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Peter Burg Werke

Kant und Preußen

Vorlesung 02112020

Einleitung: Kommentar zur Durchführung der Vorlesung: Kant und Preußen

Im Mittelpunkt der Vorlesung stehen Texte Kants, die sich konkret auf Preußen und Aspekte seiner Geschichte beziehen. Diese Texte werden herausgefiltert aus den zu Lebzeiten des Philosophen veröffentlichten Schriften und dem umfangreichen handschriftlichen Nachlass und in Bezug zu den angesprochenen Fakten der preußischen Geschichte gesetzt. Dabei soll herausgefunden werden, was und wie Kant seine reale Lebenswelt wahrgenommen hat.

An einigen Beispielen lässt sich die Vorgehensweise veranschaulichen:

1. Im Jahre 1784 spricht Kant in dem berühmten Aufsatz „Was ist Aufklärung“ vom „Jahrhundert Friederichs“ bzw. dem „Zeitalter der Aufklärung“. Die Zeitdiagnose des Philosophen lässt sich konfrontieren mit der preußischen Realität unter Friedrich II.

2. Im Jahre 1793, in der Herrschaftszeit Friedrich Wilhelms II.,  erscheint „Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft“ in erster Auflage. Diese Schrift brachte Kant in Konflikt mit der preußischen Zensur und veranlasste den Philosophen zu einer Rechtfertigung und einer Verteidigung von Denk-, Presse- und Religionsfreiheit. Der Konflikt dient als Ausgangspunkt für Betrachtung der konkreten preußischen Freiheitsrechte bzw. ihrer Schranken.

3. 1795 erschien die Schrift „Zum ewigen Frieden“. In diesem Fall lässt sich ein Bezug zum Baseler Separatfrieden zwischen Frankreich und Preußen herstellen. Wie sah Kant die preußische Außenpolitik, die eine Neutralität in den Kriegsjahren dieser Epoche ansteuerte?

4. „Metaphysik der Sitten“ (1797/98) zum Verhältnis Staat und Kirche, insbesondere zur Säkularisation, zur Enteignung der Kirche, zur Wegnahme von Macht und Eigentum. Wenige Jahre später wurde aus der Diskussion eine Umsetzung in die Tat nach französischem Vorbild.

5. In der „Anthropologie in pragmatischer Hinsicht“ (1798/1800) beschreibt Kant Volkscharaktere, darunter auch die Deutschen. Hier interessiert die Frage nach Klischee und Realität in der Sichtweise.

Eine Fülle von konkreten Bezugnahmen zu Preußen (Personen, Einrichtungen, Verhältnissen, Ereignissen) enthalten die „Reflexionen zur Rechtsphilosophie“, die aus dem Nachlass veröffentlicht worden sind und gewissermaßen unsystematische Materialsammlungen darstellen. Hier sind Bemerkungen zu finden über die ständische Gliederung der Gesellschaft, über Staatsformen, Rechtsverhältnisse, Wirtschaft, Sozialpolitik. Ferner begegnen Begriffe wie Gotteslästerung, Adel, Armee und Militär, Leibeigenschaft, Erbuntertänigkeit, Lehen, Gewaltenteilung, Religion, Selbstjustiz, Strafrecht.

Bezugnahmen zu Preußen in der populären Schrift des Philsophen: Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung? In: Berlinische Monatsschrift, 1784, H. 12, S. 481-494.

Ein zentraler Begriff ist Kants Zeitdiagnose als das „Jahrhundert Friederichs“. Nachfolgendes Zitat zeigt den Textzusammenhang, in dem sich diese Diagnose befindet:

„Wenn denn nun gefragt wird: Leben wir jetzt in einem aufgeklärten Zeitalter? so ist die Antwort: Nein, aber wohl in einem Zeitalter der Aufklärung. Daß die Menschen, wie die Sachen jetzt stehen, im Ganzen genommen, schon im Stande waren, oder darin auch nur gesetzt werden könnten, in Religionsdingen sich ihres eigenen Verstandes ohne Leitung eines Andern sicher und gut zu bedienen, daran fehlt noch sehr viel. Allein, daß jetzt ihnen doch das Feld geöffnet wird, sich dahin frei zu bearbeiten, und die Hindernisse der allgemeinen Aufklärung, oder des Ausganges aus ihrer selbst verschuldeten Unmündigkeit, allmälig weniger werden, davon haben wir doch deutliche Anzeigen. In diesem Betracht ist dieses Zeitalter das Zeitalter der Aufklärung, oder das Jahrhundert Friederichs .

Ein Fürst, der es seiner nicht unwürdig findet, zu sagen: daß er es für Pflicht halte, in Religionsdingen den Menschen nichts vorzuschreiben, sondern ihnen darin volle Freiheit zu lassen, der also selbst den hochmüthigen Namen der Toleranz von sich ablehnt: ist selbst aufgeklärt, und verdient von der dankbaren Welt und Nachwelt als derjenige gepriesen zu werden, der zuerst das menschliche Geschlecht der Unmündigkeit, wenigstens von Seiten der Regierung, entschlug, und Jedem frei ließ, sich in allem, was Gewissensangelegenheit ist, seiner eigenen Vernunft zu bedienen. Unter ihm dürfen verehrungswürdige Geistliche, unbeschadet ihrer Amtspflicht, ihre vom angenommenen Symbol hier oder da abweichenden Urtheile und Einsichten, in der Qualität der Gelehrten, frei und öffentlich der der Welt zur Prüfung darlegen; noch mehr aber jeder andere, der durch keine Amtspflicht eingeschränkt ist. Dieser Geist der Freiheit breitet sich auch außerhalb aus, selbst da, wo er mit äußeren Hindernissen einer sich selbst mißverstehenden Regierung zu ringen hat. Denn es leuchtet dieser doch ein Beispiel vor, daß bei Freiheit, für die öffentliche Ruhe und Einigkeit des gemeinen Wesens nicht das mindeste zu besorgen sei. Die Menschen arbeiten sich von selbst nach und nach aus der Rohigkeit heraus, wenn man nur nicht absichtlich künstelt, um sie darin zu erhalten.

Ich habe den Hauptpunkt der Aufklärung, die des Ausganges der Menschen aus ihrer selbst verschuldeten Unmündigkeit, vorzüglich in Religionssachen gesetzt: weil in Ansehung der Künste und Wissenschaften unsere Beherrscher kein Interesse haben, den Vormund über ihre Unterthanen zu spielen; überdem auch jene Unmündigkeit, so wie die schädlichste, also auch die entehrendste unter allen ist. Aber die Denkungsart eines Staatsoberhaupts, der die erstere begünstigt, geht noch weiter, und sieht ein: daß selbst in Ansehung seiner Gesetzgebung es ohne Gefahr sei, seinen Unterthanen zu erlauben, von ihrer eigenen Vernunft öffentlichen Gebrauch zu machen, und ihre Gedanken über eine bessere Abfassung derselben, sogar mit einer freimüthigen Kritik der schon gegebenen, der Welt öffentlich vorzulegen; davon wir ein glänzendes Beispiel haben, wodurch noch kein Monarch demjenigen vorging, welchen wir verehren.

Aber auch nur derjenige, der, selbst aufgeklärt, sich nicht vor Schatten fürchtet, zugleich aber ein wohldisciplinirtes zahlreiches Heer zum Bürgen der öffentlichen Ruhe zur Hand hat, — kann das sagen, was ein Freistaat nicht wagen darf: räsonnirt so viel ihr wollt, und worüber ihr wollt; nur gehorcht! So zeigt sich hier ein befremdlicher nicht erwarteter Gang menschlicher Dinge; so wie auch sonst, wenn man ihn im Großen betrachtet, darin fast alles paradox ist. Ein größerer Grad bürgerlicher Freiheit scheint der Freiheit des Geistes des Volks vortheilhaft, und setzt ihr doch unübersteigliche Schranken; ein Grad weniger von jener verschaft hingegen diesem Raum, sich nach allem seinen Vermögen auszubreiten. Wenn denn die Natur unter dieser harten Hülle den Keim, für den sie am zärtlichsten sorgt, nämlich den Hang und Beruf zum freien Denken, ausgewikkelt hat; so wirkt dieser allmählig zurük auf die Sinnesart des Volks, (wodurch dieses der Freiheit zu handeln nach und nach fähiger wird), und endlich auch sogar auf die Grundsätze der Regierung, die es ihr selbst zuträglich findet, den Menschen, der nun mehr als Maschine ist, seiner Würde gemäß zu behandeln.“

Folgende Themen lassen sich aus diesem Zitat ableiten:

1) Kants Urteil und die Realität der historischen Persönlichkeit.

2) Friedrichs Stellung zur Religion und seine Religionspolitik.

3) Die Zensurverhältnisse in Preußen.

4) Friedrich und die preußische Gesetzgebung

5) Preußen als Militärstaat

6) Friedrichs Beziehung zu Kunst und Wissenschaft.

Zu 1) Friedrich II. als „Aufklärer“

Kants charakterisiert seine Zeit als ein „Zeitalter der Aufklärung“, was er maßgeblich auf Friedrich II. zurückführt, weshalb der von einem „Jahrhundert Friederichs“ spricht. Die Aufklärung sieht er in einem Prozess und Friedrich als einen Motor in diesem Prozess. Mit welcher Berechtigung?

Friedrich II. von Preußen galt schon zu seiner Zeit als „Prototyp“ des aufgeklärten Monarchen. Der preußische König hatte ein relativ klar ausgeformtes aufklärerisches Selbstbild, welches sich vor allem in den sog. „Rheinsberger Jahren“ * zwischen seiner Hochzeit und seiner Thronbesteigung ausprägte.

* Schloss Rheinsberg liegt in der Gemeinde Rheinsberg, etwa 100 km nordwestlich von Berlin im Landkreis Ostprignitz-Ruppin. Das am Ostufer des Grienericksees gelegene Schloss gilt als Musterbeispiel des sogenannten Friderizianischen Rokokos und diente auch als Vorbild für Schloss Sanssouci. Friedrich Wilhelm schenkte es seinem Sohn Kronprinz Friedrich.

In den 1720er Jahren geriet der Kronprinz in Konflikte mit dem Vater wegen dessen Forderung nach einer streng militärisch und religiös geprägten Erziehung. Harte körperliche und seelische Züchtigungen des Kronprinzen sind an der Tagesordnung, für Friedrichs schöngeistige Neigungen blieb wenig Raum. Trotz väterlicher Vorbehalte erhiet Friedrich unter anderem heimlich Latein- und Musikunterricht.

1730 scheiterte ein Fluchtversuch Friedrichs während einer Rundreise durch süddeutsche Höfe mit Hilfe seines Freundes, des acht Jahre älteren Leutnants Hans Hermann von Katte, im kurpfälzischen Sinsheim-Steinsfurt (im Rhein-Neckar-Kreis gelegen). Friedrich wird mit Festungshaft bestraft und in Küstrin (heute polnisch) arretiert. An Katte wurrde ein Exempel statuiert: Er wurde vor den Augen Friedrichs hingerichtet.

1731 Nach Ende des Arrests wird Friedrich in Küstrin zunächst ins Verwaltungswesen eingeführt; im Jahr darauf wurde er Befehlshaber eines Infanterieregiments in Neuruppin.

1733 Heirat mit Elisabeth Christine von Braunschweig-Wolfenbüttel-Bevern, die Ehe blieb kinderlos.

1736 Beginn der „Rheinsberger Jahre“ (bis 1740): Kronprinz Friedrich verlebt mit seiner Gattin auf Schloß Rheinsberg relativ unbeschwerte Jahre und widmet sich dort vor allem den schönen Künsten.

In dieser Zeit wird ein Einfluss insbesondere durch Christian Wolff, Samuel von Pufendorf und Christian Thomasius sowie den kontinuierlichen Kontakt mit Voltaire gesehen. Seine Haltung drückte sich unter anderem in seiner toleranten Religionspolitik aus.

Christian Thomasius (* 1. Januar 1655 in Leipzig; † 23. September 1728 in Halle (Saale)) war ein deutscher Jurist und Philosoph. Er gilt als Wegbereiter der Frühaufklärung in Deutschland und wird gelegentlich als „Vater der deutschen Aufklärung“ bezeichnet. Thomasius trug durch sein Eintreten für eine humane Strafordnung im Sinne der Aufklärung wesentlich zur Abschaffung der Hexenprozesse und der Folter bei.

Samuel Pufendorf, ab 1694 Freiherr von Pufendorf (* 8. Januar 1632 in Dorfchemnitz; † 26. Oktober 1694 in Berlin), war ein deutscher Naturrechtsphilosoph, Historiker sowie Natur- und Völkerrechtslehrer am Beginn des Zeitalters der Aufklärung. Er gilt als Begründer der Vernunftrechtslehre.

Christian Wolff, ab 1745 Freiherr von Wolff, (in der Encyclopédie Chrétien Wolf; * 24. Januar 1679 in Breslau; † 9. April 1754 in Halle) war ein deutscher Universalgelehrter, Jurist und Mathematiker sowie einer der wichtigsten Philosophen der Aufklärung zwischen Leibniz und Kant. Der Aufklärer zählt zu den bedeutendsten Vertretern des Naturrechts und gilt als eigentlicher Begründer der Begriffsjurisprudenz des 19. Jahrhunderts. Die deutsche Philosophie verdankt ihm ihre terminologische Grundlegung; viele von ihm definierte Begriffe wie Bewusstsein, Bedeutung, Aufmerksamkeit oder an sich wurden später in die Alltagssprache übernommen. Wolff hatte auch maßgeblichen Einfluss auf die preußische Gesetzgebung.

Am 8. August 1736 nimmt Friedrich zum erstenmal schriftlichen Kontakt mit dem 18 Jahre älteren Schriftsteller und Philosophen Voltaire auf – die fast lebenslange Korrespondenz umfaßt am Ende etwa 800 Briefe.

1739 Von Voltaire ermuntert, schreibt Friedrich einen Antitypus zu Machiavellis „Il Principe“. In seinem „Antimachiavell“ setzt der Kronprinz die Menschlichkeit als Herrschertugend an die Stelle despotischer Willkür. In dem von seinen Jugenderfahrungen geprägten Werk manifestiert sich Friedrichs Philosophie von einem aufgeklärten Absolutismus.

Voltaire (eigentlich François-Marie Arouet [fʀɑ̃swa maʀi aʀwɛ], * 21. November 1694 in Paris; † 30. Mai 1778 ebenda) war ein französischer Philosoph und Schriftsteller. Er ist einer der meistgelesenen und einflussreichsten Autoren der Aufklärung.

Vor allem in Frankreich nennt man das 18. Jahrhundert auch „das Jahrhundert Voltaires“ (le siècle de Voltaire). Als Lyriker, Dramatiker und Epiker schrieb er in erster Linie für das französische Bildungsbürgertum, als Erzähler und Philosoph für die gesamte europäische Oberschicht im Zeitalter der Aufklärung, deren Mitglieder für gewöhnlich die französische Sprache beherrschten und französischsprachige Werke zum Teil im Original lasen. Viele seiner Werke erlebten in rascher Folge mehrere Auflagen und wurden häufig auch umgehend in andere europäische Sprachen übersetzt. Voltaire verfügte über hervorragende Kenntnisse der englischen und der italienischen Sprache und veröffentlichte darin auch einige Texte. Er verbrachte einen beträchtlichen Teil seines Lebens außerhalb Frankreichs und kannte die Niederlande, England, Deutschland und die Schweiz aus eigener Erfahrung.

Mit seiner Kritik an den Missständen des Absolutismus und der Feudalherrschaft sowie am weltanschaulichen Monopol der katholischen Kirche war Voltaire ein Vordenker der Aufklärung und ein wichtiger Wegbereiter der Französischen Revolution. In der Darstellung und Verteidigung dessen, was er für richtig hielt, zeigte er ein umfangreiches Wissen und Einfühlungsvermögen in die Vorstellungen seiner zeitgenössischen Leser. Sein präziser und allgemein verständlicher Stil, sein oft sarkastischer Witz und seine Kunst der Ironie gelten oft als unübertroffen.

In seiner Regierungszeit von 1740 bis 1786 initiierte Friedrich II. eine ganze Reihe von Reformen, die von aufklärerischem Denken zumindest beeinflusst waren. In diesem Zusammenhang sind die Reformen des Justizwesens hervorzuheben. Noch im Jahr des Amtsantritts wurde die Folter weitgehend abgeschafft und Einschränkungen bei der Anwendung der Todesstrafe vorgenommen. In der Rechtsprechung wurde eine Proportionalität von Verbrechen und Strafen angestrebt und der Strafvollzug sollte humanisiert werden. Erste Reformen betrafen eine Neuordnung der Prozessordnung, die die Verschleppung von Verfahren verhindern sollte. Auch manifestierten sich die Reformbemühungen im Justizwesen im nach dem Tod Friedrichs veröffentlichten Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten.

Im Bildungsbereich wurde die allgemeine Schulpflicht eingeführt, die sich allerdings nach Friedrichs Vorstellungen vor allem auf den Adel bezog. Die übrigen Untertanen sollten zwar Lesen und Schreiben lernen, aber „nicht zu viel wissen“.

Wenig Fortschritt fand sich hingegen in der Agrarpolitik, wo der König zwar die Erbuntertänigkeit als „widerwärtige Einrichtung“ bezeichnete, sie aber dennoch nicht landesweit, sondern nur für die ihm selbst erbuntertänigen Bauern aufhob. Auch die Außenpolitik Friedrichs mit seiner Großmachtpolitik, die sich unter anderem in den drei Schlesischen Kriegen und dem Siebenjährigen Krieg manifestierte, widersprach aufgeklärten Idealen weitgehend.

Vorlesung 04112020

2) Friedrich der Große und die Religion

Immanuel Kant beruft sich auf Friedrichs Maxime, seinen Bürgern in Religionsdingen keine Vorschriften zu machen. Kant hält diese Position für sehr wichtig, um den Prozess der Aufklärung und der Emanzipation der Menschheit  voranzubringen. Wie war Friedrichs Verhältnis zur Revolution beschaffen, das für seine Zeit prägend war?

Friedrich der Große folgte als agnostischer Sohn einem frommen Vater auf den Königsthron. Dennoch hat sich Friedrich der Große Zeit seines Lebens mit theologischen und spirituellen Fragen beschäftigt. Offensichtlich ließ ihn die Religion seines Vaters nicht los. Wie in anderer Hinsicht auch erweist sich Friedrich der Große im Hinblick auf seine Stellung zur Religion als zwiespältig. Die Ambivalenz und das Schillernde seiner theologischen und spirituellen Aussagen haben Wissenschaftler zu unterschiedlichsten, ja konträren Einschätzungen seiner Religiosität geführt. So gibt es Urteile, die Friedrich als vollkommen unreligiösen Menschen bezeichnen. Andere deuten ihn als frommen, wenn auch äußerst eigenwilligen Christen. Die Zwiespältigkeit im Urteil lässt sich bereits bei den Zeitgenossen Friedrich des Großen ausmachen.

Entscheidend für den Glauben eines Menschen ist seine religiöse Sozialisation. Das gilt auch für Friedrich, erst recht, weil die schwere Auseinandersetzung zwischen ihm und seinem Vater nicht zuletzt eine Auseinandersetzung um die religiöse Überzeugung war. Friedrich Wilhelm I. versuchte mit allen Mitteln seinem Sohn das eigene pietistische Glaubensverständnis zu vermitteln. Dies geschah zum Teil mit brachialer Gewalt, mit Schlägen und Hieben – sogar in der Öffentlichkeit. Die Vehemenz erklärt sich zum einen aus dem cholerischen Charakter des Soldatenkönigs. Zum anderen hat sie jedoch darin ihren Grund, dass Friedrich Wilhelm I. in seiner Religiosität die Garantie dafür sah, dass Friedrich seine Auffassung vom Herrscheramt als Dienstamt übernehmen würde. Um im Konflikt mit dem Vater zu überleben, begann Friedrich, sich gegenüber dem Vater zu verstellen. Im Lauf von Kindheit und Jugend ist ihm diese Verstellungskunst zur zweiten Natur geworden. Hierin hat das merkwürdig Schillernde seiner Persönlichkeit ihre wesentliche Ursache.

Distanz zur frommen Ehefrau

Auch die Friedrich vom Vater verordnete Ehefrau Elisabeth Christine von Braunschweig-Wolfenbüttel-Bevern ist in der Geschichte sehr unterschiedlich beurteilt worden. Im jeweiligen Urteil spiegelt sich meist stärker die jeweilige Stellung des Autors zu Friedrich dem Großen als dass ein objektives Urteil über Elisabeth Christine vorliegen würde. Als geborene Welfin war sie mit den wichtigsten Königshäusern Europas eng verwandt. Sie war sogar eine Nichte Kaiserin Maria Theresias. Offensichtlich unterschied sich ihre Kindheit diametral von der Friedrichs. Aufgewachsen mit 13 Geschwistern umgab sie eine liebevolle und offene Atmosphäre. Vor allem war ein unerschütterlich christliches Menschen- und Weltbild wesentlich für die gesamte Familie, auch für Elisabeth Christine. Der vertrauensvolle Umgang in Wolfenbüttel ist verantwortlich für ihr lebenslanges Gottvertrauen und ihre ernsthafte Frömmigkeit. Gerade ihre Frömmigkeit war ein wesentlicher Grund, wieso die Prinzessin den Vorstellungen ihres Schwiegervaters für eine Braut Friedrichs entsprach. „Die [älteste von Bevern] ist modeste und eingezogen […] so müssen Frauen sein. […] Die Prinzessin ist nit hässlich, auch nit schön […]. Sie ist ein gottesfürchtiger Mensch.“ Eine solche Frömmigkeit stand den Vorstellungen Friedrichs von einer möglichen Ehefrau diametral entgegen.

Auch wenn Elisabeth Christine von Friedrich nach dessen Thronbesteigung eine große Wohnung im Berliner Stadtschloss zugewiesen bekam, war doch auch in der Öffentlichkeit deutlich, dass die beiden Eheleute nicht mehr zusammenlebten. Friedrich hatte in die Tat umgesetzt, was er bereits als Kronprinz einem Vertrauten angekündigt hatte: Sich sobald er einmal König sein würde, von seiner Frau zu trennen. Elisabeth Christine übernahm fortan die protokollarischen Repräsentationspflichten einer Königin in Berlin, während Friedrich sich – wenn er nicht gerade unterwegs war – meist in Potsdam aufhielt.

Es lässt sich nur schwer von der Hand weisen, dass die unterschiedliche Stellung zum traditionellen christlichen Glauben mitverantwortlich war für die getrennten Haushalte von Elisabeth Christine und Friedrich. Ende der 1760er Jahre, als sich abzeichnete, dass alle Hoffnungen Elisabeth Christines auf eine gemeinsame Zukunft mit dem König sich als trügerisch erwiesen, begann sie, sich immer intensiver mit theologischen Schriften zu befassen. Einerseits bemühte sie sich darum, durch das Studium der entsprechenden Schriften ihre Enttäuschungen zu verarbeiten. Andererseits fing sie an, theologische Schriften aus dem Deutschen ins Französische zu übersetzen, drucken zu lassen und ihrem Ehemann zu schenken. Sie hoffte wohl, Friedrich auf diese Weise eine Brücke zum von ihr vertretenen christlichen Glauben zu bauen. Elisabeth Christine pflegte in Berlin engen Kontakt zu bedeutenden Vertretern des aufgeklärten Protestantismus. Johann Joachim Spalding < Johann Joachim Spalding (* 1. November 1714 in Tribsees, Schwedisch-Pommern; † 25. Mai 1804 in Berlin) war ein deutscher protestantischer Theologe, Kirchenlieddichter, Popularphilosoph und der wichtigste Vertreter der Neologie <= neue Lehre, ethisch-aufklärerische geprägter Protestantismus> in der Zeit der Aufklärung> und der Domprediger August Friedrich Sack < August Friedrich Wilhelm Sack (* 4. Februar 1703 in Harzgerode; † 22. April 1786 in Berlin) war ein deutscher Philosoph, Theologe, berühmter Kanzelredner und Schriftsteller. > standen dabei im Vordergrund, außerdem der Theologe und Geograph Anton Friedrich Büsching < Anton Friedrich Büsching (* 27. September 1724 in Stadthagen, Schaumburg-Lippe; † 28. Mai 1793 in Berlin) war ein deutscher evangelischer Theologe und Geograph>. Zu den von Elisabeth Christine übersetzen Werken gehörten Spaldings Werk über die Bestimmung des Menschen und Predigten von Sack. Zwischen 1776 und 1789 publizierte sie nachweisbar 11 Bücher.

Nimmt man diese schriftstellerische Tätigkeit Elisabeth Christines ernst, so stellt sie sich als Friedrich durchaus ebenbürtige intellektuelle Gattin dar. Allerdings: sie beharrte dabei inhaltlich auf ihrem christlichen Weltbild. Im Zentrum standen Betrachtungen über die Güte und Allgegenwart Gottes. Vor allem ging es darum, mit Schicksalsschlägen im Vertrauen auf Gottes Vorsehung fertig zu werden. Zeitgenossen fiel in den letzten zwanzig Jahren ihres Lebens auf, dass sie trotz finanzieller Engpässe ein ausgeglichenes Wesen zeigte und bis an ihr Lebensende an der Liebe zu Friedrich festhielt. Ein erstaunliches Phänomen angesichts der Fülle von Zurücksetzungen, die der König ihr zuteilwerden ließ. An Elisabeth Christine wird ein von Friedrich unterschiedener Lebensentwurf erkennbar: Offenbar gibt es eine Befreiung des menschlichen Geistes nicht allein auf dem Wege des Vernunftgebrauchs. Es stimmt nachdenklich, dass Friedrich der Große im Gegensatz zu seiner Gattin einsam und verbittert in Sanssouci gestorben ist.

Begräbnis bei den Hunden

Jeder, der Schloss Sanssouci besichtigt, ist erstaunt über die Tatsache, dass Friedrich der Große auf der Terrasse des Schlosses neben seinen Lieblingshunden bestattet worden ist. Sein Grab ist mit einer Steinplatte versehen, die die gleiche Größe besitzt wie diejenigen, die seinen Lieblingshunden gewidmet sind. Auch die Schriftgröße der Namen ist vergleichbar. Was verbirgt sich hinter diesem testamentarisch verfügten Wunsch Friedrichs? Welchen Skandal die Verfügung im 18. Jh. bedeutete, wird daran erkennbar, dass sein Neffe und Nachfolger Friedrich Wilhelm II. diesem Wunsch nicht nachgekommen ist. Friedrich der Große wurde auf dessen Anordnung nach seinem Tod mit großem Zeremoniell neben dem Vater in der Potsdamer Garnisonskirche beigesetzt. Erst am 17. August 1991, also mehr als zwei Jahrhunderte später,  ist Friedrich seinem Wunsch gemäß auf der Terrasse von Schloss Sanssouci neben seinen Hunden bestattet worden.

Welche Motive verbergen sich hinter Friedrichs Verfügung? In seinem privaten Testament von 1769 schrieb der König: „Gerne und ohne Klagen gebe ich meinen Lebensodem der wohltätigen Natur zurück, die ihn mir gütig verliehen hat, und meinen Leib den Elementen, aus denen er gebildet ist. Ich habe wie ein Philosoph gelebt und will als solcher begraben werden, ohne Glanz, ohne Pracht, ohne Prunk. Ich will weder seziert noch einbalsamiert werden. Man bestatte mich in Sans-Souci oben auf der Terrasse in einem Grab, das ich mir habe herrichten lassen… Wenn ich im Krieg oder auf einer Reise sterbe, soll man mich am erstbesten Ort begraben und im Winter nach Sans-Souci an die von mir bezeichnete Stelle bringen.“ In seinem ersten Privattestament vom 11. Januar 1752 hatte er verfügt: „Man bringe mich beim Schein einer Laterne, und ohne dass mir jemand folgt, nach Sanssouci und bestatte mich dort ganz schlicht auf der Höhe der Terrasse, rechterhand, wenn man hinaufsteigt.“

Was sagt Friedrichs Begräbniswunsch über seine Lebensphilosophie aus? Sie lässt einen antifamiliären, einen antihöfischen und einen antikirchlichen Affekt erkennen. Friedrich möchte sowohl seine Familie als auch die Repräsentanten seines Staates und auch die Geistlichkeit von seinem Begräbnis fernhalten. Traditionsgemäß spielten alle drei Gruppen bei der Beerdigung eines Staatsoberhauptes in der Barockzeit eine entscheidende Rolle. Es ist also weniger das Motiv der bürgerlichen Bescheidenheit, das Friedrich bestimmt. Wichtiger ist, dass er in seiner Entscheidung ohne Rücksicht auf Konventionen vorgeht. Vor allem aber lässt die Bestattungsverfügung erkennen, dass er das traditionelle Gottesgnadentum des Herrschers, erst Recht den Summepiskopat, in Zweifel zieht. Die Begräbnisvorschrift zeigt, dass er sich radikal von verwandtschaftlichen, öffentlichen und religiösen Bindungen und Rücksichtnahmen gelöst hat. Es war die Autonomie seiner philosophischen Vorstellungen, die das Gesetz seines Handelns bestimmte.

Ob man allerdings soweit gehen und sagen kann, dass Friedrich mit der Bestattungsvorschrift zum Ausdruck bringen wollte, dass er sein Leben keinem Schöpfergott, sondern der Natur verdankte, ist fraglich, ebenso dass der christliche Offenbarungsglaube für ihn keinerlei Rolle mehr spielte. Was jedoch auffällt ist die Tatsache, dass hier offensichtlich ein Mensch begraben werden wollte, der nicht hoch von seiner eigenen und der menschlichen Natur insgesamt dachte. Immerhin finden sich bei Martin Luther Äußerungen, die einen ähnlichen Umgang mit den menschlichen Leichnam erkennen lassen. Friedrich  meinte einmal, dass man nach seinem Tod mit seinen Knochen gerne die Birnen vom Baum herunterschlagen könnte. Er hatte sich in den letzten Lebensjahren immer mehr zum Menschenverächter entwickelt. Vielleicht wollte er zum Ausdruck bringen, dass das menschliche Sterben genauso jedes höheren Sinnbezuges entbehre wie das Leben selbst. Trotzdem beugten sich seine Nachkommen seinem Wunsch, als sie 1991, nach fast 200 Jahren, den Leichnam umbetteten.

Einblicke in Friedrichs persönliche Religiosität

Im Hinblick auf Friedrichs Religion fällt auf, dass er eine außergewöhnlich gute Kenntnis von Bibel und Kirchengeschichte besaß. Sie stellt das Ergebnis seiner auf die persönliche Anordnung Friedrich Wilhelm I. zurückgehenden religiösen Erziehung in Kindheit und Jugend dar. In einem Gespräch bemerkte Friedrich der Große 1760, dass sein Vater ihn zum Theologen habe machen wollen. Weiter beeindruckt das nicht nachlassende Interesse an theologischen Fragestellungen. Friedrich äußerte sich Zeit seines Lebens literarisch zu theologischen und philosophischen Fragen. Wie kein anderes der gekrönten Häupter Europas seiner Zeit betätigte er sich als theologischer Schriftsteller. Offensichtlich hat ihn der christliche Glaube sein Leben lang nicht losgelassen.

Andererseits übte er Zeit seines Lebens an den traditionellen Lehren und Spiritualitätsformen des Christentums, auch an der evangelischen Kirche und Theologie, Kritik. Dabei kritisierte er sie nicht nur, sondern verspottete sie sogar, z.T. mit beißender Ironie und Sarkasmus. Im Gegensatz zum Vater spiegelte sich seine eigene Religiosität konsequenterweise nicht in Gottesdienstbesuch, Gebet, Bibellektüre und frommen Aussagen.

Ein einheitliches Urteil über sein Glaubensverständnis ist nicht möglich. Einerseits wandte er sich bewusst vom traditionellen Christentum orthodoxer oder pietistischer Prägung ab. Andererseits machte er sich genauso wenig den radikalen Atheismus eines Voltaire zu eigen. Aber auch dem deistischen Glaubensverständnis hing er nicht vollkommen an. Es bleiben Aussagen, die in dieses Schema nicht hineinpassen. Letztlich stehen unterschiedliche, sich widersprechende Aussagen nebeneinander, die nicht verbunden werden können.

Als rationalistischer Kritiker lehnte Friedrich in seinen theologischen Streitschriften die wesentlichen Lehren der Bibel und der Kirche ab. Dazu gehörte das trinitarische Gottesverständnis, die altkirchliche Auffassung von Person und Werk Jesu Christi, auch die Lehre von den letzten Dingen, also vom Jüngstem Gericht und von der Auferstehung. Genauso wenig fand Friedrich einen Zugang zur reformatorischen Rechtfertigungslehre und zur Vorsehungslehre, der providentia dei. Stattdessen ist sein Glaubensverständnis vom Geist der Aufklärung geprägt: Er ist nicht länger bereit, seine Vernunft einer fremden Autorität, wie den biblischen Texten oder den Vorgaben der dogmatischen Tradition, zu unterwerfen. Nur was vernünftig plausibel erscheint, kann Anspruch auf Wahrheit und Wirklichkeit erheben. Entsprechend weicht das Wunder der naturwissenschaftlichen Erklärung und das christliche Erlösungsverständnis den Forderungen der Moral. Friedrichs Glaube ist wie der der anderen deutschen Aufklärer geprägt von den drei  tragenden Säulen Gott, Tugend, Unsterblichkeit. Der König ist der Überzeugung, dass die Welt von einem Schöpfergott gemacht wurde, der sich analog zu einem Uhrmacher danach aus dem Weltgeschehen zurückzog. Gott stiftete der Welt eherne Gesetze ein, nach denen die Natur funktioniert.

Kern der Religion ist für Friedrich die Ethik. Gegenüber Voltaire fällt auf, dass er die moralische Verkündigung Jesu hochschätzt. Wie schon sein Vater ist er von der Stoa. Ein besonderes Merkmal der stoischen Philosophie ist die kosmologische, auf Ganzheitlichkeit der Welterfassung gerichtete Betrachtungsweise, aus der sich ein in allen Naturerscheinungen und natürlichen Zusammenhängen waltendes universelles Prinzip ergibt. Für den Stoiker als Individuum gilt es, seinen Platz in dieser Ordnung zu erkennen und auszufüllen, indem er durch die Einübung emotionaler Selbstbeherrschung sein Los zu akzeptieren lernt und mit Hilfe von Gelassenheit und Seelenruhe (Ataraxie) nach Weisheit strebt.

Aus der Hochschätzung der Ethik ergibt sich konsequenterweise die Frage nach der Möglichkeit des Menschen, in den Weltlauf gestaltend einzugreifen. Es gibt Äußerungen, aus denen hervorgeht, dass Friedrich darüber nachdachte, ob Gott nicht doch in den Lauf der Welt aufgrund seiner Barmherzigkeit eingreift. Veranlassen die Nöte der Menschen und ihre Anstrengungen Gott etwa doch – anders als der Deismus meint –, darauf zu reagieren? In einem Brief an seine Schwester Ulrike, die Königin von Schweden, schreibt Friedrich am 20. Mai 1771: „Niemand hat uns gefragt, ob wir zur Welt kommen wollen. Man setzt uns hinein, Gott weiß wie; wir leiden an Leib und Seele und sterben dann, ohne dass jemand uns sagen könnte, warum wir diese Verwandlungen durchmachen und in so viele grausame Lebenslagen kommen, nur um zu sterben und ins Grab zu sinken, tief empört über die alberne Rolle, die wir haben spielen müssen. Das Sicherste ist, die irdischen Dinge mit philosophischer Gleichgültigkeit zu betrachten und die Welt als einen Durchgangsort anzusehen, als eine Herberge, in der wir nicht lange verweilen, alle Freude so tief auskosten, als wir vermögen, und sich gegen den Kummer ein dickes Polster anzulegen.“ Die Welt ist für Friedrich also keineswegs die beste aller möglichen Welten.

Einige Jahre später versichert er der Kurfürstin Maria Antonia von Sachsen, dass er sich anvertraut „der allmächtigen Hand Gottes, der mich führt und überlasse ich mich meinem Schicksal.“ Man spürt, dass Friedrich auch hier deistische Vorstellungen verlässt. Ein Gott, der in die Gesetze der Welt um des Menschen willen eingreift, ist im Deismus nicht denkbar.

Unabhängig von solchen Einzelaussagen ist Friedrich grundsätzlich der Überzeugung, dass Gott der Welt einen Sinn insofern eingestiftet hat, dass Gerechtigkeit im menschlichen Zusammenleben herrschen soll. Dabei ist es das Gewissen, das dem Menschen zeigt, was er zu tun und zu lassen hat. Eine der theologisch interessantesten Schriften Friedrichs ist seine sogenannte Predigt über das Jüngste Gericht (vollendet im Januar 1759 im Breslauer Winterlager). Aus zeitgenössischen Berichten wissen wir, dass diese Predigt einen ernsten Hintergrund besitzt. Der König ist überzeugt, dass es einen Tag geben wird, an dem „irdische Macht und Größe nichts mehr gilt, da der Mensch all seines prunkenden Scheines entkleidet wird, … da ihn nichts vor der allmächtigen Hand seines Schöpfers und Richters rettet.“ Friedrich begründet den Gedanken an ein Jüngstes Gericht ethisch. Um der Durchsetzung der Gerechtigkeit willen ist ein transzendenter Ausgleich nötig.

Immer wieder kritisiert Friedrich den atheistischen Materialismus, wie er etwa von Baron Paul-Henri d’Holbach vertreten wird. Friedrich ist nicht dessen Auffassung, wonach das Christentum an allem Unglück in der Welt schuldig sei. Unter Verweis auf die Lehre Jesu betont er vielmehr, dass der Gottesglaube im Sinne des Deismus und die Moral für ein gelingendes Zusammenleben unter den Menschen unerlässlich sei. „Fände sich im Evangelium nichts als diese einzige Vorschrift: ‚Tut den anderen nicht, was ihr nicht wollt, das man euch tue’ – man wäre verpflichtet, zu gestehen, dass diese wenigen Worte, die Quintessenz aller Moral enthalten.“

Man kann fragen, wie Friedrich dazu kam, den rationalistischen Deismus an bestimmten Stellen hinter sich zu lassen. Wahrscheinlich hat dazu wesentlich seine Lebenserfahrung als Feldherr und Regent beigetragen. Dabei wurde er mit menschlichen Schicksalen und Tragödien konfrontiert, angesichts derer der Hinweis auf die der Welt immanenten positiven Naturgesetze nicht ausreichten. Der Versuch Friedrichs, seine Lebenserfahrungen religiös zu verarbeiten, führte ihn immer wieder zum Postulat der Existenz eines barmherzigen Gottes. Es war eine durch den Alltag ausgelöste Verunsicherung, die ihn das rationalistische deistische System in Frage stellen ließ.

Im Gespräch mit General von Ziethen, einem der bedeutendsten Generäle Friedrichs während des Siebenjährigen Krieges, entspannte sich folgender Dialog: Ziehten sagte: „Königliche Majestät, ihr wisst, dass ich bereit bin, auf euren Befehl alles einzusetzen, Leben, Leib und Gut. Aber es ist noch eine Majestät über euch, die lasse ich nicht antasten. Ich gebe euch einen Rat, Majestät: Wenn ihr dem Volk und den Soldaten diesen Heiland abspenstig macht, grabt ihr euch selbst das Grab. Halten zu Gnaden, Majestät!“ Friedrich antwortete, indem er seine Hand auf die Schulter Ziethens legte: „Von Ziethen, glücklicher von Ziethen. Um einen solchen Glauben beneide ich ihn!“

09112020

Religion und Politik. Friedrichs Toleranzbegriff

Zu den berühmtesten Aussprüchen Friedrichs des Großen gehört die Notiz vom 22. Juni 1740, entstanden drei Wochen nach Regierungsantritt, in Preußen müsse „jeder nach seiner Façon [d.h. Konfession] selig werden“. Die Toleranzpolitik Preußens bildet die Grundlage brandenburgisch-preußischer Regierungspolitik seit dem Übertritt Kurfürst Johann Sigismunds zum reformierten Glauben im Jahre 1613. Sigismund verzichtete damals darauf, seinen lutherischen Untertanen den eigenen Glauben aufzuzwingen, obwohl er reichsrechtlich dazu die Möglichkeit besessen hätte.

Auch Friedrich Wilhelm I., der Vater Friedrich des Großen  fühlte sich dieser Fürsorge für den europäischen Protestantismus verpflichtet, als er die aus Salzburg vertriebenen Protestanten in Ostpreußen ansiedelte. In seinem politischen Testament von 1722 schrieb der Soldatenkönig dem Nachfolger ins Stammbuch: „An alle Konsistorien in eurem Lande müsst ihr einen Befehl ergehen lassen, dass die Reformierten und Lutheraner auf den Kanzeln keine Kontroversen traktieren, ganz besonders nicht von der Gnadenwahl. Auch sonst sollen sie auf den Kanzeln nur das reine Wort Gottes predigen; sie dürfen sich nicht in weltliche Angelegenheiten einmischen, was sie gerne tun. Die Herren Geistlichen müssen kurz gehalten werden, denn sie wollen gern als Päpste in unserem Glauben regieren.“ Man hat eingewandt, dass die Toleranzpolitik der brandenburgisch-preußischen Kurfürsten und Könige sich lediglich einem Wirtschaftskalkül verdankte. Aus allem, was die Quellen hergeben, ist das falsch. Eine echte innere Glaubensverpflichtung der Regenten stellte zumindest eine der Ursachen der preußischen Toleranzpolitik dar.

Indem Friedrich der Große 1740 einen evangelischen Vorstoß gegen die katholische Kirche in Glogau mit der bereits zitierten Bemerkung abwehrte, dass die Religionen alle toleriert werden müssen und dass der Fiskal nur das Auge darauf haben muss, dass keine der anderen Abbruch tue, weil in Preußen jeder nach seiner Façon selig werden soll, reihte er sich ein in die Toleranzpolitik seiner Vorgänger. Das geht auch aus seiner Antwort auf die Anfrage des Generaldirektoriums aus dem gleichen Jahr hervor, ob ein Katholik in Preußen das Bürgerrecht erwerben konnte: „Alle Religionen sind gleich und gut, wenn nur die Leute, so sie proffessieren ehrliche Leute sind. Und wenn Türken und Heiden kämen und wollten das Land peuplieren, so wollen wir ihnen Moscheen und Kirchen bauen. Ein jeder kann bei mir glauben, was er will, wenn er nur ehrlich ist.“

Christian Graf von Krockow hat richtig beobachtet, dass sich bei Friedrich gegenüber seinen Vorgängern allerdings einerseits der Stil veränderte und ins Lapidare, glanzvoll Zugespitzte führte. Andererseits wird ein zusätzliches Motiv erkennbar: Es wird ein Unterton von Ironie, ja von Verachtung sichtbar. Etwa wenn Friedrich im berühmten Gesangbuchstreit zwischen den rationalistisch geprägten Neologen und den konservativen Vertretern der Kirche schreibt: „Es steht einem jeden frei zu singen: ‚Nun ruhen alle Wälder’ oder dergleichen dummes und törichtes Zeug mehr. Aber die Priester müssen die Toleranz nicht vergessen, denn ihnen wird keine Verfolgung gestattet werden.“ Das zeigt auch folgendes Beispiel: eine Gemeinde bat Friedrich um Entlassung ihres Pfarrers, weil dieser nicht an die Auferstehung glaubte. Friedrich antwortete: „Der Pfarrer bleibt. Wenn er am Jüngsten Gericht nicht mit auferstehen will, kann er ruhig liegen bleiben.”

Friedrich unterscheidet sich auch an dieser Stelle von den anderen Aufklärern. Auch wenn er eine gewisse Verachtung der traditionellen Konfessionen und Religionen erkennen lässt, geht er doch nicht so weit wie etwa Voltaire, das Christentum ganz eliminieren zu wollen. Ja, er geht sogar von einer positiven Bedeutung von Religion und Kirche für Staat und Gesellschaft aus. Darum auch sein Entscheid im Gesangbuchstreit, den Gemeinden das traditionelle alte Gesangbuch zu lassen. Die Kirche hat nicht bloß die Aufgabe Moral zu predigen. Sie soll auch den Glauben an Gott fördern. Dieser ist nämlich Friedrichs Überzeugung gemäß nicht nur wichtig als Begründungsinstanz für die Moral, sondern auch zur Abwehr von Aberglauben. Entscheidend ist für Friedrichs Toleranzbegriff, dass Staat und Religion getrennt werden. Die Religion darf die Politik nicht beeinflussen. Sicherlich war dieser Gedanke von der besonderen Struktur Preußens her präfiguriert. Friedrich jedoch hat ihn auch theoretisch durchdacht und praktisch umgesetzt. Ursprünglich stand auf den Regimentsfahnen in Preußen pro Deo et pro patria, für Gott und Vaterland. Friedrich hat das pro Deo streichen lassen und nur das pro Patria erhalten. Er begründete das damit, dass Gottes Name aus den politischen Streitigkeiten herausgehalten werden solle.

Insgesamt lässt sich sagen, dass das große Verdienst Friedrichs darin bestand, Religionsfreiheit in seinen Landen durchzusetzen. Damit wird in Preußen endgültig eine Vorform des weltanschaulich neutralen modernen Staates verwirklicht. Man muss allerdings einschränkend sagen, dass die Trennung von Staat und Religion hinkte. Friedrich übte weiterhin die Position eines höchsten Bischofs für die evangelische Kirche in Preußen aus. Im politischen Testament von 1752 schrieb er: „Ich bin gewissermaßen der Papst der Lutheraner und das kirchliche Haupt der Reformierten.“ Für Friedrich ist es belanglos ob der König religiös ist oder nicht. Er hat allein die Aufgabe, das friedliche Zusammenleben der unterschiedlichen Religionen zu gewährleisten. Entscheidend für die Einheit des Staates ist die gemeinsame Bürgerschaft aller. Allerdings sollte nicht übersehen werden, dass bei allem Eintreten für religiöse Toleranz und die Trennung von Staat und Religion Friedrichs innere Distanz zum christlichen Glauben Auswirkungen auf die Art und Weise hatte, wie er seine Funktion als höchster Bischof ausgeübt hat. Zum Beispiel werden die Geistlichen als staatliche Vollzugsorgane eingesetzt. Die Kanzel wird in gewisser Weise zum Ersatz für Amtsblatt und Zeitung, zum Publikationsorgan für Fragen der Steuern und öffentlichen Ordnung, der Gesundheitsfürsorge und Hygiene. Friedrichs Liebe galt dem Staat, den er grundlegend reformierte. Der Kirche stand er mehr oder weniger gleichgültig gegenüber. Ein äußeres Indiz dafür ist die Tatsache, dass in Berlin außer der Hedwigs-Kathedrale keine evangelische Kirche zu seiner Regierungszeit gebaut worden ist.

Den Kern von Friedrichs Toleranzbegriff bildet politische Zweckmäßigkeit, keine Achtung. Im Gegenteil: Sein Denken ist geprägt von Menschenverachtung. „Es gibt nichts Ungereimteres als den Gedanken, den Aberglauben ausrotten zu wollen. Die Vorurteile sind die Vernunft des Volkes – und verdient dies blöde Volk, aufgeklärt zu werden?“

Stellung zu den Konfessionen und Religionen

Trotz der beschriebenen Kühle gegenüber den evangelischen Kirchen fällt auf, dass Friedrich von Anfang an auch darin die Politik seiner Vorgänger fortgesetzt hat, dass er sich als Anwalt der protestantischen Kirche in Europa verstand. Das gilt z.B. im Hinblick auf sein Eintreten für die gefangenen Hugenotten in Frankreich. Dass Preußen die protestantische Schutzmacht Europas war, zeigt sich indirekt auch in Schlesien. De facto bedeutete die Eroberung Schlesiens die Rettung des schlesischen Protestantismus. Das Eintreten für die protestantische Sache verbindet Friedrich wiederum mit seinen Vorgängern. Auch hier wirft folgende Tatsache ein Licht auf seine Beziehung zu den protestantischen Konfessionen. In Potsdam hat er aus der Privatschatulle den Bau der Französisch-Reformierten Kirche finanziert. Der Knobelsdorff-Bau steht trotz Kriegszerstörungen noch heute. Bei der Einweihungsfeier war Friedrich zugegen. Es gibt daneben auch andere Beispiele, die erkennen lassen, dass er evangelische Kirchen aus der eigenen Tasche bezahlt hat.

Eher zeigt sich am Umgang mit der katholischen Kirche Preußens Sonderstellung unter den europäischen Staaten. Mit der Eroberung Schlesiens wächst der katholische Bevölkerungsanteil in Preußen. Es ist nun interessant, wie Friedrich mit den schlesischen Katholiken umgeht. Anders als etwa Maria Theresia macht Friedrich von seinem ius reformandi keinen Gebrauch. Die katholische Kirche behält in Schlesien ihre sämtlichen Kirchengebäude – selbst dann, wenn sie diese erst kurz zuvor der evangelischen Mehrheit weggenommen hatte. Selbst den Kirchenneubau und das gesamte Kirchenwesen der Evangelischen in Schlesien fördert Friedrich nur zurückhaltend. Auch seine Rücksichtnahme auf das katholische Schulwesen verbunden mit dem Erhalt des Jesuitenordens in Schlesien fällt in diesen Zusammenhang auf. Dass Friedrich im Zentrum Berlins den Bau der Hedwigs-Kathedrale nicht nur erlaubt, sondern sogar aus eigener Schatulle mitfinanziert, ist ein in der damaligen Situation Europas einmaliger Vorgang. Die Kirche trägt den Namen der Schutzpatronin Schlesiens und ist in gewisser Weise ein Symbol für die Integration der katholischen Schlesier in Preußen. Zusammen mit Oper, Bibliothek und Residenz gehört sie fortan zum Berliner Stadtkern. Allerdings hat Friedrichs Toleranz gegenüber den Katholiken auch ihre Grenze: Er verhindert, dass sie durch die Besetzung höherer politischer Ämter in Preußen politischen Einfluss gewinnen. Dahinter steht die Vorstellung, dass Preußen ein protestantischer Staat bleiben soll.

Aber nicht nur gegenüber den großen christlichen Konfessionen zeigt sich Friedrichs Toleranz. Auch kleinere Gruppen wie etwa die Herrnhuter Brüdergemeine genießen in seinen Ländern besondere Rechte. Nach intensiven Verhandlungen, in die der König zum Teil direkt selbst eingegriffen hat, wird es den Herrnhutern erlaubt, sich in Schlesien in fünf Ortsgemeinden anzusiedeln. Friedrich gewährt ihnen das Recht, ihre Religion frei auszuüben. In den kommenden Generationen werden diese Gemeinden zum wirtschaftlichen Rückgrat der weltweiten Missionsarbeit der Brüdergemeine aufsteigen.

Kant spart im Aufsatz „Was ist Aufklärung?“ das Verhältnis Friedrichs zu den Juden aus. Dieses bildet für den Monarchen ein schwieriges Kapitel. Friedrich der Große hat in den preußischen Großstädten die Ansiedlung jüdischer Eliten erlaubt. Dies darf aber nicht darüber hinweg täuschen, dass seine Toleranzpolitik sich nicht auf die Juden erstreckte. Es kann keine Rede von Anzeichen einer jüdischen Emanzipation sein. Dies geht nicht nur aus dem Text des Generaljudenreglements von 1750 hervor. Auch das politische Testament von 1752 lässt Friedrichs Vorurteile gegenüber den Judentum deutlich hervortreten: „Der Herrscher muss ein Auge auf die Juden haben, er muss ihre Einmischung in den Großhandel und das Wachstum ihrer Zahl verhüten und ihnen wegen jeder Unehrlichkeit das Asylrecht entziehen. Denn nichts schadet dem Handel mehr als der unerlaubte Profit, den die Juden machen.“ Friedrich hat Zeit seines Lebens eine zutiefst restriktive Judenpolitik betrieben. Es ist in keiner Weise zu einer Minderung des Drucks auf das Judentum gekommen. Im Gegenteil haben die rechtlichen Bestimmungen das jüdische Alltagsleben tief beeinflusst. In keiner Weise kam es zu einer Verrechtlichung jüdischer Existenz. Zweifellos hegte Friedrich gegenüber den Juden eine tiefe Aversion. Das revidierte Generalreglement von 1750 führte zu einer stetigen Überwachung der Juden. Eine Flut von Verboten und Einschränkungen betraf die Handelstätigkeit und den Immobilienbesitz von Juden. Letztlich stelle Friedrichs Reglement eine bedeutende Verschärfung gegenüber den Regelungen des Reglements von 1730 dar, das vom Soldatenkönig erlassen worden war.

Wie bereits gesagt, es fällt schwer, ein Resümee im Hinblick auf die Stellung Friedrichs des Großen zur Religion zu ziehen. Zu widersprüchlich sind seine Aussagen. Immerhin wird man festhalten können, dass seine Toleranzpolitik und auch sein Versuch, so etwas wie eine Trennung von Religion und Politik für die Zukunft der europäischen Staaten vorbildhaft ist. Andererseits lässt sich nicht übersehen, dass seine Toleranz gegenüber den unterschiedlichen Konfessionen ihre Grenzen hatte. Einmal zeigt sich diese besonders unangenehm im Hinblick auf seine Stellung zum Judentum. Zum anderen lässt die weit überwiegende Mehrzahl seiner Äußerungen eine gewisse Geringschätzung, wenn nicht Verachtung des traditionellen christlichen Glaubens erkennen. Nur an den Rändern, im persönlichen Gespräch und im intimen freundschaftlichen Brief lässt sich auch eine andere Tonlage ausmachen. Diese ist jedoch öffentlich nicht wirksam geworden. Hier hat eindeutig die Geringschätzung, wenn nicht gar die Verachtung der Religion durch Friedrich den Großen das Bild geprägt.

<Das Thema Friedrich II. und die Religionspolitik ging hervor aus einem Jubiläumsvortrag mit Nachgespräch in der Französischen Kirche am Bassinplatz in Potsdam am 9.September 2012 anlässlich des 300. Geburtstag von Friedrich II., der von Peter Zimmerling, einem Professor für Praktische Theologie an der Universität Leipzig, Universitätsprediger und Domherr zu Meißen gehalten wurde.>

3. Zensur unter Friedrich II

Meinungs- und Redefreiheit in Preußen unter Friedrich werden von Kant hoch gerühmt. Wie verhielt es sich in der Realität?

Das im 16. Jahrhundert etablierte und seit dem 17. Jahrhundert auch auf die periodische Presse angewandte System der Zensur und Kommunikationskontrolle hatte praktisch bis zum Ende des Alten Reiches im Jahre 1806 Bestand. Allerdings war es im Laufe der Zeit auf mancherlei Weise durchlöchert worden. Hierzu trugen politisch der Partikularismus und ideengeschichtlich die Aufklärung bei. Dem preußischen König Friedrich dem Großen (1712–1786) wurde immer wieder eine fortschrittliche Gesinnung nachgesagt, doch handelt es sich dabei um eine Legende. Die 1740 den Berlinischen Nachrichten von Staats- und gelehrten Sachen gewährte Zensurfreiheit machte er schon nach einem halben Jahr wieder rückgängig, und in den folgenden Jahrzehnten kam es in Preußen mehrfach sogar zur Erneuerung und Verschärfung der Zensurgesetze. Nach diesem jederzeit revidierbaren Gnadenerweis Friedrichs des Großen brachte das Zensuredikt Josephs II. von Österreich (1741–1790). 1781 formal immerhin einen Fortschritt zum Garantiegesetz. Danach war alles erlaubt, wofür jemand bereit war, die Verantwortung zu übernehmen.

Bei seinem Regierungsantritt gab Friedrich an Professor Johann Heinrich Samuel Formey; * 31. Mai 1711 in Berlin; † 8. März 1797, Theologe, Philosoph und Historiker, Mitarbeiter an der „Encyclopédie“ von Diderot und d’Alembert und langjährig führendes Mitglied der Berliner Akademie der Wissenschaften., einem Hugenotten, den Auftrag, in Berlin eine französische Zeitung für Politik und Literatur zu gründen. An den Minister Heinrich von Podewils (der Fürsichtige; * 3. Oktober 1696 in Krangen; † 29. Juli 1760 in Magdeburg), einen preußischen Wirklichen Geheimer Staats-, Kriegs- und Kabinettsminister) erging der Befehl, die Zensur für den nichtpolitischen Teil der Zeitungen aufzuheben. Politische Äußerungen unterlagen jedoch nach wie vor der Zensur. Preußen war damit die erste absolute Monarchie Europas, in der eine zumindest eingeschränkte Pressefreiheit eingeführt wurde. Außerdem war es im Preußen Friedrichs II. für alle Bürger möglich, sich brieflich oder sogar persönlich an den König zu wenden. Er versuchte, zu große Auswüchse des Feudalsystems zu unterbinden. Dabei war er insbesondere misstrauisch gegenüber seinen eigenen Beamten, denen er einen ausgeprägten Standesdünkel zum Nachteil der ärmeren Schichten unterstellte.

Am 1. Juni 1772 tritt das Zensuredikt von Friedrich II. in Kraft. Es soll „nur demjenigen steuern …, was wider die allgemeinen Grundsätze der Religion, und sowohl moralischer als bürgerlicher Ordnung entgegen ist“.

Das Erneuerte Censur-Edict von Friedrich Wilhelm II. vom 19. Dezember 1788 stellt sich u. a. gegen die „Verbreitung gemeinschädlicher praktischer Irrthümer über die wichtigsten Angelegenheiten der Menschen, zum Verderbniß der Sitten durch schlüpfrige Bilder und lockende Darstellungen des Lasters, zum hämischen Spott und boßhaften Tadel öffentlicher Anstalten und Verfügungen, wodurch in manchen nicht genugsam unterrichteten Gemüthern, Kummer und Unzufriedenheit darüber erzeugt und genährt werden, und zur Befriedigung niedriger Privat-Leidenschaften, der Verleumdung, des Neides, und der Rachgier, welche die Ruhe guter und nützlicher Staatsbürger stöhren, auch ihre Achtung vor dem Publiko kränken, besonders in den so genannten Volksschriften bisher gemißbraucht worden.“

Vorlesung 11112020

4) Friedrich und die preußische Gesetzgebung

Nach Kant erlaubte Friedrich seinen Untertanen auch in Fragen der Gesetzgebung eine eigenständige kritische Beurteilung.  Seinerzeit stand das „Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten“ in der Bearbeitung.  Es handelte sich hierbei um eine spätabsolutistisch-naturrechtliche Kodifikation für Preußen, die unter Friedrich dem Großen in Gang gebracht und ausgearbeitet und unter seinem Nachfolger Friedrich Wilhelm II. im Jahre 1794 erlassen wurde. In der Tat wurde über dieses Gesetzeswerk in einem geselligen Kreis, der Berliner Mittwochsgesellschaft diskutiert, der über die Regierungsbeauftragten hinausging. Dieser Zustand fand Kants Beifall in „Was ist Aufklärung?“

In den meisten Teilen Preußens galt das Allgemeine Landrecht bis zum Inkrafttreten des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten von 1851; zu den Ausnahmen zählten vor allem die linksrheinischen Gebiete mit dem sogenannten Rheinischen Recht, die erst nach dem Wiener Kongress 1815 preußisch wurden und wo noch bis 1870 der Code pénal von 1810 und bis 1900 der Code civil von 1804 galt. Abgelöst wurde das preußische Recht im Bereich des Strafrechts letztlich mit dem am 1. Januar 1872 in Kraft getretenen Strafgesetzbuch (StGB) und im Bereich des Zivilrechts mit dem ab dem 1. Januar 1900 geltenden Bürgerlichen Gesetz-Buch.  Das preußische allgemeine Landrecht war der erste und bis heute einzige neuzeitliche Versuch einer umfassenden und zusammenhängenden Kodifikation des Zivilrechts, des Strafrechts und weiter Teile des öffentlichen Rechts in einem einzigen Gesetzbuch.

Entstehungsgeschichte des Allgemeinen Landrechts

Die Wurzeln des Preußíschen Allgemeinen Landrechts (PrALR) reichen zurück zu grundsätzlichen Überlegungen König Friedrichs I., ein einheitliches Recht zu schaffen. Eine grundlegende Kodifikation gab allerdings erst Friedrich der Große in Auftrag; Großkanzler Samuel von Cocceji sollte den Auftrag praktisch umsetzen.  Das Amt des Großkanzlers wurde 1747 unter Friedrich II. neu geschaffen; der Amtsinhaber  wurde auch als Leitender Justizminister und Chef de Justice bezeichnet.

<Samuel Freiherr von Cocceji ( * 20. Oktober 1679 in Heidelberg; † 4. Oktober 1755 in Berlin) war ein deutscher Jurist und Großkanzler. Er wurde bekannt durch die Reform des preußischen Justizwesens.

Samuel von Cocceji studierte Jura bei seinem Vater Heinrich von Cocceji, wurde 1699 promoviert und war nach dreijähriger Bildungsreise durch Italien, Frankreich, England und Holland ab 1702 Professor an der Universität Viadrina Frankfurt/Oder. Von 1711 bis 1713 war er als Subdelegierter am Reichskammergericht in Wetzlar tätig und wurde 1723 Kammergerichtspräsident in Berlin. Weitere Ämter waren: 1727 Staats- und Kriegsminister, 1731 Oberappellationspräsident, 1738 bis 1739 und 1741 bis 1746 preußischer Justizminister und seit 1747 Großkanzler. Er wurde von Friedrich II. mit der Neuordnung der preußischen Rechtsverhältnisse im eroberten Schlesien betraut und reformierte anschließend das Rechtssystem in ganz Preußen.

Er schuf eine einheitliche Gerichtsverfassung, die in drei Instanzen (Tribunal, Oberlandesgerichte oder Appellationsgerichte, schließlich Amts- und Landgerichte) aufgeteilt war und sorgte durch die Festlegung fester einheitlicher Gehälter für die Unabhängigkeit der Richter, die zuvor in starker Abhängigkeit von Adel und Advokaten standen. Mit dem Tribunal <oberster Gerichtshof in Berlin für Preußen von 1782 bis 1879, unterstand direkt dem Justizministerium> führte er 1748 eine oberste verbindliche Gerichtsbarkeit ein, der alle anderen Gerichte des Landes untergeordnet waren, was zu einem starken Widerstand der Stände führte. Friedrich Wilhelm I. waren seine Ideen zu weit gegangen, weshalb er ihn 1739 wieder abberufen hatte, doch fand Friedrich II. Gefallen an seinen Ideen und erhob ihn 1749 in den preußischen Freiherrenstand (dabei entfiel das väterliche Prädikat von Cocq).

1751 kam Cocceji zu einer Inspektionsreise nach Königsberg. Die Neuordnung des preußischen Rechtswesens zog sich über Jahrzehnte hin. Im Namen Friedrichs II. sollte Großkanzler Johann Heinrich von Carmer* die Neuordnung zum Abschluss bringen. Mit den Geh. Räten Oberamtsrat Carl Gottlieb Svarez** und Kammergerichtsrat Otto Nathanael Baumgarten kam Carmer im September 1781 nach Königsberg, um sich ein Bild von der Rechtspflege auf dem Boden des neuen Corpus Juris Fridericianum zu machen. Tribunal, Hofgericht, Kriminalkolleg, Pupillenkollegium (Aufsicht über Vormundschaftssachen), Oberburggräfliches Amt und das kombinierte Stadtgericht standen im Mittelpunkt ihres Interesses. Die vorgefundenen Missstände wollten sie durch eine Reform der Gerichtsverfassung beseitigen.

* Johann Heinrich Casimir Graf von Carmer (* 29. Dezember 1720 in Kreuznach; † 23. Mai 1801 in Rützen, Schlesien) war ein preußischer Justizreformer.

Nach dem Besuch des Reformierten Gymnasiums in Kreuznach studierte Carmer Rechtswissenschaften in Gießen, Jena und Halle. Danach arbeitete er unter anderem am Reichskammergericht. 1749 wurde er als Referendar am Kammergericht in preußischen Dienst übernommen. 1751 bestellte ihn Großkanzler Samuel von Cocceji zum Regierungsrat in Oppeln. Später wurde er zunächst Direktor, dann Präsident der Oberamtsregierung in Breslau. Indem er 1768 zum Chefpräsidenten sämtlicher Oberamtsregierungen in Schlesien wurde, erhielt er den Titel des schlesischen Justizministers. Als 1779 im Zuge der Müller-Arnold-Affäre der amtierende Großkanzler Maximilian von Fürst und Kupferberg vom preußischen König Friedrich II. entlassen wurde, machte der König Carmer zu dessen Nachfolger.

Als Großkanzler setzte Carmer mit Carl Gottlieb Svarez umfangreiche Reformen in der preußischen Justiz durch, teilweise auch gegen den Widerstand der Berliner Justizkreise. Schon während seiner Zeit in Schlesien stand er in Fragen der Justiz- und Prozessrechtsreform in Kontakt mit dem König, der damit den eigentlich hierfür zuständigen Großkanzler Fürst überging. Während dieser zur Erfüllung der Reformwünsche Friedrichs behutsame Anpassungen und eine vorsichtige Umgestaltung propagierte, stand Carmer mit seiner zupackenden und energischen Art ganz im Sinne des Königs eher für umfassende Reformen und versprach dem Monarchen Abhilfe in Bezug auf Mängel der Rechtspflege. Nachdem er als Großkanzler und Erster Minister des Justizdepartements eingesetzt war, konnte er die Umsetzung seiner Vorstellungen in Angriff nehmen.

Ausschlaggebend für die nun folgende Arbeit war eine inhaltlich auf ihn zurückgehende Kabinettsorder Friedrichs vom 14. April 1780. Hierin wurden die Grundzüge einer Reform des gesamten Rechts, insbesondere des Prozessrechts, angedeutet. In Ausführung dieser Order schuf Carmer mit seinen Mitarbeitern das Corpus Juris Fridericianum, das vom 1794 unter Friedrich Wilhelm II. verabschiedeten Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten abgelöst wurde. Damit waren Gesetze entstanden, die auf Jahrzehnte hinaus das preußische Rechtsleben prägen sollten. Carmer verfasste nicht nur Teile dieser Gesetze selbst, sondern sorgte auch für die nötige Unterstützung der Projekte durch den König und für deren Verteidigung gegen auftretende Widerstände. Für seine Leistungen bei der Vereinheitlichung und Modernisierung des preußischen Rechts wurde er am 18. Januar 1788 von König Friedrich Wilhelm II. mit dem Schwarzen Adlerorden ausgezeichnet. Seit 1789 war Carmer Ehrenmitglied der Preußischen Akademie der Wissenschaften.

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Carl Gottlieb Svarez (ursprünglich Schwartz; * 27. Februar 1746 in Schweidnitz (Schlesien, heute polnisch); † 14. Mai 1798 in Berlin) war ein preußischer Jurist und Justizreformer.

Nachdem er 1762 das Studium der Rechtswissenschaften an der Brandenburgischen Universität Frankfurt aufgenommen hatte, legte er 1766 in Breslau das Assessor-Examen ab. Ab 1771 war er dort als Oberamtsregierungsrat der engste Mitarbeiter von Großkanzler Johann Heinrich von Carmer. 1779 wurde der Müller-Arnold-Prozess zum Anlass für seine Berufung an das Berliner Justizministerium.

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Aufgabe und Struktur der Gerichtsreform

Alle königlichen Gerichte wurden 1782 als »Ostpreußische Regierung« zusammengefasst. Diese war zunächst für alle Zivil- und Kriminaljustizsachen, Hypotheken-, Pupillen-(Vormundschafts-)  und Depositalsachen zuständig, die vor ein Obergericht der landesherrlichen Gerichtsbarkeit gehörten. Der Erste Senat der Ostpreußischen Regierung entsprach dem früheren Hofgericht, der Zweite dem Tribunal, aus dem 1815 das Oberlandesgericht Königsberg hervorging. Die ersten Chefpräsidenten der Ostpreußischen Regierung waren Friedrich Alexander von Korff und Ludwig Finck von Finckenstein (1784).

Die Neuordnung leitete die Trennung von Justiz und Verwaltung ein. Die »Preußische Regierung« (die einstige Oberratsstube) hieß seit 1773 »Ostpreußische Regierung« und seit 1781 »Ostpreußisches Etatsministerium«, das allein für Hoheits-, Kirchen- und Schulsachen zuständig war.

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Coccejis Versuch der Schaffung des sogenannten Project eines Corporis Juris Fridericiani (1749/1751) war erfolglos geblieben. Der Versuch, eine ganzheitliche Kodifikation über alle Rechtsgebiete zu schaffen, war nichts Neues, da Samuel von Pufendorf etwa 90 Jahre zuvor bereits eine umfassende Ordnung nach ähnlichem System entworfen hatte, De iure naturae et gentium libri octo.

<Samuel Pufendorf, ab 1694 Freiherr von Pufendorf (* 8. Januar 1632 in Dorfchemnitz; † 26. Oktober 1694 in Berlin), war ein deutscher Naturrechtsphilosoph, Historiker sowie Natur- und Völkerrechtslehrer am Beginn des Zeitalters der Aufklärung. Er gilt als Begründer der Vernunftrechtslehre.>

Ebenso wie sein Vorgänger hatte auch Friedrich der Große das Bestreben, dass klares und eindeutiges Recht geschaffen würde. Nachhaltig beeindruckt zeigte er sich vom Verlauf des durch ihn legendär gewordenen Müller-Arnold-Falls**, sodass er ihn zum Anlass für eine umfassende Justiz- und Gesetzesreform nahm. Insbesondere war ihm daran gelegen, die Macht der Juristen durch möglichst präzisen Gesetzeswortlaut zu begrenzen. Dies wurde durch zahlreiche Detail- und Einzelregelungen erreicht und durch eine deutliche Absage an eine rechtliche Präjudizienwirkung:

„Auf Meinungen der Rechtslehrer, oder ältere Aussprüche der Richter, soll, bey künftigen Entscheidungen, keine Rücksicht genommen werden.“  – § 6 der Einleitung zum PrALR

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Der Müller-Arnold-Fall ist ein Rechtsfall aus der Zeit König Friedrichs II. von Preußen, an dem sich exemplarisch das Problem richterlicher Unabhängigkeit beobachten lässt. Friedrich tritt dabei als Stimme der Öffentlichkeit auf, die gegen die etablierte Justiz das Recht durchsetzen will.

Fallbeschreibung

Der Müller Arnold aus Pommerzig/Pomersko (heute polnisch) im Oderbruch betrieb eine Wassermühle an einem zur Oder fließenden Gewässer („Fluss“). Er war Erbpächter und schuldete so seinem Erbzinsherren Graf Schmettau den Erbzins, den er aus den Erlösen der Wassermühle bestritt.

Eines Tages jedoch legte der Landrat von Gersdorff, der flussaufwärts Land besaß, einen Karpfenteich an. Der (private) Fluss führte dadurch (angeblich) nur noch sehr wenig Wasser, und der Müller behauptete, er könne sein Geschäft nicht weiter betreiben und nicht mehr den Erbzins an seinen Herrn bezahlen. Graf von Schmettau erstritt 1773 ein Urteil des Patrimonialgerichts (bei dem er selbst Gerichtsherr war) gegen den Müller. Dieser wandte sich nun an das zuständige Gericht in Küstrin, das jedoch das Urteil bestätigte. 1778 wurde die Mühle zwangsversteigert, und Gersdorff erwarb sie.

Müller Arnold verfasste Eingaben an König Friedrich II., welcher ihn später auch anhörte. Friedrich ordnete daraufhin eine Untersuchung an und gab schließlich Anweisung, dem Müller eine Schadensersatzklage zu gestatten. Das Landgericht Küstrin und auch das Kammergericht urteilten jedoch diesbezüglich ebenfalls gegen den Müller.

Daraufhin ließ Friedrich II. die Richter des Kammergerichts, des Landgerichts Küstrin und des Patrimonialgerichts verhaften und einsperren mit der Begründung, dass sie ungerechte Urteile gesprochen hätten.

Der König wörtlich:

„Darnach mögen sich die Justiz-Collegia in allen Provinzen nur zu richten haben, und wo sie nicht mit der Justiz ohne alles Ansehen der Person und des Standes gerade durch gehen, sondern die natürliche Billigkeit bei Seite setzen, so sollen sie es mit Sr.K.M. zu thun kriegen. Denn ein Justiz-Collegium, das Ungerechtigkeiten ausübt, ist gefährlicher und schlimmer, wie eine Diebesbande, vor die kann man sich schützen, aber vor Schelme, die den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre üblen Passiones auszuführen, vor die kann sich kein Mensch hüten. Die sind ärger als die größten Spitzbuben, die in der Welt sind, und meritiren eine doppelte Bestrafung.“

Am 18. Dezember 1779 erhielt der preußische Justizminister Zedlitz * vom König die Weisung:

„Von Seiten des Criminalcollegii werde über diese 3 Leute nach der Schärfe der Gesetze gesprochen und zum mindesten auf Cassation und Vestungsarrest erkannt, wobey ich auch gleich zu erkennen gebe, daß, wenn das nicht mit aller Strenge geschieht, Ihr sowohl als auch das Criminalkollegium es mit mir zu thun kriegen werden!“

* *Karl Abraham Freiherr von Zedlitz und Leipe (* 4. Januar 1731 zu Schwarzwaldau, Fürstentum Schweidnitz; † 18. März 1793 auf seinem Gut Kapsdorf, Landkreis Breslau) war ein preußischer Minister.

1764 Präsident der Regierung Schlesien, 1770 Geheimer Staats- und Justizminister, erhielt 1771 neben dem Kriminaldepartement das ganze geistliche Departement in Kirchen- und Schulsachen. Als Anhänger der Kant’schen Philosophie förderte er das Volksschulwesen und sorgte an den höheren Schulen und Universitäten für eine freie Geistesrichtung. Er führte das heutige Abitur ein, angeregt durch praktische Erfahrungen von Meierotto. < Johann Heinrich Ludwig Meierotto (* 22. August 1742 in Stargard in Pommern; † 24. September 1800 in Berlin) war ein deutscher Geograph und Pädagoge. Ab 1786 nahm er den Posten als Kirchen- und als Oberschulrat für das Schulwesen in Pommern und Preußen an. Im selben Jahr wurde er Mitglied der Akademie der Wissenschaften und der mechanischen Künste. Als Friedrich II. während des Arnoldschen Prozesses 1779 von Zedlitz die Bestrafung der beteiligten Kammergerichtsräte verlangte, weigerte dieser sich entschieden und zog sich für einige Zeit die Ungnade des Königs zu.

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Die übrigen Richter am Kammergericht weigerten sich gleichfalls, die verhafteten Kollegen des Kammergerichts zu verurteilen. So verurteilte Friedrich selbst die Richter zu einem Jahr Haft in der Zitadelle Spandau und sprach dem Müller Arnold Schadensersatz zu. Die betroffenen Richter wurden nach zwei Dritteln der verbüßten Haftstrafe am 5. September 1780 vom König begnadigt.

Vor allem die Juristen der damaligen Zeit waren aufgrund des als tyrannisch gesehenen Eingriffs in die Justiz schockiert. Dieser Machtspruch des Königs richtete sich gegen die Justiz, die das geltende Recht bei ihren Urteilen anwandte. Friedrich richtete sich damit gegen das von ihm selbst erlassene Recht und gegen seine hohen Ansprüche an die Staatsführung. Man beachte seinen „Ersten Grundsatz Unserer allgemeinen Gerichtsverfassung“ von 1772: „Wir selbst oder unser Etatsministerium geben keine Entscheidung, so die Kraft einer richterlichen Sentenz haben!“

Als Folge dieses Justizskandals wurde dann die Kodifikation des Allgemeinen Landrechts weiter vorangetrieben und die Rolle des Königs im Verhältnis zur Judikative wurde in Preußen neu überdacht. Das Verfahren des Müllers Arnold ist als Beginn der richterlichen Unabhängigkeit bezeichnet worden, die aber erst 70 Jahre später am 31. Januar 1850 mit § 86 der preußischen Verfassung verwirklicht wurde. Dabei ging es nicht unbedingt darum, ob der Müller mit seinen Behauptungen Recht hatte, sondern um die Frage, ob der König eingreifen durfte.

Bewertung und Legendenbildung

Ob der Müller tatsächlich recht hatte, ist wohl nicht mehr aufklärbar: Es gibt einige Stimmen, die meinen, dass hier kein Machtspruch des Königs erfolgte, sondern der König dem Recht zur Geltung gegenüber dem Standesdünkel der damaligen Richter verholfen habe. Andere geben dagegen dem Richter Recht und kritisieren sowohl die Vorgehensweise des Königs als auch die sich aus dem Fall ergebende Legendenbildung.

Diese Legende will anhand des Müller-Arnold-Falls die Güte und Gerechtigkeit Friedrichs II. gegenüber seinen Untertanen belegen.

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Mit Kabinettsorder vom 14. April 1780 wurde Großkanzler Johann Heinrich von Carmer mit der Ausarbeitung des Allgemeinen Landrechts beauftragt, der die Arbeiten an dem Gesetzeswerk nach dem Willen des Königs mehreren Personen übertrug. Maßgeblich schlug sich das Wirken von Carl Gottlieb Svarez (Zivilrecht) und Ernst Ferdinand Klein (Strafrecht) im Entwurf nieder. Besonders über letzteren wurde die Verbindung mit der Aufklärung hergestellt, die Kants Gefallen fand.

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Ernst Ferdinand Klein (* 3. September 1744 in Breslau; † 18. März 1810 in Berlin) war ein deutscher Jurist und prominenter Vertreter der Berliner Aufklärung. Er war Mitglied der Berliner Mittwochsgesellschaft, einem Geheimbund, der sich selbst Gesellschaft der Freunde der Aufklärung nannte. Bedeutend war die Mittwochsgesellschaft beteiligt bei der Bearbeitung der von König Friedrich II. im Frühjahr 1784 zur Diskussion gestellten Entwürfe für das Allgemeine Landrecht für Preußen. Zum ersten Mal wurde für die Ausarbeitung eines Gesetzeswerkes einer beschränkten Öffentlichkeit von „Weisen“, wie Friedrich II. sie nannte, die Bearbeitung der im Auftrag des Königs erstellten Entwürfe für das Landrecht zur weiteren Ausformung in die Hand gegeben und auch die Mitglieder der Mittwochsgesellschaft gehörten zu den geheim tagenden „Weisen“, die die Entwürfe diskutierten.

Klein besuchte in seiner Heimatstadt Breslau die Schule und studierte ab 1763 an der Universität Halle bei Daniel Nettelbladt Rechtswissenschaften. Nach Abschluss des Studiums war er zunächst in Breslau als Rechtsanwalt tätig. Dort unterbreitete der Aufklärer Vorschläge für Änderungen im Zivilprozessrecht und veröffentlichte einige Arbeiten zu Gesetzgebungsverfahren. Dadurch wurde der preußische Staatsminister Carmer auf ihn aufmerksam, der ihn 1781 in die Kommission für die Schaffung eines Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten (ALR) berief. Im ALR gingen insbesondere die Abschnitte zum Ehe- und zum Strafrecht in wesentlichen Teilen auf Klein zurück. Darüber hinaus verfasste er weitere Werke zum Strafrecht.

Von 1788 bis 1807 gab Klein als „Königlich Preussischer Kammergerichtsrat“ die Annalen der Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit in den Preussischen Staaten heraus, die im Verlag seines Freundes Friedrich Nicolai erschienen. Sie enthielten die Abschnitte: „Merkwürdige Rechtsfälle“, „Entscheidungen der Gesetz-Commission“, „Entscheidungen der Jurisdictions-Commission“, „Aufsätze und Nachrichten“. Einige Prozesse wurden kommentiert. Kleins Beiträge bezogen sich insbesondere auf das Ehe- und Strafrecht.

Ab 1789 gehörte er der Königlich-Preußischen Akademie der Wissenschaften an. Von 1791 bis 1800 lehrte er als Ordinarius der juristischen Fakultät an der Universität Halle, deren Universitätsdirektor er zeitweilig war. Hier entwickelte er mit den sogenannten „Sicherheitsmaßregeln“, mit denen Wiederholungstäter an der weiteren Begehung von Straftaten gehindert werden sollten, die Idee von einer vorbeugenden Bestrafung. Nach 1800 gehörte er in Berlin erneut der Gesetzgebungskommission und dem Obertribunal an.

Klein gehörte zu den Lehrern der Brüder Alexander und Wilhelm von Humboldt. Er war Freimaurer in der Berliner Loge L’amitié und von 1801 bis 1809 Großmeister der Großen Loge Royal York.

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Vorlesung 16112020

Geltungsbereich des Allgemeinen Landrechts

Das PrALR ersetzte unterschiedliche subsidiär geltende Rechtsquellen wie das Römische Recht* und das Sachsenrecht**. Es galt nur subsidiär, d. h., es kam nur dann zur Anwendung, wenn lokale Rechtsquellen keine eigenen Regelungen trafen. Eine landesweite einheitsrechtliche Wirkung konnte der Kodex somit nicht schaffen. Es musste in den Landesteilen schon an hergebrachten Rechtsquellen fehlen, damit es Wirkung entfalten konnte. Insbesondere galt dies für vormals polnische Provinzen, mit Ausnahme regelmäßig aber der Städte, die häufig über eigene Rechtsquellen verfügten. In der erst nach dem Wiener Kongress 1815 preußisch gewordenen Rheinprovinz galt nicht das PrALR, sondern der eingedeutschte Code civil, der sich im liberalen Bürgertum aufgrund seiner freiheitlichen Grundgedanken wie Gleichheit der Menschen vor dem Gesetz, Eigentums-, Vertrags- und Testierfreiheit, Geschworenengerichte großer Beliebtheit erfreute.

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Den systematischen Gegensatz zum gemeinen Recht, mithin dem Recht, das für die meisten Menschen in Europa umfassend galt, bildete das örtliche Gewohnheitsrecht. Dies war – anders als das römische Recht und anders als das kanonische Recht – nicht schriftlich niedergelegt. Es entstand durch gelebte Rechtsüberzeugung (longa consuetudo; opinio necessitatis). Die unterschiedlichen Regionen in Europa unterhielten unterschiedliche Gewohnheitsrechte. Die Gewohnheitsrechte galten damit also gerade nicht allgemein und gingen dem gemeinen römischen Recht grundsätzlich vor. Das gemeine Recht galt also lediglich subsidiär. In der Praxis kehrte sich dies allerdings um; denn die Geltung des deutschrechtlichen Gewohnheitsrechts musste von demjenigen, der sich darauf berief, bewiesen werden. Somit erwarb in der Praxis das gemeine römische Recht den Vorrang, da es nicht bewiesen werden musste.

Wie bereits dargestellt, wurde das gemeine Recht zunächst wissenschaftlich an den Universitäten gelehrt. Die Kirche wandte das kanonische Recht schon immer an. Im weltlichen Bereich hingegen wurde jahrhundertelang Gewohnheitsrecht angewandt (und nicht das in den Universitäten gelehrte gemeine Recht). Erst in einem Jahrhunderte andauernden Prozess gelang es den studierten Juristen, das gemeine Recht in die Rechtspraxis zu tragen. Ein Meilenstein hierfür war das 1495 geschaffene Reichskammergericht, das damals höchste Gericht im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Es hatte seine Urteile grundsätzlich nach gemeinem Recht (dem römisch-kanonischen Recht) zu fällen und bestenfalls in Ausnahmefällen aufgrund der Grundsätze der Rechtsgewohnheit, bei dem Beweismittel von den Prozessparteien vorzubringen waren. Bei diesem Gericht drang das gemeine Recht schleichend in die Rechtspraxis ein. In einigen Teilen Europas, wie Italien und Südfrankreich, geschah dies früher, in anderen wiederum später, so in Deutschland. Länder wie England verweigerten sich einer Rezeption und entwickelten stattdessen einheimisches Recht weiter.[2] Ab etwa dem 16. Jahrhundert hatte das gemeine Recht das Gerichtsprozesswesen Europas im Wesentlichen durchdrungen, abgesehen insoweit vom englischen Common Law.

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Der Sachsenspiegel galt in Preußen bis zum Allgemeinen Landrecht von 1794, in Sachsen bis 1865 (Einführung des Sächsischen BGB), in Holstein, Anhalt und Thüringen als subsidiäre Rechtsquelle bis zur Ablösung durch das BGB 1900. Das Lehnrecht erlosch in Preußen erst 1850. Privatrechtlich beriefen sich Richter des Reichsgerichts in Einzelfällen auch noch nach 1900 auf den Sachsenspiegel. Auch heute noch wird der Sachsenspiegel gelegentlich zur Entscheidungsfindung herangezogen, vom Bundesgerichtshof zuletzt im Jahre 1989.

Inhalt

Das PrALR regelte alle Rechtsbereiche, das allgemeine Zivilrecht, Familien- und Erbrecht, Lehnsrecht, Ständerecht, Gemeinderecht, Staatsrecht, Kirchenrecht, Polizeirecht, Strafrecht und Strafvollzugsrecht, dies in über 19.000 Vorschriften. Jeder erdenkliche Fall sollte exakt geregelt sein. Auffällig ist insbesondere der weitreichend manifestierte Formzwang (Schriftformerfordernisse) für Rechtsgeschäfte (ALR I 5 §§ 109–184).

Das Zivilrecht war inhaltlich im Wesentlichen vom römischen Recht geprägt, gestaltet jedoch nach einem naturrechtlichen System. Das ständische Ordnungsrecht blieb zwar erhalten, in sozialer Hinsicht aber bedeutete beispielsweise die Umkehrung des noch im usus modernus pandectarum geltenden Grundsatzes „Kauf bricht Miete“ eine Verbesserung der Versorgungslage. Insoweit erlangte der Mieter einen Rechtszustand zurück, der ihm im alten deutschen Recht bereits einmal gebührte, die Ausgestaltung als dingliches Recht. Modernisiert wurde auch das Gefahrtragungsrecht bei Kauf. Das im römischen Recht überragend bedeutsame Prinzip der väterlichen Gewalt wurde an die aktuellen Lebensgebräuche angepasst und dahingehend deutlich verkürzt, als nunmehr die Vormundschaftsgerichte in Streitigkeiten über elterliche Erziehungsfragen eingreifen durften. Zwangsehen wurden ganz verboten. Das Scheidungsrecht andererseits wurde gelockert.

Im Strafrecht wurde das Prinzip der Freiheitsstrafe eingeführt und in der Folge rege genutzt. Prügel- und Zuchthausstrafen blieben erhalten. Andere Leibesstrafen, wie die Verstümmelung, die Blendung oder das Brandmarken wurden abgeschafft. Todesstrafen blieben beibehalten, so das mittelalterliche Rädern, die Enthauptung, der Galgentod und der Scheiterhaufen. Bereits dem Kriminalcodex des Mitte des 18. Jahrhunderts erschienenen Codex Iuris Bavarici Criminalis war, entgegen deutlich modernerer Fassungen des Zivil(Prozess)rechts, entgegengehalten worden, keinerlei Züge eines zeitgeistlichen Aufgeklärtseins in sich zu tragen. Mit Abstrichen galt das auch noch für das preußische Gesetzeswerk.

Würdigung

Rechtspolitisch war die Einführung des PrALR ein Schritt in die Moderne, wenngleich erkennbar war, dass die feudale Ständeordnung im 19. Jahrhundert aus der Zeit gefallen war und zunehmend bremsend auf die wirtschaftliche Entwicklung im Land durchschlug. Als Fortschritt wurde gefeiert, dass dem aufgeklärten Naturrecht nun Vorrang vor dem römischen Recht zukam. Heute als selbstverständlich anerkannte Grundsätze, wie das Gesetzlichkeitsprinzip, erlangten rechtspolitische Bedeutung und auch war neu, dass der Staat sein Eingriffsrecht gegenüber dem Bürger nachzuweisen hatte.

Der Entwurf des PrALR spiegelte im Ganzen damit eine veränderte Auffassung von Staat und Recht wider. Staatsorganisatorisch beabsichtigte das Gesetz aber keine konstitutionelle Einschränkung der Monarchie, lediglich sollte Bekenntnis abgegeben werden zur Bereitschaft einer Selbstbeschränkung. Für den König sollte das aber insoweit nicht gelten, als dieser trotz des Müller-Arnold-Falls in der Kodifikation keine Beschränkung gegen sich stehen hatte. Das Verbot von Machtsprüchen des Königs mit dem Ziel, rechtlicher Willkür Grenzen zu setzen, war in der Kodifikation nicht mehr enthalten.

Auch wurden die Rechte des Adels weiter gefestigt sowie die bestehende Sozialordnung mit dem Zunftzwang wurde beibehalten. Dadurch konservierte das PrALR im Wirtschaftsleben bestehende Besitzstände und bremste die Entwicklung eines bürgerlich geprägten Staatswesens.

5. Preußen als Militärstaat

Kant sieht in einem disziplinierten Heer einen Bürgen der öffentlichen Ruhe. Eine Regierung kann hier ohne Bedenken Rede- und Meinungsfreiheit gewähren. Räsonieren ja, aber unter der Bedingung des Gehorsams. Diesen Zustand sieht er in Preußen gewährleistet. Wie sah die Realität aus?

Beim Tode Friedrichs II. soll der französische Staatsmann Graf Mirabeau geäußert haben: “Andere Staaten besitzen eine Armee; Preußen ist eine Armee, die einen Staat besitzt.“ Die Grundlage für diese Militarisierung des Landes schuf der Kurfürst Friedrich Wilhelm (1640-1688) nach den Verwüstungen durch den Dreißigjährigen Krieg. Seine auf Wachstum des Heeres angelegte Politik führte zur massiven Rekrutenerhebung im eigenen Land. Diese konnte nur durch repressiven Zwang und gewaltsame Werbung gegenüber der wehrfähigen ländlichen und städtischen Bevölkerung durchgesetzt werden. Auch Unterhalt und Versorgung der Armee bedingten weitere Eingriffe und militärische Reglementierungen in die bestehenden Verhältnisse. Die Beziehungen zwischen Monarchie, Militär und Gesellschaft waren gestört.

Der Enkel des “Großen Kurfürsten“, Friedrich Wilhelm I.(1713-1740), ist als Soldatenkönig in die Geschichte eingegangen. Er drückte Staat und Gesellschaft einen soldatischen Stempel auf: Er ordnete das Staatswesen neu, indem er alle Institutionen, Stände und Interessen unter die Belange der Armee stellte. Staat und Heer bekamen eine einheitliche Verfassung. Das Militär wurde zum führenden Instrument der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Innern des Landes. In der Rangfolge des Hofes standen die höchsten Offiziere an der Spitze. Seit 1725 trug Friedrich Wilhelm I. selbst nur noch Uniform. Mit dem Kantonreglement von 1733 setzte er ein neues Rekrutierungssystem durch, das die zeitweilige Rückkehr der Truppenteile auf die heimatliche Scholle zuließ (Soldatenbauer). Für das Heer wurde das hierarchische Prinzip des Gehorsams von “oben nach unten“ durchgesetzt. So wie sich Adlige und Bauern als Gutsherren und bäuerliche Untertanen gegenüberstanden, so begegneten sie sich in der Armee nun als Offiziere und Soldaten. Die Rekrutierung der Mannschaften war daher immer mit Schwierigkeiten verbunden und durch weitere Anwerbungen nichtpreußischer Deutscher für den Armeedienst begleitet. Doch trotz der Umwandlung Preußens in einen Militärstaat führte der “Soldatenkönig” nur einen einzigen Krieg, den Großen Nordischen Krieg gegen Schweden zu Beginn seiner Regierungszeit. Auch sein Sohn und Nachfolger, Friedrich II., ließ als Kronprinz wenig kriegerische Neigungen erkennen:

„Der Krieg ist ein solcher Abgrund des Jammers, sein Ausgang so wenig sicher und seine Folgen für ein Land so verheerend, daß es sich die Landesherren gar nicht genug überlegen können, ehe sie ihn auf sich nehmen. Ich bin überzeugt, sähen die Könige einmal ein schonungsloses Bild von all dem Elend des Volkes, es griffe ihnen ans Herz.“

An diese Bewertung hielt sich Friedrich jedoch selbst durchaus nicht. Doch schon wenige Monate nach seinem Regierungsantritt begann Friedrich trotzdem die verlustreichste Serie von Kriegen, die Europa nach dem Dreißigjährigen Krieg erdulden musste. Die Truppenstärke erweiterte er bis zum Ende seiner Regierung auf 200.000 Mann.

Dem Adel wurden die aus der Feudalzeit überkommenen politischen Rechte mehr und mehr genommen. Dafür erhielt er jedoch eine größere wirtschaftliche Unabhängigkeit und eine neue Funktion im Offizierskorps der Armee. Als nach der Infanterie (ca. 1680) auch die Kavallerie (1717/21) in die Städte verlegt wurde, dienten diese nun in erster Linie als Garnisonen. Das bedeutete für die städtische Selbstverwaltung eine allmähliche Beseitigung ihrer alten Bürger-Rechte, da sich die Bedürfnisse des absolutistischen Staates kraft der Ansprüche des Heeres zunehmend durchsetzten. Bereits im 18. Jahrhundert diente in Berlin ein Viertel der Bevölkerung in der Armee, in vielen Städten Brandenburg-Preußens lag der Anteil sogar noch höher. Für die Quartiere der Soldaten hatte vor allem die Zivilbevölkerung zu sorgen. Ausstattung und Versorgung der Armee förderten allerdings Handel, Handwerk und Gewerbe. Unter Friedrich Wilhelm I. nahm das Heer mit 80.000 Soldaten unter den europäischen Staaten den vierten Platz ein, obwohl Preußen nach Bevölkerungszahl bzw. Fläche erst an dreizehnter bzw. zehnter Stelle lag. Insgesamt wurden für das Heer 85 Prozent des Staatshaushaltes ausgegeben.

Die von Friedrich II. forcierte intensive Erweiterung von Verwaltung und Wirtschaft diente ausschließlich dem Ausbau Preußens zur Militärmacht. Aus dem Armeedienst ausgeschiedene Offiziere erhielten eine sichere Stellung als Beamte, so dass sich ein zum Gehorsam verpflichtetes Beamtentum herausbildete. Damit fand der Staatsgedanke der Militarisierung des öffentlichen Lebens in Preußen seinen besonderen Ausdruck. Unterordnung und Pflichterfüllung durchdrangen alle Bereiche der Gesellschaft. Die moralische Rechtfertigung von Krieg und Frieden lebte Friedrich II. durch Entsagung, Dienstbereitschaft und Opfermut vor. Aber erst einhundert Jahre später sollte dieses disziplinierte Verhalten Motivation und Norm für das Volk werden.

Der Militarisierung des Staates nach innen korrespondierte ein Machtzuwachs nach außen. Mitte des 18. Jahrhunderts waren Preußen und Österreich gleichermaßen erstarkt, so dass sie um die Vormachtstellung unter den deutschen Einzelstaaten kämpften. Nach dem Ende des Siebenjährigen Krieges (1756-1763), dessen Ausgang trotz Friedrichs Fähigkeiten als Feldherr zeitweise ungewiss war, hatte sich das Kräfteverhältnis zwischen den beiden Staaten zwar nicht wesentlich verändert, doch hatte sich Preußen als erstrangige Militärmacht erwiesen und war neben Österreich zur zweiten deutschen Großmacht aufgestiegen.

Vorlesung 18112020

Unter dem Soldatenkönig Friedrich Wilhelm I. (1713–1740)

Besondere Bedeutung erlangte die Armee in der Regierungszeit des Soldatenkönigs Friedrich Wilhelm I. (1713 bis 1740). Die Armee genoss Priorität im sich nunmehr herausbildenden preußischen Staat, der ohne Armee undenkbar wurde. Bereits bei seinem Regierungsantritt 1713 veränderte Friedrich Wilhelm die Rangtabelle drastisch und privilegierte die militärischen Würdenträger vor den zivilen. Anstelle des abgeschafften zivilen Oberkämmerers führte nun ein Generalfeldmarschall die Tabelle an. Ihm folgten der Statthalter und die Generale der Infanterie. Der König trug fortan nur noch Uniform. Am 4. März 1713 wurde die Miliz, die eine Stärke von 7.767 Mann hatte, aufgelöst. Die Miliz, die nur wöchentlich am Sonntag exerzierte und daher kaum als militärische Einheit wahrgenommen wurde, hatte den militärischen Ansichten Friedrich Wilhelm I. nicht entsprochen. Auch modisch folgte ein tiefer Schnitt zur Praxis seines Vorgängers. Noch 1713 führte der König den Soldatenzopf als Pflichtmode für sein Heer ein und verbot das Tragen der Allongeperücke <eine langlockige und große Perücke für Herren aus der Zeit um ca. 1665 bis 1715>, die sein Vater noch trug.

In der Zeit als Kronprinz hatte Friedrich Wilhelm seine Grundprinzipien der Staatsführung erarbeitet. Preußen war unter der Führung seines Vaters eine europäische Mittelmacht, die keine eigenständige Außenpolitik betreiben konnte und nur gegen Hilfsgelder anderer Mächte seine Armee unterhalten konnte. Die Unterhaltung der Armee aus eigenen Mitteln, zentraler Staatszweck Friedrich Wilhelms, war allerdings nur durch die Umbildung des eigenen Staates möglich. Mit dem Tode des Königs Friedrichs I. wurde durch seinen Nachfolger der gesamte Haushalt zusammengestrichen und die kostspielige Hofhaltung auf ein Minimum reduziert. Die freigewordenen Finanzmittel wurden stattdessen der Armee zum Unterhalt zugeführt. Das führte wiederum dazu, dass nach der Beendigung des Spanischen Erbfolgekriegs (17114) und dem Wegfall der Subsidienzahlungen eben nicht mehr das halbe Heer reduziert werden musste, so wie es alle anderen europäische Mächte im Anschluss taten. Der Mannschaftsbestand des preußischen Heeres konnte bedingt durch finanzielle Zuflüsse aus den Einsparungen der anderen Ressorts zwischen 1713 bis 1715 um Sieben Regimenter verstärkt werden. Die Verstärkung geschah nach dem Prinzip der freien Werbung, so dass jedes Regiment auf eigene Faust agierte und teilweise durch illegale Betrügereien seinen Rekrutenbedarf deckte. Dieses Vorgehen sorgte für eine schnelle Rekrutenbedarfsdeckung, führte aber gleichzeitig zu einer Massenflucht der dienstfähigen Bevölkerung in das „nahe Ausland“ und zu einem Ansteigen der Desertionsrate. Um den Aderlass an Bevölkerung und Wirtschaftskraft zu begegnen, wurde eine Vielzahl von Maßnahmen eingesetzt. Zunächst versuchte der König durch angedrohte Bestrafung der Flüchtlinge der Entwicklung entgegenzuwirken. Dies brachte aber keine Besserung. Am 9. Mai 1714 führte der König per Dekret die allgemeine Dienstpflicht für alle jungen Männer ein. Zumindest de jure bestand damit eine allgemeine Wehrpflicht. Diese blieb aber undurchführbar, da der Entwicklungsstand des frühneuzeitlichen Staatswesens noch zu gering war und eine Überforderung der feudal-ständischen Gesellschaft nach sich zog. Um die Desertionsrate zu begrenzen, erteilten offizielle Stellen zunehmend Urlaubsscheine für die Dienstverpflichteten. Dies brachte dann tatsächlich ab Mitte der 1720er Jahre Verbesserungen mit sich. Nach und nach verzichteten die verantwortlichen Stellen auf inländische Werbungen. Stattdessen wurden vermehrt im Ausland Werbungen durchgeführt, die den Rekrutenbedarf zu einem Anteil von 30 Prozent deckten. Betroffene Gebiete waren die anderen Staaten im Heiligen Römischen Reich, Polen, Russland, Südosteuropa und Irland. Diese wehrten sich gegen das Vorgehen Preußens und erließen Werbeverbote. Ausdrücklich wurden die Menschen aufgefordert, beim Heranrücken preußischer Rekrutierungstrupps die Sturmglocken zu läuten. Kurhannover erließ am 14. Dezember 1731 folgende Verordnung:

„Preußische und andere Werber … sollen als Straßen- und Menschenräuber, Störer des Landfriedens und Verletzer unserer Hoheit traktiert und, wenn sie schuldig befunden werden, am Leben gestraft werden. … Wer einen preußischen Werber tot oder lebendig einliefert, erhält aus der Kriegskasse fünfzig Taler.“

Im Inland gingen die Rekrutierenden dazu über, alle dienstfähigen Männer in regional spezifische Listen einzutragen („zu enrollieren“) und nur einen Teil davon im Bedarfsfall zu rekrutieren. Daraus entwickelte sich durch diverse königliche Verordnungen im Jahr 1733 ein rechtsverbindliches Rekrutierungssystem, das so genannte Kantonreglement, welches bis 1814 Bestand haben sollte. Ziel war es, die oftmals gewaltsamen Werbungen der Armee zu beenden. Das Kantonreglement erzwang eine Registrierung zum Militärdienst aller männlichen Kinder. Zusätzlich wurde das Land in Kantone unterteilt, denen jeweils ein Regiment zugeteilt wurde, aus dem es die Wehrpflichtigen rekrutierte. Die Dienstzeit eines Kantonisten (Wehrpflichtigen) betrug in der Regel zwei bis drei Monate im Jahr. Den Rest des Jahres konnten die Soldaten zu ihren Höfen zurückkehren. Städtische Bürger waren oft vom Militärdienst befreit, hatten aber für die Soldaten Quartiere bereitzustellen.

Die Vergrößerung des Heeres wurde auch in der Folgezeit vorangetrieben. 1719 zählte es bereits 54.000, 1729 70.000, 1739 über 80.000 Mann, darunter waren 26.000 angeworbene Ausländer. (zum Vergleich: im Jahre 1739 hatte Österreich 100.000 Mann, Russland 130.000 Mann, Frankreich 160.000 Mann unter Waffen). Da sich die Heere der anderen Mächte nach 1713 bis 1740 deutlich verringert hatten, wog der Aufwuchs der preußischen Armee schwerer. Den allgemeinen Abrüstungsbestrebungen lag ein stabiles Mächtegleichgewicht in Europa zu Grunde, das eine relativ friedliche Periode nach sich zog. Preußen steckte „als Zwerg in der Rüstung eines Riesen“. In der Rangfolge der europäischen Staaten an 13. Stelle stehend, besaß es die dritt- oder viertstärkste Militärmacht. Insgesamt gab Preußen zu dieser Zeit 85 % seiner Staatsausgaben für das Heer aus. Im Vergleich dazu lagen die Heeresausgaben der anderen Mächte bei etwa 40 bis 50 % der Staatsausgaben. Von der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben des preußischen Staatshaushaltes, die 1740 rund sieben Millionen Taler betrugen, wurden fünf Millionen Taler für die Armee verbraucht und aus dem Rest die Kosten für die Hofhaltung und die Verwaltung bestritten. Aus den Ersparnissen wurde bis 1740 ein Kriegsschatz von acht Millionen Taler zusammengetragen. Was zur Ebenbürtigkeit mit den Großmachtheeren noch fehlte, wurde durch die Qualität der Ausbildung wettgemacht.

Die Armee lag in dem nun folgenden Frieden von 1715 bis 1740 verteilt auf die städtischen Bürgerquartiere und wurde von der städtischen Akzise und Grundsteuern unterhalten. Durch ihren Massenbedarf an Nahrung, Bekleidung und Ausrüstung wurde sie der größte Konsument und Arbeitgeber in Preußen. Auch die eigene Rüstungsindustrie wurde zur Versorgung der Armee mit Waffen und Ausrüstung ausgebaut. Es wurden unter anderem die Königliche Preußische Gewehrfabrique und das Königliches Lagerhaus als bedeutende Produktionszentren errichtet. Wurde die Armee mobilisiert so erfolgte sofort eine Unterbrechung des wirtschaftlichen Kreislaufs, die Steuerzahlung sank und die Armee musste vom Kriegsschatz unterhalten werden. Aufgrund dieser Wechselwirkungen vermied es der König in kriegerische Konflikte hineingezogen zu werden, so dass der Pommernfeldzug von 1715/16, einer Episode des Nordischen Krieges, der einzige Kriegseinsatz der Armee in der Regierungszeit von Friedrich Wilhelm I. war.

Als Lehr- und Mustertruppe diente das Königs-Regiment der Langen Kerls in Potsdam. Dieses Regiment entsprang der Soldatenliebhaberei des „Soldatenkönigs“. Der König ließ in allen Himmelsrichtungen Europas Werbeoffiziere aussenden, um aller groß gewachsenen Männer ab 1,88 Meter habhaft zu werden, die es gab. Diese Leidenschaft des Königs für „lange Kerls“ hatte einen praktischen Sinn, da die langen Kerls Füsile (Steinschlossgewehre) mit längeren Läufen handhaben konnten. Der Ladestock konnte schneller aus dem Vorderlader gezogen und eingeführt werden. Damit konnten diese genauer und weiter im Gefecht schießen, worin ein entscheidender Vorteil gegenüber anderen Armeen lag. Das Regiment der langen Kerls umfasste drei Bataillone mit 2400 Mann. Die Langen Kerls waren bildhafter Ausdruck des gut geführten Heeres und der soldatischen Staatsraison unter Friedrich Wilhelm. Die Armee verkörperte gleichzeitig das in Preußen drastisch veränderte Verhältnis zu absolutistischer Reputation und Herrschaftssymbolik, weg vom Hofstaat hin zum effektiv gelenkten Militärstaat. Die preußischen Soldaten dienten daher dem König zur Repräsentation der preußischen Monarchie. Statt höfischer Prachtentfaltung und Festlichkeiten bei Staatsempfängen hatte das Militär bei den offiziellen Anlässen häufig die zentrale Rolle bei Fürstenempfängen inne. Programmpunkte waren die Besichtigung der Riesengarde, Durchführung mehrerer Revuen, Artillerieschießen und der Besuch des Berliner Zeughauses. Auch Manöver mit Abschluss einer Parade gehörten zu den offiziellen Anlässen. Gelegentlich kam noch die feierliche Übergabe eines Regiments hinzu.

Dem Adel wurden im Zuge des anhaltenden Ausbaus des absolutistischen Zentralstaates seine politischen Rechte aus der mittelalterlichen ständischen Ordnung mehr und mehr genommen. Als Ausgleich erhielt er eine größere wirtschaftliche Unabhängigkeit und wurde über den Offizierskorps der Armee an die Monarchie gebunden. So bestand das Offizierskorps seit der Regierungszeit Friedrich Wilhelm I. im Wesentlichen aus Angehörigen des Adels. Dies war in Europa einzigartig. Obwohl auch die Offizierskorps in Österreich, Frankreich, Schweden und Russland überwiegend vom Adel geprägt waren, stammten in Preußen fast alle Offiziere aus dem ansässigen Ritterstand. Dieser musste allerdings regelrecht systematisch gezwungen werden, in die Armee einzutreten. Friedrich-Wilhelm I. verbot außerdem dem Adel den Militärdienst in einer anderen als der preußischen Armee. Der Adelsanteil schwankte zwischen den einzelnen Regimentern bzw. Truppengattungen erheblich. So waren in den leichten Truppen wie den Husaren erheblich mehr Offiziere bürgerlicher oder bäuerlicher Herkunft als in alten und prestigeträchtigen Feldregimentern. Weiterhin erließ er die Anordnung, dass der Adel seine Söhne im Alter von 12–18 Jahren zur Ausbildung und Erziehung in das neu geschaffene Kadettenkorps zu geben hatte. Unter seiner Regentschaft rekrutierte sich ein Fünftel des Offiziersnachwuchses aus den Kadettenhäusern. Das Kadettenkorps diente aber nicht nur der Vorbereitung auf den Offiziersdienst, sondern besaß auch eine starke soziale Komponente. Unbemittelte Adlige konnten ihre Söhne hier versorgt wissen. Somit wurde der Adel, ähnlich den einfachen Bauern oder Bürgern, einer Dienstpflicht unterworfen. Grundsätzlich wurden in Friedenszeiten nur in Ausnahmefällen langgediente und besonders bewährte nichtadlige Unteroffiziere zu Offizieren ernannt. Aufgrund dieser Rekrutierungspraxis bildeten sich im Verlauf des 18. Jahrhunderts regelrechte Militärdynastien heraus, wobei einzelne Familien immer wieder in denselben Regimentern dienten. Zahlenmäßig entwickelte sich das Offizierskorps im 18. Jahrhundert wie folgt: Von 1713 bis 1786 stieg die Zahl der Offiziere von 1163 auf 5511 (x 4,7), von 1740 bis 1786 von 2523 auf 5511 (x 2,2).

Seit der Zeit des Soldatenkönigs wurde die preußische Armee von den Zeitgenossen anerkennend mit Akkuratesse, Diensteifer, Gehorsam, Pflichtbewusstsein und Effizienz in Verbindung gebracht. In negativer Hinsicht entstanden Stereotype zu Militarismus, Kriegstreiberei, einem barbarischen Strafwesen und gefühllosen Umgangsformen.

Unter Friedrich dem Großen (1740–1786) bis zur Niederlage von 1806

Einsätze im Ersten und Zweiten Schlesischen Krieg

Der Nachfolger von Friedrich Wilhelm I., Friedrich der Große (1740–1786), übernahm von seinem Vater eine nahezu perfekt organisierte Armee. Das führte dazu, dass auch weiterhin die Bedürfnisse der Armee an die erste Stelle der staatlichen Anstrengungen gesetzt wurden und alle anderen nicht militärischen Bedürfnisse zurückgestellt wurden. Der Absolutismus erreichte in den ersten Jahrzehnten der Herrschaft Friedrichs seinen Höhepunkt. Stabilisierend und konservierend für das preußische Militärsystem wirkte der zum Dienstadel umgebildete preußische Landadel, der als Reservoir für das Offizierskorps ausersehen blieb. Offiziere mit Landbesitz wurden zur Ausnahmeerscheinung und der auf den königlichen Dienst angewiesene Adelige zum Normalfall. Dadurch ergab sich eine Doppelabhängigkeit des Adels, der nur in diesem Treuesystem seinen Einfluss erhalten konnte, während Veränderungen seine gesellschaftlich führende Stellung bedrohten. Der König hatte förmliche Standesschranken ausgebildet, die eine Durchmischung der sozialen Schichten verhinderten. In diesem auf den König ausgerichteten Gesellschaftssystem standen auf der einen Seite Gutsherr und Offizier, auf der anderen Seite Gutsuntertan und Kantonist. Das Ergebnis dieser verschränkten Standespolitik war die Unterordnung aller zivilgesellschaftlichen Stellen unter den militärischen Bediensteten bei gleichzeitig zunehmenden Erstarrungstendenzen in der weiteren gesellschaftlichen Entwicklung. Mit zunehmender Dauer der Herrschaft Friedrichs II. überlebte sich dieses System. Der Hintergrund, der den König zur Ausbildung dieses starren Gesellschaftssystems unter Führung des Offizierskorps bewog, waren seine außenpolitischen Maximen, denen er alles andere unterordnete. Preußen galt es demnach als Staat im Wettkampf mit seinen Nachbarn zu erhalten und zu vergrößern.

Einsätze im Siebenjährigen Krieg

In den 1750er Jahren veränderte sich das außenpolitische Klima erneut. Österreich verbündete sich mit Frankreich im Zuge der Diplomatischen Revolution (1756); Österreich, Frankreich und Russland standen gemeinsam gegen Preußen. Friedrich der Große griff seine Feinde präventiv an, womit er den Siebenjährigen Krieg auslöste. Obwohl zahlenmäßig unterlegen, erreichte die preußische Armee 1757 beachtenswerte Siege in der Schlacht bei Roßbach und der Schlacht bei Leuthen. Hingegen wurden die preußischen Kräfte 1759 in der Schlacht bei Kunersdorf deutlich besiegt. Entgegen der eigenen Handlungsmaxime, unbedingt Abnutzungskriege zu vermeiden und stattdessen alles auf eine schnelle offensive Kriegsentscheidung auszurichten, musste die preußische Armee doch den Abnutzungskrieg führen, den es aufgrund der begrenzteren eigenen Ressourcen im Vergleich zu den Feinden schlechter durchstehen konnte. Es gelang aufgrund der Verluste nicht, die Personalzahlen zu halten. Allein die Winterfeldzüge von 1759 und 1761 führten infolge von Erkrankungen und Erfrierungen zu so viel Opfern wie mehrere Schlachten. Der Siebenjährige Krieg führte zu Verlustzahlen in der preußischen Armee zwischen 142.722 und 186.000 Mann. Durch Desertion verlor die Armee weitere 80.000 Mann. (Österreich: 62.000 Mann, Frankreich: 70.000 Mann). Die Armee musste im Laufe der Feldzüge praktisch neu aufgestellt werden, wobei der Substanzverlust im Zeitverlauf höher war als die Zuführung neuer Kräfte in die Armee. Insbesondere die Rekrutierung mit Ausländern war in Kriegszeiten nur eingeschränkt möglich und verringerte das Rekrutierungspotenzial. Die Anforderungen an die Qualität des Ersatzes mussten ständig herabgesetzt werden. Die Kämpfe waren deutlich intensiver und fanden häufiger statt als noch im 17. Jahrhundert. Allein im Feldzugsjahr 1757 fanden 188 Kampfhandlungen der preußischen Armee statt (3. September 1756 bis 31. Dezember 1756: 39 Gefechte). 1760 waren es bereits 296 Gefechte, 1762 waren es 204 Kampfhandlungen. Im Schnitt ergaben sich etwa 200 Gefechte pro Jahr, auf den gesamten Konflikt zusammengerechnet sind dies rund 1250 Kampfhandlungen der preußischen Armee von September 1756 bis Ende 1762. Neben den vielen Vorhutgeplänkeln oder Aufklärungsgefechten gab es nur wenige Dutzend Hauptschlachten, die feldzugsentscheidenden Charakter hatten. Von diesen 21 nach Aufzeichnung von Friedrich II. Hauptschlachten siegte die preußische Armee in 14, während sieben verloren gingen.

Vorlesung 23112020

Preußische Tugenden

Als preußische Tugenden werden die von der protestantisch-calvinistischen Moral und der Aufklärung geprägten Tugenden bezeichnet, die seit Friedrich Wilhelm I. vom preußischen Staat propagiert und gefördert wurden. Von den preußischen Tugenden leiten sich auch die deutschen Tugenden ab, zu denen unter anderem Pünktlichkeit, Ordnung und Fleiß gehören.

Als Friedrich Wilhelm I. bei seiner Thronbesteigung als preußischer König einen überschuldeten Staatshaushalt vorfand, waren Ordnung, Fleiß, Bescheidenheit und Gottesfürchtigkeit seine Leitmotive für die anschließende Reformierung und Sanierung des Staatswesens. Seinen Beinamen „Soldatenkönig“ erwarb er sich, als er die schlagkräftige preußische Armee aufbaute.

Sein Sohn Friedrich der Große, der im Gegensatz zum Vater ein Schöngeist war, wurde als Führer des preußischen Heeres in zahlreichen Kriegen zum Sinnbild für Tapferkeit, Gerechtigkeit und Volksverbundenheit. Später, als Friedrich im hohen Alter zum sozial isolierten Mann geworden war, galt er immer noch als Vorbild für Härte, Pflichtbewusstsein und Disziplin.

Das preußische Staatsgebiet war über weite Landstriche verteilt, seine Einwohnerschaft heterogen strukturiert. So hing die Mehrheit der Preußen dem lutherischen, eine Minderheit dagegen, zu der aber auch das Herrscherhaus zählte, dem calvinistischen Protestantismus und eine weitere Minorität dem Katholizismus an. Nachdem Friedrich der Große Juden ins Land geholt hatte, existierten insgesamt vier größere Religionsgemeinschaften neben einigen kleineren Freikirchen in seinem Staat. Zudem existierten neben der deutschen Bevölkerungsmehrheit polnische, sorbische und kaschubische Minderheiten. Friedrich Wilhelm I. verstand sich als moralisches Vorbild all seiner Untertanen, sein Sohn nahm Vernunft und Toleranz als persönliche Verhaltensmaximen auf, um einen solch vielfältigen Staat lenken zu können.

Sie verschafften Preußen eine fortschrittliche Rechtsordnung und Verwaltung, ein der Krone gegenüber loyales Offizierskorps und einen „Vernunftpatriotismus“, der seinen Aufstieg vom herkömmlichen Barockstaat des Großen Kurfürsten zur modernen Großmacht trotz dessen ökonomisch kümmerlicher Voraussetzungen – sandige, magere Ackerböden (Preußen als „des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation Streusandbüchse“); große Verwüstungen und

Galten die Drill und Gehorsam fördernden preußischen Tugenden lange Zeit nur für das Militär, bestimmten sie mit der Reichsgründung 1871 die gesamte deutsche Zivilgesellschaft.

Die preußischen Tugenden werden in den ersten Zeilen von Ludwig Höltys* „Der alte Landmann an seinen Sohn“ zusammengefasst. Das Gedicht wurde mit der Melodie von „Ein Mädchen oder Weibchen“ aus Mozarts Zauberflöte unterlegt und täglich durch das Glockenspiel der Hof- und Garnisonkirche zu Potsdam**, in der Friedrich der Große ursprünglich begraben lag, dargeboten. Der Text lautet: „Üb’ immer Treu und Redlichkeit, / Bis an dein kühles Grab; / Und weiche keinen Fingerbreit / Von Gottes Wegen ab. / Dann wirst du, wie auf grünen Aun, / Durchs Pilgerleben gehn; / Dann kannst du, sonder Furcht und Graun, / Dem Tod’ ins Auge sehn.“

*Ludwig Christoph Heinrich Hölty (* 21. Dezember 1748 in Mariensee; † 1. September 1776 in Hannover) war ein volkstümlicher Dichter im Umfeld des Hainbunds. Der Göttinger Hainbund war eine die Natur verehrende, zum Sturm und Drang tendierende literarische Gruppe im Deutschland des 18. Jahrhunderts.

**https://de.wikipedia.org/wiki/Garnisonkirche_(Potsdam)#/media/Datei:Garnisonkirche_Potsdam_(1920).jpg

Die Garnisonkirche (offiziell: Hof- und Garnisonkirche) war eine evangelische Kirche in der historischen Mitte von Potsdam. Erbaut im Auftrag des preußischen Königs Friedrich Wilhelm I. nach Plänen des Architekten Philipp Gerlach in den Jahren 1730–1735, galt sie als ein Hauptwerk des norddeutschen Barocks. Mit fast 90 Metern war sie das höchste Bauwerk Potsdams und prägte im berühmten Dreikirchenblick zusammen mit der Nikolaikirche und der Heiliggeistkirche das Stadtbild. Der Turm der Garnisonkirche mit einer Gesamthöhe von 88,43 Metern ragte in die Breite Straße hinein. Nachdem das Glockenspiel bis zum Ende des 18. Jahrhunderts zur vollen Stunde verschiedene Choräle und zur halben Stunde weltliche Lieder abgespielt hatte, ertönte ab 1797 bis 1945 der Stundenchoral „Lobe den Herren, den mächtigen König der Ehren“ im Wechsel mit dem Halbstunden-Lied „Üb’ immer Treu und Redlichkeit“ von Ludwig Hölty.

Der Soldatenkönig verlieh den Fahnen seiner Regimenter ein Fahnenbild, das bis zum Ende der Monarchie Fortbestand haben sollte. Es befand sich auch an vielen zu seiner Regierungszeit erbauten Gebäuden, wie der Garnisonkirche in Potsdam, und zeigte einen Adler, der mit gespreizten Flügeln zur Sonne fliegt. Dieser trug die Umschrift: „Non soli cedit“ (Er weicht nicht der Sonne). Zu jener Zeit regierte in Frankreich der Sonnenkönig. Dessen Truppen trugen auf ihren Feldzeichen ihrem König zu Ehre eine oder mehrere Sonnen. Dass die junge aufstrebende Macht der brandenburgischen Kurfürsten nicht zu weichen gewillt war, sollte der Adler, der mit dem Schwert und den zuckenden Blitzen in den bewehrten Fängen die Sonne anging, zum Ausdruck bringen.

Die preußischen Tugenden sind weder in ihrer Anzahl noch in ihrer Qualität festgelegt und bilden deshalb keinen Kanon. Dabei gehen sie, mit Ausnahme des Gehorsams, auf die christlichen Kardinaltugenden zurück.

Ursprünglich galten die preußischen Tugenden lediglich für das Heer und wurden erst später von der preußischen Gesellschaft, die sich selbst zunehmend am Militär orientierte, übernommen. Charakteristisch für das preußische Gesellschaftssystem war eine strenge Hierarchie. So galten Treue, Selbstverleugnung zugunsten von Staat und König („Wer auf die preußische Fahne schwört, hat nichts mehr, was ihm selber gehört.“ Tapferkeit ohne Wehleidigkeit („Lerne leiden, ohne zu klagen“), Unterordnung, Mut und Gehorsam (jedoch nicht ohne Freimut) als erstrebenswert. (Selbst)disziplin, eine unerlässliche militärische Tugend, umfasste auch Härte, gegen sich noch mehr als gegen andere.

6. Friedrich zu Kunst und Wissenschaft

Kant-Zitat aus „Was ist Aufklärung?“:  „weil in Ansehung der Künste und Wissenschaften unsere Beherrscher kein Interesse haben, den Vormund über ihre Unterthanen zu spielen“ glaubt der Philosoph, König Friedrich mische sich nicht in einschlägige Debatten ein. In Wirklichkeit nahm der Monarch jedoch sehr wohl Anteil an der zeitgenössischen Kultur, allen Gebieten voran in Bezug auf Baukunst und auf Musik.

Der Kunst, der Literatur und den Wissenschaften wandte Friedrich vor allem vor dem 7jährigen Krieg das lebhafteste Interesse zu. Schloß Sanssouci ließ er sich fast ganz nach eigenen Entwürfen erbauen (1745-47).  Das im östlichen Teil des Parks gelegene Sanssouci ist eines der bekanntesten Hohenzollernschlösser der brandenburgischen Landeshauptstadt Potsdam. Der preußische König Friedrich II. ließ in den Jahren 1745 bis 1747 ein kleines Sommerschloss im Stil des Rokoko errichten. Mit der Planung beauftragte er den Architekten Georg Wenzeslaus von Knobelsdorff.*

*Georg Wenzeslaus von Knobelsdorff (* 17. Februar 1699 auf Gut Kuckädel bei Crossen an der Oder; † 16. September 1753 in Berlin) war zunächst Soldat, danach Porträt- und Landschaftsmaler, Theaterintendant, Landschaftsgestalter und Innendekorateur, in erster Linie aber Architekt im Dienste Friedrichs II. von Preußen. Er wurde zum bedeutendsten Baumeister des Friderizianischen Rokoko.Sein persönliches Verhältnis zum Kronprinzen und späteren König war gekennzeichnet durch einen harmonischen, beinahe freundschaftlichen Beginn, zunehmende Spannungen und ein halbwegs versöhnliches Ende. In nur etwa zwei Jahrzehnten lieferte er zahlreiche Entwürfe für Schlösser, Bürgerhäuser, Kolonnaden, Obelisken, Parks usw., die das Aussehen der Residenzstädte Berlin und Potsdam stark beeinflussten. Vieles davon wurde verändert oder zerstört, einiges blieb erhalten oder konnte wiederhergestellt werden.

Der Ausbau des Potsdamer Stadtschlosses* und das Berliner Opernhaus** waren unter anderem Schöpfungen von Knobelsdorff. Das Rokoko erhielt durch diesen ein eigentümlich preußisches Gepräge.

* Das Potsdamer Stadtschloss ist ein Bauwerk am Alten Markt im Stadtkern von Potsdam.

Als Ensemble aus Lustgarten mit Neptunbassin, Marstall und mit den umliegenden Lustschlössern hatte das Potsdamer Stadtschloss überregionale Bedeutung. Gärten, Architektur und originale Raumausstattungen zeigten mit Gestaltungsformen des Barock (Schlüter), friderizianischen Rokoko (Knobelsdorff), und Klassizismus (Schadow) die unterschiedlichen Auffassungen verschiedener Epochen.

Das heutige Schloss ist äußerlich eine weitgehende Rekonstruktion des 1945 zerstörten und zu DDR-Zeiten abgetragenen Schlossbaus, der größtenteils bis 1751 unter dem Architekten Knobelsdorff entstand. Der im Januar 2014 eingeweihte Wiederaufbau dient als Sitz des Landtages Brandenburg und hat einen von Peter Kulka entworfenen, funktionalen Innenausbau. Die Rekonstruktion der barocken Fassaden wurde durch bürgerschaftliches Engagement ermöglicht, vor allem durch Günther Jauch (Fortunaportal) und eine Großspende über 20 Millionen Euro des SAP-Gründers Hasso Plattner.

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Die Staatsoper Unter den Linden (ab 1743: Königliche Oper, ab 1919: Preußische Staatsoper, ab 1955: Deutsche Staatsoper, umgangssprachlich: Lindenoper) ist ein Opernhaus am Boulevard Unter den Linden 7 im Berliner Ortsteil Mitte. Sie ist das Älteste der Berliner Opernhäuser. Im Auftrag Friedrichs II. in den Jahren 1741–1743 von Georg Wenzeslaus von Knobelsdorff im Stil des Palladianismus errichtet, wurde sie nach der Zerstörung im Zweiten Weltkrieg als Teil des Forum Fridericianum 1951–1955 von Richard Paulick wiederaufgebaut. Sie ist das „erste bedeutende Theater überhaupt, das als monumentales, frei stehendes Bauwerk in einer Stadt errichtet wurde“.

Als Bildersammler begünstigte Friedrich zunächst die Franzosen (Jean-Antoine Watteau),* später Niederländer und Italiener.

* Jean-Antoine Watteau (* 10. Oktober 1684 in Valenciennes; † 18. Juli 1721 in Nogent-sur-Marne) war Maler des französischen Rokoko. Mit seinen fêtes galantes schuf er zu Beginn des 18. Jahrhunderts eine neue Bildgattung.  Er hat mit seinen Schäferstücken (Schäferszenen), galanten Festen, ländlichen Vergnügungen und Schauspielerdarstellungen eine neue Gattung der Malerei begründet (Watteaumalerei) und durch seine Figuren, deren Kostüm er zumeist den arkadischen Schäferspielen des Theaters entlehnte, einen Einfluss auf die Modetracht seiner und der späteren Zeit ausgeübt. Schon zu seiner Zeit kamen die Coiffures à la Watteau auf, zu denen sich später ganze Kostüme à la Watteau, die Watteauhäubchen, die Negligés à la Watteau u. a. m. gesellten.

Mit großer Sicherheit und Lebendigkeit der Zeichnung verband er eine geistreiche und leichte, wenn auch bisweilen flüchtige Pinselführung und ein fein ausgebildetes Naturgefühl, das sich besonders in den landschaftlichen Hintergründen seiner Gemälde zeigt. Die größte Zahl von Gemälden Watteaus (19) befindet sich, von Friedrich dem Großen angekauft, im Besitz der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg (in Schloss Charlottenburg und im Neuen Palais in Potsdam), darunter eine in der Komposition veränderte Wiederholung der Einschiffung nach Kythera, der Liebesunterricht, ein ländliches Vergnügen, die tanzende Iris und das Firmenschild des Kunsthändlers Gersaint, und demnächst im Louvre zu Paris (Der Fehltritt, La finette, l’Indifferent, Der italienische Harlekin Gilles und Die Gesellschaft im Park). Eine große Anzahl von Bildern Watteaus befindet sich auch in englischem Privatbesitz (die hervorragendsten in der Londoner Wallace Collection).

25112020

Preußische Akademie der Wissenschaften

In Bezug auf die Wissenschaften ist Friedrichs Engagament für die Berliner Akademie herauszuheben.  Die in Verfall geratene Akademie empfing einen ganz neuen Geist; sie wurde repräsentativ für alle Zweige der Wissenschaft und schönen Künste. Friedrich zog die Franzosen auffällig vor, nicht nur weil er von deutschen Gelehrten nicht allzuviel hielt, sondern weil er bei ihnen das weltgewandte Auftreten der Franzosen vermißte. Erster Präsident wurde der berühmte Mathematiker Maupertuis.

Die Preußische Akademie der Wissenschaften wurde im Jahr 1700 vom brandenburgischen Kurfürsten Friedrich III. als Kurfürstlich Brandenburgische Societät der Wissenschaften in Berlin gegründet. Als Preußische Akademie der Wissenschaften gelangte sie zu weltweiter Berühmtheit. Zu ihren Mitgliedern gehörten unter anderem die Brüder Grimm, Wilhelm und Alexander von Humboldt, Lise Meitner, Theodor Mommsen, Albert Einstein und Max Planck. Von der Teilung bis zur Wiedervereinigung Deutschlands stritten eine Ost- und eine Westakademie um ihre Tradition, die seit 1992 von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften fortgesetzt wird.

Gegründet wurde die Akademie am 11. Juli 1700 als Kurfürstlich Brandenburgische Societät der Wissenschaften durch Kurfürst Friedrich III. von Brandenburg. Zu ihrem ersten Präsidenten ernannte er Gottfried Wilhelm Leibniz, der die Akademie zusammen mit Daniel Ernst Jablonski plante und entwickelte. Nach der Krönung des Kurfürsten Friedrich III. zum König Friedrich I. in Preußen nannte sich die Akademie ab 1701 Königlich Preußische Sozietät der Wissenschaften. Im Unterschied zu anderen Akademien wurde die Preußische Akademie der Wissenschaften bis zum Jahre 1809 nicht aus der Staatskasse finanziert. Sie musste vielmehr ihren finanziellen Unterhalt selbst bestreiten. Dazu nutzte sie das von Leibniz vorgeschlagene und von Friedrich III. am 10. Mai 1700 bewilligte Monopol auf Herstellung und Verkauf der Kalender im Kurfürstentum Brandenburg. Ein Statut erhielt die Akademie erst im Jahre 1710. Ein Jahr später erfolgte die offizielle Eröffnung der Akademie. Das Statut legte die Aufteilung der Akademiemitglieder in vier Klassen (zwei naturwissenschaftliche und zwei geisteswissenschaftliche Klassen) fest.

Unter der Regentschaft von Friedrich II. erfolgte eine umfassende Reorganisation der Akademie. Anfang 1744 wurde die alte Sozietät der Wissenschaften mit der 1743 in Berlin gegründeten Nouvelle Société Littéraire zur Königlichen Akademie der Wissenschaften vereinigt. Das Statut vom 24. Januar 1744 legte als Neuerung die öffentliche Ausschreibung von Preisaufgaben durch die Akademie fest. Die Preisaufgaben der europäischen Akademien bestimmten zumindest im 18. Jahrhundert den öffentlichen Diskurs der Res publica literaria. Mit den Preisaufgaben griffen die Akademien ungelöste wissenschaftliche Fragestellungen ihrer Zeit auf und beförderten auf diese Weise die Entwicklung der Wissenschaften. Unter den Einsendern von Preisschriften an die Preußische Akademie der Wissenschaften befinden sich Jean le Rond d’Alembert, Johann Gottfried Herder, Moses Mendelssohn und Immanuel Kant.

Unter Friedrich II. erreichte die Akademie ihre erste Blütezeit. Herausragende Vertreter der Natur- und Geisteswissenschaften gehörten zu ihren Mitgliedern, unter ihnen Leonhard Euler, Jean le Rond d’Alembert, Pierre Louis Moreau de Maupertuis, Johann Theodor Eller, Andreas Sigismund Marggraf, Johann Heinrich Lambert, Joseph Louis Comte de Lagrange, Franz Carl Achard, François Marie Arouet de Voltaire, Charles de Secondat, Baron de Montesquieu, Jean-Baptiste de Boyer, Marquis d’Argens, Julien Offray de La Mettrie, Denis Diderot, Gotthold Ephraim Lessing, Daniel Friedrich Sotzmann, Christoph Martin Wieland und Immanuel Kant.

Bedeutend waren zum Teil die der Akademie angehörenden Naturforscher. Zu den exakten Wissenschaften gewann F. nie das rechte innere Verhältnis. Friedrich gab aber schon dadurch der Akademie ein ungewöhnliches Ansehen, daß er sich selbst als Mitglied betrachtete und seine Arbeiten in diesem Kreise verlesen ließ. Er war, soweit es ihm die Zeit erlaubte, literarisch tätig. Er schrieb Schriften politischen, militärischen, philosophischen Inhalts, zahllose Oden, Episteln, Satiren. Von seinen Gedichten haben nur sehr wenige einen künstlerischen Wert, aber gerade sie verraten viel vom Denken des Menschen und Königs. 1746-51 entstanden die „Memoires pour servir à l’histoire de la maison de Brandebourg“ und die „Histoire de mon temps“, die Friedrich dann nach dem 7jährigen Krieg fortsetzte. Er konnte selbstverständlich kein objektiver Geschichtsschreiber sein. Die Handlungen einzelner Persönlichkeiten stehen im Vordergrund. Aber das Bemühen um Distanz von der eigenen Person ist auffallend, eigene Fehler und Irrtümer werden nicht verschwiegen. Diese Geschichtsschreibung sollte nicht nur Rechtfertigung seiner Politik, sondern auch Kontrolle der von ihm gewonnenen Erfahrungen durch die Geschichte sein.

In Sanssouci sammelte Friedrich eine Tafelrunde* um sich, zu der 1750-53 auch Voltaire** gehörte. Dieser schied dann unter unerfreulichen Umständen im Zorn und verfaßte ein überaus gehässiges Pamphlet über den Berliner Hof. Der Briefwechsel wurde jedoch im 7jährigen Krieg wieder aufgenommen.

* Das Bild zeigt die Tafelrunde König Friedrichs des Großen im Marmorsaaal des Schlosses Sanssouci. Friedrich II. hinten in der Mitte, wendet sich links Voltaire zu, der auf dem zweiten Stuhl links vom König sitzt und über den Tisch hinweg ein Gespräch mit dem Grafen Algarotti führt. Zwischen den beiden sitzt General von Stille, ganz links Lordmarschall Georg Keith, rechts vom König Marquis d`Argens, Graf Algarotti, Feldmarschall James Keith, Graf Rothenburg und La Mettrie, führende Köpfen der Berliner Akademie.

https://de.wikipedia.org/wiki/Voltaire#/media/Datei:Adolph-von-Menzel-Tafelrunde2.jpg

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Voltaire (eigentlich François-Marie Arouet [fʀɑ̃swa maʀi aʀwɛ], * 21. November 1694 in Paris; † 30. Mai 1778 ebenda) war ein französischer Philosoph und Schriftsteller. Er ist einer der meistgelesenen und einflussreichsten Autoren der Aufklärung.

Vor allem in Frankreich nennt man das 18. Jahrhundert auch „das Jahrhundert Voltaires“ (le siècle de Voltaire). Als Lyriker, Dramatiker und Epiker schrieb er in erster Linie für das französische Bildungsbürgertum, als Erzähler und Philosoph für die gesamte europäische Oberschicht im Zeitalter der Aufklärung, deren Mitglieder für gewöhnlich die französische Sprache beherrschten und französischsprachige Werke zum Teil im Original lasen. Viele seiner Werke erlebten in rascher Folge mehrere Auflagen und wurden häufig auch umgehend in andere europäische Sprachen übersetzt. Voltaire verfügte über hervorragende Kenntnisse der englischen und der italienischen Sprache und veröffentlichte darin auch einige Texte. Er verbrachte einen beträchtlichen Teil seines Lebens außerhalb Frankreichs und kannte die Niederlande, England, Deutschland und die Schweiz aus eigener Erfahrung.

Mit seiner Kritik an den Missständen des Absolutismus und der Feudalherrschaft sowie am weltanschaulichen Monopol der katholischen Kirche war Voltaire ein Vordenker der Aufklärung und ein wichtiger Wegbereiter der Französischen Revolution. In der Darstellung und Verteidigung dessen, was er für richtig hielt, zeigte er ein umfangreiches Wissen und Einfühlungsvermögen in die Vorstellungen seiner zeitgenössischen Leser. Sein präziser und allgemein verständlicher Stil, sein oft sarkastischer Witz und seine Kunst der Ironie gelten oft als unübertroffen.

Am Hof Friedrichs II. von Preußen

Nach dem Tod seiner Geliebten Émilie du Châtelet folgte Voltaire nach einigem Zögern der Einladung Friedrichs des Großen. Dieser erbat sich von Ludwig XV. die Erlaubnis, den französischen Kammerherrn in seine Dienste übernehmen zu dürfen; Ludwig schrieb, es sei ihm recht, während er laut d’Argensons Memoiren zu seinen Höflingen gesagt haben soll, Voltaire sei ein Narr mehr am preußischen Hof und einer weniger an dem seinigen. Voltaire begab sich im Sommer 1750 nach Sanssouci bei Potsdam, wo schon andere französische Literaten und Gelehrte Hofämter innehatten. Der Gelehrte erhielt das mit 20.000 Livres (7.000 Talern) gut dotierte Amt eines Königlichen Kammerherrn und wurde behandelt wie ein hochrangiger Gast. Außerdem verlieh Friedrich II. ihm 1750 als einem der wenigen Zivilisten den an sich für kriegerische Leistungen gestifteten Orden Pour le Mérite. Nachdem er bei Friedrich in Ungnade fiel, wurde ihm der Orden jedoch am 16. März 1753 per Handschreiben des Königs wieder entzogen. Anfangs aber war Friedrich von der Bereicherung seines Hofstaats begeistert und schrieb an seine Schwester Wilhelmine: „In unserer kleinen Gesellschaft löscht das große Licht unseres Dichters das schwache Licht der Kerzen aus; er, und er allein, hat Geist, und wir haben das Vergnügen, ihm zuzuhören.“

Zu einer tiefen Verstimmung Friedrichs führten schließlich die Querelen Voltaires mit anderen Höflingen. Vor allem hatte er es auf einen alten Bekannten von Mme du Châtelet abgesehen, den Präsidenten der Berliner Akademie, Pierre-Louis Moreau de Maupertuis, einen durchaus verdienten Mathematiker und Naturforscher, mit dem er einst gemeinsam für die Verbreitung der Theorien Newtons gekämpft und den er Friedrich selbst empfohlen hatte. Der Streit eskalierte, als Maupertuis seine Macht als Akademiepräsident dazu benutzte, die Mitglieder zu einer gemeinsamen Stellungnahme gegen den Mathematiker Johann Samuel König zu nötigen. Dieser hatte die Priorität am Prinzip der kleinsten Wirkung Maupertuis ab- und Leibniz zugesprochen und wurde bezichtigt, dessen Brief, der ihm als Beweismittel diente, gefälscht zu haben. Als Friedrich sich diesem Vorwurf öffentlich anschloss, widersprach Voltaire und verspottete Maupertuis in der satirischen Schrift La Diatribe du Docteur Akakia (1752). Als Maupertuis im selben Jahr die Lettres sur des sujets divers veröffentlichte, lösten einige darin enthaltene krude Ideen allgemeinen Spott aus, an dem sich auch Friedrich mit einem Pamphlet beteiligte.

Voltaire und Maupertuis wetteiferten in der Tafelrunde von Sanssouci jeden Nachmittag beim mehrstündigen Souper des Königs um dessen Gunst, was in eine scharfe Rivalität ausartete. Im September 1752 veröffentlichte Voltaire anonym die Réponse d’un académien de Berlin à un académien de Paris, in der er Maupertuis vorwarf, er tyrannisiere und entehre die Akademie; ferner behauptete er, mehrere Mitglieder würden diese bereits verlassen haben, wenn sie nicht befürchteten, dem König zu missfallen, der die Akademie protegiere. Friedrich griff nun selbst zur Feder und nahm seinen Akademiepräsidenten in Schutz. Er nahm Voltaire das Versprechen ab, den Akakia nicht nochmals drucken zu lassen und auch sonst nichts mehr gegen Maupertuis zu schreiben. 1752 ließ Voltaire heimlich eine zweite Auflage des Akakia in Leipzig drucken, die Friedrich im Dezember 1752 in einem Autodafé vom Berliner Henker öffentlich verbrennen ließ. Voltaire schickte ihm im Januar 1753 den Kammerherrenschlüssel und seine Orden zurück und reiste Ende März nach Sachsen ab, vorgeblich zu einer Kur und mit dem Versprechen zurückzukommen, was er aber nicht tat. In Leipzig veröffentlichte er zwei weitere Broschüren gegen Maupertuis und einen Brief Maupertuis’, den er durch eine „kleine Korrektur“ zum Drohbrief entstellt hatte. Im April schrieb ihm der König einen verärgerten Brief. Voltaire hielt sich ab Mitte April für einen guten Monat am Hof der Herzogin Luise Dorothea von Sachsen-Gotha-Altenburg auf. Maupertuis nahm im Sommer 1753 seinen Abschied als Akademiepräsident und reiste nach Paris, Nachfolger wurde der Marquis d’Argens. Friedrich schrieb an Maupertuis: „Ich nehme an, daß Sie jetzt recht glücklich sind, fern von dem Gezänk und den Akakias… Was für einen Wirbel ein Narr in einer Gesellschaft verursachen kann! Ich vermisse ungern den Geist des meinigen; aber sein Charakter tröstet mich über seinen Verlust“. Maupertuis kehrte im Herbst nach Berlin zurück.

In den späteren Jahren wurde es für den Monarchen immer schwieriger, einen festen Kreis zusammenzuhalten. Friedrich verdarb sich durch verletzende Spottsucht vieles; manche Ausländer fühlten sich auf die Dauer in der Berliner und Potsdamer Atmosphäre nicht wohl.

König Friedrich und die Musik

Einen überragenden Platz nahm in Friedrichs Leben die Musik ein. 1742 wurde das neue Opernhaus eröffnet, zusätzlich hat der König das sogenannte „Intermezzo“ im Potsdamer Stadtschloß errichtet. Sein musikalischer Geschmack war einseitig, er neigte vornehmlich der älteren Neapolitanischen Schule* zu.

* Die Neapolitanische Schule bezeichnet eine Komponistengruppe, die ab 1650 über ca. hundert Jahre – von Neapel ausgehend – die Geschichte der Oper maßgeblich bestimmte. Im engeren Sinne verbindet man mit der neapolitanischen Schule einen musikalischen Stil, der vor allem ab den 1720er Jahren in ganz Europa Erfolg hatte, stilistisch zwischen Spätbarock und Vorklassik liegt und sich durch eine gewisse Leichtigkeit und Durchsichtigkeit auszeichnet. Relativ oft wurde bei Stücken in Moll der Neapolitanische Sextakkord verwendet, der deshalb ab dem 19. Jahrhundert nach der neapolitanischen Schule benannt wurde.

1747 kam es zu einer Begegnung mit Johann Sebastian Bach. Friedrich bewunderte sein Spiel auf Silbermannschen Hammerklavieren, wahrscheinlich hat er jedoch für die Widmung des „Musikalischen Opfers“, dessen Thema er selbst angegeben hatte, nicht einmal gedankt. Bachs geistliche Musik stand ihm fern. Bachs Sohn Philipp Emanuel war seit 1740 erster Cembalist in Berlin, ging aber 1767 nach Hamburg, weil er sich wie auch andere vernachlässigt fühlte.*

* Im Mai 1747 besuchte er auf Einladung Friedrichs des Großen, in dessen Hofkapelle Carl Philipp Emanuel Bach als Cembalist angestellt war, Potsdam und Berlin und spielte auf den dortigen Pianoforti und Orgeln. Er improvisierte über ein vom König vorgegebenes Thema und veröffentlichte anschließend das „Musikalische Opfer“, eine Sammlung von zwei Fugen, zehn Kanons und einer Triosonate über dieses Thema.

Während und nach den ersten beiden Schlesischen Kriegen hat Friedrich viel komponiert. Es werden ihm unter anderem etwa 121 Sonaten für Flöte und Cembalo und 4 Konzerte für Flöte und Streichorchester zugeschrieben. Er hat auch einzelne Stücke zu Opern von Carl Heinrich Graun (1704-1759) und Johann Adolf Hasse (1699-1783) in Musik gesetzt und Opernlibretti geschrieben. Musikkenner rühmen den Schwung und die Eleganz der melodischen Erfindung und beanstanden eine gewisse Unsicherheit in der Ausführung. Das Flötenspiel (Ausbildung hauptsächlich von Johann Joachim Quantz, 1697-1773) war für F. gleichzeitig Anregung und Erholung; er griff zeitweilig tagsüber vier- bis fünfmal zur Flöte. Er spielte, soweit bekannt ist, ausschließlich eigene Kompositionen und diejenigen von Quantz. Die Zeitgenossen fanden sein Adagio bemerkenswert.

Bild: Flötzenkonzert in Sanssouci: Mitte: Friedrich der Große; ganz rechts: Johann Joachim Quantz, des Königs Flötenlehrer; links von ihm mit Violine im dunklen Rock: Franz Benda; ganz links im Vordergrund: Gustav Adolf von Gotter; hinter ihm: Jakob Friedrich Freiherr von Bielfeld; hinter ihm, an die Decke schauend: Pierre-Louis Moreau de Maupertuis; in Hintergrund auf dem rosa Sofa sitzend: Wilhelmine von Bayreuth; zu ihrer rechten: Amalie von Preußen mit einer Hofdame; hinter ihnen: Carl Heinrich Graun; alte Dame hinter dem Notenständer: Gräfin Camas; hinter ihr: Egmont von Chasôt; am Cembalo: Carl Philipp Emanuel Bach.

https://de.wikipedia.org/wiki/Johann_Joachim_Quantz#/media/Datei:Adolph_Menzel_-_Fl%C3%B6tenkonzert_Friedrichs_des_Gro%C3%9Fen_in_Sanssouci_-_Google_Art_Project.jpg

Nach dem 7jährigen Krieg ließ Friedrichs Interesse an der Musik merklich nach. Die Oper geriet allmählich in Verfall. Nach dem Bayerischen Erbfolgekrieg hat der König die Flöte nicht mehr in die Hand genommen. Friedrich war in seinem Alter für Neues nicht mehr aufnahmefähig. Selbst von der jüngeren italienischen Musik wollte er nichts wissen.

Friedrichs Kritik an der deutschen Literatur

Der geistigen Bewegung der späteren Jahre stand Friedrich mit geringerem Verständnis gegenüber. Das galt auch für die jüngere französische Generation, deren Gesellschaftskritik er überheblich fand, deren formloser Subjektivismus seinen Spott herausforderte. Nur für einen aus dem Umkreis der Enzyklopädisten, für d’Alembert, brachte er Zuneigung auf. Rousseau hielt er im Grunde für einen Narren, wenn er ihm auch vorübergehend in Neuchâtel Asyl gewährt hat. Friedrich hat die große Revolution nicht vorausgeahnt. Aber sein aristokratischer Instinkt verriet ihm, daß durch die neuere Literatur und Philosophie die Ordnung, wie er sie verstand, gefährdet wurde. Den Aufflug des deutschen Geistes hat er nicht mehr zu erkennen vermocht. Lessing, Herder, Winckelmann hätte er nach Berlin ziehen können. 1780 verfaßte er seine Schrift „De la littérature allemande“. Die Beispiele, die er für die deutsche Rückständigkeit anführte, waren willkürlich und wenig überzeugend, sie verrieten geringe Sachkenntnis. In seiner Ablehnung des „Götz“ und Shakespeares stand er allerdings nicht allein. Als Voraussetzung für Ebenbürtigkeit mit französischer Kultur forderte Friedrich die Erziehung zum Geschmack, die Reinigung und Veredelung der deutschen Sprache. Er kündete jedoch bereits die Morgenröte einer besseren Zeit an. Die Schrift rief in der deutschen Bildungswelt Entrüstung und Ablehnung hervor. Justus Möser schrieb eine Gegenschrift (1781). Trotzdem wird Friedrichs indirekter Einfluß auf die deutsche geistige Bewegung nicht zu unterschätzen sein. Goethes bekannte Bemerkung in „Dichtung und Wahrheit“, daß erst durch Friedrich und die Taten des 7jährigen Krieges der erste und höhere eigentliche Lebensgehalt in die deutsche Poesie gekommen sei, mag vielleicht etwas übertrieben sein. Aber schon sein Dasein wirkte anregend und aufreizend, gleichgültig wie man zu ihm stand. Die deutsche Aufklärung konnte ihn vollends nicht übersehen. In Berlin begann sich ein reges geistiges Leben zu entwickeln, das allerdings erst nach seinem Tode zur vollen Entfaltung kam.

Vorlesung 30112020

7. Friedrich als oberster Diener des Staats

Kants Zitat von König Friedrich II., er sei der „oberste Diener des Staats“ aus der Schrift: Zum ewigen Frieden, 1795:

„Erster Definitivartikel zum ewigen Frieden.

Die bürgerliche Verfassung in jedem Staate soll republikanisch sein.

Die erstlich nach Principien der Freiheit der Glieder einer Gesellschaft (als Menschen), zweitens nach Grundsätzen der Abhängigkeit aller von einer einzigen gemeinsamen Gesetzgebung (als Unterthanen) und drittens die nach dem Gesetz der Gleichheit derselben (als Staatsbürger) gestiftete Verfassung – die einzige, welche aus der Idee des ursprünglichen Vertrags hervorgeht, auf der alle rechtliche Gesetzgebung eines Volks gegründet sein muß – ist die republikanische*). Diese ist also, was das Recht betrifft, an sich selbst diejenige, welche allen Arten der bürgerlichen Constitution ursprünglich zum Grunde liegt; und nun ist nur die Frage: ob sie auch die einzige ist, die zum ewigen Frieden hinführen kann.

Nun hat aber die republikanische Verfassung außer der Lauterkeit ihres Ursprungs, aus dem reinen Quell des Rechtsbegriffs entsprungen zu sein, noch die Aussicht in die gewünschte Folge, nämlich den ewigen Frieden; wovon der Grund dieser ist. – Wenn (wie es in dieser Verfassung nicht anders sein kann) die Beistimmung der Staatsbürger dazu erfordert wird, um zu beschließen, ob Krieg sein solle, oder nicht, so ist nichts natürlicher, als daß, da sie alle Drangsale des Krieges über sich selbst beschließen müßten (als da sind: selbst zu fechten, die Kosten des Kriegesaus ihrer eigenen Habe herzugeben; die Verwüstung, die er hinter sich läßt, kümmerlich zu verbessern; zum Übermaße des Übels endlich noch eine den Frieden selbst verbitternde, nie (wegen naher, immer neuer Kriege) zu tilgende Schuldenlast selbst zu übernehmen), sie sich sehr bedenken werden, ein so schlimmes Spiel anzufangen: da hingegen in einer Verfassung, wo der Unterthan nicht Staatsbürger, die also nicht republikanisch ist, es die unbedenklichste Sache von der Welt ist, weil das Oberhaupt nicht Staatsgenosse, sondern Staatseigenthümer ist, an seinen Tafeln, Jagden, Lustschlössern, Hoffesten u. d. gl. durch den Krieg nicht das Mindeste einbüßt, diesen also wie eine Art von Lustpartie aus unbedeutenden Ursachen beschließen und der Anständigkeit wegen dem dazu allezeit fertigen diplomatischen Corps die Rechtfertigung desselben gleichgültig überlassen kann.

Damit man die republikanische Verfassung nicht (wie gemeiniglich geschieht) mit der demokratischen verwechsele, muß folgendes bemerkt  werden. Die Formen eines Staats (civitas) können entweder nach dem Unterschiede der Personen, welche die oberste Staatsgewalt inne haben, oder nach der Regierungsart des Volks durch sein Oberhaupt, er mag sein, welcher er wolle, eingetheilt werden; die erste heißt eigentlich die Form der Beherrschung (forma imperii), und es sind nur drei derselben möglich, wo nämlich entweder nur Einer, oder Einige unter sich verbunden, oder Alle zusammen, welche die bürgerliche Gesellschaft ausmachen, die Herrschergewalt besitzen (Autokratie, Aristokratie und Demokratie, Fürstengewalt, Adelsgewalt und Volksgewalt). Die zweite ist die Form der Regierung (forma regiminis) und betrifft die auf die Constitution (den Act des allgemeinen Willens, wodurch die Menge ein Volk wird) gegründete Art, wie der Staat von seiner Machtvollkommenheit Gebrauch macht: und ist in dieser Beziehung entweder republikanisch  oder despotisch. Der Republikanism ist das Staatsprincip der Absonderung der ausführenden Gewalt (der Regierung) von der gesetzgebenden; der Despotism ist das der eigenmächtigen Vollziehung des Staats von Gesetzen, die er selbst gegeben hat, mithin der öffentliche Wille, sofern er von dem Regenten als sein Privatwille gehandhabt wird. – Unter den drei Staatsformen ist die der Demokratie im eigentlichen Verstande des Worts nothwendig ein Despotism, weil sie eine exekutive Gewaltgründet, da alle über und allenfalls auch wider Einen (der also nicht mit einstimmt), mithin Alle, die doch nicht Alle sind, beschließen; welches ein Widerspruch des allgemeinen Willens mit sich selbst und mit der Freiheit ist.

Alle Regierungsform nämlich, die nicht repräsentativ ist, ist eigentlich eine Unform, weil der Gesetzgeber in einer und derselben Person zugleich Vollstrecker seines Willens (so wenig wie das Allgemeine des    Obersatzes in einem Vernunftschlusse zugleich die Subsumtion des Besondern unter jenem im Untersatze) sein kann; und wenn gleich die zwei andern Staatsverfassungen so fern immer fehlerhaft sind, daß sie einer solchen Regierungsart Raum geben, so ist es bei ihnen doch wenigstens möglich, daß sie eine dem Geiste eines repräsentativen Systems gemäße Regierungsart annähmen, wie etwa Friedrich II. wenigstens sagte: er sei bloß der oberste Diener des Staats*), da hingegen die demokratische es unmöglich macht, weil Alles da Herr sein will. – Man kann daher sagen: je kleiner das Personale der Staatsgewalt (die Zahl der Herrscher), je größer dagegen die Repräsentation derselben, desto mehr stimmt die Staatsverfassung zur Möglichkeit des Republikanism, und sie kann hoffen, durch allmähliche Reformen sich dazu endlich zu erheben. Aus diesem Grunde ist es in der Aristokratie schon schwerer als in der Monarchie, in der Demokratie aber unmöglich anders als durch gewaltsame Revolution zu dieser einzigen vollkommen rechtlichen Verfassung zu gelangen. Es ist aber an der Regierungsart*) dem Volk ohne alle Vergleichung mehr gelegen, als an der Staatsform (wiewohl auch auf dieser ihre mehrere oder mindere Angemessenheit zu jenem Zwecke sehr viel ankommt). Zu jener aber, wenn sie dem Rechtsbegriffe gemäß sein soll, gehört das repräsentative System, in welchem allein eine republikanische Regierungsart möglich, ohne welches sie (die Verfassung mag sein, welche sie wolle) despotisch und gewaltthätig ist. – Keine der alten sogenannten Republiken hat dieses gekannt, und sie mußten sich darüber auch schlechterdings in dem Despotism auflösen, der unter der Obergewalt eines Einzigen noch der erträglichste unter allen ist.

*) Man hat die hohe Benennungen, die einem Beherrscher oft beigelegt werden (die eines göttlichen Gesalbten, eines Verwesers des göttlichen Willens auf Erden und Stellvertreters desselben), als grobe, schwindlich machende Schmeicheleien oft getadelt; aber mich dünkt, ohne Grund. – Weit gefehlt, daß sie den Landesherrn sollten hochmüthig machen, so müssen sie ihn vielmehr in seiner Seele demüthigen, wenn er Verstand hat (welches man doch voraussetzen muß) und es bedenkt, daß er ein Amt übernommen habe, was für einen Menschen zu groß ist, nämlich das Heiligste, was Gott auf Erden hat, das Recht der Menschen, zu verwalten, und diesem Augapfel Gottes irgend worin zu nahe getreten zu sein jederzeit in Besorgniß stehen muß.“

Kontext des Friedrich-Zitats bei Kant:

Eine republikanische Verfassung bedeutet: Freiheit als Menschen, Gleichheit in Abhängigkeit als Untertanen, Gleichheit als Staatsbürger sowie Fiktion einer Entscheidung der Staatsbürger über Krieg und Frieden und Gewaltenteilung zwischen gesetzgebender und ausführender Gewalt (Regierungsart). Immanuel Kant sieht in Friedrichs Staatsverständnis die von ihm geforderten Bedingungen einer republikanischen Verfassung den Worten nach gewahrt, ob auch in der Realität lässt er offen.

Literaturverweise zum Selbstverständnis Friedrichs als erster Staatsdiener sind in folgenden Schriften enthalten:

Vgl. Antimachiavel. In: Œuvres. Bd. 8, S. 66, sowie Mémoires pour servir à l’histoire de la maison de Brandenbourg. In: Œuvres, Bd. 1, S. 123.

Europaweit berühmt wurde Friedrichs Antimachiavel (1740), in dem er staatspolitische Grundsätze des Niccolò Machiavelli einer kritischen, dem Geist der Aufklärung verpflichteten Analyse unterzog. Im Antimachiavel begründete er auch seine Position hinsichtlich der Zulässigkeit des Präventivschlags und des „Interessenkrieges“. Demnach verfolgt der Fürst im „Interessenkrieg“ die Interessen seines Volkes, was ihn nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, wenn nötig zur Gewalt zu greifen. Damit nahm er die Begründung für die Eroberung Schlesiens 1740 und den Einmarsch in Sachsen 1756 vorweg.

Er verfasste mit den „Denkwürdigkeiten zur Geschichte des Hauses Brandenburg“ (1748), der „Geschichte meiner Zeit“ (erster Entwurf 1746), der „Geschichte des Siebenjährigen Krieges“ (1764) und seinen „Memoiren“ (1775) die erste umfassende Darstellung der Entwicklung in Preußen. Darin rechtfertigte er nicht nur seine politischen Auffassungen, sondern beeinflusste auch stark seine Wahrnehmung durch die spätere Geschichtsschreibung.

„Geschwister“ des Politischen Testaments Friedrichs II. von 1752 waren seine historischen Werke. Wie er dort Organisation und Struktur der preußischen Monarchie schildert, wie er dort dem Nachfolger die Wege für die Zukunft weist, so zeigt er in seinen historischen. Schriften das Werden und Wachsen des brandenburgisch-preußischen Staates; er zeigt, wie Preußen in hartem Kampfe mit den Nachbarn groß geworden, wie es alle seine Kräfte in den Dienst der äußeren Politik gestellt, wie infolgedessen Finanzen, Politik und Heerwesen untrennbar miteinander zusammenhängen. Denn auch ihm gilt der Satz: Staat ist Macht! So soll die Nachwelt aus seinen historischen Schriften lernen, daß sie auf diesem Wege weiterwandeln muß, will sie des Vaterlandes Größe wahren und mehren. Man sieht: die Grundgedanken des Politischen Testaments kehren in seinen Geschichtswerken wieder.

Der Antimachiavellismus

Antimachiavellismus ist eine Gegenströmung zum Machiavellismus, der auf die Schrift Il Principe von Niccolò Machiavelli zurückgeht. In dem Buch von Friedrich dem Großen geht es wie bei Machiavelli um den Erwerb, den Ausbau und die Erhaltung von Macht in Fürstentümern. Das politische Ziel für Machiavelli ist aber eine Republik. Die Antimachiavellisten (Anhänger des Antimachiavellismus) kritisieren unter anderem die Skrupellosigkeit, die Machiavelli als Handlungsempfehlung ausgibt.

Als erste Antimachiavellisten können die Jesuiten verstanden werden, die 1557 für eine päpstliche Indizierung (durch Paul IV.) der Schrift Il Principe sorgten.

Der Begriff Antimachiavellismus geht zurück auf Friedrich den Großen. Dieser verfasste Anti-Machiavel, oder Versuch einer Kritik über Nic. Machiavels Regierungskunst eines Fürsten [sic], die 1740 von Voltaire herausgegeben wurde. Dort setzt sich der Freimaurer kritisch mit Machiavellis Theorie der Macht auseinander. Als Ziel formuliert der Kronprinz „Ich übernehme die Verteidigung der Menschlichkeit wider diesen Unmenschen [Machiavelli], der dieselbe vernichten will; ich setze die Vernunft und die Gerechtigkeit dem Betrug und dem Laster entgegen, und ich habe es gewagt, meine Betrachtungen über Machiavels Buch von Kapitel zu Kapitel anzustellen, damit das Gegengift unmittelbar auf die Vergiftung folge.“

In seinen politischen Testamenten und schon im Anti-Machiavell gab Friedrich II. zu, dass dieser wohl in einigen Teilen recht habe, revidierte Machiavellis Thesen allerdings zu jeder Zeit und stellte ihnen ein moralisches Gegenstück entgegen.

Der Antimachiavellist geht von einem prinzipiell anderen Welt- und Menschenbild aus. Während Machiavelli von einem grundsätzlich schlechten, machtgierigen, unvollkommenen Menschen ausgeht, vertritt ein Antimachiavellist eine optimistisch-humanistische Sichtweise. Sein darin formuliertes Herrscherideal konnte er später nicht unbedingt einhalten.

Bei der Abfassung war er Kronprinz von Preußen. Der Vater, mit dem Beinamen „der Soldatenkönig“, lag auf dem Krankenbett, das Ende in Sicht. Es war das Jahr 1739 und Kronprinz Friedrich war gerade 27 Jahre alt geworden, als er in seinem abgelegenen brandenburgischen Schlösschen Rheinsberg darüber nachdachte, wie ein König idealerweise regieren sollte. In Vorbereitung auf seine künftigen monarchischen Pflichten beschäftigte sich der Thronfolger intensiv mit dem damals gängigen Regierungshandbuch für Königshäuser, dem Werk „Il Principe – Der Fürst“ von Niccolò Machiavelli, das bereits 1513 erschienen war und an Allgemeingültigkeit augenscheinlich über die Jahrhunderte nicht verloren hatte.

Friedrich sah das anders: Beim Studium des italienischen Renaissancedenkers kamen dem preußischen Kronprinzen Zweifel, ob dieses 200t Jahre alte Werk wirklich noch aktuell wäre. Im Mai 1739 vertraute er dem französischen Philosophen Voltaire, mit dem er in brieflichen Kontakt stand, an:

„Ich habe damit begonnen, ein Werk zu verfassen, das Machiavells Maximen völlig widerlegen wird, und zwar wegen des Gegensatzes, der sich zwischen ihnen und der Tugend sowie den wirklichen Interessen der Fürsten auftut.“

Das Manuskript war Anfang Februar des darauffolgenden Jahres fertig und Friedrich schickte es an Voltaire, mit der Bitte um kritische Durchsicht. Friedrichs Thronbesteigung am 1. Juni 1740 ließ ihm indes keine Muse mehr, sich um das Manuskript zu kümmern. Unter Wahrung seiner Anonymität erteilte er Voltaire die Vollmacht für die Veröffentlichung seines „Antimachiavell“, der im Sommer 1740 beim Buchdrucker Van Duren in Den Haag erschien. Friedrichs Schrift verfolgte das Ziel, den in ganz Europa weidlich bekannten „Il Principe“ systematisch anzuprangern und Punkt für Punkt auseinanderzunehmen.

Vereinfacht ausgedrückt propagierte Machiavelli, dass Moral und Politik unvereinbar seien und dass Monarchen List, Verrat und Eidbruch erlaubt sei, wenn diese dazu dienten, ihre Macht im Inneren zu stärken und nach außen hin zu erweitern. Gegen diese despotische Willkür empört sich Friedrich lautstark. Im Gegensatz zu dem Florentiner Vordenker unterstrich der preußische Königssohn, dass es für einen Fürsten Ehrensache sei, die von ihm getroffenen Abmachungen einzuhalten.

Als König wird er später genau diese Ansicht in seinen Spätwerken widerlegen und begründen, wann Vertragsbruch gerechtfertigt, ja sogar notwendig sei. Aber noch sind wir im Jahr vor der Thronbesteigung, und noch erhitzt sich das Gemüt des jungen Preußen für Humanität und fürstliche Tugenden. Hier entwickelt der Kronprinz jene berühmte These, die er später als König vertreten wird:

„Der Herrscher ist alles andere als der absolute Herr der Völker, die seiner Herrschaft unterworfen sind; er ist lediglich ihr erster Diener.“

Als „Erster Diener seines Staates“ – als solcher sah sich Friedrich vom ersten bis zu letzten Tag seiner Regierung. In der Bevölkerung als Erster Diener anerkannt wird er insbesondere nach dem Siebenjährigen Krieg, also ab 1763 bis zu seinem Tod im Jahr 1786. Denn Friedrich rackert und müht sich tatsächlich sichtbar für jedermann, das im Krieg heruntergekommene Preußen wieder aufzupäppeln und zu Wohlstand zu bringen, während er, durchaus beabsichtigt, öffentlichkeitswirksam in seiner schäbigen, geflickten Uniform als bescheidener Monarch auftritt.

Der Polit-Slogan vom „Ersten Diener im Staat“ prägte seine Regierungszeit. Er diente den deutschen Revolutionären von 1848 dazu, die rigorose Unterdrückung durch den preußischen König Friedrich Wilhelm IV. anzuprangern. Bis heute dürfte diese Kernthese des Antimachiavell der bekannteste Teil des philosophischen Frühwerkes von Friedrich dem Großen sein.

Die Geschichtsschreibung hat ihm später vorgehalten, dass sein Handeln nach seiner Thronbesteigung meistens im krassen Widerspruch zu den hehren Grundsätzen seines politischen Credos von 1739 stand. Allen voran ist hier folgende Stelle aus dem Antimachiavell zu nennen:

„Ich frage mich, was einen Menschen dazu bringt, sich größer zu machen, und aus welchem Grund er den Plan fasst, seine Macht über dem Unglück und der Vernichtung anderer Menschen zu errichten, und wie er zu glauben vermag, Ruhm zu erlangen, wenn er doch nur Unglück hervorruft. Die neuen Eroberungen eines Herrschers bringen den Staaten, die er schon zuvor besaß, weder Wohlstand noch Reichtum, sein Volk hat davon überhaupt keinen Nutzen, und er befindet sich im Irrtum, wenn er glaubt, dass er davon glücklich wird.“

Während sich Friedrich also in seiner Anleitung für den Idealfürsten über Eroberungskriege entrüstet, wird er ein Jahr später, im Dezember 1740, in Schlesien einmarschieren und insgesamt drei Kriege gegen Österreich um diese polnische Provinz führen.

In vielerlei Hinsicht jedoch hat Friedrich tatsächlich Grundsätze seines Anti-Machiavell umgesetzt. Das politisch-philosophische Programm Friedrichs, wie eine ideale Regierung auszusehen habe, hat unbeabsichtigt an Aktualität gewonnen. Besonders seine zentrale These wird in unseren Tagen bei der Beurteilung deutscher Spitzenpolitiker zitiert. Denn ein Antimachiavell ist für Friedrich ein Staatsmann, der sich weder in Kleinem noch im Großen Vorteile verschafft, sondern der sich als „erster Diener seines Staates“ versteht.

Anhand der Lektüre des „Antimachiavel“ wird somit auf selten eindrucksvolle Weise deutlich, welche Fortschritte und welchen Verfall unsere politische Kultur im Vergleich zu damals erlebt hat und wie weitblickend der preußische Kronprinz zu seiner Zeit war und dass er tatsächlich zu den Großen gezählt werden darf, nämlich zu den großen Staatsdenkern.

Vorlesung 02122020

8. Mittel und Methoden der Staatsvergrößerung

Zitat aus: Zum ewigen Frieden. Erster Abschnitt, welcher die Präliminarartikel zum ewigen Frieden unter Staaten enthält. 2. (Artikel:) “Es soll kein für sich bestehender Staat (klein oder groß, das gilt hier gleichviel) von einem andern Staate durch Erbung, Tausch, Kauf oder Schenkung erworben werden können.”

Ein Staat ist nämlich nicht (wie etwa der Boden, auf dem er seinen Sitz hat) eine Habe (patrimonium). Er ist eine Gesellschaft von Menschen, über die Niemand anders, als er selbst zu gebieten und zu disponiren hat. Ihn aber, der selbst als Stamm seine eigene Wurzel hatte, als Pfropfreis einem andern Staate einzuverleiben, heißt seine Existenz als einer moralischen Person aufheben und aus der letzteren eine Sache machen und widerspricht also der Idee des ursprünglichen Vertrags, ohne die sich kein Recht über ein Volk denken läßt*). In welche Gefahr das Vorurtheil dieser Erwerbungsart Europa, denn die andern Welttheile haben nie davon gewußt, in unsern bis auf die neuesten Zeiten gebracht habe, daß sich nämlich auch Staaten einander heurathen könnten, ist jedermann bekannt, theils als eine neue Art von Industrie, sich auch ohne Aufwand von Kräften durch Familienbündnisse übermächtig zu machen, theils auch auf solche Art den Länderbesitz zu erweitern. – Auch die Verdingung der Truppen eines Staats an einen andern gegen einen nicht gemeinschaftlichen Feind ist dahin zu zählen; denn die Unterthanen werden dabei als nach Belieben zu handhabende Sachen gebraucht und verbraucht.

*) Ein Erbreich ist nicht ein Staat, der von einem andern Staate, sondern dessen Recht zu regieren an eine andere physische Person vererbt werden kann. Der Staat erwirbt alsdann einen Regenten, nicht dieser als ein solcher (d. i. der schon ein anderes Reich besitzt) den Staat.

Einen Staat definiert Kant als eine Gesellschaft von Menschen, während er im Territorium, auf dem sich die Gesellschaft befindet, eine Sache sieht. Zum Menschen mit seiner Qualität einer moralischen Person gehört das Selbstbestimmungsrecht gemäß der „Idee des ursprünglichen Vertrags“. Deshalb verbietet sich eine Übertragung in einen anderen Staat als „Pfropfreis“. Auch eine Staatenverbindung durch Heirat ist nach der Idee auszuschließen, desgleichen eine „Verdingung der Truppen eines Staats“. Auch in diesen Fällen wurden Untertanen als Sachen „gebraucht“. Im „Erbreich“ kann ein Staat einen Regenten erhalten, der Regent aber nicht einen Staat. Die Selbstständigkeit der im Staat vereinten Gesellschaft darf bei dieser „Erbvereinigung“ nicht verloren gehen.

Beim Erwerb neuer Landesteile durch Brandenburg-Preußen  ist zwischen den Ländern zu unterscheiden, in denen lediglich die Regentschaft übernommen wurde und wo eine Anpassung und Eingliederung von Institutionen erfolgte. Die Politik der Hohenzollern war auf Machtzunahme durch Erwerbung neuer Länder ausgerichtet. Dies versuchten die jeweiligen Herrscher durch geschickte Heiratspolitik zu erreichen, um Erbansprüche im Falle von ausgestorbenen Herrscherhäusern zu erhalten. So heiratete der Kurprinz Johann Sigismund am 30. Oktober 1594 Anna, die Tochter des preußischen Herzogs Albrecht Friedrich aus der ansbachischen Linie der fränkischen Hohenzollern. Der Vater des Kurprinzen, der brandenburgische Kurfürst Joachim Friedrich übernahm 1605 für den preußischen Herzog die Regentschaft über das Herzogtum Preußen, nachdem der geisteskranke Albrecht Friedrich regierungsunfähig geworden war. 1608 wurde Johann Sigismund neuer brandenburgischer Kurfürst.

Nach dem Tod Johann Wilhelms, des letzten Herzogs von Jülich-Kleve-Berg, brach 1609 zwischen den Haupterben, dem brandenburgischen Kurfürsten Johann Sigismund und Wolfgang Wilhelm von Pfalz-Neuburg ein Streit um das vakante Herzogtum aus, der sogenannte Jülich-Klevische Erbfolgestreit. Im Vertrag von Xanten vom 12. November 1614 gelang es dem brandenburgischen Kurfürsten, den Anspruch auf das Herzogtum Kleve, die Grafschaft Mark und die Grafschaft Ravensberg erfolgreich für sich durchzusetzen.

Mit dem Tod seines Schwiegervaters Albrecht Friedrich, der als letzter fränkischer Hohenzoller Herzog von Preußen war, wurde Johann Sigismund 1618 auch offiziell Herzog von Preußen. Brandenburg und Preußen waren seither in Personalunion verbunden. Der brandenburgische Kurfürst erhielt das Herzogtum Preußen vom polnischen König zunächst zum Lehen, bis 1657 der Vertrag von Wehlau dem brandenburgischen Kurfürsten endgültig die volle Souveränität über das Herzogtum Preußen zubilligte.

Dreißigjähriger Krieg (1618–1648)

Kurfürst Georg Wilhelm

Die neu gewonnenen Nebenterritorien blieben zunächst räumlich, politisch und wirtschaftlich von der Mark Brandenburg als Kernstaat isoliert. Lediglich durch die herrschende Person aus dem Hohenzollern-Geschlecht waren die einzelnen Landesteile miteinander verbunden. Ein gemeinsames Landesbewusstsein oder eine gesamtheitlich betriebene Landespolitik unter Kurfürst Georg Wilhelm gab es nicht. Stattdessen behielten die einzelnen Landesteile ihre eigenen Landesverfassungen, Traditionen, Strukturen und Regionaleliten bei. Die staatliche Führungsspitze Brandenburg-Preußens bestand neben dem calvinistischen Kurfürsten, dem katholischen Kanzler Adam von Schwarzenberg aus vornehmlich protestantischen Räten.

Als 1618 der Dreißigjährige Krieg ausbrach, blieben die Hohenzollernlande zunächst verschont. Der neue Kurfürst Georg Wilhelm, der Ende 1619 Johann Sigismund folgte, war nicht in der Lage von seiner Zentralprovinz aus entschlossen den außenpolitischen Entwicklungen zu trotzen. Durch die Flucht des Kurfürsten war die Kurmark jeder Willkür durch äußere Mächte preisgegeben. Am 1. Dezember 1640 verstarb Kurfürst Georg Wilhelm in Königsberg. Der neue Kurfürst, Friedrich Wilhelm, begann aus dem Flickenteppich seiner Länder durch Etablierung gemeinsamer institutioneller Strukturen einen zentralen Staat zu entwickeln.

Ausbau des Zentralstaates (1640–1701)

Mit dem Ausbau des Zentralstaates verloren die bis dahin erworbenen Länder ihre Selbstständigkeit. Preußen verstieß damit gegen den oben zitierten zweiten Präliminarartikel zum ewigen Frieden, wie ihn Kant aufgestellt hatte. Das war das Werk des „Großen Kurfürsten“ Friedrich Wilhelm, der fast ein halbes Jahrhundert herrschte.

Kurfürst Friedrich Wilhelm (1640–1688)

Der brandenburgische Kurfürst Friedrich Wilhelm reiste im Oktober 1641 nach Warschau. Der katholische König von Polen, Władysław IV. Wasa, oberster Lehnsherr von Preußen, bestätigte den jungen Fürsten am 8. Oktober als Herzog von Preußen. Daraufhin bereiteten ihm die Königsberger am 31. Oktober 1641 einen prächtigen Empfang. Dies war seit 1525 das letzte Mal, dass ein preußischer Herrscher seine Anerkennung von einem polnischen König erhielt.

Im Westfälischen Frieden 1648 konnte der Kurfürst Hinterpommern, die Anwartschaft auf das Erzstift Magdeburg (Anfall 1680) sowie das Hochstift Halberstadt und das Fürstentum Minden erwerben, die zusammengenommen einer Fläche von etwa 20.000 km² entsprachen. Trotz dieser Landgewinne verschlechterte sich die Situation für den Kurfürsten, da die Landesteile zum Teil isoliert und weit voneinander entfernt lagen.

Brandenburg-Preußen war nun umgeben von übermächtigen Staaten wie der neuen Großmacht Schweden im Norden, die die Mark und das Herzogtum Preußen jederzeit bedrohen konnte, Frankreich, das jederzeit Zugriff auf die westlichen Rheinprovinzen hatte, Polen im Osten, das Lehnsherr des Herzogtums Preußen war, und im Süd-Osten lag die Habsburgermonarchie. Somit waren die Schicksale der einzelnen Landesteile zunehmend aufs engste mit denen der anderen verknüpft, so dass sich die Geschichte der einzelnen Gebiete von da an auf die inneren und lokalen Verhältnisse der jeweiligen Länder beschränkte.

So betrieb Kurfürst Friedrich Wilhelm, später der „Große Kurfürst“ genannt, nach dem Krieg eine vorsichtige Schaukelpolitik zwischen den Großmächten, um seine wirtschaftlich und militärisch schwachen Länder zu entwickeln. Nach anfänglicher Unterstützung der kaiserlichen Politik übernahm der Kurfürst Friedrich Wilhelm 1653 die Führung der Reichstagsopposition. Sein jetzt außenpolitisch hervortretender Minister von Waldeck entwarf den Plan einer antihabsburgischen Union unter Leitung von Kurbrandenburg, die auch Verbindung zu Frankreich suchen sollte. Aber es gelang nur, ein wenig bedeutendes Defensivbündnis mit den welfischen Herzögen und Hessen-Kassel im Juli 1655 abzuschließen.

Der Stettiner Grenzrezess von 1653 regelte die Grenzziehung zwischen Brandenburg und Schweden in Pommern: In den vorherigen Friedensverhandlungen zu Osnabrück war vereinbart worden, dass Schweden und Brandenburg die konkrete Grenzziehung in bilateralen Verträgen regeln sollten. Im Westfälischen Frieden bekam Brandenburg lediglich Hinterpommern zugesprochen. Darüber hinaus verzögerte Schweden die Übergabe Hinterpommerns bis zum Mai 1653. Die letzten schwedischen Truppen zogen fünf Jahre nach Abschluss des Westfälischen Friedens aus Brandenburg ab und auch das erst, als der Kurfürst den Abzug unter Vermittlung des Kaisers erkauft hatte.

Als infolge des Nordischen Kriegs von 1656 bis 1660 Polen-Litauen geschwächt war, konnte der Kurfürst 1657 im Vertrag von Wehlau das Herzogtum Preußen aus der polnischen Oberhoheit lösen. Im Frieden von Oliva von 1660 wurde die Souveränität des Herzogtums endgültig anerkannt. Dies war eine entscheidende Voraussetzung für seine Erhebung zum Königreich Preußen unter dem Sohn des Großen Kurfürsten.

Friedrich Wilhelm führte Wirtschaftsreformen durch und baute als Machtgrundlage aus der kleinen wenigen Tausend Mann zählenden Kurbrandenburgischen Armee ein schlagkräftiges stehendes Heer mit bis zu 30.000 Soldaten auf. Die Landstände wurden zugunsten einer absolutistischen Zentralverwaltung entmachtet, wodurch es ihm zunehmend gelang, die Territorien effektiv miteinander zu verbinden. Der Ausbau des Zentralstaates hing vor allem von einer gesicherten Finanzierung in Form von Steuerbewilligungen ab, von denen der Kurfürst wiederum auf das Einverständnis der Stände angewiesen war. Auf dem Treffen des brandenburgischen Landtages von 1653 gelang es dem Kurfürsten von den Ständen Steuern in Höhe 530.000 Talern genehmigt zu bekommen. Diese Summe war in Raten über fünf Jahre nach der bereits vorher beschlossenen Quotationsregelung zu zahlen, vom Landadel mussten 41 % der Steuern, von den Städten 59 % der Summe aufgebracht werden. Im Gegenzug bestätigte der Kurfürst den Ständen Privilegien, die vor allem zu Lasten der Bauern gingen. Unerträgliche Frondienste, eine Verschärfung der Leibeigenschaft und das Ausplündern und anschließende Aufkaufen von Bauernhöfen waren die Folge.

Daneben trieb er auch den Bau einer kurbrandenburgischen Flotte voran und erwarb die Kolonie Groß Friedrichsburg an der westafrikanischen Goldküste auf dem Gebiet des heutigen Ghana.

Der Geheime Rat, die mächtigste Behörde im Kurfürstentum Brandenburg seit seiner Gründung im Jahr 1604, der im Schloss zu Cölln tagte, wuchs nach 1648 über seine ursprüngliche Funktion als kurbrandenburgische Landesbehörde hinaus und erlangte eine gesamtstaatliche Bedeutung. Nach erhaltenen Akten behandelte der Geheime Rat Landessachen der außerbrandenburgischen Gebiete des Gesamtstaats ab 1654. Damit wurde das oberste brandenburgische Landeskollegium Zentralbehörde Brandenburg-Preußens. Die Landeskollegien der anderen Gebiete wurden stattdessen mehr und mehr dem Geheimen Rat untergeordnet. Der Geheime Rat hatte jedoch zu diesem Zeitpunkt seinen Machtzenit überschritten. So hatte die 1689 gegründete Hofkammer als gesamtstaatliche Behördenorganisation eine größere Bedeutung. Weitere gesamtstaatliche, in Berlin ansässige Behörden waren die Lehnskanzlei, die Geheime Kanzlei und das Kammergericht. Deren Unterhalt wurde jedoch im 17. Jahrhundert weitgehend aus brandenburgischen Mitteln bezahlt, während die Hofstaatskasse bereits aus gesamtstaatlichen Mitteln gespeist wurde.

Als der Große Kurfürst am 9. Mai 1688 starb, hatte er sein Land aus einem in der Außenpolitik hilf- und machtlosen, zerrissenen Staatsgebilde zu einer von allen Großmächten der damaligen Zeit anerkannten Mittelmacht gemacht. Zudem war Brandenburg-Preußen nach Österreich zum mächtigsten Territorium im Reich aufgestiegen.

1688 betrug die Größe der Hohenzollernlande insgesamt 112.660 km² mit 1,5 Mio. Einwohner (1640: etwa 1 Million Einwohner). Das Steueraufkommen belief sich auf 1,677 Mio. Taler, die Subsidienzahlungen betrugen 1688 1,7 Mio. Taler. Zusammen verfügte der Staat Brandenburg-Preußen also über ein Staatsbudget von 3,4 Mio. Talern, was eine Verdreifachung der Staatseinkünfte im Vergleich zum Amtsantritt des Kurfürsten im Jahre 1640 (insgesamt 1 Mio. Taler, 400.000 Taler aus Steuern) darstellt.

Unter Friedrich III. (1688–1701)

Eine Woche nach dem Tode des Kurfürsten tagte der Geheime Rat zum ersten Male unter dem Vorsitz des neuen Kurfürsten Friedrich III. zwecks Eröffnung des väterlichen Testaments. Unter Verstoß gegen die seit 1473 geltenden Hausgesetze der Hohenzollern sollte Brandenburg-Preußen auf die fünf Söhne Friedrich Wilhelms, also auf Friedrich und seine vier Halbbrüder, aufgeteilt werden. Nach langwierigen Verhandlungen und ausführlichen Rechtsgutachten, unter anderem von Eberhard von Danckelman, gelang es dem Thronfolger, sich bis 1692 gegen seine Geschwister durchzusetzen und die Einheit des Landes zu bewahren. Friedrichs Halbbrüder wurden als Markgrafen von Brandenburg-Schwedt abgefunden.

Um die jederzeit durch Erbteilung drohende Auflösung Brandenburg-Preußens zu verhindern, verfolgte der neue Kurfürst seit 1691 die Idee einer Rangerhöhung, um die verstreuten hohenzollerschen Territorien zu einen und eine zusammenhaltende Klammer herzustellen. Dieses Projekt schloss er 1701 mit seiner Königskrönung ab.

Allerdings hatte Kaiser Leopold I. zur Bedingung gemacht, dass Friedrich den angestrebten Königstitel nicht auf das Kurfürstentum Brandenburg beziehen durfte, sondern nur auf das außerhalb des Heiligen Römischen Reiches gelegene Herzogtum Preußen. Der neue preußische König durfte sich außerdem nur König in Preußen, nicht von Preußen nennen, weil der ihm unterstehende Teil Preußens nicht ganz Preußen umfasste, sondern nur den östlichen Teil davon. Der andere Teil, Preußen königlich-polnischen Anteils, unterstand bis 1772 der polnischen Krone.

Innenpolitisch förderte die Königskrönung die staatliche Einheit der geografisch weit auseinander liegenden und wirtschaftlich stark unterschiedlichen hohenzollerschen Territorien. Botschafter, Behörden und Armee des Herrschers hießen fortan „königlich“ und führten Farben und Wappen Preußens. Der Name „Preußen“ und „preußisch“ übertrug sich daher im Laufe des 18. Jahrhunderts auf alle Gebiete der Hohenzollern mit Ausnahme der süddeutschen Fürstentümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen, die erst im Jahre 1850 an den Staat Preußen fielen. Die Bezeichnung des zu allen Zeiten wichtigsten Landesteils der Hohenzollern, der Kurmark Brandenburg, verlor demgegenüber an Bedeutung.

Aufstieg zur europäischen Großmacht unter König Friedrich II. (1740–1786)

Schlesische Kriege

Am 31. Mai 1740 bestieg Friedrich II. – später auch „Friedrich der Große“ genannt – den Thron. Anders als sein Vater, dachte er daran das aufgebaute militärische und finanzielle Potential zur eigenen Machtausdehnung einzusetzen. Zwar war der König als Kronprinz der Philosophie und den schönen Künsten zugeneigt, doch die pazifistisch anmutende Grundhaltung wirkte sich nicht spürbar auf sein Regierungshandeln aus. Noch in seinem ersten Regierungsjahr ließ er die preußische Armee in Schlesien einmarschieren, auf das die Hohenzollern umstrittene Ansprüche erhoben. Dabei setzte sich Preußen gegen seinen südlichen Nachbarn, das Kurfürstentum Sachsen durch, das ebenso Ansprüche auf Schlesien angemeldet hatte, wodurch die beiderseitigen Beziehungen nachhaltig belastet wurden. Der Erwerb Schlesiens stärkte die kriegswirtschaftliche Infrastruktur Preußens erheblich. In den drei Schlesischen Kriegen (1740–1763) gelang es ihm, die Eroberung gegen Österreich zu behaupten, im letzten, dem Siebenjährigen Krieg (1756–1763), sogar gegen eine Koalition aus Österreich, Frankreich und Russland. Dies war der Beginn der preußischen Großmachtstellung in Europa und des preußisch-österreichischen Dualismus im Reich. Bereits 1744 war die Grafschaft Ostfriesland, mit der seit 1683 Handelsbeziehungen bestanden, nach Aussterben des dortigen Fürstengeschlechts der Cirksena, an Preußen gefallen. Anders als im Falle Schlesiens lag hier ein Erbfall vor.

Retablissement, Bayerischer Erbfolgekrieg, Fürstenbund und Erste Polnische Teilung

Robert Warthmüller: Der König überall, Ölgemälde von 1886. – König Friedrich II. begutachtet den Kartoffelanbau in Preußen. Die Weichzeichnung zeigt Friedrich als den „guten Landesvater“, der sich aufopfernd um das Wohl seiner Bauern, volksnah kümmert.

Nach den hohen Kriegsverlusten Preußens, Schätzungen gehen für den Siebenjährigen Krieg von 360.000 Zivilisten und 180.000 gefallenen Soldaten aus, widmete sich Friedrich II. nach 1763 dem Wiederaufbau des Landes im Rahmen eines Gesamtplans, der als langfristiges Ziel die Hebung der Volksbildung, die Verbesserung der Lage der Bauern und die Schaffung von Manufakturen vorsah. Dazu bediente er sich merkantilistischer Methoden mit staatlichen Subventionen für Unternehmungen sowie Aus- und Einfuhrverboten, weiteren Maßnahmen zur Marktregulierung. Gegen große innere Widerstände führte er die französische Regie ein und verpachtete die Akzise an Marcus Antonius de la Haye de Launay. Den polnischen Getreidehandel auf der Weichsel beschränkte er 1772 durch einen Handelsvertrag. Ein Münzdekret mit Währungsabwertung um 33 bis 50 Prozent brachte dem Staat 1764 Erleichterung bei den Staatsfinanzen. Die Hungerjahre von 1771 und 1772 gingen damit an Preußen vorbei. Mit Sachsen und Österreich lieferte sich Preußen Handelskriege. Hunderte neue Kolonistendörfer entstanden in Flussniederungen auf zuvor trocken gelegten Sumpfgebieten (Friederidzianische Kolonisation).

Blick vom Klausberg auf das Neue Palais.

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Hintergrund: Friedrich hatte viele Geschwister und hatte dadurch auch viele angeheiratete Verwandte, mit deren Kindern und Enkelkindern er als Onkel in abgestuften Graden verwandt war, und die über ganz Europa verstreut lebten. Sie leisteten Dienst in seiner Armee und sie kamen auch zu ihrem königlichen Verwandten nach Berlin und Potsdam zu Besuch. Einmal im Jahr lud Friedrich alle diese Verwandten für drei Wochen zu sich nach Potsdam ein – in das Neue Palais.

Die preußische Außenpolitik blieb auch nach 1763 vom instabilen europäischen Mächtesystem geprägt. Krisen drohten sich zu kontinentalen Krisen auszuweiten, doch waren Preußen, aber auch Österreich und Frankreich nach 1763 zu erschöpft für neue Waffengänge. Der Antagonismus zwischen Österreich und Preußen setzte sich fort, zugespitzt im Bayerischen Erbfolgekrieg. Die preußische Politik eigener staatlicher Souveränität gegenüber dem Reich blieb bestimmend. Mit der Gründung des Fürstenbunds gerierte sich Friedrich II. zeitweise als Beschützer des Reichs.

Gemeinsam mit Österreich und Russland betrieb Friedrich die Teilung Polens. Bei der ersten Teilung 1772 fielen Polnisch-Preußen, der Netzedistrikt und das Fürstbistum Ermland an Brandenburg-Preußen. Die für Friedrich II. wichtige Landverbindung zwischen Pommern und dem außerhalb des Reichsgebiets liegenden Königreich Preußen war damit hergestellt. Nun befanden sich „beide Preußen“ in seinem Besitz und er konnte sich „König von Preußen“ nennen. Verwaltungstechnisch bestand dieses Königreich aus den Provinzen Westpreußen und Ostpreußen sowie dem Netzedistrikt.

Der König vergrößerte sein Territorium während seiner Herrschaft um 76.000 km² auf 195.000 km² (1786). Während dieser Zeit wuchs die Bevölkerungszahl Preußens von etwa 2,4 Millionen auf 5,629 Millionen Einwohner, trotz des Verlustes von etwa 500.000 Menschen während des Siebenjährigen Krieges. Die Zahl der Einwanderer nach Preußen in der Zeit von 1740 bis 1786 wird auf 284.500 geschätzt. Trotz zeitweiliger Zerrüttung der Wirtschaft durch die langandauernden Kriege in seiner Herrschaftszeit stiegen die Staatseinnahmen von 7 Millionen Taler im Jahr 1740 auf 20 Millionen im Jahr 1786. Friedrich der Große starb am 17. August 1786 im Schloss Sanssouci.

Teilungen Polens, Beendigung des Dualismus mit Österreich, Frieden mit Frankreich

Die Teilungspolitik gegenüber Polen wurde von Friedrich Wilhelm II. sowie von Russland und Österreich fortgesetzt. Bei der zweiten und der dritten Teilung Polens (1793 und 1795) sicherte sich Preußen weitere Gebiete bis nach Warschau. Durch diese Gebietszuwächse vergrößerte sich auch die Bevölkerung um 2,5 Millionen Polen und man stand vor der schwierigen Aufgabe, diese in den Staat zu integrieren. Ob dies letztendlich gelungen wäre, lässt sich nicht abschließend sagen, da die Gebiete der beiden letzten Teilungen Polens zunächst unter der Herrschaft Napoléons für Preußen wieder verloren gingen.

Diese Teilungen beruhen auf reiner Machtpolitik und verstoßen gleichfalls gegen Kants Präliminarartikel zum ewigen Frieden.

Vorlesung 07122020

9. Stehende Heere und Kriegsfinanzierung

Thesen Kants in „Zum ewigen Frieden“:

Stehendes Heer führt zu einer Rüstungsspirale, Kosten werden auch im Friedenszustand verursacht, die Neigung zu Angriffskriegen kommt auf; eine Verletzung der Menschenwürde durch Kriegführung ist die Folge, einpositiver Unterschied zum stehenden Heer ist der periodische Wehrdienst, das stehende Heer stellt eine Provokation für andere Staaten durch Kriegsbereitschaft und Steigerung des Militärhaushalts dar.

Zitat aus der Schrift:

3. “Stehende Heere ( miles perpetuus ) sollen mit der Zeit ganz aufhören.”

Denn sie bedrohen andere Staaten unaufhörlich mit Krieg durch die Bereitschaft, immer dazu gerüstet zu erscheinen; reizen diese an, sich einander in Menge der Gerüsteten, die keine Grenzen kennt, zu übertreffen, und indem durch die darauf verwandten Kosten der Friede endlich noch drückender wird als ein kurzer Krieg, so sind sie selbst Ursache von Angriffskriegen, um diese Last loszuwerden; wozu kommt, daß, zum Tödten oder getödtet zu werden in Sold genommen zu sein, einen Gebrauch von Menschen als bloßen Maschinen und Werkzeugen in der Hand eines Andern (des Staats) zu enthalten scheint, der sich nicht wohl mit dem Rechte der Menschheit in unserer eigenen Person vereinigen läßt. Ganz anders ist es mit der freiwilligen periodisch vorgenommenen Übung der Staatsbürger in Waffen bewandt, sich und ihr Vaterland dadurch gegen Angriffe von außen zu sichern. – Mit der Anhäufung eines Schatzes würde es ebenso gehen, daß er, von andern Staaten als Bedrohung mit Krieg angesehen, zu zuvorkommenden Angriffen nöthigte (weil unter den drei Mächten, der Heeresmacht, der Bundesmacht und der Geldmacht, die letztere wohl das zuverlässigste Kriegswerkzeug sein dürfte), wenn nicht die Schwierigkeit, die Größe desselben zu erforschen, dem entgegenstände.)

4. “Es sollen keine Staatsschulden in Beziehung auf äußere Staatshändel gemacht werden.”

Zum Behuf der Landesökonomie (der Wegebesserung, neuer Ansiedelungen, Anschaffung der Magazine für besorgliche Mißwachsjahre u.s.w.) außerhalb oder innerhalb dem Staate Hülfe zu suchen, ist diese Hülfsquelle unverdächtig. Aber als entgegenwirkende Maschine der Mächte gegen einander ist ein Creditsystem ins Unabsehliche anwachsender und doch immer für die gegenwärtige Forderung (weil sie doch nicht von allen Gläubigern auf einmal geschehen wird) gesicherter Schulden – die sinnreiche Erfindung eines handeltreibenden Volks in diesem Jahrhundert – eine gefährliche Geldmacht, nämlich ein Schatz zum Kriegführen, der die Schätze aller andern Staaten zusammengenommen übertrifft und nur durch den einmal bevorstehenden Ausfall der Taxen (der doch auch durch die Belebung des Verkehrs vermittelst der Rückwirkung auf Industrie und Erwerb noch lange hingehalten wird) erschöpft werden kann. Diese Leichtigkeit Krieg zu führen, mit der Neigung der Machthabenden dazu, welche der menschlichen Natur eingeartet zu sein scheint, verbunden, ist also ein großes Hinderniß des ewigen Friedens, welches zu verbieten um desto mehr ein Präliminarartikel desselben sein müßte, weil der endlich doch unvermeidliche Staatsbankerott manche andere Staaten unverschuldet in den Schaden mit verwickeln muß, welches eine öffentliche Läsion der letzteren sein würde. Mithin sind wenigstens andere Staaten berechtigt, sich gegen einen solchen und dessen Anmaßungen zu verbünden.

Kommentar: Akzeptabel sind  nach Kant Staatsschulden aus volkswirtschaftlichen Gründen. Kredite zum Kriegführen sind gefährlich, ein Hindernis zum dauerhaft (ewigen) Frieden. Ein möglicher Staatsbankrott ist auch für andere Staaten riskant. Die Ablehnung der Einrichtung durch dritte Mächte berechtigt.

Historischer Kontext der Frühen Neuzeit:

Stehende Heere wurden in der Frühen Neuzeit von den sich herausbildenden Territorialstaaten vor allem als Reaktion auf die mangelnde Kontrollierbarkeit von Söldnerheeren aufgestellt. Gab es im 16. Jahrhundert noch Mischformen, so hatten stehende Truppen erst nach dem Dreißigjährigen Krieg nachhaltigen Bestand. Nachdem die Obristen als Söldnerführer entmachtet waren, wurden Angehörige der Fürsten- und Adelsfamilien zu Regimentschefs, gaben den Regimentern ihre Namen und führten sie wirtschaftlich. In langsamen Schritten bildeten sich aus mehreren Regimentern stehende Truppen und stehende Heere („Kriegsvölker“). Die nachfolgende Liste gibt einen Überblick über die Territorien, die seit dem 15. Jahrhundert über stehende Regimenter verfügten.

Frankreich

Die ältesten stehenden französischen Regimenter reichen bis zum  Ende des 16. Jahrhunderts zurück. Der größte Zuwachs an neu aufgestellten Regimentern erfolgte in der Zeit des Eintrittes Frankreichs in den Dreißigjährigen Krieg 1635 (über 135 Regimenter). Auch im zunehmend absolutistisch geführten Frankreich wurden Regimenter zwischenzeitlich immer wieder aufgelöst. Die von der Französischen Revolution übernommenen Regimenter wurden größtenteils unter Ludwig XIV. zunächst im Holländischen Krieg* und vor allem während des Spanischen Erbfolgekrieges** aufgestellt (über 100). Ludwig XIV. kann als der eigentliche Begründer des Stehenden Heeres angesehen werden, mit Vorbildfunktion für die meisten europäischen Territorien.***

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Der Holländische Krieg, auch Niederländisch-Französischer Krieg genannt, war ein gesamteuropäischer militärischer Konflikt, der von 1672 (Rampjaar) bis 1678 dauerte. Ausgelöst wurde der Krieg durch einen Angriff des französischen Königs Ludwig XIV. mit seinen Verbündeten (Königreich England, Schweden, das Fürstbistum Münster und das Fürstbistum Lüttich) auf die Vereinigten Niederlande. Um eine Hegemonie Frankreichs auf dem europäischen Kontinent zu verhindern, verbündeten sich Spanien und das Heilige Römische Reich mit den Niederlanden. Einige Teilkonflikte dieses Krieges gingen als eigenständige Konflikte in die Geschichte ein, wie der Dritte Englisch-Niederländische Seekrieg (1672–1674) und der Schwedisch-Brandenburgische Krieg (1674–1679). Die für den französischen König günstigen Friedensschlüsse von Nimwegen (1678) und Saint-Germain (1679) beendeten diesen europäischen Krieg. Der Holländische Krieg gilt als ein expansiver Eroberungskrieg Frankreichs und wurde deshalb in der älteren deutschen Literatur auch oft als (zweiter) Raubkrieg Ludwigs XIV. bezeichnet.

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Der Spanische Erbfolgekrieg war ein Kabinettskrieg zwischen 1701 und 1714, der um das Erbe des letzten spanischen Habsburgers, König Karl II. von Spanien, geführt wurde. Karl II. starb kinderlos am 1. November 1700. Kurz davor hatte er einen französischen Kandidaten zum Erben eingesetzt, Philipp V. Dieser etablierte schließlich tatsächlich die Dynastie der Bourbonen, die auch heute noch amtiert (wenn auch mit Unterbrechungen). Andere Mächte der Zeit wollten sich aber lange nicht mit dieser Erbfolge abfinden, denn Philipp war der Enkel des französischen Königs Ludwig XIV. Sie befürchteten eine Machtkonzentration zu ihren eigenen Ungunsten.

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Eine wesentliche Stütze der absolutistischen Macht in Frankreich waren unter König Ludwig XIV. das größte stehende Heer der Welt mit 400.000 Soldaten. Das Heer sicherte Ludwigs Macht innerhalb Frankreichs und war Instrument zahlreicher Eroberungskriege gegen europäische Nachbarn.

Heiliges Römisches Reich

Das Heilige Römische Reich deutscher Nation hatte kein stehendes Heer. Truppen des jeweiligen Kaisers und die Reichsarmee waren die Träger der schwachen Zentralgewalt des frühneuzeitlichen Staatengebildes. Mit zunehmender Souveränität der deutschen Fürsten stellten diese eigene stehende Heere auf, oftmals nur aus repräsentativen Gründen, meist aber zum Ausbau ihrer eigenen territorialen Unabhängigkeit. Der Einsatz dieser Haustruppen erfolgte oft innerhalb der Reichsarmee. Verpflichtungen der Reichsverfassung wurden so zwar erfüllt, leiteten aber die Auflösung des militärischen Reichsbandes ein. Denn zunehmend wandten sich Fürsten deutscher Teilstaaten mit ihren Haustruppen gegen innerdeutsche Rivalen. Prominentestes Beispiel ist Preußen während des Österreichischen Erbfolgekrieges und des Siebenjährigen Krieges. Gerade die antikaiserliche Politik Preußens leitete auch militärisch das Ende des Heiligen Römischen Reiches ein. Die kaiserlichen Truppen wurden mehr und mehr Territorialtruppen Österreich-Ungarns. Die Reichsarmee verlor gänzlich an Reputation.

Reichsarmee

Die Reichsarmee war das Heeresaufgebot des Heiligen Römischen Reiches. Es war unmittelbares Machtinstrument des Reiches und wurde vom Reichstag aufgeboten. Sie diente sowohl als Instrument der Reichsexekution nach innen als auch zur Verteidigung des Reiches nach außen. Sie ist nicht gleichzusetzen mit der kaiserlichen Armee. Als Stehendes Heer konnte die Reichsarmee nur eingeschränkt angesehen werden. Vor allem der schwäbische und fränkische Reichskreis boten kontinuierliche Truppenformationen. Der burgundische und der österreichische Reichskreis hatten militärisch keine Bedeutung.

Kaiserliche Armee („königlich-ungarisch“, „österreichisch“)

Als „Kaiserliche Armee“ bezeichnete man über Jahrhunderte die Soldaten des römisch-deutschen Kaisers in der Frühen Neuzeit. Sie waren nicht mit der Reichsarmee gleichzusetzen. Meist waren Kaiserliche die von den habsburgischen Kaisern gestellten Truppen und werden in der Literatur auch als Österreich(-Ungarn) bezeichnet. In der kurzen Zeit des bayerischen Kaisers Karl VII. (1742–45) wurden die habsburgischen Truppen meist als „königlich-ungarisch“ bezeichnet. Nach Wiedererlangung der Kaiserwürde wurde zunehmend von „kaiserlich-königlich“ gesprochen. Durch die Schwächung des Reiches sprach man umgangssprachlich vermehrt von „österreichischen“ Truppen.

Kurbrandenburg/Preußen

Preußen stieg im 18. Jahrhundert zur fünften europäischen Großmacht auf und galt im Heiligen Römischen Reich als wichtigste Macht nach der Habsburgermonarchie. Die Anfänge seines stehenden Heeres gehen auf den Großen Kurfürsten Friedrich Wilhelm zurück. Die Großmachtstellung verdankte Preußen vor allem seinem überproportional großen stehenden Heer, das von König Friedrich Wilhelm I. aufgebaut wurde.

Die Infanterie der altpreußischen Armee umfasste bei ihrem Höchststand 60 Regimenter. Hinzu kamen etliche sonstige Formationen und Garnison-Grenadier-Bataillone. Die Aufstellung der ersten Regimenter in einem stehenden Heer erfolgte nach dem Beschluss des brandenburgisch-preußischen Geheimen Rates vom 5. Juni 1644. Die nach und nach zunehmenden Regimenter gingen schließlich 1806 im Vierten Koalitionskrieg gegen das napoleonische Frankreich in ihrer großen Zahl unter. Lediglich acht Regimenter wurden in das neue Heer übernommen, das von Historikern zur Unterscheidung als „neupreußische Armee“ bezeichnet wird.

Die Kavallerieregimenter waren die größten Organisationseinheiten der altpreußischen berittenen Truppen. Von 1644 bis 1806 entstanden nach und nach 35 Kavallerieregimenter. Diese Regimenter wurden zusätzlich nach verschiedenen Truppentypen unterschieden: 1. Kürassierregimenter, 2. Dragonerregimenter, 3. Husarenregimenter. Als Kavallerie galten zunächst nur Kürassiere, dann die Dragoner (berittene Infanterie) und erst im späten 18. Jahrhundert die Husaren. Die Größe der Regimenter unterschied sich zwischen den Truppentypen. Im Verlaufe der Zeit änderten sich auch die Regimentergröße innerhalb eines Kavallerietypes. Zur Zeit Friedrichs des Großen bestanden Kürassier- und Dragonerregimenter normalerweise aus fünf Eskadronen, Husarenregimenter aus zehn Eskadronen.

Die ersten Berichte über den Einsatz von Feuerwaffen stammen aus dem Jahr 1391, als Jobst Markgraf von Brandenburg eine Büchse gegen seine Vasallen einsetzte. 1420 ließ Kurfürst Friedrich I. die Glocken der Marienkirche zu Büchsen gießen. Die Waffe wurde weiterentwickelt und auch die Mannschaften mussten nun ausgebildet werden. So gab es unter dem Kurfürsten Johann Georg den Feldzeugmeister Rochus zu Lynar, die Schlangenschützen, Büchsenmeister und Feuerwerker. Im Jahr 1610 im Dreißigjährigen Krieg wurde Hans Meinhard von Schönberg Chef der Artillerie. Im Krieg hatte jeder Obrist seine eigene Artillerie. Die brandenburgischen Arsenale enthielten zum Schluss eine Sammlung von Geschützen ohne jedes Maß, wie der Feldzeugmeister von Otto Christoph von Sparr 1654 beklagte. Erst 1680 begann wieder eine Reorganisation der Artillerie. Als 1686 ein brandenburgisches Hilfskorps nach Ungarn marschierte, zeigte sich der kaiserliche Generalkommissar Graf Dünewald von den Brandenburgern beeindruckt.

Ausbau der Armee, Kürzung der Kultur

Bild: Richard Knötel: Friedrich Wilhelm I. im Lustgarten inspiziert das Potsdamer Infanterieregiment Lange Kerls

Der Sohn Friedrichs I., Friedrich Wilhelm I., war nicht prunkliebend wie sein Vater, sondern vielmehr sparsam und praktisch veranlagt. Folglich kürzte er, eben aus dem Sterbezimmer des Vaters kommend, die Ausgaben für die Hofhaltung und entließ nach der Beerdigung die meisten Höflinge. Alles, was dem höfischen Luxus diente, wurde entweder abgeschafft oder anderen Nutzungen zugeführt. Alle Sparmaßnahmen des Königs zielten auf den Ausbau eines starken stehenden Heeres, in dem der König die Grundlage seiner Macht nach innen und außen sah. Von den jährlichen Staatseinnahmen verwendete er 73 % für die laufenden Militärkosten, während Hof und Verwaltung mit 14 % auskommen mussten. In seiner Amtszeit baute er die preußische Armee zu einer der schlagkräftigsten Armeen in ganz Europa aus, was ihm den Beinamen „der Soldatenkönig“ verschaffte. Angesichts der Größe der preußischen Armee im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung, 83.000 Soldaten zu 2,5 Millionen Einwohnern im Jahre 1740, schrieb Georg Heinrich von Berenhorst später: „Die preußische Monarchie bleibt immer – nicht ein Land, das eine Armee, sondern eine Armee, die ein Land hat, in welchem sie gleichsam nur einquarti[e]rt steht.“

Kurz nach Regierungsantritt endete der Spanische Erbfolgekrieg, in dem preußische Hilfstruppen gegen Subsidien jahrelang fernab des eigenen Territoriums kämpften. Preußen hatte in dem Krieg keine selbständige Rolle gespielt; trotz dieser schwachen Position erhielt es aber in den Friedensverhandlungen die zuvor eroberten Gebiete um Geldern, Neuchâtel und Lingen aus der oranischen Erbschaft zugesprochen. Der Friedensschluss von 1714 ermöglichte es dem König, sich dem noch nicht beendeten nordeuropäischen Konflikt zuzuwenden. Zwei Jahre später führte er den mehrmonatigen Pommernfeldzug, der Preußens Besitz um einen Teil von Schwedisch-Vorpommern einschließlich des Oderdeltas mit der wichtigen Hafenstadt Stettin vermehrte. Es folgte in Europa eine längere Friedenszeit, die es Preußen ermöglichte, sich der inneren Entwicklung zu widmen.

Friedrich Wilhelm gelang es in seiner Regierungszeit, die im Verhältnis zu seinen Ressourcen überdimensionierte Armee über Jahrzehnte hinweg zu finanzieren und einsatzbereit zu halten. In der Folge von Massendesertionen kam es zum Erhalt der Mannsollstärken zu ausufernden Zwangswerbungen. Mit der Einführung einer vor allem die niederen Stände betreffenden Wehrpflicht, dem Kantonsreglement, sowie einer effektiven Administration und der Einbindung aller gesellschaftlichen Kräfte, auch des Adels, unter die Ziele des Königs gelang es, den preußischen Militärstaat zu festigen. Weitere außenpolitische Ziele wurden dabei zunächst nicht verfolgt.

Verwaltungsreformen, Manufakturen und Staatseinnahmen

Der von Kurfürst Friedrich Wilhelm begonnene Staatsumbau zugunsten der fürstlichen Macht und zulasten der Stände und der autonomen Städte, wurde unter seinem Enkel König Friedrich Wilhelm I. im Wesentlichen bis 1740 vollendet. Die Transformation des staatlichen Überbaus vollzog sich unter dem Einfluss des in Europa vorherrschenden Absolutismus, der seinen Höhepunkt in Preußen zur Mitte des 18. Jahrhunderts erreichte. Insbesondere König Friedrich Wilhelm I. und sein Sohn und Nachfolger Friedrich II. „regierten durch“ mittels Einzelverfügungen selbst in Nebenangelegenheiten. Daraus ergab sich in der älteren Geschichtsschreibung eine stark personalisierte Darstellung der preußischen Geschichte, bis hin zu einer Legenden- und Mythenbildung, die sich um die großen preußischen Herrscher dieser Epoche bildete.

Mit der Gründung eines Generaldirektoriums wurde die zunächst rein fürstliche Verwaltung auf allgemeine Belange des Gemeinwesens ausgeweitet, wodurch eine einheitliche gesamtstaatliche Hierarchie mit eindeutigen Zuständigkeiten entstand. Ständische Einflüsse des Adels wurden durch die patriarchische Herrschaftsführung Friedrich Wilhelms I. zurückgedrängt. Mit der auf die Person des Monarchen ausgerichteten Zentralverwaltung, die ein einheitliches königliches Beamtentum beinhaltete und mit dem forcierten Ausbau des stehenden Heeres wurden Institutionen geschaffen, die das geografisch weiterhin zersplitterte Land vereinten.

Mit einem ausgedehnten Domänenbesitz und der Akzise war den Verwaltungsorganen eine weit über das fiskalische Interesse hinausgehende Sorge für die Entwicklung der Landwirtschaft gegeben. Es folgte eine spezielle auf Ertragszuwächse ausgerichtete Reform der königlichen Domänenbewirtschaftung, deren jährliche Erlöse sich zwischen 1714 mit 1,9 Millionen Talern und 1740 3,5 Millionen Talern fast verdoppelten. Durch ein verbreitertes Besteuerungssystem mit einer einheitlichen Grundsteuer, die Bauern- und Adelsgüter gleichermaßen umfasste, steigerten sich die Einnahmen. Eine merkantilistische Wirtschaftspolitik, die Förderung von Handel und Gewerbe sowie die Steuerreform halfen, die jährlichen Staatseinnahmen von 3,4 auf 7 Millionen Taler zu verdoppeln. Die Maßnahmen insgesamt führten in der Zeit von 1713 bis 1740 zu einer Periode großen staatlichen Fortschritts.

Außenpolitik

https://de.wikipedia.org/wiki/August_II._(Polen)#/media/Datei:Friedrich_August_der_Starke_von_Polen.jpg

Gemälde vom Gegenbesuch Augusts des Starken von Sachsen in Berlin 1729, das die preußische Königsfamilie zeigt

Außenpolitisch agierte der König nicht immer glücklich. Seine spartanische Auffassung von Repräsentation wich von der dominierenden französischen Kulturvorstellung erheblich ab. An den ausländischen Höfen war der preußische König als Sergeant verschrien. Im höfischen Ränkespiel war die Meinung verbreitet, man könne den König „wie einen Tanzbären auf dem diplomatischen Parkett herumführen“. Insgesamt gab sich der König zeitwährend „kaiserlich“ loyal. Dynastische Bindungen bestanden zu Hannover, das wiederum mit Großbritannien dynastisch verbunden war. Der Konflikt mit dem Thronfolger, 1730 in der versuchten Flucht Friedrichs II. gipfelnd, entwickelte sich zu einem diplomatischen Skandal. Mit Sachsen führte Friedrich Wilhelm I. eine rege Diplomatie; abwechselnd in Konkurrenz und Kooperation zueinander stehend, ergaben sich mehrere bedeutende Staatsbesuche, Handelsvereinbarungen oder auch das Zeithainer Lustlager.* Mit Russland wurden bedeutende Allianzverträge geschlossen, die sich vor allem gegen Polen richteten.

Das Große Campement bei Mühlberg, auch Lustlager von Zeithain genannt, war eine grandiose Truppenschau Augusts des Starken, verbunden mit der Darstellung königlicher Pracht, die vom 31. Mai bis zum 28. Juni 1730 unweit der Städte Riesa und Großenhain zwischen den Orten Zeithain, Glaubitz und Streumen stattfand.

Vorlesung 09122020

10. Ablehnung einer gewaltsamen Einmischung in innere Verhältnisse eines anderen Staates

5. Präliminarartikel zum ewigen Frieden:

“Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung eines andern Staats gewaltthätig einmischen.”

„Denn was kann ihn dazu berechtigen? Etwa das Skandal, was er den Unterthanen eines andern Staats giebt? Es kann dieser vielmehr durch das Beispiel der großen Übel, die sich ein Volk durch seine Gesetzlosigkeit zugezogen hat, zur Warnung dienen; und überhaupt ist das böse Beispiel, was eine freie Person der andern giebt, (als scandalum acceptum) keine Läsion derselben. – Dahin würde zwar nicht zu ziehen sein, wenn ein Staat sich durch innere Veruneinigung in zwei Theile spaltete, deren jeder für sich einen besondern Staat vorstellt, der auf das Ganze Anspruch macht; wo einem derselben Beistand zu leisten einem äußern Staat nicht für Einmischung in die Verfassung des andern (denn es ist alsdann Anarchie) angerechnet werden könnte. So lange aber dieser innere Streit noch nicht entschieden ist, würde diese Einmischung äußerer Mächte Verletzung der Rechte eines nur mit seiner innern Krankheit ringenden, von keinem andern abhängigen Volks, selbst also ein gegebenes Skandal sein und die Autonomie aller Staaten unsicher machen. „

Der Bürgerkrieg ist vergleichbar einer inneren Krankheit. Genesung muss eigenständig und ohne äußere Einmischung erfolgen. Eine Anwendung dieses Grundsatzes betraf die Frage einer Einmischung in französische Verhältnisse zur Revolutionszeit. Eine solche Einmischung verbot sich nach Kant. Mit dem Friedensschluss von Basel 1795 zwischen Preußen und Frankreich wurde dieser Artikel umgesetzt. Bis dahin war Preußen jedoch in die kriegerischen Auseinandersetzungen verwickelt.

Einmischung in französische Verhältnisse zur Revolutionszeit

Preußen war außenpolitisch vor allem daran interessiert, die Stärke und den Einfluss Österreichs in Deutschland zu verringern. In den 1780er Jahren hatten sich die Spannungen zwischen den beiden Großmächten erheblich verschärft. So unterstützte Preußen Revolten gegen die österreichische Herrschaft, z.B. in Belgien.  Die Lütticher Revolution  war eine Aufstandsbewegung, die sich 1789 gegen den Fürstbischof Cäsar Konstantin Franz von Hoensbroech des Fürstbistums Lüttich richtete. Sie wurde Anfang 1791 von der Reichsarmee im Auftrag des Heiligen Römischen Reiches niedergeschlagen. Als Teil des Heiligen Römischen Reiches reagierten dessen ansonsten häufig schwerfällige Institutionen rasch. Das Reichskammergericht in Wetzlar wies bereits am 27. August 1789 den zuständigen Niederrheinisch-Westfälischen Reichskreis an, die alte Ordnung notfalls auch mit Gewalt wiederherzustellen. Die abgesetzten Amtsträger sollten wieder eingesetzt und die Anführer der Revolte verhaftet werden. Damit beauftragt wurden die Kurfürsten Maximilian Franz von Österreich für Kurköln, Carl Theodor von Bayern für die Kurpfalz und Friedrich Wilhelm II. von Preußen in seiner Eigenschaft als Landesherr des Herzogtums Kleve und der Grafschaft Mark.

Erster Koalitionskrieg

Zu einer Annäherung zwischen dem Kaiser und Preußen kam es nach Ausbruch der Französischen Revolution. Mit der Konvention von Reichenbach vom 27. Juli 1790 war die Ära des erbitterten preußisch-österreichischen Dualismus, die seit 1740 die Politik des Heiligen Römischen Reichs geprägt hatte, vorbei. Beide Mächte verfolgten in den nächsten Jahren ihre Interessen gemeinsam. Ein erstes Zusammentreffen zwischen Leopold II. und Friedrich Wilhelm II. am 27. August 1791 mündete auf Einwirken des im Exil agierenden Grafen von Artois, des späteren französischen Königs Karl X.,* in der Pillnitzer Deklaration. Darin erklärten sie ihre Solidarität mit dem französischen Königtum und drohten mit militärischen Aktionen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass die anderen europäischen Mächte einem solchen Schritt zustimmen würden. Weitergehend wurde am 7. Februar 1792 ein Verteidigungsbündnis, der Berliner Vertrag, zwischen Österreich und Preußen geschlossen. Das revolutionäre Frankreich erklärte daraufhin am 20. April 1792 Österreich und somit auch Preußen den Krieg. Der Vormarsch des preußisch-österreichischen Heeres kam am 20. September 1792 nach der erfolglosen Kanonade von Valmy zum Erliegen, so dass französische Truppen wiederum bis in das Rheinland vorstoßen konnten.

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Vor der Revolution von 1789 spielte Karl bzw. der Graf von Artois in der Politik nur eine geringe Rolle. Nach dem Sturm auf die Bastille wurde er zusammen mit der Königin Marie Antoinette zum Anführer des reaktionären Flügels am Hof. Im Juli 1789 verließ er Frankreich. Als ranghöchster Prinz von Geblüt im Ausland wurde er zum Führer der antirevolutionären Emigranten. Er besuchte verschiedene europäische Höfe, um für die royalistischen Interessen zu werben. Im August 1791 war er an der Entstehung der Deklaration von Pillnitz beteiligt, die von Friedrich Wilhelm II. von Preußen und Kaiser Leopold II. unterzeichnet wurde. Sie spielte eine wichtige Rolle auf dem Weg zur Kriegserklärung Frankreichs an Österreich am 20. April 1792, mit der der Erste Koalitionskrieg begann.

Zu Beginn des Jahres 1792 stellte Frankreich die ultimative Forderung, dass die Nachbarstaaten bis zum 1. März die Emigrantentruppen vertreiben sollten. Wegen des Todes von Leopold II. wurde das Ultimatum bis April verlängert. Sein Nachfolger Franz II. schloss daraufhin mit Preußen am 18. März 1792 ein Defensivbündnis. Dabei garantierten sich die beiden beteiligten Seiten ihren jeweiligen Besitzstand. Am 18. März kam es zu einem neuen französischen Ultimatum, in dem die Entwaffnung Österreichs und das Ende des Bündnisses mit Preußen gefordert wurden. Franz II. lehnte dies ab. In Frankreich gab es verschiedene am Krieg interessierte Kräfte. Auf der einen Seite waren dies überzeugte Revolutionäre, die das Erreichte militärisch sichern wollten. Auf der anderen Seite hoffte Ludwig XVI. seine Position stärken zu können.

Die offenen Feindseligkeiten begannen am 20. April 1792, als Ludwig XVI., immer noch das französische Staatsoberhaupt, Franz II. nicht als Kaiser des Reichs – dazu wurde er erst am 5. Juli gewählt –, sondern als König von Ungarn und Böhmen den Krieg erklärte. Die französische Hoffnung, das militärische Geschehen somit auf die Österreichischen Niederlande begrenzen und kontrollieren zu können, trog. Preußen erklärte Frankreich sofort den Krieg. Preußen und Österreich hofften auf einen schnellen Sieg, wollten die absolute Herrschaft Ludwig XVI. wiederherstellen und planten territoriale Gewinne. Man war sich sicher, dass Frankreich nicht lange standhalten könne. In dem antirevolutionären Koblenzer Manifest des Herzogs von Braunschweig wurde verkündet, keine Eroberungen machen zu wollen. Gleichzeitig drohte es mit Vergeltung bis hin zur völligen Zerstörung von Paris, sollte der König auch nur die „geringste Beleidigung“ erfahren. Dies trug in Frankreich zur Stärkung des Widerstandswillens bei.

Der Verlauf des Krieges beeinflusste die innenpolitische Lage Frankreichs unmittelbar. Auch unter dem Eindruck des Koblenzer Manifestes kam es am 10. August zum Tuileriensturm und zur Verhaftung der königlichen Familie. Am 21. September wurde die Republik proklamiert, am 21. Januar 1793 Ludwig XVI. hingerichtet. Die französischen Niederlagen im Frühjahr 1793 waren ein wichtiger Faktor, der zum Sturz der Girondisten und zum Großen Terror der Jakobiner führte. Nachdem sich die Situation auf dem Kriegsschauplatz wieder zu Gunsten Frankreichs gewendet hatte, verlor die Diktatur Robespierres an Rückhalt und wurde schließlich 1794 gestürzt. Die Thermidorianer und das Direktorium konnten ihre Position nur behalten, indem sie den Krieg weiterführten und noch ausweiteten. Als Großbritannien 1796/97 Friedensverhandlungen anbot, wurden am 4. September 1797 die kompromissbereiten Mitglieder des Direktoriums gestürzt.

Der Vormarsch der Alliierten im Jahr 1793 führte in Frankreich zur Einführung der Wehrpflicht in Form der Levée en masse. Die Regierung verkündete den allgemeinen Volkskrieg und mobilisierte alle Kräfte zur Abwehr der Gegner. Zwar kam es zu einigen Unruhen gegen die Aushebung, und es konnten nur 300.000 statt wie vom Wohlfahrtsausschuss geplant 500.000 Rekruten zusammen gebracht werden. Aber gleichwohl war das Programm erfolgreich. Mit der Zeit wurden durch die Zusammenarbeit mit Berufssoldaten aus den Rekruten erfahrene Soldaten. Relativ bald stellten Beauftragte der Regierung wie Antoine de Saint-Just die militärische Disziplin wieder her. Anfangs extrem schlecht gerüstet, gelang es dem Staat in bislang völlig unbekannter Weise, Waffen und Ausrüstung zu produzieren. Ab Herbst 1793 konnte er die Aufstände im Inneren niederschlagen und im Krieg nach außen wieder Erfolge verbuchen.

Zunächst wurde der Krieg auf französischer Seite als Verteidigungskrieg geführt. Von politischen Immigranten gedrängt, proklamierte der Nationalkonvent anderen Völkern, „die ihre Freiheit wiedererlangen wollen, Brüderlichkeit und Hilfe.“ Solcher Ausweitung des Konflikts wohnte die Gefahr inne, dass die Befreiungsabsichten sich zu einem Eroberungskrieg wandelten. Tatsächlich wurden verschiedene Gebiete besetzt, ohne dort Tochterrepubliken zu gründen. Danton rechtfertigte dies mit der These von „natürlichen Grenzen“. Damit folgte die Republik einer Politik, die schon Ludwig XIV. in ähnlicher Weise vertreten hatte. Später sprachen die Thermidorianer ganz offen von Eroberungszielen.

Sonderfrieden von Basel

In diesem kräfteverzehrenden ersten Koalitionskrieg gegen Frankreich suchte Preußen schließlich den Ausgleich. Die beiden Mächte einigten sich im preußisch-französischen Sonderfrieden von Basel von 1795. Preußen erkannte die linksrheinischen Eroberungen Frankreichs an und erzielte eine bis nach Franken reichende norddeutsche Neutralitätszone. Dadurch durchzog Deutschland eine Demarkationslinie, die die Einflusszonen der drei Großmächte Frankreich, Österreich und Preußen definierte und zum Frieden im deutschen Norden führte, während der Süden Deutschlands Kriegsschauplatz blieb.

Der Friede von Basel von 1795 hatte zum Ausscheiden Preußens aus den Koalitionen gegen das revolutionäre Frankreich geführt. Preußen und Frankreich vereinbarten darin, die Neutralität Norddeutschlands zu achten. Durch die Bildung dieser Neutralitätszone konnte Preußen sein Einflussgebiet im Heiligen Römischen Reich auf Kosten der Habsburger, die weiterhin Krieg führten, ausbauen. Diplomatisch führte diese Politik dazu, dass Preußen keinen verlässlichen Bündnispartner hatte, um die Neutralitätszone zu verteidigen. Der kriegführende Süden des Heiligen Römischen Reiches wurde gegenüber Frankreich so weit geschwächt, dass die französischen Truppen tief ins Heilige Römische Reich vordringen konnten.

Aus der Sicht Friedrich Wilhelm III. und seiner Kamarilla gab es viele Gründe für die Fortführung der Neutralität. Eine neutrale Haltung bot die Möglichkeit, sich alle Handlungsoptionen offen zu halten und später Krieg zu führen. Darüber hinaus ermöglichte der Frieden, die Finanzen des Landes für einen späteren militärischen Konflikt zu sanieren. Friedrich Wilhelm III. strebte im Gegensatz zu Friedrich II. nicht zwangsläufig militärischen Ruhm an. Die vom Siebenjährigen Krieg hinterlassenen Verwüstungen dürften Friedrich Wilhelm während seiner Kindheit nicht entgangen sein und ihn womöglich in seinem Friedenswillen bestärkt haben. Die Freude des Königs am militärischen Leben, so bemerkte später der Schriftsteller Theodor Fontane, habe sich auf die „Musterung des Friedensheeres beschränkt und nicht auf dessen Ausrüstung, auf Paraden und nicht auf Gefechtsausbildung“. Friedrich Wilhelm III. teilte seinem Großonkel Heinrich von Preußen (1726–1802) mit:

„Alle Welt weiß, dass ich den Krieg verabscheue und dass ich nichts Größeres auf Erden kenne als die Bewahrung des Friedens und der Ruhe als einziges System, das sich für das Glück der Menschheit eignet.“

So blieb Preußen den kriegerischen Auseinandersetzungen mit Frankreich auch weiterhin fern.

Die militärische Beteiligung Preußens an der Koalition gegen Frankreich wurde 1794 von Berlin den Reichsständen als nicht mehr zu finanzieren dargestellt. Bei einer Weigerung der anderen Reichsfürsten, Finanzmittel zu stellen, drohte Preußen – entgegen den reichsrechtlichen Statuten – mit dem Abzug der Truppen. Der polnische Kościuszko-Aufstand gab Preußen die willkommene Möglichkeit, mit einer Intervention Gebietsgewinne zu erzielen, die es im Krieg gegen Frankreich bis dahin nicht realisieren konnte. Preußen stand also vor dem Staatsbankrott und war auf Finanzhilfen angewiesen, oder es musste seinen als erfolglos eingeschätzten Einsatz am Rhein beenden, um sich an der Aufteilung Polens beteiligen zu können.

Am 5. April 1795 einigte sich Frankreich mit Preußen auf einen seit 1794 diskutierten Vertrag. In der Nacht auf den 6. April unterzeichneten die Vertreter beider Länder, François Barthélemy und Karl August von Hardenberg, den Friedensvertrag. Jeder befand sich in seiner eigenen Basler Unterkunft, im Rosshof bzw. dem Markgräflerhof, und die Papiere wurden durch einen Kurier überbracht. In dem Vertrag überließ Preußen den Franzosen seine linksrheinischen Besitzungen und erhielt in einem Geheimartikel das Versprechen, dass es rechtsrheinisch entschädigt würde, falls das linke Rheinufer in einem allgemeinen Frieden endgültig an Frankreich fallen sollte. Der Basler Stadtschreiber Peter Ochs hatte als Vermittler wesentlichen Anteil an diesem Abschluss. Am 15. April 1795 wurde der zu Basel abgeschlossene Friedensvertrag in Berlin ratifiziert. Einen großen Einfluss auf das Zustandekommen dieser diplomatischen Lösung wird auch dem französischen Diplomaten und Geheimdienstchef Théobald Bacher zugeschrieben.

Am 17. Mai 1795 erklärten der Westfälische Kreis, Ober- und Niedersachsen, Franken, die Oberpfalz, Hessen-Kassel und Hessen-Darmstadt ihre Neutralität. Eine Demarkationslinie hierzu führte rechtsrheinisch von der Mündung der Anger am Niederrhein, entlang der oberen Wupper über Limburg an der Lahn, Höchst am Main bis Darmstadt. Die Trennung verlief weiter in südöstlicher Richtung und trennte Franken von Schwaben und Bayern. Von ihrem südlichsten Punkt bei Nördlingen und Pappenheim führte sie in nordöstlichem Verlauf bis zur Elbe oberhalb von Dresden und trennte Meissen und die Lausitz von Böhmen.

Am 22. Juli 1795 kam es dann wiederum nachts zur Unterzeichnung des Friedensvertrages zwischen Frankreich und Spanien, vertreten durch Domingo de Iriarte. Diesmal im Stadtpalais von Peter Ochs, dem Holsteinerhof. Spanien musste seinen Anteil an der Insel Hispaniola an Frankreich abtreten. Mit Preußen und Spanien schieden damit zwei Hauptgegner der Französischen Republik aus dem Ersten Koalitionskrieg aus.     Am 28. August 1795 kam es schließlich auch noch zum Friedensschluss zwischen Frankreich und Hessen-Kassel, vertreten durch Friedrich Sigismund Waitz von Eschen.

Während der Friedensverhandlungen in Basel wurde zudem die Herzogin von Angoulême Marie Thérèse Charlotte de Bourbon, die Tochter des 1793 geköpften französischen Königs Ludwig XVI., gegen fünf Kommissare des Konvents (darunter der ehemalige Kriegsminister Beurnonville) ausgetauscht, die von General Dumouriez den Österreichern in Belgien als Geiseln gestellt worden waren.

Der Separatfrieden Preußens mit Frankreich war faktisch ein Austritt aus dem Reichsverbund. Das seit den Kriegen Friedrichs des Großen gegen Kaiserin Maria Theresia ohnehin gespannte Verhältnis zum Koalitionär Österreich erreichte einen Tiefpunkt und förderte bei Österreich eine noch größere Bereitschaft zur Weiterführung des Krieges.

„Seinerseits richtete Österreich sehr bittere Bemerkungen an den Reichstag; es erklärte, es wünsche den Frieden so sehr, wie nur irgend Jemand, halte ihn aber für unmöglich und wolle den günstigen Augenblick erst abwarten, um deßhalb zu unterhandeln; auch für die Staaten des Reiches würde es weit vortheilhafter sein, sich der altbewahrten österreichischen Treue anzuvertrauen, als wortbrüchigen Mächten, die bisher ihren Verpflichtungen noch nicht nachgekommen waren. Um sich den Anschein zu geben, als rüste er sich zum Kriege, obwohl er nur Frieden begehrte, verordnete der Reichstag für diesen Feldzug das fünffache Contingent und setzte fest, daß die Staaten, welche keine Soldaten zu stellen vermöchten, sich mit 240 fl. Für den Mann von dieser Verpflichtung loskaufen könnten.“ (Adolphe Thiers um 1825)

Der Basler Frieden war vor allem für das Heilige Römische Reich und dessen Reichsverfassung eine Niederlage. Preußen stimmte ohne unmittelbare französische Gegenleistungen zu, allerdings erhielt es die Zusage auf Entschädigungen rechts des Rheins für Verluste links des Rheins. Aus preußischer Sicht bestand ein weiterer Vorteil des Basler Friedens darin, sich nach der Befriedung im Westen besser in der Dritten Teilung Polens engagieren zu können. Das Reich teilte sich in der Folge in einen von Preußen dominierten Norden und den von Österreich angeführten Süden. Zwischen diesen Blöcken versuchten einige Souveräne, ihre Staaten durch geschicktes Manövrieren zu erhalten und zu stärken. Eine temporäre Lösung für das deutsche Reichsgebiet kam erst zwanzig Jahre später im Zuge des Wiener Kongresses zustande. Ein Historiker kommentierte das Resultat des Basler Friedens so: „Damit war ein Wendepunkt erreicht, von dem aus ein gerader und unumkehrbarer Weg zur Auflösung des Alten Reiches führte.“

Norddeutsche Neutralitätszone, Auflösung des Heiligen Römischen Reichs

Der preußische Alleingang bewirkte, dass die anderen europäischen Mächte dem preußischen König misstrauten, so dass er in den Folgejahren isoliert war. Mit seinem einseitigen Ausscheren aus der Kriegskoalition zeigte Preußen seine Gleichgültigkeit gegenüber dem Schicksal des Reiches. Österreich, alleine zu schwach, gab ebenfalls auf und läutete damit das Ende der preußisch-österreichischen Großmachtpolitik in Europa ein. Während die Reichspublizistik Preußen für den ungezwungenen Frieden mit Frankreich scharf verurteilte, blieben die anderen Reichsstände zurückhaltend. Mit den Berliner Verträgen vom 5. August 1796 kam Preußen in den Besitz der Bistümer Münster, Würzburg und Bamberg. Für den Norden bildete der Hildesheimer Kongress eine Art Gegenreichstag; Zahlungen der norddeutschen Reichsstände gingen nun nicht mehr an den Kaiser, sondern an die preußische Kasse. Am 16. November 1797 starb Friedrich Wilhelm II., sein Sohn Friedrich Wilhelm III. (1797–1840) wurde sein Nachfolger. Dem persönlichen Charakter des neuen Königs entsprechend, wurde die preußische Staatsführung im Inneren wie nach außen schwankender, bedächtiger und hinhaltender. Der König herrschte zwar um 1800 formell noch immer absolut, doch hatte die Staatsverwaltung in vielen Bereichen die politische Initiative übernommen, während der König nur reagierte, ohne programmatisch aktiv und gestaltend wirken zu können.

Mit dem Reichsdeputationshauptschluss konnte Preußen 1802/1803 die im Frieden von Basel beschlossenen erheblichen Zugewinne an Land und Menschen realisieren und verleibte sich mit der Säkularisation die vormals geistlichen Herrschaftsgebiete des Hochstifts Hildesheim, des Hochstifts Paderborn (Fürstentum Paderborn), des Hochstifts Münster (Erbfürstentum Münster), die Reichsstifte Quedlinburg, Elten, Essen, Werden und Cappenberg sowie kurmainzische Besitzungen in Thüringen ein; außerdem erhielt es die vormaligen Reichsstädte Mühlhausen, Nordhausen und Goslar.

Vorlesung 14122020

11. Kants Konflikt mit der Presse in Religionsfragen

Quellentext zur Veranstaltung vom 14122020:

Vorrede zu Immanuel Kant: Der Streit der Fakultäten, Königsberg, bey Friedrich Nicolovius, 1798

Dem Herrn Carl Friedrich Stäudlin, Doctor und Professor in Göttingen, zugeeignet von dem Verfasser.

Vorrede.

Gegenwärtige Blätter, denen eine aufgeklärte, den menschlichen Geist seiner Fesseln entschlagende und eben durch diese Freiheit im Denken desto bereitwilligern Gehorsam zu bewirken geeignete Regierung jetzt den Ausflug verstattet, – mögen auch zugleich die Freiheit verantworten, die der Verfasser sich nimmt, von dem, was bei diesem Wechsel der Dinge ihn selbst angeht, eine kurze Geschichtserzählung voran zu schicken.

König Friedrich Wilhelm II, ein tapferer, redlicher, menschenliebender und – von gewissen Temperamentseigenschaften abgesehen durchaus vortrefflicher Herr, der auch mich persönlich kannte und von Zeit zu Zeit Äußerungen seiner Gnade an mich gelangen ließ, hatte auf Anregung eines Geistlichen, nachmals zum Minister im geistlichen Departement erhobenen Mannes, dem man billigerweise auch keine andere, als auf seine innere Überzeugung sich gründende gut gemeinte Absichten unterzulegen Ursache hat, -im Jahr 1788 ein Religionsedict, bald nachher ein die Schriftstellerei überhaupt sehr einschränkendes, mithin auch jenes mit schärfendes Censuredict* ergehen lassen. Man kann nicht in Abrede ziehen: daß gewisse Vorzeichen, die der Explosion, welche nachher erfolgte, vorhergingen, der Regierung die Nothwendigkeit einer Reform in jenem Fache anräthig machen mußten; welches auf dem stillen Wege des akademischen Unterrichts künftiger öffentlicher Volkslehrer zu erreichen war: denn diese hatten als junge Geistliche ihren Kanzelvortrag auf solchen Ton gestimmt, daß, wer Scherz versteht, sich durch solche Lehrer eben nicht wird bekehren lassen.

Indessen daß nun das Religionsedict auf einheimische sowohl als auswärtige Schriftsteller lebhaften Einfluß hatte, kam auch meine Abhandlung unter dem Titel: “Religion innerhalb den Gränzen der bloßen Vernunft” heraus,*) und da ich, um keiner Schleichwege beschuldigt zu     werden, allen meinen Schriften meinen Namen vorsetze, so erging an mich im Jahr 1794 folgendes Königl. Rescript, von welchem es merkwürdig ist, daß es, da ich nur meinem vertrautesten Freunde die Existenz desselben bekannt machte, auch nicht eher als jetzt öffentlich bekannt wurde.

*) Diese Betitelung war absichtlich so gestellt, damit man jene Abhandlung nicht dahin deutete: als sollte sie die Religion aus bloßer Vernunft (ohne Offenbarung) bedeuten; denn das wäre zuviel Anmaßung gewesen: weil es doch sein konnte, daß die Lehren derselben von übernatürlich inspirirten Männern herrührten; sondern daß ich nur dasjenige, was im Text der für geoffenbart geglaubten Religion, der Bibel, auch durch bloße Vernunft erkannt werden kann, hier in einem Zusammenhange vorstellig machen wollte.

Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm, König von Preußen etc. etc.

Unsern gnädigen Gruß zuvor. Würdiger und Hochgelahrter, lieber Getreuer! Unsere höchste Person hat schon seit geraumer Zeit mit großem Mißfallen ersehen: wie Ihr eure Philosophie zu Entstellung und Herabwürdigung mancher Haupt= und Grundlehren der heiligen Schrift und des Christenthums mißbraucht; wie Ihr dieses namentlich in Eurem Buch: “Religion innerhalb der Gränzen der bloßen Vernunft,” desgleichen in anderen, kleineren Abhandlungen gethan habt. Wir haben uns zu Euch eines Besseren versehen, da Ihr selbst einsehen müsset, wie unverantwortlich Ihr dadurch gegen Eure Pflicht als Lehrer der Jugend und gegen Unsere Euch sehr wohl bekannte landesväterliche Absichten handelt. Wir verlangen des ehsten Eure gewissenhafteste Verantwortung und gewärtigen uns von Euch bei Vermeidung Unserer höchsten Ungnade, daß Ihr Euch künftighin Nichts dergleichen werdet zu Schulden kommen lassen, sondern vielmehr Eurer Pflicht gemäß Euer Ansehen und Eure Talente dazu anwenden daß Unsere landesväterliche Intention je mehr und mehr erreicht werde; widrigenfalls Ihr Euch bei fortgesetzter Renitenz unfehlbar unangenehmer Verfügungen zu gewärtigen habt.

Sind Euch mit Gnade gewogen. Berlin, den 1. October 1794.

Auf Seiner Königl. Majestät allergnädigsten Specialbefehl.

Woellner.

ab extra – Dem würdigen und hochgelahrten, Unserem Professor, auch lieben, getreuen Kant

zu Königsberg in Preußen

praesentat. d. 12. Oct. 1794.

Worauf meinerseits folgende allerunterthänigste Antwort abgestattet wurde.

Allergnädigster etc. etc.

Ew. Königl. Maj. allerhöchster den 1 sten October c. an mich ergangener und den 12ten eiusd. mir gewordener Befehl legt es mir zur devotesten Pflicht auf: Erstlich “wegen des Mißbrauchs meiner Philosophie in Entstellung und Herabwürdigung mancher Haupt= und Grundlehren der heil. Schrift und des Christenthums, namentlich in meinem Buch: “Religion innerhalb den Gränzen der bloßen Vernunft,” desgleichen in anderen, kleineren Abhandlungen und der hierdurch auf mich fallenden Schuld der Übertretung meiner Pflicht als Lehrer der Jugend und gegen die höchste, mir sehr wohl bekannte landesväterliche Absichten eine gewissenhafte Verantwortung beizubringen.” Zweitens auch , “nichts dergleichen künftighin mir zu Schulden kommen zu lassen.” -In Ansehung beider Stücke ermangle nicht den Beweis meines allerunterthänigsten Gehorsams Ew. Königl. Maj. in folgender Erklärung zu Füßen zu legen:

Was das Erste, nämlich die gegen mich erhobene Anklage, betrifft, so ist meine gewissenhafte Verantwortung folgende:

Daß ich als Lehrer der Jugend, d. i., wie ich es verstehe, in akademischen Vorlesungen, niemals Beurtheilung der heil. Schrift und des Christenthums eingemischt habe , noch habe einmischen können, würden schon die von mir zum Grunde gelegten Handbücher Baumgartens,* als welche allein einige Beziehung auf einen solchen Vortrag haben dürften, beweisen: weil in diesen nicht einmal ein Titel von Bibel und Christenthum enthalten ist und als bloßer Philosophie auch nicht enthalten sein kann; der Fehler aber, über die Gränzen einer vorhabenden Wissenschaft auszuschweifen, oder sie in einander laufen zu lassen, mir, der ich ihn jederzeit gerügt und dawider gewarnt habe, am wenigsten wird vorgeworfen werden können.

Daß ich auch nicht etwa als Volkslehrer, in Schriften, namentlich nicht im Buche: “Religion innerhalb den Gränzen etc.,” mich gegen die allerhöchste, mir bekannte landesväterliche Absichten vergangen, d. i. der öffentlichen Landesreligion Abbruch gethan habe; welches schon daraus erhellt, daß jenes Buch dazu gar nicht geeignet, vielmehr für das Publicum ein unverständliches, verschlossenes Buch und nur eine Verhandlung zwischen Facultätsgelehrten vorstellt, wovon das Volk keine Notiz nimmt; in Ansehung deren aber die Facultäten selbst frei bleiben, nach ihrem besten Wissen und Gewissen öffentlich zu urtheilen, und nur die eingesetzte Volkslehrer (in Schulen und auf Kanzeln) an dasjenige Resultat jener Verhandlungen, was die Landesherrschaft zum öffentlichen Vortrage für diese sanctionirt, gebunden werden, und zwar darum, weil die letztere sich ihren eigenen Religionsglauben auch nicht selbst ausgedacht, sondern ihn nur auf demselben Wege, nämlich der Prüfung und Berichtigung durch dazu sich qualificirende Facultäten (die theologische und philosophische) hat überkommen können, mithin die Landesherrschaft diese nicht allein zuzulassen, sondern auch von ihnen zu fordern berechtigt ist, alles, was sie einer öffentlichen Landesreligion zuträglich finden, durch ihre Schriften zur Kenntniß der Regierung gelangen zu lassen.

Daß ich dem genannten Buche, weil es gar keine Würdigung des Christenthums enthält, mir auch keine Abwürdigung desselben habe zu Schulden kommen lassen: denn eigentlich enthält es nur die Würdigung der natürlichen Religion. Die Anführung einiger biblischer Schriftstellen zur Bestätigung gewisser reiner Vernunftlehren der Religion kann allein zu diesem Mißverstande Veranlassung gegeben haben. Aber der sel. Michaelis,** der in seiner philosophischen Moral ebenso verfuhr, erklärte sich schon hierüber dahin, daß er dadurch weder etwas Biblisches in die Philosophie hinein, noch etwas Philosophisches aus der Bibel heraus zu bringen gemeint sei, sondern nur seinen Vernunftsätzen durch wahre oder vermeinte Einstimmung mit Anderer (vielleicht Dichter und Redner) Urtheile Licht und Bestätigung gäbe. -Wenn aber die Vernunft hiebei so spricht, als ob sie für sich selbst hinlänglich, die Offenbarungslehre also überflüssig wäre (welches, wenn es objectiv so verstanden werden sollte, wirklich für Abwürdigung des Christenthums gehalten werden müßte), so ist dieses wohl nichts, als der Ausdruck der Würdigung ihrer selbst; nicht nach ihrem Vermögen, nach dem, was sie als zu thun vorschreibt, sofern aus ihr allein Allgemeinheit, Einheit und Nothwendigkeit der Glaubenslehren hervorgeht, die das Wesentliche einer Religion überhaupt ausmachen, welches im Moralisch=Praktischen (dem, was wir thun sollen) besteht, wogegen das, was wir auf historische Beweisgründe zu glauben Ursache haben (denn hiebei gilt kein Sollen), d. i. die Offenbarung als an sich zufällige Glaubenslehre, für außerwesentlich, darum aber doch nicht für unnöthig und überflüssig angesehen wird; weil sie den theoretischen Mangel des reinen Vernunftglaubens, den dieser nicht abläugnet, z. B. in den Fragen über den Ursprung des Bösen, den Übergang von diesem zum Guten, die Gewißheit des Menschen im letzteren Zustande zu sein u. dgl. zu ergänzen dienlich und als Befriedigung eines Vernunftbedürfnisses dazu nach Verschiedenheit der Zeitumstände und der Personen mehr oder weniger beizutragen behülflich ist.

Daß ich ferner meine große Hochachtung für die biblische Glaubenslehre im Christenthum unter anderen auch durch die Erklärung in demselben obbenannten Buche bewiesen habe, daß die Bibel, als das beste vorhandene, zur Gründung und Erhaltung einer wahrhaftig seelenbessernden Landesreligion auf unabsehliche Zeiten taugliche Leitmittel der öffentlichen Religionsunterweisung darin von mir angepriesen und daher auch die Unbescheidenheit gegen die theoretische, Geheimnißenthaltende Lehren derselben in Schulen oder auf Kanzeln, oder in Volksschriften (denn in Facultäten muß es erlaubt sein), Einwürfe und Zweifel dagegen zu erregen von mir getadelt und für Unfug erklärt worden; welches aber noch nicht die größte Achtungsbezeigung für das Christenthum ist. Denn die hier aufgeführte Zusammenstimmung desselben mit dem reinsten moralischen Vernunftglauben ist die beste und dauerhafteste Lobrede desselben: weil eben dadurch, nicht durch historische Gelehrsamkeit das so oft entartete Christenthum immer wieder hergestellt worden ist und ferner bei ähnlichen Schicksalen, die auch künftig nicht ausbleiben werden, allein wiederum hergestellt werden kann.

Daß ich endlich, so wie ich anderen Glaubensbekennern jederzeit und vorzüglich gewissenhafte Aufrichtigkeit, nicht mehr davon vorzugeben und anderen als Glaubensartikel aufzudringen, als sie selbst davon gewiß sind, empfohlen, ich auch diesen Richter in mir selbst bei Abfassung meiner Schriften jederzeit als mir zur Seite stehend vorgestellt habe, um mich von jedem nicht allein seelenverderblichen Irrthum, sondern selbst jeder Anstoß erregenden Unbehutsamkeit im Ausdruck entfernt zu halten; weshalb ich auch jetzt in meinem 71sten Lebensjahre, wo der Gedanke leicht aufsteigt, es könne wohl sein, daß ich für alles dieses in Kurzem einem Weltrichter als Herzenskündiger Rechenschaft geben müsse, die gegenwärtige mir wegen meiner Lehre abgeforderte Verantwortung, als mit völliger Gewissenhaftigkeit abgefaßt freimüthig einreichen kann.

Was den zweiten Punkt betrifft, mir keine dergleichen (angeschuldigte) Entstellung und Herabwürdigung des Christenthums künftighin zu Schulden kommen zu lassen: so halte ich, um auch dem mindesten Verdachte darüber vorzubeugen, für das Sicherste, hiemit, als Ew. Königl. Maj. getreuester Unterthan,*) feierlichst zu erklären: daß ich mich fernerhin aller öffentlichen Vorträge die Religion betreffend, es sei die natürliche oder geoffenbarte, sowohl in Vorlesungen als in Schriften, gänzlich enthalten werde.

In tiefster Devotion ersterbe ich etc.

*)Auch diesen Ausdruck wählte ich vorsichtig, damit ich nicht der Freiheit meines Urtheils in diesem Religionsproceß auf immer, sondern nur so lange Se. Maj. am Leben wäre, entsagte.

Die weitere Geschichte des fortwährenden Treibens zu einem sich immer mehr von der Vernunft entfernenden Glauben ist bekannt.

Die Prüfung der Candidaten zu geistlichen Ämtern ward nun einer Glaubenscommission anvertraut, der ein Schema Examinationis nach pietistischem Zuschnitte* zum Grunde lag, welche gewissenhafte Candidaten der Theologie zu Schaaren von geistlichen Ämtern verscheuchte und die Juristenfacultät übervölkerte; eine Art von Auswanderung, die zufälligerweise nebenbei auch ihren Nutzen gehabt haben mag. -Um einen kleinen Begriff vom Geiste dieser Commission zu geben: so ward nach der Forderung einer vor der Begnadigung nothwendig vorhergehenden Zerknirschung noch ein tiefer reuiger Gram ( maeror animi ) erfordert und von diesem nun gefragt, ob ihn der Mensch sich auch selbst geben könne. quod negandum ac pernegandum , war die Antwort; der reuevolle Sünder muß sich diese Reue besonders vom Himmel erbitten. -Nun fällt ja in die Augen: daß den, welcher um Reue (über seine Übertretung) noch bitten muß, seine That wirklich nicht reuet; welches eben so widersprechend aussieht, als wenn es vom Gebet heißt: es müsse, wenn es erhörlich sein soll, im Glauben geschehen. Denn wenn der Beter den Glauben hat, so braucht er nicht darum zu bitten: hat er ihn aber nicht, so kann er nicht erhörlich bitten.

Diesem Unwesen ist nunmehr gesteuret. Denn nicht allein zum bürgerlichen Wohl des gemeinen Wesens überhaupt, dem Religion ein höchstwichtiges Staatsbedürfniß ist, sondern besonders zum Vortheil der Wissenschaften vermittelst eines diesen zu befördern eingesetzten Oberschulcollegiums – hat sich neuerdings das glückliche Eräugniß zugetragen, daß die Wahl einer weisen Landesregierung einen erleuchteten Staatsmann getroffen hat, welcher nicht durch einseitige Vorliebe für ein besonderes Fach derselben (die Theologie), sondern in Hinsicht auf das ausgebreitete Interesse des ganzen Lehrstandes zur Beförderung desselben Beruf, Talent und Willen hat und so das Fortschreiten der Cultur im Felde der Wissenschaften wider alle neue Eingriffe der Obscuranten sichern wird.

*********

Unter dem allgemeinen Titel: “der Streit der Facultäten” erscheinen hier drei in verschiedener Absicht, auch zu verschiedenen Zeiten von mir abgefaßte, gleichwohl aber doch zur systematischen Einheit ihrer Verbindung in einem Werk geeignete Abhandlungen, von denen ich nur späterhin inne ward, daß sie als der Streit der unteren mit den drei oberen (um der Zerstreuung vorzubeugen) schicklich in Einem Bande sich zusammen finden können.

Vorlesung zur Veranstaltung vom 14122020

Vorrede zum Streit der Fakultäten

Herausgeber von:  Immanuel Kant: Der Streit der Fakultäten, Königsberg, bey Friedrich Nicolovius, 1798

In dieser Schrift wird der bekannteste Konflikt zwischen Kant und der preußischen Regierung dokumentiert. Der Verleger war Matthias Friedrich Nicolovius (* 18. Mai 1768 in Königsberg; † 1836).  Er war der Sohn des Hofrats Matthias Balthasar Nicolovius (1717–1778). Nach dem Besuch des Collegium Fridericianum in Königsberg ging er in die Buchhändlerlehre bei Johann Friedrich Hartknoch in Riga. Ab 1790 besaß er einen Buchladen in Königsberg und gab ab 1791 die Königsbergischen Gelehrten Anzeigen heraus. Er veröffentlichte als Verleger neben Kant namhafte Schriftsteller wie Johann Georg Hamann, August Kotzebue, Friedrich Heinrich Jacobi, Johann Heinrich Voß, Friedrich Leopold zu Stolberg-Stolberg, Johann Georg Schlosser. 1818 verkaufte er seinen Verlag an die Gebrüder Borntraeger. Kant veröffentlichte bei ihm vor allem die späten Schriften: Über eine Entdeckung, nach der alle neue Kritik der reinen Vernunft durch eine ältere entbehrlich gemacht werden soll (1790); Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft (1793); Zum ewigen Frieden (1795); Metaphysik der Sitten (1797); Der Streit der Fakultäten (1798); Anthropologie in pragmatischer Hinsicht (1798).

Kant stellt an den Anfang seiner Schrift eine Widmung:

Dem Herrn Carl Friedrich Stäudlin, Doctor und Professor in Göttingen, zugeeignet von dem Verfasser.

Kommentar:

Karl Friedrich Stäudlin (* 25. Juli 1761 in Stuttgart; † 5. Juli 1826 in Göttingen) war ein deutscher evangelisch-lutherischer Theologe.

Kant und Stäudlin standen in einem theologischen Gelehrtenstreit, der in einem Briefwechsel Niederschlag fand. Die Prinzipien der kritischen Philosophie, denen Stäudlin in der Moral gefolgt war, hielt er für unzureichend zur Begründung der Religion und gestattete ihnen daher im Wesentlichen keinen Einfluss auf seine Darstellung der Dogmatik. Überzeugt von der Unvereinbarkeit des Rationalismus mit dem Wesen des Christentums als einer göttlichen Offenbarung, glaubte der Göttinger Gelehrte, das Unhaltbare der bloßen Verstandesansicht vom Christentum nicht besser darstellen zu können, als wenn er ihre historischen Verknüpfungen nachwies und ihre mannigfachen Modifikationen näher bestimmte. Deshalb beschäftigte sich Stäudlin mit der Idee einer allgemeinen Geschichte aller Religionen. Nicht eine Geschichte der theologischen Literatur wollte er schreiben, sondern eine Geschichte der Versuche, aus den einzelnen Zweigen des theologischen Wissens ein zusammenhängendes Ganzes zu bilden, und die Schriften auswerten, die, wenn sie auch nicht das Ganze der theologischen Wissenschaft umfassten, doch auf den Gewinn eines Gesamtbildes entschiedenen Einfluss gehabt hatten. Seine schriftstellerische Tätigkeit stand fast immer in Verbindung mit den Bedürfnissen und Regungen seiner Zeit, so als Vertreter des „Rationalistischen Supranaturalismus“, dem er die Schrift „Geschichte des Rationalismus und Supernaturalismus, vornehmlich in Beziehung auf das Christenthum. Nebst ungedruckten Briefen von Kant“, Göttingen 1826, widmete. Die erwähnten Briefe nahmen Bezug auf Kants Widmung des „Streit der Fakultäten“ an Stäudlin.

Zeitumstände der Publikation

Kants Vorrede beginnt mit einer Erläuterung der aktuellen Zeitumstände der Publikation seiner Schrift im Jahre 1798. Im November 1797 war es zu einem Herrscherwechsel gekommen. Die Folgen des Wechsels von Friedrich Wilhelm II. auf Friedrich Wilhelm III. hält der Philosoph für sehr bedeutend. Er wertete diesen positiv als Erringen einer von der Aufklärung getragenen geistigen Freiheit. Kant berichtet in seiner „Geschichtserzählung“ was und wie er die beiden Herrscher erlebt hat. Offensichtlich bemüht er sich um ein wohlwollendes und mildes Urteil über den verstorbenen Monarchen. Die Unzufriedenheit wird in diplomatischer Redeweise überspielt. Er zählt zunächst einige Herrschertugenden auf:  Tapferkeit, Redlichkeit, Menschenliebe, Vortrefflichkeit. „Von gewissen Temperamentseigenschaften“  sieht er ab – so vorsichtig verpackt er seine Vorbehalte. Persönlich erkannte Kant auch an, gelegentliche Gnadenerweise des Monarchen empfangen zu haben. Mit dem Hinweis auf das Religions- und das Zensuredikt, die zur Maßregelung Kants führten, benennt er ab den gravierenden Konflikt beim Namen.

<Informationen zu Friedrich Wilhelm II.:

Kronprinzenzeit

Friedrich Wilhelm wurde am 25. September 1744 in Berlin als ältester Sohn des preußischen Prinzen August Wilhelm von Preußen (1722–1758) und der Prinzessin Luise Amalie von Braunschweig-Wolfenbüttel geboren. Zunächst stand er nach seinem Vater an zweiter Stelle der Thronfolge in Preußen. Wegen seiner Kinderlosigkeit hatte König Friedrich II. 1744 seinen nächstjüngeren Bruder August Wilhelm als Prinz von Preußen zu seinem Thronfolger bestimmt. Das Verhältnis zwischen König Friedrich II. und August Wilhelm war äußerst gespannt. Dies war darauf zurückzuführen, dass der Vater der beiden, König Friedrich Wilhelm I., den jüngeren Bruder August Wilhelm dem Kronprinzen gegenüber vorzog. Schon nach dem Fluchtversuch Friedrichs im Jahr 1730 pflegte Friedrich Wilhelm I. einen liebevolleren und ungezwungeneren Umgang zu August Wilhelm – ein Umstand, den Friedrich II. seinem Bruder zeitlebens verübeln sollte.

Im Jahr 1747 entzog König Friedrich II. seinen dreijährigen Neffen der Obhut seiner Familie, die im Berliner Kronprinzenpalais (Boulevard Unter den Linden) und Schloss Oranienburg (Brandenburg) lebte. Er ließ Friedrich Wilhelm ins Berliner Schloss bringen und entschied über dessen Erziehung im Sinne der Aufklärung. Obwohl sich schon wenig später erste Anzeichen einer mehr der Natur des Kindes angepasste Pädagogik anbieten sollte, wurde der junge Friedrich Wilhelm noch wie ein Miniatur-Erwachsener behandelt. Die Zeitgenossen sahen vor allem im logischen Denken eine Voraussetzung für die Entstehung der Vernunft im Menschen. Dieser Gedanke verleitete Friedrich II. dazu, einen Mathematiker als Hauslehrer seines vierjährigen Neffen auszuwählen.

Der Präsident der Königlichen Akademie in Berlin, Pierre Louis Moreau de Maupertuis, schlug dem König daraufhin den Schweizer Gelehrten Nicolas de Béguelin (1714-1789) vor. Béguelin hatte Jura und Mathematik studiert, dann am Reichskammergericht in Wetzlar gearbeitet und befand sich seit 1743 in preußischen Diensten. Mit Friedrich II. war er schon in persönlichen Kontakt getreten und genoss dessen Wertschätzung. Den Tagesablauf des vier- und fünfjährigen Prinzen regelte Béguelin streng: Am Vormittag lernte der Prinz Deutsch und Französisch als Sprache der europäischen Fürstenhöfe. Am Mittag musste er Kavaliere des Hofes einladen, um in diplomatische Umgangsformen eingeführt zu werden. Nach dem Mittagessen wurde der Sprachunterricht in schriftlicher Form fortgesetzt. Erst danach blieb dem Kind Zeit zum Spielen. Das Abendessen nahm Friedrich Wilhelm in höfischer Gesellschaft ein. Selbst im Kleinkindesalter musste er an den abendlichen Oper- und Theateraufführungen teilnehmen, dasselbe gilt auch für Karnevalfestlichkeiten und sonstige höfische Veranstaltungen. Vor dem Einschlafen wurden ihm Werke wie Gullivers Reisen, Geschichten aus 1001 Nacht und Reineke Fuchs vorgelesen.

Friedrich II. griff ständig in die Erziehung ein. So verlangte er bei dem Empfang der Kavaliere am Mittag, dass Friedrich Wilhelm nicht, wie es sonst üblich war, zu Bescheidenheit und Zurückhaltung erzogen werden solle. Als möglicher Nachfolger in der Königswürde sollte er  sich durch „Dreistigkeit“ Respekt im Adel des Landes verschaffen. Der eher schüchterne Friedrich Wilhelm konnte diesen Ansprüchen seines Onkels nicht genügen. Die hohen Erwartungen, die tagtäglich an das Verhalten und die Leistungsbereitschaft des Kindes gestellt wurden, ließen kaum Raum für unbeschwerte Stunden und kindgerechte Beschäftigungen. Hatte der Prinz keine Lust, bestimmte Aufgaben zu erfüllen, oder zeigte er sich trotzig, nahm ihm Béguelin das Lieblingsspielzeug weg oder drohte sogar mit Prügel.

Friedrich Wilhelm wurde als Heranwachsender in Mathematik, Jura, Philosophie und Geschichte unterrichtet. Als Bildungspaten fungierten Mitglieder der Königlichen Akademie der Wissenschaften, bedeutende, überwiegend französische Gelehrte . Vor allem in griechischer, römischer, assyrischer und jüdischer Geschichte verfügte der spätere König über solide Kenntnisse. Gelegentlich lockerte Béguelin den Unterricht auf, indem er mit dem Prinzen Ausflüge in Berliner Manufakturen, Werkstätten und Kunstateliers unternahm. Auch Tanzen, Fechten und Reiten standen auf dem Programm. Eine Erziehung, die Friedrich Wilhelm auf die Regierungsgeschäfte vorbereitet hätte, erhielt er jedoch nicht.

Für die militärische Ausbildung Friedrich Wilhelms wählte der König im Jahr 1751 den belesenen und hochgebildeten Major Heinrich Adrian von Borcke (1715-1788) aus. Der 36-jährige Graf zeigte wenig pädagogisches Feingefühl. Aus Berichten, die Borcke regelmäßig an Friedrich II. verfassten musste, um über den Fortschritt des Kindes zu berichten, geht hervor, dass Friedrich Wilhelm sich häufig aufsässig verhielt und dafür mit Schlägen bestraft wurde. Als auch dies nichts half, verbot Borcke dem Prinzen den Kontakt zu seinem jüngeren Bruder Heinrich. Friedrich II. billigte diese Erziehungspraxis. Am 19. August 1754 forderte er, dass Friedrich Wilhelm von Berlin nach Potsdam, an seinen Hof, umsiedeln solle. Als Ziel gab der König an, Friedrich Wilhelms sensibles und zurückhaltendes Wesen umzuformen:

„Da er (Friedrich Wilhelm) etwas schüchtern ist, habe ich allen, die zu mir kommen, gesagt, sie sollten ihn necken, um ihn zum Sprechen zu bringen. Ich bin überzeugt, daß er in Bälde vor niemandem mehr verlegen sein wird.“

Die Jugend Friedrich Wilhelms wurde von den Erfahrungen des Dritten Schlesischen Krieges bzw. des Siebenjährigen Krieges (1756–1763) überschattet.  Der Krieg verschärfte die Spannungen zwischen König Friedrich II. und Friedrich Wilhelms Vater, August Wilhelm. Im Herbst 1757 entließ Friedrich II. seinen Bruder wegen des Vorwurfs, mehrfach versagt zu haben, unehrenhaft aus der Armee.  Kurz nach dem Tod ihres Vaters August Wilhelm „durften“ die beiden Halbwaisen Friedrich Wilhelm und sein Bruder Heinrich König Friedrich II. im Kriegswinterlager in Torgau besuchen. Bei dieser Gelegenheit ernannte Friedrich II. seinen Neffen zum neuen Prinzen von Preußen und damit zu seinem Thronfolger. Auf diese Weise signalisierte Friedrich II. nach außen, dass Preußens Existenz durch den Erben gesichert war. Tatsächlich aber stand Preußen in diesem Krieg mehrfach vor der völligen Auflösung. Der preußische Hof befand sich oft auf der Flucht oder musste sich in der Festung Magdeburg verschanzen. Friedrich Wilhelm hatte an militärischen Übungen teilzunehmen. Häufig schloss der Personentransport nicht alle Lehrkräfte des Thronfolgers ein, so dass er nur von Borcke und Béguelin unterrichtet werden konnte.

In der Endphase des Siebenjährigen Krieges sah Friedrich II. die Beliebtheit des Thronfolgers bei den Soldaten mit Sorge, da sie seinen eigenen militärischen Ruhm zu überstrahlen drohte. 1762 nahm der Prinz von Preußen an der Belagerung von Schweidnitz und der Schlacht von Burkersdorf teil. Zwar lobte Friedrich II. ihn für seine Tapferkeit und ernannte ihn zum Kommandeur eines Potsdamer Infanterieregiments, doch im Laufe der Zeit kühlte sich das Verhältnis zwischen dem Monarchen und seinem Thronfolger merklich ab. Der Siebenjährige Krieg endete schließlich mit dem Frieden von Hubertusburg am 15. Februar 1763. Preußen hatte sich zwar als Großmacht behaupten können und Schlesien verteidigt, doch dafür immense wirtschaftliche und kulturelle Schäden in Kauf genommen. Durch Seuchen, Hunger und Krankheiten war der Verlust von über 300 000 Zivilisten allein in Preußen zu beklagen.

Um den Fortbestand der Hohenzollern-Dynastie weiter abzusichern, verheiratete Friedrich II. den 20-jährigen Friedrich Wilhelm mit Elisabeth Christine Ulrike von Braunschweig-Wolfenbüttel, der Tochter von Herzog Karl I. zu Braunschweig-Wolfenbüttel und Friedrichs Schwester Philippine Charlotte von Preußen. Dass die Ehefrau väter- und mütterlicherseits die Cousine des Thronfolgers war, störte Friedrich genauso wenig wie all seine Zeitgenossen. Friedrich Wilhelm hatte jedoch bürgerliche Liebesvorstellungen übernommen, wie sie die zeitgenössische literarische Strömung des Sturm und Drang forderte. Er lehnte die ihm aufgezwungene Ehe ab und wandte sich Mätressen zu, was konservative Mitglieder am preußischen Hof und besonders der König missbilligten. Bereits 1764 hatte der Prinz die Tochter eines Musikers namens Wilhelmine Encke (1753–1820) kennengelernt. Die Ehefrau revanchierte sich, indem sie ihrerseits außereheliche Beziehungen pflegte. Gleichwohl fand sie Anerkennung bei König Friedrich II. und dem Großteil der Hofgesellschaft. Als nach vierjähriger Ehe anstatt eines Stammhalters 1767 eine Tochter zur Welt gekommen war, sorgte König Friedrich II. mit dem Einverständnis des Thronfolgers für die rasche Scheidung am 18. April 1769. Der König gab Friedrich Wilhelm die Schuld am Scheitern der Ehe. Er schrieb rückblickend in seinen Memoiren:  „Der Ehemann, jung und ohne Sitten, […] brach seiner Frau täglich die Treue. […] Die Prinzessin, die in der Blüte ihrer Schönheit stand, fand sich von der geringen Aufmerksamkeit, die man ihren Reizen zollte, beleidigt, fühlte sich angestachelt, sich für das Unrecht, das man ihr angetan hatte, zu rächen.“

Nach der Scheidung begannen am Potsdamer Hof sofort Aktivitäten zur erneuten Vermählung des Thronfolgers, da die Dynastie einen Stammhalter brauchte. König Friedrich II. entschied sich für die Prinzessin Friederike Luise von Hessen-Darmstadt. Schon der Aspekt, dass die neue Ehe nicht dem Rang eines zukünftigen Königs von Preußen entsprach, muss Friedrich Wilhelm schwer in seinem patriarchischen Selbstverständnis gekränkt haben. Die Landgrafschaft Hessen-Darmstadt galt als drittklassige Macht, während Preußen auf einer Stufe mit den Großmächten Frankreich, Großbritannien, Österreich und Russland stand. Außerdem verletzte die Zwangsehe abermals Friedrich Wilhelms Wunsch nach einer frei gewählten Liebesehe. Im Gegensatz zu Elisabeth Christine konnte sich Friederike Luise jedoch mit den Mätressen ihres Gatten abfinden. Sie erfüllte auch ihre Funktion als Ehefrau, als sie am 3. August 1770 den lang ersehnten Sohn, den späteren König Friedrich Wilhelm III., zur Welt brachte.

Als Friedrich Wilhelm von der Geburt hörte, schrieb er an seine Mätresse Wilhelmine Encke: „ich wünschte das dieses ding niemals das licht gesehen hätte“. Zeit seines Lebens konnte Friedrich Wilhelm keine Gefühlsbindung zu seinen legitimen Nachkommen aufbauen. Der spätere Friedrich Wilhelm III. wuchs unter dem Eindruck auf, dass sein Vater seine außerehelichen Kinder mehr liebte. Dies war der Grund dafür, dass er nach dem Tod Friedrich Wilhelms II. als erste Amtshandlung die Mätresse Encke sofort verhaften ließ, eine, wie sich erwies, ergebnislose Untersuchung einleitete, und sie erst Jahre später rehabilitierte. Tatsächlich behandelte Friedrich Wilhelm, anders als es sein Sohn später darstellen sollte, seine Ehefrau aber durchaus standesgemäß. Nachdem die schwer an Gicht erkrankte Friederike Luise bis 1783 sechs weitere Kinder zur Welt gebracht hatte, konnte sie Friedrich Wilhelm den Beischlaf verweigern, ohne dass es ihrer Stellung am Hof schadete. Der spätere Friedrich Wilhelm II. hätte eine solche Reaktion dazu nutzen können, um sie vom Hof zu verbannen oder eine Scheidung durchzusetzen. Stattdessen akzeptierte er ihre Entscheidung. Nachdem er selbst König geworden war, schenkte er ihr Schloss Monbijou und stattete sie mit einem eigenen, repräsentativen Hofstaat aus. Widerwillig erkannte Friedrich II. im Jahr 1777 Encke als offizielle Mätresse an. Diese erhielt vom König eine jährliche Apanage von 30.000 Talern und ein Haus in Charlottenburg.

Spätestens die beiden von Friedrich II. arrangierten Zwangsehen führten zu dem spannungsgeladenen Verhältnis zwischen König und Kronprinz. Friedrich Wilhelm begann sich immer mehr von Friedrich II. charakterlich abzugrenzen: Lebte König Friedrich II. in einer reinen Männerwelt, baute sich der Kronprinz ab den 1760er Jahren ein emotionales und bürgerliches Liebesleben mit Wilhelmine Encke auf. Während Friedrich II. sich kritisch mit der Religionsausübung beschäftigte, war Friedrich Wilhelm II. ungeachtet seines Lebenswandels ein frommer Protestant. War Friedrich II. ein Förderer der französischen Kultur, unterstützte Friedrich Wilhelm II. als König das deutsche Musik- und Theaterschaffen. Während Friedrich II. sich in kleine elitäre Kreise zurückzog, suchte Friedrich Wilhelm II. als König repräsentative Auftritte. Friedrich Wilhelm war ein Mann seiner Zeit, der sich für Spiritismus, Hellseherei und Astrologie interessierte, die seinen Vorgänger abgestoßen hätten.

Friedrichs Lebensstil und Staatsauffassung unterschieden sich grundlegend von denen seines Neffen. Friedrich lebte ostentativ nach dem Grundsatz, Erster Diener seines Staates sein zu wollen. Dafür widmete er sich eingehend der Politik, der Regierungsarbeit und der Staatsphilosophie und kümmerte sich teilweise um kleinste Details. Er wechselte seine Berater und Beamten oft aus und delegierte nur ungern Aufgaben und Macht an andere. Bis zuletzt herrschte er als Autokrat.

Friedrich Wilhelm II. als König

Beim Tod König Friedrichs II. in der Nacht des 17. August 1786 waren dessen Arzt, die beiden Kammerhusaren sowie einige Lakaien anwesend. Seinen Neffen rief der sterbende König jedoch nicht, was eine letzte bewusste Demütigung des Nachfolgers bedeutete. Der verstorbene König war am Ende seines Lebens längst nicht mehr populär gewesen, und sein Tod löste in Preußen keine große Trauer aus. Einige Zeitzeugen behaupten übereinstimmend, dass auf den Straßen Berlins der Satz „Gott sei Dank, das alte Ekel ist endlich tot“ getönt haben soll.  Wie geplant folgte Friedrich der Neffe als König Friedrich Wilhelm II. von Preußen. Bei seinem Regierungsantritt war der neue König sehr beliebt, und das Volk erhoffte sich eine allgemeine Besserung der Lage. Lebte Friedrich II. in Potsdam von seinem Volk distanziert und zurückgezogen, prägte Friedrich Wilhelm II. mit seinen festlichen Umzügen, den abendlichen Oper- und Theaterbesuchen das kulturelle Leben in Berlin. Im Berliner Schloss bezog er das ehemalige Appartement Friedrich Wilhelms I. Die neunundzwanzig Räume des Königs wurden komplett im klassizistischen Stil umgestaltet. Er schaffte die verhasste Kaffee- und Tabaksteuer ab, verteilte Orden, Auszeichnungen und Rangerhöhungen, unter denen auch die von Johann Christoph von Woellner (1732-1800) und Hans Rudolf von Bischoffwerder (1741-1803) waren. Angesichts der Kriege, höfischen Bauleidenschaft und bürokratischen Eingliederung der durch die Polnischen Teilungen gewonnenen Gebiete wurden jedoch Grundnahrungsmittel wie Mehl, Zucker und Bier mit einer Verbrauchssteuer belegt. Die anfängliche Popularität des Königs bei der Bevölkerung war daher schnell wieder verflogen.

Da sein Onkel ihn nicht in die politischen Abläufe eingeführt hatte, konnte Friedrich Wilhelm den Staat nicht wie jener von seinem Schreibtisch aus regieren. An die Stelle der Selbstregierung seiner Vorgänger trat eine Kabinettsregierung. Je nach Jahreszeit ließ der König das Kabinett zwischen 5 und 6 Uhr versammeln. Sie unterrichteten ihn durch Vorträge und Korrespondenz oder berieten ihn in politischen Fragen. Daraufhin traf der König Entscheidungen und teilte sie dem Kabinett mit, das die Befehle des Königs verschriftlichte. Um etwa 3 Uhr reichte das Kabinett per Boten die entsprechenden Akten dem König zu, um sie unterschreiben zu lassen. Die Boten brachten die unterschriebenen Akten wieder zu den Kabinettmitgliedern, die die Akten dann an die entsprechenden Behörden weiterleiteten. Der König brauchte häufig nicht länger als fünf Stunden für die Regierungsgeschäfte.

Ein anderer wesentlicher Faktor in der preußischen Innenpolitik war die Beibehaltung der alten Verwaltungsstruktur sowie der Beamten und Offiziere Friedrichs des Großen. Die meisten von ihnen waren bereits seit 1763 im Amt, und Friedrich hatte sie aus Dankbarkeit in seinen Diensten behalten. Sie hatten in ihren jüngeren Tagen viel für Preußen und seinen damaligen König getan. Inzwischen waren viele von ihnen über 65, manche sogar über 70 Jahre alt. Das wirkte sich auf die Staatsverwaltung aus. Noch größer waren die Wirkungen im militärischen Bereich. Die Veteranen des Siebenjährigen Krieges waren nicht in der Lage, den französischen Volksheeren nach 1789 entscheidend gegenüberzutreten, weil sie die neuen militärischen Konzepte der Franzosen ignorierten.

Zum Regierungsstil Friedrich Wilhelms gehörte sein Eingriff in den Bereich von Kultus und Presse, wobei es zur Kollision mit dem Königsberger Gelehrten Immanuel Kant kam. In seiner Geschichtserzählung rückte dieser den zuständigen Beamten Wöllner in den Mittelpunkt. Er unterstellt diesem gute Absichten, verständnisvoll mildert er die Kritik an dem damaligen „Minister im geistlichen Departement“. Junge Geistliche hätten in ihrem „Kanzelvortrag“ einen Ton angestimmt, der „öffentlichen Volkslehrern“ nicht durchgelassen werden konnte. Seine Schrift „Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft“ erhielt eine amtliche Rüge, obwohl  er den Offenbarungsglauben nicht diskreditieren, sondern nur erläutern wollte, dass die Bibel „auch durch bloße Vernunft erkannt werden“ könne.

Vorlesung 16122020

Religionsminister Woellner

Johann Christoph Woellner, ab 1786 von Woellner (* 19. Mai 1732 in Döberitz, Brandenburg; † 10. September 1800 in Groß Rietz bei Beeskow, Brandenburg) war ein preußischer Pastor, Gutspächter und Staatsmann. Er war der Sohn des Pastors Johann Christof Wöllner. Seine Mutter Dorothea Rosina Cuno war eine Nichte von Christoph von Katsch, dem ersten preußischen Justizminister. Die erste Bildung erhielt er durch Privatunterricht. Nach dem Besuch der Spandauer Stadtschule begann er 1749 mit dem Studium der Theologie an der Universität Halle, wo Alexander Gottlieb Baumgarten und Christian Wolff lehrten, die besonderen Einfluss auf ihn hatten. 1752 beendete er sein Studium und bekam eine Anstellung als Hauslehrer bei General August Friedrich von Itzenplitz auf Gut Behnitz. Dieser ernannte ihn 1754 zum Pastor der Gemeinde Groß Behnitz bei Berlin. Da Woellner das für den Antritt einer Pfarrstelle erforderliche Mindestalter von 25 Jahren noch nicht erreicht hatte, musste ein königlicher Dispens eingeholt werden. Nachdem 1759 General von Itzenplitz an einer Kriegsverletzung gestorben war, legte Woellner 1760 auf Grund seiner schwachen Gesundheit sein kirchliches Amt nieder und blieb auf Bitten der Witwe des Generals, Charlotte Sophia geb. von Viereck (1722–1770), als Gesellschafter seines ehemaligen Schülers Friedrich Wilhelm Gottfried von Itzenplitz.

1762 pachtete Woellner gemeinsam mit Friedrich von Itzenplitz (1740–1772) das Gut Behnitz. Als Gutspächter bemühte er sich um die Einführung neuer Methoden, um die Erträge zu verbessern. So pflanzte er Obstbäume, legte Maulbeerbaumplantagen an und plante eine Seidenraupenzucht. Er probierte verschiedene Arten der Düngung aus, ersetzte die Brache durch die Pflanzung von Futterkräutern, um so den Viehbestand vergrößern zu können. Ebenfalls führte er die Verkopplung ein und ließ Wallhecken zwischen die einzelnen Feldstücke pflanzen.

1766 heiratete er Charlotte Amalie Elisabeth von Itzenplitz (1742–1801), die einzige Tochter seines ehemaligen Dienstherrn. Diese Mesalliance duldete der König nicht. Friedrich II. lehnte es bis zu seinem Tod am 17. August 1786 kategorisch ab, Woellner in den Adelstand zu erheben, letzteres wohl vor allem, weil dieser keine militärischen Verdienste vorweisen konnte. Mehrmals nannte er Woellner „… einen hinterlistigen und intriganten Pfaffen“.

Trotzdem gehörte Woellner 1768/69 zu einer staatlichen Kommission, die untersuchen sollte, ob die Verfeurung von Torf Vorteile gegenüber der Verwendung von Brennholz habe. Dafür reiste er 1769 für längere Zeit nach Ostfriesland und untersuchte die Torfabbau in den dortigen Mooren und die Nutzung von Torf als Brennstoff. Woellners Hoffnung auf eine dauerhafte staatliche Anstellung erfüllte sich aber nicht. 1770 wurde er jedoch vom Prinzen Heinrich von Preußen zum Rat bei dessen Domänenkammer ernannt. Diese Stelle hatte er bis 1786 inne. Woellner wurde Mitglied in fast allen europäischen gelehrten und ökonomischen Gesellschaften, darunter der Gesellschaft Naturforschender Freunde zu Berlin und des Montagsklubs, aus dem er 1791 wieder austrat.

Für den künftigen König hielt Woellner in den Jahren 1784 bis 1786 mehrere Vorlesungen – wohl im Zusammenhang seiner Tätigkeit im Rosenkreuzerorden, in denen er ihm seine Ansichten über fast alle Bereiche des preußischen Staats darlegte. So stellte er dem Kronprinzen die Vorteile einer modernen Landwirtschaft und der Gründung von Manufakturen und Fabriken vor. Staatliche Monopole lehnte er ab. Besonders lag ihm der Bauernstand am Herzen. So bezeichnete er die Leibeigenschaft ausdrücklich als Hindernis für den Fortschritt. Während Woellner in der Wirtschaft schnell bereit war, überkommene Traditionen durch neue Methoden zu ersetzen, und auch Pastoren und Lehrer dafür einsetzen wollte, diese Neuerungen schneller in der Bevölkerung zu verbreiten und durchzusetzen, sah er in anderen Bereichen in der Aufklärung eine Gefahr. Der Rationalismus der aufgeklärten Prediger würde Moral und Sitte unterhöhlen, weil sie dessen Fundament, die Bibel als Gottes Wort, in Frage stelle. Ungläubige Bürger seien eine Gefahr für den Staat. Niemand dürfe daher den einfachen Christen ihren Glauben an die Bibel als Gottes Wort nehmen. Daher müsste der Einfluss aufgeklärter Prediger und Lehrer eingeschränkt werden. Der König müsse dem Volk auch im Glaubensleben als Vorbild dienen. Mit dieser Forderung kritisierte Woellner indirekt Friedrich II., der aufklärerischem Gedankengut zu großem Einfluss verholfen hatte. Woellner plädierte aber auch für Toleranz für Andersgläubige.

Am 26. August 1786 wurde Woellner vom neuen Herrscher zum Geheimen Finanz-, Kriegs- und Domänenrat sowie zum Oberhofbau-Intendanten ernannt. Am 2. Oktober desselben Jahres erhob ihn der König anlässlich seiner Huldigung in den Adelsstand und erstattete ihm bzw. seiner Frau die enteigneten Güter zurück. Am 30. November 1786 wurde er als ordentliches Mitglied in die Preußische Akademie der Wissenschaften aufgenommen. Am 22. Februar 1787 wurde er Rat im neuerrichteten Ober-Schulkollegium. Mit der Zeit entbrannte ein politischer Machtkampf zwischen den einzelnen Ressorts und erreichte am 3. Juli 1788 den Höhepunkt, als Woellner den Minister Karl Abraham Freiherr von Zedlitz aus dem Amt drängte. An dessen Stelle wurde nun er zum Staats- und Justizminister und Chef des geistlichen Departements.

Sein Einfluss auf den König machte das Religionsedikt vom 9. Juli 1788 möglich, das dem Einfluss der Aufklärung auf die Religion Einhalt gebieten sollte, indem es die Geistlichen strikt auf die Inhalte der Symbolischen Bücher ihrer jeweiligen Konfession verpflichtete. Erst nach über fünf Jahren, am 27. Dezember 1793, wurde es wieder aufgehoben; nun stellte Kritik an den drei Hauptkonfessionen eine Straftat dar und wurde letztendlich mit Amtsentsetzung bedroht. Zudem ging das preußische Zensuredikt vom 19. Dezember 1788 auf seinen Einfluss zurück. Von diesen Zensurmaßnahmen der Königlichen Immediatexamenskommission war auch Immanuel Kant betroffen. Da Woellner zusammen mit dem König in verschiedenen Logen verkehrte, konnte er sich dessen Gunst erhalten, auch nachdem das Religionsedikt wieder aufgehoben worden war.

Seine landwirtschaftliche Tätigkeit setzte Woellner fort und kaufte 1790 das Gut Groß Rietz. Für den Unterhalt des Gutes und die Renovierung der baufälligen Dorfkirche Groß Rietz erhielt er 25.000 Reichstaler von König. Das Geld nutzte er u. a., um das Gut zu parzellieren und den ehemals leibeigenen Gutsangehörigen Bauernhöfe einzurichten, die diese auf Pachtbasis bearbeiteten.

Nach dem Tod Friedrich Wilhelms II. am 16. November 1797 war die politische Karriere Woellners zu Ende. Am 11. März 1798 wurde er von Friedrich Wilhelm III. ohne Pension entlassen und lebte nun abwechselnd auf seinen Gütern in Brandenburg; unter anderen auf Groß-Rietz. Dort starb er im Alter von 68 Jahren am 10. September 1800. Seine Frau überlebte ihn um ein Jahr. Die Ehe war kinderlos geblieben.

Religionsedikt vom 9. Juli 1788

Das Religionsedikt vom 9. Juli 1788 verschärfte die Aufsicht des preußischen Staates über die Kirchen und das Schulwesen mit dem Ziel, aufklärerische Tendenzen einzudämmen. Zusammen mit dem einige Monate später erlassenen Zensuredikt vom 19. Dezember 1788 markiert es das Ende der staatlichen Toleranzpolitik Friedrichs II.  In den 1780er Jahren war Preußen Austragungsort scharfer religiöser Auseinandersetzungen. Das lag zum einen daran, dass der traditionell protestantische Staat seit der Ersten Polnischen Teilung auch Gebiete mit mehrheitlich katholischer Bevölkerung umfasste, die es nun zu integrieren galt. Zum anderen hatte die breite geistige Strömung der Aufklärung, die die zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts prägte, auch vor den Kirchen nicht Halt gemacht. Viele lutherische oder reformierte Theologen in Preußen vertraten rationalistische Positionen, hingen der Naturrechtsphilosophie Christian Wolffs an oder lehnten eine wortwörtliche Auslegung der Bibel ab. Dadurch gerieten sie in Konflikte mit der lutherischen Orthodoxie, die am Offenbarungscharakter der Bibel festhielt und auch wundergläubige oder abergläubische Praktiken der Volksfrömmigkeit duldete oder in Schutz nahm. Auch wenn die neologische Theologie an der Religion als Stütze der Moral festhielt und unter Friedrich II. konfliktfrei mit der preußischen Staatskirche kooperiert hatte, sahen der neue König Friedrich Wilhelm II. und sein Minister für das geistliche Departement, Woellner, Handlungsbedarf: Sie wollten im Sinne des landesherrlichen Kirchenregiments die religiösen Streitigkeiten befrieden, die Kirche wieder stärker kontrollieren und dem Rationalismus die Spitze nehmen. Woellner war ein hohes Mitglied des gegenaufklärerischen Geheimbunds der Rosenkreuzer, dessen Ordensobere er in Fragen der Religionspolitik konsultierte.

Das Religionsedikt wurde durch die Gründung des sogenannten Oberschulkollegiums veranlasst, das im März 1788 einer Reform zustimmte, die die Schulen aus der Aufsicht der Geistlichkeit löste. Die Initiative war von dem aufklärerischen Zirkel um Minister Karl Abraham von Zedlitz ausgegangen. Woellner drängte den König, Zedlitz als Chef des geistlichen Departements zu entlassen. Daraufhin setzte Friedrich Wilhelm II. seinen Günstling an die Stelle von Zedlitz. Woellner war nun für das preußische Kirchen-, Schul- und Stiftswesen verantwortlich. Damit war die Grundlage für die Ausarbeitung des Religionsediktes geschaffen. Zu diesem Zeitpunkt verfügte Woellner bereits über ein konkretes religionspolitisches Konzept. Schon 1785, also noch zu Lebzeiten Friedrichs II., hatte er den Entwurf einer „Allgemeinen Reflexion“ an Friedrich Wilhelm übergeben. Darin bezeichnete er Preußen als „Land der Religionsspötter“, in dem das Volk die heilige Autorität Gottes und der Monarchie untergrabe. Für ihn war das Religionsedikt eine „staatspolitische Notwendigkeit“, um Kirche und Gesellschaft „zur frühchristlichen Reinheit zurückzuführen“

Das Edikt umfasst 14 Paragraphen und beginnt mit einer Toleranzerklärung: Allen drei in Preußen vertretenen christlichen Konfessionen, nämlich der reformierten, der lutherischen und der katholischen, wird Religionsfreiheit zugestanden. Allgemeine Toleranz wird jedem zugesichert, „so lange ein jeder ruhig als ein guter Bürger des Staates seine Pflichten erfüllet, seine jedesmalige besondere Meynung aber für sich behalte“. „Öffentlich geduldeten Secten“, gemeint waren Juden und religiöse Sondergemeinschaften, wurde der bis dahin gewährte landesherrliche Schutz bestätigt. Missionierung wurde aber sowohl ihnen als auch den Katholiken verboten. Protestantische Geistliche wurden unbeschadet ihrer eigenen Gewissensfreiheit auf die Beibehaltung der Liturgie und der christlichen Glaubenslehre verpflichtet, da manche von ihnen „sich ganz zügellose Freiheiten, in Absicht des Lehrbegriffs ihrer Confession erlauben“ und „wesentliche Stücke und Grundwahrheiten der protestantischen Kirche und der christlichen Religion überhaupt wegläugnen“ würden. Damit war aufklärerisches Gedankengut, namentlich Deismus, Naturalismus und Zweifel an der Verbalinspiration der Bibel gemeint. Bei Verstößen drohten Amtsenthebung, Ausweisung, Geld- und Haftstrafen. Es sei darauf zu achten, dass alle Theologieprofessuren, Pfarr- und Schulstellen nur glaubensfesten Bewerbern zugänglich würden.

Das Religionsedikt stieß sofort auf große Ablehnung. Ganz offenkundig verstanden Woellner und der König in absolutistischer Weise staatliche Maßnahmen als kirchliche, die Kirche war nur noch ausführendes Organ. Dagegen und auch inhaltlich gegen die Verdammung der Aufklärung protestierten fünf Oberkonsistorialräte, nämlich Johann Joachim Spalding, Friedrich Samuel Gottfried Sack, Johann Samuel Diterich, Wilhelm Abraham Teller und Anton Friedrich Büsching, die alle eine neologische Theologie vertraten. Ihre Protestschreiben vom 10. September und 1. Oktober 1788 wurden als „Insubordination“ zurückgewiesen. Doch damit war nicht mehr gewährleistet, dass die Kirchen selber das Religionsedikt durchsetzten, weshalb 1791 in Berlin eine Immediat-Examenskommission eingesetzt wurde, die alle Kandidaten für das Predigtamt auf ihre theologische Orthodoxie prüfte und das Oberkonsistorium kirchen-, schul- und hochschulpolitisch weitgehend entmachtete. Der Immediat-Examenskommission waren in den preußischen Provinzen zwölf Examenskommissionen untergeordnet. Um neologisch orientierte Theologen aus den preußischen Kirchen und Schulen herauszuhalten, hatten die Kandidaten vor diesen Kommissionen Probepredigten zu halten. Neu anzustellende Lehrer an Gymnasien und Stadtschulen hatten ein Revers zu unterzeichnen, in dem sie sich von aufklärerischem Gedankengut distanzierten. Seit 1793 unternahm die Immediat-Examenskommission auch Visitationsreisen zu den Universitäten und höheren Schulen des Landes. Für die Land- und niederen Schulen Preußens wurde 1794 eine Anweisung erlassen, die dem Religionsunterricht oberste Priorität einräumte und alle anderen den Kindern zu vermittelnden Kenntnisse auf das Nötige beschränkte.

Weil sich aber sowohl die Universitäten als auch die Magistrate der Städte gegen den Ausschluss aufklärerischer Kandidaten wehrten, blieb die faktische Wirkung des Religionsedikts gering. Eine einzige Suspendierung aufgrund des Religionsedikts ist aktenkundig, nämlich 1791 die des Gielsdorfer Predigers Johann Heinrich Schulz, die wegen königlicher Eingriffe in den sich anschließenden Prozess vor dem Kammergericht Skandal machte. Friedrich Wilhelm II. forderte ein härteres Vorgehen, doch Woellner sperrte sich erfolgreich dagegen. Seit 1794 war das Verhältnis zwischen den beiden Männern zerrüttet.

Über hundert Publizisten veröffentlichten kritische Stellungnahmen gegen das Religionsedikt. Dies war einer der Gründe für den König, am 19. Dezember 1788 ein Zensuredikt zu erlassen. Es wurde bald auf Kritiker der woellernschen Religionspolitik angewandt: Der Berliner Publizist und spätere Jakobiner Heinrich Würzer hatte den König in spöttischem Ton persönlich angegriffen: Er sei von seinen Beratern betrogen worden, das Edikt verstoße gegen die Menschenrechte. Dafür wurde er zu Festungshaft verurteilt. Der Pastor Karl Friedrich Bahrdt, der nach Veröffentlichung des Edikts sein Amt von sich aus niedergelegt hatte, veröffentlichte 1789 in Form eines Lustspiels eine beißende Satire darauf – auch er erhielt Festungshaft. Der württembergische Gelehrte Friedrich Karl von Moser dagegen fand es lediglich empörend, dass die Brüdergemeine, der er nahestand, mit Mennoniten und Juden in einen Topf geworfen wurde. Insbesondere nach der Französischen Revolution wurde die öffentlich geäußerte Kritik an Woellner und seinem Edikt schärfer: Jetzt war von „theologischem Despotismus“ die Rede, der Minister wurde öffentlich als „niederträchtiger und landesverräterischer Bösewicht“ verflucht. Positive Stimmen wie die von Johann Salomo Semler, Christian Friedrich Daniel Schubart und der gegenaufklärerischen Zeitschrift „Die neuesten Religionsbegebenheiten“ blieben in der Minderheit.

Nach dem Tod Friedrich Wilhelms II. 1797 geriet das Religionsedikt unter seinem Nachfolger Friedrich Wilhelm III., ohne dass es je formal aufgehoben wurde, zunehmend außer Gebrauch. Ein eigenmächtiger Versuch Woellners, die zuständigen Stellen erneut auf seine strikte Einhaltung zu verpflichten, führte zu einer scharfen Kabinettsorder des neuen Königs gegen diese Maßregel. Woellner wurde in der Folge ohne Pension entlassen. Die Tolerierungszusagen des Edikts wurden 1794 Teile des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten.

Zensuredikt vom 19. Dezember 1788

Das Zensuredikt vom 19. Dezember 1788 verschärfte die Kontrolle des Nachrichtenwesens im Königreich Preußen. Es blieb mit kurzer Unterbrechung in nur leicht angewandelter Form bis 1848 in Kraft. Zusammen mit dem wöllnerschen Religionsedikt beendete das Zensuredikt den aufgeklärten Absolutismus, wie ihn Friedrich II. praktiziert hatte. Das Zensuredikt hatte wie sein religionspolitisches Analogon, das Religionsedikt vom 9. Juli 1788, seinen Ursprung im „Strukturwandel der Öffentlichkeit“ (Jürgen Habermas) seit den 1780er Jahren: Die bürgerlichen Aufklärer, die sich zunächst hauptsächlich auf literarische und gelehrte Themen beschränkt hatten, machten in ihren Zeitschriften und Büchern nun zunehmend auch politische Fragen zum Gegenstand ihrer Kritik, die Öffentlichkeit politisierte sich zunehmend. Sowohl im nahen Umfeld König Friedrich Wilhelms II. als auch in der Öffentlichkeit hatte das Religionsedikt vom 9. Juli 1788 zu Unmutsdebatten geführt, die der Monarch unterbinden wollte. Da er sich erst im zweiten Regierungsjahr befand, war seine Herrschaft noch nicht so weit konsolidiert, dass er Proteste gegen Regierungsedikte und damit indirekt gegen seine eigene Autorität hinnehmen wollte. Am 10. September 1788 schrieb Friedrich Wilhelm II. an seinen Großkanzler Johann Heinrich von Carmer:

„Da ich auch vernehme, dass die Preßfreiheit in Berlin in Preßfrechheit ausartet und die Bücherzensur eingeschlafen ist […]: So habt ihr gegen die Buchdrucker und Buchhändler sofort Fiscum zu erzitieren und Mir übrigens Vorschlag zu tun, wie die Bücherzensur auf einem besseren Fuß eingerichtet werden kann. Ich will meinen Untertanen alle erlaubten Freiheiten gern akkordieren, aber ich will auch Ordnung im Land halten, welche durch die Zügellosigkeit der jetzigen sogenannten Aufklärer, die sich über alles wegsetzen, gar sehr gelitten hat.“

Das Zensuredikt wurde verfasst von Carl Gottlieb Svarez, dem engsten Mitarbeiter des preußischen Großkanzlers Johann Heinrich von Carmer, der es staatsrechtlich verantwortete. Woellner hatte noch am 12. Dezember 1788 davor gewarnt, die Zensurverschärfung, die er anstrebte, öffentlich zu machen, weil er eine negative Reaktionen im Ausland befürchtete. Er konnte sich indes beim König nicht durchsetzen. Am 19. Dezember wurde das „Erneuerte Censur-Edict von König Friedrich-Wilhelm II. von Preußen für die preußischen Staaten exclusive Schlesien“, so seine offizielle Bezeichnung, erlassen.

Inhalt des Edikts

Mit den elf Paragraphen des Zensurediktes erreichte die preußische Überwachung der Presse eine formalrechtlich neue Dimension. Anders als in den einzelnen Anordnungen unter König Friedrich II. wurden nun alle Bereiche des Zensurwesens detailliert erfasst und neu geregelt. Das Zensuredikt bestimmte, dass sämtliche Druckschriften den Zensoren vorgelegt werden mussten, die die Druckerlaubnis erteilten. Zensurinstanzen waren die Konsistorien für theologische Schriften, das Kammergericht und die Landesgerichtskollegien für juristische Veröffentlichungen, das Außenministerium für politische Schriften und Zeitungen, die Universitäten und die Magistrate der Städte für Wochenschriften und gelehrte Zeitungen. Verschont von der Zensur blieben Veröffentlichungen der Königlich-Preußischen Akademie der Wissenschaften und des medizinischen Instituts in Berlin. Zugleich gestand das Zensuredikt den Autoren, Verlegern und Druckern ein Beschwerderecht zu, nachdem Zensoren und das Berliner Kammergericht den Fall erneut prüfen mussten. Als Richtschnur hierfür diente Paragraph 2:

„Die Absicht der Censur ist keinesweges, eine anständige, ernsthafte und bescheidene Untersuchung der Wahrheit zu hindern, (…) sondern nur vornehmlich demjenigen zu steuern, was wider die allgemeinen Grundsätze der Religion, wider den Staat und sowohl moralischer als bürgerlicher Ordnung entgegen ist, oder zur Kränkung der persönlichen Ehre und des guten Namens Anderer abzielt.“

Verboten war die Verbreitung „gemeinschädlicher praktischer Irrthümer über die wichtigsten Angelegenheiten der Menschen“ insbesondere wenn sie geeignet waren, „zu Verderbniß der Sitten durch schlüpfrige Bilder in lockende Darstellungen des Lasters, […] zum hämischen Spott und boshaften Tadel öffentlicher Anstalten und Verfügungen“ zu führen. Nichts, was „zu Kummer und Unzufriedenheit“ führen, was „Neid, Rachgier und Verleumdung“ fördern und „die Ruhe guter und nützlicher Staatsbürger stören“ könne, durfte gedruckt werden. Auch die Art der Bestrafung wurde im Zensuredikt geregelt. Die Bandbreite reichte von einem Bußgeld in Höhe von 5 Reichstalern bis zur Festungshaft. Schriften, die außerhalb Preußens gedruckt worden waren und daher von den preußischen Zensoren nicht geprüft werden konnten, durften, wenn sie gegen Paragraph 2 verstießen, nicht verkauft werden. Mitwisser, die ein solches Vorhaben unterstützten, mussten Geld- und Haftstrafen befürchten.

Während die Zensur sich unter König Friedrich II. überhaupt nicht mit Themen außerhalb der Politik beschäftigt hatte und den zeitgenössischen Gelehrten somit im Nachhinein als vergleichsweise tolerant erschien, sollten nach dem Zensuredikt von 1788 auch religiöse und philosophische Ansätze unterdrückt werden, was nicht wenige Intellektuelle in Preußen zu spüren bekamen: Friedrich Nicolai, einer der Hauptvertreter der Berliner Aufklärung, musste seine Allgemeine deutsche Bibliothek nach Hamburg verlegen, die Berlinische Monatsschrift wich nach Jena, später nach Dessau aus. Der Theologe Karl Friedrich Bahrdt wurde 1788 zu zwei Jahren Festungsarrest verurteilt. Der Schriftsteller Franz Michael Leuchsenring und der Theologe Andreas Riem, die sich gegen eine Beteiligung Preußens am Ersten Koalitionskrieg ausgesprochen hatten, wurden ausgewiesen. Auch der Philosoph Immanuel Kant war zunehmend von Zensurmaßnahmen betroffen: 1791 geriet er aufgrund seines Werkes „Über das Mißlingen aller philosophischen Versuche in der Theodizee“ erstmals in Konflikt mit Woellners Behörde. Seine Aufsatzsammlung „Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft“ konnte nur außerhalb Preußens erscheinen. 1794 wurde ihm per Kabinettsorder verboten, Beiträge für die „Berlinische Monatsschrift“ zu verfassen. Erst nach dem Tod Friedrich Wilhelms II. wagte Kant erneut die Veröffentlichung religionskritischer Werke, die an dem in der Theologie vertretenen dogmatischen Anspruch der Bibel rüttelten. So deutlich Kants Äußerungen in Fragen der Religion aber auch zensiert wurden, in politischen Fragen konnte er sich weiterhin uneingeschränkt äußern und befürwortete zeitweise offen die Französische Revolution.

Die noch aus der Zeit Friedrichs II. stammenden Beamten interpretierten das Edikt so großzügig, dass zunächst keine Veränderung der Zensurpraxis eintrat. Einige Zensoren wie Johann Friedrich Zöllner (1753-1804) sympathisierten offen mit aufklärerischen Ideen. Am 5. März 1791 schrieb Friedrich Wilhelm II. eigenhändig eine Ordre, in der er eine strengere Befolgung des Ediktes forderte:

„Ich bin gewis tolerant gewis ebenso wie meine Vorfahren, […] ich will keinen gewißenszwang und las einem jeden glauben, was er will. Aber das kann und werde ich nie leiden, das das gemeine Volk durch irrlehren von der alten wahren christlichen Religion abgleitet, und das schriften, die solches befördern, öffentlich in meinem Lande gedruckt werden, und hieraus muss die Bücher-Censur schärfer und attenter sein.“

In der Folge wurde das Zensuredikt mehrfach wiederholt und verschärft. Einen Anlass dazu bot Kaiser Leopold II., der sich am 3. Dezember 1791 bemüßigt fühlte, alle Ständen des Obersächsischen Kreises und damit auch den preußischen König aufzufordern, gegen die „Verbreitung aller zu Empörung und Aufruhr anfachenden Schriften und Grundsätze, sonderheitlich solcher, wodurch der Umsturz der gegenwärtigen Verfassung oder die Störung der öffentlichen Ruhe befördert wird“, durch scharfe Aufsicht und gegebenenfalls Konfiszierung sowie Bestrafung der „Urheber, Verfasser und Verbreiter“ einzuschreiten. Friedrich Wilhelm, der von den Ereignissen der Französischen Revolution tief verunsichert war, wollte daraufhin sofort eine totale Kontrolle aller Druckereien und Buchhandlungen in seinem Königreich durchsetzen, ließ sich aber von seinen Ministern von diesem Vorhaben abbringen, das ihrer Meinung nach nur Unruhe in die Bevölkerung tragen würde. Ein königlicher Erlass vom 28. Februar 1792 mahnte die nachgeordneten Behörden zu strikter Einhaltung des Zensuredikts und verlangte, bei der Verhängung der gesetzmäßigen Strafen keine Nachsicht walten zu lassen.

Die Bestimmungen des Zensuredikts blieben mit kurzer Unterbrechung bis 1848 in Kraft. Ab 1819 galten sie nach einer im Zuge der Demagogenverfolgung noch einmal verschärften Form, die sogar über die Karlsbader Beschlüsse hinausging.

Im Vergleich zu den einschlägigen Beschlüssen im revolutionären Frankreich unter dem Direktorium und dem Französischen Kaiserreich erscheint das Edikt indes als wenig strikt. Im Jahr 1800 ließ Napoleon 60 der 73 Pariser Zeitungen verbieten. Friedrich Wilhelm II. verbot lediglich zwei Zeitungen aus Jena und Gotha, nahm seinen Befehl auf Anraten seiner Minister aber wieder zurück. Tatsächlich wurde die Meinungsfreiheit während der napoleonischen Besatzung Preußens stärker eingeschränkt als dies im preußischen Zensuredikt je vorgesehen war. Statt mit Verboten wie in Frankreich arbeitete die preußische Zensur vor allem mit Streichungen und umfassenden „Textkorrekturen“. Viele preußische Autoren bemühten sich daher einer Textänderung zuvorzukommen, indem sie ihre Werke außerhalb Preußens drucken ließen. Eine systematische Kontrolle des Imports von Druckschriften fand noch nicht statt.

Vorlesung 21122020

Kants Maßregelung

In der am 1. Oktober 1794 von Wöllner ausgesprochenen und vom Monarchen angeordneten Maßregelung für Kant ist von einem „seit geraumer Zeit mit großem Mißfallen“ die Rede, die das philosophische Schrifttum erregt habe durch die „Entstellung und Herabwürdigung mancher Haupt- und Grundlehren der heiligen Schrift und des Christenthums“. Namentlich wird auf die „Religion innerhalb der Gränzen der bloßen Vernunft“ Bezug genommen, die 1793 in erster Auflage erschienen war und am 26. Januar 1794 erneut publiziert wurde. 1791 war Kant erstmals mit seiner Schrift „Über das Mißlingen aller philosophischen Versuche in der Theodizee“ in Konflikt mit Woellners Behörde geraten. 1794 wurde ihm des Weiteren per Kabinettsorder verboten, Beiträge für die „Berlinische Monatsschrift“ zu verfassen. Kant wird in der Maßregelung vorgeworfen, „unverantwortlich“ seine „Pflicht als Lehrer der Jugend“ verletzt zu haben. Zur „Vermeidung“ der „höchsten Ungnade“ sollte sich Kant „künftighin Nichts dergleichen“ mehr „zu Schulden kommen lassen“, widrigenfalls hatte er sich „unfehlbar unangenehmer Verfügungen zu gewärtigen“.

Mit einer umfassenden, an den König gerichteten, nicht datierten Rechtfertigung reagierte Kant auf die Maßregelung. Er habe sich als in seinen „akademischen Vorlesungen“ „als Lehrer der Jugend“ niemals ein Urteil über die Heilige Schrift und das Christentum angemaßt. Als Beleg verweist er auf die seiner Lehre als Grundlagen dienenden Handbücher des Philosophen Alexander Gottlieb Baumgarten (1714-1762), in denen die Grenzen seiner Wissenschaft nie in Richtung religiöser Themen überschritten würden. Kant sieht sich auch nicht als „Volkslehrer“, der etwa in dem Buch „Religion innerhalb der Grenzen …“ gegen die „öffentliche Landesreligion“ gewirkt habe. Dafür wäre auch das Werk von Baumgarten gar nicht geeignet, sondern nur als Disputationsgrundlage für Fakultätsgelehrte“. Was aus der Prüfung „durch dazu sich qualificirende Facultäten“ als „einer öffentlichen Landesreligion zuträglich“ gefunden werde, könne dann „zur Kenntniß der Regierung gelangen“. Die gerügte Schrift enthält nach Kant „gar keine Würdigung des Christenthums“, sondern „nur die Würdigung der natürlichen Religion“. Bibelzitate seien lediglich „zur Bestätigung gewisser reiner Vernunftlehren der Religion“  herangezogen worden, was zu einem Missverständnis geführt haben könne.  Wie der Theologe und Orientalist Johann David Michaelis (1717-1791), ein Vorläufer der empirischen Sozialforschung, „in seiner philosophischen Moral“ wollte durch die Bibelzitate nicht „etwas Biblisches in die Philosophie“ bringen oder umgekehrt, sondern durch die vergleichende Methode nur ein Urteil erhellen.

Kant versichert seine Rechtgläubigkeit im traditionellen Sinne durch das Bekenntnis seiner „großen Hochachtung für die biblische Glaubenslehre“. Er versichert sogar bewiesen zu haben, in der Schrift „Religion innerhalb der Grenzen“, „daß die Bibel, als das beste vorhandene, zur Gründung und Erhaltung einer wahrhaftig seelenbessernden Landesreligion auf unabsehliche Zeiten taugliche Leitmittel der öffentlichen Religionsunterweisung“ von ihm angepriesen werde. Die „Zusammenstimmung“ der Bibel „mit dem reinsten moralischen Vernunftglauben“, die er nachgewiesen habe, sei „die beste und dauerhafteste Lobrede“. Das aufrichtige Bekenntnis zur Bibel sieht er auch angesichts seines Alters, das 71. Lebensjahr, glaubhaft, da er „in Kurzem einem Weltrichter als Herzenskündiger Rechenschaft geben müsse“.

Kant kommt auch der Aufforderung der Zensurbehörde nach, sich künftig jeder „Herabwürdigung des Christenthums“ zu enthalten. Hier greift er zu einem sophistischen Ausweg. Er versichert dem König feierlich, das er sich „fernerhin aller öffentlichen Vorträge die Religion betreffend, es sei die natürliche oder geoffenbarte, sowohl in Vorlesungen als in Schriften, gänzlich enthalten werde“. Da er das Versprechen nur dem aktuellen Herrscher gab, nahm er sich die Freiheit heraus, nach dessen Ableben frei urteilen zu dürfen. Ein erster Gebrauch dieser Freiheit liegt in der Veröffentlichung  des Zensurkonflikts zwischen Kant und der preußischen Regierung, desgleichen in der Bewertung der letzten Regierungsphase unter Friedrich Wilhelm II. Diese sah er gekennzeichnet durch ein „fortwährendes Treiben zu einem sich immer mehr von der Vernunft entfernenden Glauben“. Die Kandidaten der Theologie wurden von einer „Glaubenscommission“ geprüft, die ein Examensschema „nach pietistischem Zuschnitte* zugrunde legte. Das Schema scheuchte „gewissenhafte Candidaten“ scharenweise „von geistlichen Ämtern“, die zu den Juristen überschwenkten und deren Fakultät „übervölkerten“.  Die Kommission forderte „Gram“, „Zerknirschung“ und „Begnadigung“ vor der Zulassung. Die Reue musste vom Himmel erbeten werden, was für Kant paradox war. Denn wer Reue und Glauben besaß, musste nicht mehr darum bitten.  Das Bekehrungserlebnis war zentrales Kennzeichen für den Hallischen Pietismus.

Kommentar zum Pietismus als preußische Staatsreligion:

Der Hallische Pietismus ist eine Form des lutherischen Pietismus, die auf den Theologen und Pädagogen August Hermann Francke (1663-1727) zurückzuführen ist. Francke kooperierte beim Aufbau seiner Schulstadt (Franckesche Stiftungen) und bei der Studienreform in Halle eng mit dem preußischen Staat. Der Francke-Schüler Johann Julius Hecker (1707-1768) gründete 1747 in Berlin die erste praxisorientierte Realschule, war 1748 Begründer des ersten preußischen Lehrerseminars und bereitete das Generallandschulreglement vom 12. August 1763 maßgeblich vor. Das Reglement bildete die Grundlage für die Entwicklung des preußischen Volksschulwesens.

Die Universität Halle wurde 1694 neu gegründet, und mehrere Lehrstühle gingen an pietistische Dozenten. Außer Francke wirkten hier Paul Anton (1661-1730), Joachim Justus Breithaupt (1658-1732), Anastasius Freylinghausen (1670-1739) und Joachim Lange (1670-1744). Sie alle vertraten die gleiche Richtung.

In Preußen war neben Halle als Strahlungszentrum auch Ostpreußen eine eigenständige, pietistisch geprägte Region. Diesen Pietismus, mit dem sich z. B. Kant, Herder und Hamann auseinandersetzten, kann man in einem weiteren Sinn als Hallischen Pietismus bezeichnen. Zunächst hatte Georg Friedrich Rogall * an der Universität Königsberg die „Hallesche Lehrart“ eingeführt; ab 1728 war das ostpreußische Konsistorium pietistisch. Mit Blick auf Halle und Ostpreußen bezeichnete der Historiker Carl Hinrichs, Verfasser des Werkes Preußentum und Pietismus, den Pietismus als „preußische Staatsreligion.“

* Georg Friedrich Rogall (* 14. April 1701 in Königsberg; † 6. April 1733 ebenda) war ein deutscher evangelischer Theologe. Er gilt als Wegbereiter des Pietismus in Ostpreußen. 1725 promovierte Rogall zum Doktor der Theologie und wurde, gegen den Widerstand des Dekans der theologischen Fakultät, Johann Jakob Quandt (1686-1772), auf Befehl König Friedrich Wilhelms I. ordentlicher Professor der Philosophie sowie außerordentlicher Professor der Theologie an der Albertus-Universität. 1727 wurde Rogall Inspektor und Prediger am pietistischen Collegium Fridericianum; 1729 übernahm er deren Direktionsgeschäfte, 1731 wurde er offiziell Direktor. In Rogalls Zeit als Direktor fällt die Aufnahme Immanuel Kants als Schüler. 1729 wurde Rogall Konsistorialrat, 1731 ordentlicher Professor der Theologie, 1731 Pastor am Königsberger Dom und Inspektor der Domschule. Mit 32 Jahren starb er im Jahr darauf in Königsberg an „Entkräftung“.

Der Hallische Pietismus war kein auf Preußen beschränktes Phänomen. Die theologische Fakultät in Halle zog zahlreiche auswärtige Studenten an, die in ihrer Heimat als Multiplikatoren wirkten. In verschiedenen protestantischen Regionen Deutschlands gab es deshalb eine Phase, in der sie durch den Hallischen Pietismus geprägt wurden. Francke wurde auf seiner „Reise ins Reich“ 1717/1718 überall ehrenhaft empfangen. Als ein Prediger der altlutherischen Orthodoxie ihn in Ulm öffentlich kritisierte, erlaubte ihm der Stadtrat, im Ulmer Münster selbst zu predigen, was Francke auch vor großem Publikum tat und als „völligen Sieg des Glaubens“ verbuchen konnte. Die Reise war insgesamt ein Propagandaerfolg.

Francke pflegte einen ausgedehnten Briefwechsel mit Freunden in anderen Staaten (insbesondere mit der deutschen Bevölkerung in Nordamerika, Russland, dem Baltikum und Südosteuropa), was vielerorts zur Gründung von Schulen und Waisenhäusern nach Hallischem Muster führte. 1706 wurden Bartholomäus Ziegenbalg (1682-1719) und Heinrich Plütschau (1676-1752) von der Dänisch-Hallischen Mission nach Indien ausgesandt, 1742 wurde Heinrich Melchior Mühlenberg (1711-1787) nach Nordamerika ausgesandt und wurde zum Organisator der dortigen lutherischen Kirche.

Kennzeichnend für Franckes Frömmigkeitstyp ist die plötzliche, datierbare und einmalige Bekehrung. Francke hatte 1687 in Lüneburg ein religiöses Erlebnis, das seine vorausgegangene innere Krise beendete: „Denn wie man eine Hand umwendet, so war alle mein Zweiffel hinweg.“ Durch die Lektüre von Johann Arndt (1555-1621) und Miguel de Molinos (1628-1696) war Francke bereits mit dem Gedanken vertraut, dass es eine plötzliche Lebenswende, einen Durchbruch, zu Gott hin geben könne. Später hat Francke den Bekehrungsweg systematisch dargestellt. Zwar werde man schon als Säugling durch den Taufbund in die Gotteskindschaft aufgenommen, aber der Mensch breche diesen Bund, so dass er in der Buße erneuert werden müsse. Das geschieht nach Francke gemäß der „Ordnung Gottes“ in mehreren Stufen:

1. „Göttliche Rührung“ des Sünders z. B. durch Leiden oder durch ein treffendes Wort. Lässt sich der Mensch davon ansprechen, folgt die nächste Stufe.

2. „Buß-Kampf“ durch Auseinandersetzung mit Teufel und Welt. Der Mensch erfährt sein Scheitern, bereut es und sehnt sich nach Gottes Vergebung. Diese „Geburts-Schmertzen“ (länger andauernde Lebenskrise, tiefe Niedergeschlagenheit) sind unvermeidlich.

3. „Durchbruch“, der Sünder ergreift die Rechtfertigung und tritt in den Stand des Glaubens. Dies geht mit positiven Empfindungen (Trost, Freude) einher.

Francke verstand sich als Lutheraner und meinte, hierbei im Einklang mit Martin Luther zu sein; tatsächlich setzte er einige Akzente anders. Der „Durchbruch“ bedeutet bei ihm eine Statusveränderung des Menschen, zwar sei der Mensch lebenslang Anfechtungen ausgesetzt, doch diese haben nach der Bekehrung nicht mehr so viel Gewicht. Francke betonte anders als Luther die menschliche Willensfreiheit; die Frömmigkeit müsse aus den Werken erkennbar sein. Die Kirche werde durch die frommen Mitglieder konstituiert, nicht wie bei Luther durch Wort und Sakrament.

Die Schüler wurden zur Selbstkontrolle erzogen. Francke empfahl eine tägliche abendliche Gewissenserforschung und regte an, dass die älteren Schüler Tagebuch führten. Den Bußkampf, den Francke selbst durchlaufen hatte, sollten auch die Schüler nachvollziehen und durch das Bekehrungserlebnis zu gelassenem, unermüdlichen Einsatz für Gott voranschreiten. Symbol dafür war der Adler, der sich von der Erde gelöst hat und ungeblendet das Licht der Sonne schaut. Diese Darstellung krönt das Giebelfeld über dem Hauptportal des Halleschen Waisenhauses.

„Es wurde das Schicksal des hallischen Pietismus und schnitt ihm schließlich die Lebensfäden ab, daß er sich völlig in die Organisation des aufstrebenden preußischen Staates hineinziehen lassen mußte.“ Die Defizite zeigten sich in der Auseinandersetzung mit der Aufklärung. Symptomatisch war hier die Vertreibung des Aufklärungsphilosophen Christian Wolff von der Universität Halle. Auf Intervention Franckes hin ordnete Friedrich Wilhelm I. 1723 dessen Absetzung und Landesverweisung an. „Der Hallische Pietismus bediente sich in seinem Kampf gegen die Aufklärung auch … denunziatorischer Argumentation sowie der Inanspruchnahme staatlicher Gewalt… Er versuchte auf diese Weise seine denkerische Schwäche zu verdecken, die aus seiner Geringschätzung der Philosophie resultierte. Ein überzeugendes und konsequentes alternatives System vermochte er indes nicht zu offerieren.“ (Martin Brecht)

Kommentar zu Friedrich Wilhelm III.

Kant  beschreibt den Herrscherwechsel von Friedrich Wilhelm II. zu Friedrich Wilhelm III. als Beginn einer neuen Ära, die „Freiheit im Denken“ brachte.  Der neue Herrscher sollte von 1797 bis 1840 regieren und den Philosophen aus Königsberger um mehrere Jahrzehnte überleben.

Friedrich Wilhelm III. (* 3. August 1770 in Potsdam; † 7. Juni 1840 in Berlin) aus dem Haus Hohenzollern war seit 1797 König von Preußen und Kurfürst von Brandenburg.  Er wurde am 3. August 1770 in Potsdam als ältester Sohn des damaligen Thronfolgers und späteren preußischen Königs Friedrich Wilhelm II. und Friederike von Hessen-Darmstadt geboren. Friedrich II., die zentrale Gestalt der preußischen Geschichte, war sein Großonkel. Der junge Friedrich Wilhelm hatte diesen noch gekannt. Er galt als schüchternes und zurückhaltendes Kind. Auch als Erwachsener hatte Friedrich Wilhelm III. ein eher trockenes und nüchternes Wesen. Legendär wurde die charakteristische Kürze seiner Redeweise. Besonders das Weglassen der Personalpronomina wurde Vorbild für die knappe preußische Militärsprache.

Am 24. Dezember 1793 heiratete Friedrich Wilhelm Luise zu Mecklenburg-[Strelitz]. Im Kronprinzenpalais Unter den Linden in Berlin, wo er auch als König wohnen blieb, und im bescheidenen Sommersitz Schloss Paretz bei Potsdam führte Friedrich Wilhelm ein fast schon bürgerliches Leben und eine vorbildhafte Ehe. Aus der Ehe stammten zehn Kinder, von denen sieben erwachsen wurden. Prinz Friedrich Wilhelm IV., der älteste Sohn, folgte seinem Vater als preußischer König nach. Prinz Wilhelm I., der zweitgeborene Sohn, wurde 1861 preußischer König und ab 1871 der erste Kaiser des Deutschen Kaiserreiches. Die älteste Tochter, Prinzessin Charlotte von Preußen, bestieg als Alexandra Fjodorowna den russischen Zarenthron. Luise von Preußen, die jüngste Tochter aus der Ehe mit Luise, wurde Prinzessin der Niederlande. Tochter Alexandrine von Preußen wurde Großherzogin von Mecklenburg-Schwerin.

Herrschaftsantritt (1797)

Am 9. November 1797 überließ König Friedrich Wilhelm II. seinem Sohn die Regierungsgeschäfte, da er dazu aufgrund von Atemnot und Bewegungsunfähigkeit nicht mehr in der Lage war. Während eines Krampfanfalls starb Friedrich Wilhelm II. am 16. November 1797, morgens um 8:58 Uhr, im Alter von 53 Jahren im Marmorpalais. Am frühen Morgen des 16. November 1797 erfuhr Friedrich Wilhelm in Berlin von einem Boten, dass König Friedrich Wilhelm II. im Sterben lag. Auf dem Weg zum Marmorpalais in Potsdam begegnete dem Kronprinzen der königliche Kabinettsrat von Bischoffwerder, der die Nachricht vom Tod des Königs nach Berlin überbringen sollte.

Aus dem Kronprinzen Friedrich Wilhelm wurde König Friedrich Wilhelm III. Als offizielle Zeremonie des Amtsantrittes diente die Huldigung von Ständen und Untertanen. Im Kern war die Huldigung ein Eidschwur, welchen Vertreter im Namen des ganzen Volkes vor ihrem Monarchen ablegten. Den Aufwand im Rahmen seiner festlichen Huldigung versuchte Friedrich Wilhelm III. zu begrenzen. Dies geschah aus zwei Gründen. Sein Vater, Friedrich Wilhelm II., hatte seinem Nachfolger 48 Millionen Taler Staatsschulden hinterlassen. Außerdem wollte Friedrich Wilhelm III. sich von seinem Vorgänger, der eine sehr prachtvolle höfische Repräsentation pflegte, bewusst abgrenzen. Die Huldigungsfeste in den einzelnen Landesteilen ersetzte der König durch feierliche Huldigungen in Königsberg und Berlin. In Königsberg, der Hauptstadt des Königreichs Preußen, auf dem seine Königswürde beruhte, begann die Festlichkeit mit einer Predigt und dem Eidschwur der Bischöfe und Minister gegenüber dem neuen König. Der König seinerseits ließ zwei Reden, eine in deutsch und eine in polnisch, an die versammelten Stände verlesen. Das außerhalb der Reichsgrenzen liegende Königreich hatte infolge der Teilungen Polens über zwei Millionen polnische Einwohner hinzugewonnen. Zu den folgenden Festtagen in Königsberg waren 3000 Personen eingeladen. Die Huldigung für die innerhalb Deutschlands liegenden „preußischen Staaten“ fand am 6. Juli 1798 in Berlin statt. Nach dem Gottesdienst im Berliner Dom zogen die königliche Familie und die Vertreter von Adel und Klerus ins Berliner Stadtschloss. Im Rittersaal schworen zunächst die Prinzen des Königshauses ihren Treueid auf König und Gesetze, dann im Weißen Saal die oberen Stände. Der König versprach den Ständen im Gegenzug „mit Gnade und Gerechtigkeit zu regieren“. Im Anschluss trat der König auf den Balkon des Stadtschlosses, um auch von den im Lustgarten versammelten Vertretern den Eid entgegenzunehmen. Angesichts der Französischen Revolution boten die Huldigungsfestlichkeiten die Gelegenheit, einen Beweis für die lebendige Beziehung zwischen Monarch und Volk zu liefern.

Höfische Sittenpolitik

Angewidert vom moralischen Zerfall am Hofe seines Vaters (Intrigen einer kleinen Hofclique, Affären des königlichen Vaters, der mit drei Frauen verheiratet war), war er bemüht, die Sittlichkeit im Königshaus wiederherzustellen. Bereits kurz vor dem Tod seines Vaters hatte er diese Maßnahme in der Schrift „Gedanken über die Regierungskunst“ begründet: „Ein fürstlicher Hof ist gewöhnlich mit trotzigen, eingebildeten, hochmüthigen und impertinenten Subjekten versehen. Eben daher kömmt es denn, dass die meisten Höfe gewöhnlich als Sitze des Lasters und der Üppigkeit von dem Land verabscheut werden.“  – Friedrich Wilhelm III.

Die Gräfin von Lichtenau, geborene Wilhelmine Encke (1752-1820), die von ihm gehasste Mätresse seines Vaters, ließ Friedrich Wilhelm unter Arrest stellen, ihre Wohnung wurde durchsucht und ihr Besitz beschlagnahmt. Der König warf ihr in einer Kabinettsorder vom 13. März 1798 vor, „die wichtigsten wie die geringsten Regierungsangelegenheiten von ihren landesverderblichen Einfluss abhängig gemacht (zu) haben“. Allerdings fanden die königlichen Untersuchungen keinen Beweis dafür, dass sie in die Politik Friedrich Wilhelms II. eingegriffen hatte. Die Prinzessinnengruppe, eine Skulptur des Bildhauers Johann Gottfried Schadow aus dem Jahr 1795, entzog der König der Öffentlichkeit, da sie ihm „fatal“ erschien. Dargestellt war neben seiner inzwischen gekrönten Frau Luise deren jung verwitwete Schwester Friederike, Herzogin von Mecklenburg, die nach einem turbulenten Leben schließlich zur Königin  von Hannover aufstieg.

Auch als Königspaar lebten Friedrich Wilhelm III. und Luise mit ihren Kindern im Kronprinzenpalais. Das Berliner Stadtschloss diente der Monarchie zu seltenen, repräsentativen Staatsakten wie der Huldigungsfestlichkeit und ansonsten als Behördensitz. Anders als seine Vorgänger zog Friedrich Wilhelm eine klare Trennlinie zwischen Privatleben und öffentlicher Funktion. Sein relativ schlichter, fast bürgerlicher Lebensstil fand in der Öffentlichkeit positiven Anklang. Ein Zitat Friedrich Wilhelms III. beschreibt die Pflichtauffassung und kann als Beispiel seiner knappen militärischen Sprache gelten: „Jeder Staatsdiener hat doppelte Pflicht: Gegen den Landesherrn und gegen das Land. Kann wohl vorkommen, daß die nicht vereinbar sind, dann aber ist die gegen das Land die höhere.“

Schon vor 1806 hatte Friedrich Wilhelm III. Interesse an innenpolitischen Reformen gezeigt, die jedoch nur zögerlich verliefen, da sie auf den Widerstand der Landstände, seiner Kamarilla und Teilen der Bürokratie trafen. In einem Edikt vom 13. Oktober 1798 wies der König die Finanzkommission an, „auf die Heranziehung des Adels zur Grundsteuer Bedacht zu nehmen“. Friedrich Wilhelm III. ging es in dem Edikt um eine Erhöhung der Grundsteuer, die der Adel an den Staat zahlte. Das Vorhaben scheiterte jedoch, da ein hoher Beamter die königliche Order veröffentlichte und daraufhin die preußischen Landstände protestierten.>>>>>

Kant beschreibt die durch den Herrschaftswechsel vollzogene Wende wie folgt:

Dem Unwesen des Wöllnerschen Regiment sei „nunmehr gesteuret“. Dazu trug maßgeblich das „Oberschulkollegium“ bei, das dank „einer weisen Landesregierung“ von einem „erleuchteten Staatsmann“ geleitet werde, der einen Blick für den „ganzen Lehrstand“ habe und nicht nur für ein „besonderes Fach“ (die Theologie). Dadurch werde „das Fortschreiten der Cultur im Felde der Wissenschaften wider alle neue Eingriffe der Obscuranten“ gesichert.  Der neue Geist ermöglichte die Ausgabe der Schrift „Der Streit der Facultäten”.

Kommentar zum Oberschulkollegium:

Die höheren Schulen unterstanden bereits seit 1787 der staatlichen Aufsicht durch das Berliner Oberschulkollegium, das der aufklärerische Kultusminister Karl Abraham von Zedlitz eingeführt hatte, um die höheren Schulen der geistlichen Kontrolle zu entziehen, aber vorerst trotzdem von Theologen besetzt wurde. Die Königliche Examinations-Commission in geistlichen Sachen (auch Immediate Examinationskommission oder kurz Immediatexamenskommission genannt) war eine preußische Zensurbehörde, die gleichfalls der Aufsicht diente. Sie wurde vom preußischen König Friedrich Wilhelm II. durch Kabinettsorder an den Staats- und Justizminister und Chef des geistlichen Departements Johann Christoph von Woellner vom 14. Mai 1791 zur Einhaltung und Kontrolle des drei Jahre zuvor erlassenen Religionsedikts eingerichtet. Ihr Ziel war die Reglementierung religiöser und geistiger Aktivitäten in Preußen. Über das Edikt vom 19. Juli 1788 wachte bis dahin ein Oberkonsistorium, das nun um drei Räte erweitert wurde. Dazu zählten Hermann Daniel Hermes, Hofrat Gottlob Friedrich Hillmer und der Prediger Theodor Carl Georg Woltersdorff. Die Examinationskommission sollte von drei Räten geleitet werden. Ihre Aufgabe war es unter anderem, Pfarramts- und Schulamtskandidaten dahingehend zu prüfen, ob sie „nicht von den schädlichen Irrthümern der jezzigen Neologen und sogenannten Aufklärer angesteckt“ waren. Zu den bekanntesten Opfern dieser Zensurbehörde zählte Immanuel Kant mit seiner 1793 erstmals veröffentlichten Schrift Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft. Der Theologe Karl Friedrich Bahrdt sah sich aufgrund der neuen Reglementierungen gezwungen, sein Lehramt niederzulegen.

Repräsentant der von Kant gewürdigten neuen Staatsaufsicht im Oberschulkollegium waren der Präsident Karl Franz von Irwing, Mitglieder wie Johann Heinrich Ludwig Meierotto (1742-1800), Friedrich Gedike (1754-1803) oder  Gotthelf Samuel Steinbart (* 21. September 1738 in Züllichau; † 3. Februar 1809 in Frankfurt (Oder)),  ein protestantischer Theologe, Pädagoge und Philosoph der Aufklärung. Steinbart war Vertreter des Theologischen Rationalismus und der Neologie. Der Vater Johann Christian Steinbart leitete in Züllichau ein pietistisches Waisenhaus. Auf der Schule zum Kloster Berge kam Gotthelf erstmals mit den Schriften Voltaires in Kontakt, die ihn zunehmend für die Aufklärung einnahmen. Steinbart studierte in Halle bei Siegmund Jakob Baumgarten und in Frankfurt (Oder) bei Johann Gottlieb Töllner protestantische Theologie, um nach einem Aufenthalt in Berlin schließlich die Leitung des Waisenhauses in Züllichau von seinem Vater zu übernehmen.

1774 wurde Steinbart auf den Frankfurter Lehrstuhl für Philosophie berufen und später zusätzlich als außerordentlicher Professor für Theologie auch Nachfolger seines Lehrers Töllner. 1778 erschien Steinbarts Werk „System der reinen Philosophie oder Glückseligkeitslehre des Christenthums“ …, das in rationalistischer Weise den Zusammenhang zwischen der christlichen Lehre und Lebensführung und der innerweltlichen Glückseligkeit hervorzuheben trachtet. Wenngleich auch die von Steinbart benannten Tugenden, wie Ehrlichkeit, Klugheit oder Bescheidenheit, allgemein anerkannt wurden, forderten Eigenliebe, Glück und Zufriedenheit als Maximen christlichen Lebens den Protest der Lutherischen Orthodoxie heraus. Die einhergehende Vermenschlichung der Gestalt Jesu Christi zu einem Tugendlehrer provozierte weitere Konflikte.

Dennoch wurde Steinbart mit seinem noch mehrere Auflagen erfahrenden Werk zum Doktor der Theologie promoviert, dann 1787 zum theologischen Berater König Friedrich Wilhelms III. ernannt und als Oberschulrat in das Berliner Oberschulkollegium berufen. Weitere mehr oder minder populärwissenschaftliche Werke folgten. An die immer noch von ihm geleitete Züllichauer Erziehungsanstalt wurde ein Lehrerseminar angegliedert, dessen Führung Steinbart ebenfalls übernahm. Erst mit dem Untergang der Historischen Theologie und der Zunehmenden Geltung der Kantischen Moralphilosophie sank auch die Bedeutung des später dem Eudämonismus zugeordneten Ansatzes von Steinbart.

Vorlesung 23122020

Quellentext: Erster Abschnitt. Der Streit der philosophischen Facultät mit der theologischen.

Einleitung.

Es war kein übeler Einfall desjenigen, der zuerst den Gedanken faßte und ihn zur öffentlichen Ausführung vorschlug, den Gelehrsamkeit (eigentlich die derselben gewidmeten Köpfe) gleichsam fabrikenmäßig, durch Vertheilung der Arbeiten, zu behandeln, wo, so viel es Fächer der Wissenschaften giebt, so viel öffentliche Lehrer, Professoren, als Depositeure derselben angestellt würden, die zusammen eine Art von gelehrtem gemeinen Wesen , Universität (auch hohe Schule) genannt, ausmachten, die ihre Autonomie hätte (denn über Gelehrte als solche können nur Gelehrte urtheilen); die daher vermittelst ihrer Facultäten*) (kleiner, nach Verschiedenheit der Hauptfächer der Gelehrsamkeit, in welche sich die Universitätsgelehrte theilen, verschiedener Gesellschaften) theils die aus niedern Schulen zu ihr aufstrebende Lehrlinge aufzunehmen, theils auch freie (keine Glieder derselben ausmachende) Lehrer, Doctoren genannt, nach vorhergehender Prüfung aus eigner Macht mit einem von jedermann anerkannten Rang zu versehen (ihnen einen Grad zu ertheilen), d. i. sie zu creiren, berechtigt wäre.

*) Deren jede ihren Decan als Regenten der Facultät hat. Dieser aus der Astrologie entlehnte Titel, der ursprünglich einen der 3 Astralgeister bedeutete, welche einem Zeichen des Thierkreises (von 30 Grad) vorstehen, deren jeder 10 Grade anführt, ist von den Gestirnen zuerst auf die Feldläger ( ab astris ad castra. Vid. Salmasius de annis climacteriis pag. 561) und zuletzt gar auf die Universitäten gezogen worden; ohne doch hiebei eben auf die Zahl 10 (der Professoren) zu sehen. Man wird es den Gelehrten nicht verdenken, daß sie, von denen fast alle Ehrentitel, mit denen sich jetzt Staatsleute ausschmücken, zuerst ausgedacht sind, sich selbst nicht vergessen haben.

Außer diesen zünftigen kann es noch zunftfreie Gelehrte geben, die nicht zur Universität gehören, sondern, indem sie bloß einen Theil des großen Inbegriffs der Gelehrsamkeit bearbeiten, entweder gewisse freie Corporationen (Akademien, auch Societäten der Wissenschaften genannt) als so viel Werkstätten ausmachen, oder gleichsam im Naturzustande der Gelehrsamkeit leben und jeder für sich ohne öffentliche Vorschrift und Regel sich mit Erweiterung oder Verbreitung derselben als Liebhaber beschäftigen.

Von den eigentlichen Gelehrten sind noch die Litteraten (Studirte) zu unterscheiden, die als Instrumente der Regierung, von dieser zu ihrem eigenen Zweck (nicht eben zum besten der Wissenschaften) mit einem Amte bekleidet, zwar auf der Universität ihre Schule gemacht haben müssen, allenfalls aber Vieles davon (was die Theorie betrifft) auch können vergessen haben, wenn sie nur so viel, als zu Führung eines bürgerlichen Amts, das seinen Grundlehren nach nur von Gelehrten ausgehen kann, erforderlich ist, nämlich empirische Kenntniß der Statuten ihres Amtes (was also die Praxis angeht), übrig behalten haben; die man also Geschäftsleute oder Werkkundige der Gelehrsamkeit nennen kann. Diese, weil sie als Werkzeuge der Regierung (Geistliche, Justizbeamte und Ärzte) aufs Publicum gesetzlichen Einfluß haben und eine besondere Klasse von Litteraten ausmachen, die nicht frei sind, aus eigener Weisheit, sondern nur unter der Censur der Facultäten von der Gelehrsamkeit öffentlichen Gebrauch zu machen, müssen, weil sie sich unmittelbar ans Volk wenden, welches aus Idioten besteht (wie etwa der Klerus an die Laiker), in ihrem Fache aber zwar nicht die gesetzgebende, doch zum Theil die ausübende Gewalt haben, von der Regierung sehr in Ordnung gehalten werden, damit sie sich nicht über die richtende, welche den Facultäten zukommt, wegsetzen.

Vorlesung 23122020

12. Das Verhältnis der Fakultäten

Überblick über die akademische Welt

Universitäten als zünftige Wissenschaft

Kant beginnt den Ersten Abschnitt seiner Schrift mit einem kurzen historischen Rückblick auf Geschichte und Organisation der Universität. Er verwendet das Bild eines arbeitsteiligen Fabrikbetriebs und die Gemeinschaft der Lehrenden vergleicht er mit einem Gemeinwesen, einer Gelehrtenrepublik, die über Selbstverwaltung (Autonomie) verfügt. Diese Beschreibung trifft wesentliche und bis heute gültige Merkmale der Universität. Allerdings standen die ältesten abendländischen Universitäten unter einer Schutzherrschaft. Als ihre Bedeutung für das geistige Leben der Völker wuchs, nahmen die Päpste und Kaiser die Schutzherrschaft bzw. die Kontrolle über die neuen Anstalten in Anspruch und verliehen ihnen damit das Recht einer juristische Körperschaft, zu dem insbesondere die Verleihung eines Doktorgrades  (Promotionsrecht) gehörte. Ferner gab es eine akademische Gerichtsbarkeit. Die Universitäten besaßen dadurch eine gewisse Eigenständigkeit gegenüber lokalen Mächten und gleichzeitig eine Loyalität gegenüber Kaiser und/oder Papst. Diese Stellung wurde auch in der Reformationszeit beibehalten, als die protestantischen Fürsten ihre eigenen Landesuniversitäten gründeten, die oftmals in kleineren Provinzstädten angesiedelt wurden. Die akademische Gerichtsbarkeit umfasste nicht nur die Magister und Scholaren, sondern auch alle Angestellten der Universität. Man sprach von einer civitas academica („Akademische Bürgerschaft“), von der Universität als selbstverwalteter Gemeinschaft.

Die Autonomie sah Kant in dem Grundsatz begründet, dass über Gelehrte nur Gelehrte urteilen könnten. Dafür boten die Fakultäten, der Universität untergeordnete nach Hauptfächern gegliederte Gemeinschaften,  eine Plattform. Der Fakultätsgliederung war historisch eine Gliederung in Nationen vorausgegangen. Die innere Organisation der Universitäten orientierte sich ab 1249 an den verschiedenen Nationalitäten, wobei sich die kleineren Nationen an eine der größeren anschlossen. So entstand in der Universität von Paris, die eine Vorbildfunktion in Europa besaß, die Einteilung in vier so genannte Nationes: Gallikaner oder Gallier (zu denen auch Italiener, Spanier, Griechen und Morgenländer zählten), Picarden, Normannen und Engländer (die auch die Deutschen und weitere Nord- und Mitteleuropäer umfassten). Diese Einteilung galt sowohl für die Scholaren wie auch die Magister. Jede Nation hatte ihre besonderen Statuten, besondere Beamten und einen Vorsteher (Prokurator). Die Prokuratoren wählten den Rektor der Universität. Papst Honorius III. verordnete 1219, dass nur diejenigen Gelehrten zu Lehrern wählbar wären, die vom Bischof oder vom Scholastikus des zuständigen Stifts die Lizenz dazu erhalten hätten.

Allmählich entstanden zunftartige Verbände unter den Lehrern (magistri, Meistern) der Theologie, der Jurisprudenz und der Medizin, die als geschlossene Kollegien zuerst 1231 von Gregor IX. in Paris anerkannt und ordines oder facultates (Fakultäten) genannt wurden. Diese Einteilung löste allmählich die der Nationen ab. Etwas später nahm auch das Kollegium der Artisten, das heißt der Lehrer der „sieben freien Künste“, die Verfassung einer vierten Fakultät an, die jedoch bis in die spätere Neuzeit zunächst nur die Aufgabe hatte, für das Studium einer der höheren Fachwissenschaften vorzubereiten. Dementsprechend waren ihre Lehrer häufig auch Scholaren in einer der oberen Fakultäten.

Vorrecht der Fakultäten war bald die Verleihung akademischer Grade. In Paris waren dies drei Hauptgrade, die der Bakkalarien (Bakkalaureen), Lizentiaten und Magister (Meister). Die Bakkalarien wurden von den einzelnen Magistern ernannt; der Grad eines Lizentiaten wurde nach einer Prüfung durch die Fakultätsmeister von Seiten der Kanzler oder Bischöfe erteilt, die aber zuletzt nur noch ihre Bestätigung gaben.

Nur die Magister hatten das uneingeschränkte Recht, als Lehrer ihrer Fakultät aufzutreten. Sie hießen auch oft Doktoren. Im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation galt die Bezeichnung Doktor meist für die drei alten oder oberen Fakultäten, während die Fakultäten der freien Künste Magister ernannten. Die Ernennung zum Doktor wurde als Promotion bezeichnet. Diese fanden meistens unter festlichen Zeremonien statt, als Zeichen der Doktorwürde wurde der Doktorhut überreicht.

Die Leitung der Fakultäten oblag den Dekanen als Regenten. Kant befasst sich mit der Herleitung des Begriffes, für den die Zahl zehn eine maßgebliche Rolle spielt. Der Begriff nahm seinen Ausgang aus der Astrologie, wurde dann auf den militärischen Bereich ausgedehnt und schließlich auf die Universitäten übertragen. In der Astrologie sind Dekane (Facies, Proscopoi) Unterteilungen des Tierkreises in Abschnitte zu je 10°. Der gesamte Kreis (Zodiacus) ist in 36 Dekane unterteilt, deren je drei einem Tierkreiszeichen entsprechen. Besonders die Iatromethematik (Astromedizin) bediente sich der Dekane zur feineren Gliederung der Tierkreiszeichen. Im Hellenismus bzw. ägyptischen Ptolemäerreich wurde der importierte babylonische Tierkreis mit der Idee der am Horizont aufsteigenden Dekansterne verbunden. Später fand der Gedanke, den einzelnen Tierkreiszeichen bestimmte Grunddeutungen zuzuordnen, seine Fortsetzung. Astrologisch-astronomische Traditionen aus dem mesopotamischen Raum bzw. dem (neubabylonischen) und Achämenidenreich wurden mit den Bedeutungen der bereits seit langem in Ägypten praktizierten Unterteilung des Fixsternhimmels in Dekane und Grade vermischt. Später entwickelten sich daraus die eigenständige Dekan- und Grad-Astrologie. Jedem Gradabschnitt wurde eine zusätzliche Bedeutung zugeordnet.

Im religiösen Bereich waren Dekan und Dechant verwandt. Ursprünglich bezeichnete der Ausdruck Dekan Mönche, die eine Dekanie, d. h. zehn andere Mönche oder zehn Novizen, beaufsichtigten. Später wurde der Titel allgemein auf den Leiter einer Klerikergruppe angewandt. So hatte der Domdekan die Leitung des Domkapitels, ein Dekan war Vorsitzender des Heiligen Kardinalskollegiums und ein Dekan beaufsichtigte eine Gruppe von Pfarreien (Dekanat, Dechantei) im Auftrag des zuständigen Bischofs. Im universitären Bereich verstand man unter “Dekan” einen Doctor, der dem Collegium doctorum oder Consilium facultatis einer Fakultät vorstand und über diese bestimmte Rechte ausübte (z.B. Einberufung und Vorsitz der Fakultätsversammlungen). Ihm übergeordnet waren Kanzler und Rektor, deren Leitungsbefugnisse alle Fachbereiche einer Universität umfassten. Das Dekanat wurde vom Ältesten der Doctores versehen oder durch Wahl besetzt.

Zunftfreie Wissenschaft: Akademien, Sozietäten, Akademiker

Wissenschaft wurde nach Kant nicht nur im Rahmen der Universität, als „Zunft“, betrieben, sondern auch zunftfrei. Gänzlich von institutionellen Rahmen befreit fand sie statt, wenn sie als „Liebhaberei“ gepflegt wurde. Bedeutsamer war jedoch die Betätigung zunftfreier Gelehrter in „freien Corporationen“, wie sie die Akademien und wissenschaftlichen Sozietäten darstellten. Akademien blickten auf eine sehr lange Geschichte zurück. Die älteste Akademie im eigentlichen Sinne, also wissenschaftliche Akademie, war das von Ptolemaios II. geschaffene Museum in Alexandria. Im Abendland legte sich im Mittelalter den Namen Akademie der Gelehrtenkreis bei, der am Hofe Karls des Großen in Alkuin seinen Mittelpunkt fand. Im übrigen besaßen hier Wissenschaft und Gelehrsamkeit keine Zufluchtsstätte, mit Ausnahme mancher Klöster. Die von Brunetto Latini gestiftete Akademie der schönen Künste in Florenz (1270), die von König Friedrich II. von Sizilien 1300 in Palermo begründete Gesellschaft zur Pflege der italienischen Poesie, die 1323 in Toulouse gebildete Académie des jeux floreux waren nur der Pflege der Dichtkunst gewidmet.

Erst mit dem Wiederaufleben der klassischen Studien entstanden seit Mitte des 15. Jahrhunderts in Italien Vereinigungen gelehrter Männer mit humanistischer Tendenz, zuerst die 1433 von Antonio Beccadelli aus Palermo in Neapel begründete Akademie, die von Laurentius Valla und besonders von Giovanni Pontano gehoben und deshalb meist Academia Pontaniana genannt wird. Nur ein lockerer Gesprächskreis war die „platonische Akademie“, die angeblich in Florenz unter Cosimo de’ Medici 1438 gegründet und von Marsilio Ficino geleitet wurde. Diese Gesellschaft beschäftigte sich mit platonischer Philosophie, mit der Veredelung der italienischen Sprache und dem Studium Dantes. Viele andere Vereine dieser Art bildeten sich im Laufe des 16. Jahrhunderts in allen größeren Städten Italiens.

Daneben ist zu nennen die Accademia antiquaria in Rom, die 1498 von Pomponio Leto ins Leben gerufen, von Papst Pius II. aber wegen Ketzerei und heidnischer Gesinnung verfolgt wurde und sich 1550 auflöste. Daneben gab es die philologische Akademie des Aldus Manutius, die 1495 in Venedig gegründet wurde und sich um die Neuausgabe antiker Schriftsteller kümmerte. Die 1563 in Florenz gegründete Accademia e Compagnia dell’Arte del Disegno widmete sich der bildenden Kunst, die 1582 ebenda gegründete Accademia della Crusca der Reinigung und Veredelung der italienischen Sprache. 1560 wurde in Neapel bereits die Academia Secretorum Naturae gegründet, die sich um die Naturwissenschaften kümmerte und bald durch die Kirche unterdrückt wurde. Zu ihren Nachfolge-Organisationen gehört die Accademia de’ Lincei in Rom, die 1603 gegründet wurde. Sie ging mehrfach ein und entstand wieder neu, wurde 1870 in einen päpstlichen und einen königlichen Teil aufgeteilt. Heute ist sie als Accademia Nazionale dei Lincei aktiv.

Mit den humanistischen Studien gelangten die Akademien auch in andere Länder Europas. So begründete Johann Clemens von Dalberg auf Veranlassung von Konrad Celtes 1490 die Sodalitas Celtica oder Rhenana in Worms und um die gleiche Zeit Konrad Celtes selbst die Sodalitas literaria Danubiana, die 1498 nach Wien verlegt wurde. Während die florentinische Crusca im deutschen Sprachraum des 17. Jahrhunderts Nachahmer fand, dienten die den Naturwissenschaften gewidmeten italienischen Gesellschaften der Royal Society in London und der Leopoldinisch-Karolinischen Akademie (Leopoldina) zum Vorbild.

In Frankreich verwandelte Richelieu 1635 eine 1630 gegründete Privatgesellschaft in eine nationale Organisation, die Académie française, die später gemeinsam mit ihren Schwesteranstalten unter die Dachorganisation Institut de France gestellt wurde. Dieses vom Staat in hohem Maße unterstützte, aber auch von den Regierungen abhängige Institut hat einen tiefgreifenden Einfluss auf die Entwicklung der so genannten klassischen Literaturepoche Frankreichs ausgeübt.

Die Preußische Akademie der Wissenschaften wurde im Jahr 1700 vom brandenburgischen Kurfürsten Friedrich III. als Kurfürstlich Brandenburgische Societät der Wissenschaften in Berlin gegründet. Als Preußische Akademie der Wissenschaften gelangte sie zu weltweiter Berühmtheit. Zu ihren Mitgliedern gehörten unter anderem die Brüder Grimm, Wilhelm und Alexander von Humboldt, Lise Meitner, Theodor Mommsen, Albert Einstein und Max Planck. Von der Teilung bis zur Wiedervereinigung Deutschlands stritten eine Ost- und eine Westakademie um ihre Tradition, die seit 1992 von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften fortgesetzt wird.

18. Jahrhundert

Gegründet wurde die Akademie am 11. Juli 1700 als Kurfürstlich Brandenburgische Societät der Wissenschaften durch Kurfürst Friedrich III. von Brandenburg. Zu ihrem ersten Präsidenten ernannte er Gottfried Wilhelm Leibniz, der die Akademie zusammen mit Daniel Ernst Jablonski plante und entwickelte Nach der Krönung des Kurfürsten Friedrich III. zum König Friedrich I. in Preußen nannte sich die Akademie ab 1701 Königlich Preußische Sozietät der Wissenschaften. Im Unterschied zu anderen Akademien wurde die Preußische Akademie der Wissenschaften bis zum Jahre 1809 nicht aus der Staatskasse finanziert. Sie musste vielmehr ihren finanziellen Unterhalt selbst bestreiten. Dazu nutzte sie das von Leibniz vorgeschlagene und von Friedrich III. am 10. Mai 1700 bewilligte Monopol auf Herstellung und Verkauf der Kalender im Kurfürstentum Brandenburg. Ein Statut erhielt die Akademie erst im Jahre 1710. Ein Jahr später erfolgte die offizielle Eröffnung der Akademie. Das Statut legte die Aufteilung der Akademiemitglieder in vier Klassen (zwei naturwissenschaftliche und zwei geisteswissenschaftliche Klassen) fest.

Während sich andere Akademien wie die Royal Society in London oder die Académie des sciences und die Académie française in Paris auf bestimmte Wissenschaftsgebiete beschränkten, fasste die preußische Akademie Naturwissenschaft und Geisteswissenschaft von Anfang an zusammen. Die bei ihr erstmals eingeführte Gliederung nach Klassen war Vorbild für spätere Akademiegründungen. Von 1710 bis 1830 bestanden an der Akademie zwei Klassen für die Naturwissenschaften und die Mathematik sowie ebenfalls zwei Klassen für die Geisteswissenschaften. Von 1830 bis zum Jahre 1945 gab es nur noch zwei Klassen, die Physikalisch-mathematische und die Philosophisch-historische Klasse. Die Klassen und das Plenum, in denen sich die Akademiemitglieder zu wissenschaftlichen Beratungen zusammenfanden, waren die entscheidenden Gremien der Preußischen Akademie der Wissenschaften.

Unter der Regentschaft von Friedrich II. erfolgte eine umfassende Reorganisation der Akademie. Anfang 1744 wurde die alte Sozietät der Wissenschaften mit der 1743 in Berlin gegründeten Nouvelle Société Littéraire zur Königlichen Akademie der Wissenschaften vereinigt. Das Statut vom 24. Januar 1744 legte als Neuerung die öffentliche Ausschreibung von Preisaufgaben durch die Akademie fest. Die Preisaufgaben der europäischen Akademien bestimmten zumindest im 18. Jahrhundert den öffentlichen Diskurs der Res publica literaria. Mit den Preisaufgaben griffen die Akademien ungelöste wissenschaftliche Fragestellungen ihrer Zeit auf und beförderten auf diese Weise die Entwicklung der Wissenschaften. Unter den Einsendern von Preisschriften an die Preußische Akademie der Wissenschaften befinden sich Jean le Rond d’Alembert, Johann Gottfried Herder, Moses Mendelssohn und Immanuel Kant.

Unter Friedrich II. erreichte die Akademie ihre erste Blütezeit. Herausragende Vertreter der Natur- und Geisteswissenschaften gehörten zu ihren Mitgliedern, unter ihnen Leonhard Euler, Jean le Rond d’Alembert, Pierre Louis Moreau de Maupertuis, Johann Theodor Eller, Andreas Sigismund Marggraf, Johann Heinrich Lambert, Joseph Louis Comte de Lagrange, Franz Carl Achard, François Marie Arouet de Voltaire, Charles de Secondat, Baron de Montesquieu, Jean-Baptiste de Boyer, Marquis d’Argens, Julien Offray de La Mettrie, Denis Diderot, Gotthold Ephraim Lessing, Daniel Friedrich Sotzmann, Christoph Martin Wieland und Immanuel Kant.

Im 18. Jahrhundert besaß die Akademie eigene Forschungseinrichtungen: 1709 Berliner Sternwarte; 1717 Theatrum Anatomicum, ab 1723 Collegium medico-chirurgicum; 1718 Botanischer Garten (Berlin); 1753 Laboratorium und wissenschaftliche Wunderkammer mit physikalischem Kabinett, Naturalienkabinett und Herbarium.

Literaten = Akademiker, Bildungsbürger. „Geschäftsleute oder Werkkundige der Gelehrsamkeit“, „Werkzeuge der Regierung (Geistliche, Justizbeamte und Ärzte) „gesetzlichen Einfluß aufs Publikum,  „unter der Zensur der Fakultäten“, Volk besteht aus Idioten, Klerus wendet sich an Laiker, ausübende Gewalt in ihrem Fach, nicht die „richtende, welche den Fakultäten“ zukommt.

Von den eigentlichen Gelehrten sind noch die Litteraten (Studirte) <im Baltikum war „Literat“ seit dem 18. Jahrhundert die Bezeichnung für alle akademisch Gebildeten; üblich war es, vom „Literatenstand“ in Abgrenzung zur Ritterschaft zu sprechen. > zu unterscheiden, die als Instrumente der Regierung mit einem Amte bekleidet, zwar auf der Universität ihre Ausbildung gemacht haben müssen, in der Regel aber anschließend viel vergessen hatte. Zur Führung eines bürgerlichen Amtes mussten sie jedoch imstande sein. Den Grundstock dazu hatten Gelehrte gelegt. Kant nennt sie „Geschäftsleute oder Werkkundige der Gelehrsamkeit“ weil sie als Werkzeuge der Regierung (Geistliche, Justizbeamte und Ärzte) aufs Publicum Einfluß ausüben konnten. Diese Literaten unterstanden der „Censur der Facultäten“, wenn sie  „von der Gelehrsamkeit öffentlichen Gebrauch“ machten. In ihrem Fache besaßen Sie „zwar nicht die gesetzgebende, doch zum Theil die ausübende Gewalt“. Sie unterstanden der Regierung, die darüber wachte, dass sie „nicht über die richtende“ Gewalt, die „den Facultäten zukommt“, hinwegsetzten.

Vorlesung 11012021

Quellentext: Kants Darstellung des Streits der Fakultäten

Eintheilung der Facultäten überhaupt.

Nach dem eingeführten Brauch werden sie in zwei Klassen, die der drei obern Facultäten und die einer untern, eingetheilt. Man sieht wohl, daß bei dieser Eintheilung und Benennung nicht der Gelehrtenstand, sondern die Regierung befragt worden ist. Denn zu den obern werden nur diejenigen gezählt, deren Lehren, ob sie so oder anders beschaffen sein, oder öffentlich vorgetragen werden sollen, es die Regierung selbst interessirt; da hingegen diejenige, welche nur aus Interesse der Wissenschaft zu besorgen hat, die untere genannt wird, weil diese es mit ihren Sätzen halten mag, wie sie es gut findet. Die Regierung aber interessirt das am allermeisten, wodurch sie sich den stärksten und daurendsten Einfluß aufs Volk verschafft, und dergleichen sind die Gegenstände der oberen Facultäten. Daher behält sie sich das Recht vor, die Lehren der oberen selbst zu sanctioniren; die der untern überläßt sie der eigenen Vernunft des gelehrten Volks. – Wenn sie aber gleich Lehren sanctionirt, so lehrt sie (die Regierung) doch nicht selbst; sondern will nur, daß gewisse Lehren von den respectiven Facultäten in ihren öffentlichen Vortrag aufgenommen und die ihnen entgegengesetzte davon ausgeschlossen werden sollen. Denn sie lehrt nicht, sondern befehligt nur die, welche lehren (mit der Wahrheit mag es bewandt sein, wie es wolle), weil sie sich bei Antretung ihres Amts*) durch einen Vertrag mit der Regierung dazu verstanden haben. -Eine Regierung, die sich mit den Lehren, also auch mit der Erweiterung oder Verbesserung der Wissenschaften befaßte, mithin selbst in höchster Person den Gelehrten spielen wollte, würde sich durch diese Pedanterei nur um die ihr schuldige Achtung bringen, und es ist unter ihrer Würde, sich mit dem Volk (dem Gelehrtenstande desselben) gemein zu machen, welches keinen Scherz versteht und alle, die sich mit Wissenschaften bemengen, über einen Kamm schiert.

*) Man muß es gestehen, daß der Grundsatz des großbritannischen Parlaments: die Rede ihres Königes vom Thron sei als ein Werk seines Ministers anzusehen (da es der Würde eines Monarchen zuwider sein würde, sich Irrthum, Unwissenheit oder Unwahrheit vorrücken zu lassen, gleichwohl aber das Haus über ihren Inhalt zu urtheilen, ihn zu prüfen und anzufechten berechtigt sein muß), daß, sage ich, dieser Grundsatz sehr fein und richtig ausgedacht sei. Eben so muß auch die Auswahl gewisser Lehren, welche die Regierung zum öffentlichen Vortrage ausschließlich sanctionirt, der Prüfung der Gelehrten ausgesetzt bleiben, weil sie nicht als das Product des Monarchen, sondern eines dazu befehligten Staatsbeamten, von dem man annimmt, er könne auch wohl den Willen seines Herrn nicht Recht verstanden oder auch verdreht haben, angesehen werden muß.

Es muß zum gelehrten gemeinen Wesen durchaus auf der Universität noch eine Facultät geben, die, in Ansehung ihrer Lehren vom Befehle der Regierung unabhängig**), keine Befehle zu geben, aber doch alle zu beurtheilen die Freiheit habe, die mit dem wissenschaftlichen Interesse, d. i. mit dem der Wahrheit, zu thun hat, wo die Vernunft öffentlich zu sprechen berechtigt sein muß: weil ohne eine solche die Wahrheit (zum Schaden der Regierung selbst) nicht an den Tag kommen würde, die Vernunft aber ihrer Natur nach frei ist und keine Befehle etwas für wahr zu halten (kein crede , sondern nur ein freies credo ) annimmt. – Daß aber eine solche Facultät unerachtet dieses großen Vorzugs (der Freiheit) dennoch die untere genannt wird, davon ist die Ursache in der Natur des Menschen anzutreffen: daß nämlich der, welcher befehlen kann, ob er gleichein demüthiger Diener eines andern ist, sich doch vornehmer dünkt als ein anderer, der zwar frei ist, aber niemandem zu befehlen hat.

**) Ein französischer Minister berief eine der angesehensten Kaufleute zu sich und verlangte von ihnen Vorschläge, wie dem Handel aufzuhelfen sei: gleich als ob er darunter die beste zu wählen verstände. Nachdem einer dies, der andere das in Vorschlag gebracht hatte, sagte ein alter Kaufmann, der so lange geschwiegen [Seitenumbruch] hatte: Schafft gute Wege, schlagt gut Geld, gebt ein promptes Wechselrecht u. dgl. übrigens aber “laßt uns machen”! Dies wäre ungefähr die Antwort, welche die philosophische Facultät zu geben hätte, wenn die Regierung sie um die Lehren befrüge, die sie den Gelehrten überhaupt vorzuschreiben habe: den Fortschritt der Einsichten und Wissenschaften nur nicht zu hindern.

Vom Verhältnisse der Facultäten.

Erster Abschnitt.

Begriff und Eintheilung der oberen Facultäten.

Man kann annehmen, daß alle künstlichen Einrichtungen, welche eine Vernunftidee (wie die von einer Regierung ist) zum Grunde haben, die sich an einem Gegenstande der Erfahrung (dergleichen das ganze gegenwärtige Feld der Gelehrsamkeit) praktisch beweisen soll, nicht durch blos zufällige Aufsammlung und willkürliche Zusammenstellung vorkommender Fälle, sondern nach irgend einem in der Vernunft, wenn gleich nur dunkel, liegenden Princip und darauf gegründetem Plan versucht worden sind, der eine gewisse Art der Eintheilung nothwendig macht.

Aus diesem Grunde kann man annehmen, daß die Organisation einer Universität in Ansehung ihrer Klassen und Facultäten nicht so ganz vom Zufall abgehangen habe, sondern daß die Regierung, ohne deshalb eben ihr frühe Weisheit und Gelehrsamkeit anzudichten, schon durch ihr eignes gefühltes Bedürfniß (vermittelst gewisser Lehren aufs Volk zu wirken) a priori auf ein Princip der Eintheilung, was sonst empirischen Ursprungs zu sein scheint, habe kommen können, das mit dem jetzt angenommenen glücklich zusammentrifft; wiewohl ich ihr darum, als ob sie fehlerfrei sei, nicht das Wort reden will.

Nach der Vernunft (d. h. objectiv) würden die Triebfedern, welche die Regierung zu ihrem Zweck (auf das Volk Einfluß zu haben) benutzen kann, in folgender Ordnung stehen: zuerst eines jeden ewiges Wohl, dann das bürgerliche als Glied der Gesellschaft, endlich das Leibeswohl (lange leben und gesund sein). Durch die öffentlichen Lehren in Ansehung des ersten kann die Regierung selbst auf das Innere der Gedanken und die verschlossensten Willensmeinungen der Unterthanen, jene zu entdecken, diese zu lenken, den größten Einfluß haben; durch die, so sich aufs zweite beziehen, ihr äußeres Verhalten unter dem Zügel öffentlicher Gesetze halten; durch die dritte sich die Existenz eines starken und zahlreichen Volks sichern, welches sie zu ihren Absichten brauchbar findet. -Nach der Vernunft würde also wohl die gewöhnlich angenommene Rangordnung unter den oberen Facultäten Statt finden; nämlich zuerst die theologische, darauf die der Juristen, und zuletzt die medicinische Facultät. Nach dem Naturinstinkt hingegen würde dem Menschen der Arzt der wichtigste Mann sein, weil dieser ihm sein Leben fristet, darauf auf allererst der Rechtserfahrene, der ihm das zufällige Seine zu erhalten verspricht, und nur zuletzt (fast nur, wenn es zum Sterben kommt), ob es zwar um die Seligkeit zu thun ist, der Geistliche gesucht werden: weil auch dieser selbst, so sehr er auch die Glückseligkeit der künftigen Welt preiset, doch, da er nichts von ihr vor sich sieht, sehnlich wünscht, von dem Arzt in diesem Jammerthal immer noch einige Zeit erhalten zu werden.

***

Alle drei obere Facultäten gründen die ihnen von der Regierung anvertraute Lehren auf Schrift, welches im Zustande eines durch Gelehrsamkeit geleiteten Volks auch nicht anders sein kann, weil ohne diese es keine beständige, für jedermann zugängliche Norm, darnach es sich richten könnte, geben würde. Daß eine solche Schrift (oder Buch) Statute, d.i. von der Willkür eines Obern ausgehende (für sich selbst nicht aus der Vernunft entspringende) Lehren, enthalten müsse, versteht sich von selbst, weil diese sonst nicht als von der Regierung sanctionirt schlechthin Gehorsam fordern könnte, und dieses gilt auch von dem Gesetzbuche selbst in Ansehung derjenigen öffentlich vorzutragenden Lehren, die zugleich aus der Vernunft abgeleitet werden könnten, auf deren Ansehen aber jenes keine Rücksicht nimmt, sondern den Befehl eines äußeren Gesetzgebers zum Grunde legt. -Von dem Gesetzbuch, als dem Kanon, sind diejenigen Bücher, welche als (vermeintlich) vollständiger Auszug des Geistes des Gesetzbuchs zum faßlichern Begriff und sicherern Gebrauch des gemeinen Wesens (der Gelehrten und Ungelehrten) von den Facultäten abgefaßt werden, wie etwa die symbolischen Bücher, gänzlich unterschieden. Sie können nur verlangen als Organon, um den Zugang zu jenem zu erleichtern, angesehen zu werden und haben gar keine Autorität; selbst dadurch nicht, daß sich etwa die vornehmsten Gelehrten von einem gewissen Fache darüber geeinigt haben, ein solches Buch statt Norm für ihre Facultät gelten zu lassen, wozu sie gar nicht befugt sind, sondern sie einstweilen als Lehrmethode einzuführen, die aber nach Zeitumständen veränderlich bleibt und überhaupt auch nur das Formale des Vortrags betreffen kann, im Materialen der Gesetzgebung aber schlechterdings nichts ausmacht.

Daher schöpft der biblische Theolog (als zur obern Facultät gehörig) seine Lehren nicht aus der Vernunft, sondern aus der Bibel, der Rechtslehrer nicht aus dem Naturrecht, sondern aus dem Landrecht, der Arzneigelehrte seine ins Publicum gehende Heilmethode nicht aus der Physik des menschlichen Körpers, sondern aus der Medicinalordnung. – So bald eine dieser Facultäten etwas als aus der Vernunft Entlehntes einzumischen wagt: so verletzt sie die Autorität der durch sie gebietenden Regierung und kommt ins Gehege der philosophischen, die ihr alle glänzende von jener geborgte Federn ohne Verschonen abzieht und mit ihr nach dem Fuß der Gleichheit und Freiheit verfährt.- Daher müssen die obern Facultäten am meisten darauf bedacht sein, sich mit der untern ja nicht in Mißheirath einzulassen, sondern sie fein weit in ehrerbietiger Entfernung von sich abzuhalten, damit das Ansehen ihrer Statute nicht durch die freien Vernünfteleien der letzteren Abbruch leide.

A. Eigenthümlichkeit der theologischen Facultät.

Daß ein Gott sei, beweiset der biblische Theolog daraus, daß er in der Bibel geredet hat, worin diese auch von seiner Natur (selbst bis dahin, wo die Vernunft mit der Schrift nicht Schritt halten kann, z.B. vom unerreichbaren Geheimniß seiner dreifachen Persönlichkeit) spricht. Da aber Gott selbst durch die Bibel geredet habe, kann und darf, weil es eine Geschichtssache ist, der biblische Theolog als ein solcher nicht beweisen; denn das gehört zur philosophischen Facultät. Er wird es also als Glaubenssache auf ein gewisses (freilich nicht erweisliches oder erklärliches) Gefühl der Göttlichkeit derselben selbst für den Gelehrten gründen, die Frage aber wegen dieser Göttlichkeit (im buchstäblichen Sinne genommen) des Ursprungs derselben im öffentlichen Vortrage ans Volk gar nicht aufwerfen müssen: weil dieses sich darauf als eine Sache der Gelehrsamkeit doch gar nicht versteht und hiedurch nur in vorwitzige Grübeleien und Zweifel verwickelt werden würde; da man hingegen hierin weit sicherer auf das Zutrauen rechnen kann, was das Volk in seine Lehrer setzt. -Den Sprüchen der Schrift einen mit dem Ausdruck nicht genau zusammentreffenden, sondern etwa moralischen Sinn unterzulegen, kann er auch nicht befugt sein, und da es keinen von Gott autorisirten menschlichen Schriftausleger giebt, muß der biblische Theolog eher auf übernatürliche Eröffnung des Verständnisses durch einen in alle Wahrheit leitenden Geist rechnen, als zugeben, daß die Vernunft sich darin menge und ihre (aller höheren Autorität ermangelnde) Auslegung geltend mache.- Endlich was die Vollziehung der göttlichen Gebote an unserem Willen betrifft, so muß der biblische Theolog ja nicht auf die Natur, d.i. das eigne moralische Vermögen des Menschen (die Tugend), sondern auf die Gnade (eine übernatürliche, dennoch zugleich moralische Einwirkung) rechnen, deren aber der Mensch auch nicht anders, als vermittelst eines inniglich das Herz umwandelnden Glaubens theilhaftig werden, diesen Glauben selbst aber doch wiederum von der Gnade erwarten kann.- Bemengt der biblische Theolog sich in Ansehung irgend eines dieser Sätze mit der Vernunft, gesetzt daß diese auch mit der größten Aufrichtigkeit und dem größten Ernst auf dasselbe Ziel hinstrebte, so überspringt er (wie der Bruder des Romulus) die Mauer des allein seligmachenden Kirchenglaubens und verläuft sich in das offene, freie Feld der eigenen Beurtheilung und Philosophie, wo er, der geistlichen Regierung entlaufen, allen Gefahren der Anarchie ausgesetzt ist.- Man muß aber wohl merken, daß ich hier vom reinen (purus, putus) biblischen Theologen Rede, der von dem verschriebenen Freiheitsgeist der Vernunft und Philosophie noch nicht angesteckt ist. Denn so bald wir zwei Geschäfte von verschiedener Art vermengen und ineinander laufen lassen, können wir uns von der Eigenthümlichkeit jedes einzelnen derselben keinen bestimmten Begriff machen.

B. Eigenthümlichkeit der Juristenfacultät.

Der schriftgelehrte Jurist sucht die Gesetze der Sicherung des Mein und Dein (wenn er, wie er soll, als Beamter der Regierung verfährt) nicht in seiner Vernunft, sondern im öffentlich gegebenen und höchsten Orts sanctionirten Gesetzbuch. Den Beweis der Wahrheit und Rechtmäßigkeit derselben, ingleichen die Vertheidigung wider die dagegen gemachte Einwendung der Vernunft kann man billigerweise von ihm nicht fordern. Denn die Verordnungen machen allererst, daß etwas recht ist, und nun nachzufragen, ob auch die Verordnungen selbst recht sein mögen, muß von den Juristen als ungereimt gerade zu abgewiesen werden. Es wäre lächerlich, sich dem Gehorsam gegen einen äußern und obersten Willen darum, weil dieser angeblich nicht mit der Vernunft übereinstimmt, entziehen zu wollen. Denn darin besteht eben das Ansehen der Regierung, daß sie den Unterthanen nicht die Freiheit läßt, nach ihren eigenen Begriffen, sondern nach Vorschrift der gesetzgebenden Gewalt über Recht und Unrecht zu urtheilen.

In einem Stücke aber ist es mit der Juristenfacultät für die Praxis doch besser bestellt, als mit der theologischen: daß nämlich jene einen sichtbaren Ausleger der Gesetze hat, nämlich entweder an einem Richter, oder in der Appellation von ihm an einer Gesetzcommission und (in der höchsten) am Gesetzgeber selbst, welches in Ansehung der auszulegenden Sprüche eines heiligen Buchs der theologischen Facultät nicht so gut wird. Doch wird dieser Vorzug andererseits durch einen nicht geringeren Nachtheil aufgewogen, nämlich daß die weltlichen Gesetzbücher der Veränderung unterworfen bleiben müssen, nachdem die Erfahrung mehr oder bessere Einsichten gewährt, dahingegen das heilige Buch keine Veränderung (Verminderung oder Vermehrung) statuirt und für immer geschlossen zu sein behauptet. Auch findet die Klage der Juristen, daß es beinah vergeblich sei, eine genau bestimmte Norm der Rechtspflege ( ius certum ) zu hoffen, beim biblischen Theologen nicht statt. Denn dieser läßt sich den Anspruch nicht nehmen, daß seine Dogmatik nicht eine solche klare und auf alle Fälle bestimmte Norm enthalte. Wenn überdem die juristischen Praktiker (Advocaten oder Justizcommissarien), die dem Clienten schlecht gerathen und ihn dadurch in Schaden versetzt haben, darüber doch nicht verantwortlich sein wollen ( ob consilium nemo tenetur ), so nehmen es doch die theologischen Geschäftsmänner (Prediger und Seelsorger) ohne Bedenken auf sich und stehen dafür, nämlich dem Tone nach, daß alles so auch in der künftigen Welt werde abgeurtheilt werden, als sie es in dieser abgeschlossen haben; obgleich, wenn sie aufgefordert würden, sich förmlich zu erklären, ob sie für die Wahrheit alles dessen, was sie auf biblische Autorität geglaubt wissen wollen, mit ihrer Seele Gewähr zu leisten sich getraueten, sie wahrscheinlicher Weise sich entschuldigen würden. Gleichwohl liegt es doch in der Natur der Grundsätze dieser Volkslehrer, die Richtigkeit ihrer Versicherung keineswegs bezweifeln zu lassen, welches sie freilich um desto sicherer thun können, weil sie in diesem Leben keine Widerlegung derselben durch Erfahrung befürchten dürfen.

C. Eigenthümlichkeit der medicinischen Facultät.

Der Arzt ist ein Künstler, der doch, weil seine Kunst von der Natur unmittelbar entlehnt und um deswillen von einer Wissenschaft der Natur abgeleitet werden muß, als Gelehrter irgend einer Facultät untergeordnet ist, bei der er seine Schule gemacht haben und deren Beurtheilung er unterworfen bleiben muß.- Weil aber die Regierung an der Art, wie er die Gesundheit des Volks behandelt, nothwendig großes Interesse nimmt: so ist sie berechtigt durch eine Versammlung ausgewählter Geschäftsleute dieser Facultät (praktischer Ärzte) über das öffentliche Verfahren der Ärzte durch ein Obersanitätscollegium und Medicinalverordnungen Aufsicht zu haben. Die letzteren aber bestehen wegen der besonderen Beschaffenheit dieser Facultät, daß sie nämlich ihre Verhaltungsregeln nicht, wie die vorigen zwei obern, von Befehlen eines Oberen, sondern aus der Natur der Dinge selbst hernehmen muß – weshalb ihre Lehren auch ursprünglich der philosophischen Facultät, im weitesten Verstande genommen, angehören müßten -, nicht sowohl in dem, was die Ärzte thun, als was sie unterlassen sollen: nämlich erstlich, daß es fürs Publicum überhaupt Ärzte, zweitens, daß es keine Afterärzte gebe (kein ius impune occidendi nach dem Grundsatz: fiat experimentum in corpore vili). Da nun die Regierung nach dem ersten Princip für die öffentliche Bequemlichkeit, nach dem zweiten für die öffentliche Sicherheit (in der Gesundheitsangelegenheit des Volks) sorgt, diese zwei Stücke aber eine Polizei ausmachen, so wird alle Medicinalordnung eigentlich nur die medicinische Polizei betreffen.

Diese Facultät ist also viel freier als die beiden ersten unter den obern und der philosophischen sehr nahe verwandt; ja was die Lehren derselben betrifft, wodurch Ärzte gebildet werden, gänzlich frei, weil es für sie keine durch höchste Autorität sanctionirte, sondern nur aus der Natur geschöpfte Bücher geben kann, auch keine eigentlichen Gesetze (wenn man darunter den unveränderlichen Willen des Gesetzgebers versteht), sondern nur Verordnungen (Edicte), welche zu kennen nicht Gelehrsamkeit ist, als zu der ein systematischer Inbegriff von Lehren erfordert wird, den zwar die Facultät besitzt, welchen aber (als in keinem Gesetzbuch enthalten) die Regierung zu sanctioniren nicht Befugniß hat, sondern jener überlassen muß, indessen sie durch Dispensatorien und Lazarethanstalten den Geschäftsleuten derselben ihre Praxis im öffentlichen Gebrauch nur zu befördern bedacht ist.- Diese Geschäftsmänner (die Ärzte) aber bleiben in Fällen, welche als die medicinische Polizei betreffend die Regierung interessiren, dem Urtheile ihrer Facultät unterworfen.

Zweiter Abschnitt.

Begriff und Eintheilung der untern Facultät.

Man kann die untere Facultät diejenige Klasse der Universität nennen, die oder so fern sie sich nur mit Lehren beschäftigt, welche nicht auf den Befehl eines Oberen zur Richtschnur angenommen werden. Nun kann es zwar geschehen, daß man eine praktische Lehre aus Gehorsam befolgt; sie aber darum, weil es befohlen ist ( de par le roi ), für wahr anzunehmen, ist nicht allein objectiv (als ein Urtheil, das nicht sein sollte), sondern auch subjectiv (als ein solches, welches kein Mensch fällen kann) schlechterdings unmöglich. Denn der irren will, wie er sagt, irrt wirklich nicht und nimmt das falsche Urtheil nicht in der That für wahr an, sondern giebt nur ein Fürwahrhalten fälschlich vor, das in ihm doch nicht anzutreffen ist.- Wenn also von der Wahrheit gewisser Lehren, die in öffentlichen Vortrag gebracht werden sollen, die Rede ist, so kann sich der Lehrer desfalls nicht auf höchsten Befehl berufen, noch der Lehrling vorgeben, sie auf Befehl geglaubt zu haben, sondern nur wenn vom Thun geredet wird. Alsdann aber muß er doch, daß ein solcher Befehl wirklich ergangen, imgleichen daß er ihm zu gehorchen verpflichtet oder wenigstens befugt sei, durch ein freies Urtheil erkennen, widrigenfalls seine Annahme ein leeres Vorgeben und Lüge ist.- Nun nennt man das Vermögen, nach der Autonomie, d.i. frei (Principien des Denkens überhaupt gemäß), zu urtheilen, die Vernunft. Also wird die philosophische Facultät darum, weil sie für die Wahrheit der Lehren, die sie aufnehmen oder auch nur einräumen soll, stehen muß, in so fern als frei und nur unter der Gesetzgebung der Vernunft, nicht der der Regierung stehend gedacht werden müssen.

Auf einer Universität muß aber auch ein solches Departement gestiftet, d.i. es muß eine philosophische Facultät sein. In Ansehung der drei obern dient sie dazu, sie zu controlliren und ihnen eben dadurch nützlich zu werden, weil auf Wahrheit (die wesentliche und erste Bedingung der Gelehrsamkeit überhaupt) alles ankommt; die Nützlichkeit aber, welche die oberen Facultäten zum Behuf der Regierung versprechen, nur ein Moment vom zweiten Range ist.- Auch kann man allenfalls der theologischen Facultät den stolzen Anspruch, daß die philosophische ihre Magd sei, einräumen (wobei doch noch immer die Frage bleibt: ob diese ihrer gnädigen Frau die Fackel vorträgt oder die Schleppe nachträgt), wenn man sie nur nicht verjagt, oder ihr den Mund zubindet; denn eben diese Anspruchslosigkeit, blos frei zu sein, aber auch frei zu lassen, blos die Wahrheit zum Vortheil jeder Wissenschaft auszumitteln und sie zum beliebigen Gebrauch der oberen Facultäten hinzustellen, muß sie der Regierung selbst als unverdächtig, ja als unentbehrlich empfehlen.

Die philosophische Facultät enthält nun zwei Departemente, das eine der historischen Erkenntniß (wozu Geschichte, Erdbeschreibung, gelehrte Sprachkenntniß, Humanistik mit allem gehört, was die Naturkunde von empirischem Erkenntniß darbietet), das andere der reinen Vernunfterkenntnisse (reinen Mathematik und der reinen Philosophie, Metaphysik der Natur und der Sitten) und beide Theile der Gelehrsamkeit in ihrer wechselseitigen Beziehung auf einander. Sie erstreckt sich eben darum auf alle Theile des menschlichen Wissens (mithin auch historisch über die obern Facultäten), nur daß sie nicht alle (nämlich die eigenthümlichen Lehren oder Gebote der obern) zum Inhalte, sondern zum Gegenstande ihrer Prüfung und Kritik in Absicht auf den Vortheil der Wissenschaften macht.

Die philosophische Facultät kann also alle Lehren in Anspruch nehmen, um ihre Wahrheit der Prüfung zu unterwerfen. Sie kann von der Regierung, ohne daß diese ihrer eigentlichen, wesentlichen Absicht zuwider handle, nicht mit einem Interdict belegt werden, und die obern Facultäten müssen sich ihre Einwürfe und Zweifel, die sie öffentlich vorbringt, gefallen lassen, welches jene zwar allerdings lästig finden dürften, weil sie ohne solche Kritiker in ihrem, unter welchem Titel es auch sei, einmal inne habenden Besitz ungestört ruhen und dabei noch despotisch hätten befehlen können. -Nur den Geschäftsleuten jener oberen Facultäten (den Geistlichen, Rechtsbeamten und Ärzten) kann es allerdings verwehrt werden, daß sie den ihnen in Führung ihres respectiven Amts von der Regierung zum vortrage anvertrauten Lehren nicht öffentlich widersprechen und den Philosophen zu spielen sich erkühnen; denn das kann nur den Facultäten, nicht den von der Regierung bestellten Beamten erlaubt sein: weil diese ihr Wissen nur von jenen her haben. Die letztern nämlich, z.B. Prediger und Rechtsbeamte, wenn sie ihre Einwendungen und Zweifel gegen die geistliche oder weltliche Gesetzgebung ans Volk zu richten sich gelüsten ließen, würden es dadurch gegen die Regierung aufwiegeln; dagegen die Facultäten sie nur gegen einander, als Gelehrte, richten, wovon das Volk praktischerweise keine Notiz nimmt, selbst wenn sie auch zu seiner Kenntniß gelangen, weil es sich selbst bescheidet, daß Vernünfteln nicht seine Sache sei, und sich daher verbunden fühlt, sich nur an dem zu halten, was ihm durch die dazu bestellte Beamte der Regierung verkündigt wird.- Diese Freiheit aber, die der untern Facultät nicht geschmälert werden darf, hat den Erfolg, daß die obern Facultäten (selbst besser belehrt) die Beamte immer mehr in das Gleis der Wahrheit bringen, welche dann ihrerseits, auch über ihre Pflicht besser aufgeklärt, in der Abänderung des Vortrags keinen Anstoß finden werden; da er nur ein besseres Verständniß der Mittel zu eben demselben Zweck ist, welches ohne polemische und nur Unruhe erregende Angriffe auf bisher bestandene Lehrweisen mit völliger Beibehaltung des Materialen derselben gar wohl geschehen kann.

Dritter Abschnitt.

Vom gesetzwidrigen Streit der oberen Facultäten mit der unteren.

Gesetzwidrig ist ein öffentlicher Streit der Meinungen, mithin ein gelehrter Streit entweder der Materie wegen, wenn es gar nicht erlaubt wäre, über einen öffentlichen Satz zu streiten, weil es gar nicht erlaubt ist, über ihn und seinen Gegensatz öffentlich zu urtheilen; oder blos der Form wegen, wenn die Art, wie er geführt wird, nicht in objectiven Gründen, die auf die Vernunft des Gegners gerichtet sind, sondern in subjectiven, sein Urtheil durch Neigung bestimmenden Bewegursachen besteht, um ihn durch List (wozu auch Bestechung gehört) oder Gewalt (Drohung) zur Einwilligung zu bringen.

Nun wird der Streit der Facultäten um den Einfluß aufs Volk geführt, und diesen Einfluß können sie nur bekommen, so fern jede derselben das Volk glauben machen kann, daß sie das Heil desselben am besten zu befördern verstehe, dabei aber doch in der Art, wie sie dieses auszurichten gedenken, einander gerade entgegengesetzt sind.

Das Volk aber setzt sein Heil zu oberst nicht in der Freiheit, sondern in seinen natürlichen Zwecken, also in diesen drei Stücken: nach dem Tode selig, im Leben unter andern Mitmenschen des Seinen durch öffentliche Gesetze gesichert, endlich des physischen Genusses des Lebens an sich selbst (d.i. der Gesundheit und langen Lebens) gewärtig zu sein.

Die philosophische Facultät aber, die sich auf alle diese Wünsche nur durch Vorschriften, die sie aus der Vernunft entlehnt, einlassen kann, mithin dem Princip der Freiheit anhänglich ist, hält sich nur an das, was der Mensch selbst hinzuthun kann und soll: rechtschaffen zu leben, keinem Unrecht zu thun, sich mäßig im Genusse und duldend in Krankheiten und dabei vornehmlich auf die Selbsthülfe der Natur rechnend zu verhalten; zu welchem Allem es freilich nicht eben großer Gelehrsamkeit bedarf, wobei man dieser aber auch größtentheils entbehren kann, wenn man nur seine Neigungen bändigen und seiner Vernunft das Regiment anvertrauen wollte, was aber als Selbstbemühung dem Volk gar nicht gelegen ist.

Die drei obern Facultäten werden nun vom Volk (das in obigen Lehren für seine Neigung zu genießen und Abneigung sich darum zu bearbeiten          schlechten Ernst findet) aufgefordert, ihrerseits Propositionen zu thun, die annehmlicher sind: und da lauten die Ansprüche an die Gelehrten, wie folgt: Was ihr Philosophen da schwatzet, wußte ich längst von selbst; ich will aber von euch als Gelehrten wissen: wie, wenn ich auch ruchlos gelebt hätte, ich dennoch kurz vor dem Thorschlusse mir ein Einlaßbillet ins Himmelreich verschaffen, wie, wenn ich auch Unrecht habe, ich doch meinen Proceß gewinnen, und wie, wenn ich auch meine körperlichen Kräfte nach Herzenslust benutzt und mißbraucht hätte, ich doch gesund bleiben und lange leben könne. Dafür habt ihr ja studirt, daß ihr mehr wissen müßt als unser einer (von euch Idioten genannt), der auf nichts weiter als auf gesunden Verstand Anspruch macht.- Es ist aber hier, als ob das Volk zu dem Gelehrten wie zum Wahrsager und Zauberer ginge, der mit übernatürlichen Dingen Bescheid weiß; denn der Ungelehrte macht sich von einem Gelehrten, dem er etwas zumuthet, gern übergroße Begriffe. Daher ist es natürlicherweise vorauszusehen, daß, wenn sich jemand für einen solchen Wundermann auszugeben nur dreust genug ist, ihm das Volk zufallen und die Seite der philosophischen Facultät mit Verachtung verlassen werde.

Die Geschäftsleute der drei oberen Facultäten sind aber jederzeit solche Wundermänner, wenn der philosophischen nicht erlaubt wird, ihnen öffentlich entgegen zu arbeiten, nicht um ihre Lehren zu stürzen, sondern nur der magischen Kraft, die ihnen und den damit verbundenen Observanzen das Publicum abergläubisch beilegt, zu widersprechen, als wenn es bei einer passiven Übergebung an solche kunstreiche Führer alles Selbstthuns überhoben und mit großer Gemächlichkeit durch sie zu Erreichung jener angelegenen Zwecke schon werde geleitet werden.

Wenn die obern Facultäten solche Grundsätze annehmen (welches freilich ihre Bestimmung nicht ist), so sind und bleiben sie ewig im Streit mit der unteren; dieser Streit aber ist auch gesetzwidrig, weil sie die Übertretung der Gesetze nicht allein als kein Hinderniß, sondern wohl gar als erwünschte Veranlassung ansehen, ihre große Kunst und Geschicklichkeit zu zeigen, alles wieder gut, ja noch besser zu machen, als es ohne dieselbe geschehen würde.

Das Volk will geleitet, d.i. (in der Sprache der Demagogen) es will betrogen sein. Es will aber nicht von den Facultätsgelehrten (denn deren Weisheit ist ihm zu hoch), sondern von den Geschäftsmännern derselben, die das Machwerk (savoir faire) verstehen, von den Geistlichen, Justizbeamten, Ärzten, geleitet sein, die als Praktiker die vortheilhafteste Vermuthung für sich haben; dadurch dann die Regierung, die nur durch sie aufs Volk wirken kann, selbst verleitet wird, den Facultäten eine Theorie aufzudringen, die nicht aus der reinen Einsicht der Gelehrten derselben entsprungen, sondern auf den Einfluß berechnet ist, den ihre Geschäftsmänner dadurch aufs Volk haben können, weil dieses natürlicherweise dem am meisten anhängt, wobei es am wenigsten nöthig hat, sich selbst zu bemühen und sich seiner eigenen Vernunft zu bedienen, und wo am besten die Pflichten mit den Neigungen in Verträglichkeit gebracht werden können; z.B. im theologischen Fache, das buchstäblich “Glauben”, ohne zu untersuchen (selbst ohne einmal recht zu verstehen), was geglaubt werden soll, für sich heilbringend sei und daß durch Begehung gewisser vorschriftsmäßigen Formalien unmittelbar Verbrechen können abgewaschen werden; oder im juristischen, daß die Befolgung des Gesetzes nach dem Buchstaben der Untersuchung des Sinnes des Gesetzgebers überhebe.

Hier ist nun ein wesentlicher, nie beizulegender gesetzwidriger Streit zwischen den obern und der untern Facultät, weil das Princip der Gesetzgebung für die ersteren, welches man der Regierung unterlegt, eine von ihr autorisirte Gesetzlosigkeit selbst sein würde.- Denn da Neigung und überhaupt das, was jemand seiner Privatabsicht zuträglich findet, sich schlechterdings nicht zu einem Gesetze qualificirt, mithin auch nicht als ein solches von den obern Facultäten vorgetragen werden kann, so würde eine Regierung, welche dergleichen sanctionirte, indem sie wider die Vernunft selbst verstößt, jene obere Facultäten mit der philosophischen in einen Streit versetzen, der gar nicht geduldet werden kann, indem er diese gänzlich vernichtet, welches freilich das kürzeste, aber auch (nach dem Ausdruck der Ärzte) ein in Todesgefahr bringendes heroisches Mittel ist, einen Streit zu Ende zu bringen.

Vierter Abschnitt

Vom gesetzmäßigen Streit der oberen Facultäten mit der unteren.

Welcherlei Inhalts auch die Lehren immer sein mögen, deren öffentlichen Vortrag die Regierung durch ihre Sanction den obern Facultäten aufzulegen befugt sein mag, so können sie doch nur als Statute, die von ihrer Willkür ausgehen, und als menschliche Weisheit, die nicht unfehlbar ist, angenommen und verehrt werden. Weil indessen die Wahrheit derselben ihr durchaus nicht gleichgültig sein darf, in Ansehung welcher sie der Vernunft (deren Interesse die philosophische Facultät zu besorgen hat) unterworfen bleiben müssen, dieses aber nur durch Verstattung völliger Freiheit einer öffentlichen Prüfung derselben möglich ist, so wird, weil willkürliche, obzwar höchsten Orts sanctionirte, Satzungen mit den durch die Vernunft als nothwendig behaupteten Lehren nicht so von selbst immer zusammenstimmen dürften, erstlich zwischen den obern Facultäten und der untern der Streit unvermeidlich, zweitens aber auch gesetzmäßig sein, und dieses nicht blos als Befugniß, sondern auch als Pflicht der letzteren, wenn gleich nicht die ganze Wahrheit öffentlich zu sagen, doch darauf bedacht zu sein, daß alles, was, so gesagt, als Grundsatz aufgestellt wird, wahr sei.

Wenn die Quelle gewisser sanctionirter Lehren historisch ist, so mögen diese auch noch so sehr als heilig dem unbedenklichen Gehorsam des Glaubens anempfohlen werden: die philosophische Facultät ist berechtigt, ja verbunden, diesem Ursprunge mit kritischer Bedenklichkeit nachzuspüren. Ist sie rational, ob sie gleich im Tone einer historischen Erkenntniß (als Offenbarung) aufgestellt worden, so kann ihr (der untern Facultät) nicht gewehrt werden, die Vernunftgründe der Gesetzgebung aus dem historischen Vortrage herauszusuchen und überdem, ob sie technisch= oder moralisch praktisch sind, zu würdigen. Wäre endlich der Quell der sich als Gesetz ankündigenden Lehre gar nur ästhetisch, d.i. auf ein mit einer Lehre verbundenes Gefühl gegründet (welches, da es kein objectives Princip abgiebt, nur als subjectiv gültig, ein allgemeines Gesetz daraus zu machen untauglich, etwa frommes Gefühl eines übernatürlichen Einflusses sein würde), so muß es der philosophischen Facultät frei stehen, den Ursprung und Gehalt eines solchen angeblichen Belehrungsgrundes mit kalter Vernunft öffentlich zu prüfen und zu würdigen, ungeschreckt durch die Heiligkeit des Gegenstandes, den man zu fühlen vorgiebt, und entschlossen dieses vermeinte Gefühl auf Begriffe zu bringen. -Folgendes enthält die formale Grundsätze der Führung eines solchen Streits und die sich daraus ergebende Folgen.

1) Dieser Streit kann und soll nicht durch friedliche Übereinkunft (amicabilis composito) beigelegt werden, sondern bedarf (als Proceß) einer Sentenz, d.i. des rechtskräftigen Spruchs eines Richters (der Vernunft); denn es könnte nur durch Unlauterkeit, Verheimlichung der Ursachen des Zwistes und Beredung geschehen, daß er beigelegt würde, dergleichen Maxime aber dem Geiste einer philosophischen Facultät, als der auf öffentliche Darstellung der Wahrheit geht, ganz zuwider ist.

2) Er kann nie aufhören, und die philosophische Facultät ist diejenige, die dazu jederzeit gerüstet sein muß. Denn statuarische Vorschriften der Regierung in Ansehung der öffentlich vorzutragenden Lehren werden immer sein müssen, weil die unbeschränkte Freiheit, alle seine Meinungen ins Publicum zu schreien, theils der Regierung, theils aber auch diesem Publicum selbst gefährlich werden müßte. Alle Satzungen der Regierung aber, weil sie von Menschen ausgehen, wenigstens von diesen sanctionirt werden, bleiben jederzeit der Gefahr des Irrthums oder der Zweckwidrigkeit unterworfen; mithin sind sie es auch in Ansehung der Sanction der Regierung, womit diese die obere Facultäten versieht. Folglich kann die philosophische Facultät ihre Rüstung gegen die Gefahr, womit die Wahrheit, deren Schutz ihr aufgetragen ist, bedroht wird, nie ablegen, weil die obere Facultäten ihre Begierde zu herrschen nie ablegen werden.

3) Dieser Streit kann dem Ansehen der Regierung nie Abbruch thun. Denn er ist nicht ein Streit der Facultäten mit der Regierung, sondern einer Facultät mit der andern, dem die Regierung ruhig zusehen kann; weil, ob sie zwar gewisse Sätze der obern in ihren besonderen Schutz genommen hat, so fern sie solche der letzteren ihren Geschäftsleuten zum öffentlichen Vortrage vorschreibt, so hat sie doch nicht die Facultäten, als gelehrten Gesellschaften, wegen der Wahrheit dieser ihrer öffentlich vorzutragenden Lehren, Meinungen und Behauptungen, sondern nur wegen ihres (der Regierung) eigenen Vortheils in Schutz genommen, weil es ihrer Würde nicht gemäß sein würde, über den innern Wahrheitsgehalt derselben zu entscheiden und so selbst den Gelehrten zu spielen. -Die obere Facultäten sind nämlich der Regierung für nichts weiter verantwortlich als für die Instruction und Belehrung, die sie ihren Geschäftsleuten zum öffentlichen Vortrage geben; denn die laufen ins Publicum als bürgerliches gemeines Wesen und sind daher, weil sie dem Einfluß der Regierung auf dieses Abbruch thun könnten, dieser ihrer Sanction unterworfen. Dagegen gehen die Lehren und Meinungen, welche die Facultäten unter dem Namen der Theoretiker unter einander abzumachen haben, in eine andere Art von Publicum, nämlich in das eines gelehrten gemeinen Wesens, welches sich mit Wissenschaften beschäftigt; wovon das Volk sich selbst bescheidet, daß es nichts davon versteht, die Regierung aber mit gelehrten Händeln sich zu befassen für sich nicht anständig findet*)

*) Dagegen, wenn der Streit vor dem bürgerlichen gemeinen Wesen (öffentlich, z.B. auf Kanzeln) geführt würde, wie es die Geschäftsleute (unter dem Namen der Praktiker) gern versuchen, so wird er unbefugterweise vor den Richterstuhl des Volks (dem in Sachen der Gelehrsamkeit gar kein Urtheil zusteht) gezogen und hört auf, ein gelehrter Streit zu sein; da dann jener Zustand des gesetzwidrigen Streits, wovon oben Erwähnung geschehen, eintritt, wo Lehren den Neigungen des Volks angemessen vorgetragen werden und der Same des Aufruhrs und der Factionen ausgestreut, die Regierung aber dadurch in Gefahr gebracht wird. Diese eigenmächtig sich selbst dazu aufwerfende Volkstribunen treten so fern aus dem Gelehrtenstande, greifen in die Rechte der bürgerlichen Verfassung (Welthändel) ein und sind eigentlich die Neologen, deren mit Recht verhaßter Name aber sehr mißverstanden wird, wenn er jede Urheber einer Neuigkeit in Lehren und Lehrformen trifft (Denn warum sollte das Alte eben immer das Bessere sein?) Dagegen diejenige eigentlich damit gebrandmarkt zu werden verdienen, welche eine ganz andere Regierungsform oder vielmehr eine Regierungslosigkeit (Anarchie) einführen, indem sie das, was eine Sache der Gelehrsamkeit ist, der Stimme des Volks zur Entscheidung übergeben, dessen Urtheil sie durch Einfluß auf seine Gewohnheiten, Gefühle und [Seitenumbruch] concors ) ist also kein Krieg, d.i. keine Zwietracht aus der Entgegensetzung der Endabsichten in Ansehung des gelehrten Mein und Dein, Neigungen nach Belieben lenken und so einer gesetzmäßigen Regierung den Einfluß abgewinnen können.

Die Classe der obern Facultäten (als die rechte Seite des Parlaments der Gelahrtheit) vertheidigt die Statute der Regierung, indessen daß es in einer so freien Verfassung, als die sein muß, wo es um Wahrheit zu thun ist, auch eine Oppositionspartei (die linke Seite) geben muß, welche die Bank der philosophischen Facultät ist, weil ohne deren strenge Prüfung und Einwürfe die Regierung von dem, was ihr selbst ersprießlich oder nachtheilig sein dürfte, nicht hinreichend belehrt werden würde. -Wenn aber die Geschäftsleute der Facultäten in Ansehung der für den öffentlichen Vortrag gegebenen Verordnung für ihren Kopf Änderungen machen wollten, so kann die Aufsicht der Regierung diese als Neuerer, welche ihr gefährlich werden könnten, in Anspruch nehmen und doch gleichwohl über sie nicht unmittelbar, sondern nur nach dem von der obern Facultät eingezogenen allerunterthänigsten Gutachten absprechen, weil diese Geschäftsleute nur durch die Facultät von der Regierung zu dem Vortrage gewisser Lehren haben angewiesen werden können.

4) Dieser Streit kann sehr wohl mit der Eintracht des gelehrten und bürgerlichen gemeinen Wesens in Maximen zusammen bestehen, deren Befolgung einen beständigen Fortschritt beider Classen von Facultäten zu größerer Vollkommenheit bewirken muß und endlich zur Entlassung von allen Einschränkungen die Freiheit des öffentlichen Urtheils durch die Willkür der Regierung vorbereitet.

Auf diese Weise könnte es wohl dereinst dahin kommen, daß die Letzten die Ersten (die untere Facultät die obere) würden, zwar nicht in der Machthabung, aber doch in Berathung des Machthabenden (der Regierung), als welche in der Freiheit der philosophischen Facultät und der ihr daraus erwachsenden Einsicht besser als in ihrer eigenen absoluten Autorität Mittel zu Erreichung ihrer Zwecke antreffen würde.

Resultat

Dieser Antagonism, d.i. Streit zweier mit einander zu einem gemeinschaftlichen Endzweck vereinigten Parteien, (concordia discors, discordia concors), ist also kein Krieg, d.i. keine Zwietracht aus der Entgegensetzung der Endabsichten in Ansehung des gelehrten Mein und Dein, welches so wie das politische aus Freiheit und Eigenthum besteht, wo jene als Bedingung nothwendig vor diesem vorhergehen muß; folglich den oberen Facultäten kein Recht verstattet werden kann, ohne daß es der unteren zugleich erlaubt bleibe, ihre Bedenklichkeit über dasselbe an das gelehrte Publicum zu bringen.

Vorlesungstext

13.) Kants Bezugsobjekt: Preußische Regierung, Gelehrte und Universitäten

Kant spricht im Abschnitt über die „Einteilung der Fakultäten überhaupt“ von einem „eingeführten Brauch“, zwei Klassen von Fakultäten zu unterscheiden, drei obere und eine untere. Als Fakultäten oder Orden wurden erstmals 1231 zunftartige Verbände von Lehrern (magistri, Meister) der Theologie, der Jurisprudenz und der Medizin bezeichnet, die als „geschlossene Kollegien“ von Papst Gregor IX. in Paris anerkannt wurden. Etwas später kam die untere oder vierte Fakultät hinzu. Sie entstand aus dem Kollegium der Artisten, das heißt der Lehrer der „sieben freien Künste“ und erhielt die Verfassung einer vierten Fakultät, die jedoch bis in die spätere Neuzeit zunächst nur die Aufgabe hatte, für das Studium einer der höheren Fachwissenschaften vorzubereiten. Dementsprechend waren ihre Lehrer häufig auch Scholaren in einer der oberen Fakultäten.

Kant begründet die differenzierte Benennung der Fakultäten aus ihren unterschiedlichen Funktionen und ihrer Entstehungsgeschichte sowie aus den unterschiedlichen Interessenlagen der Regierungen und der Wissenschaften. Die oberen Fakultäten stehen den Regierungen näher, die untere Fakultät dem Gelehrtenstand. Über erstere wollen die Regierungen ihre Macht, ihren Einfluss und das Gewaltmonopol sichern. Deshalb sind sie an der Art und Weise interessiert, wie die oberen Fakultäten ihre Lehre in der Öffentlichkeit präsentieren. Die Lehre wird den Wissenschaftlern nicht freigestellt, sondern von der Obrigkeit sanktioniert. Im Unterschied dazu ist die Lehre der unteren Fakultät ist hingegen der „Vernunft des gelehrten Volks“ überlassen und insofern frei. Die Regierung tritt nicht selbst als „Lehrer“ auf, sondern bestimmt nur, was gelehrt wird und beaufsichtigt, dass das Gelehrte ihren Vorgaben entspricht. Sie würde an ihrer „Würde“ verlieren, wenn sie zum Katheder hinabstiege und mit dem „Gelehrtenstande“ gemeinsame Sache machte.

Die von der Regierung sanktionierten Lehren können gleichwohl einer wissenschaftlichen Kritik unterzogen werden. Kant grenzt den Kreis der Gelehrten, die dazu berechtigt sind, in einer Anmerkung, die einen Vergleich zwischen der Rede eines britischen Monarchen und deren Debatte im Parlament herstellt, nicht weiter ein, so dass die Kritik von allen Fakultäten ausgehen kann. Wie im britischen Parlament die Rede als Werkes eines Ministers verstanden wird, so kann auch die von der Regierung sanktionierte Lehre als Werk eines Staatsbeamten gedeutet und kritisch durchleuchtet werden. Die freie Diskussion der Gelehrten stellt dann die monarchische Autorität nicht in Frage, denn Staatsdiener können irren und die Meinung des Herrschers falsch verstehen.

Das Verhältnis von Staat und Universität war in der Realität komplexer und differenziertes, als Kants Schema beschreibt, doch grundsätzlich bestand eine Wechselbeziehung. Für die Universitätsentwicklung war ein geschichtlicher Hintergrund kennzeichnend, der besonders die Theologie und die Jurisprudenz betraf: Im Verlauf der rasanten Entwicklung der Landesfürstentümer seit dem 15. Jahrhundert und der humanistischen Bewegung wurde die Bindung zwischen Kirche und Universität gelockert. Im 16. und 17. Jahrhundert entstanden weitere, zum Teil dezidiert evangelische (lutherische oder calvinistische), Universitäten (zum Beispiel Wittenberg 1502, Marburg 1527, Königsberg 1544, Gießen 1607, Kiel 1665). Viele dieser Hochschulen dienten den jeweiligen Landesherren dazu, selbst die Fachleute auszubilden, die für die Verwaltung der Territorien dringend benötigt wurden.

Während im protestantischen Norden die Universitäten im allmählichen Übergang Staatsanstalten mit einer gewissen korporativen Selbständigkeit wurden, blieben die „neuen“ jesuitischen Universitäten des 16. und 17. Jahrhunderts (Würzburg 1582, Olmütz (heute: Olomouc) 1573, Graz 1582, Paderborn 1614), nach deren Muster auch mehrere der schon bestehenden katholischen Universitäten umgestaltet wurden, dem älteren Typus im Wesentlichen treu.

Die Universität Göttingen war die erste Universität im Heiligen Römischen Reich, deren Fakultäten – geprägt durch den Geist der Aufklärung – nicht mehr durch die Theologische Fakultät zensiert werden konnten. Forschung und Lehre waren damit zwar von den Fesseln der kirchlichen Aufsicht befreit, aber noch lange nicht von der staatlichen Kontrolle. Weiterhin blieben alle Professoren verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in ihrem Einflussbereich keine Schriften gedruckt wurden, die dem Herrscher hätten missfallen können.

Bis ins 19. Jahrhundert gab es in der Regel nur vier Fakultäten an Hochschulen: eine allgemein bildende – untere – Philosophische Fakultät sowie die drei auf ein bestimmtes Berufsfeld bezogenen – oberen Fakultäten für Theologie, Jurisprudenz und Medizin. Die Zahl der Studenten in den allgemein bildenden philosophischen Fakultäten war erstmals seit einigen Jahrhunderten größer als die Zahl der juristischen Fakultäten. Die Zahl der Immatrikulationen in der Theologie sank von 1830 bis 1904 um die Hälfte. In den 1880er Jahren begann eine Neuordnung der Fakultäten an den Universitäten. So entstanden zumeist aus den Philosophischen Fakultäten eigene natur-, staats-, geistes- oder wirtschaftswissenschaftliche Fakultäten. Zudem wurden die akademischen Seminare beliebt, bei denen die Studenten unter Anleitung praktische Übungen durchführen. Gleichzeitig entwickelten sich die Laboratorien, Observatorien und Kliniken, so dass in den Naturwissenschaften und in der Medizin eine praxisnahe Ausbildung vorgenommen werden konnte.

Nach dem „eingeführten Brauch“ war auch die Albertus-Universität Königsberg in drei obere und eine untere Fakultät gegliedert. Anfangs hieß die Hochschule Kollegium Albertinum, war aber mit den vier Fakultäten Theologie, Rechtswissenschaft, Heilkunde und Philosophie eine Volluniversität. Die Albertus-Universität hatte bis zu ihrem Ende nur die klassischen vier Fakultäten, wobei die Mathematik und die Naturwissenschaften traditionell in der Philosophischen Fakultät beheimatet waren, eine eigenständige Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät hatte sich an der Universität Königsberg nicht konstituiert.

Kants besonderes Anliegen war es, die Funktion der Philosophischen Fakultät zu legitimieren. Deshalb fordert er: Es muß zum gelehrten gemeinen Wesen durchaus auf der Universität noch eine Facultät geben, die, in Ansehung ihrer Lehren vom Befehle der Regierung unabhängig“ und frei alle Anordnungen der Regierung beurteilen darf, deren wissenschaftliches Interesse darin besteht, die Wahrheit herauszufinden und der Vernunft ein Sprachrohr bietet. Dass diese Fakultät trotz ihrer Urteilskompetenz als „untere“ bezeichnet wird, ist für Kant zwar paradox, aber in der Natur der Sache begründet. Wer die Befehlsgewalt besitzt, hat öffentlich den höheren Status, „dünkt sich vornehmer“ als der, der keine Macht hat, aber über die Freiheit des Denkens verfügt.

Den Wert einer freien Beratung für praktische Schlussfolgerungen schätzt Kant sehr hoch ein. In einer Anmerkung lässt er wieder ein Beispiel sprechen. Ein französischer Minister ließ eine Runde von Kaufleuten darüber beraten, wie dem Handel aufzuhelfen sei. Nach einer kontroversen Diskussion empfahl ein alter Kaufmann die Devise „laissez faire“ (Lasst uns machen). Die Regierung sollte sich mit einer Hebung der Infrastruktur begnügen: gute Wege Schaffen, für eine Stabilität des Geldverkehrs und für ein sicheres Wechselrecht sorgen. Analog dazu empfahl Kant, die Regierung solle sich in Bezug auf die Philosophische Fakultät damit begnügen, „den Fortschritt der Einsichten und Wissenschaften nur nicht zu hindern“.

In der Universitätsgeschichte war es nicht die Philosophische Fakultät, sondern besonders die Theologische Fakultät, die sich im Status hervorhob und in ihrem Einfluss herausragte. In der Zeit zwischen 1500 und 1670 begann die Entwicklung des akademischen Lehrkörpers zu der im Wesentlichen noch heute geltenden Verfassung. Danach bilden die ordentlichen Professoren (professores publici ordinarii) als vollberechtigte Mitglieder der vier Fakultäten den akademischen (großen) Senat. Dabei galt die Theologische Fakultät noch lange Zeit als die wichtigste, die philosophische hingegen als die am wenigsten angesehene; an einigen Hochschulen äußert sich der Ehrenvorrang der Theologie lange in Sitz- und Eintrittsordnungen. Die ordentlichen Professoren einer Fakultät wählen aus ihrer Mitte den Dekan, sämtliche ordentliche Professoren den Rektor. Zudem gibt es nicht dem Senat angehörige Professoren und Privatdozenten, die zwar eine Lehrerlaubnis, aber keine Lehrverpflichtung haben.

Betrachten wir die Albertus-Universität Königsberg näher: Im Herbst 1540 stimmten die preußischen Stände der Einrichtung eines Partikulars, einer ‚Schmalspuruniversität‘, in Königsberg zu. Viele Lehrer wurden auf Empfehlung Philipp Melanchthons, der an der Entwicklung der Schule lebhaften Anteil nahm, berufen. Unter den Professoren waren auch einige protestantische Gelehrte aus Polen und Litauen. Zum Leiter des Partikulars wurde der Humanist und Schwiegersohn Philipp Melanchthons, Georg Sabinus berufen. Sabinus war bis dahin Professor für Poesie an der Brandenburgischen Universität Frankfurt gewesen und war ein weitgereister und vielseitig gebildeter Mann. Er gewann Herzog Albrecht dafür, das Partikularinstitut in eine Volluniversität umzuwandeln.

Für diese Zwecke erließ Herzog Albrecht am 20. Juli 1544 (nach dem damals geltenden Julianischen Kalender, dem 30. Juli 1544 im Gregorianischen Kalender entsprechend), ein Stiftungsdiplom für eine „echte lutherische“ Universität in Königsberg, die am 17. August 1544 eingeweiht wurde. Nach der Brandenburgischen Universität Frankfurt war sie die zweitälteste Hochschule des späteren Brandenburg-Preußens und für drei Jahrhunderte der geistige Mittelpunkt des protestantischen Preußens. Außerhalb des Heiligen Römischen Reichs gelegen, war die neue Hochschule die erste ohne ein kaiserliches oder päpstliches Privileg, weil sowohl Kaiser Karl V. als auch Papst Paul III. ihre Zustimmung verweigerten. Dafür erhielt sie am 28. März 1560 ein Privileg des polnischen Königs Sigismund II. August. Die Professoren mussten den Eid auf die Confessio Augustana ablegen.

Die Würde des Rector magnificentissimus bekleideten die regierenden Hohenzollern, als erster Herzog Albrecht vom 1544 bis 1568, als letzter von 1908 bis 1918 Kronprinz Wilhelm. Die Amtsgeschäfte führte der Prorektor, der als Rector magnificus für ein Semester, später für ein Jahr gewählt wurde. Gründungsrektor wurde Georg Sabinus mit dem für die damalige Zeit hohen Gehalt von 350 Gulden jährlich. Mit ihm wirkten 10 weitere Professoren, einer für Theologie, einer für Medizin und acht für alte Sprachen, Rhetorik, Mathematik und Philosophie. Schon kurz nach der Gründung entspannen sich Streitigkeiten um Privilegien und die Vorrechte des Rektors, so dass Sabinus sich nach drei Jahren vom Rektoratsamt zurückzog. Insbesondere die Berufung des Theologen Andreas Osiander erhitzte die Gemüter, zum einen weil Osiander auf Betreiben Herzog Albrechts trotz fehlender akademischer Leistungen den Posten erhielt und zum anderen, weil er theologische Auffassungen vertrat, die auf heftigen Widerspruch der lutherischen Orthodoxie stießen. Die Duldung des Calvinismus und des Pietismus setzte sich im 18. Jahrhundert durch.

Nach anfänglichen Streitereien blieb Königsberg ein Hort der protestantischen Orthodoxie und eine bevorzugte Bildungsstätte der Deutsch-Balten. Auf Grund seiner abseitigen Lage weitgehend von den Kriegswirren verschont, blühte Königsberg während des Dreißigjährigen Krieges auf und hatte 1644 mehr als tausend Studenten. Der Große Kurfürst stattete Promotionen mit Viktualien großzügig aus. Die Studenten mussten wie an anderen Universitäten Hörergelder und Studiengebühren entrichten, wurden aber durch zahlreiche private Stiftungen und Stipendien wohlhabender Bürger im 16. bis 18. Jahrhundert unterstützt.

Anfangs hieß die Hochschule Kollegium Albertinum, war aber mit den vier Fakultäten Theologie, Rechtswissenschaft, Heilkunde und Philosophie eine Volluniversität. Die ordentlichen Professoren der ersten drei Fakultäten unterlagen ihrerseits einer Rangordnung: so konnte man zum Beispiel von einer dritten auf eine zweite Professur aufsteigen. Der akademische Senat wurde von je zwei Ordinarien der ersten drei Fakultäten und vier Ordinarien der Philosophischen Fakultät gebildet. Die Qualifikationen wurden in Form öffentlicher Disputationen erbracht, wofür in der Regel vorherige schriftliche Dissertationen eingereicht wurden, beides in lateinischer Sprache. Man unterschied die Disputatio pro gradu (zum Erwerb eines Abschlussgrades), pro receptione (zur Erlangung der akademischen Lehrbefähigung) und pro loco (bei der Berufung auf einen Lehrstuhl).>

An dieser Stelle sei ein Blick auf die Theologische Fakultäten in Preußen geworfen, nach dem Alter zunächst auf die Universität Frankfurt an der Oder:

Die ersten Professoren waren hohe brandenburgische Beamte. Sie wirkten maßgeblich an den brandenburgisch-preußischen Justizreformen vom 16. bis 19. Jahrhundert mit. Als Sammel- und Ausstrahlungspunkt von Humanismus und Aufklärung stellte die Viadrina in Frankfurt an der Oder eine Avantgarde-Universität in Mittel-Osteuropa dar. Diese Tradition greift die Europa-Universität mit ihrer Wiedergründung im Jahre 1991 auf und entwickelt sie kontinuierlich weiter.

1498 stellte Papst Alexander VI. einen Stiftungsbrief für die Universität aus. Im selben Jahr wurde an der Stelle einer bei einem Pogrom zerstörten Synagoge mit dem Bau des Kollegienhauses begonnen. Bauleiter war Stephan Hundertmarks, der später Bürgermeister wurde. Geldgeber war der Stadtrat. Bis zur Fertigstellung des zweistöckigen Gebäudes im Jahr 1507 kostete das Projekt die Stadt 1100 Schock Groschen. Papst Julius II. genehmigte am 15. März 1506 die Errichtung der Alma Mater Viadrina. Sie wurde am 26. April 1506 durch Kurfürst Joachim I. als erste Universität in Brandenburg gegründet. Im Gründungsjahr immatrikulierten sich über 900 Studenten aus den deutschen Ländern, aus Polen, Schweden, Norwegen und Dänemark. Die Stadt Frankfurt an der Oder zählte damals 5.000 Einwohner. An der Viadrina wurden die klassischen vier Fakultäten betrieben, also Theologie, Rechtswissenschaft, Medizin und Philosophie.

Professoren der Theologie in der Frühen Neuzeit:

Wolfgang Crell (auch Crellius oder Krell; * September 1592 in Bremen; † 8. Juli 1663 in Berlin) war ein deutscher reformierter Theologe und kurfürstlich-brandenburgischer Domprediger in Cölln: 1616 wurde er von Kurfürst Johann Sigismund von Brandenburg als Professor an die Universität Frankfurt an der Oder berufen, wo er das reformierte Bekenntnis. fördern sollte. Crell lehrte zuerst Metaphysik, später auch Theologie; 1620 übernahm er das Rektorat der Universität. Kurfürst Georg Wilhelm von Brandenburg berief ihn 1626 zum Domprediger am Berliner Dom. Dieses Amt hatte er bis zu seinem Tod inne, obwohl er in zahlreiche Konflikte verwickelt war. So stritt er mit seinem Kollegen am Dom, Johann Bergius, um die Prädestinationslehre, da Crell die orthodoxe Position der Dordrechter Synode vertrat, Bergius dagegen eine universalistische Sicht. Dem Großen Kurfürsten warf er 1651 öffentlich Münzentwertung vor, fiel aber nicht in Ungnade, auch nicht, als er 1660 eine erneute Kontroverse mit dem Ersten Hof- und Domprediger Bartholomäus Stosch ausfocht. 1662/63 nahmen beide auf reformierter Seite an dem vom Großen Kurfürsten veranlassten Berliner Religionsgespräch zwischen den märkischen Lutheranern und Reformierten teil. Neben akademischen Schriften und Kasualpredigten veröffentlichte Crell 1652 eine Katechismusauslegung.

Elias Grebenitz (auch Grebnitz und Grebenicius; * 15. Mai 1627 in Hanseberg bei Königsberg in der Neumark; † 31. Dezember 1689 in Frankfurt (Oder)) war ein deutscher evangelischer Theologe und Autor religiöser Werke.  Am 29. September 1662 erlangte er den Grad eines Doktors der Theologie und wurde gleichzeitig zum Rektor der Viadrina gewählt. Später amtierte er noch vier weitere Male, zuletzt 1685, als Rektor der Universität.

Professoren der Theologie der Universität Königsberg:

Johann Jakob Quandt (* 27. März 1686 in Altstadt (Königsberg); † 17. Januar 1772 in Königsberg i. Pr.) war ein lutherischer Theologe in Königsberg. Als Sohn des Konsistorialrates Johann Quandt besuchte er das Altstädtische Gymnasium (Königsberg). Er studierte ab 1701 an der Albertus-Universität Königsberg und ab 1706 an der Universität Leipzig Philosophie und Evangelische Theologie. Nachdem er seit 1710 Philologie und Philosophie in Königsberg gelehrt hatte, wurde er an der Universität Rostock Doktor der Theologie und Theologieprofessor in Königsberg. Ab 1717 war er als Pfarrer an der Löbenichtschen Kirche und ab 1721 als Hofprediger in der Schlosskirche (Königsberg) tätig.

Im Jahre 1736 wurde Quandt zum Generalsuperintendenten für Preußen (das spätere Ostpreußen umfassend) mit Sitz in Königsberg ernannt. Dabei unterstand er als Prediger weiter dem Samländischen Konsistorium, als regionaler Leiter der Staatskirche aber der Regierung. Im Zuge des Schaffung des Lutherischen Oberkonsistoriums zu Berlin 1750, wurde im folgenden Jahr das Pomesanische Konsistorium mit dem Samländischen zum Preußischen Konsistorium zu Königsberg zusammengelegt, dem Quandt dann vorstand. Seine orthodoxe Ausrichtung als Generalsuperintendent führte zu Auseinandersetzungen mit dem Pietisten Franz Albert Schultz, auf deren Höhepunkt er mit ihm in einer Doppelbesetzung die Generalinspektion für das Kirchen-, Schul- und Armenwesen in Preußen innehatte. 1755 folgte ihm Christoph Langhansen im Amt des Generalsuperintendenten. Hervorzuheben ist die Bibelausgabe in litauischer Sprache von 1727 und 1735, sein weitverbreitetes Gesangbuch von 1735 und die Dokumentation der Prediger in Ostpreußen. Einer seiner Schüler war der Literaturtheoretiker und Dramaturg Johann Christoph Gottsched. Im Königsberger Jahrhundert war er zehnmal Rektor der Albertus-Universität.

Christoph Langhansen (* 9. November 1691 in Königsberg; † 14. März 1770 ebenda) war ein deutscher Mathematiker, lutherischer Theologe und ab 1755 Generalsuperintendent zu Königsberg. Der Sohn des lutherischen Theologen Christian Langhansen (1660–1727) hatte die erste Ausbildung vom Vater erhalten. Er studierte seit dem 25. September 1706 an der Universität Königsberg und später an der Universität Jena, wo er am 13. Juli 1712 den akademischen Grad eines Magisters der Philosophie erwarb. Danach wurde er außerordentlicher Professor der Mathematik an der Königsberger Universität, wo er 1717 zum Doktor der Theologie promoviert wurde. 1718 wurde er außerordentlicher Professor an der theologischen Fakultät der Königsberger Hochschule. 1719 übernahm er die ordentliche Professur der Mathematik und wurde 1720 Oberinspektor der Alumnen und des Konviktoriums. Nachdem er 1721 dritter königlicher Hofprediger geworden war, übernahm er 1725 die ordentliche Professur der Theologie und wurde 1755 Konsistorialrat. Am 18. Januar 1755 folgte er Johann Jakob Quandt als Generalsuperintendent zu Königsberg und qua Amt im Vorsitz des lutherischen Preußischen Konsistoriums zu Königsberg, der regionalen Kirchenbehörde des Lutherischen Oberkonsistorium zu Berlin, die für die gesamte Monarchie zuständig war. Langhansen hatte sich auch an den organisatorischen Aufgaben der Königsberger Hochschule beteiligt. Er war Dekan der philologischen sowie der theologischen Fakultät und auch viermal deren Rektor (1734, 1742, 1756 und 1764). 1765 legte er die theologische Professur nieder. In der Generalsuperintendentur folgte ihm nach seinem Tode Daniel Heinrich Arnoldt. Seit dem 29. November 1719 war er auswärtiges Mitglied der königlich preußischen Akademie der Wissenschaften in Berlin. Langhansen ist als Theologe weniger in Erscheinung getreten. Vor allem seine astronomischen Beobachtungen, die auch im Druck erschienen, fanden Beachtung.

Daniel Heinrich Arnoldt (* 7. Dezember 1706 in Königsberg; † 30. Juli 1775 ebenda) war ein deutscher lutherischer Theologe, Geistlicher und ab 1770 Generalsuperintendent zu Königsberg. Im Jahre 1734 wurde Arnoldt zudem zum ordentlichen Professor der Theologie und zum zweiten königlichen Hofprediger ernannt. Im Jahr 1763 wurde er Schulleiter des Friedrichskollegs. 1770 folgte er Christoph Langhansen als Generalsuperintendent und qua Amt im Vorsitz des lutherischen Preußischen Konsistoriums. Zudem wurde er erneut Adjunkt und zwei Jahre später Oberhofprediger. Diese Stelle und die Generalsuperintendentur hatte er bis zu seinem Tod am 30. Juli 1775 inne. Nach einer Vakanz folgte ihm 1776 Johann August von Starck als Generalsuperintendent.

Johann August von Starck (* 28. Oktober 1741 in Schwerin; † 3. März 1816 in Darmstadt) war ein deutscher Schriftsteller, Freimaurer, lutherischer Theologe und Generalsuperintendent zu Königsberg in Preußen (1776–1777). Im April 1774 heiratete er Maria Albertine Schultz, die jüngste Tochter des verstorbenen Generalsuperintendenten Franz Albert Schultz. 1776 wurde er Haupthofkaplan, dritter Professor der Theologie und Generalsuperintendent sowie Vorsitzender des lutherischen Preußischen Konsistoriums zu Königsberg. Zu den Aufgaben der Königsberger Generalsuperintendentur gehörte auch die Aufsicht über die ostpreußischen Schulen. Sein Nachfolger war Johann Ernst Schulz.

Johann Ernst Schulz (* 20. Dezember 1742 in Dreysee in Ostpreußen; † 9. April 1806 in Königsberg (Preußen)) war ein deutscher lutherischer Theologe und ab 1778 Generalsuperintendent in Königsberg. Nach Veröffentlichung einiger Schriften theologischen Inhalts wurde er 1778 Doktor der Theologie und ordentlicher Professor der Theologie an der Königsberger Hochschule. Damit verbunden ernannte man ihn zum königlich-preußischen Konsistorialrat, Oberhofprediger und Generalsuperintendenten in Königsberg für Ostpreußen als Nachfolger des zurückgetretenen Johann August von Starck. 1783 stieg er in die zweite theologische Professur auf und 1799 in die erste theologische Professur, die er bis zu seinem Lebensende innehatte.

Vorlesung 13012021

Preußisches Justizwesen: Staatsbeamte

Für das an den Universitäten gelehrte Landrecht zeichneten vom König eingesetzte Kommissionen und Rechtsgelehrte verantwortlich. Diese wurden in der  Veranstaltung vom 11.11.2020 bereits daregestellt. Zum Teil waren die Berufenen vor ihrer Ernennung an preußischen Universitäten tätig. Namentlich waren folgende Juristen zu nennen: Samuel von Cocceji, Johann Heinrich Casimir Graf von Carmer, Carl Gottlieb Svarez, Ernst Ferdinand Klein.

Von den Juristen der Universität Königsberg ist aus der Frühen Neuzeit Levin Buchius zu nennen(* 1550 in Werdau, Kurfürstentum Sachsen; † 23. August 1613 in Königsberg i. Pr.), ein deutscher Rechtsgelehrter im Herzogtum Preußen. Buchius besuchte die Universitäten in Marburg, Wittenberg, Jena und Tübingen. 1588 wurde er in Königsberg als preußischer Hofgerichtsrat angestellt. Er begleitete die Herzogin Marie Eleonore von Jülich-Kleve-Berg an den Hof ihres Vaters. An der Eberhard-Karls-Universität Tübingen promoviert, wurde er 1593 an der Albertus-Universität Königsberg erster Professor der Rechte. Er verfasste einige Dissertationen und trat vor allem durch seine legislative Tätigkeit hervor. Auf Drängen der ostpreußischen Stände und des Kurfürsten Johann Sigismund bearbeitete er einen Entwurf des Allgemeinen Landrechts, das nach seinem Tode 1620 als Landrecht des Herzogtums Preußen veröffentlicht wurde. Buchius hatte sich auch an den organisatorischen Aufgaben der Königsberger Hochschule beteiligt. So war er in den Sommersemestern 1594, 1598, 1602, 1604 und 1608 Rektor.

Wegen seiner bedeutenden Rechtsgelehrten ist auf die Universität Halle und ihre Juristische Fakultät noch näher einzugehen. Auf Bestreben Friedrich III. (Kurfürst von Brandenburg und später König Friedrich I. in Preußen) sollte im südlichen Herzogtum Magdeburg eine neue Universität entstehen. Die in Halle vorhandene Ritterakademie reichte schon lange nicht mehr für die Bedürfnisse der aufstrebenden Stadt aus. Nach längerem Hintertreiben dieser Pläne an den Höfen von Wien und Dresden weihte Kaiser Leopold I. die Alma mater hallensis am 1. Juli 1694 ein. Die herausragenden an der Gründung der Universität beteiligten Gelehrten waren die Philosophen Christian Thomasius (gleichzeitig erster Prorektor der Universität) und Christian Wolff. Durch die praktischen ethischen Schriften Thomasius’ wurde die hallische Universität zu einem Ausgangspunkt der deutschen Aufklärung. In den Folgejahren entstanden jedoch Konflikte mit den 1698 gegründeten Franckeschen Stiftungen, dem Zentrum des deutschen Pietismus. Als Konsequenz der Unnachgiebigkeit Wolffs wurde dieser vom preußischen König Friedrich Wilhelm I. 1723 unter Androhung der Todesstrafe des Landes verwiesen. Wolff, der mit Gottfried Wilhelm Leibniz die Philosophie Deutschlands dominierte, emigrierte nach Marburg, wo er umjubelt wurde. Nachdem sich die Konflikte zwischen Wolff und den hallischen Pietisten gelegt hatten, holte Friedrich II. Wolff 1743 wieder an die Universität Halle zurück.

Christian Thomasius (* 1. Januar 1655 in Leipzig; † 23. September 1728 in Halle (Saale)) gilt als Wegbereiter der Frühaufklärung in Deutschland und wird gelegentlich als „Vater der deutschen Aufklärung“ bezeichnet. Thomasius trug durch sein Eintreten für eine humane Strafordnung im Sinne der Aufklärung wesentlich zur Abschaffung der Hexenprozesse und der Folter bei.  Im April 1690 wurde Thomasius zum Kurfürstlichen Rat ernannt. Er hielt juristische und philosophische Vorlesungen an der Ritterakademie in Halle und wurde zum Gründungsmitglied der Juristischen Fakultät der Friedrichs-Universität Halle, die auf wesentliches Betreiben Thomasius’ von Kurfürst Friedrich III. von Brandenburg gestiftet und am 11. Juli 1694 in der Ratswaage am Halleschen Marktplatz feierlich eröffnet wurde. 1714 war er in die preußischen Reformbestrebungen Friedrich Wilhelm I. für eine einheitliche Privatrechtgesetzgebung involviert, die allerdings aufgrund Thomasius’ Bedenken letztlich nicht vorangetrieben wurden.

Thomasius kämpfte im deutschen Privatrecht gegen die unvoreingenommene Gültigkeit des römischen Rechtes an. Er brach auch mit der herkömmlichen Konzeption der Naturrechtslehre und entwickelte dabei eigene Ansätze, die er Hugo Grotius beziehungsweise Samuel von Pufendorf gegenüberstellte. Großen Wert legte er auf eine strikte Trennung von Recht und Moral. Das veranlasste ihn dazu, alle Elemente der durch Kirche geprägten Ethik als Bestandteil des ius divinum in das Ermessen des persönlichen Gewissens des Einzelnen zu verschieben. Die Einsicht in die Bedeutung des heimischen Rechtes übertrug er in seiner 1708 erschienenen Schrift Selecta Feudalia auch auf das Feudalrecht, später auf das Staats- beziehungsweise Strafrecht. 1709 wurde Thomasius zum Geheimen Justizrat ernannt und 1710 zum Nachfolger von Samuel Stryk als Direktor der Universität Halle auf Lebenszeit berufen.

Nicolaus Hieronymus Gundlingius (auch Nikolaus Hieronymus Gundling; * 25. Februar 1671 in Kirchensittenbach; † 9. Dezember 1729 in Halle (Saale)) war ein Rechtswissenschaftler, früher Aufklärer, königlich-preußischer Geheimrat und Konsistorialrat des Herzogtums Magdeburg. Der Polyhistor war Professor des Naturrechts und der Philosophie sowie Prorektor der Friedrichs-Universität Halle/Saale. Er gilt als einer der Begründer der Lehre vom Geistigen Eigentum und als einer der bedeutendsten Naturrechtslehrer des 18. Jahrhunderts.

1692 ging er an die Universität Jena. Dort freundet er sich auch mit dem Juristen und Historiker Georg Schubart an, der seine Begeisterung für Rhetorik und Historik förderte. Ab 1694 hielt er sich, nach einem kurzen Aufenthalt an der Universität Leipzig, wieder in Altdorf auf und kam 1698 mit einer Gruppe von Adligen nach Halle, wo er Christian Thomasius begegnete. Dieser bestärkte ihn im Studium der Rechtswissenschaften und dem Ziel, eine Professur in Halle anzustreben. Neben den Rechtswissenschaften widmete er sich in dieser Zeit auch der Philosophie und Geschichte. Gundling sollte in der Folge einer der bedeutendsten Schüler Thomasius werden. Er promovierte zunächst am 23. April 1703 zum licentiatus iuris, dann zum „Doctorem Juris“ am 12. Juli 1703, worauf Eberhard Danckelmann den König Friedrich I. in Preußen auf ihn aufmerksam machte. 1707 wurde er ordentlicher Professor für Geschichte und Beredsamkeit an der Philosophischen Fakultät der erst 1694 neu gegründeten Universität Halle.

Zum 51. Geburtstag Friedrich I. (1708) hielt er im Namen der Universität Halle eine Lobrede, sein erster öffentlicher Auftritt vor größerem Publikum. Am 26. Februar 1712 wechselte Gundling als ordentlicher Professor für Natur- und Völkerrecht an die Juristische Fakultät in Halle und wurde durch diesen Schritt zum Magdeburgischen Konsistorialrat. Im Jahr 1719 wurde er zum Geheimen Rat ernannt sowie auf den Lehrstuhl für Ius Publicum in Halle berufen. Sämtliche Rufe an andere Universitäten lehnte er ab. Er gilt als der Hauptvertreter der hallischen staatsrechtlich-historischen Schule, die an der der Aufklärung verschriebenen Universität Halle begründet wurde, sowie als einer der Begründer der Lehre vom Geistigen Eigentum, wobei er mit seinem Werk „Rechtliches und Verfnunfftmäßiges Bedencken…“ 1726 die erste monographische Schrift zu diesem Thema verfasste. Beeinflusst wurde Gundling in Halle hauptsächlich durch seinen Lehrer Thomasius, dessen bedeutendster Schüler er war. Die Lehre Gundlings reichte von Reichsgeschichte und -staatsrecht über Völker-, Natur- und Kirchenrecht bis hin zu Pandekten und Literaturgeschichte. Seine Lehrveranstaltungen wurden wegen seiner hervorragenden Rhetorik und Geistesschärfe, aber auch aufgrund der von Gundling gepflegten Aktualität und der „spritzigen Elemente“ gelobt. Insbesondere für das 18. Jahrhundert gilt er als einer der bedeutendsten Naturrechtslehrer.

Justus (Jobst) Henning Böhmer (* 29. Januar 1674 in Hannover; † 23. August 1749 in Halle; auch Boehmer) war ein deutscher Rechtswissenschaftler, Kirchenrechtsgelehrter, Geheimer Rat, Hofrat und Hofpfalzgraf sowie Regierungskanzler des Herzogtums Magdeburg. Stryk, seinem alten Mentor und mittlerweile preußischen Geheimrat und Dekan der juristischen Fakultät, hatte Böhmer es zu verdanken, dass er am 9. Dezember 1704 zu dessen Adjutanten und am 24. November 1711 zum ordentlichen Professor der Fakultät ernannt wurde. Fünf Jahre nach dem Tod von Stryk erhielt Böhmer am 29. Juni 1715 dessen Professur der Institutionen und des Lehnsrechts und wurde zum königlich-preußischen Hofrat ernannt.

Der preußische König beförderte ihn am 23. Mai 1719 zum Geheimen Rat und ernannte ihn schließlich am 25. Mai 1731 zum Direktor der Universität und Vizeordinarius der Juristenfakultät in Halle, nachdem er den König mittels eines vom König selbst in Auftrag gegebenen Gutachtens von der Bedeutung dieser Universität überzeugt hatte.

Nach dem Tod des Regierungskanzlers Johann Peter von Ludewig wurde Justus Henning Böhmer am 14. Dezember 1743 mit dem Amt des Regierungskanzlers des Herzogtums Magdeburg betraut und gleichzeitig zum Ordinarius der Juristenfakultät befördert. Doch nur wenige Jahre später, etwa ein Jahr nach dem Tode seines Sohnes Karl August, starb er am 23. August 1749 nach einem heftigen Schlaganfall. Er wurde begraben auf dem aus dem 16. Jahrhundert stammenden Stadtgottesacker zu Halle.

Mitten im Zeitalter der Aufklärung und beeinflusst von dessen Strömungen vertrat er dabei an Stelle eines religiös-gläubigen Fundamentalismus von Rechtssätzen eine zunehmend kritische und wissenschaftliche Entwicklung. Böhmers Methoden und Auffassungen beherrschten das gesamte evangelische Kirchenrecht des 18. Jahrhunderts und waren Grundlage für weitere Reformen bis in die Gegenwart. Nicht minder waren seine Erfolge in dem Bereich des Zivilrechtes. In seinem Hauptwerk Introductio in jus digestorum, ein Pandekten-Kompendium, welches sich bis in das 20. Jahrhundert behauptete, befreit er das geltende deutsche Recht von den Einflüssen des alten römischen Rechts und bereitet damit die Grundlagen für das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten vor.

Christian Wolff, ab 1745 Freiherr von Wolff, (* 24. Januar 1679 in Breslau; † 9. April 1754 in Halle) war ein deutscher Universalgelehrter, Jurist und Mathematiker sowie einer der wichtigsten Philosophen der Aufklärung zwischen Leibniz und Kant. Der Aufklärer zählt zu den bedeutendsten Vertretern des Naturrechts und gilt als eigentlicher Begründer der Begriffsjurisprudenz des 19. Jahrhunderts. Die deutsche Philosophie verdankt ihm ihre terminologische Grundlegung; viele von ihm definierte Begriffe wie Bewusstsein, Bedeutung, Aufmerksamkeit oder an sich wurden später in die Alltagssprache übernommen. Wolff hatte auch maßgeblichen Einfluss auf die preußische Gesetzgebung.

Christian Wolff wurde 1679 in Breslau geboren. Der bikonfessionelle (sowohl lutherisch-protestantische als auch katholische) Charakter der damals unter österreichischer Verwaltung stehenden schlesischen Stadt prägte den Schüler. Mit acht Jahren kam Christian Wolff, selbst Lutheraner, auf das Maria-Magdalenen-Gymnasium in Breslau. Nach eigenen Aussagen verfolgte er auch die katholischen Gottesdienste und diskutierte über philosophische und theologische Fragen mit den Breslauer Jesuitenschülern. Ab 1699 studierte Wolff in Jena Theologie, vor allem aber Physik und Mathematik. Er habilitierte sich 1702 und dozierte ab 1703 privat an der Universität Leipzig, wo er auch teilweise als Prediger wirkte. 1706 wurde er Professor für Mathematik und Philosophie an der Universität Halle. 1710 wurde Christian Wolff zum Mitglied der Royal Society und 1711 der Berliner Akademie der Wissenschaften ernannt. Im selben Jahr begegnete Wolff den Klassikern der chinesischen Philosophie in der lateinischen Übersetzung von Pater François Noël (1651–1729). Die intensive Lektüre der Werke des Konfuzius und des Menzius inspirierte Wolff im Jahr 1721 zu seiner „Rede über die praktische Philosophie der Chinesen“ an der Universität Halle. In dieser Rede diente Konfuzius und die konfuzianische Tradition als lebendiger Beweis für eine Ethik, die unabhängig vom christlichen Glauben über Jahrtausende eine Hochkultur geprägt hatte. Seine pietistischen Gegner beschuldigten Wolff in der Folge des Atheismus; sie bewirkten, dass er 1723 sein Amt aufgeben und die Stadt Halle aufgrund eines Befehls des preußischen Königs Friedrich Wilhelm I. innerhalb von 48 Stunden verlassen musste.

Wolff ist sowohl Verteidiger einer kongruenten Ergänzung von Vernunft und Offenbarung (Theologia naturalis, 2 Bde., 1736/1737) als auch ein Anhänger der platonischen Idee des „Philosophenkönigtums“ (De philosopho regnante et de rege philosophante, in: Horae subsecivae Marburgenses, 1730). Während seine Philosophie in den 1720er und 1730er Jahren vor allem von der lutherischen Orthodoxie und von protestantisch-pietistischer Seite scharf angegriffen und unter Atheismus-Verdacht gestellt wurde, erwuchsen Wolff in den 1740er Jahren mächtige Gegner in der empiristischen englischen (Newtonianismus) und skeptizistischen (Voltaire) bis materialistischen (de La Mettrie) französischen Philosophie. Eine in dieser Phase hingegen zunehmende positive Rezeption der Aufklärungsphilosophie Wolffs ist festzustellen in den katholischen Teilen Europas, vor allem in Italien, vielfach bei Jesuiten und Benediktinern.

Wolffs Rückbesinnung auf Grotius und Pufendorf erschöpfte sich nicht darin, den moralphilosophischen Ansatz der beiden wiederherzustellen. Er setzte ihn vielmehr voraus, denn in seiner Hauptsache ging es ihm darum, für das ihn umgebende Zeitalter des aufgeklärten Absolutismus eine eigenständige Staats- und Rechtslehre formulieren und umsetzen zu können. Auch das bestehende gemeine Recht erlangte – trotz der von Wolff stets bevorzugten Anwendung römischen Rechts – bisweilen naturrechtlichen Charakter, Voraussetzung wiederum dafür, dem System Wolffs einen ganzheitlichen Habitus zu geben. Positives und Vernunftrecht erlangten große Schnittmengen und Gesinnungswerte aus einer natürlichen Moral flossen dort hinein. Daraus entwickelte sich einerseits ein hoher praktischer Nutzen für die Rechtspraxis. Andererseits entstand alsbald ein gesellschaftliches Sozialbild, das später in das preußische Landrecht Einzug halten sollte. Wolffs Schüler, zu nennen ist allen voran Daniel Nettelbladt, trugen seine Ideen fort. In seiner Tradition entfaltete das Rechtsdenken Fernwirkungen, die in den Pandektismus (Erstellung eines widerspruchsfreien Systems von Rechtssätzen) hineinreichten, letztlich sollte noch das Bürgerliche Gesetzbuch durch ihn mitgeprägt werden.

Daniel Nettelbladt, auch Nettelblatt (* 14. Januar 1719 in Rostock; † 4. September 1791 in Halle (Saale)) war ein deutscher Jurist. Er gehörte zu den bedeutendsten Rechtsgelehrten in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts. Nettelbladt war seit 1765 königlich preußischer Geheimrat und ab 1775 Primarius (= Erster Professor) und Präses der juristischen Fakultät der Universität Halle.

1733, mit 14 Jahren, wurde er als akademischer Bürger an der Universität Rostock immatrikuliert. Er wählte auf ausdrücklichen Wunsch seines Vaters Theologie als Fachstudium. Während seines Studiums lernte er die philosophischen und juristischen Werke von Christian Wolff und Johann Ulrich von Cramer kennen, die ihn stark beeinflussten. 1735, nach dem Tod seines Vaters, wechselte er das Studienfach und studierte nun Rechtswissenschaften. Im Nachlass seines Vaters fand er einen Briefwechsel mit Wolff, der seinem Vater versprach, während des Studiums seiner Söhne für sie zu sorgen. Die Nettelbladts waren mit Wolff entfernt verschwägert. 1739 verließ Nettelbladt seine Heimatstadt und die Hochschule. Er übernahm in Schwerin die wissenschaftliche Ausbildung von zwei mecklenburgischen Adligen.

Ostern 1740 ging er nach Marburg und traf dort zum ersten Mal persönlich Christian Wolff und Johann Ulrich Cramer, die als Professoren an der Marburger Universität lehrten. Zu beiden fand Nettelbladt ein tiefes persönliches Verhältnis. In Marburg hörte er Vorlesungen von Cramer über Rechtsgeschichte, Staats- und Lehnsrecht und bei Wolff philosophische und mathematische Vorträge. Er kam dabei mit der logisch-mathematischen Deduktionstechnik Wolffs zur Herleitung konkreter Regeln aus allgemeinen Lehrsätzen in Berührung. Diese sollte er später im rechtswissenschaftlichen Bereich in eine Umkehranalyse führen, bei der einzelne naturrechtliche Rechtssätze aus der Masse der konkreten Regelungen in höchstmögliche Abstraktion geführt wurden. 1741 ging er zu Wolff nach Halle, der 1740 eine Berufung an die Hallesche Universität erhalten hatte. Dort wohnte er bei Wolff und konnte seine juristischen Studien fortsetzen. Am 17. März 1744 verteidigte Nettelbladt seine Inauguraldissertation unter dem Regierungskanzler Justus Henning Böhmer und wurde zum Doktor beider Rechte promoviert.

1746 wurde Nettelbladt Ordentlicher Professor der Rechte an der Halleschen Universität mit dem Titel eines Hofrates, allerdings ohne Gehalt. Ende des Jahres 1748 erhielt er einen Ruf als Professor nach Kopenhagen mit einem Jahresgehalt von 1000 Reichstalern. Er reiste nach Berlin, um seine Entlassung aus preußischen Staatsdiensten zu erwirken, die aber vom Universitätsoberkuratorium verboten wurde. Nettelbladt erhielt aber daraufhin eine Besoldung von 500 Talern, die 1750 erhöht wurde. 1754 erlangte er die dritte, 1763 die zweite Stelle als Professor der Rechtswissenschaft der Halleschen Universität und 1765 den Charakter eines königlich preußischen Geheimen Rates. Am 21. Oktober 1775 trat er als Primarius und Präses an die Spitze der Hallenser Juristischen Fakultät und führte zugleich den Titel eines Direktors der Hochschule und wurde auch kurze Zeit später Senior der Universität. Zu seinen Schülern gehörten unter anderen die späteren Verfasser des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten (1794) Carl Gottlieb Svarez, Johann Heinrich von Carmer und Ernst Ferdinand Klein.

Er starb mit 72 Jahren in Halle und wurde unter großer Anteilnahme der Universität und Bürgerschaft am 7. September 1791 auf dem Halleschen Stadtgottesacker bestattet. Sein Grab befindet sich im Gruftbogen 22.

Medizinalwesen und Medizinische Fakultät

An den Collegia medico-chirurgica in Kurbrandenburg lehrten im 17. und 18. Jahrhundert hochangesehene Persönlichkeiten, deren Werdegang über eine nichtakademische Ausbildung verlief. Zusammen mit den akademisch ausgebildeten Fachkollegen waren sie die Initiatoren einer immer mehr wissenschaftlich ausgerichteten Chirurgie. Die Chirurgen unterlagen staatlicherseits einer Doppelaufsicht, nämlich der Medizinalbehörde sowie der noch aus dem Mittelalter stammenden Zunftordnung. Als oberste Gesundheitsbehörde schuf die Regierung 1685 in Berlin das „Collegium medicum“. Mit der im Jahre 1700 gegründeten „Societät der Wissenschaften“ erhielt Preußen in der Hauptstadt 1713 ein Theatrum anatomicum. Aus dem Collegium medicum ging im Jahre 1723/24, unter dem Akademiepräsidenten Jacob Paul von Gundling, das von Friedrich Wilhelm I. gegründete Collegium medico-chirurgicum hervor, welches als Lehrinstitut mit dem Theatrum anatomicum verbunden wurde.

Zur chirurgischen Ausbildung sämtlicher Medizinalberufe wurde 1723 ein Anatomieprofessor bestellt. In Preußen standen neben den akademisch ausgebildeten Ärzten und Apothekern die in Zünften organisierten Bader und Barbiere, wie das gesamte Heilpersonal, unter der Aufsicht des Collegium medicum, welches im Jahre 1725 zum „Ober-Collegium medicum“ an der Charité umgestaltet wurde. Zudem wurden ab dem Jahre 1724 „Provinzialkollegien“ eingerichtet. Das Oberkolleg bestand aus einem Staatsminister als Vorsitzenden, den Leib- und Hofärzten, dem Physikus, den ältesten Praktikern in Berlin, dem Leib- und Generalchirurg, Hofapotheker sowie drei Chirurgen mit zwei Apothekern als Assessoren. Das Medizinaledikt vom 27. September 1725 ordnete in Preußen an, dass die Barbiere und Bader sich in der Praxis eines „Gottwohlgefälligen, nüchternen und eingezogenen mäßigen Lebens befleissigen sollten, damit sie jederzeit bei begebenden Fällen tüchtig sein mögen, ihren Nächsten mit ihrer Kunst und Wissenschaft zuträglich und mit Verstande, es sei bei Tag oder Nacht, dienen (…) auch in vorkommender Pest und Sterbenszeiten, da Gott vor sei, wenn sie beordert werden, in die Lazareten zu gehen.“

Die Preußische Armee hatte als Feldschere Bader und Wundärzte, die eine abgeschlossene Lehre vorzuweisen hatten. Vermutlich erfüllten jedoch nicht alle Feldschere diese Mindestvoraussetzungen. Auch die Ausrüstung der Feldschere galt als völlig unzureichend. Zu Anfang des 18. Jahrhunderts setzte Preußen einen Generalchirurgen ein, dem alle Feldschere unterstellt waren, womit sich vieles verbesserte; vor allem wurden sie jetzt einheitlich ausgebildet. Der erste Generalchirurg war Ernst Konrad Holtzendorff (1688–1751). Durch ihn wurde die Versorgung der Verwundeten entscheidend verbessert. Zur Aus- und Weiterbildung der Armeefeldschere initiierte Holtzendorff die chirurgische Ausbildung am „Collegium medico-chirurgicum“ und wandelte als Ausbildungsstätte ein Pesthospiz in ein Armeehospital unter dem Namen „Charité“ in Berlin um, das später allen Bürgern geöffnet wurde.

Präsident des „Ober-Collegium medicum“ wurde 1724 der Professor Georg Ernst Stahl, der Leibarzt König Friedrich Wilhelms I. In Preußen konnte fortan ein Chirurg nur dann approbiert werden, wenn er einen Lehrbrief vorgelegt und mindestens sieben Jahre bei einem Meister, auch als Feldscher bei der Truppe, gedient hatte und nach einem Operationskurs von dem „Ober-Collegium Medicum“ geprüft worden war. Am 13. Dezember 1809 wurde das Collegium medico-chirurgicum aufgelöst und die Bücherei von der Pépinière (Ausbildungsanstalt für Militärärzte) übernommen, selbst wenn 1810 bis zur Aufnahme des Lehrbetriebs an der Berliner Friedrich-Wilhelms-Universität noch vereinzelte Lehrveranstaltungen stattfanden.

Georg Ernst Stahl

Georg Ernst Stahl (* 21. oder 22. Oktober 1659 in Ansbach; † 14. Mai 1734 in Berlin) war ein deutscher Alchemist, Chemiker, Mediziner und Metallurg. Als Chemiker entwickelte er die Theorie vom „Phlogiston“ (Erklärungsmodell von Verbrennungen als Verbindung von Stoffen), als Mediziner war er Vertreter des auch als frühe Form eines psychodynamischen Krankheitskonzepts angesehenen Animismus (Beseeltheit der Natur).

Nach Besuch des Gymnasiums in Ansbach, das damals mit der Mark Brandenburg (als Fürstentum Ansbach) assoziiert war, studierte Stahl seit 1679 in Jena Medizin und Chemie. Stahl war ein gottesfürchtiger Mensch und durch den im lutherischen Ansbach vorherrschenden Pietismus geprägt. 1687 wurde er Hofarzt des Herzogs Johann Ernst von Sachsen-Weimar und erhielt 1694 eine Stelle als Professor der Medizin an der im Jahr zuvor neu gegründeten Universität Halle. 1715, zum Leibarzt des Königs von Preußen Friedrich Wilhelm I. berufen, wird ihm die Position als Präsident des Collegium-Medicum in Berlin angetragen. Am 27. September 1725 erließ Friedrich Wilhelm I., der sogenannte Soldatenkönig, das Allgemeine und neu geschärfte Medicinal-Edict. Den Entwurf zu diesem Edikt hatte Stahl in Zusammenarbeit mit dem brandenburgischen Leibarzt Johann Theodor Eller entworfen. Erstmals wird darin die Ausbildung der Apotheker gesetzlich geregelt.

Johann Theodor Eller (* 29. November 1689 in Plötzkau; † 13. September 1760 in Berlin) war ein bedeutender Mediziner des 18. Jahrhunderts, Chemiker, preußischer Militärarzt und ab 1735 Leibarzt unter Friedrich Wilhelm I. und Friedrich II.

Eller studierte zunächst in Quedlinburg und Jena Rechtswissenschaften, später in Halle, Leiden, Amsterdam und Paris Medizin und Naturwissenschaften. Louis Lemery und Wilhelm Homberg weckten sein Interesse für Chemie. Ein Aufenthalt in London brachte ihm weitere gute Beziehungen ein. Nach seiner Rückkehr 1721 wurde er Leibarzt und Physikus des Fürsten von Anhalt-Bernburg, wo er als erster in Deutschland die Pockenimpfung durchführte. Zwei Jahre später bereits wurde er nach Preußen berufen und wurde 1724 Feldmedicus, Arzt am Berliner Friedrichs-Hospital und Professor am Collegium medico-chirurgicum, das im selben Jahr gegründet worden war. Zusammen mit dem Chirurgen und Militärarzt Gabriel Senff († 1738) leitete er acht Jahre lang die 1727 eröffnete Charité in Berlin. 1735 wurde er Direktor der Physikalischen Klasse der Sozietät der Wissenschaften und Leibarzt der preußischen Könige. 1755 wurde er Direktor des Collegium medico-chirurgicum. Im Jahr 1738 wurde er mit dem akademischen Beinamen Euphorbus I. zum Mitglied (Matrikel-Nr. 484) der Leopoldina gewählt.

Medizinische Fakultät der Universität Königsberg

Johann Christoph Bohl (auch: Bohlius, Bohle; * 16. November 1703 in Königsberg (Preußen); † 29. Dezember 1785 ebenda) wurde am 16. Mai 1741 in die medizinische Fakultät der Königsberger Hochschule aufgenommen und am 23. September 1741 zweiter ordentlicher Professor der Medizin und damit verbunden königlicher preußischer Leibarzt. Nach dem Tod von Melchior Philipp Hartmann übernahm er 1766 die erste ordentliche Professur und war damit Beisitzer im Königsberger Sanitätskollegium geworden. Bohl ist als Förderer Immanuel Kants bekannt, den er auch finanziell während seiner Zeit am Collegium Fridericianum unterstützte. Zudem beteiligte sich Bohl auch an den organisatorischen Aufgaben der Königsberger Hochschule und war in den Wintersemestern 1741/42, 1745/46, 1749/50, 1753/54,1757/58, 1761/62, 1765/66 1769/70 und 1773/74 Rektor der Alma Mater.

Christoph Gottlieb Büttner (auch Christoph Gottlob oder Christoph Theophil Büttner; * 10. Juli 1708 in Brandenburg bei Königsberg; † 1. April 1776 in Königsberg (Preußen)) war ein deutscher Mediziner. 1770 wurde er zum Mitglied der Königlich-Preußischen Akademie der Wissenschaften und der Deutschen Akademie der Naturforscher Leopoldina gewählt. Zudem hatte er sich an den organisatorischen Aufgaben der Königsberger Hochschule beteiligt und war in den Wintersemestern 1767/68, 1771/72 sowie 1775/76 zum Rektor der Alma Mater gewählt worden. Er starb in seiner letzten Amtszeit.

Melchior Philipp Hartmann (* 25. März 1685 in Königsberg i. Pr.; † 6. November 1765 ebenda) war ein deutscher Mediziner. Nachdem er 1726 Beisitzer des dortigen Kollegiums der Medizin geworden war, übertrug man ihm 1727 die zweite ordentliche Professur und ab 1728 die erste o. Professur an der medizinischen Fakultät. Er hatte sich auch den organisatorischen Aufgaben der Königsberger Universität beteiligt und war in den Wintersemestern 1727/28, 1731/32, 1735/36, 1739/40, 1743/44, 1747/48, 1751/52,1755/56, 1759/60, 1763/64 zehnmal Rektor der Albertina.

Namhafte Mediziner in Halle waren Friedrich Hoffmann (1660–1742), Andreas Ottomar Goelicke (1671–1744), Philipp Friedrich Theodor Meckel (1755–1803) und Johann Christian Reil (1759–1813), der  Begründer der deutschen Psychotherapie.

Vorlesung 18012021

14. Zum Verhältnis von Staat, Kirche und Gesellschaft nach Kants Rechtslehre in der „Metaphysik der Sitten“ (1797/98)

Quellentext:

B.

Kann der Beherrscher als Obereigenthümer (des Bodens), oder muß er nur als Oberbefehlshaber in Ansehung des Volks durch Gesetze betrachtet werden? Da der Boden die oberste Bedingung ist, unter der allein es möglich ist, äußere Sachen als das Seine zu haben, deren möglicher Besitz und Gebrauch das erste erwerbliche Recht ausmacht, so wird von dem Souverän, als Landesherren, besser als Obereigenthümer (dominus territorii), alles solche Recht abgeleitet werden müssen. Das Volk, als die Menge der Unterthanen, gehört ihm auch zu (es ist sein Volk), aber nicht ihm als Eigenthümer (nach dem dinglichen), sondern als Oberbefehlshaber (nach dem persönlichen Recht). – Dieses Obereigenthum ist aber nur eine Idee des bürgerlichen Vereins, um die nothwendige Vereinigung des Privateigenthums aller im Volk unter einem öffentlichen allgemeinen Besitzer zu Bestimmung des besonderen Eigenthums nicht nach Grundsätzen der Aggregation (die von den Theilen zum Ganzen empirisch fortschreitet), sondern dem nothwendigen formalen Princip der Eintheilung (Division des Bodens) nach Rechtsbegriffen vorstellig zu machen. Nach diesen kann der Obereigenthümer kein Privateigenthum an irgend einem Boden haben (denn sonst machte er sich zu einer Privatperson), sondern dieses gehört nur dem Volk (und zwar nicht collectiv, sondern distributiv genommen) zu; wovon doch ein nomadisch=beherrschtes Volk auszunehmen ist, als in welchem gar kein Privateigenthum des Bodens statt findet. – Der Oberbefehlshaber kann also keine Domänen, d. i. Ländereien zu seiner Privatbenutzung (zu Unterhaltung des Hofes), haben. Denn weil es alsdann auf sein eigen Gutbefinden ankäme, wie weit sie ausgebreitet sein sollten, so würde der Staat Gefahr laufen, alles Eigenthum des Bodens in den Händen der Regierung zu sehen und alle Unterthanen als grundunterthänig (glebae adscripti) und Besitzer von dem, was immer nur Eigenthum eines Anderen ist, folglich aller Freiheit beraubt (servi) anzusehen. – Von einem Landesherrn kann man sagen: er besitzt nichts (zu eigen), außer sich selbst; denn wenn er neben einem anderen im Staat etwas zu eigen hätte, so würde mit diesem ein Streit möglich sein, zu dessen Schlichtung kein Richter wäre. Aber man kann auch sagen: er besitzt alles; weil er das Befehlshaberrecht über das Volk hat (jedem das Seine zu Theil kommen zu lassen), dem alle äußere Sachen (divisim) zugehören.

Hieraus folgt: daß es auch keine Corporation im Staat, keinen Stand und Orden geben könne, der als Eigenthümer den Boden zur alleinigen Benutzung den folgenden Generationen (ins Unendliche) nach gewissen Statuten überliefern könne. Der Staat kann sie zu aller Zeit aufheben, nur unter der Bedingung, die Überlebenden zu entschädigen. Der Ritterorden (als Corporation, oder auch bloß Rang einzelner, vorzüglich beehrter Personen), der Orden der Geistlichkeit, die Kirche genannt, können nie durch diese Vorrechte, womit sie begünstigt worden, ein auf Nachfolger übertragbares Eigenthum am Boden, sondern nur die einstweilige Benutzung desselben erwerben. Die Comthureien auf einer, die Kirchengüter auf der anderen Seite können, wenn die öffentliche Meinung wegen der Mittel, durch die Kriegsehre den Staat wider die Lauigkeit in Vertheidigung desselben zu schützen, oder die Menschen in demselben durch Seelmessen, Gebete und eine Menge zu bestellender Seelsorger, um sie vor dem ewigen Feuer zu bewahren, anzutreiben, aufgehört hat, ohne Bedenken (doch unter der vorgenannten Bedingung) aufgehoben werden. Die, so hier in die Reform fallen, können nicht klagen, daß ihnen ihr Eigenthum genommen werde; denn der Grund ihres bisherigen Besitzes lag nur in der Volksmeinung und mußte auch, so lange diese fortwährte, gelten. So bald diese aber erlosch, und zwar auch nur in dem Urtheil derjenigen, welche auf Leitung desselben durch ihr Verdienst den größten Anspruch haben, so mußte, gleichsam als durch eine Appellation desselben an den Staat (a rege male informato ad regem melius informandum), das vermeinte Eigenthum aufhören.

Auf diesem ursprünglich erworbenen Grundeigenthum beruht das Recht des Oberbefehlshabers, als Obereigenthümers (des Landesherrn), die Privateigenthümer des Bodens zu beschatzen, d. i. Abgaben durch die Landtaxe, Accise und Zölle, oder Dienstleistung (dergleichen die Stellung der Mannschaft zum Kriegsdienst ist) zu fordern: so doch, daß das Volk sich selber beschatzt, weil dieses die einzige Art ist, hiebei nach Rechtsgesetzen zu verfahren, wenn es durch das Corps der Deputirten desselben geschieht, auch als gezwungene (von dem bisher bestandenen Gesetz abweichende) Anleihe nach dem Majestätsrechte, als in einem Falle, da der Staat in Gefahr seiner Auflösung kommt, erlaubt ist.

Hierauf beruht auch das Recht der Staatswirthschaft, des Finanzwesens und der Polizei, welche letztere die öffentliche Sicherheit, Gemächlichkeit und Anständigkeit besorgt (denn daß das Gefühl für diese ( sensus decori ) als negativer Geschmack durch Bettelei, Lärmen auf Straßen, Gestank, öffentliche Wollust (venus volgivaga), als Verletzungen des moralischen Sinnes, nicht abgestumpft werde, erleichtert der Regierung gar sehr ihr Geschäfte, das Volk durch Gesetze zu lenken).

Zu Erhaltung des Staats gehört auch noch ein drittes: nämlich das Recht der Aufsicht (ius inspectionis), daß ihm nämlich keine Verbindung, die aufs öffentliche Wohl der Gesellschaft (publicum) Einfluß haben kann, (von Staats= oder Religions=Illuminaten) verheimlicht, sondern, wenn es von der Polizei verlangt wird, die Eröffnung ihrer Verfassung nicht geweigert werde. Die aber der Untersuchung der Privatbehausung eines jeden ist nur ein Nothfall der Polizei, wozu sie durch eine höhere Autorität in jedem besonderen Falle berechtigt werden muß.

C.

Dem Oberbefehlshaber steht indirect, d. i. als Übernehmer der Pflicht des Volks, das Recht zu, dieses mit Abgaben zu seiner (des Volks) eigenen Erhaltung zu belasten, als da sind: das Armenwesen, die Findelhäuser und das Kirchenwesen, sonst milde oder fromme Stiftungen genannt.

Der allgemeine Volkswille hat sich nämlich zu einer Gesellschaft vereinigt, welche sich immerwährend erhalten soll, und zu dem Ende sich der inneren Staatsgewalt unterworfen, um die Glieder dieser Gesellschaft, die       es selbst nicht vermögen, zu erhalten. Von Staatswegen ist also die Regierung berechtigt, die Vermögenden zu nöthigen, die Mittel der Erhaltung derjenigen, die es selbst den nothwendigsten Naturbedürfnissen nach nicht sind, herbei zu schaffen: weil ihre Existenz zugleich als Act der Unterwerfung unter den Schutz und die zu ihrem Dasein nöthige Vorsorge des gemeinen Wesens ist, wozu sie sich verbindlich gemacht haben, auf welche der Staat nun sein Recht gründet, zur Erhaltung ihrer Mitbürger das Ihrige beizutragen. Das kann nun geschehen: durch Belastung des Eigenthums der Staatsbürger, oder ihres Handelsverkehrs, oder durch errichtete Fonds und deren Zinsen; nicht zu Staats= (denn der ist reich), sondern zu Volksbedürfnissen, aber nicht bloß durch freiwillige Beiträge (weil hier nur vom Rechte des Staats gegen das Volk die Rede ist), worunter einige gewinnsüchtige sind (als Lotterien, die mehr Arme und dem öffentlichen Eigenthum gefährliche machen, als sonst sein würden, und die also nicht erlaubt sein sollten), sondern zwangsmäßig, als Staatslasten. Hier frägt sich nun: ob die Versorgung der Armen durch laufende Beiträge, so daß jedes Zeitalter die Seinigen ernährt, oder durch nach und nach gesammelte Bestände und überhaupt fromme Stiftungen (dergleichen Wittwenhäuser, Hospitäler u. dergl. sind) und zwar jenes nicht durch Bettelei, welche mit der Räuberei nahe verwandt ist, sondern durch gesetzliche Auflage ausgerichtet werden soll. – Die erstere Anordnung muß für die einzige dem Rechte des Staats angemessene, der sich niemand entziehen kann, der zu leben hat, gehalten werden: weil sie nicht (wie von frommen Stiftungen zu besorgen ist), wenn sie mit der Zahl der Armen anwachsen, das Armsein zum Erwerbmittel für faule Menschen machen und so eine ungerechte Belästigung des Volks durch die Regierung sein würden.

Was die Erhaltung der aus Noth oder Scham ausgesetzten, oder wohl gar darum ermordeten Kinder betrifft, so hat der Staat ein Recht, das Volk mit der Pflicht zu belasten, diesen, obzwar unwillkommenen Zuwachs des Staatsvermögens nicht wissentlich umkommen zu lassen. Ob dieses aber durch Besteurung der Hagestolzen beiderlei Geschlechts (worunter die vermögende Ledige verstanden werden), als solche, die daran doch zum Theil Schuld sind, vermittelst dazu errichteter Findelhäuser, oder auf andere Art mit Recht geschehen könne (ein anderes Mittel es zu verhüten möchte es aber schwerlich geben), ist eine Aufgabe, deren Lösung, ohne entweder wider das Recht, oder die Moralität zu verstoßen, bisher noch nicht gelungen ist.

Da auch das Kirchenwesen, welches von der Religion als innerer Gesinnung, die ganz außer dem Wirkungskreise der bürgerlichen Macht ist, sorgfältig unterschieden werden muß (als Anstalt zum öffentlichen Gottesdienst für das Volk, aus welchem dieser auch seinen Ursprung hat, es sei Meinung oder Überzeugung), ein wahres Staatsbedürfniß wird, sich auch als Unterthanen einer höchsten unsichtbaren Macht, der sie huldigen müssen, und die mit der bürgerlichen oft in einen sehr ungleichen Streit kommen kann, zu betrachten: so hat der Staat das Recht, nicht etwa der inneren Constitutionalgesetzgebung, das Kirchenwesen nach seinem Sinne, wie es ihm vortheilhaft dünkt, einzurichten, den Glauben und gottesdienstliche Formen (ritus) dem Volk vorzuschreiben oder zu befehlen (denn dieses muß gänzlich den Lehrern und Vorstehern, die es sich selbst gewählt hat, überlassen bleiben), sondern nur das negative Recht den Einfluß der öffentlichen Lehrer auf das sichtbare, politische gemeine Wesen, der der öffentlichen Ruhe nachtheilig sein möchte, abzuhalten, mithin bei dem inneren Streit, oder dem der verschiedenen Kirchen unter einander die bürgerliche Eintracht nicht in Gefahr kommen zu lassen, welches also ein Recht der Polizei ist. Daß eine Kirche einen gewissen Glauben und welchen sie haben, oder daß sie ihn unabänderlich erhalten müsse und sich nicht selbst reformiren dürfe, sind Einmischungen der obrigkeitlichen Gewalt, die unter ihrer Würde sind: weil sie sich dabei, als einem Schulgezänke, auf den Fuß der Gleichheit mit ihren Unterthanen einläßt (der Monarch sich zum Priester macht), die ihr geradezu sagen können, daß sie hievon nichts verstehe; vornehmlich was das letztere, nämlich das Verbot innerer Reformen, betrifft; – denn was das gesammte Volk nicht über sich selbst beschließen kann, das kann auch der Gesetzgeber nicht über das Volk beschließen. Nun kann aber kein Volk beschließen, in seinen den Glauben betreffenden Einsichten (der Aufklärung) niemals weiter fortzuschreiten, mithin auch sich in Ansehung des Kirchenwesens nie zu reformieren: weil dies der Menschheit in seiner eigenen Person, mithin dem höchsten Recht desselben entgegen sein würde. Also kann es auch keine obrigkeitliche Gewalt      über das Volk beschließen. – - Was aber die Kosten der Erhaltung des Kirchenwesens betrifft, so können diese aus eben derselben Ursache nicht dem Staat, sondern müssen dem Theil des Volks, der sich zu einem oder dem anderen Glauben bekennt, d. i. nur der Gemeine, zu Lasten kommen.

8

Von den Rechten des Staats in Ansehung ewiger Stiftungen für seine Unterthanen.  S. 492-496

Stiftung (sanctio testamentaria beneficii perpetui ) ist die freiwillige, durch den Staat bestätigte, für gewisse auf einander folgende Glieder desselben bis zu ihrem gänzlichen Aussterben errichtete wohlthätige Anstalt. – Sie heißt ewig, wenn die Verordnung zu Erhaltung derselben mit der Constitution des Staats selbst vereinigt ist (denn der Staat muß für ewig angesehen werden); ihre Wohlthätigkeit aber ist entweder für das Volk überhaupt, oder für einen nach gewissen besonderen Grundsätzen vereinigten Theil desselben, einen Stand, oder für eine Familie und die ewige Fortdauer ihrer Descendenten abgezweckt. Ein Beispiel vom ersteren sind die Hospitäler, vom zweiten die Kirchen, vom dritten die Orden (geistliche und weltliche), vom vierten die Majorate.

Von diesen Corporationen und ihrem Rechte zu succediren sagt man nun, sie können nicht aufgehoben werden: weil es durch Vermächtnis zum Eigenthum des eingesetzten Erben geworden sei, und eine solche Verfassung (corpus mysticum) aufzuheben so viel heiße, als jemanden das Seine nehmen.

A.

Die wohlthätige Anstalt für Arme, Invalide und Kranke, welche auf dem Staatsvermögen fundirt worden, (in Stiften und Hospitälern) ist allerdings unablöslich. Wenn aber nicht der Buchstabe, sondern der Sinn des Willens des Testators den Vorzug haben soll, so können sich wohl Zeitumstände ereignen, welche die Aufhebung einer solchen Stiftung wenigstens ihrer Form nach anräthig machen. – So hat man gefunden: daß der Arme und Kranke (den vom Narrenhospital ausgenommen) besser und wohlfeiler versorgt werde, wenn ihm die Beihülfe in einer gewissen (dem Bedürfnisse der Zeit proportionirten) Geldsumme, wofür er sich, wo er will, bei seinen Verwandten oder sonst Bekannten, einmiethen kann, gereicht wird, als wenn – wie im Hospital von Greenwich – prächtige und dennoch die Freiheit sehr beschränkende, mit einem kostbaren Personale versehene Anstalten dazu getroffen werden. – Da kann man nun nicht sagen, der Staat nehme dem zum Genuß dieser Stiftung berechtigten Volke das Seine, sondern er befördert es vielmehr, indem er weisere Mittel zur Erhaltung desselben wählt.

B.

Die Geistlichkeit, welche sich fleischlich nicht fortpflanzt, (die katholische) besitzt mit Begünstigung des Staats Ländereien und daran haftende Unterthanen, die einem geistlichen Staate (Kirche genannt) angehören, welchem die Weltliche durch Vermächtniß zum Heil ihrer Seelen sich als ihr Eigenthum hingegeben haben, und so hat der Klerus als ein besonderer Stand einen Besitzthum, der sich von einem Zeitalter zum anderen gesetzmäßig vererben läßt und durch päpstliche Bullen hinreichend documentirt ist. – Kann man nun wohl annehmen, daß dieses Verhältniß derselben zu den Laien durch die Machtvollkommenheit des weltlichen Staats geradezu den ersteren könne genommen werden, und würde das nicht so viel sein, als jemanden mit Gewalt das Seine nehmen; wie es doch von Ungläubigen der französischen Republik versucht wird?

Die Frage ist hier: ob die Kirche dem Staat oder der Staat der Kirche als das Seine angehören könne; denn zwei oberste Gewalten können einander ohne Widerspruch nicht untergeordnet sein. – Daß nur die erstere Verfassung  (politico-hierarchica) Bestand an sich haben könne, ist an sich klar: denn alle bürgerliche Verfassung ist von dieser Welt, weil sie eine irdische Gewalt (der Menschen) ist, die sich sammt ihren Folgen in der Erfahrung documentiren läßt. Die Gläubigen, deren Reich im Himmel und in jener Welt ist, müssen, in so fern man ihnen eine sich auf dieses beziehende Verfassung (hierarchico-politica) zugesteht, sich den Leiden dieser Zeit unter der Obergewalt der Weltmenschen unterwerfen. – Also findet nur die erstere Verfassung statt.

Religion (in der Erscheinung), als Glaube an die Satzungen der Kirche und die Macht der Priester als Aristokraten einer solchen Verfassung, oder auch, wenn diese monarchisch (päpstlich) ist, kann von keiner staatsbürgerlichen Gewalt dem Volke weder aufgedrungen, noch genommen werden, noch auch (wie es wohl in Großbritannien mit der irländischen Nation gehalten wird) der Staatsbürger wegen einer von des Hofes seiner unterschiedenen Religion von den Staatsdiensten und den Vortheilen, die ihm dadurch erwachsen, ausgeschlossen werden.

Wenn nun gewisse andächtige und gläubige Seelen, um der Gnade theilhaftig zu werden, welche die Kirche den Gläubigen auch nach dieser ihrem Tode zu erzeigen verspricht, eine Stiftung auf ewige Zeiten errichten, durch welche gewisse Ländereien derselben nach ihrem Tode ein Eigenthum der Kirche werden sollen, und der Staat an diesem oder jenem Theil, oder gar ganz sich der Kirche lehnspflichtig macht, um durch Gebete, Ablässe und Büßungen, durch welche die dazu bestellten Diener derselben (die Geistlichen) das Loos in der anderen Welt ihnen vortheilhaft zu machen verheißen: so ist eine solche vermeintlich auf ewige Zeiten gemachte Stiftung keineswegs auf ewig begründet, sondern der Staat kann diese Last, die ihm von der Kirche aufgelegt worden, abwerfen, wenn er will. – Denn die Kirche selbst ist als ein bloß auf Glauben errichtetes Institut, und wenn die Täuschung aus dieser Meinung durch Volksaufklärung verschwunden ist, so fällt auch die darauf gegründete furchtbare Gewalt des Klerus weg, und der Staat bemächtigt sich mit vollem Rechte des angemaßten Eigenthums der Kirche: nämlich des durch Vermächtnisse an sie verschenkten Bodens; wiewohl die Lehnsträger des bis dahin bestandenen Instituts für ihre Lebenszeit schadenfrei gehalten zu werden aus ihrem Rechte fordern können.

Selbst Stiftungen zu ewigen Zeiten für Arme, oder Schulanstalten, sobald sie einen gewissen, von dem Stifter nach seiner Idee bestimmten entworfenen Zuschnitt haben, können nicht auf ewige Zeiten fundirt und der Boden damit belästigt werden; sondern der Staat muß die Freiheit haben, sie nach dem Bedürfnisse der Zeit einzurichten. – Daß es schwerer hält, diese Idee allerwärts auszuführen (z. B. die Pauperbursche die Unzulänglichkeit des wohlthätig errichteten Schulfonds durch bettelhaftes Singen ergänzen zu müssen), darf niemanden wundern; denn der, welcher gutmüthiger=, aber doch zugleich etwas ehrbegierigerweise eine Stiftung macht, will, daß sie nicht ein anderer nach seinen Begriffen umändere, sondern Er darin unsterblich sei. Das ändert aber nicht die Beschaffenheit der Sache selbst und das Recht des Staats, ja die Pflicht desselben zum Umändern einer jeden Stiftung, wenn sie der Erhaltung und dem Fortschreiten desselben zum Besseren entgegen ist, kann daher niemals als auf ewig begründet betrachtet werden.

C.

Der Adel eines Landes, das selbst nicht unter einer aristokratischen, sondern monarchischen Verfassung steht, mag immer ein für ein gewisses Zeitalter erlaubtes und den Umständen nach nothwendiges Institut sein; aber daß dieser Stand auf ewig könne begründet werden, und ein Staatsoberhaupt nicht solle die Befugniß haben, diesen Standesvorzug gänzlich aufzuheben, oder, wenn er es thut, man sagen könne, er nehme seinem (adlichen) Unterthan das Seine, was ihm erblich zukommt, kann keinesweges behauptet werden. Er ist eine temporäre, vom Staat autorisirte Zunftgenossenschaft, die sich nach den Zeitumständen bequemen muß und dem allgemeinen Menschenrechte, das so lange suspendirt war, nicht Abbruch thun darf. – Denn der Rang des Edelmanns im Staate ist von der Constitution selber nicht allein abhängig, sondern ist nur ein Accidenz derselben, was nur durch Inhärenz in demselben existiren kann (ein Edelmann kann ja als ein solcher nur im Staate, nicht im Stande der Natur gedacht werden). Wenn also der Staat seine Constitution abändert, so kann der, welcher hiemit jenen Titel und Vorrang einbüßt, nicht sagen, es sei ihm das Seine genommen: weil er es nur unter der Bedingung der Fortdauer dieser Staatsform das Seine nennen konnte, der Staat aber diese abzuändern (z. B. in den Republikanism umzuformen) das Recht hat. – Die Orden und der Vorzug, gewisse Zeichen desselben zu tragen, geben also kein ewiges Recht dieses Besitzes.

D.

Was endlich die Majoratsstiftung betrifft, da ein Gutsbesitzer durch Erbeseinsetzung verordnet: daß in der Reihe der auf einander folgenden Erben immer der nächste von der Familie der Gutsherr sein solle (nach der Analogie mit einer monarchisch=erblichen Verfassung eines Staats, wo der Landesherr es ist), so kann eine solche Stiftung nicht allein mit Beistimmung aller Agnaten jederzeit aufgehoben werden und darf nicht auf ewige Zeiten – gleich als ob das Erbrecht am Boden haftete – immerwährend fortdauern, noch gesagt werden, es sei eine Verletzung der Stiftung und des Willens des Urahnherrn derselben, des     Stifters, sie eingehen zu lassen: sondern der Staat hat auch hier ein Recht, ja sogar die Pflicht, bei den allmählig eintretenden Ursachen seiner eigenen Reform ein solches föderatives System seiner Unterthanen gleich als Unterkönige (nach der Analogie von Dynasten und Satrapen), wenn es erloschen ist, nicht weiter aufkommen zu lassen.

Vorlesungstext 18012021:

Thesen Kants zusammengefasst:

Enteignung von Privilegien ist im Staatsinteresse

Recht des Staates zur Enteignung von Korporationen, Ständen und Orden unter der Bedingung einer Entschädigung

Aufhebung von Comtureien und Kirchengüter bei fehlendem Rückhalt in der öffentlichen Meinung bzw. Volksmeinung.

Recht des Staates zur Enteignung von Korporationen, Ständen und Orden unter der Bedingung einer Entschädigung

Aufhebung von Comtureien und Kirchengüter bei fehlendem Rückhalt in der öffentlichen Meinung bzw. Volksmeinung.

Erstens: Recht des Obereigentümers auf Beschatzung (Besteuerung) der Privateigentümer und auf Dienstleistung (Kriegsdienst) = Selbstbesteuerung durch „Corps der Deputirten“; auch Zwangsbesteuerung im Notfall möglich.

Zweitens: Auf dem Obereigentum beruht das Recht der Staatswirtschaft, des Finanzwesens und der Polizei (= der öffentlichen Verwaltung)

Drittens: Kontrollrecht von öffentlich relevanten Verbindungen. Nur im Notfall Untersuchung von Privathäusern.

Recht des Oberbefehlshabers als Übernehmer der Pflicht des Volks für dessen Erhaltung Abgaben zu erheben für Armenwesen, Findelhäuser, Kirchenwesen, Milde oder fromme Stiftungen

Bildung einer Gesellschaft durch allgemeinen Volkswillen und Unterwerfungsvertrag unter Staatsgewalt.

Recht der Regierung zum Staatserhalt und zur Vorsorge von Volksbedürfnissen Mittel zu erheben durch Belastung des Eigentums der Staatsbürger oder ihres Handelsverkehrs, durch Fonds und Zinsen.

Laufende Beiträge oder Stiftungen als Grundlage, gesetzliche Auflage.

Findelkinder vom Staat aufzunehmen über Besteuerung. Aufgabe noch nicht gelungen.

Unterscheidung zwischen Kirchenwesen und Religion als innerer Gesinnung. Auch Kirchenwesen ein wahres Staatsbedürfnis, Einrichtung muss den Lehrern und gewählten Vorstehern überlassen bleiben. Staat hat das negative Recht, Einfluss der öffentlichen Lehrer auf das politische gemeinwesen, der der öffentlichen Ruhe nachteilig sein könnte, abzuhalten.

Kirchen dürfen auch untereinander nicht die bürgerliche Eintracht gefährden. Keine Einmischung des Staates in Kirchenreformen, in „Schulgezänke“. Selbstbestimmung des Volkes im Hinblick auf Glauben, keine obrigkeitliche Gewalt Kosten für Kirchenwesen sind dem bekennenden Volk anzulasten.

Das Verhältnis des Staates zu sog. vier „ewigen Stiftungen“, Staat muss für „ewig“ angesehen werden: Beispiele Hospitäler, Kirchen, giestliche und weltliche Orden, Majorate. Anspruch auf „ewige Fortdauer“.

Wohltätige Fördermittel für Arme, Invalide und Kranke für Stifte und Hospitäler aus Staatsvermögen nach Zweckmäßigkeit und Kostengünstigkeit einzusetzen.

Die Ausstattung katholischer Einrichtungen mit Ländereien und Untertanen durch Weltliche zum Heil ihrer Seelen wird begünstigt vom Staat gesetzmäßíg vererbt und durch päpstliche Bullen dokumentiert. Frage der Enteignung der Kirche durch „Machtvollkommenheit des weltlichen Staates“ ein gewaltsamer Raub (wie in französischer Republik)?

Kirche dem Staat untergeordnet; alle bürgerliche Verfassung von dieser Welt.

Religion des Volkes unterliegt keiner staatsbürgerlichen Gewalt; keine Benachteiligung im Staatsdienst wegen unterschiedlicher Religion statthaft (z.B. Irländer in Großbritannien).

Stiftungen an die Kirche von Privaten oder dem Staat auf ewige Zeiten können vom Staat abgeworfen werden. Begründung: Kirche nur auf Glauben errichtetes Institut, ohne Glauben (durch Volksaufklärung) fällt Gewalt des Klerus und Staat bemächtigt sich des Eigentums der Kirche. Lehnsträger auf Lebenszeit zu Ansprüchen berechtigt.

Ewige Stiftungen für Arme oder Schulanstalten dürfen vom Staat der Zeit angepasst werden. Recht des Staates im Interesse des Fortschritts eine Stiftung zu ändern.

Adel eine temporär vom Staat genehmigte Zunftgenossenschaft, nicht auf ewig  begründet; Staat nimmt keinem Untertan das Seine, wenn er den Standesvorzug aufhebt. Adel  tut dem allgemeinen Menschenrecht Abbruch. Adel von einer Konstitution abhängig, ein Accidenz der Konstitution. Mit einer Verfassungsänderung (z.B. in den Republikanismus) verliert der Adel Titel und Vorrang.

Erbrecht im Majoratsstil darf von Agnaten und vom Staat aufgehoben werden.

Vorlesung 20012021

Politisch-soziale Entwicklung Preußens mit Beispielen für Säkularisationen

Stände in der Frühen Neuzeit

Geistliche Korporationen: Die Landtagsfähigkeit der Prälaten (Bischöfe und Äbte) hing ausschließlich an ihrem durch  Grundbesitz begründeten Lehnsverhältnis zum Landesherren. Der Landtag von 1540 führte zur Reduktion des Prälatenstandes in der Mark Brandenburg, da deren Güter mit Zustimmung der beiden anderen Stände, der Städte und des Adels, eingezogen wurden. Nach der Säkularisation in der Reformationszeit war die Kurie der Prälaten auf nur noch wenige Vertreter zusammengeschmolzen. Diese waren die Stifte Brandenburg und Havelberg, das Kloster Heiligengrabe, die Johanniterkomture zu Lietzen und Werben.

Nach der Einführung der Reformation  im Domstift Brandenburg 1544 verlor das Domkapitel einen Großteil seines Besitzes und seiner Befugnisse, blieb aber als evangelisches Stift bestehen. 1809 wurde es im Zuge der napoleonischen Säkularisation aufgelöst und 1823 wieder neu gegründet. Von 1930 war es eine Stiftung öffentlichen Rechts, danach wieder evangelisches Stift. Das Territorium des Hochstifts Havelberg wurde 1571 nach der Säkularisation vom Kurfürstentum Brandenburg vereinnahmt. 1811 ging das Kloster Stift zum Heiligengrabe eines großen Teils seiner Besitzungen und seines Einflusses verlustig. Die Stein-Hardenbergschen Reformen reduzierten den Besitz des Klosters um alle bis dahin zugehörigen Dörfer auf drei verbliebene Rittergüter. Mit der Säkularisation kam die Komturei Lietzen 1812 in den Besitz des Königreichs Preußen. 1814 übereignete König Friedrich Wilhelm III. von Preußen das Rittergut als Schenkung seinem Staatskanzler Fürst Karl August von Hardenberg für dessen Verdienste.

Säkularisation in der Mark Brandenburg: Die Landesfürsten wurden durch die Reformation zum obersten Kirchenherr in der Mark und damit verfügte der Kurfürst auch über das Grundeigentum der drei märkischen Bischöfe zu Brandenburg, Havelberg und Lebus. Das brachte der Mark unter anderem die Herrschaft Beeskow und Storkow im Süden der Mark ein. Mit der Säkularisation der Stifte und Klöster nach Einführung der Reformation in der Mark (1539) fiel fast der gesamte geistliche Grundbesitz an den Landesherrn. Der Prozess der Säkularisierung und die Ablösung der geistlichen Aufsichtsrechte erfolgte in einem langen Prozess. Oft gewährten die Städte den Mönchen lebenslangen Aufenthalt in den aufgelösten Klöstern. Klöster verfielen oder wurden zur Aufgabe genötigt. Einige wurden nicht ohne Konflikte in evangelische Damenstifte umgewandelt.

Der neue preußische Staat

Die Länder der Hohenzollerndynastie mit ihrem herrschaftlichen Schwerpunkt in der Mark Brandenburg waren 1700 nach europäischen Maßstäben eine Mittelmacht. Die Jahrhundertwende markiert die beginnende Hochzeit des europäischen Absolutismus, in der die Landesfürsten nach den bereits im 16. Jahrhundert erfolgten Säkularisierungen des Kirchenbesitzes auch die Macht der immediaten Städte und des landsässigen Adels erheblich zurückdrängen konnten. Im Zuge der Machtzunahme der Hohenzollern wurde Berlin zum politischen Zentrum, auf Kosten der einst politisch autonomen Städte und der untertänigen Bauern. Neu gegründete landesherrliche Institutionen begannen, überkommene Ständestrukturen Schritt für Schritt zu verdrängen.

Preußen nahm schon vor dem Reichsdeputationshauptschluss geistliche Territorien in Besitz. Kant beobachtete in seinen letzten Lebensjahren diese Besitzergreifung, wie Notizen aus seinem Opus Postumum belegen. Auf die Besitzergreifung hatte sich Preußen bereits in einem Staatsvertrag vom 23. Mai 1802 mit Frankreich verständigt. Die Idee der Säkularisation war aus preußischer Sicht nicht neu. Bereits in den 1740er Jahren erhob der Hohenzollernstaat Ansprüche auf geistliche Territorien – jedoch letztlich erfolglos. Das Hochstift Hildesheim und der östliche Teil des Hochstifts Münster wurden noch im Jahre 1802 von preußischen Truppen besetzt. Der Reichsdeputationshauptschluss segnete das militärische Vorgehen Preußens schließlich rechtlich ab. Darüber hinaus erhielt Preußen das Hochstift Paderborn (umgewandelt in das Fürstentum Paderborn), das Eichsfeld, die Reichsstädte Mühlhausen/Thüringen, Nordhausen und Goslar und die Reichsstifte Quedlinburg, Elten, Essen, Herford und Werden zugesprochen.

1523/24 setzte sich in der Reichsstadt Nordhausen die Reformation durch. Treibende Kraft war hierbei der Bürgermeister Michael Meyenburg. In diesem Jahr hielt sich Thomas Müntzer in der Stadt auf. Nordhausen war die erste Stadt, die sich per Ratsbeschluss 1524 offiziell der Reformation anschloss, nachdem bereits 1522 ein Gefolgsmann Martin Luthers in der St.-Petri-Kirche eine der ersten protestantischen Predigten in Deutschland gehalten hatte. In der Folgezeit wurden alle Pfarr- und Klosterkirchen der Stadt lutherisch und die Kirchengüter wurden säkularisiert, mit der einzigen Ausnahme des Heilig-Kreuz-Stifts, das bis 1810 als katholische Körperschaft fortbestand.

Säkularisation in der Provinz Westfalen

Der Reichsdeputationshauptschluss vom Februar 1803 bedeutete für die westfälischen Klöster und Stifte das Ende ihrer bisherigen Daseinsform. In Westfalen gab es seit dem frühen Mittelalter eine Vielzahl von Kloster- und Stiftsgründungen, die einerseits durch ihr bauliches Erscheinungsbild, andererseits durch ihre geistlich-geistigen Leistungen Westfalen bis in die Neuzeit entscheidend prägten. Das Ende dieser westfälischen Klosterlandschaft kommt einer Zäsur gleich, denn immerhin wurde dadurch eine Jahrhunderte überdauernde Tradition und Kultur gelöscht. Gleichzeitig lag in diesem Umbruch auch ein Neubeginn für Westfalen, ein Aufbruch in die moderne Zeit. Die Auflösung der von Fürstbischöfen regierten Territiorien durch Preußen schuf die Grundlage für ökonomischen, politischen und industriellen Fortschritt. Nicht zuletzt die neue Nutzung von Klosteranlagen zu Domänen, psychiatrischen Anstalten, Landarmen- und Arbeitshäusern oder industriellem Gewerbe geben Zeugnis eines neuen Zeitgeistes.

Im Geiste der Aufklärung kritisierten viele Zeitgenossen um 1800 die monastische Lebensweise. Sie hinterfragten den Sinn und den Nutzen von Klöstern, die man vielfach als rückständig und zu reinen Versorgungsanstalten für adelige Zöglinge herabgesunken betrachtete. Franz Wilhelm von Spiegel zum Desenberg (1752-1815), der selbst – wenn auch nur widerwillig – eine geistliche Laufbahn eingeschlagen hatte, verfasste im Jahre 1802 eine Denkschrift, die sich mit der Aufhebung der Klöster und Stifte im Herzogtum Westfalen befasste. Darin macht er Vorschläge, wie die Güter der säkularisierten Klöster genutzt werden könnten. Die Verpachtung der Klostergüter auf Zeit an sachverständige Landwirte unter bestimmten Auflagen sollte den Anstoß zu landwirtschaftlichen Reformen geben, die in dem auch in dieser Hinsicht rückständigen Westfalen vonnöten waren. Mental hatte man sich also schon lange vor dem Reichsdeputationshauptschluss (RDHS) auf die Aufhebung der Klöster und Stifte vorbereitet, der dann am 25. Februar 1803 die juristischen Grundlagen schuf.

Der Reichsdeputationshauptschluss vom Februar 1803 (RDHS) war ein 89 Paragraphen umfassendes Gesetz, welches die Entschädigungen für die seit 1795 an Frankreich verlorenen linksrheinischen Gebiete regelte. Im vorhergegangenen Frieden von Luneville (9. Februar 1801) zwischen Frankreich und Österreich einigte man sich darauf, die rechtsrheinischen von Fürstbischöfen regierten Territorien, Klöster und Stifte zu säkularisieren und als Entschädigung an die Fürsten zu verteilen, die ihren linksrheinischen Besitz an Frankreich verloren hatten. Für die westfälischen Klöster und Stifte bedeutete das der Anfang vom Ende, denn in §35 des RDHS heißt es: “alle Güter der fundierten Stifter, Abteyen und Klöster [...] der freien und vollen Disposition der respectiven Landesherrn, sowohl zum Behuf des Aufwandes für Gottesdienst, Unterrichts und andere gemeinnützige Anstalten, als zur Erleichterung ihrer Finanzen” zu überlassen. Hinter dieser umständlichen Formulierung verbarg sich die gesetzliche Legitimierung der Vermögenssäkularisation. Jeder Landesherr konnte sich das Vermögen der in seinen Territorien befindlichen Klöster aneignen.

Der Aufhebungsprozess: Preußen, welches die Bistümer Paderborn und Hildesheim, den östlichen Teil des Oberstifts Münster sowie die Stifte Essen, Werden und Elten erhielt, ging unverzüglich daran, die fundierten (vermögenden) Männerklöster zu säkularisieren. Dazu gehörten in Westfalen die Klöster Dalheim, Marienfeld, Hardehausen, Grafschaft, Liesborn und Cappenberg. So genannte Spezialorganisationskommissionen sollten Vermögen und Besitz dieser Klöster erfassen, wodurch die Preußen nach Abzug der für die Mönche bestimmten Pensionen ihren Gewinn ermittelten. Das Klosterinventar wurde verkauft, und in Verkennung des Wertes von liturgischem Gerät und Klosterinventar gingen oft wertvolle Objekte der Nachwelt für immer verloren. Mönche und Äbte mussten ihre Klöster verlassen. Ebenso verloren die Klosterbediensteten, das Gesinde, ihre Arbeitsstelle und Unterkunft.

Das Prämonstratenserkloster Cappenberg wurde zu einem privaten Wohnsitz umgestaltet. 1816 kaufte die gesamte Anlage kein geringerer als Karl Reichsfreiherr vom und zum Stein, der als Präsident der Kriegs- und Domänenkammer direkt für die Säkularisation des preußisch gewordenen Westfalen zuständig war. Vom Stein genoss seinen Ruhestand in dem nunmehr als Schloss Cappenberg bekannten Besitz und verstarb dort 1831.

Andere Klöster dienten als Kasernen, Krankenhäuser, Strafanstalten, Landarmen- und Arbeitshäuser, Verwaltungssitze oder wurden einfach abgerissen. Erstaunlich ist, dass in den meisten Fällen, trotz Jahrzehnte der Umnutzung, der klosterbauliche Charakter dieser Anlagen noch erkennbar ist und damit als stummer Zeuge auf die klösterlichen Wurzeln verweist. So leisteten die Klöster indirekt und auf ihre baulichen Anlagen reduziert einen Beitrag zum Fortschritt in die moderne Zeit.

Säkularisation in der Provinz Schlesien

Die Auflösung der Klöster und Stifte in Preußisch-Schlesien 1810. Ursachen, Verlauf und Folgen

„Unsere heutigen Zeitungen enthalten zwei so eben erhaltene königliche Edikte über die Einziehung sämtlicher geistlicher Güter in der Monarchie und über die Finanzen des Staats“. Mit dieser eher lapidaren und wenig spektakulären Ankündigung beginnt ein Artikel in der Schlesischen Zeitung in der Ausgabe vom 19. November 1810. Was dort nur beiläufig erwähnt wird, hatte für die gesamte schlesische Region verheerende Folgen. Knapp 80 Klöster und Stifte wurden aufgelöst, ihre Ländereien verkauft oder verschenkt, unzählige Kunstschätze wurden teilweise in Breslau zusammengetragen, oder wechselten den Besitzer. Wie viel dabei verlorenging, kann nur vermutet werden.

Insgeheim wurden Schätzungen über den Besitzstand einzelner Ordensgemeinschaften angestellt. Als Hardenberg am 4. Juni 1810 zum Staatskanzler berufen wurde (bis 1822), schritt er sofort zur Tat. Am 27. Oktober 1810 erließ er das Finanzedikt, das als seine Regierungserklärung gelten kann. Die Erfüllung der Kontributionszahlungen und die Neuordnung der Finanzen wurden darin als wichtigste Regierungsaufgaben deklariert. Schließlich setzte er den lange vorbereiteten, aber immer wieder hinausgeschobenen Säkularisationsplan um. Am 30. Oktober 1810 unterzeichneten König Friedrich Wilhelm III. und er das königliche Edikt über die Einziehung sämmtlicher geistlicher Güter in der Monarchie. Obgleich diese Verordnung konfessionelle Gleichbehandlung versprach, betraf die Maßnahme überwiegend katholische Einrichtungen.

Die Motivation des Königs und seines Staatskanzlers für Aufhebung der Klöster und Stifte ist jedoch nicht bloß in der prekären finanziellen Situation Preußens zu suchen. Freilich bot diese einen willkommenen Anlass. Hierbei muss jedoch genauso stark die politische Komponente berücksichtigt werden. Seit dem Einfall Preußens in Schlesien unter König Friedrich II. war die staatliche Kirchenpolitik darauf ausgerichtet, den Einflussbereich der katholischen Kirche einzudämmen und sie unter staatspolitische Interessen zu stellen. Bereits seit 1742, insbesondere während des Siebenjährigen Krieges (1756-63) ließ Friedrich II. diskret Säkularisierungspläne prüfen. Hierbei ging es ihm in erster Linie um eine weitgehende Änderung, wenn nicht die Auflösung der bestehenden Reichsverfassung, die er nicht mehr für zeitgemäß hielt. Diese nüchternen Erwägungen waren ein „Instrumentarium unter mehreren seiner von rechtlichen und moralischen Bedenken ziemlich ungetrübten, von der ‚Staatsräson’-Lehre bestimmten Außenpolitik“. Bereits 1743/44 begann der König mit verschiedenen Maßnahmen, die „eine allmähliche finanzielle und personelle Aushungerung der Klöster angestrebt“ wurde. Die geistlichen Güter wurden mit einer immensen Grundsteuer von 65%, ab 1744 (bis zur Säkularisation) von 50% des katastermäßigen Ertrages belastet, was vor allem große Klöster wie bspw. Leubus in große Zahlungsschwierigkeiten brachte. Das war eine verkappte, schleichende Säkularisation, die 1810 mit der Totalsäkularisation nur ihren konsequenten Abschluß fand.

Bereits 1801 wird König Friedrich Wilhelm III. der Gedanke zugeschrieben, „einige katholische Klöster einziehen zu können“. Drei Jahre später wurden die Absichten des Monarchen konkreter. Der König forderte die Staatsminister Karl Georg Graf von Hoym und Heinrich Christian Kurt Haugwitz dazu auf, sich über die Frage der Aufhebung der Klöster in Schlesien zu äußern. Dabei sah Friedrich Wilhelm III. diese Maßnahme als ein willkommenes „Mittel zur Befriedigung der täglich sich mehrenden Staatsbedürfnisse“. Haugwitz stufte die Aufhebung der Klöster aus der staats- und völkerrechtlichen Perspektive als unbedenklich ein. Hoym schätzte alleine das Grundvermögen auf fünf Millionen Reichstaler ein. Er glaubte zwar, dass die Aufhebung „unter den Katholiken Sensation machen“ würde, diese aber „weder fortdauernd noch von nachtheiligen Folgen sein“. Vorteilhaft wäre dabei gewesen, wenn diese Maßnahme mit Zustimmung des Papstes erfolgen könnte. Allen Beteiligten war dabei klar, dass dies reines Wunschdenken war. Der rechte Augenblick schien noch nicht gekommen zu sein, so verschob der König auf Hoyms Vorschlag im September 1804 die Pläne „bis zum Eintritt eines günstigeren Zeitpunktes“.

Als Napoleon nach der Unterzeichnung des Friedenstraktats von Tilsit 1807 die Überweisung von Domänen im Werte von 50 Millionen Francs zu seiner Disposition eingefordert hatte, wurden die Pläne wieder aufgegriffen. Am 29. November 1807 beauftragte Minister von Stein, seit 1804 königlicher Finanz- und Wirtschaftsminister, Regierungspräsidenten Ewald Georg von Massow, mit der Erstellung eines Gutachtens über den wahrscheinlichen Ertrag und Wert der verschiedenen Arten des geistlichen, katholischen Vermögens. Dabei sollte Massow „die fortdauernde Erhaltung des Kultus“ und die „Pensionierung der Mitglieder geistlicher, zu säcularisirenden Communitaeten“ berücksichtigen. Massow schätzte, dass die bei der Klosteraufhebung erzielten Einnahmen nicht hoch ausfallen würden, daher empfahl er, von dieser Maßnahme abzusehen. Mit dieser Einschätzung war Minister von Stein jedoch nicht einverstanden.

Der breiten Öffentlichkeit blieben diese Pläne nicht verborgen. Schon seit einigen Jahren wurde darüber überall diskutiert, und zwar sowohl in katholischen, als auch in protestantischen Kreisen. Je länger die Klosteraufhebung ausblieb, desto ruhiger schienen die Gemüter zu werden. Die Bevölkerung habe sich immer mehr an diesen Gedanken gewöhnt und ließ sich „nach und nach von ihrer Notwendigkeit und Nützlichkeit für den Staat überzeugen“, wie Linke lapidar feststellte. Dass die bevorstehende Säkularisation in ganz Schlesien Gesprächsstoff bot, wird verständlich, wenn man sich die Besitzverhältnisse vor Augen führt. Von den 5174 Hauptdörfern der Provinz Schlesien gehörten 81 zu Kommenden geistlicher Ritterorden, 163 zum Bistum Breslau und 672 zu Stiften und Klöstern. In einem Gutachten über geistliche und Klostergüter schrieb Baron von Kottwitz, dass „die geistlichen Güter wegen ‚ihrer ausnehmenden Qualitäten’ die vorzüglichsten des Landes waren und ein Klostergut etwa drei sonstige Güter aufwog“. Nach dieser Rechnung wäre dem Wert nach ein Drittel des Güterbestandes der Provinz in geistlicher Hand gewesen. Allerdings bemängelte Kottwitz gleichzeitig die bisherige Administration dieser Güter, die sich keinesfalls wohltätig und zweckmäßig bewährt habe. Die Unterhaltung der katholischen Schulen wurde für mangelhaft und die Besoldung der Schullehrer für schlecht befunden. Kottwitz störte sich an der finanziellen Verschwendung, die für die Unterhaltung der zahlreichen Prälaten und Äbtissinnen aufgebracht wurden. Unsummen verschlang die Beherbergung von edlen Gästen, da viele Klöster „auch alle und jede Ankommende mit deren Begleitung 3 Tage und 3 Nächte aufnehmen und unterhalten“ mussten.

Im Mai 1810 wurden detaillierte Finanzierungspläne ausgearbeitet, die eine genaue Wertschätzung der geistlichen Güter in der ganzen Provinz beinhaltete. Nach Hardenbergs Ernennung zum Staatskanzler am 4. Juni wurden sie zur weiteren Handlungsgrundlage.

Indes hatten die europäischen Höfe von den unmittelbaren Säkularisationsplänen der Hardenberg’schen Regierung im Sommer 1810 Kenntnis erlangt. Mit Sicherheit lässt sich vom Wiener Hof sagen, dass man dort bereits unterrichtet war und mit diesem Schritt fest rechnete. Das bezeugt eine Episode von der Audienz, die Kaiser Franz I. dem Abt des Heinrichauer Zisterzienserklosters, Konstantin Gloger, im September 1810 gewährte. Der Grund für die Wien-Reise des Abtes wird noch im späteren Verlauf des Artikels angeführt. In der Donaumetropole erfuhr Gloger von der bevorstehenden Säkularisation und wurde aufgefordert, schleunigst heimzureisen. Erschüttert kehrte er nach Heinrichau zurück, wo er im November vor vollendete Tatsachen gestellt wurde.

Wenn von der Aufhebung gesprochen wird, so soll nun in einem weiteren Schritt der genaue Verlauf dieses Prozesses analysiert und folgende Fragen beantwortet werden: Wie wurde das Säkularisationsedikt konkret in die Tat umgesetzt? Welche Personen waren daran beteiligt? Welche und wie viele Ordensgemeinschaften wurden aufgehoben, und schließlich: Was passierte später mit den Klöstern und den Ordensangehörigen? Zu guter Letzt sollen langfristige Folgen dieses Ereignisses besprochen werden, die sich in unserer Gesellschaft bis heute auswirken.

Zu Beginn ist die Frage zu klären, welche Ordensgemeinschaften aufgehoben wurden und welche von der Säkularisation verschont blieben. Der letzte Punkt kann schneller und problemloser beantwortet werden. Nur zwei Frauenkongregationen (Ursulinen und Elisabethinerinnen) und ein Männerorden (Barmherzige Brüder) überstanden die Säkularisation, da sie karitativ wirkten und daher „nützlich“ waren. Insgesamt waren es sechs Ordenshäuser. Weniger klar ist die Bestimmung der genauen Anzahl der aufgehobenen Ordensgemeinschaften. Als erster stellte Anton J. Rathsmann bereits 1811 eine genaue Übersicht über die säkularisierten Klöster, Stifte und Hochstifte sowie Kollegiatstifte und Kommenden auf. In einer Buchbesprechung in der Allgemeinen Literatur-Zeitung wurde diese Liste 1813 ergänzt und verbessert, da sie nicht vollständig war. Demnach listete die Literatur-Zeitung 68 Klöster und Stifte sowie zehn Hochstifte und Kollegiatstifte, neun Malteserkommenden und eine Kommende des Deutschen Ordens auf. Zusätzlich wurden die bereits sechs erwähnten nicht aufgehobenen Konvente angeführt. Insgesamt ergibt es eine Zahl von 94 Klöstern, Stiften und Kommenden, die es in der preußischen Provinz Schlesien gab. Auf eine etwas geringere Gesamtzahl kam 1899 Joseph Ständer, nämlich auf 91. Auch der 1844 herausgegebene Almanach sämmtlicher Kloster- und Ritter=Orden zählte 68 aufgehobene Klöster auf.

Wenn man die in der Literatur-Zeitung aufgezählten Klöster und Stifte mit den Hochstiften und Kollegiatstiften (ohne Kommenden der Ritterorden) zusammenzählt, kommt man auf eine Zahl von 78 aufgelösten Einrichtungen. In der neueren Forschung wird jedoch angegeben, von der Säkularisation seien insgesamt 76 bzw. 77 Klöster und Stifte betroffen gewesen. Um noch größere Verwirrung zu stiften, sei angemerkt, dass Norbert Conrads 67 betroffene Klöster und Stifte angibt. Dabei zählt er lediglich die Ordenshäuser, die auf dem Gebiet des Bistums Breslau lagen. Die Konvente aus der Grafschaft Glatz (Erzbistum Prag) und der Umgebung von Leobschütz (Erzbistum Olmütz) müssten zusätzlich dazugerechnet werden. Keine Klärung bringt auch die Statistik des Bisthums Breslau aus dem Jahre 1825, die eine Zahl von 73 Klöstern und Stiften angibt. Die Auflistung beinhaltet jedoch auch einige in Österreichisch-Schlesien befindlichen und die nicht aufgehobenen Konvente, zudem ist sie auch nicht vollständig. In seiner „Kirchengeschichte Schlesiens“ kommt Johannes Chrzaszcz gar auf 75 Klöster und Stifte.

Wie kommt es zu diesen unterschiedlichen Angaben? In der Literatur-Zeitung werden beispielsweise zwei Kapuzinerkonvente in Neustadt als eigenständige Kommunitäten aufgelistet. Dabei handelte es sich um ein von einem gewissen Kaufmann namens Paul Weidinger 1751 auf dem Kapellenberg bei Neustadt gestiftetes Hospitium für fünf Ordensangehörige. Diese doppelte Aufzählung scheint sonst nirgendwo auf. Ob die unterschiedlichen Betätigungsfelder der Kapuziner in Neustadt dahingehend zu werten sind, dass es dort zwei eigenständige Konvente gegeben hat, müsste noch eingehend untersucht werden. Diese Vermutung dürfte jedoch angezweifelt werden.

Kurz vor der Unterzeichnung des Edikts wurden konkrete Schritte unternommen, um dieses ambitionierte Unterfangen möglichst effektiv in die Wege zu leiten. Bereits am 13. Oktober 1810 verfasste Hardenberg ein eigenhändiges Schreiben an den Vizepräsidenten des Breslauer Regierungsbezirkes, Friedrich Theodor von Merckel, in dem ihn der Staatskanzler von den Plänen der preußischen Regierung unterrichtete. Dass sich Hardenberg zuerst an Merckel, und nicht an den Präsidenten der Breslauer Regierung, Ewald Georg von Massow, wandte, war kein Zufall. Der betagte Präsident erfreute sich in Berlin keiner hohen Meinung, während sich der junge Merckel (und späterer schlesischer Oberpräsident) bei der preußischen Regierung als tatendurstiger und patriotischer Reformer einer großen Wertschätzung erfreute.

Vorlesung 25012021

15. Erhabenheit des Feldherrn und Friedrich der Große

Im Rahmen einer seiner philosophischen Hauptwerke nimmt Kant zur Frage Stellung, in welchem Ansehen Staatsmann und Feldherr in der Gesellschaft stehen. Das Urteil befindet sich im Ersten Teil der „Kritik der Urteilskraft“, der sich mit der ästhetischen Urteilskraft befasst und vom Begriff der „Erhabenheit“ handelt. Es beruht auf folgender theoretischer Grundlage: Der Anstoß einer menschlichen Empfindung, die das Gefühl der Erhabenheit auslöst, geht von einem Phänomen der Natur aus, das einen nachhaltigen Eindruck auf das menschliche Bewusstsein hinterlässt.  In der tangierten Gefühlswelt spielt der Begriff der Erhabenheit eine zentrale Rolle, der im menschlichen Empfindungsvermögen verankert ist. Kant führt einige Beispiele aus Natur und Religion für diesen Zusammenhang an, ein Beispiel wird auf den Feldherrn bezogen, der sich unter dem Kriterium der Erhabenheit deutlich von dem Staatsmann abhebt.  Im Originaltext beschreibt Kant das „Dynamisch-Erhabene“ folgendermaßen:

Quellenzitat aus der „Kritik der Urteilskraft“ (Auflagen von 1790, 1793, 1799).

B. Vom Dynamisch=Erhabenen der Natur.

§ 28. Von der Natur als einer Macht.

Macht ist ein Vermögen, welches großen Hindernissen überlegen ist. Eben dieselbe heißt eine Gewalt, wenn sie auch dem Widerstande dessen, was selbst Macht besitzt, überlegen ist. Die Natur, im ästhetischen Urtheile als Macht, die über uns keine Gewalt hat, betrachtet, ist dynamisch=erhaben.

Wenn von uns die Natur dynamisch als erhaben beurtheilt werden soll, so muß sie als Furcht erregend vorgestellt werden (obgleich nicht umgekehrt jeder Furcht erregende Gegenstand in unserm ästhetischen Urtheile erhaben gefunden wird). Denn in der ästhetischen Beurtheilung (ohne Begriff) kann die Überlegenheit über Hindernisse nur nach der Größe des Widerstandes beurtheilt werden. Nun ist aber das, dem wir zu widerstehen bestrebt sind, ein Übel und, wenn wir unser Vermögen demselben nicht gewachsen finden, ein Gegenstand der Furcht. Also kann für die ästhetische Urtheilskraft die Natur nur sofern als Macht, mithin dynamisch erhaben gelten, sofern sie als Gegenstand der Furcht betrachtet wird.

Man kann aber einen Gegenstand als furchtbar betrachten, ohne sich vor ihm zu fürchten, wenn wir ihn nämlich so beurtheilen, daß wir uns bloß den Fall denken, da wir ihm etwa Widerstand thun wollten, und daß alsdann aller Widerstand bei weitem vergeblich sein würde. So fürchtet der tugendhafte Gott, ohne sich vor ihm zu fürchten, weil er ihm und seinen Geboten widerstehen zu wollen sich als keinen von ihm besorglichen Fall denkt. Aber auf jeden solchen Fall, den er als an sich nicht unmöglich denkt, erkennt er ihn als furchtbar.

Wer sich fürchtet, kann über das Erhabene der Natur gar nicht urtheilen, so wenig als der, welcher durch Neigung und Appetit eingenommen ist, über das Schöne. Jener flieht den Anblick eines Gegenstandes,         der ihm Scheu einjagt; und es ist unmöglich, an einem Schrecken, der ernstlich gemeint wäre, Wohlgefallen zu finden. Daher ist die Annehmlichkeit aus dem Aufhören einer Beschwerde das Frohsein. Dieses aber, wegen der Befreiung von einer Gefahr, ist ein Frohsein mit dem Vorsatze, sich derselben nie mehr auszusetzen; ja man mag an jene Empfindung nicht einmal gerne zurückdenken, weit gefehlt, daß man die Gelegenheit dazu selbst aufsuchen sollte.

Kühne, überhangende, gleichsam drohende Felsen, am Himmel sich aufthürmende Donnerwolken, mit Blitzen und Krachen einherziehend, Vulcane in ihrer ganzen zerstörenden Gewalt, Orkane mit ihrer zurückgelassenen         Verwüstung, der gränzenlose Ocean, in Empörung gesetzt, ein hoher Wasserfall eines mächtigen Flusses u. d. gl. machen unser Vermögen zu widerstehen in Vergleichung mit ihrer Macht zur unbedeutenden Kleinigkeit. Aber ihr Anblick wird nur um desto anziehender, je furchtbarer er ist, wenn wir uns nur in Sicherheit befinden; und wir nennen diese Gegenstände gern erhaben, weil sie die Seelenstärke über ihr gewöhnliches Mittelmaß erhöhen und ein Vermögen zu widerstehen von ganz anderer Art in uns entdecken lassen, welches uns Muth macht, uns mit der scheinbaren Allgewalt der Natur messen zu können.

Denn so wie wir zwar an der Unermeßlichkeit der Natur und der Unzulänglichkeit unseres Vermögens einen der ästhetischen Größenschätzung ihres Gebiets proportionirten Maßstab zu nehmen unsere eigene Einschränkung, gleichwohl aber doch auch an unserm Vernunftvermögen zugleich einen andern, nicht=sinnlichen Maßstab, welcher jene Unendlichkeit selbst als Einheit unter sich hat, gegen den alles in der Natur klein ist, mithin in unserm Gemüthe eine Überlegenheit über die Natur selbst in ihrer Unermeßlichkeit fanden: so giebt auch die Unwiderstehlichkeit ihrer Macht uns, als Naturwesen betrachtet, zwar unsere physische Ohnmacht zu erkennen, aber entdeckt zugleich ein Vermögen, uns als von ihr unabhängig zu beurtheilen, und eine Überlegenheit über die Natur, worauf sich eine Selbsterhaltung von ganz andrer Art gründet, als diejenige ist, dievon der Natur außer uns angefochten und in Gefahr gebracht werdenkann, wobei die Menschheit in unserer Person unerniedrigt bleibt, obgleich der Mensch jener Gewalt unterliegen müßte, auf solche Weise wird die Natur in unserm ästhetischen Urtheile nicht, sofern sie furchterregend ist, als erhaben beurtheilt, sondern weil sie unsere Kraft (die nicht Natur ist) in uns aufruft, um das, wofür wir besorgt sind, (Güter, Gesundheit und Leben) als klein und daher ihre Macht (der wir in Ansehung dieser Stücke allerdings unterworfen sind) für uns und unsere Persönlichkeit demungeachtet doch für keine solche Gewalt anzusehen, unter die wir uns zu beugen hätten, wenn es auf unsre höchste Grundsätze und deren Behauptung oder Verlassung ankäme. Also heißt die Natur hier erhaben, bloß weil sie die Einbildungskraft zu Darstellung derjenigen Fälle erhebt, in welchen das Gemüth die eigene Erhabenheit seiner Bestimmung selbst über die Natur sich fühlbar machen kann.

Diese Selbstschätzung verliert dadurch nichts, daß wir uns sicher sehen müssen, um dieses begeisternde Wohlgefallen zu empfinden; mithin, weil es mit der Gefahr nicht ernst ist, es auch (wie es scheinen möchte) mit der Erhabenheit unseres Geistesvermögens eben so wenig ernst sein möchte. Denn das Wohlgefallen betrifft hier nur die sich in solchem Falle entdeckende       Bestimmung unseres Vermögens, so wie die Anlage zu demselben in unserer Natur ist; indessen daß die Entwickelung und Übung desselben uns überlassen und obliegend bleibt. Und hierin ist Wahrheit, so sehr sich auch der Mensch, wenn er seine Reflexion bis dahin erstreckt, seiner gegenwärtigen wirklichen Ohnmacht bewußt sein mag.

Dieses Princip scheint zwar zu weit hergeholt und vernünftelt, mithin für ein ästhetisches Urtheil überschwenglich zu sein: allein die Beobachtung des Menschen beweiset das Gegentheil, und daß es den gemeinsten Beurtheilungen zum Grunde liegen kann, ob man sich gleich desselben nicht immer bewußt ist. Denn was ist das, was selbst dem Wilden ein Gegenstand der größten Bewunderung ist? Ein Mensch, der nicht erschrickt, der sich nicht fürchtet, also der Gefahr nicht weicht, zugleich aber mit völliger Überlegung rüstig zu Werke geht. Auch im allergesittetsten Zustande bleibt diese vorzügliche Hochachtung für den Krieger; nur daß man noch dazu verlangt, daß er zugleich alle Tugenden des Friedens, Sanftmuth, Mitleid und selbst geziemende Sorgfalt für seine eigne Person, beweise: eben darum weil daran die Unbezwinglichkeit seines Gemüths durch Gefahr erkannt wird. Daher mag man noch so viel in der Vergleichung des Staatsmanns mit dem Feldherrn über die Vorzüglichkeit der Achtung, die einer vor dem andern verdient, streiten; das ästhetische Urtheil entscheidet für den letztern. Selbst der Krieg, wenn er mit Ordnung und Heiligachtung der bürgerlichen Rechte geführt wird, hat etwas Erhabenes an sich und macht zugleich die Denkungsart des Volks, welches ihn auf diese Art führt, nur um desto erhabener, je mehreren Gefahren es ausgesetzt war und sich muthig darunter hat behaupten können: da hingegen ein langer Frieden den bloßen Handelsgeist, mit ihm aber den niedrigen Eigennutz, Feigheit und Weichlichkeit herrschend zu machen und die Denkungsart des Volks zu erniedrigen pflegt.

Wider diese Auflösung des Begriffs des Erhabenen, sofern dieses der Macht beigelegt wird, scheint zu streiten: daß wir Gott im Ungewitter, im Sturm, im Erdbeben u. d. gl. als im Zorn, zugleich aber auch in seiner Erhabenheit sich darstellend vorstellig zu machen pflegen, wobei doch die Einbildung einer Überlegenheit unseres Gemüths über die Wirkungen und, wie es scheint, gar über die Absichten einer solchen Macht Thorheit und Frevel zugleich sein würde. Hier scheint kein Gefühl der Erhabenheit unserer eigenen Natur, sondern vielmehr Unterwerfung, Niedergeschlagenheit und Gefühl der gänzlichen Ohnmacht die Gemüthsstimmung zu sein, die sich für die Erscheinung eines solchen Gegenstandes schickt und auch gewöhnlichermaßen mit der Idee desselben bei dergleichen Naturbegebenheit verbunden zu sein pflegt. In der Religion überhaupt scheint niederwerfen, Anbetung mit niederhängendem Haupte, mit zerknirschten, angstvollen Geberden und Stimmen das einzig schickliche Benehmen in Gegenwart der Gottheit zu sein, welches daher auch die meisten Völker angenommen haben und noch beobachten. Allein diese Gemüthsstimmung ist auch bei weitem nicht mit der Idee der Erhabenheit einer Religion und ihres Gegenstandes an sich und nothwendig verbunden. Der Mensch, der sich wirklich fürchtet, weil er dazu in sich Ursache findet, indem er sich bewußt ist, mit seiner verwerflichen Gesinnung wider eine Macht zu verstoßen, deren Wille unwiderstehlich und zugleich gerecht ist, befindet sich gar nicht in der Gemüthsfassung, um die göttliche Größe zu bewundern, wozu eine Stimmung zur ruhigen Contemplation und ganz freies Urtheil erforderlich ist. Nur alsdann, wenn er sich seiner aufrichtigen gottgefälligen Gesinnung bewußt ist, dienen jene Wirkungen der Macht, in ihm die Idee der Erhabenheit dieses Wesens zu erwecken, sofern er eine dessen Willen gemäße Erhabenheit der Gesinnung bei sich selbst erkennt und dadurch über die Furcht vor solchen Wirkungen der Natur, die er nicht als Ausbrüche seines Zorns ansieht, erhoben wird. Selbst die Demuth als unnachsichtliche Beurtheilung seiner Mängel, die sonst beim Bewußtsein guter Gesinnungen leicht mit der Gebrechlichkeit der menschlichen Natur bemäntelt werden könnten, ist eine erhabene Gemüthsstimmung, sich willkürlich dem Schmerze der Selbstverweise zu unterwerfen, um die Ursache dazu nach und nach zu vertilgen. Auf solche Weise allein unterscheidet sich innerlich Religion von Superstition, welche letztere nicht Ehrfurcht für das Erhabene, sondern Furcht und Angst vor dem übermächtigen Wesen, dessen Willen der erschreckte Mensch sich unterworfen sieht, ohne ihn doch hochzuschätzen, im Gemüthe gründet: woraus denn freilich nichts als Gunstbewerbung und Einschmeichelung statt einer Religion des guten Lebenswandels entspringen kann.

Also ist die Erhabenheit in keinem Dinge der Natur, sondern nur in unserm Gemüthe enthalten, sofern wir der Natur in uns und dadurch auch der Natur (sofern sie auf uns einfließt) außer uns überlegen zu sein uns bewußt werden können. Alles, was dieses Gefühl in uns erregt, wozu die Macht der Natur gehört, welche unsere Kräfte auffordert, heißt alsdann (obzwar uneigentlich) erhaben; und nur unter der Voraussetzung dieser Idee in uns und in Beziehung auf sie sind wir fähig, zur Idee der Erhabenheit desjenigen Wesens zu gelangen, welches nicht bloß durch seine Macht, die es in der Natur beweiset, innige Achtung in uns wirkt, sondern noch mehr durch das Vermögen, welches in uns gelegt ist, jene ohne Furcht zu beurtheilen und unsere Bestimmung als über dieselbe erhaben zu denken.

Vorlesungstext 25012021:

Thesenhafte Zusammenfassung des Quellenzitat:

Natur ohne Gewalt über den Menschen ist eine dynamisch-erhabene Macht. Die Natur erregt durch ihre Überlegenheit über den Widerstand gegen die Macht reale oder fiktive Furcht. Beispiel für letzteren Fall: Ein Tugendhafter fürchtet Gott ohne reale Furcht. Beispiele für das Gefühl einer Übermacht der Natur über den Menschen: Überhängende Felsen, Donnerwolken, Vulkane, Orkane, Ozeane, Wasserfälle, alle erzeugen ein Gefühl der Ohnmacht. Eine reale Geborgenheit verleiht innere Widerstandskraft. Eine Empfindung für die übermächtige Natur und gleichzeitig für die erhabene Überlegenheit über die Natur kann nebeneinander bestehen. Das Überlegenheitsgefühl verliert nichts dank Sicherheitsbewusstsein; die wirkliche Ohnmacht ist nicht entscheidend.

Zum Exempel aus dem sozialen Bereich: Ein Dynamisch-erhabener Mensch ist der Krieger; dieser erschrickt nicht, weicht der Gefahr nicht, besitzt gleichzeitig alle Tugenden des Friedens. Dem Staatsmann ist er im ästhetischen Urteil überlegen. Es gibt eine Analogie zum Volk im Krieg, der mit Ordnung und Heiligachtung der bürgerlichen Rechte geführt wird. Negativer Fall: Ein langer Frieden führt zur moralischen Schwächung der Denkungsart.

Kants Bezugnahme zur Religion: Gott wird verstanden als erhabene Macht, bisweilen, z.B. bei Gewitter, erscheint er im Zorn. Das Überlegenheitsgefühl unser eigenen Natur ist dann nicht vorhanden, sondern das Gefühl der Ohnmacht dominiert in der Gemütsstimmung = ein Charakteristikum der Religion bei meisten Völkern. Doch diese Stimmung ist nach Kant nicht notwendig mit der Erhabenheit der Religion verbunden. Richtige Gemütsfassung der Erhabenheit sind Kontemplation und freies Urteil sowie Demut. Darin liegt der Unterschied von Religion und Aberglauben, letzterer bringt Furcht vor übermächtigem Wesen. Erhabenheit ist für Kant nicht in der Natur, sondern im Gemüt, in der Empfindung, in der Fähigkeit zur Beurteilung.

Ist die Erhabenheit des Feldherrn ein preußisches Ideal? Ein Indiz für Kants Hochschätzung des Militärs? Die Hochschätzung des Militärs passt zum Preußentum. Die Frage ist berechtigt, ob Kant in König Friedrich den Großen einen erhabenen Feldherrn sieht. Seine Urteile über ihn sind durchweg positiv und auch die Kriege, die dieser führte, werden von Kant nicht kritisiert. Das Friedrichbild wird durch weitere Zitate belegt.

Zitat Friedrichs des Großen  aus der Kritik der Urteilskraft, § 49. Von den Vermögen des Gemüths, welche das Genie ausmachen:

Wenn der Große König sich in einem seiner Gedichte so ausdrückt: “Laßt uns aus dem Leben ohne Murren weichen und ohne etwas zu bedauern, indem wir die Welt noch alsdann mit Wohlthaten überhäuft zurücklassen. So verbreitet die Sonne, nachdem sie ihren Tageslauf vollendet hat, noch ein mildes Licht am Himmel; und die letzten Strahlen, die sie in die Lüfte schickt, sind ihre letzten Seufzer für das Wohl der Welt”: so belebt er seine Vernunftidee von weltbürgerlicher Gesinnung noch am Ende des Lebens durch ein Attribut, welches die Einbildungskraft (in der Erinnerung an alle Annehmlichkeiten eines vollbrachten schönen Sommertages, die uns ein heiterer Abend ins Gemüth ruft) jener Vorstellung beigesellt, und welches eine Menge von Empfindungen und Nebenvorstellungen rege macht, für die sich kein Ausdruck findet. Andererseits kann sogar ein intellectueller Begriff umgekehrt zum Attribut einer Vorstellung der Sinne dienen und so diese letztere durch die Idee des Übersinnlichen beleben; aber nur indem das Ästhetische, was dem Bewußtsein des letztern subjectiv anhänglich ist, hiezu gebraucht wird.

Kommentar: Was will Friedrich II.? Er möchte der Welt in weltbürgerlicher Gesinnung ein großes Lebenswerk hinterlassen und am Ende seines Lebens zufrieden darauf zurückblicken.  Seine Vorstellung hat er in einem Gedicht bildlich zum Ausdruck gebracht. Kant zitiert ihn in der Kritik der Urteilskraft, wobei er ohne den Begriff der Erhabenheit auskommt, aber an der Hochschätzung keinen Zweifel lässt.

In der Tugendlehre der „Metaphysik der Sitten“ thematisiert Kant den Selbstmord und stellt kasuistische Fragen nach deren Legitimität. Eine Frage wirft er in Bezug auf Friedrich den Großen auf:

Kann man es einem großen unlängst verstorbenen Monarchen zum verbrecherischen Vorhaben anrechnen, daß er ein behend wirkendes Gift bei sich führte, vermuthlich damit, wenn er in dem Kriege, den er persönlich führte, gefangen würde, er nicht etwa genöthigt sei, Bedingungen der Auslösung einzugehn, die seinem Staate nachtheilig sein könnten; denn diese Absicht kann man ihm unterlegen, ohne daß man nötig hat, hierunter einen bloßen Stolz zu vermuthen?

Die Bereitschaft zum Selbstmord im Interesse des Staates wird von Kant verständnisvoll beschrieben. Das Staatsinteresse steht über dem Menschenleben, sogar über dem des höchsten Repräsentanten, dem König und Oberfeldherrn. Auch hier wird man ein preußisches Denken des Philosophen unterstellen können.

Bewertung des preußischen Militärs und Herrscherbild Friedrichs des Großen

Als Friedrich Wilhelm I. bei seiner Thronbesteigung als preußischer König einen überschuldeten Staatshaushalt vorfand, waren Ordnung, Fleiß, Bescheidenheit und Gottesfürchtigkeit seine Leitmotive für die anschließende Reform und Sanierung des Staatswesens. Seinen Beinamen „Soldatenkönig“ erwarb er sich, als er eine schlagkräftige preußische Armee aufbaute. Sein Sohn Friedrich der Große, der im Gegensatz zum Vater ein Schöngeist war, wurde als Führer des preußischen Heeres in zahlreichen Kriegen zum Sinnbild für Tapferkeit, Gerechtigkeit und Volksverbundenheit. Später, als Friedrich im hohen Alter zum sozial isolierten Mann geworden war, galt er immer noch als Vorbild für Härte, Pflichtbewusstsein und Disziplin.

Das preußische Staatsgebiet war über weite Landstriche verteilt, seine Einwohnerschaft war heterogen zusammengesetzt, auch konfessionell. So hing die Mehrheit der Preußen dem lutherischen, eine Minderheit, zu der auch das Herrscherhaus zählte, dem calvinistischen Protestantismus und eine weitere Minorität dem Katholizismus an. Nachdem Friedrich der Große Juden ins Land geholt hatte, existierten insgesamt vier größere Religionsgemeinschaften neben einigen kleineren Freikirchen in einem Staat. Zudem existierten neben der deutschen Bevölkerungsmehrheit polnische, sorbische und kaschubische Minderheiten. Friedrich Wilhelm I. verstand sich als moralisches Vorbild alle seiner Untertanen, sein Sohn machte Vernunft und Toleranz zu seinen persönlichen Verhaltensmaximen, um den vielfältigen Staat lenken zu können.

Die preußischen Herrscher verschafften dem Staat eine fortschrittliche Rechtsordnung und Verwaltung, ein der Krone gegenüber loyales Offizierskorps und einen „Vernunftpatriotismus“, der seinen Aufstieg vom herkömmlichen Barockstaat des Großen Kurfürsten zur modernen Großmacht trotz dessen ökonomisch kümmerlicher Voraussetzungen – sandige, magere Ackerböden (Preußen als „des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation Streusandbüchse“); große Verwüstungen und Menschenentleerungen im Dreißigjährigen Krieg – sehr förderte.

Prägenden Einfluss hatten auch die preußischen Reformen nach der militärischen Niederlage 1806 gegen Napoleon Bonaparte bis zum Wiener Kongress 1815 (Gemeinde-, Heeres-, Schul-, Universitäts- und Steuerreform, Preußisches Judenedikt von 1812). Besonders tiefgreifend wirkte sich die Heeresreform aus, die das Verhältnis zwischen König und Militär nachhaltig veränderte und „aus dem Waffenrock das Ehrenkleid machte“. Galten die Drill und Gehorsam fördernden preußischen Tugenden lange Zeit nur für das Militär, dehnten sie sich mit der Reichsgründung 1871 auf die gesamte deutsche Zivilgesellschaft aus.

Das preußische Denken fand sinnfälligen Ausdruck: Das Glockenspiel der Hof- und Garnisonkirche zu Potsdam, in der Friedrich der Große ursprünglich begraben lag, bot das Lied dar: „Üb’ immer Treu und Redlichkeit, / Bis an dein kühles Grab; / Und weiche keinen Fingerbreit / Von Gottes Wegen ab. / Dann wirst du, wie auf grünen Aun, / Durchs Pilgerleben gehn; / Dann kannst du, sonder Furcht und Graun, / Dem Tod’ ins Auge sehn.“

Die preußischen Tugenden sind weder in ihrer Anzahl noch in ihrer Qualität festgelegt und bilden deshalb keinen Kanon. Dabei gehen sie, mit Ausnahme des Gehorsams, auf die christlichen Kardinaltugenden zurück. Ursprünglich galten die preußischen Tugenden lediglich für das Heer und wurden erst später von der preußischen Gesellschaft, die sich selbst zunehmend am Militär orientierte, übernommen. Charakteristisch für das preußische Gesellschaftssystem war eine strenge Hierarchie. So galten Treue, Selbstverleugnung zugunsten von Staat und König („Wer auf die preußische Fahne schwört, hat nichts mehr, was ihm selber gehört“), Tapferkeit ohne Wehleidigkeit („Lerne leiden, ohne zu klagen“), Unterordnung, Mut und Gehorsam (jedoch nicht ohne Freimut) als erstrebenswert. (Selbst)disziplin, eine unerlässliche militärische Tugend, umfasste auch Härte, gegen sich noch mehr als gegen andere.

Das Denken wurde von der realgeschichtlichen Entwicklung begleitet. Seit 1648 durften deutsche Territorialfürsten dauerhaft eigene Heereskräfte unterhalten. Während der Regierungszeit des „Großen Kurfürsten“ in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts erhöhte der Kurfürst von Brandenburg-Preußen Friedrich Wilhelm die Größe der preußischen Armee auf bis zu 30.000 Mann in Kriegszeiten, entmachtete die Obristen, wodurch die wilde Soldateska langfristig diszipliniert wurde und ihre bis dahin üblichen gewalttätigen Übergriffe auf Zivilisten abnahmen. Eine straffe Militärverwaltung, die vom Kriegskommissariat überwacht wurde, begann sich zu entwickeln. Um seine Macht sowohl im Inland als auch im Ausland zu stärken, begann der „Soldatenkönig“ Friedrich Wilhelm I. in Preußen 1713 mit Militärreformen und einer Schwerpunktsetzung auf alles Militärische. Die Formen des gesellschaftlichen Lebens begannen sich zu dieser Zeit in Preußen auf das Militärische auszurichten. Die Armee wurde zu einer Art Selbstzweck des Staates. Demnach war in der informellen Bedeutungshierarchie zunächst der Staat dafür da, die Armee zu unterhalten und erst dann die Armee dazu da, den Staat zu schützen. Die jährlichen Militärausgaben beliefen sich auf 73 % des gesamten preußischen Jahresbudgets. Seit dieser Zeit hatten militärische Würdenträger am preußischen Hof einen höheren Rang inne als Zivile Amtsträger. Dies führte bereits in zeitgenössischen Analysen zu Bewertungen, die Preußen als Militärmonarchie klassifizierten, der feudale Fürstenstaat sich also primär auf den Militärstand gründete. Zum Zeitpunkt des Todes des Soldatenkönigs im Jahr 1740 war die preußische Armee zu einer stehenden Armee von 83.000 Mann herangewachsen, einer der größten in Europa, zu einer Zeit, als die gesamte preußische Bevölkerung 2,5 Millionen Menschen umfasste. Der preußische Militärschriftsteller Georg Heinrich von Berenhorst schrieb später, „Die preußische Monarchie bleibt immer – nicht ein Land, das eine Armee, sondern eine Armee, die ein Land hat, in welchem sie gleichsam nur einquartirt steht.“ (ein oft fälschlicherweise Voltaire und Mirabeau zugeschriebenes Zitat).

Trotz der Militarisierung des öffentlichen Lebens in Preußen gab es im 18. Jahrhundert nicht die gleiche Militärbegeisterung wie später im Wilhelminismus. Der Soldatenstand war weiterhin verrufen und verhasst. Das Ansehen der Militärs insgesamt niedrig. Die Lasten durch die Einquartierung wurden von der Zivilbevölkerung als drückend empfunden. Die Exzesse um die teilweise gewaltsamen Werbungen sorgten bis zur Einführung des Enrollierungssystems dafür, dass junge Männer aus Preußen flüchteten und desertierten.

Von den 1740er bis in die 1760er Jahre nutzte Friedrich der Große in einer langen Reihe von Angriffskriegen die beeindruckenden Streitkräfte des Landes, die von seinen Vorgängern aufgebaut worden waren, die Preußen effektiv von einer kleinen zu einer großen Macht in Europa erhoben. Die Armee behielt auch nach 1763 die höchste staatliche Priorität um das Hauptziel, den Erhalt und die Sicherung des Staates nach innen und außen zu gewährleisten. Preußen befand sich weiter im „Dauerstress kontinuierlicher Überanstrengung“ für die Armee, zulasten der Ausbildung der zivilgesellschaftlichen Kräfte.

Normierung, Sozialdisziplinierung im 18. Jahrhundert: Im Zuge der frühneuzeitlichen gesellschaftlichen Entwicklung kamen zu Beginn des 18. Jahrhunderts neue gesellschaftliche Impulse zum Tragen, die, vom entstehenden frühneuzeitlichen Staat angestoßen, bewirkten, dass neue Institutionen geformt wurden und sich die Gesellschaft als Ganzes begann zu differenzieren. Insbesondere die Armee wurde das wichtigste und größte Instrument des sich formierenden und tief in die Gesellschaft hineingreifenden Fürstenstaates.

Der Militarismus trat neben den sich ebenso ausbreitenden Bürokratismus, Fiskalismus und Etatismus als bedeutende Kraft in diesem Differenzierungsprozess hinzu. Er war in dieser Entwicklungsphase gesellschaftlich eine fortschrittlich wirkende Kraft und hemmte die Gewaltanwendung in der Bevölkerung und bewirkte stattdessen ein geordnetes und zielgerichtetes Zusammenwirken vieler Individuen mit persönlich divergierenden Interessen auf ein einheitliches und übergeordnetes Ziel hin, ohne Rücksicht auf den Einzelnen.

Kommentare zum Herrscherbild Friedrichs des Großen in der Geschichtswissenschaft

Repräsentation und Selbstinszenierung Friedrichs II. von Preußen

Friedrich der Große galt lange Zeit als derjenige frühneuzeitliche Herrscher, der für die zeitgenössischen Formen der Repräsentation, auch für Rang, Zeremoniell und Hofhaltung, nur Spott und Verachtung übrig gehabt habe. Und an diesem Eindruck war er nicht unschuldig, im Gegenteil: Er war sorgsam bemüht, seiner Umwelt diesen Eindruck zu vermitteln. So schrieb er etwa im Antimachiavell: “Die Mehrzahl dieser kleinen Fürsten, namentlich in Deutschland, richtet sich zugrunde durch die Aufwendungen, zu denen ihr trunkener Größenwahn sie verführt, die in so gar keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen stehen; die Ehre ihres Hauses hochzuhalten, sinken sie immer tiefer, aus Eitelkeit geraten sie auf den Weg zum Elend und zum Armenhaus. Noch der allerjüngste Spross einer apanagierten Linie hält sich in seiner Einbildung für einen kleinen Ludwig XIV.: er baut sein Versailles, küsst seine Maintenon und hält sich seine Armee.”

Friedrich hält seinen Herrscherkollegen im Reich Eitelkeit und Verschwendungssucht vor, sie würden diesen, von ihm als negativ postulierten “Tugenden” den Vorzug vor Sparsamkeit und Bescheidenheit geben. Aus Sätzen wie diesen haben bis in die Gegenwart ganze Generationen von Historikern geschlussfolgert, dass Friedrich jeglicher Form von Prunk und Prachtentfaltung abhold gewesen sei, dass er Luxus verachtete und es vorzog, sparsam und bescheiden – in einer zerschlissenen Uniform 18 Stunden am Tag – seinen Pflichten nachzugehen, als selbstloser, gewissenhafter, strenger und sparsamer erster Diener seines Staates. Die Repräsentationsanstrengungen, die die Fürstenherrschaft im Ancien Régime auszeichneten, so die Darstellung dieser Historiker, gelten nicht für Friedrich. Statt Unsummen Geldes für den schönen Schein auszugeben, habe der preußische König in das Ansehen und die Ehre seines Hauses und das Wohlergehen. Doch wie die jüngste Forschung zu Friedrich hat zeigen können, ist das Bild vom sparsamen, am äußeren Schein desinteressierten König ein Mythos. Die Geschichtsschreibung konzentriert sich bei ihrer Betrachtung – wie es schon Friedrichs Zeitgenossen taten – auf solche Züge der Persönlichkeit, die den Preußenkönig von seinen Mitregenten abheben und ihm ein unverwechselbares Gepräge verleihen. Drei Punkte werden besonders herausgehoben:

1. Friedrich sei ein Verächter der zeittypischen Hofhaltung gewesen und aller damit einhergehenden Ordnungsvorstellungen und Praktiken, so beispielsweise des Zeremoniells und der Jagd. Er habe allein nach rationalen – quasi modernen – Gesichtspunkten gehandelt, habe mit unbezwingbarer Strenge gegen sich selbst und andere sich einen Namen gemacht und sein Land entwickelt.

2. Friedrich habe sich mit den aufgeklärten Geistesgrößen seiner Zeit rege ausgetauscht, weshalb der institutionelle Rahmen dieser Geselligkeit z.B. in seiner Prinzenresidenz in Rheinsberg oder später an der Tafelrunde in Sanssouci im Mittelpunkt des Interesses stand. Das Bild von Friedrich II. als Roi philosophe und als Musenkönig ist daher in der wissenschaftlichen Literatur und im kulturellen Gedächtnis der Nation fest verankert und wird in den zahlreich erschienenen Biographien über den König stets aufs neue aktualisiert.

3. Friedrich habe als “Erster Diener seines Staates” und als Roi connétable die “preußischen Werte” an sich verkörpert: Er gilt als Personifikation von Sparsamkeit, Disziplin und Pflichterfüllung gegen den Staat. Das Phänomen eines “aufgeklärten Absolutismus” wird im Grunde mit dem Preußenkönig gleichgesetzt. Sein Regierungshandeln gilt als die Rationalisierung monarchischer Herrschaft.

Für die Selbstinszenierung Friedrichs II. ist die hier angedeutete Unterscheidung von Imagepolitik und Repräsentation jedoch besonders fruchtbringend. Denn Friedrich stellte seine Bemühungen oftmals darauf ab, ein Bild von sich zu entwerfen, das ihn als spezifische Person profilierte, nicht nur in seiner Herrscherrolle als König von Preußen, sondern mitunter sogar in bewusstem Kontrast zu seinem Königsamt.

Friedrich der Große als Roi Philosophe. Rom und Paris als Bezugspunkte für das königliche Herrscherbild. “Ich liebe den Krieg um des Ruhmes Willen, aber wenn ich nicht Herrscher wäre, so wäre ich nur Philosoph”. Dieses Zitat Friedrichs des Großen kurz nach Beginn des Ersten Schlesischen Krieges, fehlt in keiner Biographie über den Preußenkönig. Das Diktum Friedrichs wird gerne als Bekenntnis der seelischen Zerrissenheit des Königs gedeutet, der zwischen seinem Geistesleben und den Zwängen des Herrscheramtes hin- und hergerissen gewesen sei. Es gilt als eines der vielen Zeugnisse für Friedrichs “Königtum der Widersprüche”, wie Theodor Schieder es einst formulierte. Statt diesen Satz als persönliches Bekenntnis Friedrichs des Großen zu lesen, sollte man ihn wohl eher als Teil seiner Herrscherinszenierung deuten. Das Zitat ist ein Zeugnis dafür, in welchen Rollen sich der Briefschreiber gegenüber seinem Adressaten darstellen wollte: nicht nur in der Rolle eines “Roi Connetable”, sondern ebenso in derjenigen eines “Roi philosophe”. Hinter den Beteuerungen Friedrichs lag die Absicht, sein persönliches Umfeld davon zu überzeugen, dass er der Philosophenrolle trotz Königsamt und Kriegstheater nicht abgeschworen habe.

Die Strahlkraft der französischen Aufklärer (Voltaire)

Um von Voltaire als Fürsten-Philosoph tituliert zu werden, brauchte es nicht mehr als die Bereitschaft Friedrichs, mit Voltaire in Kontakt zu treten und dem französischen Philosophen seine Reverenz zu erweisen. Bereits in seinem ersten Schreiben an den Kronprinzen formulierte Voltaire: “ich erkannte, dass es auf der Welt einen Prinzen gibt, der als Mensch denkt, einen Fürsten-Philosophen, der die Menschen beglücken wird”. Friedrich selbst bezeichnet sich in seinem Antwortschreiben als “Studiosus der Philosophie” und Voltaire als seinen Lehrer, ja als Lehrer der Fürsten allgemein. Nach diesem Auftakt finden sich Versatzstücke dieser Art im gesamten Briefwechsel bis zum Herrschaftsantritt Friedrichs des Großen: Der Kronprinz und König ist die Verkörperung des Roi philosophe, der Philosoph ist der Lehrer der Fürsten und des Menschengeschlechts, der Richter über Vernunft und Geschmack.

Neben dem Prestigegewinn hatte Friedrich bei seiner Korrespondenz mit Voltaire aber auch noch einen weiteren Hintergedanken. Seine Absicht war, ihn als einen der wichtigsten Multiplikatoren im aufgeklärten Europa für sich zu gewinnen. Voltaires Strahlkraft im “ganzen Weltkreis” sollte dazu dienen, den Ruhm des Kronprinzen bereits zu einer Zeit zu verbreiten, als dieser noch zur Untätigkeit verdammt war und in seinem Refugium in Rheinsberg nicht über die Möglichkeiten verfügte, auf sich aufmerksam zu machen. Der Kontakt zu Voltaire bot diese Chance auf Sichtbarkeit in der europäischen Öffentlichkeit. Allerdings hatte die Rhetorik Friedrichs den Maßstäben Voltaires zu entsprechen. Nur dann konnte er darauf hoffen, vom Philosophen öffentlich gerühmt zu werden.

Rollenwechsel: Der König als Philosoph (Marc Aurel)

Friedrichs Thronbesteigung bedeutete für sein Verhältnis zu den zeitgenössischen Philosophen, insbesondere auch zu Voltaire, einen wichtigen Einschnitt. Vor seinem Herrschaftsantritt waren alle Rollenzuschreibungen an den Kronprinzen gleichsam ungedeckte Schecks auf die Zukunft, Projektionen eines Rollenideals, das Friedrich mit rhetorischen Mitteln für sich reklamierte, ohne es im politischen Handeln unter Beweis stellen zu müssen. Als König war er von Seiten der aufgeklärten Philosophen mit der Erwartungshaltung konfrontiert, das von ihm adaptierte Rollenideal mit Leben zu füllen und dementsprechend zu regieren.

Auch und gerade die beiden Schlesischen Kriege entwickelten sich im Laufe der Zeit zu einer Belastungsprobe für das ungleiche Verhältnis. Dabei ist bemerkenswert, welche Themen im Zuge dessen kontrovers behandelt wurden. Es ging zunächst um die Frage von Krieg und Frieden, auch wenn Voltaire hierbei keineswegs von Beginn an als Pazifist auftrat. Die Kriegsablehnung artikulierte der Philosoph erst, nachdem Friedrichs sprunghafter Umgang mit seinen Bündnispartnern, allen voran mit Frankreich, deren politischen Unwillen hervorrief. Eng mit dieser Diskussion verknüpft war die Frage, welcher Art das Verhältnis zwischen König und Philosoph zukünftig sein sollte. In politischen Dingen traute Friedrich Voltaire nicht über den Weg, nannte er ihn offen eine “Wetterfahne”, die für keine Seite klar Partei ergriffen habe. Auch teilte der König Voltaire unumwunden mit, dass er nicht die Absicht hätte, sich mit ihm über politische Fragen auseinanderzusetzen. Vielmehr bleibt die Poesie das einzige Feld, auf dem sich Friedrich II. an einem weiteren Austausch mit Voltaire interessiert zeigt.

Friedrich und Leibeigenschaft

Zwar gehörte das Agrarwesen nicht zu den von Friedrich dem Großen besonders intensiv behandelten Politikfeldern, wohl aber nahm die Haltung des Königs zur Leibeigenschaft seit je einen gewichtigen Platz in der Friedrich-Biographik ein. Der Beitrag zeigt an diesem Thema beispielhaft nicht nur das Auseinanderdriften zwischen Anspruch und Wirklichkeit aufgeklärter Herrschaftspraxis. Darüber hinaus soll verdeutlicht werden, dass sich Friedrich auch auf diesem Terrain um die Etablierung eines Selbstbildes bemüht hatte – eines Images, das allerdings mit den gesellschaftlichen Realitäten auf dem Lande mitunter wenig zu tun hatte.

Man muss also unterscheiden zwischen den eher programmatisch gehaltenen Verordnungen und gesetzgeberischen Vorstößen des Königs einerseits und den Einzelfällen, in denen Friedrich ad hoc zwischen adligen und bäuerlichen Interessen zu entscheiden hatte und zudem auch noch die Berichte der für den jeweiligen Fall zuständigen Kriegs- und Domänenkammer berücksichtigen musste andererseits. So konnte es schon vorkommen, dass er eine supplizierende Dorfgemeinde, so wie im Juli 1779, beschied, “daß alle ihre Klagepunkte bereits hinlänglich untersucht, und solche ungegründet befunden worden”. Zumeist begnügte sich der König jedoch mit der den supplizierenden Bauern mitgeteilten Anweisung an die Kammer, “ihre darüber angebrachte Beschwerde näher zu untersuchen, und die Sache nach der Billigkeit zu regulieren.” Die Supplikanten sollten sich gedulden und dann den “weiteren Bescheid gewärtigen.” Natürlich blieb es dem König unbenommen, in Einzelentscheidungen für die klagenden bäuerlichen Hintersassen Partei zu ergreifen, und dabei durchaus auch die Öffentlichkeitswirksamkeit seiner Anordnungen im Blick zu behalten.

Exemplarisch lässt sich vor diesem Hintergrund die Behandlung des damals in der Öffentlichkeit recht breit diskutierten Falles der Gräfin Geßler einordnen. Im Jahre 1750 hatte der Kriminalsenat die Gemahlin des Generals von Geßler wegen Misshandlung ihrer Untertanen zu sechs Jahren persönlichen Arrests verurteilt. Sich der abschreckenden wie publikumswirksamen Wirkung des Falles durchaus bewusst, ließ Friedrich den Großkanzler Samuel von Cocceji schon vorab wissen, dass das Urteil gegen die Gräfin sehr “rigoreux ausfallen” würde, um vor allem die anderen Edelleuten “vor Grausamkeiten gegenüber ihren Unterthanen abzuhalten”. Der König hatte aber vor der Vollstreckung des Urteils ihren Gatten vorgewarnt, der bei ihm auf Grund seiner militärischen Verdienste in recht hohem Ansehen stand. Dadurch konnte die Gräfin nach Polen fliehen und somit der entehrenden Strafe entgehen. In diesem Vorgehen zeigt sich symptomatisch das Spannungsfeld, in dem sich Friedrich auf diesem Terrain bewegte: Dem durchaus erkennbaren Bemühen Veränderungen zugunsten der bäuerlichen Hintersassen durchzusetzen standen Rücksichtnahmen auf Interessenlagen und Befindlichkeiten des Adels entgegen!

Von daher besehen erscheint es nicht allzu überraschend, dass die Gesamtbilanz der für die Landbevölkerung in den ostelbischen Provinzen erzielten Verbesserungen eher bescheiden ausfiel. Sie ordneten sich vielmehr in eine längere Kontinuitätslinie ein, die bis in die Zeit des Großen Kurfürsten zurückreichte. Gemessen an einigen seiner zeitgenössischen Standesgenossen blieb Friedrich – vor allem in den letzten beiden Jahrzehnten seiner Regierung – hinter den Möglichkeiten der Zeit zurück.

Neben durchaus zu attestierenden Verbesserungen, vor allem auf den königlichen Domänenbesitzungen, konnte man auf den adligen Rittergütern, abgesehen von jenen wenigen Gutsherren, die sich gegenüber diesen Neuerungen aus eigenem Entschluss zugänglich gezeigt hatten, kaum Veränderungen konstatieren. Zudem gestaltete sich die wirtschaftliche Lage alles andere als rosig. Mit den Worten: “Man muß aber doch gestehen, daß die Landleute der meisten Provinzen, je länger, je mehr verarmet sind”, vermittelte Anton Friedrich Büsching einen recht pessimistisch anmutenden Eindruck in seiner zwei Jahre nach dem Tode Friedrichs veröffentlichten Lebensbeschreibung des Königs.

Friedrich der Große wäre allerdings ein schlechter ‘Vermarkter’ seiner selbst gewesen, wenn er nicht auch die Rücknahme seiner ursprünglichen Zielsetzungen bei der bäuerlichen Emanzipation als Beleg für seine Weitsicht begründet hätte. In seiner Altersschrift “Regierungsformen und Herrscherpflichten” (1777) bekräftigte der König zwar zunächst seine frühere Ansicht: “Ohne Zweifel”, so Friedrich, sei “kein Mensch geboren, Sklave eines anderen Menschen zu sein; mit Recht verabscheut man einen solchen Mißbrauch und meint, man brauche nur zu wollen, um diesen barbarischen Brauch abzuschaffen. Aber so ist es nicht, er beruht auf alten, zwischen den Grundherren und den Ansiedlern abgeschlossenen Verträgen.” Doch dann relativiert er diese Überzeugungen und weist den Umständen die Schuld zu, weshalb diese nicht als Grundlage für weitreichende Veränderungen taugen: “Die Landwirtschaft ist auf die bäuerlichen Frondienste zugeschnitten; wollte man plötzlich diese abscheuliche Einrichtung abschaffen, würde der Ackerbau völlig durcheinander geraten, und es müßte der Adel zum Teil für die Verluste entschädigt werden, die er in seinen Einkünften erleiden würde”.

Resümee

Die Leistungen und Grenzen des Engagements Friedrichs des Großen für eine Verbesserung der bäuerlichen Rechtsverhältnisse spiegeln symptomatisch die schon oft betonte Diskrepanz zwischen den von aufgeklärtem Gedankengut beeinflussten Einsichten und deren Umsetzung innerhalb der Herrschaftspraxis der Monarchen des Ancien Régime wider.

Dabei war es vor allem die Beharrungskraft sowohl der adligen Rittergutsbesitzer als auch der Dorfgemeinden, die der König und die landesherrliche Amtsträgerschaft bei der Abwägung der Interessen zwischen Bauernschutz und Konservation des Adels zu spüren bekamen. Und der Monarch stand dabei “mehr zwischen als über den Fronten” – so das am Beispiel einer brandenburgischen Teillandschaft gewonnene und durchaus nachvollziehbare Urteil.

Gewiss nutzte Friedrich auch sein agrar- und rechtspolitisches Engagement, um sich bei den Zeitgenossen und der Nachwelt als ein ‘auf der Höhe der Zeit’ stehender und den Ideen der Aufklärung verpflichteter Fürst zu empfehlen und vielleicht auch – um das übergreifende Tagungsthema noch einmal ins Spiel zu bringen – um sich in diesem Sinne zu ‘inszenieren’. Gleichwohl führt uns der hier vorgeführte Ausschnitt seines Regierungshandelns besonders deutlich die Grenzen ‘aufgeklärter’ Herrschaftspraxis vor Augen. Die geschilderten Vorgänge zeigen, dass auch einem Monarchen wie Friedrich II., der sich wohl wie kein zweiter die Freiheit nahm, sein Bild für die zeitgenössische Öffentlichkeit und sukzessive auch für die Nachwelt in kreativer Weise festzuschreiben, die Erkenntnis nicht erspart blieb, dass dies allenfalls eine Freiheit in der Gebundenheit sein konnte.

Vorlesung 27012021

16. Französische Revolution – Lage in Preußen

Quellenzitat aus: Der Streit der Fakultäten

6. Von einer Begebenheit unserer Zeit, welche diese moralische Tendenz des Menschengeschlechts beweiset.

Diese Begebenheit besteht nicht etwa in wichtigen, von Menschen verrichteten Thaten oder Unthaten, wodurch, was groß war, unter Menschen klein oder, was klein war, groß gemacht wird, und wie gleich als durch Zauberei alte, glänzende Staatsgebäude verschwinden, und andere an deren Statt wie aus den Tiefen der Erde hervorkommen. Nein: nichts von allem dem. Es ist bloß die Denkungsart der Zuschauer, welche sich bei diesem Spiele großer Umwandlungen öffentlich verräth und eine so allgemeine und doch uneigennützige Theilnehmung der Spielenden auf einer Seite gegen die auf der andern, selbst mit Gefahr, diese Parteilichkeit könne ihnen sehr nachtheilig werden, dennoch laut werden läßt, so aber (der Allgemeinheit wegen) einen Charakter des Menschengeschlechts im Ganzen und zugleich (der Uneigennützigkeit wegen) einen moralischen Charakter desselben wenigstens in der Anlage beweiset, der das Fortschreiten zum Besseren nicht allein hoffen läßt, sondern selbst schon ein solches ist, so weit das Vermögen desselben für jetzt zureicht.

Die Revolution eines geistreichen Volks, die wir in unseren Tagen haben vor sich gehen sehen, mag gelingen oder scheitern; sie mag mit Elend und Greuelthaten dermaßen angefüllt sein, daß ein wohldenkender Mensch sie, wenn er sie zum zweitenmale unternehmend glücklich auszuführen hoffen könnte, doch das Experiment auf solche Kosten zu machen nie beschließen würde, -diese Revolution, sage ich, findet doch in den Gemüthern aller Zuschauer (die nicht selbst in diesem Spiele mit verwickelt sind) eine Theilnehmung dem Wunsche nach, die nahe an Enthusiasm grenzt, und deren Äußerung selbst mit Gefahr verbunden war, die also keine andere als eine moralische Anlage im Menschengeschlecht zur Ursache haben kann.

Diese moralische einfließende Ursache ist zwiefach: erstens die des Rechts, daß ein Volk von anderen Mächten nicht gehindert werden müsse, sich eine bürgerliche Verfassung zu geben, wie sie ihm selbst gut zu sein dünkt; zweitens die des Zwecks (der zugleich Pflicht ist), daß diejenige Verfassung eines Volks allein an sich rechtlich und moralisch=gut sei, welche ihrer Natur nach so beschaffen ist, den Angriffskrieg nach Grundsätzen zu meiden, welche keine andere als die republicanische Verfassung, wenigstens der Idee nach, sein kann,*) mithin in die Bedingung einzutreten, wodurch der Krieg (der Quell aller Übel und Verderbniß der Sitten) abgehalten und so dem Menschengeschlechte bei aller seiner Gebrechlichkeit der Fortschritt zum Besseren negativ gesichert wird, im Fortschreiten wenigstens nicht gestört zu werden.

*) Es ist aber hiemit nicht gemeint, daß ein Volk, welches eine monarchische Constitution hat, sich damit das Recht anmaße, ja auch nur in sich geheim den Wunsch hege, sie abgeändert zu wissen; denn seine vielleicht sehr verbreitete Lage in Europa kann ihm jene Verfassung als die einzige anempfehlen, bei der es sich zwischen mächtigen Nachbaren erhalten kann. Auch ist das Murren der Unterthanen nicht des Innern der Regierung halber, sondern wegen des Benehmens derselben gegen Auswärtige, wenn sie diese etwa am Republicanisiren hinderte, gar kein Beweis der Unzufriedenheit des Volks mit seiner eigenen Verfassung, sondern vielmehr der Liebe für dieselbe, weil es wider eigene Gefahr desto mehr gesichert ist, je mehr sich andere Völker republicanisiren. -Dennoch haben verläumderische Sykophanten, um sich wichtig zu machen, diese unschuldige Kannegießerei für Neuerungssucht, Jacobinerei und Rottirung, die dem Staat Gefahr drohe, auszugeben gesucht: indessen daß auch nicht der mindeste Grund zu diesem Vorgeben da war, vornehmlich nicht in einem Lande, was vom Schauplatz der Revolution mehr als hundert Meilen entfernt war.

Dies also und die Theilnehmung am Guten mit Affect, der Enthusiasm, ob er zwar, weil aller Affect als ein solcher Tadel verdient, nicht ganz zu billigen ist, giebt doch vermittelst dieser Geschichte zu der für die Anthropologie wichtigen Bemerkung Anlaß: daß wahrer Enthusiasm nur immer aufs Idealische und zwar rein Moralische geht, dergleichen der Rechtsbegriff ist, und nicht auf den Eigennutz gepfropft werden kann. Durch Geldbelohnungen konnten die Gegner der Revolutionirenden zu dem Eifer und der Seelengröße nicht gespannt werden, den der bloße Rechtsbegriff in ihnen hervorbrachte, und selbst der Ehrbegriff des alten kriegerischen Adels (ein Analogon des Enthusiasm) verschwand vor den Waffen derer, welche das Recht des Volks, wozu sie gehörten, ins    Auge gefaßt hatten**) und sich als Beschützer desselben dachten; mit welcher Exaltation das äußere, zuschauende Publicum dann ohne die mindeste Absicht der Mitwirkung sympathisirte.

**) Von einem solchen Enthusiasm der Rechtsbehauptung für das menschliche Geschlecht kann man sagen: postquam ad arma Vulcania ventum est, – mortalis mucro glacies ceu futilis ictu dissiluit. – Warum hat es noch nie ein Herrscher gewagt, frei herauszusagen, daß er gar kein Recht des Volks gegen ihn anerkenne; daß dieses seine Glückseligkeit bloß der Wohlthätigkeit einer Regierung, die diese ihm angedeihen läßt, verdanke, und alle Anmaßung des Unterthans zu einem Recht gegen dieselbe (weil dieses den Begriff eines erlaubten Widerstands in sich [Seitenumbruch] enthält) ungereimt, ja gar strafbar sei? – Die Ursache ist; weil eine solche öffentliche Erklärung aller Unterthanen gegen ihn empören würde, ob sie gleich, wie folgsame Schafe von einem gütigen und verständigen Herren geleitet, wohlgefüttert und kräftig beschützt, über nichts, was ihrer Wohlfahrt abginge, zu klagen hätten. Denn mit Freiheit begabten Wesen gnügt nicht der Genuß der Lebensannehmlichkeit, die ihm auch von Anderen (und hier von der Regierung) zu Theil werden kann; sondern auf das Princip kommt es an, nach welchem es sich solche verschafft. Wohlfahrt aber hat kein Princip, weder für den, der sie empfängt, noch der sie austheilt (der eine setzt sie hierin, der andere darin): weil es dabei auf das Materiale des Willens ankommt, welches empirisch und so der Allgemeinheit einer Regel unfähig ist. Ein mit Freiheit begabtes Wesen kann und soll also im Bewußtsein dieses seines Vorzuges vor dem vernunftlosen Thier nach dem formalen Princip seiner Willkür keine andere Regierung für das Volk, wozu es gehört, verlangen, als eine solche, in welcher dieses mit gesetzgebend ist: d. i. das Recht der Menschen, welche gehorchen sollen, muß nothwendig vor aller Rücksicht auf Wohlbefinden vorhergehen, und dieses ist ein Heiligthum, das über allen Preis (der Nützlichkeit) erhaben ist, und welches keine Regierung, so wohlthätig sie auch immer sein mag, antasten darf. – Aber dieses Recht ist doch immer nur eine Idee, deren Ausführung auf die Bedingung der Zusammenstimmung ihrer Mittel mit der Moralität eingeschränkt ist, welche das Volk nicht überschreiten darf; welches nicht durch Revolution, die jederzeit ungerecht ist, geschehen darf.- Autokratisch herrschen und dabei doch republicanisch, d. h. im Geiste des Republicanism und nach einer Analogie mit demselben, regieren, ist das, was ein Volk mit seiner Verfassung zufrieden macht.

7. Wahrsagende Geschichte der Menschheit.

Es muß etwas Moralisches im Grundsatze sein, welches die Vernunft als rein, zugleich aber auch wegen des großen und Epoche machenden Einflusses als etwas, das die dazu anerkannte Pflicht der Seele des Menschen vor Augen stellt, und das menschliche Geschlecht im Ganzen seiner Vereinigung ( non singulorum, sed universorum ) angeht, dessen verhofftem Gelingen und den Versuchen zu demselben es mit so allgemeiner und uneigennütziger Theilnehmung zujauchzt. -Diese Begebenheit ist das Phänomen nicht einer Revolution, sondern (wie es Hr. Erhard ausdrückt) der Evolution einer naturrechtlichen Verfassung, die zwar nur unter wilden Kämpfen noch nicht selbst errungen wird – indem der Krieg von innen und außen alle bisher bestandene statutarische zerstört -, die aber doch dahin führt, zu einer Verfassung hinzustreben, welche nicht kriegssüchtig sein kann, nämlich der republicanischen; die es entweder selbst der Staatsform nach sein mag, oder auch nur nach der Regierungsart, bei der Einheit des Oberhaupts (des Monarchen) den Gesetzen analogisch, die sich ein Volk selbst nach allgemeinen Rechtsprincipien geben würde, den Staat verwalten zu lassen.

Nun behaupte ich dem Menschengeschlechte nach den Aspecten und Vorzeichen unserer Tage die Erreichung dieses Zwecks und hiemit zugleich das von da an nicht mehr gänzlich rückgängig werdende Fortschreiten desselben zum Besseren auch ohne Sehergeist vorhersagen zu können. Denn ein solches Phänomen in der Menschengeschichte vergißt sich nicht mehr, weil es eine Anlage und ein Vermögen in der menschlichen Natur zum Besseren aufgedeckt hat, dergleichen kein Politiker aus dem bisherigen Laufe der Dinge herausgeklügelt hätte, und welches allein Natur und Freiheit, nach inneren Rechtsprincipien im Menschengeschlechte vereinigt, aber, was die Zeit betrifft, nur als unbestimmt und Begebenheit aus Zufall verheißen konnte.

Aber wenn der bei dieser Begebenheit beabsichtigte Zweck auch jetzt nicht erreicht würde, wenn die Revolution oder Reform der Verfassung eines Volks gegen das Ende doch fehlschlüge, oder, nachdem diese einige Zeit gewährt hätte, doch wiederum alles ins vorige Gleis zurückgebracht würde (wie Politiker jetzt wahrsagern), so verliert jene philosophische Vorhersagung doch nichts von ihrer Kraft. -Denn jene Begebenheit ist zu groß, zu sehr mit dem Interesse der Menschheit verwebt und ihrem Einflusse nach auf die Welt in allen ihren Theilen zu ausgebreitet, als daß sie nicht den Völkern bei irgend einer Veranlassung günstiger Umstände in Erinnerung gebracht und zu Wiederholung neuer Versuche dieser Art erweckt werden sollte; da dann bei einer für das Menschengeschlecht so wichtigen Angelegenheit endlich doch zu irgend einer Zeit die beabsichtigte Verfassung diejenige Festigkeit erreichen muß, welche die Belehrung durch öftere Erfahrung in den Gemüthern Aller zu bewirken nicht ermangeln würde.

Es ist also ein nicht bloß gutgemeinter und in praktischer Absicht empfehlungswürdiger, sondern allen Ungläubigen zum Trotz auch für die strengste Theorie haltbarer Satz: daß das menschliche Geschlecht im Fortschreiten zum Besseren immer gewesen sei und so fernerhin fortgehen werde, welches, wenn man nicht bloß auf das sieht, was in irgend einem Volk geschehen kann, sondern auch auf die Verbreitung über alle Völker der Erde, die nach und nach daran Theil nehmen dürften, die Aussicht in eine unabsehliche Zeit eröffnet; wofern nicht etwa auf die erste Epoche einer Naturrevolution, die (nach Camper und Blumenbach) bloß das Thier und Pflanzenreich, ehe noch Menschen waren, vergrub, noch eine zweite folgt, welche auch dem Menschengeschlechte eben so mitspielt, um andere Geschöpfe auf diese Bühne treten zu lassen, u. s. w. . Denn für die Allgewalt der Natur, oder vielmehr ihrer uns unerreichbaren obersten Ursache ist der Mensch wiederum nur eine Kleinigkeit. Daß ihn aber auch die Herrscher von seiner eigenen Gattung dafür nehmen und als eine solche behandeln, indem sie ihn theils thierisch, als bloßes Werkzeug ihrer Absichten, belasten, theils in ihren Streitigkeiten gegen einander aufstellen, um sie schlachten zu lassen, -das ist keine Kleinigkeit, sondern Umkehrung des Endzwecks der Schöpfung selbst.

8. Von der Schwierigkeit der auf das Fortschreiten zum Weltbesten angelegten Maximen in Ansehung ihrer Publicität.

Volksaufklärung ist die öffentliche Belehrung des Volks von seinen Pflichten und Rechten in Ansehung des Staats, dem es angehört. Weil es hier nur natürliche und aus dem gemeinen Menschenverstande hervorgehende Rechte betrifft, so sind die natürlichen Verkündiger und Ausleger derselben im Volk nicht die vom Staat bestellte amtsmäßige, sondern freie Rechtslehrer, d. i. die Philosophen, welche eben um dieser Freiheit willen, die sie sich erlauben, dem Staate, der immer nur herrschen will, anstößig sind, und werden unter dem Namen Aufklärer als für den Staat gefährliche Leute verschrieen; obzwar ihre Stimme nicht vertraulich ans Volk (als welches davon und von ihren Schriften wenig oder gar keine Notiz nimmt), sondern ehrerbietig an den Staat gerichtet und dieser jenes sein rechtliches Bedürfniß zu beherzigen angefleht wird; welches durch keinen andern Weg als den der Publicität geschehen kann, wenn ein ganzes Volk seine Beschwerde (gravamen ) vortragen will. So verhindert das Verbot der Publicität den Fortschritt eines Volks zum Besseren, selbst in dem, was das Mindeste seiner Forderung, nämlich bloß sein natürliches Recht, angeht.

Eine andere, obzwar leicht durchzuschauende, aber doch gesetzmäßig einem Volk befohlene Verheimlichung ist die von der wahren Beschaffenheit seiner Constitution. Es wäre Verletzung der Majestät des großbritannischen Volks, von ihm zu sagen, es sei eine unbeschränkte Monarchie: sondern man will, es soll eine durch die zwei Häuser des Parlaments, als Volksrepräsentanten, den Willen des Monarchen einschränkende Verfassung sein, und doch weiß ein jeder sehr gut, daß der Einfluß    desselben auf diese Repräsentanten so groß und so unfehlbar ist, daß von gedachten Häusern nichts anderes beschlossen wird, als was Er will und durch seinen Minister anträgt; der dann auch wohl einmal auf Beschlüsse anträgt, bei denen er weiß und es auch macht, daß ihm werde widersprochen werden (z.B. wegen des Negerhandels), um von der Freiheit des Parlaments einen scheinbaren Beweis zu geben. -Diese Vorstellung der Beschaffenheit der Sache hat das Trügliche an sich, daß die wahre, zu Recht beständige Verfassung gar nicht mehr gesucht wird: weil man sie in einem schon vorhandenen Beispiel gefunden zu haben vermeint, und eine lügenhafte Publicität das Volk mit Vorspiegelung einer durch das von ihm ausgehende Gesetz eingeschränkten Monarchie*) täuscht, indessen daß seine stellvertreter, durch Bestechung gewonnen, es ingeheim einem absoluten Monarchen unterwarfen.

*) Eine Ursache, deren Beschaffenheit man nicht unmittelbar einsieht, entdeckt sich durch die Wirkung, die ihr unausbleiblich anhängt. -Was ist ein absoluter Monarch? Es ist derjenige, auf dessen Befehl, wenn er sagt, es soll Krieg sein, sofort Krieg ist. -Was ist dagegen ein eingeschränkter Monarch? Der, welcher vorher das Volk befragen muß, ob Krieg sein solle oder nicht, und sagt das Volk: es soll nicht Krieg sein, so ist kein Krieg. -Denn Krieg ist ein Zustand, in welchem dem Staatsoberhaupte alle Staatskräfte zu Gebot stehen müssen. Nun hat der großbritannische Monarch recht viel Kriege geführt, ohne dazu jene Einwilligung zu suchen. Also ist dieser König ein absoluter Monarch, der er zwar der Constitution nach nicht sein sollte; die er aber immer vorbei gehen kann, weil er eben durch jene Staatskräfte, nämlich daß er alle Ämter und Würden zu vergeben in seiner Macht hat, sich der Beistimmung der Volksrepräsentanten versichert halten kann. Dieses Bestechungssystem muß aber freilich nicht Publicität haben, um zu gelingen. Es bleibt daher unter dem sehr durchsichtigen Schleier des Geheimnisses.

***

Die Idee einer mit dem natürlichen Rechte der Menschen zusammenstimmenden Constitution: daß nämlich die dem Gesetz Gehorchenden auch zugleich, vereinigt, gesetzgebend sein sollen, liegt bei allen Staatsformen zum Grunde, und das gemeine Wesen, welches, ihr gemäß durch reine Vernunftbegriffe gedacht, ein platonisches Ideal heißt ( respublica noumenon ), ist nicht ein leeres Hirngespinnst, sondern die ewige Norm für alle bürgerliche Verfassung überhaupt und entfernt allen Krieg. Eine dieser gemäß organisirte bürgerliche Gesellschaft ist die Darstellung derselben nach Freiheitsgesetzen durch ein Beispiel in der Erfahrung (respublica phaenomenon ) und kann nur nach mannigfaltigen Befehdungen und Kriegen mühsam erworben werden; ihre Verfassung aber, wenn sie im Großen einmal errungen worden, qualificirt sich zur besten unter allen, um den Krieg, den Zerstörer alles Guten, entfernt zu halten; mithin ist es Pflicht in eine solche einzutreten, vorläufig aber (weil jenes nicht so bald zu Stande kommt) Pflicht der Monarchen, ob sie gleich autokratisch herrschen, dennoch republicanisch (nicht demokratisch) zu regieren, d. i. das Volk nach Principien zu behandeln, die dem Geist der Freiheitsgesetze (wie ein Volk mit reifer Vernunft sie sich selbst vorschreiben würde) gemäß sind, wenn gleich dem Buchstaben nach es um seine Einwilligung nicht befragt würde.

9. Welchen Ertrag wird der Fortschritt zum Besseren dem Menschengeschlecht abwerfen?

Nicht ein immer wachsendes Quantum der Moralität in der Gesinnung, sondern Vermehrung der Producte ihrer Legalität in pflichtmäßigen Handlungen, durch welche Triebfeder sie auch veranlaßt sein mögen; d. i. in den guten Thaten der Menschen, die immer zahlreicher und besser ausfallen werden, also in den Phänomenen der sittlichen Beschaffenheit   des Menschengeschlechts, wird der Ertrag (das Resultat) der Bearbeitung desselben zum Besseren allein gesetzt werden können. -Denn wir haben nur empirische Data (Erfahrungen), worauf wir diese Vorhersagung gründen: nämlich auf die physische Ursache unserer Handlungen, in sofern sie geschehen, die also selbst Erscheinungen sind, nicht die moralische, welche den Pflichtbegriff von dem enthält, was geschehen sollte, und der allein rein, a priori, aufgestellt werden kann.

Allmählich wird der Gewaltthätigkeit von Seiten der mächtigen weniger, der Folgsamkeit in Ansehung der Gesetze mehr werden. Es wird etwa mehr Wohlthätigkeit, weniger Zank in Processen, mehr Zuverlässigkeit im Worthalten u.s.w. theils aus Ehrliebe, theils aus wohlverstandenem eigenen Vortheil im gemeinen Wesen entspringen und sich endlich dies auch auf die Völker im äußeren Verhältniß gegen einander bis zur weltbürgerlichen Gesellschaft erstrecken, ohne daß dabei die moralische Grundlage im Menschengeschlechte im mindesten vergrößert werden darf; als wozu auch eine Art von neuer Schöpfung (übernatürlicher Einfluß) erforderlich sein würde. -Denn wir müssen uns von Menschen in ihren Fortschritten zum Besseren auch nicht zu viel versprechen, um nicht in den Spott des Politikers mit Grunde zu verfallen, der die Hoffnung des ersteren gerne für Träumerei eines überspannten Kopfs halten möchte.*)

*) Es ist doch süß, sich Staatsverfassungen auszudenken, die den Forderungen der Vernunft (vornehmlich in rechtlicher Absicht) entsprechen: aber vermessen, sie vorzuschlagen, und strafbar, das Volk zur Abschaffung der jetzt bestehenden aufzuwiegeln. Platos Atlantica , Morus’ Utopia , Harringtons Oceana und Allais’ Severambia sind nach und nach auf die Bühne gebracht, aber nie (Cromwells verunglückte Mißgeburt einer despotischen Republik ausgenommen) auch nur versucht worden.- Es ist mit diesen Staatsschöpfungen wie mit der Weltschöpfung zugegangen: kein Mensch war dabei zugegen, noch konnte er bei einer solchen gegenwärtig sein, weil er sonst sein eigener Schöpfer hätte sein müssen. Ein Staatsproduct, wie man es hier denkt, als dereinst, so spät es auch sei, vollendet zu hoffen, ist ein süßer Traum; aber sich ihm immer zu näheren, nicht allein denkbar, sondern, so weit es mit dem moralischen Gesetze zusammen bestehen kann, Pflicht, nicht der Staatsbürger, sondern des Staatsoberhaupts.

10. In welcher Ordnung allein kann der Fortschritt zum Besseren erwartet werden?

Die Antwort ist: nicht durch den Gang der Dinge von unten hinauf, sondern den von oben herab. -Zu erwarten, daß durch Bildung der Jugend in häuslicher Unterweisung und weiterhin in Schulen, von den niedrigen an bis zu den höchsten, in Geistes= und moralischer, durch Religionslehre verstärkter Cultur es endlich dahin kommen werde, nicht bloß gute Staatsbürger, sondern zum Guten, was immer weiter fortschreiten und sich erhalten kann, zu erziehen, ist ein Plan, der den erwünschten Erfolg schwerlich hoffen läßt. Denn nicht allein daß das Volk dafür hält, daß die Kosten der Erziehung seiner Jugend nicht ihm, sondern dem Staate zu Lasten kommen müssen, der Staat aber dagegen seinerseits zu Besoldung tüchtiger und mit Lust ihrem Amte obliegender Lehrer kein Geld übrig hat (wie Büsching klagt), weil er alles zum Kriege braucht: sondern das ganze Maschinenwesen dieser Bildung hat keinen Zusammenhang, wenn es nicht nach einem überlegten Plane der obersten Staatsmacht und nach dieser ihrer Absicht entworfen, ins Spiel gesetzt und darin auch immer gleichförmig erhalten wird; wozu wohl gehören möchte, daß der Staat sich von Zeit zu Zeit auch selbst reformire und, statt Revolution Evolution versuchend, zum Besseren beständig fortschreite. Da es aber doch auch Menschen sind, welche diese Erziehung bewirken sollen, mithin solche, die dazu selbst haben gezogen werden müssen: so ist bei dieser Gebrechlichkeit der menschlichen Natur unter der Zufälligkeit der Umstände, die einen solchen Effect begünstigen, die Hoffnung ihres Fortschreitens nur in einer Weisheit von oben herab (welche, wenn sie uns unsichtbar ist, Vorsehung heißt) als positiver Bedingung, für das aber, was hierin von Menschen erwartet und gefordert werden kann, bloß negative Weisheit zur Beförderung dieses Zwecks zu erwarten, nämlich daß        sie das größte Hinderniß des Moralischen, nämlich den Krieg, der diesen immer zurückgängig macht, erstlich nach und nach menschlicher, darauf seltener, endlich als Angriffskrieg ganz schwinden zu lassen sich genöthigt sehen werden, um eine Verfassung einzuschlagen, die ihrer Natur nach, ohne sich zu schwächen, auf ächte Rechtsprincipien gegründet, beharrlich zum Bessern fortschreiten kann.

Beschluß.

Ein Arzt, der seine Patienten von Tag zu Tag auf baldige Genesung vertröstete: den einen, daß der Puls besser schlüge; den anderen, daß       der Auswurf, den dritten, daß der Schweiß Besserung verspräche, u. s. w., bekam einen Besuch von einem seiner Freunde. Wie gehts, Freund, mit eurer Krankheit? war die erste Frage. Wie wirds gehen? Ich sterbe vor lauter Besserung! – Ich verdenke es Keinem, wenn er in Ansehung der Staatsübel an dem Heil des Menschengeschlechts und dem Fortschreiten desselben zum Besseren zu verzagen anhebt; allein ich verlasse mich auf das heroische Arzneimittel, welches Hume anführt und eine schnelle Cur bewirken dürfte. – “Wenn ich jetzt (sagt er) die Nationen im Kriege gegen einander begriffen sehe, so ist es, als ob ich zwei besoffene Kerle sähe, die sich in einem Porzellänladen mit Prügeln herumschlagen. Denn nicht genug, daß sie an den Beulen, die sie sich wechselseitig geben, lange zu heilen haben, so müssen sie hinterher noch allen den Schaden bezahlen,       zahlen, den sie anrichteten.” Sero sapiunt Phryges . Die Nachwehen des gegenwärtigen Krieges aber können dem politischen Wahrsager das Geständnis einer nahe bevorstehenden Wendung des menschlichen Geschlechts zum Besseren abnöthigen, das schon jetzt im Prospect ist.

Thesen zum Quellenzitat

Kant erklärt die Begeisterung (den Enthusiasmus) der Revolutionsanhänger in angrenzenden Ländern. Die Denkungsart der Zuschauer (das Bekenntnis, die mit Risiko verbundene Anteilnahme) ist nach ihm ein Indiz für den moralischen Fortschritt des Menschengeschlechts. Die Gründe der Anteilnahme sind 1. Das Selbstbestimmungsrecht des Volkes in Bezug auf seine Verfassung (gegen fremde Einmischung); 2. Das Republikanische Verfassungsziel (das die Vermeidung eines Angriffskrieges impliziert. Der Krieg wird definiert als „Quell aller Übel und Verderbnis der Sitten“, eine These, die im Widerspruch zum Verständnis der „Erhabenheit“ eines Feldherrn und eines Kriegs in der Kritik der Urteilskraft steht. Eine Folge des Enthusiasmus ist nach Kant, dass der Fortschritt nicht gestört wird. Aus der Begeisterung für die Republik leitet der Philosoph keinen Anspruch (nicht einmal den Wunsch) auf Verfassungsänderung in Monarchie ab. Monarchie begünstigt die staatliche Macht nach außen. Kant negiert eine Unzufriedenheit der Untertanen mit den eigenen Regierungen aus innenpolitischen Gründen,  sondern sieht eine solche wegen der Einmischung in die Innenpolitik fremder Staaten (konkret in Frankreich) begründet. Die  Republikanisierung fremder Staaten sichere vielmehr die Ruhe im eigenen. Kant verharmlost die Anhängerschaft an die Revolution als „unschuldige Kannegießerei“. Er hält die Anschuldigungen für übertrieben und grundlos. Bemerkenswert ist sein Hinweis auf die Entfernung Preußens von mehr als 100 Meilen vom Schauplatz der Revolution. Von einer politischen Brisanz oder Relevanz der Anhängerschaft geht er nicht aus.

Wahrer Enthusiasmus hat nach Kant seinen Ursprung im Moralischen, so auch der Rechtsbegriff. Die Seelengröße der Anhänger war durch Geldbelohnungen für die Revolutionsgegner nicht erreichbar. Der Ehrbegriff des „alten kriegerischen Adels“, ein Analogon des Enthusiasmus, konnte gleichfalls nicht mithalten. Die Sympathie des Publikums war hervorgerufen worden, ohne dass eine Absicht der Mitwirkung bestand. Die moralische Ursache der Revolutionsbegeisterung deutet Kant geschichtlich als eine Begebenheit der Evolution einer naturrechtlichen Verfassung, nicht als eine Revolution. Der Krieg hindert einen Erfolg der Entwicklung, langfristig ist aber die Tendenz zur republikanischen Verfassung (zumindest nach der Regierungsart) in der Geschichte unumkehrbar. Ohne Sehergeist zu reklamieren ist der Fortschritt zum Bessern sicher. Die Französische Revolution ist ein unvergessliches Ereignis, hervorgegangen aus Natur und Freiheit, die nach Rechtsprinzipien im Menschengeschlecht vereinigt sind. Auch bei Rückschlägen der Revolution bleibt die Vorhersage in Kraft, weil das Interesse der Menschheit damit verbunden ist. Die Belehrung durch Erfahrung wird zur Realisation der Verfassung führen. Der Fortschritt ist auch in strengster Theorie gewiss, nicht nur empfehlenswert, falls Menschengeschlecht nicht untergeht. Für die Allgewalt der Natur ist der Mensch eine Kleinigkeit. Die Kriegführung der Herrscher bedeutet eine Umkehrung des Endzwecks der Schöpfung. Volksaufklärung hält Kant für eine treibende Kraft. Sie ist keine Angelegenheit staatlicher Beamter, sondern der Philosophen. Diese werden jedoch als „Aufklärer“ für eine Staatsgefahr gehalten. Sie erheben ihre Stimme ehrerbietig gegenüber dem Staat, nicht vertraulich gegenüber dem Volk. Das Verbot der Publizität verhindert Fortschritt, sogar in Bezug auf das natürliche Recht.

In Bezug auf die britische Verfassung wirft Kant die Frage nach dem Charakter der Monarchie auf. Entgegen ihrem Anspruch hält er den Staat für eine unbeschränkte Monarchie, was aber verheimlicht werde. Die beiden Parlamente schränkten die Monarchie nicht ein. Der Wille des Monarchen wird durchgesetzt, auch wenn z.B. in Bezug auf den Negerhandel ein Ränkespiel getrieben wird. Der Monarch stellt den Antrag auf Abschaffung in den Parlamenten, will aber einen Widerspruch gegen seinen Antrag erreichen. Kant zieht sein Kriterium für eine republikanische Verfassung heran: Eine Kriegserklärung kann ein absoluter Monarch verkünden, ein eingeschränkter nicht. Der großbritannische Monarch hat viele Kriege ohne Einwilligung geführt, was durch ein geheimes Bestechungssystem erreicht wurde. Eine Verfassung nach dem Prinzip des Naturrechts verlangt: die dem Gesetz Gehorchenden sollen vereinigt gesetzgebend sein. Diese Basis ist ein platonisches Ideal, die ewige Norm für alle  bürgerliche Verfassung, sie entfernt allen Krieg. = Diese Verfassung ist Pflicht. Die Pflicht des Monarchen ist die Praktizierung einer republikanischen Regierung, auch bei autokratischer Herrschaft.

Den Ertrag des Fortschritts sieht Kant in der Vermehrung der Produkte der Legalität in pflichtmäßigen Handlungen, die sittliche Beschaffenheit des Menschengeschlechts. Er kommt auch ohne moralische Ursache zustande. Der Fortschritt bringt eine Verringerung der Gewalttätigkeit der mächtigen, eine Vermehrung der Folgsamkeit nach Gesetzen, mehr Wohltätigkeit, weniger Zank in Prozessen, schließlich darüber hinaus eine Verbesserung der Völkerbeziehungen. „Süß“ nennt der Philosoph das Ausdenken vernünftiger Staatsverfassungen, „vermessen“ sind Vorschläge, „strafbar“ Aufwiegelung zu Veränderungen. Das entworfene Staatsideal zu erstreben ist eine Pflicht nicht der Staatsbürger, sondern des Staatsoberhaupts. Der Fortschritt zum Besseren wird nach Kant nicht durch Bildung erreicht, sondern durch einen überlegten Plan der obersten Staatsmacht. Der Staat soll sich in einer Evolution selbst reformieren. Letzte Hoffnung ist eine Weisheit von oben herab (Vorsehung), vom Menschen wird die negative Weisheit erwartet, die zu einer Verringerung der Kriege führt. Zielpunkt ist eine Verfassung nach echten Rechtsprinzipien. Der gegenwärtige Krieg lässt Kant auf eine Wendung zum Besseren hoffen.

Rezeption der Französischen Revolution

Die erste Phase der Französischen Revolution wurde im Ausland überwiegend positiv beurteilt. In zahlreichen Publikationen wurde im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation die tatkräftige Umsetzung der Ideen der Aufklärung im westlichen Nachbarland begrüßt und unterstützt. Auch für die europäischen Monarchien schienen die politischen Umbrüche in Frankreich zunächst keine Bedrohung für ihre eigene Verfassung darzustellen. Kaiser Joseph II., der im Reich sehr engagiert seinen reformpolitischen Kurs vorangetrieben hatte, sah in der bürgerlichen Revolution das Ringen um die gesellschaftspolitischen Änderungen bestätigt, die er in seinem Herrschaftsgebiet durch “liberalisierende” Politik geschaffen hatte. Sein Nachfolger, Kaiser Leopold II., nahm von der Reformpolitik seines Bruders zwar Abstand, stand den Ereignissen der Französischen Revolution aber zunächst ebenfalls wohlwollend gegenüber. Die Reaktion des Preußenkönigs Friedrich Wilhelm II. und der Mehrheit seines staatlichen Beamtenapparates auf die Anfänge der Französischen Revolution, in der sich der Nationalkonvent zur politischen Kraft manifestierte, waren ähnlich: Die westlichen Nachbarn versuchten die sozialen und politischen Fortschritte “von unten” zu erkämpfen, die im eigenen Territorium durch die Politik des aufgeklärten Absolutismus “von oben” erreicht worden waren.

Die Rezeption der Französischen Revolution unter den führenden deutschen Intellektuellen wie zum Beispiel Schiller, Goethe, Kant, Wieland, Forster, u.v.m. war zunächst sogar von einer regelrechten Revolutionsbegeisterung getragen, die sich in zahlreichen Schriften niederschlug. Viele bekundeten ihre Solidarität mit den sozialen und politischen Umwälzungen im westlichen Nachbarland durch Frankreichreisen; einige wurden sogar zu “Ehrenbürgern” der jungen Republik (September 1792) ernannt. Solange in Frankreich Reformadelige wie Mirabeau und Lafayette im Bunde mit großbürgerlichen Führungskräften die Entwicklung bestimmten und die Volksbewegung im Zaum hielten, zollten die Weimarer Geistesgrößen der Revolution im allgemeinen Beifall.

Die mehrheitliche Einschätzung der Französischen Revolution im Ausland änderte sich, als die Flucht der französischen Königsfamilie im Juni 1791 in Varennes scheiterte und sie unter allgemeinem Spott nach Paris zurückgeführt wurde. In Frankreich selbst hatte der “Verrat” von König Ludwig XVI. an “seinem” Volk zu einer Welle des Patriotismus und die weitverbreitete Unbeliebtheit der Königin, der “Österreicherin” Marie Antoinette, zu einer nationalen Feindseligkeit gegen das Habsburger Haus geführt.

Das Spektrum der Meinungen unter preußischer Zensur 1789-1806

Vom furiosen Beginn der Französischen Revolution, dem Sturm auf die Bastille, erfuhr der Berliner Zeitungsleser am 28. Juli 1789, zwei Wochen nach den Pariser Ereignissen, durch die beiden Zeitungen der preußischen Haupt- und Residenzstadt, die Vossische Zeitung und die Berlinischen Nachrichten . Mit dieser Nachricht war beim Lesepublikum ein Interesse geweckt, das den folgenden Jahren nicht abebbte und alle übrigen Nachrichteninhalte zunehmend in den Hintergrund drängte. Dieses Interesse kommt auch in der Behandlung des Themas in den Zeitschriften zum Ausdruck, vor allem auch in den zu beobachtenden Neubegründungen historisch-politischer Zeitschriften mit Schwerpunkt bei der Frankreichthematik.

Während im Jahr 1789 die ultimative Katastrophe der französischen Monarchie ihren Lauf nahm, befand sich die preußische Monarchie in einer Umbruchphase nach dem 1786 erfolgten Thronwechsel. Der von Seiten der preußischen und Berliner Aufklärer schon lange befürchtete innenpolitische Umschwung und der Bruch mit dem aufgeklärten Absolutismus Friedrichs manifestierte sich in zwei berüchtigten königlichen Erlassen des Jahres 1788: dem Wöllnerschen Religionsedikt und dem Zensuredikt auf den ersten Blick eine denkbar schlechte Grundlage für die freimütige publizistische Erörterung brisanter politischer Themen. Somit wurde die Französische Revolution zum markanten Prüfstein für das Maß der Pressefreiheit in Preußen.

Die für die Berliner Zeitungen und Zeitschriften zuständige Zensurbehörde war gemäß Zensuredikt das “Kabinettsministerium” genannte Departement der Auswärtigen Affairen [= Außenministerium], das die beiden Zeitungen Berlins und die Zeitschriften vor der Drucklegung revidierte. Unter den Berliner Periodika befanden sich im behandelten Zeitraum acht im engeren Sinne als historisch-politische Zeitschriften zu bezeichnende Journale, welche die Französische Revolution als herausragendes oder sogar ausschließliches Thema behandelten. Von diesen lassen sich vier als “prorevolutionär” und vier als “antirevolutionär” im Hinblick auf ihre Stellungnahme zur Französischen Revolution charakterisieren. Daneben ist vor allem die Behandlung des Themas in <I>dem</i> Forum der Berliner Spätaufklärung schlechthin, der <I>Berlinischen Monatsschrift</i>, von Interesse. </p> <P>Für die Zeitungen läßt sich festhalten, daß sie über Jahre in erstaunlicher Breite über alle Haupt- und Nebenumstände der Revolution berichteten, alle wichtigen Revolutionsdokumente wie die Menschenrechtserklärung und die Revolutionsverfassungen mitteilten und auch die radikalsten Meinungsäußerungen französischer Revolutionäre ohne erkennbare Zurückhaltung wiedergaben von einer gerade den Berliner Zeitungen oftmals unterstellten völlig unpolitischen Nachrichtenvermittlung kann dabei keine Rede sein. Vielmehr zeichnete sich besonders die Haude- und Spenersche Zeitung zumindest bis 1794 durch eine auffallend revolutionsfreundliche, oft antiklerikale und antiaristokratische Anteilnahme an den Pariser Ereignissen aus.

Während die Berlinische Monatsschrift</i> sich der Frankreichthematik aus taktischen Erwägungen heraus hauptsächlich auf einer abstrakten und theoretischen Ebene annahm, um von ihr beförderte Reformvorhaben (ALR) nicht zu gefährden, bezogen jeweils vier Berliner Journale klar Position gegen bzw. für die Revolution in Frankreich. Das Meinungsspektrum, das diese Zeitschriften abdeckten, reichte von der uneingeschränkten Verteidigung des französischen Ancien Régime über die Rechtfertigung der ursprünglichen Revolution von 1789 bis hin zur Verteidigung auch der radikalen Revolutionsphase unter dem Eindruck von Invasion und Bürgerkrieg. Die Vielfalt der Meinungen kann sich daher durchaus messen mit der für ihre vielfältige Presselandschaft bekannten Hansestadt Hamburg. Allerdings war Berlin weder Verlagsort solcher antirevolutionären Zeitschriften wie der aggressiven <I>Eudämonia</i> oder des <I>Revolutions-Almanachs</i>, noch und das versteht sich eigentlich von selbst erschienen jakobinische Journale wie die G. F. Rebmanns in Berlin.

Aus den im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz überlieferten Zensurakten der zentralen preußischen Behörden gewinnt man das Bild einer Zensur, deren Wirksamkeit durch verschiedene Faktoren eingeschränkt blieb: Nachdem schon früh die Entscheidung gefallen war, die Mitteilung und öffentliche Erörterung der Revolutionsthematik in Preußen nicht prinzipiell zu unterbinden, blieb unter Friedrich Wilhelm II. ein Hauptaugenmerk der Zensur gleichwohl auf religiöse Schriften gerichtet. Als ein gängiges Muster erweist sich die Befürchtung der Obrigkeit, das Verbot einer Schrift werde mehr Aufsehen erregen als deren weiteres Erscheinen. Schwerer als innenpolitische Erwägungen wog die nicht unbegründete Furcht der Regierung, bestimmte Aussagen in preußischen, unter Zensur stehenden Zeitschriften und insbesondere den Zeitungen könnten auswärts als direkte oder indirekte Meinungsäußerungen der preußischen Regierung gewertet werden. Insofern läßt sich eine etwaige “Revolutionsfurcht” der preußischen Regierung nicht nachvollziehen; vielmehr kann man bei der Handhabung der Zensur von einem “Primat der Außenpolitik” sprechen. Daneben waren Kompetenzstreitigkeiten der preußischen Behörden einer stringenten Handhabung der Zensur abträglich. Zusammenfassend kann man die Zensurpraxis des Ministeriums in Bezug auf die Erörterung der Französischen Revolution eher als Laisser-faire charakterisieren denn als Aspekt einer kohärenten, antirevolutionären Politik.

Pariser Enthüllungen aus dem Archiv der Bastille

Tatsächlich weckten insbesondere die neuesten Pariser Enthüllungen aus dem geplünderten Archiv der Bastille so die allgemeine Neugier, dass auf dem deutschen Buchmarkt jeweils mehrere Übertragungen miteinander konkurrierten. Verschiedene Übersetzungen der mehrbändigen anonymen “Dokumentation” La Bastille dévoilée (1789–1790) wurden gleichzeitig von der Bayreuther Zeitungsdruckerei und von Donatius in Lübeck verlegt. Deutsche Fassungen der Jean-Louis Carra (1743–1793)  zugeschriebenen Mémoires historiques et authentiques sur la Bastille (1789) erschienen in Frankfurt am Main und in Leipzig bei Varrentrapp & Wenner, außerdem in Leipzig und Wien bei Jacobäer und Stahel sowie in Heidelberg bei Pfähler. Der zwanzigseitige Auszug aus den Remarques historiques sur la Bastille, den der Berliner Verleger und Journalist Carl Spener (1749–1827) anfertigte, wurde bereits im August 1789 unter dem lapidaren Titel Die Bastille nicht nur in einer Sonderbeilage der Berlinischen Nachrichten, im Hannover’schen Magazin und in den Kemptener Neuesten Weltbegebenheiten, sondern auch in zwei selbständigen Broschüren veröffentlicht.

Fallbeispiel eines preußíschen Publizisten: Johann Wilhelm von Archenholtz

Die angeführten Beispiele waren Teil eines umfangreichen allgemeinen Transfers des Medienereignisses “Revolution”, der konkret von einer kaum übersehbaren Menge deutscher Übersetzungen französischer Texte getragen wurde. Der von Berlin über Paris ins zensurfreie Altona bei Hamburg übergesiedelte Publizist Johann Wilhelm von Archenholtz (1743–1812), der Kant bekannt war, brachte es im Juni 1795 auf den Punkt:

„Die Begierde deutscher Schriftsteller und Buchhändler, ausländische Schriften zu verdeutschen, … ist in Hinsicht Frankreichs jetzt aufs Höchste gestiegen. Die dortigen großen immer fortdauernden Ereignisse, die in Paris auferstandene Preßfreyheit, und der Umstand, daß diese französischen litterarischen Producte nicht Bücher, sondern fast alle Broschüren und kleine Tageblätter sind, ermuntern manchen Verlagerüstigen Mann zu dieser Jagd, die er bey starken Büchern und Werken vielleicht unterlassen würde.“

Tatsächlich wurden im Dezennium der Revolution – die Übersetzungen in der Tagespresse nicht eingerechnet – rund 1.900 politische Gegenwartstexte aus Frankreich in deutscher Sprache veröffentlicht, die beinahe zur Hälfte aus kleinen Flugschriften und Einblattdrucken bestanden. Soweit diese Übertragungen eigens von einem Übersetzungsbüro der französischen Regierung oder von der jakobinischen Presse im Elsass lanciert wurden, verfolgten sie primär propagandistische Zwecke. Zumeist stellten sie jedoch vor allem eine Ware dar, die sich am aktuellen Hauptinteresse des Publikums orientierte. Um dessen Neugier an spektakulären Ereignissen wie den Septembermassakern (1792), dem Tuileriensturm (1792) oder dem Sturz Robespierres (1794) zu befriedigen, kamen sie bevorzugt im Medium der Zeitschrift auf den Markt – etwa in Archenholtz’ Minerva,  die monatlich an 3.000 Abonnenten ausgeliefert wurde.

Archenholz sah sich schon zu seiner Militärzeit als Weltbürger und Freigeist. Seit Mitte der 1760er Jahre war er Mitglied der Freimaurer und Logenbruder u. a. von Johann Christoph Bode und Friedrich Ludwig Schröder. Als 1789 in Frankreich die Revolution ausbrach, begeisterte er sich zunächst für deren Ideale. Im August 1791 siedelte er sogar mit seiner Familie nach Paris über. Die erste Anlaufstelle für jeden Deutschen war der Deutsche Klub mit dem Kreis um Graf Gustav von Schlabrendorf. Hier fand sich dann auch Archenholz ein. Er gründete die Zeitschrift Minerva, um den Lesern in Deutschland ein zuverlässiges Bild der Ereignisse zu geben. Ende Juni 1792 musste er Frankreich jedoch auf Grund der politischen Lage fluchtartig verlassen. Nach einigen politischen Veröffentlichungen drohte ihm die Guillotine. Die zunehmenden Ausschreitungen änderten auch seine Einstellung zur Revolution.

Archenholz ließ sich nach der Rückkehr aus Frankreich wieder in Hamburg nieder und erwarb in Öjendorf ein Landgut. Er lebte als Schriftsteller und Zeitungsverleger und nannte sich „Herausgeber, vormals Hauptmann in königl. preuss. Diensten“. 1809 begann er sich aus der verlegerischen Tätigkeit zurückzuziehen und siedelte auf sein Landgut über. Dort starb er am 28. Februar 1812.

Immanuel Kant hat die große Resonanz der Französischen Revolution in Europa und vor allem in Preußen vor Augen, als er seine Bekenntnisschrift „Der Streit der Fakultäten“  herausgab.

Resüme der Vorlesung „Kant und Preußen“

Das von Kant aus der Vorlesung gewonnene Bild zeigt diesen gleichzeitig als revolutionären Denker und als loyalen Staatsbürger. Revolutionär ist seine Bewertung der republikanischen Regierungsart, die er als die einzig richtige beschreibt. Kategorisch bindet er diese an den Volkswillen. Nur was das Volk selbst entscheiden würde, kann als Maßstab eines Staatsoberhaupts dienen. Unrecht ist, was das Volk nicht beschließen würde. Kant bringt dabei immer wieder die Entscheidung über Krieg und Frieden ins Spiel.

Volk wird von Kant nicht in sozialer Hinsicht gegliedert. Er unterscheidet nicht nach Ständen, nicht zwischen höheren und niedrigeren Schichten. In dieser Weise spricht er auch vom Menschengeschlecht. Da er darin Einheiten sieht, konzipiert er eine soziale Gleichheit. In der Rechtslehre der „Metaphysik der Sitten“ bezeichnet er gar diese Gleichheit als Menschenrecht.

Kant plädiert für verschiedene Freiheitsrechte: Rede- und Meinungsfreiheit, Glaubensfreiheit, Pressefreiheit. Wichtig ist für ihn vor allem die unbegrenzte Denkfreiheit der Philosophen. Eine staatliche Einschränkung wird diesen gegenüber abgelehnt.

Kennzeichnend ist für Kant andererseits die eindeutige Loyalität gegenüber dem Staat. Diese gilt auch für eine Obrigkeit, die nicht den Idealvorstellungen entspricht. So beugt sich Kant nach einer Maßregelung auf der Basis des Pressegesetzes von 1788. Bezeichnend ist auch seine Verharmlosung der Anhängerschaft an die Französische Revolution, die er zur „unschuldigen Kannegießerei“ erklärt. Aus den radikalen politischen Bekenntnissen werden bloße Gedankenspiele. Kant erwartet allerdings, dass sich geschichtlich auf lange Sicht ein Fortschritt einstellt, der „zum Besseren“ führt.

Ein Kommentar zu “Kant und Preußen”

  1. 1hellish schreibt:

    1forty-nine…