste, was Gott auf Erden hat, das Recht der Menschen, zu verwalten, und diesem Augapfel Gottes irgend worin zu nahe getreten zu sein jederzeit in Besorgnis stehen muss.\u201c<br \/>\n<Monarch \u00fcbernimmt ein Amt, \u201ewas f\u00fcr einen Menschen zu gro\u00df ist, n\u00e4mlich das Heiligste, was Gott auf Erden hat, das Recht der Menschen, zu verwalten, und diesem Augapfel Gottes irgend worin zu nahe getreten zu sein jederzeit in Besorgnis stehen muss.\u201c ><\/p>\n<p>Dazu Wehler, geschichtswissenschaftliches Urteil zu preu\u00dfischem Adel:<br \/>\nIn der Realit\u00e4t der preu\u00dfischen Gesellschaft widersprach der Adel Kants Konzeption eines allgemein g\u00fcltigen Menschenrechts. Hans-Ulrich Wehler beschreibt in seiner \u201eDeutschen Gesellschaftsgeschichte\u201c das Bild der Wissenschaft von der Realit\u00e4t des Adels (S.140-144) wie folgt: Folgt man einem verbreiteten Begriffsverst\u00e4ndnis, bildet der Adel die \u201epolitisch und sozial privilegierte F\u00fchrungsschicht in traditional bestimmten politischen Verb\u00e4nden\u201c. Wie allgemein in Europa finden sich auch auf deutschem Boden fr\u00fchzeitig die beiden Typen des h\u00f6heren und niederen Adels. Seit der Mitte des 11. Jahrhunderts ist \u201eder im F\u00fcrstentum gipfelnde Hochadel als neuer Geburtsstand\u201c neben dem Niederadel des sich aus freien Berufskriegern und Ministerialen rekrutierenden Rittertums deutlich erkennbar. W\u00e4hrend desselben Prozesses, in dem aus der lockeren \u201edynamischen Genossenschaft\u201c der Ritter seit dem 13. Jahrhundert eine feste \u201eritterliche Korporation\u201c wurde, schloss diese sich mit zunehmender Erblichkeit der Lehen und \u00c4mter gleichfalls als Geburtsstand gegen neuen Zustrom ab.<br \/>\nAuch im ausgehenden 18. Jahrhundert war der deutsche Adel noch derart in Hoch- und Niederadel geschieden, obwohl er sich dar\u00fcber hinaus nach einer Vielzahl von \u201eTeil- und Rangklassen\u201c untergliederte. Trotz aller internen Differenzierungen verk\u00f6rperte er in seiner Au\u00dfenansicht am ausgepr\u00e4gtesten die Merkmale \u201est\u00e4ndischer Lage\u201c schlechthin, insbesondere die Standeseigenschaften \u201etraditionaler Gebundenheit\u201c, korporativer Koh\u00e4sion und sozialer Ehre an der Spitze einer rechtlich festgelegten und im Zeitbewusstsein weithin g\u00fcltigen Rangskala. Er besa\u00df eine Elitenposition, die ihm in der feudal-patrimonialen Gesellschaft zahlreiche juristische und soziopolitische Vorrechte einschlie\u00dflich \u00f6konomischer Monopolchancen einr\u00e4umte, seinen Leitbildern der Lebensf\u00fchrung und seinem konventionalen Ehrenkodex vor den Anspr\u00fcchen aller anderen St\u00e4nde normative Kraft gab.<br \/>\nAus dem lands\u00e4ssigen Niederadel, dem Briefadel und der Reichsritterschaft stammten sowohl zahlreiche Offiziere und Beamte als auch die Angeh\u00f6rigen der Domkapitel und Damenstifte, die f\u00fcr nachgeborene katholische Adelss\u00f6hne und \u2013t\u00f6chter, wenn sie vier bis sechzehn reinadlige Vorfahren nachweisen konnten, als standesgem\u00e4\u00dfe Versorgungseinrichtungen fungierten.<br \/>\nS.142 Als Ausfluss der Grundherrschaft besa\u00df der Adel feudalrechtliche Anspr\u00fcche auf Naturalabgaben und Rentenzahlungen, auf Zwangsgesindedienste und andere Dienstleistungen, nicht zuletzt auf die lukrative Lokaljustiz. Im Einzugsbereich der nordostdeutschen Gutsherrschaft kam mit wachsender Eigenwirtschaft der Anspruch auf ausgedehnte Arbeitsleistungen schollenpflichtiger, erbuntert\u00e4niger Bauern und Tagel\u00f6hner auf den ritterlichen Gro\u00dfbetrieben noch hinzu.<br \/>\nNach geltendem Landesrecht, welches durch das Allgemeine Landrecht (ALR) noch einmal unterst\u00fctzt wurde, sollte nur der Adel herrschaftliche Rechte \u00fcber Gutsuntertanen aus\u00fcben, \u201ezum Besitze adliger G\u00fcter\u201c und zur Bildung von Fideikommissen, S.143 also rechtlich speziell gebundenen, prinzipiell unver\u00e4u\u00dferlichen, strenger Erbfolge unterliegenden Familienbesitzungen, berechtigt sein. Der preu\u00df\u00edsche Landadelige \u00fcbte die dem Gute anklebende niedere Gerichtsbarkeit aus, h\u00e4ufig praktisch umgesetzt von formal geschulten Justitiaren. Zu den jura feudalica des Gutsadels geh\u00f6rten au\u00dferdem die Polizeigewalt, das Kirchenpatronat, die Schulaufsicht, die Siegelf\u00fchrung, das Jagdrecht sowie das Brau- und Branntweinmonopol mit anderen Bann- und Zwangsgerechtigkeiten.<br \/>\nDadurch trat dem Erbuntert\u00e4nigen sein \u201egn\u00e4diger Herr\u201c als Arbeitgeber, Richter, Jagd- und Patronatsherr und als Kompaniechef gegen\u00fcber. Es bestand eine Scheidewand zwischen dem Adel und allen anderen St\u00e4nden. Die \u00fcberall scharf ausgebildete Rechtsungleichheit zugunsten des Adels, ein Erbe der Hochzeit st\u00e4ndischen Wesens, \u00e4u\u00dferte sich im Konfliktfall in betr\u00e4chtlichen Vorz\u00fcgen seiner Lage.<br \/>\nDie Rechtsungleichheit bedeutete z.B., dass der Adel noch immer nicht der lokal-regionalen staatlichen Gerichtsbarkeit unterworfen war. In Hannover blieb das Hofgericht, in Preu\u00dfen das h\u00f6chste Provinzgericht f\u00fcr zivilrechtliche Streitf\u00e4lle von Adligen zust\u00e4ndig. In F\u00e4llen der Kriminalgerichtsbarkeit konnte ihn nur ein (S.144) Obergericht belangen. Er besa\u00df einen Anspruch darauf, im eigenen Haus vernommen und vereidigt zu werden; er war schriftlich vorzuladen, im Gerichtssaal geb\u00fchrte ihm \u201eein Stuhl zum Sitzen\u201c. Im \u00f6ffentlichen Leben stand ihm der Vortritt vor allen nichtadligen St\u00e4nden zu, durchweg auch \u2013 unabh\u00e4ngig vom Dienst- und Lebensalter \u2013 vor b\u00fcrgerlichen Amtsgenossen in derselben Rangstufe der staatlichen Verwaltung.<br \/>\nNur der adlige Rittergutsbesitzer besa\u00df in Preu\u00dfen die Kreis- und Landstandschaft, das aktive und passive Wahlrecht zur Bestimmung des Landrats. Die Grenzlinie zwischen ihm und anderen St\u00e4nden wurde durch Sanktionsdrohungen streng markiert, um die soziale Distanz zu konservieren. Im Allgemeinen verlor ein Edelmann die Standesrechte und sein Adelspr\u00e4dikat, wenn er \u201eein Handwerk und eine Kunst als sein ordentliches Gewerbe, wovon er lebt\u201c betrieb, wenn er die \u201eKaufmannschaft\u201c aus\u00fcbte, eine \u201eunanst\u00e4ndige Bedienung \u00fcber sich nahm\u201c oder bei einem B\u00fcrgerlichen ein Dienstverh\u00e4ltnis einging. Auf dieser Linie schloss auch noch das ALR \u201eb\u00fcrgerliche Nahrung und Gewerbe\u201c genauso f\u00fcr ihn aus wie die Mitgliedschaft in Innungen und Z\u00fcnften. Vermutlich wegen der Verwicklung der kommerzialisierten Ritterg\u00fcter in das Getreideexportgesch\u00e4ft lie\u00df es dagegen den Gro\u00dfhandel ohne Gildenzwang als Ausnahme zu.<\/p>\n<p> b\u00fcrgerlichen Rechte gef\u00fchrt wird. Negative Friedenswirkung: Ein langer Frieden f\u00fchrt zur moralischen Schw\u00e4chung der Denkungsart.<\/p>\n<p>Historische Urteile \u00fcber Preu\u00dfen: Preu\u00dfen als Milit\u00e4rstaat<br \/>\nKant sieht in einem disziplinierten Heer einen B\u00fcrgen der \u00f6ffentlichen Ruhe. Eine Regierung kann hier ohne Bedenken Rede- und Meinungsfreiheit gew\u00e4hren. R\u00e4sonieren ja, aber unter der Bedingung des Gehorsams. Den Gehorsam sieht er in Preu\u00dfen gew\u00e4hrleistet.<br \/>\nDer Enkel des \u201cGro\u00dfen Kurf\u00fcrsten\u201c, Friedrich Wilhelm I.(1713-1740), ist als Soldatenk\u00f6nig in die Geschichte eingegangen. Er dr\u00fcckte Staat und Gesellschaft einen soldatischen Stempel auf und ordnete das Staatswesen neu, indem er alle Institutionen, St\u00e4nde und Interessen unter die Belange der Armee stellte. Staat und Heer bekamen eine einheitliche Verfassung. Das Milit\u00e4r wurde zum dominierenden Instrument der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Innern des Landes. In der Rangfolge des Hofes standen die h\u00f6chsten Offiziere an der Spitze. Seit 1725 trug Friedrich Wilhelm I. selbst nur noch Uniform. Mit dem Kantonreglement von 1733 setzte er ein neues Rekrutierungssystem durch, das die zeitweilige R\u00fcckkehr der Truppenteile auf die heimatliche Scholle zulie\u00df (Soldatenbauer). F\u00fcr das Heer wurde das hierarchische Prinzip des Gehorsams von \u201coben nach unten\u201c durchgesetzt. Die soziale Hierarchie kam zum Tragen. So wie sich Adlige und Bauern als Gutsherren und b\u00e4uerliche Untertanen gegen\u00fcberstanden, so begegneten sie sich in der Armee nun als Offiziere und Soldaten. Die Rekrutierung der Mannschaften war mit Schwierigkeiten verbunden und durch weitere Anwerbungen nichtpreu\u00dfischer Deutscher f\u00fcr den Armeedienst begleitet. Doch trotz der Umwandlung Preu\u00dfens in einen Milit\u00e4rstaat f\u00fchrte der &#8222;Soldatenk\u00f6nig&#8220; nur einen einzigen Krieg, den Gro\u00dfen Nordischen Krieg (1700-1721) gegen Schweden zu Beginn seiner Regierungszeit. Das Heer verschlang 85 % des Staatshaushalts. Auch sein Sohn und Nachfolger, Friedrich II., lie\u00df als Kronprinz wenig kriegerische Neigungen erkennen und \u00e4u\u00dferte sich wie folgt:<br \/>\n\u201eDer Krieg ist ein solcher Abgrund des Jammers, sein Ausgang so wenig sicher und seine Folgen f\u00fcr ein Land so verheerend, dass es sich die Landesherren gar nicht genug \u00fcberlegen k\u00f6nnen, ehe sie ihn auf sich nehmen. Ich bin \u00fcberzeugt, s\u00e4hen die K\u00f6nige einmal ein schonungsloses Bild von all dem Elend des Volkes, es griffe ihnen ans Herz.\u201c<br \/>\nAn diese Bewertung hielt sich Friedrich jedoch selbst durchaus nicht. Schon wenige Monate nach seinem Regierungsantritt begann Friedrich die verlustreichste Serie von Kriegen, die Europa nach dem Drei\u00dfigj\u00e4hrigen Krieg erdulden musste. Die Truppenst\u00e4rke erweiterte er bis zum Ende seiner Regierung auf 200.000 Mann.<br \/>\nDie von Friedrich II. forcierte intensive Erweiterung von Verwaltung und Wirtschaft diente ausschlie\u00dflich dem Ausbau Preu\u00dfens zur Milit\u00e4rmacht. Aus dem Armeedienst ausgeschiedene Offiziere erhielten eine sichere Stellung als Beamte, so dass sich ein zum Gehorsam verpflichtetes Beamtentum herausbildete. Damit fand der Staatsgedanke der Militarisierung des \u00f6ffentlichen Lebens in Preu\u00dfen seinen besonderen Ausdruck. Unterordnung und Pflichterf\u00fcllung durchdrangen alle Bereiche der Gesellschaft. Die moralische Rechtfertigung von Krieg und Frieden lebte Friedrich II. durch Entsagung, Dienstbereitschaft und Opfermut vor. Aber erst einhundert Jahre sp\u00e4ter sollte dieses disziplinierte Verhalten Motivation und Norm f\u00fcr das Volk werden. Der Militarisierung des Staates nach innen korrespondierte ein Machtzuwachs nach au\u00dfen. Mitte des 18. Jahrhunderts waren Preu\u00dfen und \u00d6sterreich gleicherma\u00dfen erstarkt, so dass sie um die Vormachtstellung unter den deutschen Einzelstaaten k\u00e4mpften. Nach dem Ende des Siebenj\u00e4hrigen Krieges (1756-1763), dessen Ausgang trotz Friedrichs F\u00e4higkeiten als Feldherr zeitweise ungewiss war, hatte sich das Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnis zwischen den beiden Staaten zwar nicht wesentlich ver\u00e4ndert, doch hatte sich Preu\u00dfen als erstrangige Milit\u00e4rmacht erwiesen und war neben \u00d6sterreich zur zweiten deutschen Gro\u00dfmacht aufgestiegen.<br \/>\nBesondere Bedeutung erlangte die Armee in der Regierungszeit des Soldatenk\u00f6nigs Friedrich Wilhelm I. (1713 bis 1740). Die Armee genoss Priorit\u00e4t im sich nunmehr herausbildenden preu\u00dfischen Staat, der ohne Armee undenkbar wurde. Bereits bei seinem Regierungsantritt 1713 ver\u00e4nderte Friedrich Wilhelm die Rangtabelle drastisch und privilegierte die milit\u00e4rischen W\u00fcrdentr\u00e4ger vor den zivilen. Anstelle des abgeschafften zivilen Oberk\u00e4mmerers f\u00fchrte nun ein Generalfeldmarschall die Tabelle an. Ihm folgten der Statthalter und die Generale der Infanterie. Der K\u00f6nig trug fortan nur noch Uniform. Am 4. M\u00e4rz 1713 wurde die Miliz, die eine St\u00e4rke von 7.767 Mann hatte, aufgel\u00f6st. Die Miliz, die nur w\u00f6chentlich am Sonntag exerzierte und daher kaum als milit\u00e4rische Einheit wahrgenommen wurde, hatte den milit\u00e4rischen Ansichten Friedrich Wilhelms I. nicht entsprochen. Auch modisch folgte ein tiefer Schnitt zur Praxis des Vorg\u00e4ngers. Noch 1713 f\u00fchrte der K\u00f6nig den Soldatenzopf als Pflichtmode f\u00fcr sein Heer ein und verbot das Tragen der Allongeper\u00fccke, die sein Vater noch trug.<br \/>\nIn der Zeit als Kronprinz hatte Friedrich Wilhelm seine Grundprinzipien der Staatsf\u00fchrung erarbeitet. Preu\u00dfen war unter der F\u00fchrung seines Vaters eine europ\u00e4ische Mittelmacht, die keine eigenst\u00e4ndige Au\u00dfenpolitik betreiben konnte und nur gegen Hilfsgelder anderer M\u00e4chte seine Armee unterhalten konnte. Die Unterhaltung der Armee aus eigenen Mitteln, zentraler Staatszweck Friedrich Wilhelms, war allerdings nur durch die Umbildung des eigenen Staates m\u00f6glich. Mit dem Tode des K\u00f6nigs Friedrich I. wurde durch seinen Nachfolger der gesamte Haushalt zusammengestrichen und die kostspielige Hofhaltung auf ein Minimum reduziert. Die freigewordenen Finanzmittel wurden stattdessen der Armee zum Unterhalt zugef\u00fchrt. Das f\u00fchrte wiederum dazu, dass nach der Beendigung des Spanischen Erbfolgekriegs (1714) und dem Wegfall der Subsidienzahlungen eben nicht mehr das halbe Heer reduziert werden musste, so wie es alle anderen europ\u00e4ischen M\u00e4chte im Anschluss taten. Der Mannschaftsbestand des preu\u00dfischen Heeres konnte bedingt durch finanzielle Zufl\u00fcsse aus den Einsparungen der anderen Ressorts zwischen 1713 bis 1715 um sieben Regimenter verst\u00e4rkt werden. Die Verst\u00e4rkung geschah nach dem Prinzip der freien Werbung, so dass jedes Regiment auf eigene Faust agierte und teilweise durch illegale Betr\u00fcgereien seinen Rekrutenbedarf deckte. Dieses Vorgehen f\u00fchrte zu einer Massenflucht der dienstf\u00e4higen Bev\u00f6lkerung in das \u201enahe Ausland\u201c und zu einem Ansteigen der Desertionsrate. Um dem Aderlass an Bev\u00f6lkerung und Wirtschaftskraft zu begegnen, wurde eine Vielzahl von Ma\u00dfnahmen ergriffen. Zun\u00e4chst versuchte der K\u00f6nig durch angedrohte Bestrafung der Fl\u00fcchtlinge der Entwicklung entgegenzuwirken. Dies brachte aber keine Besserung. Am 9. Mai 1714 f\u00fchrte der K\u00f6nig per Dekret die allgemeine Dienstpflicht f\u00fcr alle jungen M\u00e4nner ein. Zumindest de jure bestand damit eine allgemeine Wehrpflicht. Diese blieb aber undurchf\u00fchrbar, da der Entwicklungsstand des fr\u00fchneuzeitlichen Staatswesens noch zu gering war und eine \u00dcberforderung der feudal-st\u00e4ndischen Gesellschaft nach sich zog. Um die Desertionsrate zu begrenzen, erteilten offizielle Stellen zunehmend Urlaubsscheine f\u00fcr die Dienstverpflichteten. Dies brachte dann tats\u00e4chlich ab Mitte der 1720er Jahre Verbesserungen mit sich. Nach und nach verzichteten die verantwortlichen Stellen auf inl\u00e4ndische Werbungen. Stattdessen wurden vermehrt Werbungen im Ausland durchgef\u00fchrt, die den Rekrutenbedarf zu einem Anteil von 30 Prozent deckten. Betroffene Gebiete waren die anderen Staaten im Heiligen R\u00f6mischen Reich, ferner Polen, Russland, S\u00fcdosteuropa und Irland. Diese wehrten sich gegen das Vorgehen Preu\u00dfens und erlie\u00dfen Werbeverbote. Ausdr\u00fccklich wurden die Menschen aufgefordert, beim Heranr\u00fccken preu\u00dfischer Rekrutierungstrupps die Sturmglocken zu l\u00e4uten. Kurhannover erlie\u00df am 14. Dezember 1731 folgende Verordnung gegen preu\u00dfische Rekrutierungen:<br \/>\n\u201ePreu\u00dfische und andere Werber \u2026 sollen als Stra\u00dfen- und Menschenr\u00e4uber, St\u00f6rer des Landfriedens und Verletzer unserer Hoheit traktiert und, wenn sie schuldig befunden werden, am Leben gestraft werden. \u2026 Wer einen preu\u00dfischen Werber tot oder lebendig einliefert, erh\u00e4lt aus der Kriegskasse f\u00fcnfzig Taler.\u201c<br \/>\nIm Inland gingen die Rekrutierenden dazu \u00fcber, alle dienstf\u00e4higen M\u00e4nner in regional spezifische Listen einzutragen (\u201ezu enrollieren\u201c) und nur einen Teil davon im Bedarfsfall zu rekrutieren. Daraus entwickelte sich durch diverse k\u00f6nigliche Verordnungen im Jahr 1733 ein rechtsverbindliches Rekrutierungssystem, das so genannte Kantonreglement, das bis 1814 Bestand haben sollte. Ziel war es, die oftmals gewaltsamen Werbungen der Armee zu beenden. Das Kantonreglement erzwang eine Registrierung  aller m\u00e4nnlichen Kinder zum Milit\u00e4rdienst. Zus\u00e4tzlich wurde das Land in Kantone unterteilt, denen jeweils ein Regiment zugeteilt wurde, aus dem es die Wehrpflichtigen rekrutierte. Die Dienstzeit eines Kantonisten (Wehrpflichtigen) betrug in der Regel zwei bis drei Monate im Jahr. Den Rest des Jahres konnten die Soldaten zu ihren H\u00f6fen zur\u00fcckkehren. St\u00e4dtische B\u00fcrger waren oft vom Milit\u00e4rdienst befreit, hatten aber f\u00fcr die Soldaten Quartiere bereitzustellen.<br \/>\nDie Vergr\u00f6\u00dferung des Heeres wurde auch in der Folgezeit vorangetrieben. 1719 z\u00e4hlte es bereits 54.000, 1729 70.000, 1739 \u00fcber 80.000 Mann, darunter waren 26.000 angeworbene Ausl\u00e4nder. (zum Vergleich: im Jahre 1739 hatte \u00d6sterreich 100.000 Mann, Russland 130.000 Mann, Frankreich 160.000 Mann unter Waffen). Da sich die Heere der anderen M\u00e4chte nach 1713 bis 1740 deutlich verringert hatten, wog der Zuwachs der preu\u00dfischen Armee schwerer. Den allgemeinen Abr\u00fcstungsbestrebungen lag ein stabiles M\u00e4chtegleichgewicht in Europa zu Grunde, das eine relativ friedliche Periode nach sich zog. Preu\u00dfen steckte \u201eals Zwerg in der R\u00fcstung eines Riesen\u201c. In der Rangfolge der europ\u00e4ischen Staaten an 13. Stelle stehend, besa\u00df es die dritt- oder viertst\u00e4rkste Milit\u00e4rmacht. Insgesamt gab Preu\u00dfen zu dieser Zeit 85 % seiner Staatsausgaben f\u00fcr das Heer aus. Im Vergleich dazu lagen die Heeresausgaben der anderen M\u00e4chte bei etwa 40 bis 50 % der Staatsausgaben. Von der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben des preu\u00dfischen Staatshaushaltes, die 1740 rund sieben Millionen Taler betrugen, wurden f\u00fcnf Millionen Taler f\u00fcr die Armee verbraucht und aus dem Rest die Kosten f\u00fcr die Hofhaltung und die Verwaltung bestritten. Aus den Ersparnissen wurde bis 1740 ein Kriegsschatz von acht Millionen Taler zusammengetragen. Was zur Ebenb\u00fcrtigkeit mit den Gro\u00dfmachtheeren noch fehlte, wurde durch die Qualit\u00e4t der Ausbildung wettgemacht.<br \/>\nDie Armee lag in dem nun folgenden Frieden von 1715 bis 1740 verteilt auf die st\u00e4dtischen B\u00fcrgerquartiere und wurde von der st\u00e4dtischen Akzise und den Grundsteuern unterhalten. Durch ihren Massenbedarf an Nahrung, Bekleidung und Ausr\u00fcstung wurde sie der gr\u00f6\u00dfte Konsument und Arbeitgeber in Preu\u00dfen. Auch die eigene R\u00fcstungsindustrie wurde zur Versorgung der Armee mit Waffen und Ausr\u00fcstung ausgebaut. Es wurden unter anderem die K\u00f6nigliche Preu\u00dfische Gewehrfabrique und das K\u00f6nigliche Lagerhaus als bedeutende Produktionszentren errichtet. Wurde die Armee mobilisiert, so erfolgte sofort eine Unterbrechung des wirtschaftlichen Kreislaufs, die Steuerzahlung sank und die Armee musste vom Kriegsschatz unterhalten werden. Aufgrund dieser Wechselwirkungen vermied es der K\u00f6nig in kriegerische Konflikte hineingezogen zu werden, so dass der Pommernfeldzug von 1715\/16, einer Episode des Nordischen Krieges, der einzige Kriegseinsatz der Armee in der Regierungszeit von Friedrich Wilhelm I. war.<br \/>\nAls Lehr- und Mustertruppe diente das K\u00f6nigs-Regiment der Langen Kerls in Potsdam. Dieses Regiment entsprang der Soldatenliebhaberei des \u201eSoldatenk\u00f6nigs\u201c. Der K\u00f6nig lie\u00df in allen Himmelsrichtungen Europas Werbeoffiziere aussenden, um aller gro\u00df gewachsenen M\u00e4nner ab 1,88 Meter habhaft zu werden, die es gab. Diese Leidenschaft des K\u00f6nigs f\u00fcr \u201elange Kerls\u201c hatte einen praktischen Sinn, da die langen Kerls F\u00fcsile (Steinschlossgewehre) mit l\u00e4ngeren L\u00e4ufen handhaben konnten. Der Ladestock konnte schneller aus dem Vorderlader gezogen und eingef\u00fchrt werden. Damit konnten diese genauer und weiter im Gefecht schie\u00dfen, worin ein entscheidender Vorteil gegen\u00fcber anderen Armeen lag. Das Regiment der langen Kerls umfasste drei Bataillone mit 2400 Mann. Die Langen Kerls waren bildhafter Ausdruck des gut gef\u00fchrten Heeres und der soldatischen Staatsraison unter Friedrich Wilhelm. Die Armee verk\u00f6rperte gleichzeitig das in Preu\u00dfen drastisch ver\u00e4nderte Verh\u00e4ltnis zu absolutistischer Reputation und Herrschaftssymbolik, weg vom Hofstaat hin zum effektiv gelenkten Milit\u00e4rstaat. Die Soldaten dienten dem K\u00f6nig zur Repr\u00e4sentation der preu\u00dfischen Monarchie. Statt h\u00f6fischer Prachtentfaltung und Festlichkeiten bei Staatsempf\u00e4ngen hatte das Milit\u00e4r bei den offiziellen Anl\u00e4ssen, z.B. F\u00fcrstenempf\u00e4ngen,  h\u00e4ufig die zentrale Rolle inne. Programmpunkte waren die Besichtigung der Riesengarde, Durchf\u00fchrung mehrerer Revuen, Artillerieschie\u00dfen und der Besuch des Berliner Zeughauses. Auch Man\u00f6ver mit Abschluss einer Parade geh\u00f6rten zu den offiziellen Anl\u00e4ssen. Gelegentlich kam noch die feierliche \u00dcbergabe eines Regiments hinzu.<br \/>\nDem Adel wurden im Zuge des anhaltenden Ausbaus des absolutistischen Zentralstaates seine politischen Rechte aus der mittelalterlichen st\u00e4ndischen Ordnung mehr und mehr genommen. Als Ausgleich erhielt er eine gr\u00f6\u00dfere wirtschaftliche Unabh\u00e4ngigkeit und wurde \u00fcber den Offizierskorps der Armee an die Monarchie gebunden. So bestand das Offizierskorps seit der Regierungszeit Friedrich Wilhelm I. im Wesentlichen aus Angeh\u00f6rigen des Adels. Dies war in Europa einzigartig. Obwohl auch die Offizierskorps in \u00d6sterreich, Frankreich, Schweden und Russland \u00fcberwiegend vom Adel gepr\u00e4gt waren, stammten in Preu\u00dfen fast alle Offiziere aus dem ans\u00e4ssigen Ritterstand. Dieser musste allerdings regelrecht systematisch gezwungen werden, in die Armee einzutreten. Friedrich Wilhelm I. verbot au\u00dferdem dem Adel den Milit\u00e4rdienst in einer anderen als der preu\u00dfischen Armee. Der Adelsanteil schwankte zwischen den einzelnen Regimentern bzw. Truppengattungen erheblich. So waren in den leichten Truppen wie den Husaren erheblich mehr Offiziere b\u00fcrgerlicher oder b\u00e4uerlicher Herkunft als in alten und prestigetr\u00e4chtigen Feldregimentern. Weiterhin erlie\u00df Friedrich die Anordnung, dass der Adel seine S\u00f6hne im Alter von 12\u201318 Jahren zur Ausbildung und Erziehung in das neu geschaffene Kadettenkorps zu geben hatte. Unter seiner Regentschaft rekrutierte sich ein F\u00fcnftel des Offiziersnachwuchses aus den Kadettenh\u00e4usern. Das Kadettenkorps diente aber nicht nur der Vorbereitung auf den Offiziersdienst, sondern besa\u00df auch eine starke soziale Komponente. Unbemittelte Adlige konnten ihre S\u00f6hne hier versorgt wissen. Somit wurde der Adel, \u00e4hnlich den einfachen Bauern oder B\u00fcrgern, einer Dienstpflicht unterworfen. Grunds\u00e4tzlich wurden in Friedenszeiten nur in Ausnahmef\u00e4llen langgediente und besonders bew\u00e4hrte nichtadlige Unteroffiziere zu Offizieren ernannt. Aufgrund dieser Rekrutierungspraxis bildeten sich im Verlauf des 18. Jahrhunderts regelrechte Milit\u00e4rdynastien heraus, wobei einzelne Familien immer wieder in denselben Regimentern dienten. Zahlenm\u00e4\u00dfig entwickelte sich das Offizierskorps im 18. Jahrhundert wie folgt: Von 1713 bis 1786 stieg die Zahl der Offiziere von 1163 auf 5511 (x 4,7), von 1740 bis 1786 von 2523 auf 5511 (x 2,2).<br \/>\nSeit der Zeit des Soldatenk\u00f6nigs wurde die preu\u00dfische Armee von den Zeitgenossen anerkennend mit Akkuratesse, Diensteifer, Gehorsam, Pflichtbewusstsein und Effizienz in Verbindung gebracht. In negativer Hinsicht entstanden Stereotype zu Militarismus, Kriegstreiberei, einem barbarischen Strafwesen und gef\u00fchllosen Umgangsformen.<\/p>\n<p>Unter Friedrich dem Gro\u00dfen (1740\u20131786) bis zur Niederlage von 1806<br \/>\nDer Nachfolger von Friedrich Wilhelm I., Friedrich der Gro\u00dfe (1740\u20131786), \u00fcbernahm von seinem Vater eine nahezu perfekt organisierte Armee. Das f\u00fchrte dazu, dass auch weiterhin die Bed\u00fcrfnisse der Armee an die erste Stelle der staatlichen Anstrengungen gesetzt wurden und alle anderen nicht milit\u00e4rischen Bed\u00fcrfnisse zur\u00fcckgestellt wurden. Der Absolutismus erreichte in den ersten Jahrzehnten der Herrschaft Friedrichs seinen H\u00f6hepunkt. Stabilisierend und konservierend f\u00fcr das preu\u00dfische Milit\u00e4rsystem wirkte der zum Dienstadel umgebildete preu\u00dfische Landadel, der als Reservoir f\u00fcr das Offizierskorps ausersehen blieb. Offiziere mit Landbesitz wurden zur Ausnahmeerscheinung und der auf den k\u00f6niglichen Dienst angewiesene Adelige zum Normalfall. Dadurch ergab sich eine Doppelabh\u00e4ngigkeit des Adels, der nur in diesem Treuesystem seinen Einfluss erhalten konnte, w\u00e4hrend Ver\u00e4nderungen seine gesellschaftlich f\u00fchrende Stellung bedrohten. Der K\u00f6nig hatte f\u00f6rmliche Standesschranken ausgebildet, die eine Durchmischung der sozialen Schichten verhinderten. In diesem auf den K\u00f6nig ausgerichteten Gesellschaftssystem standen auf der einen Seite Gutsherr und Offizier, auf der anderen Seite Gutsuntertan und Kantonist. Das Ergebnis dieser verschr\u00e4nkten Standespolitik war die Unterordnung aller zivilgesellschaftlichen Stellen unter den milit\u00e4rischen Bediensteten bei gleichzeitig zunehmenden Erstarrungstendenzen in der weiteren gesellschaftlichen Entwicklung. Mit zunehmender Dauer der Herrschaft Friedrichs II. \u00fcberlebte sich dieses System. Der Hintergrund, der den K\u00f6nig zur Ausbildung dieses starren Gesellschaftssystems unter F\u00fchrung des Offizierskorps bewog, waren seine au\u00dfenpolitischen Maximen, denen er alles andere unterordnete. Preu\u00dfen galt es demnach als Staat im Wettkampf mit seinen Nachbarn zu erhalten und zu vergr\u00f6\u00dfern.<br \/>\nIm Zuge der Kriege festigten sich die so genannten preu\u00dfischen Tugenden. Als preu\u00dfische Tugenden werden die von der protestantisch-calvinistischen Moral und der Aufkl\u00e4rung gepr\u00e4gten Tugenden bezeichnet, die seit Friedrich Wilhelm I. vom preu\u00dfischen Staat propagiert und gef\u00f6rdert wurden. Von den preu\u00dfischen Tugenden leiten sich auch die deutschen Tugenden ab, zu denen unter anderem P\u00fcnktlichkeit, Ordnung und Flei\u00df geh\u00f6rten.<br \/>\nAls Friedrich Wilhelm I. bei seiner Thronbesteigung als preu\u00dfischer K\u00f6nig einen \u00fcberschuldeten Staatshaushalt vorfand, waren Ordnung, Flei\u00df, Bescheidenheit und Gottesf\u00fcrchtigkeit seine Leitmotive f\u00fcr die anschlie\u00dfende Reformierung und Sanierung des Staatswesens. Seinen Beinamen \u201eSoldatenk\u00f6nig\u201c erwarb er sich, als er die schlagkr\u00e4ftige preu\u00dfische Armee aufbaute.<br \/>\nSein Sohn Friedrich der Gro\u00dfe, der im Gegensatz zum Vater ein Sch\u00f6ngeist war, wurde als F\u00fchrer des preu\u00dfischen Heeres in zahlreichen Kriegen zum Sinnbild f\u00fcr Tapferkeit, Gerechtigkeit und Volksverbundenheit. Sp\u00e4ter, als Friedrich im hohen Alter zum sozial isolierten Mann geworden war, galt er immer noch als Vorbild f\u00fcr H\u00e4rte, Pflichtbewusstsein und Disziplin.<br \/>\nDas preu\u00dfische Staatsgebiet war \u00fcber weite Landstriche verteilt, seine Einwohnerschaft heterogen strukturiert. So hing die Mehrheit der Preu\u00dfen dem lutherischen, eine Minderheit dagegen, zu der aber auch das Herrscherhaus z\u00e4hlte, dem calvinistischen Protestantismus und eine weitere Minorit\u00e4t dem Katholizismus an. Nachdem Friedrich der Gro\u00dfe Juden ins Land geholt hatte, existierten insgesamt vier gr\u00f6\u00dfere Religionsgemeinschaften neben einigen kleineren Freikirchen in seinem Staat. Zudem existierten neben der deutschen Bev\u00f6lkerungsmehrheit polnische, sorbische und kaschubische Minderheiten. Friedrich Wilhelm I. verstand sich als moralisches Vorbild all seiner Untertanen, sein Sohn nahm Vernunft und Toleranz als pers\u00f6nliche Verhaltensmaximen an, um einen solch vielf\u00e4ltigen Staat lenken zu k\u00f6nnen.<br \/>\nSie verschafften Preu\u00dfen eine fortschrittliche Rechtsordnung und Verwaltung, ein der Krone gegen\u00fcber loyales Offizierskorps und einen \u201eVernunftpatriotismus\u201c, der seinen Aufstieg vom herk\u00f6mmlichen Barockstaat des Gro\u00dfen Kurf\u00fcrsten zur modernen Gro\u00dfmacht trotz dessen \u00f6konomisch k\u00fcmmerlicher Voraussetzungen \u2013 sandige, magere Ackerb\u00f6den (Preu\u00dfen als \u201edes Heiligen R\u00f6mischen Reiches Deutscher Nation Streusandb\u00fcchse\u201c) mit  gro\u00dfen Verw\u00fcstungen. Galten die Drill und Gehorsam f\u00f6rdernden preu\u00dfischen Tugenden lange Zeit nur f\u00fcr das Milit\u00e4r, bestimmten sie mit der Reichsgr\u00fcndung 1871 die gesamte deutsche Zivilgesellschaft.<br \/>\nDie preu\u00dfischen Tugenden werden in den ersten Zeilen von Ludwig H\u00f6ltys \u201eDer alte Landmann an seinen Sohn\u201c zusammengefasst. Das Gedicht wurde mit der Melodie von \u201eEin M\u00e4dchen oder Weibchen\u201c aus Mozarts Zauberfl\u00f6te unterlegt und t\u00e4glich durch das Glockenspiel der Hof- und Garnisonkirche zu Potsdam, in der Friedrich der Gro\u00dfe urspr\u00fcnglich begraben lag, dargeboten. Der Text lautet:<br \/>\n\u201e\u00dcb\u2019 immer Treu und Redlichkeit, \/ Bis an dein k\u00fchles Grab; \/ Und weiche keinen Fingerbreit \/ Von Gottes Wegen ab. \/ Dann wirst du, wie auf gr\u00fcnen Aun, \/ Durchs Pilgerleben gehn; \/ Dann kannst du, sonder Furcht und Graun, \/ Dem Tod\u2019 ins Auge sehn.\u201c<br \/>\nDie Garnisonkirche (offiziell: Hof- und Garnisonkirche) war eine evangelische Kirche in der historischen Mitte von Potsdam. Erbaut im Auftrag des preu\u00dfischen K\u00f6nigs Friedrich Wilhelm I. nach Pl\u00e4nen des Architekten Philipp Gerlach in den Jahren 1730\u20131735, galt sie als ein Hauptwerk des norddeutschen Barock. Mit fast 90 Metern war sie das h\u00f6chste Bauwerk Potsdams und pr\u00e4gte im ber\u00fchmten Dreikirchenblick zusammen mit der Nikolaikirche und der Heiliggeistkirche das Stadtbild. Der Turm der Garnisonkirche mit einer Gesamth\u00f6he von 88,43 Metern ragte in die Breite Stra\u00dfe hinein. Nachdem das Glockenspiel bis zum Ende des 18. Jahrhunderts zur vollen Stunde verschiedene Chor\u00e4le und zur halben Stunde weltliche Lieder abgespielt hatte, ert\u00f6nte ab 1797 bis 1945 der Stundenchoral \u201eLobe den Herren, den m\u00e4chtigen K\u00f6nig der Ehren\u201c im Wechsel mit dem Halbstunden-Lied \u201e\u00dcb&#8216; immer Treu und Redlichkeit\u201c von Ludwig H\u00f6lty (1748-1776).<br \/>\nDer Soldatenk\u00f6nig verlieh den Fahnen seiner Regimenter ein Fahnenbild, das bis zum Ende der Monarchie Fortbestand haben sollte. Es befand sich auch an vielen zu seiner Regierungszeit erbauten Geb\u00e4uden, wie der Garnisonkirche in Potsdam, und zeigte einen Adler, der mit gespreizten Fl\u00fcgeln zur Sonne fliegt. Dieser trug die Umschrift: \u201eNon soli cedit\u201c (Er weicht nicht der Sonne). Zu jener Zeit regierte in Frankreich der Sonnenk\u00f6nig. Dessen Truppen trugen auf ihren Feldzeichen ihrem K\u00f6nig zu Ehren eine oder mehrere Sonnen. Dass die junge aufstrebende Macht der brandenburgischen Kurf\u00fcrsten nicht zu weichen gewillt war, sollte der Adler, der mit dem Schwert und den zuckenden Blitzen in den bewehrten F\u00e4ngen die Sonne anging, zum Ausdruck bringen.<br \/>\nDie preu\u00dfischen Tugenden sind weder in ihrer Anzahl noch in ihrer Qualit\u00e4t festgelegt und bilden deshalb keinen Kanon. Dabei gehen sie, mit Ausnahme des Gehorsams, auf die christlichen Kardinaltugenden zur\u00fcck. Urspr\u00fcnglich galten die preu\u00dfischen Tugenden lediglich f\u00fcr das Heer und wurden erst sp\u00e4ter von der preu\u00dfischen Gesellschaft, die sich selbst zunehmend am Milit\u00e4r orientierte, \u00fcbernommen. Charakteristisch f\u00fcr das preu\u00dfische Gesellschaftssystem war eine strenge Hierarchie. So galten Treue, Selbstverleugnung zugunsten von Staat und K\u00f6nig (\u201eWer auf die preu\u00dfische Fahne schw\u00f6rt, hat nichts mehr, was ihm selber geh\u00f6rt.\u201c), Tapferkeit ohne Wehleidigkeit (\u201eLerne leiden, ohne zu klagen\u201c), Unterordnung, Mut und Gehorsam (jedoch nicht ohne Freimut) als erstrebenswert. (Selbst)disziplin, eine unerl\u00e4ssliche milit\u00e4rische Tugend, umfasste auch H\u00e4rte, gegen sich noch mehr als gegen andere.<br \/>\nTrotz der Militarisierung des \u00f6ffentlichen Lebens in Preu\u00dfen gab es im 18. Jahrhundert nicht die gleiche Milit\u00e4rbegeisterung wie sp\u00e4ter im Wilhelminismus. Der Soldatenstand war weiterhin verrufen und verhasst. Das Ansehen der Milit\u00e4rs insgesamt niedrig. Die Lasten durch die Einquartierung wurden von der Zivilbev\u00f6lkerung als dr\u00fcckend empfunden. Die Exzesse um die teilweise gewaltsamen Werbungen sorgten bis zur Einf\u00fchrung des Enrollierungssystems daf\u00fcr, dass junge M\u00e4nner aus Preu\u00dfen fl\u00fcchteten und desertierten.<br \/>\nVon den 1740er bis in die 1760er Jahre nutzte Friedrich der Gro\u00dfe in einer langen Reihe von Angriffskriegen die beeindruckenden Streitkr\u00e4fte des Landes, die von seinen Vorg\u00e4ngern aufgebaut worden waren, die Preu\u00dfen effektiv von einer kleinen zu einer gro\u00dfen Macht in Europa erhoben. Die Armee behielt auch nach 1763 die h\u00f6chste staatliche Priorit\u00e4t um das Hauptziel, den Erhalt und die Sicherung des Staates nach innen und au\u00dfen zu gew\u00e4hrleisten. Preu\u00dfen befand sich weiter im \u201eDauerstress kontinuierlicher \u00dcberanstrengung\u201c f\u00fcr die Armee, zulasten der Ausbildung der zivilgesellschaftlichen Kr\u00e4fte.<\/p>\n<p>III. Kapitel: Kant und Obereigentum \u2013 Herrschaft \u00fcber Land und Leute \u2013<br \/>\nKant zum Verh\u00e4ltnis von Staat, Kirche und Gesellschaft<br \/>\nTextauszug Weischedel S. 443-446<br \/>\nText aus: Metaphysik der Sitten B.<br \/>\nKann der Beherrscher als Obereigent\u00fcmer (des Bodens), oder muss er nur als Oberbefehlshaber in Ansehung des Volks durch Gesetze betrachtet werden? Da der Boden die oberste Bedingung ist, unter der allein es m\u00f6glich ist, \u00e4u\u00dfere Sachen als das Seine zu haben, deren m\u00f6glicher Besitz und Gebrauch das erste erwerbliche Recht ausmacht, so wird von dem Souver\u00e4n, als Landesherren, besser als Obereigent\u00fcmer (dominus territorii), alles solche Recht abgeleitet werden m\u00fcssen. Das Volk, als die Menge der Untertanen, geh\u00f6rt ihm auch zu (es ist sein Volk), aber nicht ihm als Eigent\u00fcmer (nach dem dinglichen), sondern als Oberbefehlshaber (nach dem pers\u00f6nlichen Recht). &#8211; Dieses Obereigentum ist aber nur eine Idee des b\u00fcrgerlichen Vereins, um die notwendige Vereinigung des Privateigentums aller im Volk unter einem \u00f6ffentlichen allgemeinen  Besitzer zu Bestimmung des besonderen Eigentums nicht nach Grunds\u00e4tzen der Aggregation (die von den Teilen zum Ganzen empirisch fortschreitet), sondern dem notwendigen formalen Prinzip der Einteilung (Division des Bodens) nach Rechtsbegriffen vorstellig zu machen. Nach diesen kann der Obereigent\u00fcmer kein Privateigentum an irgendeinem Boden haben (denn sonst machte er sich zu einer Privatperson), sondern dieses geh\u00f6rt nur dem Volk (und zwar nicht kollektiv, sondern distributiv genommen) zu; wovon doch ein nomadisch=beherrschtes Volk auszunehmen ist, als in welchem gar kein Privateigentum des Bodens stattfindet. &#8211; Der Oberbefehlshaber kann also keine Dom\u00e4nen, d. i. L\u00e4ndereien zu seiner Privatbenutzung (zu Unterhaltung des Hofes), haben. Denn weil es alsdann auf sein eigen Gutbefinden ank\u00e4me, wie weit sie ausgebreitet sein sollten, so w\u00fcrde der Staat Gefahr laufen, alles Eigentum des Bodens in den H\u00e4nden der Regierung zu sehen und alle Untertanen als grunduntert\u00e4nig (glebae adscripti = zur Scholle Geh\u00f6rige) und Besitzer von dem, was immer nur Eigentum eines Anderen ist, folglich aller Freiheit beraubt (servi) anzusehen. &#8211; Von einem Landesherrn kann man sagen: er besitzt nichts (zu eigen), au\u00dfer sich selbst; denn wenn er neben einem anderen im Staat etwas zu eigen h\u00e4tte, so w\u00fcrde mit diesem ein Streit m\u00f6glich sein, zu dessen Schlichtung kein Richter w\u00e4re. Aber man kann auch sagen: er besitzt alles; weil er das Befehlshaberrecht \u00fcber das Volk hat (jedem das Seine zu Teil kommen zu lassen), dem alle \u00e4u\u00dfere Sachen (divisim) zugeh\u00f6ren.<br \/>\nKommentar: Herrschaft erfolgt insbesondere  als Oberbefehlshaber \u00fcber das Volk als Menge der Untertanen (nach dem pers\u00f6nlichen Recht). Obereigent\u00fcmer\/Oberbefehlshaber hat kein Privateigentum, sondern nur das Volk. Durch das Befehlshaberrecht \u00fcber das Volk besitzt er jedoch alles (er kann jedem das Seine zu Teil kommen lassen).<br \/>\nHieraus folgt: dass es auch keine Corporation im Staat, keinen Stand und Orden geben k\u00f6nne, der als Eigent\u00fcmer den Boden zur alleinigen Benutzung den folgenden Generationen (ins Unendliche) nach gewissen Statuten \u00fcberliefern k\u00f6nne. Der Staat kann sie zu aller Zeit aufheben, nur unter der Bedingung, die \u00dcberlebenden zu entsch\u00e4digen. Der Ritterorden (als Corporation, oder auch blo\u00df Rang einzelner, vorz\u00fcglich beehrter Personen), der Orden der Geistlichkeit, die Kirche genannt, k\u00f6nnen nie durch diese Vorrechte, womit sie beg\u00fcnstigt worden, ein auf Nachfolger \u00fcbertragbares Eigentum am Boden, sondern nur die einstweilige Benutzung desselben erwerben. Die Komtureien <Ritterorden> auf einer, die Kircheng\u00fcter auf der anderen Seite k\u00f6nnen, wenn die \u00f6ffentliche Meinung wegen der Mittel, durch die Kriegsehre den Staat wider die Lauigkeit in Verteidigung desselben zu sch\u00fctzen, oder die Menschen in demselben durch Seelenmessen, Gebete und eine Menge zu bestellender Seelsorger, um sie vor dem ewigen Feuer zu bewahren, anzutreiben, aufgeh\u00f6rt hat, ohne Bedenken (doch unter der vorgenannten Bedingung) aufgehoben werden. Die, so hier in die Reform fallen, k\u00f6nnen nicht klagen, dass ihnen ihr Eigentum genommen werde; denn der Grund ihres bisherigen Besitzes lag nur in der Volksmeinung und musste auch, so lange diese fortw\u00e4hrte, gelten. Sobald diese aber erlosch, und zwar auch nur in dem Urteil derjenigen, welche auf Leitung desselben durch ihr Verdienst den gr\u00f6\u00dften Anspruch haben, so musste, gleichsam als durch eine Appellation desselben an den Staat (a rege male informato ad regem melius informandum), das vermeinte Eigentum aufh\u00f6ren.<br \/>\nRecht des Staates zur Enteignung von Korporationen, St\u00e4nden und Orden unter der Bedingung einer Entsch\u00e4digung. Aufhebung von Komtureien und Kircheng\u00fcter bei fehlendem R\u00fcckhalt in der \u00f6ffentlichen Meinung bzw. Volksmeinung.<br \/>\nAuf diesem urspr\u00fcnglich erworbenen Grundeigentum beruht das Recht des Oberbefehlshabers, als Obereigent\u00fcmers (des Landesherrn), die Privateigent\u00fcmer des Bodens zu beschatzen, d.i. Abgaben durch die Landtaxe, Accise und Z\u00f6lle, oder Dienstleistung (dergleichen die Stellung der Mannschaft zum Kriegsdienst ist) zu fordern: so doch, dass das Volk sich selber beschatzt, weil dieses die einzige Art ist, hierbei nach Rechtsgesetzen zu verfahren, wenn es durch das Corps der Deputierten desselben geschieht, auch als gezwungene (von dem bisher bestandenen Gesetz abweichende) Anleihe nach dem Majest\u00e4tsrechte, als in einem Falle, da der Staat in Gefahr seiner Aufl\u00f6sung kommt, erlaubt ist.<br \/>\nErstens: Recht des Obereigent\u00fcmers auf Beschatzung (Besteuerung) der Privateigent\u00fcmer und auf Dienstleistung (Kriegsdienst) = Selbstbesteuerung durch \u201eCorps der Deputierten\u201c; auch Zwangsbesteuerung im Notfall m\u00f6glich.<br \/>\nHierauf beruht auch das Recht der Staatswirtschaft, des Finanzwesens und der Polizei, welche letztere die \u00f6ffentliche Sicherheit, Gem\u00e4chlichkeit und Anst\u00e4ndigkeit besorgt (denn dass das Gef\u00fchl f\u00fcr diese (sensus decori) als negativer Geschmack durch Bettelei, L\u00e4rmen auf Stra\u00dfen, Gestank, \u00f6ffentliche Wollust (venus volgivaga), als Verletzungen des moralischen Sinnes, nicht abgestumpft werde, erleichtert der Regierung gar sehr ihr Gesch\u00e4fte, das Volk durch Gesetze zu lenken).<br \/>\nZweitens: Auf dem Obereigentum beruht das Recht der Staatswirtschaft, des Finanzwesens und der Polizei (= der \u00f6ffentlichen Verwaltung)<br \/>\nZu Erhaltung des Staats geh\u00f6rt auch noch ein drittes: n\u00e4mlich das Recht der Aufsicht (ius inspectionis), dass ihm n\u00e4mlich keine Verbindung, die aufs \u00f6ffentliche Wohl der Gesellschaft (publicum) Einfluss haben kann, (von Staats= oder Religions=Illuminaten) verheimlicht, sondern, wenn es von der Polizei verlangt wird, die Er\u00f6ffnung ihrer Verfassung nicht geweigert werde. Die aber der Untersuchung der Privatbehausung eines jeden ist nur ein Notfall der Polizei, wozu sie durch eine h\u00f6here Autorit\u00e4t in jedem besonderen Falle berechtigt werden muss.<br \/>\nDrittens: Kontrollrecht von \u00f6ffentlich relevanten Verbindungen. Nur im Notfall Untersuchung von Privath\u00e4usern.<br \/>\nWeischedel S. 446-448<br \/>\nC. Dem Oberbefehlshaber steht indirekt, d. i. als \u00dcbernehmer der Pflicht des Volks, das Recht zu, dieses mit Abgaben zu seiner (des Volks) eigenen Erhaltung zu belasten, als da sind: das Armenwesen, die Findelh\u00e4user und das Kirchenwesen, sonst milde oder fromme Stiftungen genannt.<br \/>\nRecht des Oberbefehlshabers als \u00dcbernehmer der Pflicht des Volks f\u00fcr dessen Erhaltung Abgaben zu erheben f\u00fcr Armenwesen, Findelh\u00e4user, Kirchenwesen, Milde oder fromme Stiftungen<br \/>\nDer allgemeine Volkswille hat sich n\u00e4mlich zu einer Gesellschaft vereinigt, welche sich immerw\u00e4hrend erhalten soll, und zu dem Ende sich der inneren Staatsgewalt unterworfen, um die Glieder dieser Gesellschaft, die es selbst nicht verm\u00f6gen, zu erhalten. Von Staatswegen ist also die Regierung berechtigt, die Verm\u00f6genden zu n\u00f6tigen, die Mittel der Erhaltung derjenigen, die es selbst den notwendigsten Naturbed\u00fcrfnissen nach nicht sind, herbei zu schaffen: weil ihre Existenz zugleich als Akt der Unterwerfung unter den Schutz und die zu ihrem Dasein n\u00f6tige Vorsorge des gemeinen Wesens ist, wozu sie sich verbindlich gemacht haben, auf welche der Staat nun sein Recht gr\u00fcndet, zur Erhaltung ihrer Mitb\u00fcrger das Ihrige beizutragen. Das kann nun geschehen: durch Belastung des Eigentums der Staatsb\u00fcrger, oder ihres Handelsverkehrs, oder durch errichtete Fonds und deren Zinsen; nicht zu Staats= (denn der ist reich), sondern zu Volksbed\u00fcrfnissen, aber nicht blo\u00df durch freiwillige Beitr\u00e4ge (weil hier nur vom Rechte des Staats gegen das Volk die Rede ist), worunter einige gewinns\u00fcchtige sind (als Lotterien, die mehr Arme und dem \u00f6ffentlichen Eigentum gef\u00e4hrliche machen, als sonst sein w\u00fcrden, und die also nicht erlaubt sein sollten), sondern zwangsm\u00e4\u00dfig, als Staatslasten. Hier fr\u00e4gt sich nun: ob die Versorgung der Armen durch laufende Beitr\u00e4ge, so dass jedes Zeitalter die Seinigen ern\u00e4hrt, oder durch nach und nach gesammelte Best\u00e4nde und \u00fcberhaupt fromme Stiftungen (dergleichen Witwenh\u00e4user, Hospit\u00e4ler u. dergl. sind) und zwar jenes nicht durch Bettelei, welche mit der R\u00e4uberei nahe verwandt ist, sondern durch gesetzliche Auflage ausgerichtet werden soll. &#8211; Die erstere Anordnung muss f\u00fcr die einzige dem Rechte des Staats angemessene, der sich niemand entziehen kann, der zu leben hat, gehalten werden: weil sie nicht (wie von frommen Stiftungen zu besorgen ist), wenn sie mit der Zahl der Armen anwachsen, das Armsein zum Erwerbmittel f\u00fcr faule Menschen machen und so eine ungerechte Bel\u00e4stigung des Volks durch die Regierung sein w\u00fcrden.<br \/>\nBildung einer Gesellschaft durch allgemeinen Volkswillen und Unterwerfungsvertrag unter Staatsgewalt. Recht der Regierung zum Staatserhalt und zur Vorsorge von Volksbed\u00fcrfnissen Mittel zu erheben durch Belastung des Eigentums der Staatsb\u00fcrger oder ihres Handelsverkehrs, durch Fonds und Zinsen. Laufende Beitr\u00e4ge oder Stiftungen als Grundlage, gesetzliche Auflage.<br \/>\nWas die Erhaltung der aus Not oder Scham ausgesetzten, oder wohl gar darum ermordeten Kinder betrifft, so hat der Staat ein Recht, das Volk mit der Pflicht zu belasten, diesen, obzwar unwillkommenen Zuwachs des Staatsverm\u00f6gens nicht wissentlich umkommen zu lassen. Ob dieses aber durch Besteuerung der Hagestolzen beiderlei Geschlechts (worunter die verm\u00f6gende Ledige verstanden werden), als solche, die daran doch zum Teil Schuld sind, vermittelst dazu errichteter Findelh\u00e4user, oder auf andere Art mit Recht geschehen k\u00f6nne (ein anderes Mittel es zu verh\u00fcten m\u00f6chte es aber schwerlich geben), ist eine Aufgabe, deren L\u00f6sung, ohne entweder wider das Recht, oder die Moralit\u00e4t zu versto\u00dfen, bisher noch nicht gelungen ist.<br \/>\nFindelkinder vom Staat aufzunehmen \u00fcber Besteuerung. Aufgabe noch nicht gelungen.<br \/>\nDa auch das Kirchenwesen, welches von der Religion als innerer Gesinnung, die ganz au\u00dfer dem Wirkungskreise der b\u00fcrgerlichen Macht ist, sorgf\u00e4ltig unterschieden werden muss (als Anstalt zum \u00f6ffentlichen Gottesdienst f\u00fcr das Volk, aus welchem dieser auch seinen Ursprung hat, es sei Meinung oder \u00dcberzeugung), ein wahres Staatsbed\u00fcrfnis wird, sich auch als Untertanen einer h\u00f6chsten unsichtbaren Macht, der sie huldigen m\u00fcssen, und die mit der b\u00fcrgerlichen oft in einen sehr ungleichen Streit kommen kann, zu betrachten: so hat der Staat das Recht, nicht etwa der inneren Constitutionalgesetzgebung, das Kirchenwesen nach seinem Sinne, wie es ihm vorteilhaft d\u00fcnkt, einzurichten, den Glauben und gottesdienstliche Formen (ritus) dem Volk vorzuschreiben oder zu befehlen (denn dieses muss g\u00e4nzlich den Lehrern und Vorstehern, die es sich selbst gew\u00e4hlt hat, \u00fcberlassen bleiben), sondern nur das negative Recht den Einfluss der \u00f6ffentlichen Lehrer auf das sichtbare, politische gemeine Wesen, der der \u00f6ffentlichen Ruhe nachteilig sein m\u00f6chte, abzuhalten, mithin bei dem inneren Streit, oder dem der verschiedenen Kirchen unter einander die b\u00fcrgerliche Eintracht nicht in Gefahr kommen zu lassen, welches also ein Recht der Polizei ist. Dass eine Kirche einen gewissen Glauben und welchen sie haben, oder dass sie ihn unab\u00e4nderlich erhalten m\u00fcsse und sich nicht selbst reformieren d\u00fcrfe, sind Einmischungen der obrigkeitlichen Gewalt, die unter ihrer W\u00fcrde sind: weil sie sich dabei, als einem Schulgez\u00e4nke, auf den Fu\u00df der Gleichheit mit ihren Untertanen einl\u00e4sst (der Monarch sich zum Priester macht), die ihr geradezu sagen k\u00f6nnen, dass sie hiervon nichts verstehe; vornehmlich was das letztere, n\u00e4mlich das Verbot innerer Reformen, betrifft; &#8211; denn was das gesamte Volk nicht \u00fcber sich selbst beschlie\u00dfen kann, das kann auch der Gesetzgeber nicht \u00fcber das Volk beschlie\u00dfen. Nun kann aber kein Volk beschlie\u00dfen, in seinen den Glauben betreffenden Einsichten (der Aufkl\u00e4rung) niemals weiter fortzuschreiten, mithin auch sich in Ansehung des Kirchenwesens nie zu reformieren: weil dies der Menschheit in seiner eigenen Person, mithin dem h\u00f6chsten Recht desselben entgegen sein w\u00fcrde. Also kann es auch keine obrigkeitliche Gewalt \u00fcber das Volk beschlie\u00dfen. &#8211; &#8211; Was aber die Kosten der Erhaltung des Kirchenwesens betrifft, so k\u00f6nnen diese aus eben derselben Ursache nicht dem Staat, sondern m\u00fcssen dem Teil des Volks, der sich zu einem oder dem anderen Glauben bekennt, d. i. nur der Gemeinde, zu Lasten kommen.<br \/>\nUnterscheidung zwischen Kirchenwesen und Religion als innerer Gesinnung. Auch Kirchenwesen ein wahres Staatsbed\u00fcrfnis, Einrichtung muss den Lehrern und gew\u00e4hlten Vorstehern \u00fcberlassen bleiben. Staat hat das negative Recht, Einfluss der \u00f6ffentlichen Lehrer auf das politische Gemeinwesen, der der \u00f6ffentlichen Ruhe nachteilig sein k\u00f6nnte, abzuwehren. Kirchen d\u00fcrfen auch untereinander nicht die b\u00fcrgerliche Eintracht gef\u00e4hrden. Keine Einmischung des Staates in Kirchenreformen, in \u201eSchulgez\u00e4nke\u201c. Selbstbestimmung des Volkes im Hinblick auf Glauben, keine obrigkeitliche Gewalt anzuwenden. Kosten f\u00fcr Kirchenwesen sind dem bekennenden Volk anzulasten.<\/p>\n<p>Weischedel S. 492-496<br \/>\n8<br \/>\nVon den Rechten des Staats in Ansehung ewiger Stiftungen f\u00fcr seine Untertanen.<br \/>\nStiftung (sanctio testamentaria beneficii perpetui ) ist die freiwillige, durch den Staat best\u00e4tigte, f\u00fcr gewisse auf einander folgende Glieder desselben bis zu ihrem g\u00e4nzlichen Aussterben errichtete wohlt\u00e4tige Anstalt. &#8211; Sie hei\u00dft ewig, wenn die Verordnung zu Erhaltung derselben mit der Constitution des Staats selbst vereinigt ist (denn der Staat muss f\u00fcr ewig angesehen werden); ihre Wohlt\u00e4tigkeit aber ist entweder f\u00fcr das Volk \u00fcberhaupt, oder f\u00fcr einen nach gewissen besonderen Grunds\u00e4tzen vereinigten Teil desselben, einen Stand, oder f\u00fcr eine Familie und die ewige Fortdauer ihrer Deszendenten abgezweckt. Ein Beispiel vom ersteren sind die Hospit\u00e4ler, vom zweiten die Kirchen, vom dritten die Orden (geistliche und weltliche), vom vierten die Majorate.<br \/>\nVon diesen Corporationen und ihrem Rechte zu succedieren sagt man nun, sie k\u00f6nnen nicht aufgehoben werden: weil es durch Verm\u00e4chtnis zum Eigentum des eingesetzten Erben geworden sei, und eine solche Verfassung (corpus mysticum) aufzuheben so viel hei\u00dfe, als jemanden das Seine nehmen.<br \/>\nDas Verh\u00e4ltnis des Staates zu sog. vier \u201eewigen Stiftungen\u201c, Staat muss f\u00fcr \u201eewig\u201c angesehen werden: Beispiele Hospit\u00e4ler, Kirchen, geistliche und weltliche Orden, Majorate. Anspruch auf \u201eewige Fortdauer\u201c.<br \/>\nA.<br \/>\nDie wohlt\u00e4tige Anstalt f\u00fcr Arme, Invalide und Kranke, welche auf dem Staatsverm\u00f6gen fundiert worden, (in Stiften und Hospit\u00e4lern) ist allerdings unabl\u00f6slich. Wenn aber nicht der Buchstabe, sondern der Sinn des Willens des Testators den Vorzug haben soll, so k\u00f6nnen sich wohl Zeitumst\u00e4nde ereignen, welche die Aufhebung einer solchen Stiftung wenigstens ihrer Form nach anr\u00e4tig machen. &#8211; So hat man gefunden: dass der Arme und Kranke (den vom Narrenhospital ausgenommen) besser und wohlfeiler versorgt werde, wenn ihm die Beihilfe in einer gewissen (dem Bed\u00fcrfnisse der Zeit proportionierten) Geldsumme, wof\u00fcr er sich, wo er will, bei seinen Verwandten oder sonst Bekannten, einmieten kann, gereicht wird, als wenn &#8211; wie im Hospital von Greenwich <f\u00fcr Seeleute> &#8211; pr\u00e4chtige und dennoch die Freiheit sehr beschr\u00e4nkende, mit einem kostbaren Personale versehene Anstalten dazu getroffen werden. &#8211; Da kann man nun nicht sagen, der Staat nehme dem zum Genuss dieser Stiftung berechtigten Volke das Seine, sondern er bef\u00f6rdert es vielmehr, indem er weisere Mittel zur Erhaltung desselben w\u00e4hlt.<br \/>\nWohlt\u00e4tige F\u00f6rdermittel f\u00fcr Arme, Invalide und Kranke zu Gunsten von Stiften und Hospit\u00e4lern aus Staatsverm\u00f6gen nach Zweckm\u00e4\u00dfigkeit und Kosteng\u00fcnstigkeit einzusetzen.<br \/>\nB.<br \/>\nDie Geistlichkeit, welche sich fleischlich nicht fortpflanzt, (die katholische) besitzt mit Beg\u00fcnstigung des Staats L\u00e4ndereien und daran haftende Untertanen, die einem geistlichen Staate (Kirche genannt) angeh\u00f6ren, welchem die Weltliche durch Verm\u00e4chtnis zum Heil ihrer Seelen sich als ihr Eigentum hingegeben haben, und so hat der Klerus als ein besonderer Stand ein Besitztum, der sich von einem Zeitalter zum anderen gesetzm\u00e4\u00dfig vererben l\u00e4sst und durch p\u00e4pstliche Bullen hinreichend dokumentiert ist. &#8211; Kann man nun wohl annehmen, dass dieses Verh\u00e4ltnis derselben zu den Laien durch die Machtvollkommenheit des weltlichen Staats geradezu den ersteren k\u00f6nne genommen werden, und w\u00fcrde das nicht so viel sein, als jemanden mit Gewalt das Seine nehmen; wie es doch von Ungl\u00e4ubigen der franz\u00f6sischen Republik versucht wird?<br \/>\nDie Ausstattung katholischer Einrichtungen mit L\u00e4ndereien und Untertanen durch Weltliche zum Heil ihrer Seelen wird beg\u00fcnstigt vom Staat gesetzm\u00e4\u00df\u00edg vererbt und durch p\u00e4pstliche Bullen dokumentiert. Frage der Enteignung der Kirche durch \u201eMachtvollkommenheit des weltlichen Staates\u201c ein gewaltsamer Raub (wie in franz\u00f6sischer Republik)?<br \/>\nDie Frage ist hier: ob die Kirche dem Staat oder der Staat der Kirche als das Seine angeh\u00f6ren k\u00f6nne; denn zwei oberste Gewalten k\u00f6nnen einander ohne Widerspruch nicht untergeordnet sein. &#8211; Dass nur die erstere Verfassung  (politico-hierarchica) Bestand an sich haben k\u00f6nne, ist an sich klar: denn alle b\u00fcrgerliche Verfassung ist von dieser Welt, weil sie eine irdische Gewalt (der Menschen) ist, die sich samt ihren Folgen in der Erfahrung dokumentieren l\u00e4sst. Die Gl\u00e4ubigen, deren Reich im Himmel und in jener Welt ist, m\u00fcssen, insofern man ihnen eine sich auf dieses beziehende Verfassung (hierarchico-politica) zugesteht, sich den Leiden dieser Zeit unter der Obergewalt der Weltmenschen unterwerfen. &#8211; Also findet nur die erstere Verfassung statt.<br \/>\n Kirche dem Staat untergeordnet; alle b\u00fcrgerliche Verfassung von dieser Welt.<br \/>\nReligion (in der Erscheinung), als Glaube an die Satzungen der Kirche und die Macht der Priester als Aristokraten einer solchen Verfassung, oder auch, wenn diese monarchisch (p\u00e4pstlich) ist, kann von keiner staatsb\u00fcrgerlichen Gewalt dem Volke weder aufgedrungen, noch genommen werden, noch auch (wie es wohl in Gro\u00dfbritannien mit der irl\u00e4ndischen Nation gehalten wird) der Staatsb\u00fcrger wegen einer von des Hofes seiner unterschiedenen Religion von den Staatsdiensten und den Vorteilen, die ihm dadurch erwachsen, ausgeschlossen werden.<br \/>\nReligion des Volkes unterliegt keiner staatsb\u00fcrgerlichen Gewalt; keine Benachteiligung im Staatsdienst wegen unterschiedlicher Religion statthaft (z.B. Irl\u00e4nder in Gro\u00dfbritannien).<br \/>\nWenn nun gewisse and\u00e4chtige und gl\u00e4ubige Seelen, um der Gnade teilhaftig zu werden, welche die Kirche den Gl\u00e4ubigen auch nach dieser ihrem Tode zu erzeigen verspricht, eine Stiftung auf ewige Zeiten errichten, durch welche gewisse L\u00e4ndereien derselben nach ihrem Tode ein Eigentum der Kirche werden sollen, und der Staat an diesem oder jenem Teil, oder gar ganz sich der Kirche lehnspflichtig macht, um durch Gebete, Abl\u00e4sse und B\u00fc\u00dfungen, durch welche die dazu bestellten Diener derselben (die Geistlichen) das Los in der anderen Welt ihnen vorteilhaft zu machen verhei\u00dfen: so ist eine solche vermeintlich auf ewige Zeiten gemachte Stiftung keineswegs auf ewig begr\u00fcndet, sondern der Staat kann diese Last, die ihm von der Kirche aufgelegt worden, abwerfen, wenn er will. &#8211; Denn die Kirche selbst ist als ein blo\u00df auf Glauben errichtetes Institut, und wenn die T\u00e4uschung aus dieser Meinung durch Volksaufkl\u00e4rung verschwunden ist, so f\u00e4llt auch die darauf gegr\u00fcndete furchtbare Gewalt des Klerus weg, und der Staat bem\u00e4chtigt sich mit vollem Rechte des angema\u00dften Eigentums der Kirche: n\u00e4mlich des durch Verm\u00e4chtnisse an sie verschenkten Bodens; wiewohl die Lehnstr\u00e4ger des bis dahin bestandenen Instituts f\u00fcr ihre Lebenszeit schadenfrei gehalten zu werden aus ihrem Rechte fordern k\u00f6nnen.<br \/>\nStiftungen an die Kirche von Privaten oder dem Staat auf ewige Zeiten k\u00f6nnen vom Staat verworfen werden. Begr\u00fcndung: Kirche nur auf Glauben errichtetes Institut, ohne Glauben (durch Volksaufkl\u00e4rung) f\u00e4llt Gewalt des Klerus und Staat bem\u00e4chtigt sich des Eigentums der Kirche. Lehnstr\u00e4ger auf Lebenszeit zu Anspr\u00fcchen berechtigt.<br \/>\nSelbst Stiftungen zu ewigen Zeiten f\u00fcr Arme, oder Schulanstalten, sobald sie einen gewissen, von dem Stifter nach seiner Idee bestimmten entworfenen Zuschnitt haben, k\u00f6nnen nicht auf ewige Zeiten fundiert und der Boden damit bel\u00e4stigt werden; sondern der Staat muss die Freiheit haben, sie nach dem Bed\u00fcrfnisse der Zeit einzurichten. &#8211; Dass es schwerer h\u00e4lt, diese Idee allerw\u00e4rts auszuf\u00fchren (z. B. die Pauperbursche die Unzul\u00e4nglichkeit des wohlt\u00e4tig errichteten Schulfonds durch bettelhaftes Singen erg\u00e4nzen zu m\u00fcssen), darf niemanden wundern; denn der, welcher gutm\u00fctiger=, aber doch zugleich etwas ehrbegierigerweise eine Stiftung macht, will, dass sie nicht ein anderer nach seinen Begriffen um\u00e4ndere, sondern Er darin unsterblich sei. Das \u00e4ndert aber nicht die Beschaffenheit der Sache selbst und das Recht des Staats, ja die Pflicht desselben zum Um\u00e4ndern einer jeden Stiftung, wenn sie der Erhaltung und dem Fortschreiten desselben zum Besseren entgegen ist, kann daher niemals als auf ewig begr\u00fcndet betrachtet werden.<br \/>\nEwige Stiftungen f\u00fcr Arme oder Schulanstalten d\u00fcrfen vom Staat der Zeit angepasst werden. Recht des Staates im Interesse des Fortschritts eine Stiftung zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>S\u00e4kularisation in Preu\u00dfen<\/p>\n<p>Politisch-soziale Entwicklung Preu\u00dfens mit Beispielen f\u00fcr S\u00e4kularisationen<br \/>\nGeistliche Korporationen:<br \/>\nDie Landtagsf\u00e4higkeit der Pr\u00e4laten (Bisch\u00f6fe und \u00c4bte) hing ausschlie\u00dflich an ihrem durch  Grundbesitz begr\u00fcndeten Lehnsverh\u00e4ltnis zum Landesherren. Der Landtag von 1540 f\u00fchrte zur Reduktion des Pr\u00e4latenstandes in der Mark Brandenburg, da deren G\u00fcter mit Zustimmung der beiden anderen St\u00e4nde, der St\u00e4dte und des Adels, eingezogen wurden. Nach der S\u00e4kularisation in der Reformationszeit war die Kurie der Pr\u00e4laten auf nur noch wenige Vertreter zusammengeschmolzen. Diese bestand aus den Stiften Brandenburg und Havelberg, dem Kloster Heiligengrabe und den Johanniterkomturen zu Lietzen und Werben.<br \/>\nNach der Einf\u00fchrung der Reformation  im Domstift Brandenburg 1544 verlor das Domkapitel einen Gro\u00dfteil seines Besitzes und seiner Befugnisse, blieb aber als evangelisches Stift bestehen. 1809 wurde es im Zuge der napoleonischen S\u00e4kularisation aufgel\u00f6st und 1823 wieder neu gegr\u00fcndet. Von 1930 an war es eine Stiftung \u00f6ffentlichen Rechts, danach wieder evangelisches Stift.<br \/>\nDas Territorium des Hochstifts Havelberg wurde 1571 nach der S\u00e4kularisation vom Kurf\u00fcrstentum Brandenburg vereinnahmt. 1811 ging das Kloster Stift zum Heiligengrabe eines gro\u00dfen Teils seiner Besitzungen und seines Einflusses verlustig. Die Stein-Hardenbergschen Reformen reduzierten den Besitz des Klosters um alle bis dahin zugeh\u00f6rigen D\u00f6rfer auf drei verbliebene Ritterg\u00fcter. Mit der S\u00e4kularisation kam die Komturei Lietzen 1812 in den Besitz des K\u00f6nigreichs Preu\u00dfen. 1814 \u00fcbereignete K\u00f6nig Friedrich Wilhelm III. von Preu\u00dfen das Rittergut als Schenkung seinem Staatskanzler F\u00fcrst Karl August von Hardenberg f\u00fcr dessen Verdienste.<br \/>\nDie S\u00e4kularisation in der Mark Brandenburg:<br \/>\nDie Landesf\u00fcrsten wurden durch die Reformation zum obersten Kirchenherr in der Mark und damit verf\u00fcgte der Kurf\u00fcrst auch \u00fcber das Grundeigentum der drei m\u00e4rkischen Bisch\u00f6fe zu Brandenburg, Havelberg und Lebus. Das brachte der Mark unter anderem die Herrschaft Beeskow und Storkow im S\u00fcden der Mark ein. Mit der S\u00e4kularisation der Stifte und Kl\u00f6ster nach Einf\u00fchrung der Reformation in der Mark (1539) fiel fast der gesamte geistliche Grundbesitz an den Landesherrn. Die S\u00e4kularisierung und die Abl\u00f6sung der geistlichen Aufsichtsrechte erfolgten in einem langen Prozess. Oft gew\u00e4hrten die St\u00e4dte den M\u00f6nchen lebenslangen Aufenthalt in den aufgel\u00f6sten Kl\u00f6stern. Die  Kl\u00f6ster verfielen oder wurden zur Aufgabe gen\u00f6tigt. Einige wurden nicht ohne Konflikte in evangelische Damenstifte umgewandelt.<\/p>\n<p>Der neue preu\u00dfische Staat<br \/>\nDie L\u00e4nder der Hohenzollerndynastie mit ihrem herrschaftlichen Schwerpunkt in der Mark Brandenburg waren 1700 nach europ\u00e4ischen Ma\u00dfst\u00e4ben eine Mittelmacht. Die Jahrhundertwende markiert die beginnende Hochzeit des europ\u00e4ischen Absolutismus, in der die Landesf\u00fcrsten nach den bereits im 16. Jahrhundert erfolgten S\u00e4kularisierungen des Kirchenbesitzes auch die Macht der immediaten St\u00e4dte und des lands\u00e4ssigen Adels erheblich zur\u00fcckdr\u00e4ngen konnten. Im Zuge der Machtzunahme der Hohenzollern wurde Berlin zum politischen Zentrum auf Kosten der einst politisch autonomen St\u00e4dte und der untert\u00e4nigen Bauern. Neu gegr\u00fcndete landesherrliche Institutionen begannen, \u00fcberkommene St\u00e4ndestrukturen Schritt f\u00fcr Schritt zu verdr\u00e4ngen.<br \/>\nPreu\u00dfen nahm schon vor dem Reichsdeputationshauptschluss geistliche Territorien in Besitz. Kant beobachtete in seinen letzten Lebensjahren diese Besitzergreifung, wie Notizen aus seinem Opus Postumum belegen. Auf die Besitzergreifung hatte sich Preu\u00dfen bereits in einem Staatsvertrag vom 23. Mai 1802 mit Frankreich verst\u00e4ndigt. Die Idee der S\u00e4kularisation war aus preu\u00dfischer Sicht nicht neu. Bereits in den 1740er Jahren erhob der Hohenzollernstaat Anspr\u00fcche auf geistliche Territorien \u2013 jedoch letztlich erfolglos. Das Hochstift Hildesheim und der \u00f6stliche Teil des Hochstifts M\u00fcnster wurden noch im Jahre 1802 von preu\u00dfischen Truppen besetzt. Der Reichsdeputationshauptschluss segnete das milit\u00e4rische Vorgehen Preu\u00dfens schlie\u00dflich rechtlich ab. Dar\u00fcber hinaus erhielt Preu\u00dfen das Hochstift Paderborn (umgewandelt in das F\u00fcrstentum Paderborn), das Eichsfeld, die Reichsst\u00e4dte M\u00fchlhausen\/Th\u00fcringen, Nordhausen und Goslar und die Reichsstifte Quedlinburg, Elten, Essen, Herford und Werden zugesprochen.<br \/>\n1523\/24 setzte sich in der Reichsstadt Nordhausen die Reformation durch. Treibende Kraft war hierbei der B\u00fcrgermeister Michael Meyenburg. In diesem Jahr hielt sich Thomas M\u00fcntzer in der Stadt auf. Nordhausen war die erste Stadt, die sich per Ratsbeschluss 1524 offiziell der Reformation anschloss, nachdem bereits 1522 ein Gefolgsmann Martin Luthers in der St.-Petri-Kirche eine der ersten protestantischen Predigten in Deutschland gehalten hatte. In der Folgezeit wurden alle Pfarr- und Klosterkirchen der Stadt lutherisch und die Kircheng\u00fcter wurden s\u00e4kularisiert, mit der einzigen Ausnahme des Heilig-Kreuz-Stifts, das bis 1810 als katholische K\u00f6rperschaft fortbestand.<\/p>\n<p>S\u00e4kularisation in der Provinz Westfalen<br \/>\nDer Reichsdeputationshauptschluss vom Februar 1803 bedeutete f\u00fcr die westf\u00e4lischen Kl\u00f6ster und Stifte das Ende ihrer bisherigen Daseinsform. In Westfalen gab es seit dem fr\u00fchen Mittelalter eine Vielzahl von Kloster- und Stiftsgr\u00fcndungen, die einerseits durch ihr bauliches Erscheinungsbild, andererseits durch ihre geistlich-geistigen Leistungen Westfalen bis in die Neuzeit entscheidend pr\u00e4gten. Das Ende dieser westf\u00e4lischen Klosterlandschaft kommt einer Z\u00e4sur gleich, denn immerhin wurde dadurch eine Jahrhunderte \u00fcberdauernde Tradition und Kultur gel\u00f6scht. Gleichzeitig lag in diesem Umbruch auch ein Neubeginn f\u00fcr Westfalen, ein Aufbruch in die moderne Zeit. Die Aufl\u00f6sung der von F\u00fcrstbisch\u00f6fen regierten Territorien durch Preu\u00dfen schuf die Grundlage f\u00fcr \u00f6konomischen, politischen und industriellen Fortschritt. Nicht zuletzt die neue Nutzung von Klosteranlagen zu Dom\u00e4nen, psychiatrischen Anstalten, Landarmen- und Arbeitsh\u00e4usern oder industriellem Gewerbe geben Zeugnis eines neuen Zeitgeistes.<br \/>\nIm Geiste der Aufkl\u00e4rung kritisierten viele Zeitgenossen um 1800 die monastische Lebensweise. Sie hinterfragten den Sinn und den Nutzen von Kl\u00f6stern, die man vielfach als r\u00fcckst\u00e4ndig und zu reinen Versorgungsanstalten f\u00fcr adelige Z\u00f6glinge herabgesunken betrachtete. Franz Wilhelm von Spiegel zum Desenberg (1752-1815), der selbst &#8211; wenn auch nur widerwillig &#8211; eine geistliche Laufbahn eingeschlagen hatte, verfasste im Jahre 1802 eine Denkschrift, die sich mit der Aufhebung der Kl\u00f6ster und Stifte im Herzogtum Westfalen befasste. Darin macht er Vorschl\u00e4ge, wie die G\u00fcter der s\u00e4kularisierten Kl\u00f6ster genutzt werden k\u00f6nnten. Die Verpachtung der Klosterg\u00fcter auf Zeit an sachverst\u00e4ndige Landwirte unter bestimmten Auflagen sollte den Ansto\u00df zu landwirtschaftlichen Reformen geben, die in dem auch in dieser Hinsicht r\u00fcckst\u00e4ndigen Westfalen vonn\u00f6ten waren. Mental hatte man sich also schon lange vor dem Reichsdeputationshauptschluss (RDHS) auf die Aufhebung der Kl\u00f6ster und Stifte vorbereitet, der dann am 25. Februar 1803 die juristischen Grundlagen schuf.<\/p>\n<p>Der Reichsdeputationshauptschluss vom Februar 1803 (RDHS) war ein 89 Paragraphen umfassendes Gesetz, welches die Entsch\u00e4digungen f\u00fcr die seit 1795 an Frankreich verlorenen linksrheinischen Gebiete regelte. Im vorhergegangenen Frieden von Lun\u00e9ville (9. Februar 1801) zwischen Frankreich und \u00d6sterreich einigte man sich darauf, die rechtsrheinischen von F\u00fcrstbisch\u00f6fen regierten Territorien, Kl\u00f6ster und Stifte zu s\u00e4kularisieren und als Entsch\u00e4digung an die F\u00fcrsten zu verteilen, die ihren linksrheinischen Besitz an Frankreich verloren hatten. F\u00fcr die westf\u00e4lischen Kl\u00f6ster und Stifte bedeutete das der Anfang vom Ende, denn in \u00a735 des RDHS hei\u00dft es: &#8222;alle G\u00fcter der fundierten Stifter, Abteien und Kl\u00f6ster [&#8230;] der freien und vollen Disposition der respectiven Landesherrn, sowohl zum Behuf des Aufwandes f\u00fcr Gottesdienst, Unterrichts- und andere gemeinn\u00fctzige Anstalten, als zur Erleichterung ihrer Finanzen&#8220; zu \u00fcberlassen. Hinter dieser umst\u00e4ndlichen Formulierung verbarg sich die gesetzliche Legitimierung der Verm\u00f6genss\u00e4kularisation. Jeder Landesherr konnte sich das Verm\u00f6gen der in seinen Territorien befindlichen Kl\u00f6ster aneignen.<\/p>\n<p>Der Aufhebungsprozess<br \/>\nPreu\u00dfen, welches die Bist\u00fcmer Paderborn und Hildesheim, den \u00f6stlichen Teil des Oberstifts M\u00fcnster sowie die Stifte Essen, Werden und Elten erhielt, ging unverz\u00fcglich daran, die fundierten (verm\u00f6genden) M\u00e4nnerkl\u00f6ster zu s\u00e4kularisieren. Dazu geh\u00f6rten in Westfalen die Kl\u00f6ster Dalheim, Marienfeld, Hardehausen, Grafschaft, Liesborn und Cappenberg. So genannte Spezialorganisationskommissionen sollten Verm\u00f6gen und Besitz dieser Kl\u00f6ster erfassen, wodurch die Preu\u00dfen nach Abzug der f\u00fcr die M\u00f6nche bestimmten Pensionen ihren Gewinn ermittelten. Das Klosterinventar wurde verkauft, und in Verkennung des Wertes von liturgischem Ger\u00e4t und Klosterinventar gingen oft wertvolle Objekte der Nachwelt f\u00fcr immer verloren. M\u00f6nche und \u00c4bte mussten ihre Kl\u00f6ster verlassen. Ebenso verloren die Klosterbediensteten, das Gesinde, ihre Arbeitsstelle und Unterkunft.<br \/>\nDas Pr\u00e4monstratenserkloster Cappenberg wurde zu einem privaten Wohnsitz umgestaltet. 1816 erwarb die gesamte Anlage Karl Reichsfreiherr vom und zum Stein, der als Pr\u00e4sident der Kriegs- und Dom\u00e4nenkammer f\u00fcr die S\u00e4kularisation des preu\u00dfisch gewordenen Westfalen zust\u00e4ndig gewesen war. Vom Stein genoss seinen Ruhestand in dem nunmehr als Schloss Cappenberg bekannten Besitz und verstarb dort 1831.<br \/>\nAndere Kl\u00f6ster dienten als Kasernen, Krankenh\u00e4user, Strafanstalten, Landarmen- und Arbeitsh\u00e4user, Verwaltungssitze oder wurden einfach abgerissen. Erstaunlich ist, dass in den meisten F\u00e4llen, trotz Jahrzehnte der Umnutzung, der klosterbauliche Charakter dieser Anlagen bis heute noch erkennbar ist und damit als stummer Zeuge auf die kl\u00f6sterlichen Wurzeln verweist. So leisteten die Kl\u00f6ster indirekt und auf ihre baulichen Anlagen reduziert einen Beitrag zum Fortschritt in die moderne Zeit.<\/p>\n<p>S\u00e4kularisation in der Provinz Schlesien<\/p>\n<p> \u201eUnsere heutigen Zeitungen enthalten zwei soeben erhaltene k\u00f6nigliche Edikte \u00fcber die Einziehung s\u00e4mtlicher geistlicher G\u00fcter in der Monarchie und \u00fcber die Finanzen des Staats\u201c. Mit dieser eher lapidaren und wenig spektakul\u00e4ren Ank\u00fcndigung beginnt ein Artikel in der Schlesischen Zeitung in der Ausgabe vom 19. November 1810. Was dort nur beil\u00e4ufig erw\u00e4hnt wird, hatte f\u00fcr die gesamte schlesische Region verheerende Folgen. Knapp 80 Kl\u00f6ster und Stifte wurden aufgel\u00f6st, ihre L\u00e4ndereien verkauft oder verschenkt, unz\u00e4hlige Kunstsch\u00e4tze wurden teilweise in Breslau zusammengetragen, oder wechselten den Besitzer. Wie viel dabei verlorenging, kann nur vermutet werden.<br \/>\nInsgeheim wurden Sch\u00e4tzungen \u00fcber den Besitzstand einzelner Ordensgemeinschaften angestellt. Als Hardenberg am 4. Juni 1810 zum Staatskanzler berufen wurde (bis 1822), schritt er sofort zur Tat. Am 27. Oktober 1810 erlie\u00df er das Finanzedikt, das als seine Regierungserkl\u00e4rung gelten kann. Die Erf\u00fcllung der Kontributionszahlungen und die Neuordnung der Finanzen wurden darin als wichtigste Regierungsaufgaben deklariert. Schlie\u00dflich setzte er den lange vorbereiteten, aber immer wieder hinausgeschobenen S\u00e4kularisationsplan um. Am 30. Oktober 1810 unterzeichneten K\u00f6nig Friedrich Wilhelm III. und er das k\u00f6nigliche Edikt \u00fcber die Einziehung s\u00e4mtlicher geistlicher G\u00fcter in der Monarchie. Obgleich diese Verordnung konfessionelle Gleichbehandlung versprach, betraf die Ma\u00dfnahme \u00fcberwiegend katholische Einrichtungen.<br \/>\nDie Motivation des K\u00f6nigs und seines Staatskanzlers zur Aufhebung der Kl\u00f6ster und Stifte ist jedoch nicht blo\u00df in der prek\u00e4ren finanziellen Situation Preu\u00dfens zu suchen. Freilich bot diese einen willkommenen Anlass. Hierbei muss jedoch genauso stark die politische Komponente ber\u00fccksichtigt werden. Seit dem Einfall Preu\u00dfens in Schlesien unter K\u00f6nig Friedrich II. war die staatliche Kirchenpolitik darauf ausgerichtet, den Einflussbereich der katholischen Kirche einzud\u00e4mmen und sie unter staatspolitische Interessen zu stellen. Bereits seit 1742, insbesondere w\u00e4hrend des Siebenj\u00e4hrigen Krieges (1756-63), lie\u00df Friedrich II. diskret S\u00e4kularisierungspl\u00e4ne pr\u00fcfen. Hierbei ging es ihm in erster Linie um eine weitgehende \u00c4nderung, wenn nicht die Aufl\u00f6sung der bestehenden Reichsverfassung, die er nicht mehr f\u00fcr zeitgem\u00e4\u00df hielt. Diese n\u00fcchternen Erw\u00e4gungen waren ein \u201eInstrumentarium unter mehreren seiner von rechtlichen und moralischen Bedenken ziemlich ungetr\u00fcbten, von der \u201aStaatsr\u00e4son\u2019-Lehre bestimmten Au\u00dfenpolitik\u201c. Bereits 1743\/44 begann der K\u00f6nig mit verschiedenen Ma\u00dfnahmen, durch die \u201eeine allm\u00e4hliche finanzielle und personelle Aushungerung der Kl\u00f6ster angestrebt\u201c wurde. Die geistlichen G\u00fcter wurden mit einer immensen Grundsteuer von 65%, ab 1744 (bis zur S\u00e4kularisation) von 50% des katasterm\u00e4\u00dfigen Ertrages belastet, was vor allem gro\u00dfe Kl\u00f6ster wie bspw. Leubus in gro\u00dfe Zahlungsschwierigkeiten brachte. Das war eine verkappte, schleichende S\u00e4kularisation, die 1810 mit der Totals\u00e4kularisation nur ihren konsequenten Abschluss fand.<br \/>\nBereits 1801 wird K\u00f6nig Friedrich Wilhelm III. der Gedanke zugeschrieben, \u201eeinige katholische Kl\u00f6ster einzuziehen\u201c. Drei Jahre sp\u00e4ter wurden die Absichten des Monarchen konkreter. Der K\u00f6nig forderte die Staatsminister Karl Georg Graf von Hoym und Heinrich Christian Kurt Haugwitz dazu auf, sich \u00fcber die Frage der Aufhebung der Kl\u00f6ster in Schlesien zu \u00e4u\u00dfern. Dabei sah Friedrich Wilhelm III. diese Ma\u00dfnahme als ein willkommenes \u201eMittel zur Befriedigung der t\u00e4glich sich mehrenden Staatsbed\u00fcrfnisse\u201c. Haugwitz stufte die Aufhebung der Kl\u00f6ster aus der staats- und v\u00f6lkerrechtlichen Perspektive als unbedenklich ein. Hoym sch\u00e4tzte alleine das Grundverm\u00f6gen auf f\u00fcnf Millionen Reichstaler. Er glaubte zwar, dass die Aufhebung \u201eunter den Katholiken Sensation machen\u201c w\u00fcrde, diese aber \u201eweder fortdauernd noch von nachteiligen Folgen sein\u201c w\u00fcrden. Vorteilhaft w\u00e4re dabei gewesen, wenn diese Ma\u00dfnahme mit Zustimmung des Papstes erfolgen k\u00f6nnte. Allen Beteiligten war dabei klar, dass dies reines Wunschdenken war. Der rechte Augenblick schien noch nicht gekommen zu sein, so verschob der K\u00f6nig auf Hoyms Vorschlag im September 1804 die Pl\u00e4ne \u201ebis zum Eintritt eines g\u00fcnstigeren Zeitpunktes\u201c.<br \/>\nAls Napoleon nach der Unterzeichnung des Friedenstraktats von Tilsit 1807 die \u00dcberweisung von Dom\u00e4nen im Werte von 50 Millionen Francs zu seiner Disposition eingefordert hatte, wurden die Pl\u00e4ne wieder aufgegriffen. Am 29. November 1807 beauftragte Minister von Stein, seit 1804 k\u00f6niglicher Finanz- und Wirtschaftsminister, den Regierungspr\u00e4sidenten Ewald Georg von Massow mit der Erstellung eines Gutachtens \u00fcber den wahrscheinlichen Ertrag und Wert der verschiedenen Arten des geistlichen, katholischen Verm\u00f6gens. Dabei sollte Massow \u201edie fortdauernde Erhaltung des Kultus\u201c und die \u201ePensionierung der Mitglieder geistlicher, zu s\u00e4cularisirenden Communitaeten\u201c ber\u00fccksichtigen. Massow sch\u00e4tzte, dass die bei der Klosteraufhebung erzielten Einnahmen nicht hoch ausfallen w\u00fcrden, daher empfahl er, von dieser Ma\u00dfnahme abzusehen. Mit dieser Einsch\u00e4tzung war Minister von Stein jedoch nicht einverstanden.<br \/>\nDer breiten \u00d6ffentlichkeit blieben diese Pl\u00e4ne nicht verborgen. Schon seit einigen Jahren wurde dar\u00fcber \u00fcberall diskutiert, und zwar sowohl in katholischen als auch in protestantischen Kreisen. Je l\u00e4nger die Klosteraufhebung ausblieb, desto ruhiger schienen die Gem\u00fcter zu werden. Die Bev\u00f6lkerung habe sich immer mehr an diesen Gedanken gew\u00f6hnt und lie\u00df sich \u201enach und nach von ihrer Notwendigkeit und N\u00fctzlichkeit f\u00fcr den Staat \u00fcberzeugen\u201c, wie Linke lapidar feststellte. Dass die bevorstehende S\u00e4kularisation in ganz Schlesien Gespr\u00e4chsstoff bot, wird verst\u00e4ndlich, wenn man sich die Besitzverh\u00e4ltnisse vor Augen f\u00fchrt. Von den 5174 Hauptd\u00f6rfern der Provinz Schlesien geh\u00f6rten 81 zu Kommenden geistlicher Ritterorden, 163 zum Bistum Breslau und 672 zu Stiften und Kl\u00f6stern. In einem Gutachten \u00fcber geistliche und Klosterg\u00fcter schrieb Baron von Kottwitz, dass \u201edie geistlichen G\u00fcter wegen \u201aihrer ausnehmenden Qualit\u00e4ten\u2019 die vorz\u00fcglichsten des Landes waren und ein Klostergut etwa drei sonstige G\u00fcter aufwog\u201c. Nach dieser Rechnung w\u00e4re dem Wert nach ein Drittel des G\u00fcterbestandes der Provinz in geistlicher Hand gewesen. Allerdings bem\u00e4ngelte Kottwitz gleichzeitig die bisherige Administration dieser G\u00fcter, die sich keinesfalls als wohlt\u00e4tig und zweckm\u00e4\u00dfig bew\u00e4hrt habe. Die Unterhaltung der katholischen Schulen wurde f\u00fcr mangelhaft und die Besoldung der Schullehrer f\u00fcr schlecht befunden. Kottwitz st\u00f6rte sich an der finanziellen Verschwendung, die f\u00fcr die Unterhaltung der zahlreichen Pr\u00e4laten und \u00c4btissinnen aufgebracht wurden. Unsummen verschlang die Beherbergung von edlen G\u00e4sten, da viele Kl\u00f6ster \u201eauch alle und jede Ankommende mit deren Begleitung 3 Tage und 3 N\u00e4chte aufnehmen und unterhalten\u201c mussten.<br \/>\nIm Mai 1810 wurden detaillierte Finanzierungspl\u00e4ne ausgearbeitet, die eine genaue Wertsch\u00e4tzung der geistlichen G\u00fcter in der ganzen Provinz beinhaltete. Nach Hardenbergs Ernennung zum Staatskanzler am 4. Juni wurden sie zur weiteren Handlungsgrundlage. Indes hatten die europ\u00e4ischen H\u00f6fe von den unmittelbaren S\u00e4kularisationspl\u00e4nen der Hardenbergschen Regierung im Sommer 1810 Kenntnis erlangt. Mit Sicherheit l\u00e4sst sich vom Wiener Hof sagen, dass man dort bereits unterrichtet war und mit diesem Schritt fest rechnete. Das bezeugt eine Episode von der Audienz, die Kaiser Franz I. dem Abt des Heinrichauer Zisterzienserklosters, Konstantin Gloger, im September 1810 gew\u00e4hrte. In der Donaumetropole erfuhr Gloger von der bevorstehenden S\u00e4kularisation und wurde aufgefordert, schleunigst heimzureisen. Ersch\u00fcttert kehrte er nach Heinrichau zur\u00fcck, wo er im November vor vollendete Tatsachen gestellt wurde.<br \/>\nWenn von der Aufhebung gesprochen wird, so soll nun in einem weiteren Schritt der genaue Verlauf dieses Prozesses analysiert werden. Zu Beginn ist die Frage zu kl\u00e4ren, welche Ordensgemeinschaften aufgehoben wurden und welche von der S\u00e4kularisation verschont blieben. Nur zwei Frauenkongregationen (Ursulinen und Elisabethinerinnen) und ein M\u00e4nnerorden (Barmherzige Br\u00fcder) \u00fcberstanden die S\u00e4kularisation, da sie karitativ wirkten und daher \u201en\u00fctzlich\u201c waren. Insgesamt waren es sechs Ordensh\u00e4user. Weniger klar ist die Bestimmung der genauen Anzahl der aufgehobenen Ordensgemeinschaften. Als erster stellte Anton J. Rathsmann bereits 1811 eine genaue \u00dcbersicht \u00fcber die s\u00e4kularisierten Kl\u00f6ster, Stifte und Hochstifte sowie Kollegiatstifte und Kommenden auf. Demnach listete die Literatur-Zeitung 68 Kl\u00f6ster und Stifte sowie zehn Hochstifte und Kollegiatstifte, neun Malteserkommenden und eine Kommende des Deutschen Ordens auf. Insgesamt ergibt das eine Zahl von 94 Kl\u00f6stern, Stiften und Kommenden, die es in der preu\u00dfischen Provinz Schlesien gab. Auf eine etwas geringere Gesamtzahl kam 1899 Joseph St\u00e4nder, n\u00e4mlich auf 91. Auch der 1844 herausgegebene Almanach s\u00e4mtlicher Kloster- und Ritter=Orden z\u00e4hlte 68 aufgehobene Kl\u00f6ster auf.<br \/>\nKurz vor der Unterzeichnung des Edikts wurden konkrete Schritte unternommen, um dieses ambitionierte Unterfangen m\u00f6glichst effektiv in die Wege zu leiten. Bereits am 13. Oktober 1810 verfasste Hardenberg ein eigenh\u00e4ndiges Schreiben an den Vizepr\u00e4sidenten des Breslauer Regierungsbezirkes, Friedrich Theodor von Merckel, in dem ihn der Staatskanzler von den Pl\u00e4nen der preu\u00dfischen Regierung unterrichtete. Dass sich Hardenberg zuerst an Merckel, und nicht an den Pr\u00e4sidenten der Breslauer Regierung, Ewald Georg von Massow, wandte, war kein Zufall. Der betagte Pr\u00e4sident erfreute sich in Berlin keiner hohen Wertsch\u00e4tzung, anders als der junge Merckel (und sp\u00e4tere schlesische Oberpr\u00e4sident).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kants Verh\u00e4ltnis zu Preu\u00dfen. Beurteilung nach kritischer Vernunft und loyalem Staatsb\u00fcrgertum Ein Jubil\u00e4umsbeitrag zum 300. Geburtstag des K\u00f6nigsberger Philosophen I. 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