{"id":2303,"date":"2015-04-26T21:55:17","date_gmt":"2015-04-26T20:55:17","guid":{"rendered":"http:\/\/peter-burg.de\/?page_id=2303"},"modified":"2015-05-14T13:59:14","modified_gmt":"2015-05-14T11:59:14","slug":"regierungsverfassung-nach-richtigen-grundsaetzen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/peter-burg.de\/wordpress\/preussen\/freiherr-vom-stein\/regierungsverfassung-nach-richtigen-grundsaetzen","title":{"rendered":"\u201cRegierungsverfassung nach richtigen Grunds\u00e4tzen\u201d"},"content":{"rendered":"<p>Ein Auszug aus einem Symposiumsband anl\u00e4sslich des 250. Geburtstags des Freiherrn vom Stein:<\/p>\n<p>Reichsfreiherr vom und zum Stein zum 250. Geburtstag. 10. Symposium zur Vermessungsgeschichte in Dortmund am 18.02.2008 im Museum f\u00fcr Kunst und Kulturgeschichte, herausgegeben von Kurt Kr\u00f6ger. Veranstalter: F\u00f6rderkreis Vermessungstechnisches Museum e.V. (Band 37 der Schriftenreihe des F\u00f6rderkreises Vermessungstechnisches Museum, Jahresgabe 2008, S. 59-70.<\/p>\n<p>&lt;S. 59&gt;<\/p>\n<h4>Eine \u201eRegierungsverfassung nach richtigen Grunds\u00e4tzen\u201c.*<\/h4>\n<h4>Freiherr vom Stein als preu\u00dfischer Verwaltungsreformer<\/h4>\n<p>Von Prof. Dr. Peter Burg<\/p>\n<p>Ende April 1806, knapp ein halbes Jahr vor der katastrophalen Niederlage von Jena und Auerstedt am 14. Oktober 1806, konstatierte Stein, dass Preu\u00dfen \u201ekeine Staatsverfassung\u201c habe, solange die \u201eoberste Gewalt\u201c nicht \u201ezwischen dem Oberhaupt und den Stellvertretern der Nation geteilt\u201c sei. Preu\u00dfen sei ein Aggregat von Provinzen und Korporationen. Der Schluss, den er aus diesem Befund zog, war der, dass es, wenn Preu\u00dfen schon keine Staatsverfassung habe, \u201eum so wichtiger (sei), dass seine Regierungsverfassung nach richtigen Grunds\u00e4tzen gebildet\u201c werde.[1] Damit stellte er die Verwaltungsreform auf die Tagesordnung. Bei ihr handelt es sich um ein kurzfristiges, bei der Einrichtung einer Staatsverfassung um ein langfristiges Ziel. Der von Stein vorgezeichnete Weg zum Endziel ist der einer Reform, nicht einer Revolution.<\/p>\n<p>Deutschland ist wiederholt als das Land ohne Revolution bezeichnet worden, das aus diesem Grund im Vergleich zu den westeurop\u00e4ischen Nationalstaaten in politische R\u00fcckst\u00e4ndigkeit geraten sei. Die Stein-Hardenbergschen Reformen gelten als typisch deutsches Beispiel f\u00fcr einen eigenst\u00e4ndigen Wandel, im Unterschied zu den unter dem Einfluss Napoleons stehenden, daher fremdbestimmten rheinb\u00fcndischen Reformen. Erstere werden bisweilen auch als eine \u201eBeamtenrevolution\u201c (Friedrich Meinecke[2]) etikettiert. Ist das Teilgebiet der preu\u00dfischen Reformen, die Verwaltungsreform, von dem in diesem Beitrag die Rede ist, insbesondere der Anteil des Freiherrn vom Stein daran, etwa im Lichte einer als \u201eb\u00fcrokratisch\u201c definierbaren Umw\u00e4lzung zu sehen? Darauf k\u00f6nnen die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen eine Antwort geben.<\/p>\n<p>Mit dem Thema der Verwaltung wird ein wichtiges politisches Thema angeschnitten, geht es hier doch um die konkrete Machtaus\u00fcbung im Staat. An erster und zentraler Stelle steht die Frage nach dem Tr\u00e4ger der politischen Macht. Wer ist dies und wer soll es sein? Nicht minder von Bedeutung ist die nach der Reichweite der Macht in der Gesellschaft. Besteht ein \u201eMonopol legitimer physischer Gewaltsamkeit\u201c (Max Weber[3])? Die Verwaltung als exekutiver Arm der staatlichen Macht<\/p>\n<p>&lt;S. 60&gt;<\/p>\n<p>ben\u00f6tigt eine institutionelle und personelle Organisation.[4] Welcher Reformbedarf bestand nach Stein auf diesem Gebiet im preu\u00dfischen Staat und wie sollte die Organisation erfolgen? Nicht zuletzt war f\u00fcr die Reformer die Aufgabe von Bedeutung, die Verwaltung als eine Ber\u00fchrungsfl\u00e4che von Staat und Gesellschaft zu etablieren. Wie war eine beide Seiten zufriedenstellende Balance zu finden, wie lie\u00df sich die Gesellschaft bzw. wie lie\u00dfen sich deren Repr\u00e4sentanten mit der Verwaltung verzahnen? In vier Schritten wird diesen Fragen nachgegangen: in ihnen geht es 1. um den Machtanspruch der B\u00fcrokratie, 2. um die Einf\u00fchrung der Fachverwaltung, 3. um den administrativen Beratungs- und Entscheidungsstil und schlie\u00dflich 4. um die Einbindung der gesellschaftlichen Elite in den Staatsapparat.<\/p>\n<p><strong>I. Die b\u00fcrokratische Revolution<\/strong><\/p>\n<p>Dass in der Monarchie der F\u00fcrst, in der Demokratie das Parlament als Repr\u00e4sentativorgan des Volkes \u00fcber die staatliche Macht verf\u00fcgt, gilt nach Stein nicht generell und bedingungslos. Das macht ein Statement deutlich, das er wenige Monate vor seinem Lebensende formulierte.[5] Einerseits erkl\u00e4rt er sich hier f\u00fcr die Erf\u00fcllung des vom preu\u00dfischen K\u00f6nig am 22. Mai 1815 gegebenen Verfassungsversprechens, f\u00fcr eine Teilnahme der Nation an Gesetzgebung und Besteuerung. Andererseits weist er im Interesse der \u201eSelbst\u00e4ndigkeit und Kraft der Regierung\u201c ein st\u00e4ndisches Recht zur Verweigerung eines Budgets strikt zur\u00fcck. Ansonsten w\u00fcrde man n\u00e4mlich gestatten, \u201eden Staat aufzul\u00f6sen oder Armee, Rechtspflege, Verwaltung, Kirchen und die Staatsgl\u00e4ubiger zu vernichten.\u201c Das festgesetzte Budget sei nicht diskutierbar, beraten k\u00f6nne man \u00fcber neue Ausgaben oder sich auch \u00fcber alte beschweren, doch \u201edas ganze Staatsgeb\u00e4ude umzust\u00fcrzen, dazu ist niemand, er sei F\u00fcrst oder Parlament, befugt.\u201c<\/p>\n<p>Im Falle der Existenzgef\u00e4hrdung eines Staates hat demnach die Regierung das Sagen. In der Reformzeit war der Fall einer Existenzgef\u00e4hrdung des Staates eingetreten. Der Verwaltungsapparat, angef\u00fchrt vom leitenden Minister, autorisierte sich selbst, rang mit dem Monarchen um die faktische Macht. Das war die &#8222;Revolution des h\u00f6heren Beamtentums&#8220;[6]. Stein bek\u00e4mpfte die Praxis einer Regierung aus dem k\u00f6niglichen Kabinett. Er drang auf die Entlassung der Kabinettsekret\u00e4re und auf eine unmittelbare Kommunikation der Minister mit dem Monarchen. Die Minister sollten in der vordersten Reihe stehen, nicht die Kabinettsekret\u00e4re.<\/p>\n<p>Neben der Organisation der staatlichen Machthandhabung ging es Stein um Inhalte der Politik. Die f\u00fcr die Reformgesetze ma\u00dfgeblichen Personen waren der leitende Minister, Ministerkollegen und deren Mitarbeiter, auch wenn der Monarch letzten Endes seine Unterschrift unter ein Edikt setzen musste, um es rechtsg\u00fcltig werden zu lassen. Die Forschung hat dies l\u00e4ngst erkannt und auf einen Begriff gebracht, wenn sie von \u201eStein-Hardenbergschen Reformen\u201c spricht, im Unterschied zu den friderizianischen oder josephinischen Reformen, bei denen auf den Namen der Monarchen zur\u00fcckverwiesen wird. Friedrich Wilhelm III. ist aus diesem Grund nicht der Namengeber f\u00fcr die unter ihm initiierten Reformen. Im Ministerium herrschte Stein de facto wie ein Sou-<\/p>\n<p>&lt;S. 61&gt;<\/p>\n<p>ver\u00e4n. Der marxistische Historiker Eckart Kehr spricht sogar von einer \u201eDiktatur der B\u00fcrokratie\u201c.[7] Der Schein der Loyalit\u00e4t und die h\u00f6fischen Formen waren freilich zu wahren.<\/p>\n<p>Im Ausnahmezustand der Reformjahre konzipierte Stein die k\u00fcnftige Staatsverfassung, den Weg dorthin und die Bausteine, die im Vorgriff auf die k\u00fcnftige Verfassung gesetzt werden konnten. Die richtige Regierungsverfassung sollte einer \u201eStaatsverfassung\u201c unter Beteiligung einer Nationalrepr\u00e4sentation vorausgehen. Im Stile einer Entwicklungsdiktatur sollte sie durch einen leitenden Minister ins Leben gerufen werden, dann ein regul\u00e4res Gremium, der \u201eStaatsrat\u201c, die Gesch\u00e4fte f\u00fchren. Die Pr\u00e4sidentenfunktion im Staatsrat war es wohl, die dem Monarchen k\u00fcnftig \u00fcberlassen bleiben sollte:<\/p>\n<p>\u201eEinem Mann \u00fcbertrage man die Umformung der Regierungsverfassung, ist dieses bewirkt, so \u00fcbertrage man die Verwaltung der \u00f6ffentlichen Angelegenheiten einem Staatsrat, der unter dem \u00fcberwiegenden Einfluss eines Pr\u00e4sidenten steht.\u201c[8]<\/p>\n<p>Die Bildung einer \u201eRegierungsverfassung nach richtigen Grunds\u00e4tzen\u201c war nach Stein auch ohne Vollendung der institutionellen Rahmenbedingungen m\u00f6glich.[9] Sie konnte eine Politik begr\u00fcnden, als ob eine funktionierende Staatsverfassung best\u00fcnde. F\u00fcr die Denkfigur des \u201eals ob\u201c gab es zumindest in der Theorie Vordenker. Der K\u00f6nigsberger Philosoph Immanuel Kant, bei dem einige Reformer in die Schule gegangen waren (so Theodor von Sch\u00f6n) oder sich regelm\u00e4\u00dfig am Mittagstisch eingefunden hatten (so Friedrich Leopold von Schroetter), unterschied zwischen der Republik und der republikanischen Regierungsweise.[10] Bevor erstere erreicht sei, k\u00f6nne schon im Sinne einer Republik regiert werden, auch wenn der Staatsform nach eine monarchische Regierung best\u00fcnde. Der sp\u00e4tere Staatskanzler Karl August von Hardenberg brachte die Denkfigur auf den Begriff, wenn er &#8222;demokratische Grunds\u00e4tze in einer monarchischen Regierung&#8220; einf\u00fchren wollte.[11]<\/p>\n<p>Der Kompetenzbereich der von Stein umgeformten Staatsregierung war weitl\u00e4ufig, er umfasste Legislative und Exekutive. Ein \u201eKabinettsministerium\u201c von drei M\u00e4nnern, wozu im Bedarfsfall der f\u00fcr Justizangelegenheiten zust\u00e4ndige Gro\u00dfkanzler hinzuzuziehen war, sollte, wie Stein, Ernst Philipp von R\u00fcchel (Kriegsminister) und Hardenberg im Dezember 1806 forderten, zust\u00e4ndig sein f\u00fcr \u201ealles, wo es auf Grunds\u00e4tze ankommt, nach denen verfahren werden soll, also eigentlich die Gesetzgebung und die allgemeinen wichtigen Vorschriften, die das Gesch\u00e4ft des Regenten selbst sein sollen\u201c.[12] Die Gesetzkommission selber sollte der Leitung des Innen- und Finanzministers mit einem eigenen Departement f\u00fcr allgemeine Gesetzgebung unterstellt werden.<\/p>\n<p>&lt;S. 62&gt;<\/p>\n<p>Wie die Reichweite der staatlichen Macht nach unten aussehen sollte, zeigt sich am Beispiel der St\u00e4dtereform. Die Reform der St\u00e4dteverfassung galt als ein Baustein in der Etablierung einer Staatsverfassung. Die Forschung hat sie als die erfolgreichste Teilverwirklichung der Gesamtkonzeption gewertet. Trotz seiner Vorbehalte gegen\u00fcber der B\u00fcrokratie bezweifelte Stein nie die Notwendigkeit einer staatlichen Aufsicht \u00fcber die St\u00e4dte. Gleich der erste Paragraph der St\u00e4dteordnung von 1808 stellt dies heraus:<\/p>\n<p>\u201eDem Staat und den von solchem angeordneten Beh\u00f6rden, bleibt das oberste Aufsichtsrecht \u00fcber die St\u00e4dte, ihre Verfassung und ihr Verm\u00f6gen\u201c.[13]<\/p>\n<p>Herausgenommen aus der Zust\u00e4ndigkeit st\u00e4dtischer Selbstverwaltung wurden Gerichtsbarkeit und Polizei. Diese wurden verstaatlicht \u2013 ein wichtiger Vorgang im Prozess der Monopolisierung der staatlichen Gewalt. Exekutiver Arm des Staates \u2013 und der B\u00fcrgerschaft \u2013 war der Magistrat. Nicht nur die Erledigung eigener lokaler Aufgaben, sondern auch staatliche Auftragsarbeiten wurden ihm \u00fcbertragen. Daneben wurde das st\u00e4dtische Repr\u00e4sentativorgan, die Stadtverordnetenversammlung, in ihren Kompetenzen gest\u00e4rkt. An die Stelle einer staatlichen Rechnungskontrolle trat die Budgetaufsicht der Stadtverordneten. Das alte System war auf die staatliche Leitung der Stadtverwaltung gegr\u00fcndet; an ihre Stelle trat nun die blo\u00dfe Staatsaufsicht. Die im Anschluss an den Erlass der St\u00e4dteordnung verabschiedeten Deklarationen verst\u00e4rkten die staatlichen Aufsichtsrechte und unterminierten die Selbstverwaltung, ein Trend, der sich in der Innenpolitik des Hohenzollernreiches fortsetzen sollte.[14] Am Ende stand der \u201estarke Staat\u201c (Nipperdey)[15], zu dessen Ausbau die Reformb\u00fcrokratie eine wichtige Starthilfe beigesteuert hatte.<\/p>\n<p><strong>II. Rationalistische Verwaltungsgliederung<\/strong><\/p>\n<p>Die Reformb\u00fcrokratie suchte nicht nur \u00fcber die staatliche Macht zu verf\u00fcgen und sie horizontal wie vertikal auszudehnen, sondern auch in sachlicher und personeller Hinsicht neu zu organisieren. Staatseinheit und rationalistische Ressortgliederung waren wichtige Leitziele der Verwaltungsreform. Sie entsprachen dem Geist der Aufkl\u00e4rung und der Franz\u00f6sischen Revolution. Die Bildung von \u201eHauptverwaltungszweigen\u201c sollte an die Stelle eines Neben- und Gegeneinanders von Provinzial- und Sachressorts, wie sie im Generaldirektorium \u00fcblich waren, treten.[16] Das kollegial organisierte Generaldirektorium war eine Art Superministerium gewesen, dessen Aufgaben nun auf die Minister des Innern, der Finanzen und des Milit\u00e4rwesens \u00fcbergingen.[17] 1723 hatte Friedrich Wilhelm I. diese Gro\u00dfbeh\u00f6rde im Interesse einer Einheitsverwaltung geschaffen, damals war sie ein Fortschritt, am Anfang des 19. Jahrhunderts aber \u00fcberholt und un\u00fcbersichtlich geworden.<\/p>\n<p>&lt;S. 63&gt;<\/p>\n<p>Im April 1806 forderte Stein die Einrichtung von f\u00fcnf Fachministerien.[18] In den Denkschriften der Reformzeit und in der Verordnung vom 16.12.1808 erfolgte eine Berufung auf Zeitumst\u00e4nde oder auch auf den Fortschritt des Zeitgeistes, um eine verbesserte \u201eGesch\u00e4ftsreinrichtung\u201c zu initiieren.[19] Unterst\u00fctzung erhielt Stein in seinen Reformbestrebungen von Hardenberg, der bereits 1780 ein modernes Staatsministeriums f\u00fcr Hannover konzipiert hatte.[20] Als dirigierender preu\u00dfischer Minister der fr\u00e4nkischen Markgrafschaften Ansbach und Bayreuth wies er seinen R\u00e4ten reine Sachressorts zu, f\u00fcr das Innere, f\u00fcr die Finanzen, f\u00fcr das Milit\u00e4r und f\u00fcr die Justiz, eine kurze Zeit lang trat noch ein f\u00fcnfter Rat f\u00fcr Bergwerks- und Handelsangelegenheiten hinzu. Stein und Hardenberg war mit Gewissheit die franz\u00f6sische Verfassung von 1791 bekannt, die mit der rationalistischen Ressortbildung des Staatsministeriums beispielgebend wirkte.[21] Die Gliederung der Regierungsgesch\u00e4fte nach Sachgebieten als solche implizierte noch keine inhaltliche Zwecksetzung und war vielmehr ein technisches Instrument der Staatsf\u00fchrung, das Einheit und \u00dcbersicht schaffen sollte. Sie schuf allerdings infolge der Aufgabendifferenzierung und \u2013spezialisierung eine Grundlage f\u00fcr die Professionalisierung von Politik und Staatsverwaltung.<\/p>\n<p>Die rationalistische Aufgliederung der Kompetenzen lief schon vor der Verabschiedung der einschl\u00e4gigen Publikanden an. In einem Gutachten erkl\u00e4rte sich Stein wenige Tage nach Beginn seines zweiten Ministeriats, am 15. Oktober 1807, f\u00fcr diese Neuorganisation: \u201eIch habe mich f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsverteilung nach Sachen erkl\u00e4rt und halte sie f\u00fcr vorz\u00fcglich vor der Gesch\u00e4ftsverteilung nach Provinzen.\u201c[22] Beim Fachprinzip w\u00fcrden<\/p>\n<p>\u201edie verwandten Gegenst\u00e4nde in ein Departement vereinigt und s\u00e4mtliche Departements aufs Genaueste unter sich zu einem Ganzen verbunden. Nur bei dieser Art der Organisation l\u00e4sst sich die Erreichung des Zwecks, dass jeder Administrationszweig eine sachverst\u00e4ndige Leitung erhalte und dass alle Administrationszweige unter sich in richtigem Verh\u00e4ltnis bleiben, erreichen.\u201c<\/p>\n<p>Die Regierung beschnitt vor allem den Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Justizministeriums und schr\u00e4nkte diesen auf die Rechtspflege ein. Ihm wurden z.B. Kirchen-, Schul- und Armensachen und auch die oft missbrauchte Verf\u00fcgung \u00fcber die Eink\u00fcnfte aus der Justiz entzogen.[23] Stein unterstellte das bis dahin mehrk\u00f6pfige Gremium einem einzigen Minister. Die Gesetzkommission wurde nach dem Organisationsplan an Innen- und Finanzminister \u00fcbertragen, diesen oblag die \u201eLeitung<\/p>\n<p>&lt;S. 64&gt;<\/p>\n<p>der inneren Staatsverwaltung\u201c.[24] Der Schwerpunkt der legislativen Arbeit verlagerte sich von den Spitzen der Justiz auf die der Verwaltung. Legislative und Exekutive r\u00fcckten in den ministeriellen Beh\u00f6rden zusammen.<\/p>\n<p>Der von Stein in diesem Zusammenhang erstellte \u201ePlan zu einer neuen Organisation der Gesch\u00e4ftspflege im preu\u00dfischen Staat\u201c benannte die \u201em\u00f6glichst kleine Zahl oberster Staatsdiener\u201c der \u201eHauptverwaltungszweige\u201c. Es handelte sich um die Ressortminister, wie wir sie bis heute noch kennen: zun\u00e4chst nach franz\u00f6sischem Muster f\u00fcnf (Inneres, Finanzen, Ausw\u00e4rtiges, Krieg und Justiz).<\/p>\n<p>Finanz- und Innenminister waren in ihrem politischen Gewicht herausgehoben, sie befassten sich nicht nur mit der Leitung der inneren Staatsverwaltung, sondern informierten sich im Interesse der Einheit der Regierungspolitik auch \u00fcber die Angelegenheiten der \u00fcbrigen Ministerien. Neben den Ministern sollten geheime Staatsr\u00e4te zum Einsatz kommen. Erst nach Steins Ausscheiden aus dem Ministeramt wurde die neue Staatsorganisation unter enger terminologischer Anlehnung an die Entw\u00fcrfe des Jahres 1807 gesetzlich eingef\u00fchrt.[25] Zur Stellung der Minister, ihrer Sach- und Gebietskompetenz, erkl\u00e4rte das Publikandum vom 16. 12. 1808:<\/p>\n<p>\u201eJeder Minister ist Chef desjenigen Departements, an dessen Spitze er steht und der solchem untergeordneten Abteilungen. Eines jeden Departements Wirksamkeit erstreckt sich in R\u00fccksicht der Gegenst\u00e4nde desselben \u00fcber s\u00e4mtliche Provinzen.\u201c<\/p>\n<p>Ausdr\u00fccklich wurden die bis dahin \u201ein dieser Hinsicht bestandenen Einrichtungen\u201c, sprich das Generaldirektorium, aufgehoben.<\/p>\n<p>Die rationalistische Neuorganisation des Staatswesens betraf folgerichtig auch die unteren Beh\u00f6rden. Dort stellte sie ebenfalls eine Grundlage f\u00fcr Spezialisierung und Professionalisierung der Verwaltung dar. Die Neuordnung wurde im Publikandum vom 26.12.1808 durchgef\u00fchrt, das eine ausf\u00fchrliche Begr\u00fcndung enthielt[26] und auf die Fehler der Vorg\u00e4ngereinrichtungen verwies, die identisch mit denen waren, die auch in Bezug auf das Generaldirektorium ins Feld gef\u00fchrt worden waren:<\/p>\n<p>\u201eDie bisherige Verfassung der Polizei- und Finanzverwaltung in den Provinzen hat den Zweck nicht erreicht, welcher ihr zum Grunde lag. Die einzelnen Zweige derselben waren unter mehrere nebeneinandergesetzte Beh\u00f6rden verteilt, wodurch Einheit und \u00dcbereinstimmung behindert und der Gesch\u00e4ftsgang schleppend wurde. Die Kriegs- und Domainenkammern waren mit Gesch\u00e4ften \u00fcberladen, die zum Teil vor Justiz- zum Teil vor Unterbeh\u00f6rden geh\u00f6rten; es fehlte ihnen an der n\u00f6tigen Selbstst\u00e4ndigkeit, und beides erschwerte ihnen h\u00e4ufig mit Schnelligkeit und Energie zu wirken. S\u00e4mtliche Verwaltungsbeh\u00f6rden befanden sich in einer zu entfernten Verbindung mit der Nation selbst.\u201c<\/p>\n<p>Au\u00dferdem wurde auf die kriegsbedingten Probleme des Landes verwiesen und die neue Bezeichnung der Kammern als \u201eRegierungen\u201c offiziell verk\u00fcndet. Die Verordnung versprach sich von der Neuorganisation Einheit, Effizienz und gemeinn\u00fctzige Wirksamkeit. Die Ressorts der Regierungen korrespondierten aufs genaueste mit denen der Staatsregierung und umfassten \u201ealle Gegenst\u00e4nde der Finanz- und innern Verwaltung, welche zum Ressort des ersten Hauptdepartements des Ministers der Finanzen und des Innern geh\u00f6ren.\u201c[27]<\/p>\n<p>Das rechtsstaatliche Prinzip einer Trennung von Justiz und Verwaltung wurde bei der Bildung von Regierungen und Oberlandesgerichten (letztere zuvor als \u201eRegierungen\u201c bezeichnet) gewahrt.<\/p>\n<p>&lt;S. 65&gt;<\/p>\n<p>Die Kammerjustiz, eine Gerichtsbarkeit der Verwaltung im eigenen Aufgaben- und Interessenbereich, wurde abgeschafft, Verwaltungsaufgaben wurden den Kompetenzbereichen der Gerichte entzogen. Die Trennung verselbst\u00e4ndigte nicht nur die Justiz, im gleichen Ma\u00dfe gewannen die Beh\u00f6rden an Aufgaben und Einfluss.[28]<\/p>\n<p>F\u00fcr die Einheit der Verwaltung auf vertikaler Ebene wirkte der Oberpr\u00e4sident als Kommissar der Staatsregierung. Er stellte eine Klammer dar, die er durch seine Pr\u00e4senz in den Gremien mit Leben zu f\u00fcllen hatte: \u201cDer Oberpr\u00e4sident muss inniger mit dem Kollegio verbunden sein, den Sessionen beiwohnen.\u201c[29] Diese Amtstr\u00e4ger bildeten die Punkte, \u201evon welchen aus die Gesch\u00e4fte, welche ihrer Natur nach in der Ausf\u00fchrung das Zusammenwirken ganzer Provinzen oder mehrerer Provinzen zusammen erfordern, kr\u00e4ftig besorgt werden k\u00f6nnen\u201c.[30] Es sollte \u201eeine m\u00f6glichst einfache und lebendige Verbindung zwischen den Departements und den untergeordneten Beh\u00f6rden hergestellt\u201c werden. Die Bezirke der Oberpr\u00e4sidenten richteten \u201esich nach der zufolge der neuen Milit\u00e4rorganisation stattfindenden Einteilung der Armee in Hauptkorps\u201c, und das bedeutete beim Gebietsstande von Ende 1807 die Bildung von drei Sprengeln f\u00fcr Ost- und Westpreu\u00dfen, f\u00fcr die Mark und Pommern sowie f\u00fcr Schlesien. F\u00fcr Berlin waren ein eigener Milit\u00e4rgouverneur und ein eigener Oberpr\u00e4sident vorgesehen. J\u00e4hrlich sollte eine Versammlung der Oberpr\u00e4sidenten in Berlin zum Erfahrungsaustausch stattfinden. Nach dem Publikandum vom 16.12.1808 waren sie Mitglieder des Staatsrats und Geheime Staatsr\u00e4te.<\/p>\n<p><strong>III. Kollegial- und Pr\u00e4sidialprinzip<\/strong><\/p>\n<p>Die rationalistische Organisation der Staatsverwaltung war von einer Diskussion \u00fcber die personale Struktur der Beh\u00f6rden begleitet, insbesondere den Fragen kollegialer Beratung und Entscheidung sowie b\u00fcrokratisch-pr\u00e4sidialer Einzelverantwortung. Kollegial- und Pr\u00e4sidialprinzip stellten keine neuen Modelle in der Verwaltungsgeschichte dar. Neu waren allenfalls die rationalistischen Argumente, die ihre Einf\u00fchrung und Anwendung begleiteten. Die Pr\u00e4ferenz f\u00fcr das eine oder andere Modell war nicht von der Staatsform her bedingt. Kollegialprinzip und Demokratie, Pr\u00e4sidialprinzip und Monarchie korrespondierten nicht zwangsl\u00e4ufig. Die preu\u00dfischen Kriegs- und Dom\u00e4nenkammern waren ebenso wie das Generaldirektorium kollegial strukturiert. In Frankreich verlief die Entwicklung von den Anf\u00e4ngen der Franz\u00f6sischen Revolution mit einer Bevorzugung des Kollegialprinzips zur napoleonischen Herrschaft in Richtung auf ein b\u00fcrokratisch-pr\u00e4sidiales System, das im bonapartistischen Kaisertum an der Staatsspitze, in der Pr\u00e4fektur auf der mittleren und in der Mairie auf der unteren Ebene Ausdruck fand.[31]<\/p>\n<p>Die personelle Konstellation der Amtstr\u00e4ger in der Staatsverwaltung sollte nach dem Willen der Reformer deren Einheit und Effizienz gew\u00e4hrleisten \u2013 das war die moderne Zielsetzung, w\u00e4hrend die \u00e4ltere vielfach vom Motiv der wechselseitigen Kontrolle geleitet war. F\u00fcr die Wahrung von Einheit und Effizienz schienen als Leitziele erforderlich: Unmittelbarkeit der Beziehungen zwischen den Entscheidungstr\u00e4gern, eine kollegiale Beratung anstehender wichtiger Sachentscheidungen, sei es im Kabinett auf Ministerebene (in dem von Stein sogenannten \u201eStaatsrat\u201c), sei es in der Provinz auf Regierungsebene, und drittens die Einzelverantwortung der jeweiligen Ressortchefs f\u00fcr ihre Amtsf\u00fchrung.<\/p>\n<p>&lt;S. 66&gt;<\/p>\n<p>Die von Stein geforderte Unmittelbarkeit betraf den Zugang der Minister zum Monarchen und folgte aus seiner Kritik an der von Sekret\u00e4ren gelenkten oder ausgef\u00fchrten Kabinettspolitik. Der Monarch sollte dem Staatsrat pr\u00e4sidieren und so als \u201eoberster Punkt\u201c pers\u00f6nlich seinen dominanten Einfluss auf die anwesenden Minister geltend machen.[32] In dem Organisationsplan vom November 1807[33] betont Stein die unmittelbare Verbindung der \u201eRegierungsverwaltung\u201c mit dem \u201eOberhaupt des Staats\u201c. Der \u201eoberste Punkt\u201c des modernen Kabinetts besitze die \u00dcbersicht \u00fcber das \u201eGanze\u201c und solle \u201eunmittelbar\u201c auf die \u201eAdministration\u201c einwirken.[34]<\/p>\n<p>Die vereinte Beratung der Ministerrunde bezweckte die Vermeidung einseitiger Ansichten und Interessen sowie die Kompensation beschr\u00e4nkter individueller Kenntnisse durch die Gemeinschaft. Den Begriff der \u201eVerantwortlichkeit\u201c f\u00fcr ein \u00fcbertragenes \u201eGesch\u00e4ftsressort\u201c verwendet Stein im Immediatbericht vom 23. November 1807.[35] Zwar verweist er in seinem Organisationsplan auf einen \u201egenauesten Zusammenhang mit dem Regenten\u201c[36], doch sollen die Minister ihre \u201eGesch\u00e4ftszweige\u201c nach den \u201eunmittelbar ihnen erteilten Befehlen selbst\u00e4ndig und selbstt\u00e4tig mit voller Responsabilit\u00e4t\u201c leiten und \u201eso auf die Administration der unteren, in gleicher Art organisierten Beh\u00f6rden\u201c einwirken. Von Selbstst\u00e4ndigkeit, Selbstt\u00e4tigkeit und \u201evoller Verantwortlichkeit\u201c der Minister in Bezug auf die \u201euntergeordneten, in gleicher Art gebildeten Beh\u00f6rden\u201c handelt im gleichen Sinne das Publikandum vom 16.12.1808.<\/p>\n<p>Was auf Ministerebene galt, sollte in der Regionalverwaltung analog Anwendung finden, und zwar in den Regierungen. Den dort t\u00e4tigen R\u00e4te waren Sachressorts zugeordnet und f\u00fcr diese zeichneten sie jeweils verantwortlich. Sie berieten sich in einem Kollegium, an dem \u201aExterne\u2019 teilnahmen: etwa der Oberpr\u00e4sident und Delegierte der St\u00e4nde als Vertreter der  Nation. Das Gremium tagte einmal w\u00f6chentlich unter Leitung und Aufsicht des Regierungspr\u00e4sidenten. Die Oberpr\u00e4sidenten waren den Regierungen zwar vorgesetzt,<\/p>\n<p>\u201eaber keine Zwischeninstanz zwischen ihnen und dem Ministerio, sondern als perpetuirliche Kommisarien des letztern zu betrachten, um in ihrem Namen an Ort und Stelle eine genaue und lebendige, nicht blos formale Kontrolle sowohl \u00fcber die \u00f6ffentliche Verwaltung an sich, als die Treue und Dexterit\u00e4t &lt;Geschicklichkeit, d.Vf.&gt; der Beamten zu f\u00fchren.\u201c[37]<\/p>\n<p>Das Kollegialprinzip funktionierte in Steins Sicht in den Regierungen wie eine st\u00e4ndische Vertretung, die Kollegien ersetzten ein Repr\u00e4sentativorgan mit identischem Gebietsbereich. Stein insistierte auf der Kollegialit\u00e4t, vor allem um den Regierungen einen \u201est\u00e4ndischen\u201c Charakter einzupr\u00e4gen, der durch die Zusammenarbeit von Besitz, Bildung und Beamtentum in den Beh\u00f6rden gef\u00f6rdert werden sollte. Gegen den Protest seiner Mitarbeiter setzte er im Gesetzentwurf die rotierende \u201eTeilnahme landst\u00e4ndischer Repr\u00e4sentanten\u201c bei den Regierungen durch, und zwar unter voller Verantwortung und Gleichberechtigung mit den Beamten.[38] Gerade auf der mittleren Verwaltungsebene setzte sich im Selbstverst\u00e4ndnis des Kollegialorgans das Verst\u00e4ndnis als allgemei-<\/p>\n<p>&lt;S. 67&gt;<\/p>\n<p>ner Stand durch, der die gesellschaftlichen Interessen auszutarieren hatte. Insofern ist eine Spur von Steins Reformideen in der Folgezeit zu finden, wenn es auch nicht zum Einsatz von &#8222;Laien&#8220; in der Regionalverwaltung kam.<\/p>\n<p>Die Fachministerien wurden eine dauernde Einrichtung. Dagegen ist es lange Zeit nicht gelungen, f\u00fcr das Zusammenwirken der Minister untereinander und mit dem K\u00f6nig eine geeignete Form zu finden. Der von Stein geplante und in dem Publikandum vom 16.12.1808 auch angek\u00fcndigte Staatsrat, in dem unter dem Vorsitz des K\u00f6nigs gemeinsame Sitzungen der Minister und besonderer Geheimer Staatsr\u00e4te stattfinden sollten, ist nicht zustande gekommen, vor allem weil der K\u00f6nig f\u00fcr die Leitung solcher Sitzungen nicht geeignet war. Die preu\u00dfischen Kabinettsminister bildeten f\u00fcr kurze Zeit ein Kollegium, bis Hardenberg 1810 das Kollegialprinzip formell abschaffte und in einem Quasi-Staatsstreich seine Pr\u00e4sidialstellung als Staatskanzler durchsetzte. Als solcher vermittelte bzw. kontrollierte er den Verkehr mit dem K\u00f6nig und schuf bis zu seinem Tod 1822 einen festen Kern f\u00fcr die gesamte Staatsverwaltung.[39]<\/p>\n<p>Der 1817 entstandene Staatsrat war nicht deckungsgleich mit dem von Stein geforderten kollegialen Regierungsgremium, vielmehr das nach Hardenbergs Tod 1822 gebildete Staatsministerium, das von 1822 bis 1918 die Kollegialstruktur bewahrte. Nach dem Wiener Kongress l\u00f6sten sich vom Staatsministerium \u00fcber die Oberpr\u00e4sidenten der Provinzen und die Regierungskollegien bis zu den Landr\u00e4ten Kollegial- und Pr\u00e4sidialsystem einander ab. So lie\u00dfen sich die Vorteile beider Modelle nutzen, ohne sie gegeneinander politisch-ideologisch auszuspielen.<\/p>\n<p><strong>IV. Die st\u00e4ndische Mitverwaltung<\/strong><\/p>\n<p>Stein legte gro\u00dfen Wert auf eine Einbeziehung der Gesellschaft, von \u201eRepr\u00e4sentanten der Nation\u201c, in die Staatsverwaltung, und dies auf allen Ebenen. Die beste Voraussetzung daf\u00fcr w\u00e4re, wie in der Einleitung ausgef\u00fchrt, die Existenz von Repr\u00e4sentativorganen auf der Basis einer \u201eStaatsverfassung\u201c gewesen. Von diesen h\u00e4tten dann Delegierte in die Verwaltung entsandt oder berufen werden k\u00f6nnen. Stein legte dem Monarchen noch am Tage seines Abschieds aus dem Amte (24.11.1808) einen Organisationsplan vor, in dem er eine beratende st\u00e4ndische Verfassung vorsah:<\/p>\n<p>\u201eDie Nation erh\u00e4lt eine ihrem wahren Besten und dem Zweck angemessene Teilnahme an der Regierungsverwaltung, indem dem ausgezeichneten Talent in jedem Stand und Verh\u00e4ltnis Gelegenheit er\u00f6ffnet wird, zum besten der Verwaltung davon Gebrauch zu machen, und indem neu angeordnete St\u00e4nde des Reichs und deren Repr\u00e4sentanten zu Beratungen allein oder gemeinschaftlich mit Staatsdienern zugezogen werden, ersteres in verfassungsm\u00e4\u00dfig gebildeten st\u00e4ndischen Versammlungen, letzteres in den untergeordneten Beh\u00f6rden des Staats. Die Ausbildung der Nation wird so bef\u00f6rdert, Gemeingeist erweckt und die ganze Gesch\u00e4ftspflege einfacher, kr\u00e4ftiger und weniger kostbar.\u201c[40]<\/p>\n<p>Das Publikandum vom 16.12.1808 sollte dieses Verfassungsversprechen nicht mehr enthalten.<\/p>\n<p>Eine Staatsverfassung mit einer Nationalversammlung sollte Preu\u00dfen erst rund vier Jahrzehnte nach den Reformjahren, am 31. Januar 1850, erhalten. Dass diese oktroyiert wurde, war im Um-<\/p>\n<p>&lt;S. 68&gt;<\/p>\n<p>feld der Revolution von 1848\/49 zwar anachronistisch, aus der Perspektive der Reformzeit h\u00e4tte ein solcher Eingriff im Kontext einer \u201eb\u00fcrokratischen Diktatur\u201c durchaus nahegelegen. Als Tr\u00e4ger einer Staatsverfassung kamen zu dieser Zeit ohnehin nur Beamte und Milit\u00e4rs in Frage, da das B\u00fcrgertum noch zu schwach entwickelt war.<\/p>\n<p>Die Mitwirkung st\u00e4ndischer Vertreter in der Verwaltung w\u00e4re ein Novum gewesen. Das Konzept einer Verzahnung von Staat und Gesellschaft in der Administration implizierte eine mutige Erschlie\u00dfung aller vorhandenen Ressourcen im \u00f6ffentlichen Interesse. Die Einbindung war nach Stein sofort m\u00f6glich, ein Abwarten bis zur Einf\u00fchrung einer Staatsverfassung nicht erforderlich. Nichts sprach f\u00fcr ihn dagegen, dass vom Monarchen oder von Beh\u00f6rdenleitern Privatpersonen in die Kollegien und Gremien berufen wurden, auf h\u00f6chster Staatsebene pl\u00e4dierte er f\u00fcr die Hinzuziehung \u201ewissenschaftlicher und technischer M\u00e4nner aus allen St\u00e4nden als Ratgeber der Gesch\u00e4ftsm\u00e4nner\u201c.[41] Stein wollte mit aller Macht verhindern, dass \u201edie Administration lediglich in die H\u00e4nde besoldeter Diener kommt und die Nation von aller Teilnahme ausgeschlossen wird.\u201c Eine Abwesenheit st\u00e4ndischer Repr\u00e4sentanten w\u00fcrde nach seiner Einsch\u00e4tzung fatale Folgen nach sich ziehen, die er Ende November 1807 im Sinne der Nassauer Denkschrift n\u00e4her beschreibt:<\/p>\n<p>\u201eVorz\u00fcglich die gr\u00f6\u00dfern Grundeigent\u00fcmer, welche verm\u00f6ge ihrer Lage und Erziehung einen t\u00e4tigen Anteil an dem \u00f6ffentlichen Wohl nehmen k\u00f6nnten, erschlaffen nach und nach und bekommen eine falsche Richtung. Die Staatsverwaltung trennt sich immer mehr von der Nation, eine Erscheinung, die zu jeder Zeit und an allen Orten die traurigsten Folgen hatte.\u201c<\/p>\n<p>F\u00fcr die Forderung von Repr\u00e4sentativorganen auf allen Ebenen des Gemeinwesens, f\u00fcr den Staat, f\u00fcr die Provinz, f\u00fcr Kreis, Stadt und Land, besa\u00df Stein moderne und traditionelle Vorbilder, die Franz\u00f6sische Revolution, die rheinisch-westf\u00e4lischen Landst\u00e4nde und Erbentage und die Stadtverfassungen. In der Verwaltungspraxis schwebte ihm keine Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive vor. \u201eDen Ausdruck Repr\u00e4sentanten\u201c, so schrieb er \u00fcber die Stellung der Laien in den Beh\u00f6rden, \u201ehalte ich f\u00fcr ganz unpassend. Es sind st\u00e4ndische Mitglieder der Kollegien\u201c, sie handeln daher \u201ewirklich als Offizianten, nicht als Volksrepr\u00e4sentanten\u201c.[42] Alle Beh\u00f6rden sollten, von tatkr\u00e4ftigen Nichtbeamten durchsetzt und aufgelockert, eine gesteigerte Eigent\u00e4tigkeit entfalten; der Staat sich mehr und mehr auf Gesetzgebung, Anweisung und Kontrolle zur\u00fcckziehen.<\/p>\n<p>Theorie und Praxis gingen in der Frage der st\u00e4ndischen Mitwirkung auseinander. Wo die alten St\u00e4nde zur Beratung der Reformgesetze herangezogen wurden, verlief die Zusammenarbeit f\u00fcr beide Seite unbefriedigend.[43] Stein verzichtete darauf, zum Oktoberedikt und zur St\u00e4dteordnung die davon betroffenen St\u00e4nde \u00fcberhaupt zu befragen. Hardenberg verk\u00fcndete seine Gesetze ohne oder \u2013 soweit er sie befragte \u2013 meist gegen deren Gutachten.<\/p>\n<p>Das Experiment einer Einbeziehung st\u00e4ndischer Repr\u00e4sentanten in Verwaltungsprozesse scheiterte in der Praxis. Die sozialen und politischen Interessengegens\u00e4tze waren zu gro\u00df. Stein hatte schon M\u00fche, etwa in Schlesien die Kammern mit den von den Franzosen eingesetzten ritterschaftlichen St\u00e4ndekomitees zu einer einigerma\u00dfen ertr\u00e4glichen Zusammenarbeit zu bewegen. Die Regierungen weigerten sich, eine \u201elebendige Opposition\u201c (Ludwig Freiherr von Vincke) in ihr Gremium aufzunehmen.[44] Die St\u00e4nde weigerten sich, nicht an Weisungen gebundene Vertreter zu entsenden. Sie wollten Delegierte, keine Offizianten stellen.<\/p>\n<p>&lt;S. 69&gt;<\/p>\n<p>Auf der Kreisebene bestand eine Kontinuit\u00e4t zwischen alten und neuen Institutionen.[45] In den Landgemeinden, selbst\u00e4ndigen Gutsbezirken und Kreisen Ostelbiens hatte der Absolutismus des 17. und 18. Jahrhunderts nicht viel auszurichten vermocht.[46] St\u00e4dte und Landgemeinden besa\u00dfen nach dem Allgemeinen Landrecht korporative Rechte, aber keine Selbstverwaltung. Es gab keine Gemeindeversammlungen, sondern nur &#8222;Gebote&#8220;, bei denen die Dorfobrigkeit (der Schulze, zwei Sch\u00f6ffen) Anordnungen der vorgesetzten Stellen (Gutsherr, Landrat) entgegennehmen musste. Das Kommunalsystem war auf staatliche Leitung, nicht auf Aufsicht gegr\u00fcndet. Auf dem Land verhinderten namentlich in den \u00f6stlichen Provinzen Preu\u00dfens die obrigkeitlichen Funktionen von Rittergutsbesitzern und Dom\u00e4nenverwaltungen, von Korporationen und Stiftungen ein selbst\u00e4ndiges Gemeindeleben. Der Adel wurde f\u00fcr den Verlust st\u00e4ndischer Gerechtsame durch eine lokale Herrenstellung entsch\u00e4digt. Die Gutsobrigkeit stellte ein Bindeglied zwischen K\u00f6nigtum und b\u00e4uerlichen Untertanen her.<\/p>\n<p>Nach der Verabschiedung neuer Kreisverfassungen f\u00fcr die acht preu\u00dfischen Provinzen 1825-1828 setzte sich das Indigenatsprinzip f\u00fcr den Landrat zumindest in den \u00f6stlichen Provinzen fort, wenn auch der Landrat st\u00e4rker an die Staatsverwaltung angegliedert wurde. Namentlich in der Rheinprovinz, in Krisenzeiten auch in der Provinz Westfalen wurde der Landrat von der Regierung bestellt. In den neuen Kreisverfassungen waren Adel, St\u00e4dte und Landgemeinden vertreten. Der Landrat bildete die Schnittstelle zwischen Staat und Gesellschaft. Die den Kreisen untergeordneten Landgemeinden waren in den \u00f6stlichen Provinzen vorerst von einer modernen Kommunalentwicklung abgeschottet. Die nach dem Wiener Kongress angegliederten Westprovinzen besa\u00dfen mit ihrer in der Rheinbundzeit franz\u00f6sisch gepr\u00e4gten Kommunalverfassung eine gewisse Vorreiterrolle. Gutsherrliche Obrigkeiten oder separate, nicht zu Gemeinden geh\u00f6rende Gutsbezirke existierten im Westen der Monarchie nicht mehr.<\/p>\n<p>Die St\u00e4dteordnung war einer der Reformbereiche, in der die Modernisierung von Staat und Gesellschaft am weitesten vorangetrieben wurde. In einem Immediatbericht kritisierten Stein und Minister Friedrich Leopold von Schroetter im November 1808 das vom Allgemeinen Landrecht legalisierte System staatlicher Vormundschaft, das die Kriegs- und Dom\u00e4nenkammern, das Generaldirektorium und die Steuerr\u00e4te errichtet h\u00e4tten. Die st\u00e4dtische Vertretung war auf Zunft- und Korporationswesen gegr\u00fcndet, der Magistrat war Invaliden vorbehalten:<\/p>\n<p>&#8222;Der B\u00fcrger hatte weder Kenntnis vom Gemeinwesen noch Veranlassung, daf\u00fcr zu wirken, selbst nicht einmal einen Vereinigungspunkt. Eifer und Liebe f\u00fcr die \u00f6ffentlichen Angelegenheiten, aller Gemeingeist, jedes Gef\u00fchl, dem Ganzen ein Opfer zu bringen, mussten verloren gehen. Selbst B\u00fcrger zu sein, ward l\u00e4ngst nicht einmal mehr f\u00fcr Ehre gehalten. Man erwartete dagegen alles vom Staate ohne Vertrauen zu seinen Ma\u00dfregeln und ohne wahren Enthusiasmus f\u00fcr die Verfassung.&#8220;[47]<\/p>\n<p>Die St\u00e4dteordnung von 1808 brachte den B\u00fcrger in ein neues Verh\u00e4ltnis zum Staat. Die St\u00e4dtereform war eine b\u00fcrgerliche Standesreform, sie tangierte nicht den Adel und die Bauern. Dadurch<\/p>\n<p>&lt;S. 70&gt;<\/p>\n<p>war sie leichter zu bewerkstelligen. Nach Lorenz von Stein bedeutete die St\u00e4dteordnung f\u00fcr den preu\u00dfischen Staatsmann &#8222;der erste Schritt f\u00fcr die Staatsverfassung&#8220;.[48] Otto von Gierke sprach von einer \u201eZur\u00fcckverlegung des Staates in das Volk, die Wandlung des anstaltlichen Staates in den genossenschaftlichen Staat&#8220;.[49] Zur Wahrung des Prinzips der Einheit der Verwaltung wurden staatliche Angelegenheiten wie im franz\u00f6sischen Munizipalgesetz in die St\u00e4dteordnung \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Die St\u00e4dteordnung wurde in den meisten preu\u00dfischen St\u00e4dten von der Bev\u00f6lkerung reserviert aufgenommen, obwohl sie von den Reformern doch als Zugest\u00e4ndnis an die B\u00fcrgerschaft gedacht war. Z\u00fcnfte und Kaufmannschaften widersetzten sich in den Gro\u00dfst\u00e4dten. Vorstadtbewohner scheuten h\u00f6here Steuern und Schulden. Nach dem Wegfall der staatlichen Aufsicht bef\u00fcrchtete viele B\u00fcrger ein leichtfertiges Schuldenmachen und einen Anstieg der Verwaltungskosten. In Schlesien baten einige St\u00e4dte die Regierung, sie von der Einf\u00fchrung der St\u00e4dteordnung zu verschonen.<\/p>\n<p>Organ des Staates war der Magistrat, an den staatliche Aufgaben (in kleineren Gemeinwesen auch Polizeirechte) delegiert wurden. Zugleich war er ein von der Stadtversammlung gew\u00e4hltes Organ. Im Magistrat waren die Mitglieder per se st\u00e4ndische Vertreter. Hier fand Steins Konzeption einer st\u00e4ndischen Mitverwaltung einen optimalen Niederschlag. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Magistrats wurde unterst\u00fctzt von Deputationen und Kommissionen, bestehend aus Mitgliedern aus den eigenen Reihen, der Stadtverordnetenversammlung und sonstigen B\u00fcrgern.<\/p>\n<p>In Aussch\u00fcssen sollte auch k\u00fcnftig eine Kooperation zwischen Verwaltung und st\u00e4ndischen Vertretern stattfinden, etwa in den sp\u00e4teren Kreis- und in den Provinzialaussch\u00fcssen. Im Staatsrat, der seit 1817 aus hohen Beamten und Notabeln rekrutiert wurde, ist schon vorher auch die von Stein intendierte Mischung aus Vertretern von Staat und Gesellschaft zu erkennen. Die Mitwirkung von st\u00e4ndischen Vertretern in der Verwaltung, ein Kerngedanke Steins in der Reformzeit, ist deshalb nicht spurlos an der Realit\u00e4t vorbeigegangen oder schlicht und einfach untergegangen.<\/p>\n<p><strong>Schluss<\/strong><\/p>\n<p>In Durchf\u00fchrung und Zielsetzung hatte die Steinsche Verwaltungsreform revolution\u00e4re Z\u00fcge. Der Minister setzte sich \u00fcber die monarchische Kompetenz hinweg und nahm eine Neuorganisation vor, die mit den \u00fcberkommenen und den aktuellen Strukturen brach. Tiefe rationalistische Einschnitte ver\u00e4nderten die Verwaltungsstrukturen auf staatlicher wie auf provinzieller und nicht zuletzt auf kommunaler Ebene. Mit der Betonung des Ressortprinzips war ein wichtiger Schritt in Richtung auf eine Professionalisierung der Administration getan. Preu\u00dfen erwarb sich auf diesem Gebiet \u00fcber die deutsche Staatenwelt hinaus einen guten Namen. Das Selbstverst\u00e4ndnis der Verwaltung als allgemeiner, \u00fcber den gesellschaftlichen Interessen stehender Stand gab der Administration ein Eigengewicht und relative Unabh\u00e4ngigkeit. Zukunftsweisend war vor allem die Konzeption einer Einbindung der Gesellschaft in die Verwaltung, denn im Hintergrund war diese Vorstellung von der Repr\u00e4sentatividee getragen, die bei Stein einen hohen Stellenwert, aber noch keine Realisierungschance besessen hatte.<\/p>\n<p><a title=\"Vortrag anl\u00e4sslich des 250. Geburtstags des Freiherr vom Stein\" href=\"https:\/\/peter-burg.de\/wordpress\/preussen\/freiherr-vom-stein\/dass-man-sich-selbst-vergisst-und-nur-der-sache-lebt\" target=\"_self\">Vortrag von Prof. Dr. Peter Burg zum Freiherr vom Stein<\/a><\/p>\n<p><a title=\"Beitr\u00e4ge zur Geschichte von Preu\u00dfen\" href=\"https:\/\/peter-burg.de\/wordpress\/preussen\">Mehr zum Themenbereich Geschichte von Preu\u00dfen<\/a><\/p>\n<hr size=\"1\" \/>* Denkschrift Steins, Darstellung der fehlerhaften Organisation des Kabinetts und der Notwendigkeit der Bildung einer Ministerialkonferenz, Berlin, 26.\/27. April 1806, in: Freiherr vom Stein, Briefe und amtliche Schriften. Bearbeitet von Erich Botzenhart. Neu hrsg. von Walther Hubatsch, 10 Bde., Stuttgart 1957\/74. Abgek\u00fcrzt BuaS. Zweiter Band. Erster Teil. Minister im Generaldirektorium. Konflikt und Entlassung. Stein in Nassau &#8211; Die Nassauer Denkschrift. Wiederberufung (1804 &#8211; 1807), neu bearb. von Peter G. Thielen, Stuttgart 1959, 206-214, hier S. 208.<\/p>\n<p>[1] S. dazu Reinhart Koselleck, Preu\u00dfen zwischen Reform und Revolution. Allgemeines Landrecht, Verwaltung und soziale Bewegung von 1791 bis 1848 (= Industrielle Welt Bd. 7), 2. Aufl. Stuttgart 1975, S. 163f.; ferner Rudolf Vierhaus, Das Allgemeine Landrecht f\u00fcr die Preu\u00dfischen Staaten als Verfassungsersatz? In: Barbara D\u00f6lemeyer, Heinz Mohnhaupt (Hg.). 200 Jahre Allgemeines Landrecht f\u00fcr die preu\u00dfischen Staaten. Wirkungsgeschichte und internationaler Kontext (Ius commune. Sonderhefte, Studien zur europ\u00e4ischen Rechtsgeschichte 75), Frankfurt am Main 1995, S.3-21, Verweis auf Stein S. 8f., sowie Helmut Bock, Von einem, der auszog, der Revolution zuvorzukommen. Zum Beginn der Preu\u00dfischen Reformen vor 200 Jahren, in: Utopie kreativ, H. 204, Oktober 2007, S. 961-979.<\/p>\n<p>[2] Friedrich Meinecke, Das Zeitalter der deutschen Erhebung 1795-1815, Bielefeld 1906, S. 74.<\/p>\n<p>[3] Max Weber, Politik als Beruf (1919), in: ders., Gesammelte politische Schriften, 5. Aufl. T\u00fcbingen 1988, S. 505-560; hier S. 506.<\/p>\n<p>[4] Zum Thema s. die vergleichende Studie von Peter Burg, Verwaltung in der Modernisierung. Franz\u00f6sische und preu\u00dfische Regionalverwaltung vom Ancien R\u00e9gime zum Revolutionszeitalter (Forschungen zur Regionalgeschichte, Bd. 15), Paderborn 1994.<\/p>\n<p>[5] Stein, BuaS. Siebenter Band. Stein als Marschall des 1. &#8211; 3. Westf\u00e4lischen Provinziallandtags. Revision der St\u00e4dteordnung. Revolution in Frankreich und Belgien (Ende Mai 1826 &#8211; Juni 1831), neu bearb. von Alfred Hartlieb von Wallthor, Stuttgart u.a. 1969: Stein an Gneisenau, Cappenberg, 18.2.1831, S. 1071.<\/p>\n<p>[6] Meinecke S. 74.<\/p>\n<p>[7] Eckart Kehr, Der Primat der Innenpolitik, Frankfurt 3. Aufl. 1976, S. 31-52; dazu Wolfgang Neugebauer, Zur neueren Deutung der preu\u00dfischen Verwaltung im 17. und 18. Jahrhundert in vergleichender Sicht (1977), in: O. B\u00fcsch\/W. Neugebauer (Hg.), Moderne Preu\u00dfische Geschichte 1648-1947. Eine Anthologie (= Ver\u00f6ffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin Bd. 52\/2. Forschungen zur Preu\u00dfischen Geschichte), Bd. 2, Berlin\/New York 1981, S. 541-597, hier S. 560f.<\/p>\n<p>[8] Stein, BuaS, Zweiter Band. Zweiter Teil. Das Reformministerium (1807-1808), neu bearb. von Peter G. Thielen, Stuttgart 1959, S. 466-470: Promemoria Steins zur Denkschrift Altensteins vom 11. 9. 1807, Memel, 15.10.1807, hier S. 467.<\/p>\n<p>[9] Stein, BuaS II,1, S. 208, 26.\/27.4.1806.<\/p>\n<p>[10] Peter Burg, Kant und die Franz\u00f6sische Revolution (Historische Forschungen, Bd. 7), Berlin 1974, S. 165-171.<\/p>\n<p>[11] Zitat aus der sogenannten Rigaer Denkschrift: \u00dcber die Reorganisation des Preu\u00dfischen Staats, verfasst auf h\u00f6chsten Befehl Sr. Majest\u00e4t des K\u00f6nigs, Riga, 12. September 1807, in: Die Reorganisation des preu\u00dfischen Staates unter Stein und Hardenberg. 1 Teil: Allgemeine Verwaltungs- und Beh\u00f6rdenreform, hrsg. von Georg Winter, Bd. 1: Vom Beginn des Kampfes gegen die Kabinettsregierung bis zum Wiedereintritt des Ministers vom Stein, Leipzig 1931, S. 302-363, hier S. 306; Hardenberg sprich in diesem Zusammenhang auch von einer \u201eRevolution im guten Sinn\u201c.<\/p>\n<p>[12] Koselleck, S. 157f.; Stein, BuaS II,1, S. 317-320: Immediatvorstellung Hardenberg, R\u00fcchel, Stein vom 14.12.1806, hier S. 319.<\/p>\n<p>[13] Engeli, Christian\/Wolfgang Haus (Bearb.), Quellen zum modernen Gemeindeverfassungsrecht in Deutschland (= Schriften des Deutschen Instituts f\u00fcr Urbanisitik, Bd. 45), Stuttgart u.a. 1975, S. 105.<\/p>\n<p>[14] Zur St\u00e4dteordnung vgl. Peter Burg, Die Steinsche St\u00e4dteordnung und Westfalen, in: <a title=\"Internet-Portal mit Schwerpunkt zum Freiherr vom Stein\" href=\"http:\/\/www.reichsfreiherr-vom-stein.de\/\" target=\"_blank\">www.reichsfreiherr-vom-stein.de<\/a>; Peter Burg, \u201e&#8230; mit Sehnsucht erwartet und mit Dankbarkeit empfangen\u201c \u2013 Freiherr vom Stein und die Revidierte St\u00e4dteordnung, in: Westf\u00e4lische Forschungen 57, 2007, S. 315-371.<\/p>\n<p>[15] Thomas Nipperdey, Deutsche Geschichte 1800-1866. B\u00fcrgerwelt und starker Staat, M\u00fcnchen 1983.<\/p>\n<p>[16] Das Ressortprinzip bezeichnet Stein in einem Immediatbericht vom 23. November 1807 als eine \u201ezweckm\u00e4\u00dfigere Verteilung und Abteilung der Gesch\u00e4fte nach Hauptverwaltungszweigen\u201c. Stein, BuaS II,2, S. 500-506.<\/p>\n<p>[17] Heinz Duchhardt, \u201eGemeingeist\u201c versus \u201eDienst-Mechanismus\u201c \u2013 Zum 250. Geburtstag des preu\u00dfischen Reformers Karl vom und zum Stein \u2013 in: Die \u00d6ffentliche Verwaltung 60, 2007, S. 853-859, S. 857, suggeriert, dass der Entwurf zum Publikandum vom 16.12.1808 nach Steins Ausscheiden aus dem Ministerium eine starke Ver\u00e4nderung erfahren hatte. Ein Vergleich der Akten aus der Anfangszeit des Ministeriums mit dem Gesetz unterst\u00fctzt diese Deutung aber nicht. Unzutreffend ist auch, dass Stein gegen eine Beseitigung des Generaldirektoriums und ein System reiner Fachministerien gewesen sei. Auch Hans Haussherr, Verwaltungseinheit und Ressorttrennung vom Ende des 17. bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts, Berlin 1953, S. 197 erw\u00e4hnt Sympathien f\u00fcr das Generaldirektorium. Das kann sich aber nur auf das Kollegialprinzip erstreckt haben.<\/p>\n<p>[18] In der in Anm. * erw\u00e4hnten Denkschrift vom 26.\/27.4.1806 gegen das Kabinettsystem fordert Stein die Leitung aller Staatsgesch\u00e4fte durch ein &#8222;gesetzlich und \u00f6ffentlich&#8220; berufenes, kollegial organisiertes, verantwortliches, mit dem K\u00f6nig unmittelbar verbundenes Staatsministerium von f\u00fcnf Fachministern. BuaS II,1, S. 209, S. 212; s. dazu auch Gerhard Ritter, Stein. Eine politische Biographie, 3. Aufl. Stuttgart 1958, S. 153.<\/p>\n<p>[19] Preu\u00dfische Gesetz-Sammlung 1806-1810, Berlin 1822, S. 361-373 &lt;auch Stein, BuaS II,2,  S. 1001-1007&gt;: Publikandum, betreffend die ver\u00e4nderte Verfassung der obersten Staatsbeh\u00f6rden der Preu\u00dfischen Monarchie, in Beziehung auf die innere Landes- und Finanzverwaltung. Vom 16ten Dezember 1808. K\u00f6nigsberg, 16.12.1808, Friedrich Wilhelm\/Altenstein\/Dohna: \u201eeine verbesserte, den Fortschritten des Zeitgeistes, der durch \u00e4u\u00dfere Verh\u00e4ltnisse ver\u00e4nderten Lage des Staats und den jetzigen Bed\u00fcrfnissen desselben, angemessene Gesch\u00e4ftseinrichtung\u201c.<\/p>\n<p>[20] Hans Haussherr, Verwaltungseinheit und Ressorttrennung vom Ende des 17. bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts, Berlin 1953, S. 189-191.<\/p>\n<p>[21] Haussherr S. 195 In Bayern und W\u00fcrttemberg ist das Vorbild der franz\u00f6sischen Ministerialverfassung von 1791 in den Staatsorganisationsedikten von 1805\/6 mit H\u00e4nden zu greifen.<\/p>\n<p>[22] Stein, BuaS II,2, S. 466-470: Promemoria Steins zur Denkschrift Altensteins vom 11. 9. 1807, Memel, 15.10.1807, S. 467.<\/p>\n<p>[23] Koselleck S. 157.<\/p>\n<p>[24] Stein, BuaS II,2, S.514-545 Plan zu einer neuen Organisation der Gesch\u00e4ftspflege im preu\u00dfischen Staat (Oberbeh\u00f6rden), &lt;November 1807&gt;.<\/p>\n<p>[25] Wie Anm. 19.<\/p>\n<p>[26] Preu\u00dfische Gesetz-Sammlung 1806-1810, Berlin 1822, S. 464-480: Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-, Polizei- und Finanz-Beh\u00f6rden. Vom 26sten Dezember 1808. Unterz. K\u00f6nigsberg, Friedrich Wilhelm\/Altenstein\/Dohna\/Schr\u00f6tter, S. 464.<\/p>\n<p>[27] Wie Anm. 19.<\/p>\n<p>[28] Koselleck S. 158.<\/p>\n<p>[29] Stein, BuaS II,2, S. 466-470: Promemoria Steins zur Denkschrift Altensteins vom 11. 9. 1807, Memel, 15.10.1807.<\/p>\n<p>[30] Stein, BuaS II,2, S. 500-506, Immediatbericht Steins, Memel 23. November 1807.<\/p>\n<p>[31] Haussherr S. 195 In Bayern und W\u00fcrttemberg ist das Vorbild der franz\u00f6sischen Ministerialverfassung von 1791 in den Staatsorganisationsedikten von 1805\/6 evident.<\/p>\n<p>[32] Publikandum vom 16.12.1808 (wie Anm. 19).<\/p>\n<p>[33]Stein, BuaS II,2, S.514-545 Plan zu einer neuen Organisation der Gesch\u00e4ftspflege im preu\u00dfischen Staat (Oberbeh\u00f6rden), &lt;November 1807&gt;.<\/p>\n<p>[34] Das Publikandum vom 16. 12. 1808 \u00fcbernahm die Institution des Staatsrats und \u00fcbertrug diesem die \u201eoberste allgemeine Leitung der ganzen Staatsverwaltung\u201c, der Monarch wies sich selbst die \u201eunmittelbare Aufsicht\u201c zu. Allerdings behielt sich das Gesetz die \u201en\u00e4hern Bestimmungen \u00fcber dessen Organisation und Verfassung\u201c vor; wie Anm. 19.<\/p>\n<p>[35] Stein, BuaS II,2, S. 500-506: Immediatbericht Steins, Memel 23. November 1807.<\/p>\n<p>[36] Stein, BuaS II,2, S. 514-545: Plan zu einer neuen Organisation der Gesch\u00e4ftspflege im preu\u00dfischen Staat (Oberbeh\u00f6rden), &lt;November 1807&gt;.<\/p>\n<p>[37] Wie Anm. 19.<\/p>\n<p>[38] Verordnung vom 26.12.1808; wie Anm. 26.<\/p>\n<p>[39] Fritz Hartung, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom 15. Jahrhundert bis zur Gegenwart, Stuttgart 8. Aufl. 1964, S. 241f.<\/p>\n<p>[40] In der nicht in Kraft getretenen \u201eVerordnung, die ver\u00e4nderte Verfassung der obersten Verwaltungsbeh\u00f6rden in der Preu\u00dfischen Monarchie betreffend\u201c, gez. Friedrich Wilhelm, K\u00f6nigsberg, 24.11.1808, die dem Publikandum vom 16.12.1808 (wie Anm. 19) voranging, wurde die Konzeption einer Staatsverfassung bereits angek\u00fcndigt und ausformuliert, sp\u00e4ter aber weggelassen. Gedruckt in: Das Reformministerium Stein. Akten zur Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte aus den Jahren 1807\/08, Bd. III, hrsg. von Heinrich Scheel, bearb. von Doris Schmidt, Berlin 1968, S.1088-1134, hier S. 1089f. S. dazu Koselleck S. 176.<\/p>\n<p>[41] Stein, BuaS II,2, S. 500-506: Immediatbericht Steins, Memel 23. November 1807, S. 504.<\/p>\n<p>[42] Stein, BuaS II,2, S. 834-838: Stein an Minister Schroetter, K\u00f6nigsberg, 25.8.1808, hier S. 835.<\/p>\n<p>[43] Koselleck S. 169-171.<\/p>\n<p>[44] Koselleck S. 178.<\/p>\n<p>[45] Ernst Rudolf Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Bd. I. Reform und Restauration, Stuttgart u.a. 2. Aufl. 1975, S.178.<\/p>\n<p>[46] Paul Nolte, Staatsbildung als Gesellschaftsreform. Politische Reformen in Preu\u00dfen und den s\u00fcddeutschen Staaten 1800-1820 (= Historische Studien, Bd. 2), Frankfurt \/ New York 1990, S. 62-64.<\/p>\n<p>[47] Stein, BuaS II,2, S. 928-933: Immediatbericht Schroetters und Steins vom 9.11.1808, hier S. 931. S. dazu Huber 1, S. 173f.<\/p>\n<p>[48] Lorenz von Stein, Das Gemeindewesen der neueren Zeit, in: Deutsche Vierteljahres-Schrift, 1853, S. 62, s. Georg-Christoph von Unruh, Die Ver\u00e4nderung der preu\u00dfischen Staatsverfassung durch Sozial- und Verwaltungsreformen, in: Kurt G. A. Jeserich\/Hans Pohl\/Georg-Christoph von Unruh (Hg.), Deutsche Verwaltungsgeschichte. Bd. 2. Vom Reichsdeputationshauptschlu\u00df bis zur Aufl\u00f6sung des Deutschen Bundes, Stuttgart 1983, S. 399-470, hier S. 432.<\/p>\n<p>[49] Otto von Gierke, Die Steinsche St\u00e4dteordnung. Rede zur Feier des Geburtstages Seiner Majest\u00e4t des Kaisers und K\u00f6nigs, Berlin 1909, S. 4f.; s. Nolte S. 56.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Auszug aus einem Symposiumsband anl\u00e4sslich des 250. Geburtstags des Freiherrn vom Stein: Reichsfreiherr vom und zum Stein zum 250. Geburtstag. 10. 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